Europäische Union

2009/477/EG: Beschluss des Rates vom 28. Mai 2009 über die Veröffentlichung einer konsolidierten Fassung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975  mit den seither vorgenommenen Änderungen

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26.6.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 165/1 BESCHLUSS DES RATES vom 28. Mai 2009 über die Veröffentlichung einer konsolidierten Fassung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975 mit den seither vorgenommenen Änderungen (2009/477/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 3 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975 (1) wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 2112/78 (2) des Rates im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt und trat am 20. Juni 1983 in der Gemeinschaft in Kraft (3). (2) Das TIR-System ermöglicht die Beförderung von Waren im internationalen Versandverfahren bei minimalem Eingreifen der Zollbehörden im Verlauf der Beförderung und bietet durch seine internationale Bürgschaftskette einen relativ einfachen Zugang zu den erforderlichen Bürgschaften. (3) Seit 1975 ist das TIR-Übereinkommen mehrmals nach dem Verfahren seiner Artikel 59 und 60 geändert worden. Das Ziel dieser Änderungen, die in verschiedenen Phasen erfolgten, bestand darin, das TIR-Verfahren sicherer zu machen und an das sich wandelnde Beförderungs- und Zollumfeld anzupassen. (4) Mit den Änderungen der ersten Phase, die im Februar 1999 in Kraft traten, wurde die Anlage 9 in das Übereinkommen aufgenommen. Diese Anlage enthält die Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse für die Zulassung zum TIR-Verfahren. Damit erhalten nur zugelassene Verkehrsunternehmer und anerkannte nationale bürgende Verbände Zugang zum TIR-System. Die nationalen Behörden haben so die Möglichkeit, die Hauptanwender des TIR-Systems umfassend zu kontrollieren und zu überwachen. (5) Gleichzeitig wurde die TIR-Kontrollkommission eingerichtet. Dieses Gremium, dem TIR-Sachverständige angehören, ist damit betraut, die Anwendung des Übereinkommens zu überwachen und gegebenenfalls die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien, Verbänden, Versicherungsgesellschaften und internationalen Organisationen, die an dem TIR-System beteiligt sind, zu erleichtern. (6) Mit den Änderungen der zweiten Phase, die im Mai 2002 in Kraft traten, wurde das TIR-Verfahren insofern gestärkt, als die Aufgaben und Pflichten der für das Funktionieren und die Organisation des TIR-Systems zuständigen internationalen Organisation klarer definiert wurden. Dabei wurden die Beziehungen zwischen dieser Organisation, ihren Mitgliedsverbänden und auch dem Verwaltungsausschuss für das TIR Übereinkommen festgelegt. (7) Darüber hinaus wurden im Rahmen der Änderungen der zweiten Phase neue Konstruktionsvorschriften für bestimmte Arten von Straßenfahrzeugen eingeführt. Diese auf Ersuchen des Transportsektors vorgenommenen Änderungen bieten die Möglichkeit, im TIR-Transport Fahrzeuge oder Behälter mit Schiebeplanen zu verwenden. (8) Damit das TIR-System besser kontrolliert und sichergestellt werden kann, dass es funktioniert, wurden Vorschriften für ein elektronisches System (SafeTIR-System) eingeführt, mit dem die internationale Organisation, die für die Organisation und das Funktionieren der Bürgschaftskette zuständig ist, über die Vorlage der Carnets TIR in den Bestimmungszollstellen unterrichtet wird. Das SafeTIR-System wurde dem TIR-Übereinkommen als Anlage 10 beigefügt und trat im August 2006 in Kraft. (9) Im Bedarfsfall wurden zudem jeweils weitere Änderungen am TIR-Übereinkommen vorgenommen. Das Layout des Carnet TIR wurde angepasst, um die Verwendung der Carnets TIR zu vereinfachen und alle für den TIR-Transport erforderlichen Angaben erfassen zu können. So dürfen dem Carnet TIR unter bestimmten Bedingungen Ladelisten als Anlage beigefügt werden, auch wenn im Warenmanifest genug Platz wäre, Informationen über alle beförderten Waren einzutragen. Außerdem wurde ein Verfahren für den Fall eingeführt, dass ein Teil des TIR-Transports nicht über die Straße erfolgen kann oder nicht unter das TIR-System fällt. (10) Im Interesse der Transparenz sollten diese Änderungen des Übereinkommens, die für die Gemeinschaftsorgane und die Mitgliedstaaten bindend sind, zu Informationszwecken im Amtsblatt veröffentlicht werden; zudem sollte dafür gesorgt werden, dass auch künftige Änderungen veröffentlicht werden. (11) Angesichts der Zahl der vorgenommenen Änderungen ist es aus Gründen der Klarheit erforderlich, dass alle Änderungen, die nach dem Verfahren der Artikel 59 und 60 des Übereinkommens bis Ende 2008 angenommen wurden, in konsolidierter Fassung veröffentlicht und im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt werden — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Wortlaut des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975 wird in konsolidierter Fassung mit den bis Ende 2008 vorgenommenen Änderungen im Anhang zu diesem Beschluss zu Informationszwecken veröffentlicht. Künftige Änderungen des Übereinkommens werden von der Kommission unter Angabe des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 2 Dieser Beschluss wird am Tage seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam. Geschehen zu Brüssel am 28. Mai 2009 Im Namen des Rates Der Präsident V. TOŠOVSKÝ (1)   ABl. L 252 vom 14.9.1978, S. 2. (2)   ABl. L 252 vom 14.9.1978, S. 1. (3)   ABl. L 31 vom 2.2.1983, S. 13. ANHANG ZOLLÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN WARENTRANSPORT MIT CARNETS TIR (TIR-ÜBEREINKOMMEN VON 1975) Anmerkung: Nur der Wortlaut des TIR-Übereinkommens und seiner Anlagen, der beim Generalsekretär der Vereinten Nationen als dem Verwahrer des TIR-Übereinkommens hinterlegt ist, stellt den verbindlichen Wortlaut des TIR-Übereinkommens und seiner Anlagen dar. Die vorliegende Veröffentlichung erfolgt lediglich zu Informationszwecken. DIE VERTRAGSPARTEIEN – IN DEM WUNSCH, den internationalen Warentransport mit Straßenfahrzeugen zu erleichtern, IN DER ERWÄGUNG, dass die Verbesserung der Transportbedingungen einen wesentlichen Faktor für die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen ihnen darstellt, IN BEFÜRWORTUNG einer Vereinfachung und Harmonisierung der Verwaltungsförmlichkeiten im internationalen Transportwesen, insbesondere an den Grenzen – SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN: KAPITEL I ALLGEMEINES a)   Begriffsbestimmungen Artikel 1 Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Begriff: a) „TIR-Transport“ die Beförderung von Waren von einer Abgangszollstelle bis zu einer Bestimmungszollstelle im Rahmen des in diesem Übereinkommen festgelegten sogenannten TIR-Verfahrens; b) „TIR-Versand“ den Streckenteil eines TIR-Transports, der in einer Vertragspartei von einer Abgangszollstelle oder Eingangszollstelle (Durchgangszollstelle) bis zu einer Bestimmungszollstelle oder Ausgangszollstelle (Durchgangszollstelle) erfolgt; c) „Beginn eines TIR-Versands“, dass die Vorführung des Straßenfahrzeugs, des Lastzugs oder des Behälters zusammen mit der Ladung und dem zugehörigen Carnet TIR zur Kontrolle bei der Abgangszollstelle oder Eingangszollstelle (Durchgangszollstelle) erfolgt ist und die Zollstelle das Carnet TIR angenommen hat; d) „Beendigung eines TIR-Versands“, dass die Vorführung des Straßenfahrzeugs, des Lastzugs oder des Behälters zusammen mit der Ladung und dem zugehörigen Carnet TIR zur Kontrolle bei der Bestimmungszollstelle oder Ausgangszollstelle (Durchgangszollstelle) erfolgt ist; e) „Erledigung eines TIR-Versands“ die Bestätigung der ordnungsgemäßen Beendigung eines TIR-Versands in einer Vertragspartei durch die Zollbehörden. Sie wird von den Zollbehörden anhand eines Vergleichs der bei der Bestimmungszollstelle oder Ausgangszollstelle (Durchgangszollstelle) verfügbaren Angaben oder Informationen mit denjenigen, die bei der Abgangszollstelle oder Eingangszollstelle (Durchgangszollstelle) verfügbar sind, festgestellt; f) „Eingangs- und Ausgangsabgaben“ die Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind; g) „Straßenfahrzeuge“ nicht nur Straßenkraftfahrzeuge, sondern auch alle Anhänger und Sattelanhänger, die dazu bestimmt sind, von derartigen Fahrzeugen gezogen zu werden; h) „Lastzüge“ miteinander verbundene Fahrzeuge, die als Einheit im Straßenverkehr eingesetzt sind; j) „Behälter“ eine Transportausrüstung (Möbeltransportbehälter, abnehmbarer Tank oder anderes ähnliches Gerät), die i) einen zur Aufnahme von Waren bestimmten, ganz oder teilweise geschlossenen Hohlkörper darstellt; ii) von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können; iii) besonders dafür gebaut ist, um den Transport von Waren durch ein oder mehrere Verkehrsmittel ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern; iv) so gebaut ist, dass sie leicht gehandhabt werden kann, insbesondere bei der Umladung von einem Verkehrsmittel auf ein anderes; v) so gebaut ist, dass sie leicht beladen und entladen werden kann, und vi) einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat; „abnehmbare Karosserien“ gelten als Behälter; k) „Abgangszollstelle“ diejenige Zollstelle einer Vertragspartei, bei welcher der TIR-Transport einer Gesamtladung oder einer Teilladung beginnt; l) „Bestimmungszollstelle“ diejenige Zollstelle einer Vertragspartei, bei welcher der TIR-Transport einer Gesamtladung oder einer Teilladung endet; m) „Durchgangszollstelle“ diejenige Zollstelle einer Vertragspartei, über die ein Straßenfahrzeug, ein Lastzug oder ein Behälter im Rahmen eines TIR-Transports in diese Vertragspartei verbracht wird oder diese verlässt; n) „Personen“ sowohl natürliche als auch juristische Personen; o) „Inhaber“ eines Carnet TIR diejenige Person, für die ein Carnet TIR gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens ausgestellt und in deren Namen eine Zollanmeldung in Form eines Carnet TIR vorgenommen worden ist, wodurch die Absicht zum Ausdruck gebracht wurde, Waren bei der Abgangszollstelle dem TIR-Verfahren zuzuführen. Der Inhaber ist verantwortlich für die Vorführung des Straßenfahrzeugs, des Lastzugs oder des Behälters zusammen mit der Ladung und dem zugehörigen Carnet TIR bei der Abgangszollstelle, der Durchgangszollstelle und der Bestimmungszollstelle sowie für die ordnungsgemäße Einhaltung der anderen einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens; p) „außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren“ alle schweren oder sperrigen Gegenstände, die wegen ihres Gewichts, ihrer Ausmaße oder ihrer Beschaffenheit gewöhnlich nicht in einem geschlossenen Straßenfahrzeug oder Behälter befördert werden; q) „bürgender Verband“ einen Verband, der von den Zollbehörden einer Vertragspartei zugelassen ist, um für die Benutzer des TIR-Verfahrens die Bürgschaft zu übernehmen. b)   Geltungsbereich Artikel 2 Dieses Übereinkommen gilt für Warentransporte, bei denen die Waren ohne Umladung über eine oder mehrere Grenzen von einer Abgangszollstelle einer Vertragspartei bis zu einer Bestimmungszollstelle einer anderen oder derselben Vertragspartei in Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern befördert werden, wenn auf einem Teil der Strecke zwischen Beginn und Ende des TIR-Transports die Beförderung im Straßenverkehr erfolgt. Artikel 3 Voraussetzung für die Anwendung dieses Übereinkommens ist, a) dass der Warentransport durchgeführt wird: i) mit Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern, die vorher nach den in Kapitel III Abschnitt a festgelegten Bedingungen zugelassen sind, oder ii) mit anderen Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern, sofern die in Kapitel III Abschnitt c festgelegten Bedingungen beachtet werden, oder iii) mit Straßenfahrzeugen oder Spezialfahrzeugen wie Bussen, Kränen, Kehrmaschinen, Betonmischmaschinen usw., die ausgeführt werden und daher selbst als Waren gelten und die unter den in Kapitel III Abschnitt c festgelegten Bedingungen selbständig von einer Abgangszollstelle zu einer Bestimmungszollstelle gelangen. Transportieren solche Fahrzeuge andere Waren, so finden die unter Ziffer i oder ii genannten Bedingungen entsprechend Anwendung; b) dass für den Warentransport eine Bürgschaft von Verbänden geleistet wird, die nach Artikel 6 zugelassen worden sind, und der Transport unter Verwendung eines Carnet TIR durchgeführt wird, das dem in Anlage 1 wiedergegebenen Muster entspricht. c)   Grundsätzliche Bestimmungen Artikel 4 Für Waren, die im TIR-Verfahren befördert werden, wird eine Entrichtung oder Hinterlegung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bei den Durchgangszollstellen nicht gefordert. Artikel 5 (1)   Für Waren, die im TIR-Verfahren unter Zollverschluss mit Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern befördert werden, wird eine Beschau bei den Durchgangszollstellen grundsätzlich nicht vorgenommen. (2)   Um Missbräuche zu verhindern, können die Zollbehörden jedoch in Ausnahmefällen und insbesondere, wenn der Verdacht auf eine Unregelmäßigkeit besteht, bei den Durchgangszollstellen eine Beschau der Waren vornehmen. KAPITEL II AUSGABE DER CARNETS TIR HAFTUNG DER BÜRGENDEN VERBÄNDE Artikel 6 (1)   Jede Vertragspartei kann Verbänden die Bewilligung erteilen, entweder selbst oder durch die mit ihnen in Verbindung stehenden Verbände Carnets TIR auszugeben und die Bürgschaft zu übernehmen, solange die in Anlage 9 Teil I niedergelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfüllt werden. Die Bewilligung wird widerrufen, wenn die in Anlage 9 Teil I aufgeführten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse nicht mehr erfüllt sind. (2)   Ein Verband wird in einem Land nur zugelassen, wenn seine Bürgschaft sich auch auf die in diesem Lande entstehenden Verbindlichkeiten aus Warentransporten mit Carnet TIR erstreckt, die von ausländischen Verbänden ausgegeben worden sind, die derselben internationalen Organisation wie der bürgende Verband angehören. (2 bis)   Der Verwaltungsausschuss lässt eine internationale Organisation nach Absatz 2 zur Übernahme der Verantwortlichkeit für die wirksame Gestaltung und Funktionsweise eines internationalen Bürgschaftssystems zu, sofern sie diese Verantwortlichkeit annimmt. (3)   Ein Verband gibt Carnets TIR nur an Personen aus, denen die Zulassung zum TIR-Verfahren von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet sie ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz haben, nicht verweigert worden ist. (4)   Zum TIR-Verfahren können nur Personen zugelassen werden, die die in Anlage 9 Teil II festgelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfüllen. Die Zulassung wird unbeschadet des Artikels 38 widerrufen, wenn die Erfüllung dieser Kriterien nicht mehr sichergestellt ist. (5)   Die Zulassung zum TIR-Verfahren erfolgt nach dem in Anlage 9 Teil II festgelegten Verfahren. Artikel 7 Carnet TIR-Vordrucke, die den bürgenden Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verbänden oder von internationalen Organisationen zugesandt werden, sind von Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie von Einfuhr- und Ausfuhrverboten und Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen befreit. Artikel 8 (1)   Der bürgende Verband hat sich zu verpflichten, die fälligen Eingangs- oder Ausgangsabgaben zuzüglich etwaiger Verzugszinsen zu entrichten, die nach den Zollgesetzen und anderen Zollvorschriften des Landes zu entrichten sind, in dem eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit einem TIR-Versand festgestellt worden ist. Der bürgende Verband haftet mit den Personen, die die vorgenannten Beträge schulden, gesamtschuldnerisch für die Entrichtung dieser Beträge. (2)   Sehen die Gesetze und anderen Vorschriften einer Vertragspartei die Entrichtung der Eingangs- oder Ausgangsabgaben in den in Absatz 1 genannten Fällen nicht vor, so hat sich der bürgende Verband zu verpflichten, unter den gleichen Bedingungen eine Zahlung in Höhe der Eingangs- oder Ausgangsabgaben zuzüglich etwaiger Verzugszinsen zu leisten. (3)   Jede Vertragspartei setzt den Höchstbetrag fest, der nach den Absätzen 1 und 2 vom bürgenden Verband für jedes Carnet TIR gegebenenfalls gefordert werden kann. (4)   Die Haftung des bürgenden Verbandes gegenüber den Behörden des Landes, in dem sich die Abgangszollstelle befindet, beginnt, wenn das Carnet TIR von der Zollstelle angenommen worden ist. In den weiteren Ländern, durch die die Waren im TIR-Verfahren noch befördert werden, beginnt die Haftung mit dem Verbringen der Waren in diese Länder oder mit der Annahme des Carnet TIR durch die Zollstelle, bei der der TIR-Transport wiederaufgenommen wird, wenn er gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 ausgesetzt worden ist. (5)   Die Haftung des bürgenden Verbandes erstreckt sich nicht nur auf die im Carnet TIR angeführten Waren, sondern auch auf Waren, die zwar im Carnet TIR nicht angeführt sind, sich aber unter Zollverschluss in einem Teil des Fahrzeugs oder einem Behälter befinden. Sie erstreckt sich nicht auf andere Waren. (6)   Die im Carnet TIR über die Waren enthaltenen Angaben gelten für die Festsetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Abgaben bis zum Beweise des Gegenteils als richtig. (7)   Die zuständigen Behörden haben soweit möglich bei Fälligkeit der in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge deren Entrichtung zunächst von der Person oder den Personen zu verlangen, die sie unmittelbar schulden, bevor der bürgende Verband zur Entrichtung dieser Beträge aufgefordert wird. Artikel 9 (1)   Der bürgende Verband setzt die Gültigkeitsdauer des Carnet TIR fest und bestimmt dabei den letzten Gültigkeitstag, nach dem das Carnet der Abgangszollstelle nicht mehr zur Annahme vorgelegt werden kann. (2)   Sofern das Carnet gemäß Absatz 1 bis spätestens zum letzten Gültigkeitstag von der Abgangszollstelle angenommen worden ist, bleibt es bis zur Beendigung des TIR-Versands bei der Bestimmungszollstelle gültig. Artikel 10 (1)   Die Erledigung eines TIR-Versands hat unverzüglich zu erfolgen. (2)   Haben die Zollbehörden eines Landes einen TIR-Versand erledigt, so können sie vom bürgenden Verband die Entrichtung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge nicht mehr verlangen, es sei denn, dass die Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden oder keine Beendigung erfolgt ist. Artikel 11 (1)   Ist ein TIR-Versand nicht erledigt worden, so können die zuständigen Behörden vom bürgenden Verband die Entrichtung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge nur verlangen, wenn sie dem bürgenden Verband innerhalb eines Jahres nach der Annahme des Carnet TIR durch die Zollbehörden die Nichterledigung schriftlich mitgeteilt haben. Das gleiche gilt, wenn die Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist, jedoch beträgt die Frist in diesen Fällen zwei Jahre. (2)   Die Aufforderung zur Entrichtung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge ist an den bürgenden Verband frühestens drei Monate und spätestens zwei Jahre nach dem Tage der Mitteilung an den Verband zu richten, dass der TIR-Versand nicht erledigt oder die Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist. Ist jedoch innerhalb der genannten Frist von zwei Jahren die Sache zum Gegenstand eines Gerichtsverfahrens gemacht worden, so muss die Zahlungsaufforderung binnen einem Jahr nach dem Tage ergehen, an dem die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist. (3)   Der bürgende Verband hat die geforderten Beträge binnen drei Monaten nach dem Tage der Zahlungsaufforderung zu entrichten. Die entrichteten Beträge werden dem bürgenden Verband erstattet, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem Tage der Zahlungsaufforderung ein die Zollbehörden zufriedenstellender Nachweis erbracht worden ist, dass bei dem betreffenden Transport eine Unregelmäßigkeit nicht begangen wurde. KAPITEL III WARENTRANSPORT MIT CARNETS TIR a)   Zulassung von Fahrzeugen und Behältern Artikel 12 Die Abschnitte a und b dieses Kapitels gelten nur dann, wenn jedes Straßenfahrzeug hinsichtlich seiner Bauart und Ausrüstung den in Anlage 2 dieses Übereinkommens festgelegten Bedingungen entspricht und nach dem in Anlage 3 dieses Übereinkommens festgelegten Verfahren zugelassen worden ist. Das Verschlussanerkenntnis (die Zulassungsbescheinigung) hat dem Muster der Anlage 4 zu entsprechen. Artikel 13 (1)   Die Abschnitte a und b dieses Kapitels gelten nur dann, wenn die Behälter nach den in Anlage 7 Teil I festgelegten Bedingungen gebaut und nach dem in Teil II der genannten Anlage festgelegten Verfahren zugelassen worden sind. (2)   Bei Behältern, die zum Warentransport unter Zollverschluss zugelassen sind in Übereinstimmung mit dem Zollabkommen über Behälter von 1956, den im Zusammenhang damit im Rahmen der Vereinten Nationen getroffenen Übereinkünften, dem Zollübereinkommen über Behälter von 1972 oder den gegebenenfalls dieses Übereinkommen ersetzenden oder ändernden internationalen Übereinkünften, ist davon auszugehen, dass sie den Vorschriften des Absatzes 1 entsprechen; sie sind ohne erneute Zulassung für den Transport im TIR-Verfahren anzuerkennen. Artikel 14 (1)   Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Zulassung von Straßenfahrzeugen oder Behältern, die den Vorschriften der Artikel 12 und 13 nicht entsprechen, nicht als gültig anzuerkennen. Die Vertragsparteien werden jedoch eine Verzögerung der Beförderung vermeiden, wenn die festgestellten Mängel von geringer Bedeutung sind und keine Schmuggelgefahr besteht. (2)   Straßenfahrzeuge oder Behälter, die den für ihre Zulassung maßgebenden Bedingungen nicht mehr entsprechen, dürfen erst dann wieder zum Warentransport unter Zollverschluss verwendet werden, wenn ihr ursprünglicher Zustand wiederhergestellt oder das Fahrzeug bzw. der Behälter erneut zugelassen worden ist. b)   Durchführung des Transports mit Carnets TIR Artikel 15 (1)   Für die vorübergehende Einfuhr von Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern, die für den Warentransport im TIR-Verfahren benutzt werden, ist kein besonderes Zolldokument erforderlich. Eine Sicherheitsleistung wird für die Straßenfahrzeuge, Lastzüge oder Behälter nicht gefordert. (2)   Absatz 1 hindert eine Vertragspartei nicht zu verlangen, dass die Bestimmungszollstelle die nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Förmlichkeiten vornimmt, um sicherzustellen, dass nach Abschluss des TIR-Versands das Straßenfahrzeug, der Lastzug oder Behälter wiederausgeführt wird. Artikel 16 Straßenfahrzeuge oder Lastzüge, die einen TIR-Transport durchführen, müssen vorne und hinten eine rechteckige, den Merkmalen der Anlage 5 entsprechende Tafel mit der Aufschrift „TIR“ tragen. Diese Tafeln müssen so angebracht sein, dass sie gut sichtbar sind. Sie müssen abnehmbar sein oder so angebracht oder gestaltet sein, dass sie umgedreht, abgedeckt oder zusammengeklappt werden können oder es auf andere Weise erkennen lassen, dass kein TIR-Transport durchgeführt wird. Artikel 17 (1)   Für jedes Straßenfahrzeug oder jeden Behälter ist ein gesondertes Carnet TIR auszufertigen. Ein einzelnes Carnet kann aber für einen Lastzug oder für mehrere Behälter ausgefertigt werden, die auf einem einzigen Straßenfahrzeug oder einem Lastzug verladen sind. In einem solchen Fall muss in dem Warenmanifest des Carnet TIR der Inhalt jedes zu einem Lastzug gehörenden Fahrzeugs oder jedes Behälters gesondert aufgeführt sein. (2)   Das Carnet TIR gilt nur für

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.