Europäische Union

2009/477/EG: Beschluss des Rates vom 28. Mai 2009 über die Veröffentlichung einer konsolidierten Fassung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975  mit den seither vorgenommenen Änderungen

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Quellenkennung: 32009D0477. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en, so muss er, bevor er zum Warentransport unter Zollverschluss verwendet werden kann, wieder in den Zustand versetzt werden, der für seine Zulassung maßgebend war, damit er den technischen Bedingungen wieder entspricht. 7. Werden wesentliche Merkmale eines Behälters geändert, so erlischt seine Zulassung; er muss, bevor er zum Warentransport unter Zollverschluss verwendet werden kann, von der zuständigen Behörde erneut zugelassen werden. TEIL III ERLÄUTERUNGEN Die in Anlage 6 dieses Übereinkommens enthaltenen Erläuterungen zu Anlage 2 gelten sinngemäß für Behälter, die nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens zum Transport unter Zollverschluss zugelassen sind. 7.I.4.6a) Teil I Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe a Die Zeichnung in Anlage 7 Teil III zeigt eine zollamtlich zulässige Vorrichtung zur Befestigung der Schutzdecke um die Eckpfosten. 7.II.5d) Teil II Absatz 5 Buchstabe d Werden zwei Behälter mit Schutzdecken, die beide für den Warentransport unter Zollverschluss zugelassen sind, so miteinander verbunden, dass sie einen einzigen Behälter mit einer einzigen Schutzdecke bilden und auch gemeinsam die Bedingungen für den Warentransport unter Zollverschluss erfüllen, so wird hierfür kein gesondertes Verschlussanerkenntnis (keine gesonderte Zulassungsbescheinigung) oder gesonderte Zulassungstafel verlangt. VORRICHTUNG ZUR BEFESTIGUNG DER SCHUTZDECKE UM DIE ECKPFOSTEN Die abgebildete Vorrichtung entspricht den Vorschriften von Teil I Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe a Befestigung am Eckpfosten Schutzdecke Seil zur Befestigung der Schutzdecke Schnitt ANLAGE 8 ZUSAMMENSETZUNG, AUFGABEN UND GESCHÄFTSORDNUNGEN DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES UND DER TIR-KONTROLLKOMMISSION ZUSAMMENSETZUNG, AUFGABEN UND GESCHÄFTSORDNUNG DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES Artikel 1 i) Die Vertragsparteien sind Mitglieder des Verwaltungsausschusses. ii) Der Ausschuss kann beschließen, die zuständigen Verwaltungen der in Artikel 52 Absatz 1 dieses Übereinkommens bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, oder die Vertreter internationaler Organisationen an seinen Tagungen als Beobachter teilnehmen zu lassen, wenn Fragen behandelt werden, die für sie von Interesse sind. Artikel 1a (1)   Der Ausschuss prüft jeden Vorschlag für eine Änderung des Übereinkommens nach Maßgabe des Artikels 59 Absätze 1 und 2. (2)   Der Ausschuss überwacht die Anwendung des Übereinkommens und prüft jede von den Vertragsparteien, Verbänden und internationalen Organisationen im Rahmen des Übereinkommens getroffene Maßnahme und ihre Übereinstimmung mit dem Übereinkommen. (3)   Über die TIR-Kontrollkommission überwacht und unterstützt der Verwaltungsausschuss die Anwendung des Übereinkommens auf nationaler und internationaler Ebene. Artikel 2 Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übernimmt für den Ausschuss die Sekretariatsaufgaben. Artikel 3 Der Ausschuss wählt auf der ersten Tagung jedes Jahres den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Artikel 4 Der Generalsekretär der Vereinten Nationen beruft unter der Schirmherrschaft der Wirtschaftskommission für Europa jährlich sowie auf Antrag der zuständigen Verwaltungen von mindestens fünf Staaten, die Vertragsparteien sind, den Ausschuss ein. Artikel 5 Über Vorschläge wird abgestimmt. Jeder Staat, der Vertragspartei ist und auf der Tagung vertreten ist, hat eine Stimme. Vorschläge, die keine Vorschläge für eine Änderung dieses Übereinkommens sind, werden vom Ausschuss mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen. Vorschläge für eine Änderung dieses Übereinkommens sowie Entscheidungen nach Artikel 59 und Artikel 60 dieses Übereinkommens werden mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen. Artikel 6 Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Staaten, die Vertragsparteien sind, vertreten ist. Artikel 7 Vor Abschluss der Tagung hat der Ausschuss seinen Bericht anzunehmen. Artikel 8 Soweit in dieser Anlage nichts bestimmt ist, gilt die Geschäftsordnung der Wirtschaftskommission für Europa, es sei denn, der Ausschuss entscheidet anders. ZUSAMMENSETZUNG, AUFGABEN UND GESCHÄFTSORDNUNG DER TIR-KONTROLLKOMMISSION Artikel 9 (1)   Die nach Artikel 58b vom Verwaltungsausschuss eingerichtete Kontrollkommission besteht aus neun Mitgliedern verschiedener Vertragsparteien des Übereinkommens. Der TIR-Sekretär nimmt an den Sitzungen der Kommission teil. (2)   Die Mitglieder der TIR-Kontrollkommission werden vom Verwaltungsausschuss mit der Mehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder gewählt. Die Amtszeit jedes Mitglieds der TIR-Kontrollkommission beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder der TIR-Kontrollkommission können wiedergewählt werden. Die Aufgaben der TIR-Kontrollkommission werden vom TIR-Verwaltungsausschuss festgelegt. Artikel 10 Die TIR-Kontrollkommission a) überwacht die Anwendung des Übereinkommens, einschließlich des Bürgschaftssystems, und erfüllt die ihr vom Verwaltungsausschuss übertragenen Aufgaben; b) überwacht die zentrale Durchführung des Drucks der Carnets TIR und ihre Verteilung an die Verbände; diese Aufgabe kann von einer der in Artikel 6 genannten zugelassenen internationalen Organisationen wahrgenommen werden; c) koordiniert und fördert den Austausch vertraulicher Mitteilungen und sonstiger Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien; d) koordiniert und fördert den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien, den Verbänden und den internationalen Organisationen; e) erleichtert die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, Verbänden, Versicherungsgesellschaften und internationalen Organisationen unbeschadet des Artikels 57 über die Beilegung von Streitigkeiten; f) unterstützt die Aus- und Fortbildung des Personals der Zollbehörden und anderer interessierter Beteiligter, die vom TIR-Verfahren betroffen sind; g) unterhält ein zentrales Register zur Verteilung der Informationen an die Vertragsparteien, die von den in Artikel 6 genannten internationalen Organisationen über alle für die Ausgabe von Carnets TIR durch die Verbände vorgeschriebenen Bestimmungen und Verfahren vorzulegen sind, soweit sie sich auf die in Anlage 9 festgelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse beziehen; h) überwacht den Preis der Carnets TIR. Artikel 11 (1)   Sitzungen der Kommission werden auf Antrag des Verwaltungsausschusses oder mindestens dreier Mitglieder der Kommission vom TIR-Sekretär anberaumt. (2)   Die Kommission bemüht sich, ihre Beschlüsse einstimmig zu fassen. Kommt Einstimmigkeit nicht zustande, werden die Beschlüsse zur Abstimmung gestellt und mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Der TIR-Sekretär hat kein Stimmrecht. (3)   Die Kommission wählt einen Vorsitzenden und beschließt etwaige weitere Bestimmungen der Geschäftsordnung. (4)   Die Kommission erstattet dem Verwaltungsausschuss mindestens einmal jährlich oder auf Ersuchen des Verwaltungsausschusses Bericht über ihre Tätigkeit, einschließlich der Vorlage der geprüften Abrechnungen. Die Kommission wird im Verwaltungsausschuss durch ihren Vorsitzenden vertreten. (5)   Die Kommission prüft alle ihr vom Verwaltungsausschuss, den Vertragsparteien, dem TIR-Sekretär, den nationalen Verbänden und den in Artikel 6 des Übereinkommens genannten internationalen Organisationen übermittelten Informationen und Anfragen. Diese internationalen Organisationen sind berechtigt, an den Sitzungen der TIR-Kontrollkommission als Beobachter teilzunehmen, sofern deren Vorsitzender nicht anders entscheidet. Falls erforderlich, können auf Einladung des Vorsitzenden auch andere Organisationen als Beobachter an den Sitzungen der Kommission teilnehmen. Artikel 12 Der TIR-Sekretär muss Mitglied des Sekretariats der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa sein; er hat die Beschlüsse der TIR-Kontrollkommission im Rahmen des Zuständigkeitsbereichs der Kontrollkommission auszuführen. Der TIR-Sekretär wird von einem TIR-Sekretariat unterstützt, dessen Größe vom Verwaltungsausschuss bestimmt wird. Artikel 13 (1)   Die TIR-Kontrollkommission und das TIR-Sekretariat werden durch einen Betrag auf jedes von einer der in Artikel 6 genannten internationalen Organisationen ausgegebene Carnet TIR finanziert, bis andere Finanzierungsquellen gefunden sind. Der Betrag ist vom Verwaltungsausschuss zu genehmigen. (2)   Das Verfahren für die Finanzierung der Tätigkeit der TIR-Kontrollkommission und des TIR-Sekretariats ist vom Verwaltungsausschuss zu genehmigen. ANLAGE 9 ZULASSUNG ZUM TIR-VERFAHREN TEIL I ERMÄCHTIGUNG DER VERBÄNDE ZUR AUSGABE VON CARNETS TIR Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse 1. Ein Verband muss folgende Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfüllen, um nach Artikel 6 des Übereinkommens von den Vertragsparteien die Bewilligung zu erhalten, Carnets TIR auszugeben und die Bürgschaft zu übernehmen: a) mindestens einjähriges nachgewiesenes Bestehen als anerkannter Verband, der die Interessen des Transportsektors vertritt; b) Nachweis gesunder Finanzen und der organisatorischen Befähigung, seine Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu erfüllen; c) nachgewiesene Kenntnisse seines Personals in der ordnungsgemäßen Anwendung des Übereinkommens; d) keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften; e) Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung oder Erlass eines anderen Rechtsakts zwischen dem Verband und den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen Geschäftssitz hat. Bei der TIR-Kontrollkommission ist eine beglaubigte Kopie der schriftlichen Vereinbarung oder des anderen Rechtsakts, erforderlichenfalls mit einer beglaubigten Übersetzung ins Englische, Französische oder Russische, zu hinterlegen. Änderungen der schriftlichen Vereinbarung oder des anderen Rechtsakts sind der TIR-Kontrollkommission umgehend mitzuteilen; f) Verpflichtungserklärung des Verbandes in der schriftlichen Vereinbarung oder dem anderen Rechtsakt nach Buchstabe e, i) die Pflichten aus Artikel 8 des Übereinkommens zu erfüllen; ii) den von der Vertragspartei festgesetzten Höchstbetrag je Carnet TIR, der von dem Verband nach Artikel 8 Absatz 3 gefordert werden kann, anzuerkennen; iii) laufend, und insbesondere vor Beantragung der Zulassung einer Person zum TIR-Verfahren, die Erfüllung der in Teil II dieser Anlage festgelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse durch diese Person zu überprüfen; iv) die Bürgschaft für alle Verbindlichkeiten zu übernehmen, die in dem Land, in dem er seinen Geschäftssitz hat, aus Warentransporten mit Carnet TIR entstehen, die von ihm selbst oder von ausländischen Verbänden ausgegeben worden sind, die derselben internationalen Organisation wie er angehören; v) bei einer Versicherungsgesellschaft, einem Versicherungspool oder einem Finanzinstitut seine Verbindlichkeiten zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet er seinen Geschäftssitz hat, zu decken. Die Versicherungs- oder Finanzbürgschaftsverträge müssen seine gesamten Verbindlichkeiten aus Warentransporten mit Carnet TIR decken, die von ihm selbst oder von ausländischen Verbänden ausgegeben worden sind, die derselben internationalen Organisation wie er angehören. Die Kündigungsfrist für Versicherungs- oder Finanzbürgschaftsverträge darf nicht kürzer sein als die Kündigungsfrist für die schriftliche Vereinbarung oder eines anderen Rechtsakts nach Buchstabe e. Bei der TIR-Kontrollkommission ist eine beglaubigte Kopie der Versicherungs- oder Finanzbürgschaftsverträge sowie aller nachträglichen Änderungen, soweit erforderlich mit einer beglaubigten Übersetzung ins Englische, Französische oder Russische, zu hinterlegen; vi) den zuständigen Behörden zu gestatten, alle Aufzeichnungen und Abrechnungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des TIR-Verfahrens zu prüfen; vii) ein Verfahren zur wirksamen Beilegung von Streitigkeiten aufgrund nicht ordnungsgemäßer oder betrügerischer Verwendung von Carnets TIR anzuerkennen; viii) anzuerkennen, dass eine schwerwiegende oder wiederholte Nichterfüllung dieser Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse zum Widerruf der Bewilligung zur Ausgabe von Carnets TIR führt; ix) den von den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen Geschäftssitz hat, getroffenen Entscheidungen über den Ausschluss von Personen nach Artikel 38 des Übereinkommens und Teil II dieser Anlage strikt Folge zu leisten; x) alle vom Verwaltungsausschuss und der TIR-Kontrollkommission getroffenen Entscheidungen gewissenhaft umzusetzen, soweit die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet der Verband seinen Geschäftssitz hat, ihnen zugestimmt haben. 2. Bei schwerwiegender oder wiederholter Nichterfüllung dieser Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse widerrufen die Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet der Verband seinen Geschäftssitz hat, die Bewilligung zur Ausgabe von Carnets TIR. 3. Die einem Verband nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen erteilte Bewilligung lässt die Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen dieses Verbands nach dem Übereinkommen unberührt. 4. Die oben niedergelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse lassen weitere Voraussetzungen und Erfordernisse, die die Vertragsparteien gegebenenfalls vorschreiben möchten, unberührt. TEIL II ZULASSUNG NATÜRLICHER UND JURISTISCHER PERSONEN ZUR VERWENDUNG VON CARNETS TIR Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse 1. Personen, die zum TIR-Verfahren zugelassen werden möchten, müssen folgende Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfüllen: a) nachgewiesene Erfahrung oder zumindest Fähigkeit, am regelmäßigen internationalen Warenverkehr teilzunehmen (Inhaber einer Genehmigung zur Durchführung internationaler Transporte usw.); b) gesunde Finanzen; c) nachgewiesene Kenntnisse in der Anwendung des TIR-Übereinkommens; d) keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften; e) eine schriftliche Erklärung, in der sich die Person gegenüber dem Verband verpflichtet, i) alle nach dem Übereinkommen bei Abgangs-, Durchgangs- und Bestimmungszollstellen erforderlichen Zollförmlichkeiten zu erfüllen; ii) die in Artikel 8 Absätze l und 2 des Übereinkommens genannten fälligen Beträge zu entrichten, wenn sie von den zuständigen Behörden nach Artikel 8 Absatz 7 des Übereinkommens hierzu aufgefordert wird; iii) den Verbänden im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu gestatten, die Angaben zu den genannten Mindestvoraussetzungen und -erfordernissen zu prüfen. 2. Sofern die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nicht anders entscheiden, können diese und die Verbände selbst zusätzliche und weiter einschränkende Voraussetzungen und Erfordernisse für die Zulassung zum TIR-Verfahren vorschreiben. Verfahren 3. Die Vertragsparteien legen die Verfahren für die Zulassung zum TIR-Verfahren auf der Grundlage der in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht fest. 4. Die zuständigen Behörden übermitteln der TIR-Kontrollkommission innerhalb einer Woche nach der Zulassung oder dem Widerruf der Zulassung zur Verwendung von Carnets TIR die näheren Angaben zu jeder Person in Form der anliegenden Musterzulassung (MZ). 5. Der Verband übermittelt jährlich eine aktualisierte Liste aller zugelassenen Personen sowie der Personen, deren Zulassung widerrufen worden ist, mit Stand vom 31. Dezember. Diese Liste ist den zuständigen Behörden innerhalb einer Woche nach dem 31. Dezember zu übermitteln. Die zuständigen Behörden übersenden der TIR-Kontrollkommission eine Kopie dieser Liste. 6. Die Zulassung zum TIR-Verfahren begründet selbst noch keinen Anspruch, von den Verbänden Carnets TIR zu erhalten. 7. Die Zulassung einer Person zur Verwendung von Carnets TIR unter Erfüllung der oben aufgeführten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse lässt die Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen dieser Person nach dem Übereinkommen unberührt. MUSTERZULASSUNG (MZ) Land: … Name des Verbandes: … Zuständige Behörde: … Von den nationalen Verbänden und/oder zuständigen Behörden auszufüllen ID-Nummer Name der Person(en)/des Unternehmens Geschäftsadresse Kontaktstelle und Rufnummer (Telefon-, Fax- und E-Mail-Nummer) Registrier- oder Genehmigungsnummer des Betriebs usw (*1) Früherer Widerruf der Zulassung (*2) Datum der Zulassung (*2) Datum des Widerrufs der Zulassung (*2) Stempel/Unterschrift …                 …                 …                 Zu jeder Person, für die von dem zugelassenen Verband ein Zulassungsantrag gestellt wird, sind den zuständigen Behörden mindestens folgende Angaben zu übermitteln: — persönliche Identifikations(ID)-Nummer, die der Person vom bürgenden Verband (in Zusammenarbeit mit der internationalen Organisation, der er angehört) nach einem Standardformat erteilt worden ist. Das Format der ID-Nummer wird vom Verwaltungsausschuss festgesetzt. — Name(n) und Anschrift(en) der Person(en) oder des Unternehmens (bei einer Unternehmensgesellschaft auch die Namen der Verantwortlichen); — Kontaktstelle (Person, die befugt ist, Zollbehörden und Verbänden Auskunft über den TIR-Vorgang zu erteilen) mit vollständiger Telefon-, Fax- und E-Mail-Nummer; — Registriernummer, Nummer der Genehmigung für internationale Transporte oder sonstige Nummer (falls vorhanden); — früherer Widerruf der Zulassung, einschließlich Datum, Dauer und Art des Widerrufs der Zulassung (falls zutreffend). (*1)  falls vorhanden. (*2)  falls zutreffend. ANLAGE 10 AUSKÜNFTE DER VERTRAGSPARTEIEN AN ZUGELASSENE VERBÄNDE (NACH ARTIKEL 43b) UND INTERNATIONALE ORGANISATIONEN (NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 2 BIS) Aufgrund des Artikels 6 Absatz 1 und der Anlage 9 Teil I Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iii müssen sich zugelassene Verbände verpflichten, laufend zu überprüfen, ob die zum TIR-Verfahren zugelassenen Personen die Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse gemäß Anlage 9 Teil II des Übereinkommens erfüllen. Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten als nach Artikel 6 Absatz 2bis zugelassene internationale Organisation errichtet eine internationale Organisation im Namen ihrer Mitgliedsverbände ein Kontrollsystem für Carnets TIR, mit dem Daten bezüglich der Beendigung von TIR-Versandvorgängen bei den Bestimmungszollstellen gesammelt werden, die von den Zollbehörden übermittel werden und den Verbänden und Zollverwaltungen zugänglich sind. Damit die Verbände ihrer Verpflichtung effektiv nachkommen können, stellen die Vertragsparteien dem Kontrollsystem nach folgenden Verfahren Informationen zur Verfügung: 1.   Die Zollbehörden übermitteln einer internationalen Organisation oder den nationalen bürgenden Verbänden nach Möglichkeit über Zentral- oder Regionalbüros mit dem schnellsten zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel (Fax, E-Mail usw.) möglichst täglich in einem Standardformat mindestens folgende Informationen zu allen bei den Bestimmungszollstellen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i vorgelegten Carnets TIR: a) Nummer des Carnet TIR; b) Datum und Eintragungsnummer im Zollregister; c) Name oder Nummer der Bestimmungszollstelle; d) Datum und Bezugsnummer, die von der Bestimmungszollstelle in der Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands angegeben wurden (Felder 24-28 auf Abschnitt Nr. 2) (falls abweichend von Buchstabe b); e) teilweise oder vollständige Beendigung; f) von der Bestimmungszollstelle unter Vorbehalt oder ohne Vorbehalt bescheinigte Beendigung des TIR-Versands, unbeschadet der Artikel 8 und 11; g) sonstige Informationen oder Unterlagen (Angabe freigestellt); h) Seitennummer. 2.   Das im Anhang wiedergegebene Musterformular für Klärungsfragen (MFK) kann von den nationalen Verbänden oder einer internationalen Organisation bei den Zollbehörden eingereicht werden, a) wenn die übermittelten Daten von den Daten auf den Stammblättern des verwendeten Carnet TIR abweichen oder b) wenn keine Daten übermittelt wurden, das verwendete Carnet TIR jedoch dem nationalen Verband wieder zurückgegeben wurde. Die Zollbehörden beantworten die Klärungsanfragen so schnell wie möglich, nach Möglichkeit durch Rückübermittlung des ordnungsgemäß ausgefüllten MFK. 3.   Die Zollbehörden und die nationalen bürgenden Verbände schließen über den oben beschriebenen Datenaustausch eine Vereinbarung im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht. 4.   Eine internationale Organisation gewährt den Zollbehörden Zugang zur Datenbank der erledigten Carnets TIR und zur Datenbank der für ungültig erklärten Carnets TIR. Anlage Text von Bild Musterformular für Klärungsanfragen (MFK) vom Antragsteller auszufüllen Bestimmungsort: Regionale Zollstelle (Angabe freigestellt: Name: Bestimmungszollstelle: Name: Eingegangen am: Eingegangen am: Datum: Stempel: Datum: Stempel: Zu bestätigende Daten Datenquelle: Carnet TIR Daten des Kontrollsystems Nummer des Carnet TIR Name oder Nummer der Bestimmungszollstelle (*) von der Bestimmungszollstelle in der Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands angegebene Bezugsnummer (Felder 24-28 auf Abschnitt Nr. 2) (*) von der Bestimmungszollstelle in der Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands angegebenes Datum (*) Seitennummer teilweise/vollständige Beendigung von der Bestimmungszollstelle unter Vorbehalt oder ohne Vorbehalt bescheinigte Beendigung des TIR-Versands Anzahl der Packstücke (Angabe freigestellt) Anlagen: Kopie der Stammblätter des Carnet TIR Sonstige Antwort der Bestimmungszollstelle Bestätigung Korrektur (Korrekturen bitte unten eintragen) Keine Angaben gefunden über die Beendigung des TIR-Versands Nummer des Carnet TIR Name oder Nummer der Bestimmungszollstelle (*) von der Bestimmungszollstelle in der Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands angegebene Bezugsnummer (Felder 24-28 auf Abschnitt Nr. 2) (*) von der Bestimmungszollstelle in der Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands angegebenes Datum (*) Seitennummer teilweise/vollständige Beendigung von der Bestimmungszollstelle unter Vorbehalt oder ohne Vorbehalt bescheinigte Beendigung des TIR-Versands Anzahl der Packstücke (Angabe freigestellt) Bemerkungen: Datum: Stempel und Unterschrift der Bestimmungszollstelle Zentrale Zollstelle (Angabe freigestellt) Bemerkungen: Datum: Stempel und/oder Unterschrift (*) Bitte beachten: Es handelt sich um Angaben zu der Bestimmungszollstelle, bei der der TIR-Versand beendet wurde.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.