Europäische Union

1999/605/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Mai 1999 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten des Zuckersektors gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1363) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31999D0605 1999/605/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Mai 1999 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten des Zuckersektors gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1363) (Nur der italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 236 vom 07/09/1999 S. 0014 - 0037 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. Mai 1999 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten des Zuckersektors gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1363) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (1999/605/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem vorgenannten Artikel(1), in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 15. Februar 1995, 27. Juni 1995 und 27. Juli 1995 wurde die Kommission mit einer Beschwerde über die Beihilfen, die Italien zwei Zuckerunternehmen gewährt hat, befaßt. (2) Mit Schreiben vom 22. August 1995 hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union diese Beihilfen notifiziert. (3) Mit Schreiben vom 25. November 1996 hat die Kommission Italien von ihrer Entscheidung in Kenntnis gesetzt, das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag im Hinblick auf die unter Titel II beschriebenen Beihilfen einzuleiten. Mit diesem Schreiben forderte die Kommission Italien auf, innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Zeitpunkt der Notifizierung des Schreibens Stellung zu nehmen. (4) Die Entscheidung der Kommission, das Verfahren einzuleiten, wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(2). Die Kommission hat die übrigen Mitgliedstaaten und sonstigen Betroffenen aufgefordert, ihre Bemerkungen zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung vorzulegen. (5) Italien hat seine vorläufige Stellungnahme mit Schreiben vom 3. April 1997 übermittelt. Am 8. Juni 1998 hat es sich im einzelnen zu dem von der Kommission eingeleiteten Verfahren geäußert. (6) Am 17. April 1997 gingen die Bemerkungen eines Unternehmens, das im gleichen Sektor tätig ist wie die beiden Unternehmen, denen die in Frage stehenden Beihilfen gewährt wurden, bei der Kommission ein, die sie an Italien weitergeleitet hat. II. BESCHREIBUNG DER BEIHILFEN (7) Die Beihilfen, die Gegenstand des von der Kommission eingeleiteten Verfahrens sind, wurden den Eigentümern zweier Zuckerfabriken in Celano (A) und Castiglione Fiorentino (B) im Anschluß an andere öffentliche Maßnahmen gewährt, die die Kommission als Investitionsbeihilfen zur Umstrukturierung der beiden im folgenden unter A und B beschriebenen Betriebe genehmigt hatte. Die Angaben in Klammern beziehen sich auf die Beschlüsse, mit denen der "Interministerielle Ausschuß für Wirtschaftsplanung" (Comitato interministeriale per la programmazione economica, nachstehend "CIPE" genannt) die Beihilfen genehmigt hat. (8) Alle Beihilfen wurden über die RIBS SpA (nachstehend "RIBS" genannt), einer Aktiengesellschaft mit staatlicher Beteiligung für Maßnahmen im Lebensmittelbereich, abgewickelt. (9) Rechtsgrundlage für die Gewährung der Beihilfen sind nach Mitteilung der italienischen Regierung die Gesetze 700/83 und 209/90 für Maßnahmen der RIBS, die einen nationalen Plan zur Umstrukturierung des Zuckersektors in Italien vorsehen, auch wenn einige der gewährten Beihilfen nicht den in diesen Gesetzen vorgeschriebenen Arten von Beihilfen entsprechen. Nationaler Plan zur Umstrukturierung des Zuckersektors 1984/85-1989/90 und seine Verlängerung (10) Mit Schreiben vom 15. Mai 1984 teilte die Kommission Italien ihre Entscheidung über den nationalen Plan zur Umstrukturierung des Zuckersektors für die Jahre 1984/85 bis 1989/90 (nachstehend "PN 84/90" genannt) mit. Dieser Plan schrieb die allgemeinen Ziele und einige Umstrukturierungsmaßnahmen ohne Angabe von Einzelheiten vor, die es erlaubt hätten, die Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit dem Vertrag zu prüfen; als die Kommission den italienischen Behörden mitteilte, daß sie keine Einwände gegen das Gesetz 700/83 erhebe, behielt sie sich daher vor, die in dem Gesetz vorgesehenen spezifischen Interventionspläne zu prüfen, die ihr gemäß Artikel 88 Absatz 3 von Fall zu Fall gemeldet werden sollten. (11) Auf der Grundlage des PN 84/90 meldete Italien zwei spezifische Pläne zur Umstrukturierung, und zwar für das Zuckerunternehmen in Castiglione Fiorentino und die Unternehmen in Celano und Strongoli. Die beiden Maßnahmen wurden von der Kommission mit Schreiben vom 13. Dezember 1984 und vom 5. August 1985 genehmigt. (12) Die beiden Maßnahmen sahen insbesondere vor: Für die Durchführung von Investitionen für die Umstrukturierung des Zuckerunternehmens in Castiglione Fiorentino: a) Beteiligung der RIBS am Kapital des Zuckerunternehmens Castiglionese SpA ("Castiglionese") von 12 Mrd. ITL; b) Gewährung eines zinsverbilligten Darlehens durch die RIBS an das genannte Unternehmen in Höhe von 24 Mrd. ITL. Für die Durchführung von Investitionen zur Umstrukturierung der Zuckerfabriken von Celano und Strongoli: a) Beteiligung der RIBS am Kapital des Unternehmens Nusam SpA ("Nusam") von 10 Mrd. ITL; b) Gewährung eines zinsgünstigen Darlehens durch die RIBS an das genannte Unternehmen von 35 Mrd. ITL. (13) Die Laufzeit dieses ersten nationalen Plans zur Umstrukturierung des Zuckersektors wurde bis zum Wirtschaftsjahr 1990/91 verlängert. Mit Schreiben vom 20. Juni 1991 stimmte die Kommission dieser Verlängerung zu und genehmigte grundsätzlich die Überarbeitung des Plans von 1984 für den Zeitraum von 1991/92 bis 1995/96, allerdings mit der erneuten Einschränkung, daß sie sich ihre Stellungnahme zu den gemäß Artikel 88 Absatz 3 zu notifizierenden Umstrukturierungsmaßnahmen vorbehalte. (14) In der gleichen Entscheidung forderte die Kommission Italien auf, gegenüber potentiellen Beihilfeempfängern keine Verpflichtungen einzugehen, bevor sie sich zu den im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen geäußert habe. Das galt auch für die unter die vorliegende Entscheidung fallenden Beihilfen, da sie während der Laufzeit des nationalen Umstrukturierungsplans für den Zuckersektor gewährt wurden und nach Ansicht der italienischen Behörden alle mit dem genannten Plan übereinstimmen. A. Beihilfen für das Unternehmen in Celano (15) Die Beihilfen für die Umstrukturierung des Zuckerunternehmens von Celano wurden zunächst der Nusam und anschließend dem Unternehmen Sadam Abruzzo (Sadam-Gruppe) gewährt, nachdem dieses das in Liquidation befindliche Werk, das es seit dem 11. August 1989 gepachtet hatte, am 17. Dezember 1991 von der Nusam erworben hatte. Diese Beihilfen sind unter 15.1 bis 15.6 genannt: (15.1) Mit Beschluß des "Comitato interministeriale per la programmazione economica" ("CIPE-Beschluß") vom 12. April 1988 wurde eine Beihilfe in Form einer Beteiligung am Kapital der Nusam, Eigentümerin des Zuckerunternehmens in Celano, in Höhe von 5 Mrd. ITL gewährt. Diese neue Beteiligung wurde anläßlich der Erhöhung des Gesellschaftskapitals vorgenommen, nachdem dieses (von 26 auf 13 Mrd. ITL) gesenkt worden war, um die Unternehmensverluste zu decken. Die neue Beteiligung wurde anschließend auf Null gestellt, um die Betriebsverluste zu decken. (15.2) Mit CIPE-Beschluß vom 12. September 1989 wurde der Sadam Abruzzo, die zunächst Pächterin und dann Eigentümerin dieses Zuckerunternehmens war, eine Beihilfe in Form einer Bürgschaft in Höhe von 2 Mrd. ITL gewährt; die Bürgschaft, die geleistet wurde, als die Sadam Abruzzo Pächterin des Werks der Nusam wurde, sollte deren Verbindlichkeiten gegenüber dritten Gläubigern absichern. (15.3) Mit Beschluß des CIPE vom 2. Februar 1990 wurde der Sadam Abruzzo eine Beihilfe in Form einer Bürgschaft in Höhe von 11 Mrd. ITL gewährt. Dieser Betrag entsprach den von der Sadam Abruzzo für Rechnung des Eigentümers (Nusam) während der Pacht des Zuckerbetriebs durchgeführten Investitionen. (15.4) Eine Beihilfe von 2,5 Mrd. ITL wurde in Form einer Beteiligung an der Rekapitalisierung der Nusam gewährt, nachdem das Kapital zur Deckung der Betriebsverluste auf Null gestellt worden war. Die Beteiligung ermöglichte den Verzicht auf einen Teil des Hypothekendarlehens an die Nusam in Höhe des gleichen Betrags. (15.5) Mit Beschluß des CIPE vom 26. Juli 1990 wurde die RIBS beauftragt, alles zu unternehmen, um den Konkurs der Nusam zu vermeiden und den Verkauf des in deren Besitz befindlichen Unternehmens von Celano an die Sadam Abruzzo zu ermöglichen, ("spezifischer Interventionsplan 1990"). Dazu wurden folgende Maßnahmen ergriffen: a) Verzicht auf die Hypothek auf das Unternehmen von Celano zur Absicherung der Restschulden von 17,504 Mrd. ITL der Nusam gegenüber der RIBS. Dieser Verzicht bedeutet, daß die Forderung zu einer Buchforderung degradiert wurde, wodurch die Nusam den Konkurs umgehen und zum Vergleichsverfahren zugelassen werden konnte(3); b) Rangabtretung der Forderung, die damit zu einer nicht bevorrechtigten Buchforderung wurde, hinter die anderen Buchforderungen. Diese Forderung ging mit dem Konkurs der Nusam vom 29. Dezember 1997 endgültig verloren; c) Verkauf des Unternehmens von Celano von der Nusam an die Sadam Abruzzo durch Übernahme der Restschuld gegenüber der RIBS von 15 Mrd. ITL durch das letztgenannte Unternehmen (zu gleichen Bedingungen); d) Gewährung einer neuen kapitaltilgungsfreien Vorlaufzeit (ausschließlich Zahlung der vergünstigten Zinsen) von fünf Jahren für den Kredit von 15 Mrd. ITL. (15.6) Mit dem gleichen CIPE-Beschluß vom 26. Juli 1990 wurden die folgenden Beihilfen gewährt: a) Beihilfe in Form einer Beteiligung am Kapital der Sadam Abruzzo von 8 Mrd. ITL; b) zinsverbilligtes Darlehen in Höhe von 11 Mrd. ITL von der RIBS an das Unternehmen Sadam Abruzzo. B. Beihilfen für das Unternehmen von Castiglionese Fiorentino (16) Alle Beihilfen wurden der Castiglionese gewährt, deren Gesellschaftskapital zwischen der RIBS und der Federconsorzi SpA (Hauptaktionär) aufgeteilt wurde. Nach Auflösung dieses letztgenannten Unternehmens und den anschließenden Schwierigkeiten der von ihm kontrollierten Unternehmen wurden die Aktien der Federconsorzi SpA an die SECI SpA ( "SECI") veräußert, die Castiglionese wurde am 29. Juli 1992 in die Sadam-Gruppe aufgenommen. Es handelt sich um die folgenden Beihilfen: (16.1) Beihilfe in Form einer Bürgschaft an die Castiglionese, Eigentümerin des Zuckerunternehmens von Castiglione Fiorentino, vom 2. August 1991, für die Öffnung einer Kreditlinie von 41 Mrd. ITL, zur Deckung der Ausgaben des Zuckerwirtschaftsjahres 1991. (16.2) Interventionsplan ("spezifischer Interventionsplan 1992") gemäß CIPE-Beschluß vom 16. April 1992 zur Sanierung der Finanzsituation der Castiglionese genehmigt, (das Unternehmen hatte im August 1991 beantragt, unter Geschäftsaufsicht gestellt zu werden). Dazu wurden folgende Maßnahmen ergriffen: a) Verlängerung der 1984 erworbenen Beteiligung, von 12 Mrd. ITL um einen weiteren Zeitraum von 10 Jahren (die Beihilfe für die erste Beteiligung war von der Kommission genehmigt worden); b) Umwandlung eines Betrags von 20 Mrd. ITL aus dem zinsverbilligten Darlehen, das die RIBS der Castiglionese 1984 gewährt hatte, in Kapital (die Kommission hatte die Beihilfe für die Gewährung des Darlehens genehmigt); c) erneute Staffelung der Rückzahlung des Restbetrags des Darlehens von 24 Mrd. ITL über 15 Jahre; d) neue Beteiligung der RIBS am Kapital der Castiglionese von 10 Mrd. ITL; e) Gewährung eines zinsverbilligten Darlehens von 20 Mrd. ITL durch die RIBS an die Castiglionese; f) Rückkauf der Aktien der RIBS unter Buchstabe a), b) und d) durch die Sadam Abruzzo zum Nominalwert. III. BEGRÜNDUNG FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (17) Für die Entscheidung der Kommission, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 einzuleiten, werden folgende Gründe angeführt. (18) Die Beihilfen der RIBS in Anwendung der verschiedenen bereits genannten Beschlüsse des CIPE wurden nicht im Rahmen der Umstrukturierungspläne für den Zuckersektor gewährt, die die Kommission 1984 und 1991 genehmigt hat. (19) Sie sind nicht in den spezifischen Interventionsplänen aufgeführt, wie in den genannten Umstrukturierungsplänen gefordert. Die spezifischen Interventionspläne hätten gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag der Kommission notifiziert werden müssen, die die Umstrukturierungspläne mit dem ausdrücklichen Vorbehalt genehmigt hatte, die Vereinbarkeit der vorgesehenen Maßnahmen mit dem Vertrag zu prüfen. (20) Das von Italien angeführte Argument, wonach eine Kausalitätsbeziehung zwischen den von der RIBS gewährten Beihilfen und der Durchführung von Investitionen seitens der Beihilfeempfänger a posteriori nachgewiesen werden kann, ist unzulässig. Die Kommission konnte keine Beziehung zwischen den Beihilfen und den durchgeführten Investitionen feststellen. (21) Daher kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Beihilfen in Übereinstimmung mit Artikel 46 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1148/98 der Kommission(5), gewährt wurden, wonach (wie auch nach der entsprechenden Bestimmung der Verordnung (EWG) Nr. 1254/89 des Rates(6), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 260/96 der Kommission(7), für die Wirtschaftsjahre 1989/90 und 1990/91), die Beihilfen für die Umstrukturierung des Zuckerrüben-/Zuckersektors in Italien folgende Auflagen erfuellen müssen: - sie müssen durch außergewöhnliche Erfordernisse im Zusammenhang mit den in Italien in Durchführung befindlichen Plänen zur Umstrukturierung des Zuckersektors begründet sein; - sie müssen mit den Umstrukturierungsplänen in Einklang stehen. (22) Da der rechtliche Rahmen von Artikel 46 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 auf die hier behandelten Beihilfen nicht zutrifft, können sie weder als Beihilfen für Investitionen noch - unter Berücksichtigung der Situation, in der sich die Empfänger zum Zeitpunkt der verschiedenen Zahlungen befanden, - als Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden. (23) In Anbetracht der Bestimmungen für Beihilfen für Investitionen im Sektor der Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen fallen derartige Beihilfen unter das Verbot zur Gewährung von Beihilfen für Investitionen im Zuckersektor. (24) Im Zusammenhang mit den Regeln für Beihilfen für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Auffassung der Kommission offensichtlich weder die bei Einleitung des Verfahrens auf die Landwirtschaft anwendbaren Kriterien noch die in den Leitlinien für die Beurteilung staatlicher Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(8) vorgesehenen Kriterien beachtet. Diese Leitlinien wurden 1997 geändert, um die spezifischen Kriterien für den Agrarsektor zu berücksichtigen(9). IV. BEMERKUNGEN DER BETROFFENEN (25) Mit Schreiben vom 17. April 1997 hat ein privates Unternehmen der Kommission seine Bemerkungen im Rahmen des gemäß Artikel 88 Absatz 2 eingeleiteten Verfahrens übermittelt. Dabei handelt es sich um einen Hersteller und Vermarkter von Rübenzucker, also einen direkten Konkurrenten der Gruppe Sadam. (26) Dieses Unternehmen stimmt in sachlicher und rechtlicher Hinsicht der Analyse der Kommission zu, d. h. daß sämtliche von der Kommission geprüfte Maßnahmen zugunsten der Zuckerfabriken von Celano und Castiglione Fiorentino, deren Eigentümer derzeit die Sadam ist, zu Beihilfen führten, die letztendlich an die Sadam gingen. Dieses Unternehmen wurde Eigentümer zweier Betriebe, und zwar in Celano, früher Eigentum der Nusam, und in Castiglione Fiorentino, früher Eigentum der Castiglionese, und das unter Vorzugsbedingungen, die in einer Marktwirtschaft nicht zulässig sind. (27) Allerdings ist folgendes zu bemerken: - Dieses Unternehmen teilt nicht die Schlußfolgerung der Kommission in bezug auf den CIPE-Beschluß vom 6. August 1987, mit dem die RIBS ermächtigt wurde, das zinsverbilligte Darlehen zugunsten der Zuckerfabrik von Celano auf 35 Mrd. ITL zu erhöhen. Es ist vielmehr der Ansicht, daß die Nichtanwendung des CIPE-Beschlusses und die daraus folgende Nichtgewährung der darin vorgesehenen Beträge nicht ausreichen, um den Beihilfecharakter dieser Maßnahme auszuschließen, da die Nusam infolge der reinen Ankündigung dieser Mittel Bankdarlehen erhalten habe, die ihr sonst nicht gewährt worden wären; - außerdem habe die Kommission nicht die wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen der vorgesehenen, aber nicht ausgeführten Maßnahmen aufgrund des CIPE-Beschlusses vom 12. April 1988 berücksichtigt, deren Inaussichtstellung es der Nusam ermöglichten, weitere Bankdarlehen zu erhalten. (28) Die Begründung dieses Unternehmens geht anscheinend von der Überlegung aus, daß die Ankündigung neuer Mittel zugunsten des Empfängerunternehmens sich genauso ausgewirkt hätte wie die Gewährung einer staatlichen Bürgschaft. (29) Allerdings läßt keine der verfügbaren Informationen darauf schließen, daß das Unternehmen ohne diese Ankündigung keine Bankdarlehen erhalten hätte oder daß die Darlehen, die es erhalten hat, zu einem niedrigeren Zinssatz gewährt worden wären als der, den die Banken normalerweise bei vergleichbaren Investitionen anderen Unternehmen gegenüber anwenden. V. STELLUNGNAHME ITALIENS (30) Mit Schreiben vom 4. April 1997 hat Italien eine vorläufige Stellungnahme abgegeben. Mit Schreiben vom 8. Juni 1998 hat es sich im einzelnen zu dem von der Kommission eingeleiteten Verfahren geäußert. Diese Äußerungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: (31) Nach italienischer Auffassung fallen die Beihilfen von Teil II, die in Anwendung der CIPE-Beschlüsse gewährt wurden, unter den nationalen Plan zur Umstrukturierung des Zuckersektors, den die Kommission mit Entscheidung vom 15. Mai 1984 (PN 84/90) genehmigt und anschließend für den Zeitraum 1991/92 bis 1995/96 verlängert und aktualisiert hat (die Verlängerung und Aktualisierung des Plans PN 91/96 wurden von der Kommission mit Entscheidung vom 20. Juni 1990 genehmigt). Diese Beihilfen wären die logische Fortsetzung der in den beiden spezifischen Interventionsplänen vorgesehenen Maßnahmen, denen die Kommission mit Entscheidung vom 13. Dezember 1984 für das Zuckerunternehmen in Castiglione Fiorentino und vom 5. August 1985 für das in Celano zugestimmt hatte. Die beiden Aktionspläne wurden von der Kommission aufgrund ihrer Übereinstimmung mit dem Plan zur Umstrukturierung des Zuckersektors notifiziert und genehmigt. (32) Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in seinem Urteil vom 5. Oktober 1994, Rechtssache C 47/91 - Italien/Kommission ("Italgrani")(10) sind nach italienischer Auffassung die von der Kommission genehmigten Sektorpläne Bezugsgrundlage für die Rechtmäßigkeit der mit den genannten CIPE-Beschlüssen angenommenen Maßnahmen. (33) Nach der erwähnten Rechtsprechung kann "die Kommission", wenn sie es mit einer bestimmten Beihilfe zu tun hat, von der behauptet wird, sie sei aufgrund einer zuvor genehmigten Regelung gewährt worden, diese Gewährung nicht ohne weiteres unmittelbar am EWG-Vertrag messen. Sie darf zunächst nur (...) prüfen, ob die Beihilfe durch die allgemeine Regelung gedeckt ist und die in der Entscheidung über die Genehmigung dieser Regelung gestellten Bedingungen erfuellt(11). (34) Im selben Urteil heißt es außerdem: "Stellt die Kommission im Anschluß an eine in dieser Weise beschränkte Überprüfung fest, daß die individuelle Beihilfe ihrer Entscheidung über die Genehmigung der Regelung entspricht, so muß sie sie wie eine genehmigte, d. h. wie eine bestehende Beihilfe behandeln"(12). (35) Nach italienischer Auffassung stellt die Tatsache, daß die Kommission die Genehmigung der beiden Sektorpläne von der vorherigen Notifizierung der einzelnen Interventionspläne abhängig macht, lediglich einen verfahrenstechnischen Aspekt dar. Die Feststellung der Nichterfuellung der Verpflichtung zur vorherigen Notifizierung würde sich demnach in keiner Weise auf die Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfen mit den Sektorplänen auswirken. Diese Nichterfuellung hätte insbesondere nicht zur Folge, daß die fraglichen Beihilfen nicht als genehmigte Beihilfen und damit nicht als Beihilfen im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 des Vertrags anzusehen sind. Infolgedessen ist Absatz 3 desselben Artikels auf sie nicht anzuwenden. (36) Die von der Kommission angefochtenen Beihilfen seien als Umstrukturierungsmaßnahmen anzusehen, da damit die Rentabilität der Empfängerunternehmen mittel- bis langfristig erhöht würde und das Verbot der Überschreitung der Produktionsquoten gemäß den Bewilligungsentscheidungen der Sektorpläne eingehalten werde. Nach Auffassung der italienischen Behörden sei dabei auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen den gewährten Beihilfen und den Kosten und dem Nutzen der Umstrukturierung gewahrt. Dieselben Behörden haben Daten vorgelegt, um zu belegen, daß die beiden Unternehmen tatsächlich die wirtschaftlich-finanzielle Rentabilität erreicht haben. (37) Italien weist ferner darauf hin, daß das Verhältnis zwischen den bewilligten Beihilfen und den in den beiden Zuckerunternehmen im gleichen Zeitraum getätigten Investitionen eingehalten wurde. (38) So sollen insbesondere in dem Zuckerunternehmen von Celano, für das der Plan Investitionen von 93,8 Mrd. ITL vorsah (davon 62,8 im spezifischen Plan von 1985(13), den die Kommission genehmigt hatte), tatsächlich Investitionen von 105,9 Mrd. ITL mit Finanzierungen durch die RIBS über insgesamt 84 Mrd. ITL getätigt worden sein (davon entfallen 50 Mrd. auf den spezifischen Plan für 1985). Das Subventionsäquivalent dieser Beihilfen liege bezogen auf die im Plan vorgesehenen Investitionen bei 42,34 % und bezogen auf die tatsächlich erfolgten Investitionen bei 35,81 %; (39) Im Zuckerunternehmen von Castiglione Fiorentino, für das im Plan Investitionen von 109,5 Mrd. ITL veranschlagt waren (davon waren 62 Mrd. ITL(14) im spezifischen Plan von 1984 eingetragen, den die Kommission bewilligt hatte), seien tatsächlich Investitionen von 126,5 Mrd ITL durchgeführt worden, wobei die RIBS mit insgesamt 66 Mrd. ITL beteiligt war (davon waren 36 Mrd. ITL im spezifischen Plan für 1984 vorgesehen). Das Subventionsäquivalent dieser Beihilfen betrug 44,51 %, bezogen auf die im Plan vorgesehenen Investitionen und 36,06 % bezogen auf die tatsächlichen Investitionen. (40) Nach italienischer Auffassung sollten mit den Investitionen nicht nur die Anlagen modernisiert, sondern auch die Produktionskapazität erhöht werden (ausgedrückt in Kapazität zur Verarbeitung von t Zuckerrüben/Tag). Die italienischen Behörden haben dies mit Daten belegt. (41) Italien vertritt daher die Meinung, daß die Umstrukturierung der beiden Zuckerunternehmen weder die Wettbewerbsbedingungen von Anwendung dieser Maßnahmen verändert noch die Zuckerproduktionsquoten in Italien erhöht habe. Die Beihilfen seien nämlich nicht einem bestimmten Unternehmen zugute gekommen, sondern seien im Rahmen der Erreichung der Ziele des Sektorplans zur Umstrukturierung der beiden Zuckerunternehmen bestimmt gewesen, unabhängig von deren Eigentümer. (42) Der Plan 84/90 sieht insbesondere folgendes vor: a) Die Maßnahmen der RIBS sollten gezielt als Instrument zur Umstrukturierung des Zuckersektors eingesetzt werden; b) die RIBS sollte sich an die spezifischen Aktionspläne für jedes einzelne Unternehmen, das umstrukturiert werden sollte, halten; c) die RIBS sollte die in Gesetz Nr. 700/83 vorgesehenen Instrumente einsetzen, d. h. Beteiligungen, Beteiligungsdarlehen, und zinsverbilligte Darlehen; d) die Maßnahmen der RIBS sollten die Beteiligung der Zuckerrübenbauern als Aktionäre an den Verarbeitungsunternehmen erhöhen und damit eine ausgewogenere Beteiligung von Landwirtschaft und Industrie sicherstellen; e) zu den grundsätzlichen Ziele

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.