Europäische Union

1999/605/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Mai 1999 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten des Zuckersektors gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1363) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31999D0605. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r Grundlage der gebilligten allgemeinen Regelung gewährt wurden. (87) Die Auflage, daß die Kommission überprüfen muß, ob die Beihilfen entsprechend den Angaben in den Plänen PN 84/90 und PN 91/96 gewährt wurden, befreit sie demnach nicht von der Verpflichtung, zu überprüfen, ob diese Beihilfen mit den Wettbewerbsbestimmungen für die verschiedenen gewährten Beihilfen vereinbar sind. (88) Die Übereinstimmung der Maßnahmen mit den nationalen Sektorplänen muß unter zwei Aspekten geprüft werden: zunächst ist festzustellen, ob die Beihilfen mit den von den Plänen vorgesehenen Maßnahmen vereinbar sind, und zweitens, ob ihre Ziele und Auswirkungen mit den Plänen übereinstimmen. Das Ergebnis beider Prüfungen muß in beiden Fällen positiv sein, damit die Vereinbarkeit der Beihilfen mit den nationalen Plänen für den Sektor festgestellt werden kann. Form der Beihilfen (89) Die vorgesehenen Maßnahmen, die im einzelnen in den Sektorplänen und den Vorschriften für die Maßnahmen der RIBS im Zuckersektor beschrieben sind, werden nach den Kriterien der Übernahme von Kapitalbeteiligungen, von Beteiligungsdarlehen und zinsgünstigen Darlehen unterteilt. Nicht vorgesehen sind Beihilfen in Form öffentlicher Bürgschaften oder des Darlehens- oder Kreditbürgschaftsverzichts. Ferner ist weder vorgesehen, daß die RIBS der Nullstellung des Kapitals der beteiligten Unternehmen zustimmt, um deren Verluste zu decken, und damit auf die Rückzahlung des investierten Kapitals verzichtet, noch daß sie bei den Konkursverfahren interveniert, um den Verkauf bestimmter Güter zu Vorzugsbedingungen zu ermöglichen. (90) Zu den Maßnahmen im Rahmen der nationalen Pläne des Sektors zählen nicht die folgenden von der RIBS gewährten Beihilfen: 1. Beihilfen gemäß 15.2, 15.3 und 16.1: Bürgschaften zugunsten der Sadam Abruzzo, die gewährt wurden, als dieses Unternehmen Pächter des Betriebs von Celano war, sowie die Bürgschaft zugunsten der Castiglionese für die Gewährung der für die Tätigkeit des Zuckerunternehmens im Wirtschaftsjahr 1991 notwendigen Darlehen; 2. Beihilfen gemäß 15.5: Maßnahme der RIBS im Vergleichsverfahren der Nusam (Verzicht auf Kreditbürgschaften, Rangabtretung der Forderung, Zustimmung zur Überschreibung der Restschuld der Nusam auf die Sadam gegen Abtretung des Unternehmens in Celano). (91) Folglich können diese Beihilfen, schon weil sie ihrer Form nach nicht mit den entsprechenden nationalen Bestimmungen übereinstimmen, nicht als mit den nationalen Sektorplänen in den Jahren von 1984 bis 1990 und von 1991 bis 1996 übereinstimmend angesehen werden; sie sind ausschließlich an den allgemeinen Kriterien zu messen. Nicht von einem spezifischen Interventionsplan vorgesehene Beihilfen (92) Einige der gewährten Beihilfen sind außerdem nicht in den spezifischen Interventionsplänen vorgesehen, was in den nationalen Plänen für den Sektor gefordert wird, sondern wurden aufgrund damit zusammenhängender drängender Probleme beschlossen, ohne von einem allgemeineren Programm gerechtfertigt zu sein. (93) Nach Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 des Vertrags hat Italien der Kommission die beiden CIPE-Beschlüsse vom 26. Juli 1990 und vom 16. April 1992 zur Bewilligung des neuen Interventionsplans zugunsten der Nusam für den Betrieb in Celano und des neuen Interventionsplans zugunsten der Castiglionese für den Betrieb in Castiglione Fiorentino übersandt. (94) Die Beihilfemaßnahmen der RIBS, die in den genannten Beschlüssen nicht aufgeführt sind, gehören demnach ebenfalls nicht in den Rahmen der nationalen Sektorpläne. Dabei handelt es sich wiederum um Bürgschaften (15.2, 15.3 und 16.1) und die Übernahme einer Beteiligung zugunsten der Nusam vor Annahme des CIPE-Beschlusses vom 26. Juli 1990 (15.1 und 15.4). (95) In Anbetracht dieser Umstände sind nach Ansicht der Kommission die Maßnahmen der Gewährung einer Bürgschaft seitens der RIBS (15.2, 15.3 und 16.1), der Übernahme von Beteiligungen am Kapital der Nusam (15.1 und 15.4) und der Intervention der RIBS in dem Vergleichsverfahren dieses Unternehmens (15.5) nicht mit den nationalen Sektorplänen vereinbar. Beihilfen für die Rettung (96) Nach italienischer Auffassung sind die Maßnahmen, die nicht als Beihilfen gemäß den nationalen Sektorplänen einzustufen bzw. nicht in einem spezifischen Interventionsplan vorgesehen sind (wie in den nationalen Plänen gefordert), als Beihilfen für die Rettung im Sinne der einschlägigen gemeinschaftlichen Leitlinien zu betrachten. (97) Dem kann nicht zugestimmt werden. Entsprechend den Leitlinien der Gemeinschaft für die Beurteilung der staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten müssen die Beihilfen folgende Bedingungen erfuellen: a) Es muß sich um Liquiditätsbeihilfen in Form von Kreditbürgschaften oder von rückzahIbaren Krediten zum Marktzinssatz handeln; b) ihre Höhe muß auf den für die Weiterführung des Unternehmens notwendigen Betrag begrenzt sein (z. B. Deckung der Lohnkosten, der laufenden Versorgung); c) sie dürfen nur für den Zeitraum gezahlt werden (in der Regel höchstens sechs Monate), der erforderlich ist, um den notwendigen und durchführbaren Sanierungsplan zu konzipieren; d) sie müssen durch akute soziale Schwierigkeiten gerechtfertigt sein und dürfen die Lage des Wirtschaftszweiges in den anderen Mitgliedstaaten nicht in unvertretbarer Weise aus dem Gleichgewicht bringen. (98) Mit den vorliegenden Informationen ist es nicht möglich, die Einhaltung der genannten Bedingungen bei den einzelnen Beihilfemaßnahmen festzustellen. In keinem Fall wurden die Darlehen, Beteiligungen und Bürgschaften der RIBS gegen Zahlung eines Zinssatzes oder eines Entgelts in Höhe des Marktsatzes gewährt. Da die Kapitalbeteiligungen zu ihrem Nominalwert nach Abschluß des vereinbarten Zeitraums zurückgekauft wurden, muß der Zinssatz von 0 %(18) angewendet werden. So wurde beispielsweise das Darlehen von 11 Mrd. ITL der Sadam Abruzzo für einen Zeitraum von 15 Jahren gewährt (zu einem Satz von 2,025 % in den ersten fünf Jahren und von 8,1 % in den letzten zehn Jahren). Für die Gewährung der Bürgschaften wurde offensichtlich kein Entgelt gezahlt. Die Beihilfen wurden nicht ausschließlich zur Deckung der Lohnkosten oder der Weiterführung der Unternehmen in dem kurzen Zeitraum, der zur Festlegung eines Umstrukturierungsplans erforderlich ist, gewährt. Außerdem übersteigt die Laufzeit aller Beihilfen die in den Leitlinien (96) genannten sechs Monate. Schließlich hat Italien keinen Nachweis für das Vorhandensein akuter sozialer Schwierigkeiten erbracht, die die Gewährung der Beihilfen erfordert hätten. Beihilfen im Rahmen der nationalen Sektorpläne (99) Bei den übrigen Maßnahmen der RIBS zur Umstrukturierung der Zuckerfabriken von Celano und Castiglione Fiorentino (15.6. und 16.2.) handelt es sich um die Übernahme von Kapitalbeteiligungen und zinsverbilligte Darlehen entsprechend den Sektorplänen. (100) Zur Feststellung der Vereinbarkeit mit den Zielen der nationalen Sektorpläne könnte sich die Kommission den von Italien dargelegten Argumenten anschließen, die nachweisen sollen, daß Ziel und Folge der jeweiligen Beihilfen war, daß einige der allgemeinen Planziele in den nationalen Sektorplänen erreicht wurden, insbesondere die Errichtung eines Zuckererzeugungspools in Mittelitalien. Andere Ziele wurden dagegen nur zum Teil erreicht: so wurde beispielsweise die Beteiligung der Erzeuger an den Zuckerunternehmen nur im Fall der Castiglionese, nicht aber bei der Sadam Abruzzo erreicht. Außerdem hätten aufgrund der Angaben in den nationalen Plänen die spezifischen Interventionsvorhaben in den Unternehmen in Süditalien die Modalitäten zur Einsetzung von zusätzlichen oder Ersatztätigkeiten zur Zuckerherstellung vorsehen müssen. Zu diesem Zweck hätte die RIBS eine vorherige Durchführbarkeitsstudie und eine ökonomisch-finanzielle Analyse vornehmen lassen sollen. Indes enthält keiner der von Italien mitgeteilten spezifischen Interventionspläne einen Hinweis auf die Ausführung einer solchen Studie, weder auf die Ergebnisse noch auf die jeweiligen Bewertungen durch die RIBS. (101) In jedem Fall genügt aufgrund der dargelegten Argumente die Übereinstimmung dieser Maßnahmen mit den nationalen Sektorplänen allein nicht, um die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt festzustellen. Aus diesem Grund hatte die Kommission bei der Prüfung der fraglichen nationalen Pläne die Verfolgung der dort niedergelegten Ziele (Umstrukturierung des Zuckersektors) nur grundsätzlich genehmigen können und Italien aufgefordert, die geplanten Einzelmaßnahmen im Hinblick auf eine vorläufige Genehmigung gemäß Artikel 87 und 88 des Vertrags vorzulegen. (102) Die Kommission muß demnach bei allen unter diese Entscheidung fallenden Beihilfen prüfen, ob die Ausnahmebestimmungen von Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag und Artikel 46 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 anzuwenden sind, wonach Beihilfen mit außergewöhnlichen Erfordernissen aufgrund der Umstrukturierung des Zuckersektors in Italien begründet sein müssen. (103) Italien führt im wesentlichen zwei Argumente an: die Beihilfen stimmten mit den Leitlinien der Gemeinschaft überein und bewegen sich im Rahmen der Beihilfeintensität, die normalerweise für die Beurteilung der Investitionsbeihilfen für Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen angesetzt wird. (104) Italien behauptet, daß sämtliche geprüften Beihilfen als vereinbar mit den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen für die Rettung und die Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten gelten können. (105) Die Beihilfen, die der Nusam und der Sadam Abruzzo für die Umstrukturierung des Unternehmens von Celano gewährt wurden, sollten getrennt von den Beihilfen, die der Castiglionese (vor und nach ihrem Eintritt in die Gruppe Sadam) für die Umstrukturierung der Fabrik in Castiglione Fiorentino gewährt wurden, geprüft werden. (106) Dabei soll in beiden Fällen vorrangig geprüft werden, ob ein Umstrukturierungsplan tatsächlich vorliegt und ob, wenn dies der Fall ist, die gemeinschaftlichen Leitlinien eingehalten wurden. Beihilfen für die Nusam und die Sadam Abruzzo für das Unternehmen von Celano Beihilfeempfänger (107) Im Fall des Unternehmens von Celano besteht zunächst ein zusätzliches Problem, und zwar die Identifizierung des Empfängers der von der RIBS gewährten Beihilfen. (108) Nach den Ausführungen Italiens wurden die öffentlichen Interventionen ohne Berücksichtigung des Eigentümers des Unternehmens gewährt, d. h. sie gingen an das gleiche Wirtschaftsunternehmen (Zuckererzeugung in den Betrieben in Celano), das zunächst von der Nusam und anschließend von dem neuen Unternehmen Sadam Abruzzo geleitet wurde. (109) Dem ist nicht zuzustimmen. (110) Die angebliche Kontinuität steht im Widerspruch zu der sich unmittelbar aufdrängenden Feststellung, daß die Beihilfen im Lauf der ersten Phase, d. h. vor dem CIPE-Beschluß vom 26. Juli 1990 zugunsten der Nusam als Eigentümerin der beiden Unternehmen von Celano und Strongoli, und anschließend in Anwendung des genannten Beschlusses zugunsten der Sadam Abruzzo gewährt wurden. (111) Die Kommission könnte sich dem Argument der Kontinuität des "Unternehmens Celano" nur unter der Annahme anschließen, daß sich die Eigentumsübertragung nicht nur auf das Unternehmen bezog, (was schließlich der Fall war), sondern auch auf die anderen Bestandteile des Handelsunternehmens, einschließlich der sich eventuell aus seiner Wirtschaftstätigkeit ergebenden Verbindlichkeiten. Folglich könnte - mit anderen Worten - nur eine Übernahme im eigentlichen Sinne die von Italien vorgebrachte Argumentation rechtfertigen. Nach den Informationen, die von Italien vorgelegt wurden, ist die Sadam im Zuge des Vergleichsverfahren aber nicht in alle Rechte und Verpflichtungen der Nusam im Zusammenhang mit der Produktionstätigkeit des Unternehmens von Celano eingetreten. (112) Die Nusam hat im übrigen ihre eigene Tätigkeit nach dem Verkauf des Unternehmens von Celano an die Sadam in dem Unternehmen von Strongoli fortgesetzt (der Konkurs dieses Unternehmens wurde am 29. Dezember 1997 erklärt). (113) Im Gegensatz zu den Behauptungen Italiens ist die Kommission der Ansicht, daß bei der Beurteilung der Beihilfen der RIBS für das Unternehmen von Celano zwischen Beihilfen zugunsten der Nusam und Beihilfen zugunsten der Sadam Abruzzo unterschieden werden müsse. (114) Es bleibt zu überprüfen, ob der Gesamtkomplex dieser Beihilfen, wie Italien behauptet, als Umstrukturierungsplan im Sinne der Gemeinschaftsleitlinien betrachtet werden kann. Beihilfen zugunsten der Nusam (115) Bei den Beihilfen zugunsten der Nusam, die wie in 88, 89 und 90 dargelegt, nicht unter die nationalen Sektorpläne fallen (Beihilfe gemäß 15.1, Beteiligung von 5 Mrd. ITL, Beihilfe gemäß 15.4, Beteiligung von 2,5 Mrd. ITL), handelt es sich zweifellos um Beihilfen für ein Unternehmen in Schwierigkeiten. Diese Beteiligungen entsprechen eigentlich Kapitalzuführungen im Anschluß an Kapitalsenkungen, mit denen Verluste eines Unternehmens ausgeglichen werden sollen. Dabei wird der Grundsatz des privaten Investors nicht gewahrt, da damit Verluste aufgrund der Betriebsführung mit sehr geringer Aussicht auf eine akzeptable Rentabilität ausgeglichen werden sollten. Es handelt sich also um punktuelle Interventionen der RIBS in das Kapital der Nusam, die fallweise nach der Feststellung finanzieller Schwierigkeiten des Unternehmens beschlossen wurden, nicht aber auf der Grundlage eines Dokuments, das als Umstrukturierungsplan gelten könnte. (116) Die in 15.5 Buchstabe a) und b) genannten Maßnahmen (Verzicht auf die Hypothek, Rangabtretung der Forderung zu einer Buchforderung) wurden offiziell zugunsten der Nusam beschlossen. Da sie aber Teil einer umfassenderen Operation im Rahmen der Maßnahmen sind, die in dem Beschluß des CIPE vom 26. Juli 1990 aufgeführt sind (Erwerb des Unternehmens von Celano durch die Sadam Abruzzo) werden ihre Auswirkungen bei der Bewertung der Maßnahmen der RIBS zur Anwendung dieses Beschlusses analysiert. (117) Diese Maßnahmen erfuellen nicht die Bedingungen für die Einstufung als Beihilfen für die Rettung von Unternehmen im Sinne der einschlägigen Gemeinschaftsleitlinien (96 bis 98). (118) Diese Gemeinschaftsleitlinien fordern, daß die Umstrukturierungsbeihilfen zur Anwendung eines Umstrukturierungsplans gewährt werden, der die langfristige Wiederherstellung der wirtschaftlich-finanziellen Rentabilität des Unternehmens in einer vertretbaren Zeit, ausgehend von realistischen Voraussagen über die künftigen Betriebsbedingungen, ermöglicht. Die Beihilfen müssen in Verbindung mit einem Umstrukturierungsprogramm gewährt werden, das der Kommission zusammen mit allen erforderlichen Angaben vorzulegen ist. (119) Aus den verfügbaren Informationen geht eindeutig hervor, daß die Beihilfen an die Nusam nicht mit einem Umstrukturierungsplan verbunden waren, der die Wiederherstellung der wirtschaftlich-finanziellen Rentabilität des Unternehmens zum Ziel hatte. Es handelt sich vielmehr um Beihilfen mit dem Ziel und der Auswirkung, das Überleben des Unternehmens sicherzustellen, das sich in größten finanziellen Schwierigkeiten befand, ohne daß die Gründe für diese Schwierigkeiten angemessen analysiert wurden, um Maßnahmen für die Sanierung ergreifen zu können, die die Ursachen dieser Schwierigkeiten hätten beheben können. (120) Daher können diese Beihilfen nicht als Beihilfen zur Umstrukturierung im Sinne der maßgeblichen Gemeinschaftsleitlinien betrachtet werden. (121) Mit seinem zweiten Argument behauptet Italien, daß mit den Beihilfen Investitionen im Unternehmen von Celano durchgeführt werden konnten. (122) Die Kommission hat allerdings keinerlei Informationen erhalten, mit denen sie das Vorliegen eines Investitionsplans und die unerläßliche Beziehung zwischen der Beihilfegewährung und der Durchführung von Investitionen durch die Nusam hätte nachprüfen können. Italien hat nicht nachgewiesen, daß die Beihilfen der Nusam gewährt wurden, damit sie Investitionen vornehmen konnte, oder daß - mit anderen Worten - es ohne die fraglichen Beihilfen unmöglich gewesen wäre, diese Investitionen durchzuführen. (123) Daher werden die Beihilfen in Form der Beteiligungen am Kapital der Nusam von 5 Mrd. ITL und von 2,5 Mrd. ITL als Betriebsbeihilfen für das Empfängerunternehmen betrachtet. (124) Aus diesen Gründen und insbesondere in Anbetracht der finanziellen Situation der Nusam entspricht die Beihilfe einem nicht rückzahlbaren Zuschuß in Höhe der beiden genannten Beteiligungen (zunächst 2,5 Mrd. ITL und dann 5 Mrd. ITL), die der RIBS niemals zurückgezahIt wurden. Andererseits muß festgestellt werden, daß die Beteiligungen der RIBS am Kapital der Nusam im Anschluß an den Konkurs dieses Unternehmens am 29. Dezember 1997 endgültig verloren waren. Diese Beihilfen sind als Betriebsbeihilfen zu betrachten, die im Widerspruch zur Praxis der Kommission bei Anwendung der Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags stehen (Urteil des Gerichts erster Instanz, 8. Juni 1995, Rechtssache T-459/93-Siemens/Kommission(19)). (125) Aus diesen Gründen erfuellen die fraglichen Beihilfen keine der erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmungen von Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag. Beihilfen für die Sadam Abruzzo als Pächterin des Unternehmens von Celano Bürgschaften (126) Es handelt sich um zwei Bürgschaften, die der Sadam Abruzzo in der Zeit gewährt wurden, in der sie Pächterin des Betriebs von Celano war (unter 15.2 und 15.3 genannte Beihilfen). (127) Aus den unter Ziffer 95 genannten Gründen fallen diese Beihilfen nicht unter die nationalen Sektorpläne. (128) Wie die Kommission bei der Einleitung des Verfahrens betonte, müssen diese Beihilfen anhand der für staatliche Bürgschaften geltenden Kriterien beurteilt werden(20). Italien hat keinen Nachweis dafür erbracht, daß diese Kriterien auf den Einspruch der Kommission hin eingehalten wurden. (129) Auch die Behauptung der italienischen Behörden, wonach die beiden Bürgschaften nie in Anspruch genommen wurden, ist nicht relevant, da der Vorteil aus der öffentlichen Bürgschaft entsteht, wenn die Bürgschaft gewährt wird, und nicht ausschließlich dann, wenn sie tatsächlich in Anspruch genommen wird. Gemäß Ziffer 38 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EWG-Vertrag und des Artikels 5 der Kommissionsrichtlinie 80/273/EWG über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie(21), die im Fall von Bürgschaften gleichermaßen für öffentliche und private Unternehmen anzuwenden sind, muß die Vereinbarkeit von Maßnahmen dieser Art bei ihrer Gewährung geprüft werden. Die Bewertung des Beihilfeelements von Bürgschaften hängt außerdem von der Finanzlage der Kreditnehmer ab. (130) Da es sich um Bürgschaften handelt, die einem Unternehmen gewährt wurden, das sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten befand, entspricht ihr Wert nicht den garantierten Beträgen (2 + 11 Mrd. ITL), sondern dem Marktpreis, den die Sadam bei vergleichbaren Risikobedingungen für von den Banken gewährte Bürgschaften hätte bezahlen müssen. (131) Die Kommission bestätigt damit die Argumentation zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens. Sie ist der Auffassung, daß auf die Beihilfen, die die RIBS der Sadam in Form von Bürgschaften gewährt hat, keine der Ausnahmebestimmungen in Artikel 87 Absatz 2 und 3 des Vertrags anzuwenden sind, da sie als Betriebsbeihilfen zu betrachten sind, die nicht die in den Gemeinschaftsrechtsbestimmungen vorgesehenen Auflagen für Beihilfen, die als Bürgschaften gewährt werden, noch die Kriterien in den Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten erfuellen. Beihilfen für die Übertragung des Unternehmens von Celano von der Nusam auf die Sadam (132) Der CIPE-Beschluß vom 26. Juli 1990 sah eine Reihe von Maßnahmen und Beihilfen vor, mit denen der Konkurs der Nusam vermieden und der Verkauf des Unternehmens von Celano von der Nusam an die Sadam Abruzzo ermöglicht werden sollte (spezifischer Interventionsplan 1990). Dafür wurden folgende Maßnahmen vorgenommen: a) Verzicht auf die Hypothek auf das Unternehmen von Celano zur Absicherung des Restkredits von 17,504 Mrd. ITL der Nusam gegenüber der RIBS; b) Rangabtretung des Kredits zu einem Buchkredit, hinter die anderen Buchkredite. Nach dem Konkurs der Nusam am 29. Dezember 1997 ging dieser Kredit endgültig verloren; c) Verkauf des Unternehmens von Celano von der Nusam an die Sadam Abruzzo, die die Rückzahlung der Restschuld von 15 Mrd. ITL an die RIBS (zu gleichen Rückerstattungsbedingungen) übernahm; d) erneute Gewähr einer tilgungsfreien Vorlauffrist von fünf Jahren (ohne Zahlung der Zinsen) für die Rückzahlung des genannten Kredits über 15 Mrd. ITL; e) Beihilfe in Form einer Beteiligung am Kapital der Sadam Abruzzo von 8 Mrd. ITL; f) zinsgünstiges Darlehen von 11 Mrd. ITL von der RIBS an die Sadam Abruzzo. (133) Diese Beihilfen fallen unter einen spezifischen Interventionsplan im Sinne der nationalen Sektorpläne. Die Kommission ist trotzdem der Auffassung, daß nicht alle Beihilfen den Sektorplänen entsprechen, weil - wie bereits ausgeführt - einige der Maßnahmen der RIBS zur Anwendung des genannten CIPE-Beschlusses nicht mit den Instrumenten übereinstimmen (Kapitalbeteiligung, Darlehensbeteiligungen, zinsverbilligte Darlehen), die der RIBS zur Verfügung stehen, um die Umstrukturierung des Zuckersektors in Italien zu erleichtern. (134) Die erste Maßnahme der RIBS im Rahmen des CIPE-Beschlusses vom 26. Juli 1990 (siehe 15.5 Buchstaben a) und b)) sollte den Konkurs der Nusam verhindern und den Verkauf des Unternehmens von Celano von der Nusam an die Sadam Abruzzo ermöglichen, die Pächterin des Unternehmens war. Zur Erreichung dieses Ziels verzichtete die RIBS auf die Hypothek von 17,504 Mrd. ITL gegenüber der Nusam, wodurch diese einen Antrag auf Zulassung zum Vergleichsverfahren stellen konnte. Ohne die Rangabtretung des Hypothekarkredits der RIBS wären die nach italienischem Recht vorgesehenen Bedingungen dafür, daß ein Unternehmen in Schwierigkeiten ein Vergleichsverfahren eröffnen kann, nicht erfuellt. Um zu diesen Verfahren zugelassen zu werden, müssen die Schuldner in der Lage sein, alle bevorrechtigten Darlehen (wie das Hypothekardarlehen der RIBS) und 40 % der Buchkredite zu tilgen. Das Einleiten des Konkursverfahrens in diesem Fall hätte den Abschluß des Verkaufsvertrags für das Unternehmen an die Sadam behindert, da im Rahmen eines Konkursverfahrens sämtliche Aktivitäten der Nusam unter gerichtliche Kontrolle gestellt worden wären, was zur Schließung des Unternehmens hätte führen können (siehe Bemerkungen Italiens Ziffer 54). (135) Diese Maßnahmen könnten eventuell als Interventionen betrachtet werden, die nicht staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EWG-Vertrag entsprechen, sofern damit der Verkauf des Unternehmens zu Bedingungen ermöglicht werden sollte, die mit dem Prinzip des privaten Investors in einer Marktwirtschaft vereinbar sind. Tatsächlich trifft dies nicht zu. Einziger Nutzen für die RIBS aus dem Gesamtkomplex der Maßnahmen infolge des CIPE-Beschlusses vom 26. Juli 1990 ist, daß die Sadam eine weitere Schuld (zinsverbilligtes Darlehen) über 15 Mrd. ITL von der Nusam übernommen hat. Allerdings wurde für die Rückzahlung dieser Schuld eine weitere Vorlauffrist von fünf Jahren eingeräumt. Da die Aktiva der Nusam einschließlich des Unternehmens von Celano, (dessen Wert in einem Gutachten unabhängiger Berater auf 31,8 Mrd. ITL geschätzt wurde), den Hypothekarwert von 17,504 Mrd. ITL überstiegen, hätte der RIBS das zweite Darlehen von 15 Mrd. ITL zumindest zum Teil zurückgezahlt werden müssen. (136) Da nicht erwiesen ist, daß sich die übrigen privaten Kreditgeber der Nusam in gleicher Weise verhalten und auf die eigenen Forderungen verzichtet hätten, geht die Kommission davon aus, daß ein derartiges Verhalten nicht mit dem eines privaten Investors

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.