Europäische Union

2009/477/EG: Beschluss des Rates vom 28. Mai 2009 über die Veröffentlichung einer konsolidierten Fassung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975  mit den seither vorgenommenen Änderungen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0477. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ungen von Schutzdecken aus kunststoffbeschichtetem Gewebe können auch nach dem in Absatz 4 beschriebenen Verfahren ausgeführt werden, doch ist in diesem Fall der Flicken auf der Innenseite einzusetzen und das Kunststoffband auf beiden Seiten der Schutzdecke anzubringen. (6)   Die Schutzdecke muss an dem Behälter so befestigt sein, dass die Bedingungen des Artikels 1 Buchstaben a und b dieser Vorschriften in vollem Umfang erfüllt sind. Folgende Systeme können verwendet werden: a) Die Schutzdecke kann befestigt werden durch i) am Behälter befestigte Metallringe, ii) in den Rand der Schutzdecke eingelassene Ösen, iii) ein Befestigungsmittel, das über der Schutzdecke durch die Ringe führt und in seiner ganzen Länge von außen sichtbar ist. Die Schutzdecke muss den festen Teil des Behälters um mindestens 250 mm, von der Mitte der Befestigungsringe an gemessen, überdecken, sofern nicht schon die Art der Konstruktion des Behälters als solche jeden Zugang zu den Waren verhindert. b) Wenn der Rand der Schutzdecke auf Dauer am Behälter befestigt werden soll, muss die Verbindung lückenlos sein und durch eine feste Vorrichtung hergestellt werden. c) Wird ein Schutzdeckenverschlusssystem verwendet, so muss es in geschlossener Stellung die Schutzdecke fest gegen die Außenseite des Behälters spannen (siehe als Beispiel Zeichnung 6). (7)   Die Schutzdecke muss durch einen entsprechenden Aufbau (Pfosten, Wände, Tragbügel, Latten usw.) gestützt sein. (8)   Der Zwischenraum zwischen den Ringen und zwischen den Ösen darf 200 mm nicht übersteigen. Er kann jedoch größer sein — darf aber 300 mm nicht übersteigen — zwischen den Ringen und zwischen den Ösen, die sich beidseitig eines Pfostens befinden, wenn die Art der Konstruktion des Behälters und der Schutzdecke jeden Zugang in den Behältern verhindert. Die Ösen müssen verstärkt sein. (9)   Als Befestigungsmittel sind zu verwenden a) Stahldrahtseile von mindestens 3 mm Durchmesser oder b) Hanf- oder Sisalseile von mindestens 8 mm Durchmesser, die mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sind, c) Seile aus gebündelten, mit Spiraldraht ummantelten Glasfaserbändern, die mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sind, oder d) Seile mit einer Textilseele, die von mindestens vier Litzen aus Stahldraht so umwunden ist, dass die Seele vollständig bedeckt ist, wobei das Seil (ohne einen gegebenenfalls vorhandenen durchsichtigen Überzug) einen Durchmesser von mindestens 3 mm haben muss. Seile nach Buchstabe a oder d dürfen mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sein. Soll die Schutzdecke am Rahmen befestigt werden, so kann bei einer Art der Konstruktion, die sonst die Bedingungen des Absatzes 6 Buchstabe a erfüllt, als Befestigungsmittel ein Riemen verwendet werden. (Die dieser Anlage beigefügte Zeichnung 7 zeigt ein Beispiel einer solchen Konstruktionsart.) Der Riemen hat in Bezug auf Material, Abmessungen und Form den Erfordernissen des Absatzes 11 Buchstabe a Ziffer iii zu entsprechen. (10)   Jedes Seil, gleich welcher Art, muss aus einem einzigen Stück bestehen und an beiden Enden mit einer Zwinge aus hartem Metall versehen sein. An jeder Zwinge muss die Zollschnur oder das Band für den Zollverschluss durchgezogen werden können. Die Befestigungsvorrichtung jeder Zwinge an den Enden von Seilen nach Absatz 9 Buchstaben a, b und d muss eine durch das Seil gehende Hohlniete enthalten, durch die die Zollschnur oder das Band für den Zollverschluss durchgezogen werden kann. Das Seil muss auf beiden Seiten der Hohlniete sichtbar sein, damit festgestellt werden kann, ob es aus einem einzigen Stück besteht (siehe die diesen Vorschriften beigefügte Zeichnung 5). (11)   An den Öffnungen der Schutzdecke, die zum Beladen und Entladen dienen, muss die Verbindung lückenlos sein. Die folgenden Systeme können angewendet werden: a) Die beiden Ränder der Schutzdecke müssen einander ausreichend überlappen. Außerdem muss ihr Verschluss gesichert sein durch i) einen Überfall, der nach Absatz 3 oder 4 angenäht bzw., angeschweißt ist; ii) Ringe und Ösen, die den Bedingungen des Absatzes 8 entsprechen; die Ringe müssen aus Metall gefertigt sein und iii) einen Riemen aus geeignetem Material, der aus einem einzigen Stück besteht, nicht dehnbar, mindestens 20 mm breit und 3 mm dick ist und der durch die Ringe geführt wird und die beiden Ränder der Schutzdecke und den Überfall zusammenhält; der Riemen muss an der Innenseite der Schutzdecke befestigt und entweder — mit einer Öse zur Aufnahme des in Absatz 9 angeführten Seiles versehen sein oder, — mit einer Öse versehen sein, die über den in Absatz 6 angeführten Metallring gezogen und durch das in Absatz 9 angeführte Seil gesichert werden kann. [Pool: bitte die beiden Gedankenstriche einrücken!] Ein Überfall ist nicht erforderlich, wenn durch eine Spezialvorrichtung (Sperre usw.) ein Zugang zum Laderaum nicht möglich ist, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Bei Behältern mit Schiebeplanen ist ein Überfall ebenfalls nicht erforderlich. b) Ein besonderes Schutzdeckenverschlusssystem, durch das die Ränder der Schutzdecken zusammengehalten werden, nachdem der Laderaum geschlossen und mit einem Zollverschluss versehen worden ist. Das System ist mit einer Öffnung ausgestattet, durch die ein in Absatz 6 angeführter Metallring gezogen und durch das in Absatz 9 angeführte Seil gesichert werden kann. Dieses System wird in der dieser Anlage beigefügten Zeichnung 8 beschrieben. (12)   Die Schutzdecke darf keinesfalls die Aufschrift auf dem Behälter und die in Teil II dieser Anlage vorgesehene Zulassungstafel verdecken. Artikel 5 Behälter mit Schiebeplanen (1) Die Artikel 1, 2, 3 und 4 gelten auch für Behälter mit Schiebeplanen, soweit sie darauf anwendbar sind. Außerdem müssen diese Behälter den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen. (2) Schiebeplanen, Boden, Türen und andere Bestandteile des Behälters müssen den Erfordernissen in Artikel 4 Absätze 6, 8, 9 und 11 oder denen in nachstehenden Ziffern i bis vi entsprechen: i) Schiebeplane, Boden, Türen und alle weiteren Bestandteile des Behälters müssen so zusammengefügt sein, dass sie ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht geöffnet oder geschlossen werden können. ii) Die Schutzdecke muss den festen Teil am Behälterdach um mindestens 1/4 des tatsächlichen Abstands zwischen den Spanngurten überdecken. Die Schutzdecke muss den festen Teil am Behälterboden um mindestens 50 mm überdecken. Die waagerechte Öffnung zwischen der Schutzdecke und dem festen Teil des Behälters darf 10 mm, senkrecht an einer beliebigen Stelle der Längsachse des Behälters gemessen, nicht überschreiten, wenn der Behälter zollamtlich verschlossen ist. iii) Die Führung der Schiebeplane und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass zollamtlich verschlossene Türen und andere bewegliche Teile nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren von außen geöffnet oder geschlossen werden können. Die Führung der Schiebeplane und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass der Zugang zum Behälter ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht möglich ist. Das System ist in der dieser Anlage beigefügten Zeichnung 9 dargestellt. iv) Der waagerechte Abstand zwischen den Ringen für den Zollverschluss darf an den festen Bestandteilen des Behälters 200 mm nicht übersteigen. Der Abstand kann auch größer sein, darf jedoch höchstens 300 mm auf jeder Seite des Pfostens betragen, wenn die Art der Konstruktion des Behälters und die Schutzdecke als solche jeden Zugang zum Behälter verhindern. Die unter Ziffer ii enthaltenen Bestimmungen müssen in jedem Fall erfüllt sein. v) Der Abstand zwischen den Spanngurten darf höchstens 600 mm betragen. vi) Die Befestigungsmittel zur Befestigung der Schutzdecke an den festen Bestandteilen des Behälters müssen den Erfordernissen in Artikel 4 Absatz 9 entsprechen. Zeichnung 1 SCHUTZDECKE, AUS MEHREREN STÜCKEN ZUSAMMENGENÄHT Ansicht von außen Naht Ansicht von innen a a1 Naht Naht (Nähfaden, der sich farblich von der Schutzdecke und dem der anderen Naht unterscheidet) Schnitt a-a1 Doppelte Kappnaht a a1 Mindestens 15 mm Nähfaden, der nur von innen sichtbar ist und sich farblich von der Schutzdecke und dem der anderen Naht unterscheidet Zeichnung 2 SCHUTZDECKE, AUS MEHREREN STÜCKEN ZUSAMMENGENÄHT Ansicht von außen Ecknaht a a1 Naht Ansicht von innen Naht Naht (Nähfaden, der sich farblich von der Schutzdecke und dem der anderen Naht unterscheidet) Schnitt a-a1 (*) Nähfaden, der nur von innen sichtbar ist und sich farblich von der Schutzdecke und dem der anderen Naht unterscheidet a a1 ungefähr 40 mm Bemerkung : Ebenfalls zulässig sind Ecknähte, die nach dem mit Zeichnung 2a der Anlage 2 zu diesem Übereinkommen erläuterten Verfahren ausgeführt sind. (*) Diese Zeichnung zeigt den oberen gefalteten Teil der Schutzdecke entsprechend Anlage 2 Artikel 3 Absatz 3. Zeichnung 3 SCHUTZDECKE, AUS MEHREREN STÜCKEN ZUSAMMENGESCHWEISST a a1 Ansicht von außen Schnitt a-a1 13 3 7 3 15 Kunststoffband Schnitt a-a1 Zahlenangaben in Millimetern Ansicht von innen Zeichnung 4 AUSBESSERUNG DER SCHUTZDECKE Ansicht von außen a a1 Nähte Ansicht von innen Nähte (*) Schnitt a-a1 a a1 Mindestens 15 mm Außen Innen (*) Die von innen sichtbaren Nähfäden müssen sich farblich von den von aussen sichtbaren Nähfäden und von der Schutzdecke unterscheiden. Zeichnung 5 MUSTER EINER ZWINGE 1. Seitenansicht: Vorderseite Hohlniete zum Durchziehen der Zollschnur oder des Bandes für den Zollverschluss (Mindestmass der Öffnung: Breite 3 mm, Länge 11 mm) Vollniete Zwinge aus hartem Metall Seil Durchsichtiger Kunststoffüberzug Öffnung für den Verschluss durch den Warenführer 2. Seitenansicht: Rückseite Zeichnung 6 BEISPIEL FÜR EIN SCHUTZDECKENVERSCHLUSSSYSTEM (1) (2) (3) Beschreibung Dieses Schutzdeckenverschlusssystem kann zugelassen werden unter der Voraussetzung, dass es mit mindestens einem Metallring an jedem Bordwandende versehen ist. Die Öffnungen, durch die die Ringe geführt werden, sind oval und so klein, dass die Ringe gerade durchgesteckt werden können. Der sichtbare Teil des Metallrings ragt nicht mehr als um das Doppelte der maximalen Dicke des Verschlussseils heraus, wenn das System geschlossen ist. Zeichnung 7 BEISPIEL EINER AN EINEM SPEZIALRAHMEN BEFESTIGTEN SCHUTZDECKE a a1 Schnitt a-a1 Öse Rahmen Rahmen Riemen Ring Schutzdecke Beschreibung Diese Befestigung der Schutzdecke an den Fahrzeugen ist annehmbar unter der Voraussetzung, dass die Ringe im Rahmenprofil eingelassen sind und der äußere Teil die Rahmenprofiltiefe nicht übersteigt. Die Breite des Rahmenprofils sollte so gering wie möglich sein. Zeichnung 8 SCHUTZDECKENVERSCHLUSSSYSTEM AN DEN ÖFFNUNGEN ZUM BELADEN UND ENTLANDEN Zeichnung 8.2 Zeichnung 8.1 Zeichnung 8.4 Zeichnung 8.3 Zeichnung 8.1 Schutzdecke und Kunststoffband Seil im Saum Schutzdecke Schutzdecke Verschlussprofil Zeichnung 8.3 Niet Niet Scharnier Vorderansicht Seitenansicht für Saum Verschlussprofil Ansicht von oben Zeichnung 8.2 Niet Niet Metallplatte durchsichtige Kappe Ansicht von oben Ansicht von unten Zeichnung 8.4 Verschlussstange Verschlussseil Ring und Öse Text von Bild Beschreibung Bei diesem Verschlusssystem werden die beiden Ränder an den Öffnungen der Schutzdecke, die zum Beladen und Entladen dienen, mit einer Verschlussstange aus Aluminium verbunden. Die Öffnungen der Schutzdecke sind über ihre ganze Länge mit einem durch einen Saum geführten Seil versehen (Zeichnung 8.1), so dass die Schutzdecke nicht aus dem Verschlussprofil gezogen werden kann. Der Saum ist an der Außenseite angebracht und entsprechend Anlage 2 Artikel 3 Absatz 4 verschweißt. Die Ränder werden in die offenen Profile der Verschlussstange aus Aluminium eingeführt und in zwei über die ganze Länge parallellaufende Kanäle geschoben, die an ihren unteren Enden geschlossen sind. Befindet sich die Verschlussstange in senkrechter Stellung, sind die Ränder der Schutzdecke miteinander verbunden. Die Verschlussstange wird am oberen Ende der Öffnung durch eine an die Schutzdecke genietete durchsichtige Kunststoffkappe gesichert (Zeichnung 8.2). Die Verschlussstange besteht aus zwei Teilen, die durch ein vernietetes Scharnier verbunden sind, so dass sie durch Zusammenklappen einfacher angebracht oder entfernt werden kann. Dieses Scharnier muss so beschaffen sein, dass der Scharnierbolzen bei angelegtem Zollverschluss nicht entfernt werden kann (Zeichnung 8.3). Am unteren Ende der Verschlussstange befindet sich eine Öffnung, durch die der Ring geführt wird. Die Öffnung ist oval und so klein, dass der Ring gerade durchgesteckt werden kann (Zeichnung 8.4). Das TIR-Verschlussseil wird durch diesen Ring gezogen, um die Verschlussstange zu sichern. Zeichnung 9 BEISPIEL FÜR DIE KONSTRUKTION EINES FAHRZEUGS MIT SCHIEBEPLANEN Zeichnung Nr. 9.2 Dichtlippe Spanngurte Befestigungsseil Zeichnung Nr. 9.1 Zeichnung Nr. 9.3 Abstand zwischen den Spanngurten Zeichnung Nr. 9.1 Laderaumboden Schutzdecke Befestigungsring Befestigungsseil Zeichnung Nr. 9.2 SCHUTZDECKENFÜHRUNG UND ÜBERFALL — OBEN Dichtlippe Holm- Laufschiene Schiebeplane Dach Laufschiene für Spanngurt Oberer Rahmen Die Schutzdecke muss mindestens ¼ des Abstands zwischen den Spanngurten überlappen Holm Zeichnung Nr. 9.3 SCHUTZDECKENÜBERFALL — UNTEN Spannvorrichtung Schiebeplane Spanngurt Die Schutzdecke muss mindestens 50 mm überplappen Planenöse Befestigungsseil Ring am unteren Rahmen Holm Laderaumboden Unterer Rahmen Haken für Spanngurt TEIL II VERFAHREN BEI DER ZULASSUNG VON BEHÄLTERN, DIE DEN TECHNISCHEN BEDINGUNGEN DES TEILS I ENTSPRECHEN Allgemeines 1.   Behälter können zum Warentransport unter Zollverschluss zugelassen werden a) auf der Herstellungsstufe nach Konstruktionstyp (Verfahren für die Zulassung auf der Herstellungsstufe) oder b) auf einer späteren Stufe als der der Herstellung entweder einzeln oder für eine bestimmte Zahl von Behältern des gleichen Typs (Verfahren für die Zulassung auf einer späteren Stufe als der der Herstellung). Gemeinsame Bestimmungen für beide Zulassungsverfahren 2.   Die für die Zulassung zuständige Behörde stellt dem Antragsteller nach der Zulassung ein Verschlussanerkenntnis (eine Zulassungsbescheinigung) aus, das (die) entweder für eine zahlenmäßig unbegrenzte Serie von Behältern des zugelassenen Typs oder für eine bestimmte Zahl von Behältern gilt. 3.   Der Inhaber der Zulassung muss, bevor zugelassene Behälter zum Warentransport unter Zollverschluss benutzt werden, daran eine Zulassungstafel anbringen. 4.   Die Zulassungstafel muss fest an einer gut sichtbaren Stelle neben etwaigen anderen für amtliche Zwecke bestimmte Tafeln angebracht werden. 5.   Die Zulassungstafel nach dem in Anlage 1 zu diesem Teil abgebildeten Muster 1 besteht aus einer mindestens 20 cm mal 10 cm großen Metalltafel. Die Fläche der Tafel muss die folgenden Angaben mindestens in französischer oder englischer Sprache in vertiefter oder erhabener Prägung oder in einer anderen dauerhaft lesbaren Schrift tragen: a) die Worte „Agréé pour le transport sous scellement douanier“ oder „Approved for transport under customs seal“; b) die Bezeichnung des Landes, in dem der Behälter zugelassen worden ist, entweder ausgeschrieben oder durch das im internationalen Kraftfahrzeugverkehr verwendete Unterscheidungszeichen, sowie die Nummer (Ziffern, Buchstaben usw. des Verschlussanerkenntnisses (der Zulassungsbescheinigung) und das Zulassungsjahr (z. B. NL/26/73 für Niederlande, Verschlussanerkenntnis/Zulassungsbescheinigung Nr. 26 von 1973); c) die dem Behälter vom Hersteller gegebene laufende Nummer (Fabrikationsnummer); d) wenn der Behälter nach dem Typ zugelassen ist, die Erkennungsnummern oder -buchstaben des Behältertyps. 6.   Entspricht ein Behälter nicht mehr den für seine Zulassung vorgeschriebenen technischen Bedingungen, so muss er, bevor er zum Warentransport unter Zollverschluss verwendet werden kann, wieder in den Zustand versetzt werden, der für seine Zulassung maßgebend war, damit er den technischen Bedingungen wieder entspricht. 7.   Werden wesentliche Merkmale eines Behälters geändert, so erlischt seine Zulassung; er muss, bevor er zum Warentransport unter Zollverschluss verwendet werden kann, von der zuständigen Behörde erneut zugelassen werden. Sonderbestimmungen für die Zulassung nach Konstruktionstyp auf der Herstellungsstufe 8.   Werden Behälter eines Typs in Serie hergestellt, so kann der Hersteller bei der zuständigen Behörde des Herstellungslandes die Zulassung nach Konstruktionstyp beantragen. 9.   Der Hersteller muss in seinem Antrag die Erkennungsnummern oder -buchstaben angeben, die er dem Behältertyp, dessen Zulassung er beantragt, gibt. 10.   Dem Antrag sind Zeichnungen und eine detaillierte Konstruktionsbeschreibung des zuzulassenden Behältertyps beizufügen. 11.   Der Hersteller muss sich schriftlich verpflichten, a) der zuständigen Behörde die Behälter des betreffenden Typs, die sie prüfen möchte, vorzuführen; b) der zuständigen Behörde während der Herstellung der Serie des betreffenden Typs jederzeit die Prüfung weiterer Behälter zu gestatten; c) der zuständigen Behörde jede, auch die kleinste Änderung der Bauart vor ihrer Durchführung anzuzeigen; d) auf den Behältern an einer sichtbaren Stelle zusätzlich zu den Angaben auf der Zulassungstafel die Erkennungsnummern oder -buchstaben des Typs sowie ihre laufende Nummer in der Serie des betreffenden Typs (Fabrikationsnummer) anzubringen; e) ein Verzeichnis der hergestellten Behälter der zugelassenen Bauart zu führen. 12.   Die zuständige Behörde teilt mit, welche Änderungen gegebenenfalls an der vorgeschlagenen Bauart vorgenommen werden müssen, damit sie zugelassen werden kann. 13.   Es wird keine Zulassung nach Konstruktionstyp erteilt, ohne dass sich die zuständige Behörde durch Prüfung eines oder mehrerer hergestellter Behälter dieses Typs davon überzeugt hat, dass die Behälter den technischen Bedingungen von Teil I entsprechen. 14.   Wird ein Behältertyp zugelassen, so wird dem Antragsteller ein einziges Verschlussanerkenntnis (eine einzige Zulassungsbescheinigung) nach dem in Anlage 2 zu diesem Teil abgedruckten Muster II erteilt, das (die) für sämtliche nach der Beschreibung des zugelassenen Typs hergestellte Behälter gilt. Dieses Verschlussanerkenntnis (diese Zulassungsbescheinigung) berechtigt den Hersteller, an jedem Behälter der Serie des Typs eine Zulassungstafel nach Absatz 5 anzubringen. Besondere Bestimmungen für die Zulassung auf einer späteren Stufe als der der Herstellung 15.   Ist die Zulassung auf der Herstellungsstufe nicht beantragt worden, so kann der Eigentümer, der Halter oder der Vertreter des einen oder des anderen die Zulassung bei der zuständigen Behörde beantragen, bei der es ihm möglich ist, den oder die Behälter vorzuführen, deren Zulassung beantragt wird. 16.   In jedem Zulassungsantrag nach Absatz 15 muss die laufende Nummer (Fabrikationsnummer) angegeben werden, die der Hersteller auf dem einzelnen Behälter angebracht hat. 17.   Die zuständige Behörde prüft die nach ihrem Ermessen nötige Zahl von Behältern und stellt, nachdem sie sich davon überzeugt hat, dass die Behälter den technischen Bedingungen von Teil I entsprechen, ein Verschlussanerkenntnis (eine Zulassungsbescheinigung) nach dem in Anlage 3 zu diesem Teil abgedruckten Muster III aus, das (die) nur für die Zahl der zugelassenen Behälter gilt. Dieses Verschlussanerkenntnis (diese Zulassungsbescheinigung), in dem (der) die laufende Fabrikationsnummer der Behälter, für die es (sie) gilt, anzugeben ist, berechtigt den Antragsteller, an jedem so zugelassenen Behälter die Zulassungstafel nach Absatz 5 anzubringen. Anlage 1 Muster I Zulassungstafel (Englische Fassung) Text von Bild ∃ 200 mm ∃ 100 mm APPROVED FOR TRANSPORT UNDER CUSTOMS SEAL NL/26/73 TYPE (*) .......... MANUFACTURER'S No OF THE CONTAINER .......... Metalltafel Behälterwand (*) Nur bei Zulassung nach dem Konstruktionstyp Muster I Zulassungstafel (französische Fassung) Text von Bild ∃ 200 mm ∃ 100 mm AGREE POUR LE TRANSPORT SOUS SCELLEMENT DOUANIER NL/26/73 TYPE (*) .......... No DE FABRICATION DU CONTENEUR ................ Metalltafel Behälterwand (*) Nur bei Zulassung nach dem Konstruktionstyp Anlage 2 Muster II Text von Bild Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR von 1975 Bescheinigung über die Zulassung nach Konstruktionstyp 1. Bescheinigungsnummer (*) 2. Es wird bescheinigt, dass der nachstehend beschriebene Behältertyp zugelassen worden ist und dass die nach diesem Typ hergestellten Behälter zum Warentransport unter Zollverschluss zugelassen werden können. 3. Art des Behälters 4. Erkennungsnummer oder -buchstaben des Konstruktionstyps 5. Kennnummer der Konstruktionszeichnungen 6. Kennnummer der Konstruktionsbeschreibung 7. Eigengewicht 8. Abmessungen außen in Zentimetern 9. Wesentliche Merkmale der Bauart (Werkstoffart, Konstruktionsart usw.) 10. Diese Bescheinigung gilt für alle nach den o. a. Zeichnungen und der o. a. Beschreibung hergestellten Behälter. 11. Erteilt für (Name und Adresse des Herstellers) der berechtigt ist, an jedem von ihm nach dem zugelassenen Typ hergestellten Behälter eine Zulassungstafel anzubringen. In , am 20 (Ort und Datum) von (Unterschrift und Stempel der ausstellenden Organisation oder Dienststelle) (*) Hier sind die Buchstaben und Ziffern einzusetzen, die auf der Zulassungstafel anzubringen sind (siehe Anlage 7 Teil II Absatz 5 Buchstabe b zum Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR von 1975). WICHTIGER HINWEIS (Anlage 7 Teil II Absätze 6 und 7 zum Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR von 1975) Text von Bild 6. Entspricht ein Behälter nicht mehr den für seine Zulassung vorgeschriebenen technischen Bedingungen, so muss er, bevor er zum Warentransport unter Zollverschluss verwendet werden kann, wieder in den Zustand versetzt werden, der für seine Zulassung maßgebend war, damit er den technischen Bedingungen wieder entspricht. 7. Werden wesentliche Merkmale eines Behälters geändert, so erlischt seine Zulassung; er muss, bevor er zum Warentransport unter Zollverschluss verwendet werden kann, von der zuständigen Behörde erneut zugelassen werden. Anlage 3 Muster III Text von Bild Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR von 1975 Bescheinigung über die Zulassung auf einer späteren Stufe als der der Herstellung 1. Bescheinigungsnummer (*) 2. Es wird bescheinigt, dass der (die) nachstehend bezeichnete(n) Behälter zum Warentransport unter Zollverschluss zugelassen worden ist (sind). 3. Art des (der) Behälter(s) 4. Laufende Fabrikationsnummer(n) des (der) Behälter(s) 5. Eigengewicht 6. Abmessungen außen in Zentimetern 7. Wesentliche Merkmale der Bauart (Werkstoffart, Konstruktionsart usw.) 8. Erteilt für (Name und Adresse des Herstellers) der berechtigt ist, an dem (den) o. a. Behälter(n) eine Zulassungstafel anzubringen. In , am 20 (Ort und Datum) von (Unterschrift und Stempel der ausstellenden Organisation oder Dienststelle) (*) Hier sind die Buchstaben und Ziffern einzusetzen, die auf der Zulassungstafel anzubringen sind (siehe Anlage 7 Teil II Absatz 5 Buchstabe b zum Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR von 1975). WICHTIGER HINWEIS (Anlage 7 Teil II Absätze 6 und 7 zum Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR von 1975) Text von Bild 6. Entspricht ein Behälter nicht mehr den für seine Zulassung vorgeschriebenen technischen Bedingung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.