Europäische Union

2009/477/EG: Beschluss des Rates vom 28. Mai 2009 über die Veröffentlichung einer konsolidierten Fassung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975  mit den seither vorgenommenen Änderungen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0477. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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önnen ausnahmsweise das Zollverschlusssystem, die Scharniere und die anderen Teile, deren Entfernung den Zugang zum Inneren des Laderaums oder zu etwaigen Verstecken gestatten würde, an den Türen des Laderaums mit nachstehenden Einrichtungen befestigt sein: i) mit Bolzen oder Schrauben, die von außen angebracht werden, aber sonst den Bedingungen das Buchstabens a der Erläuterung 2.2.1 a) nicht entsprechen, vorausgesetzt, dass — das Ende der Bolzen oder Schrauben in einer mit Gewinden versehenen Platte oder einer ähnlichen hinter der Außenwand der Tür befestigten Vorrichtung verankert ist; — die Köpfe dieser Bolzen oder Schrauben in ausreichender Zahl mit dem Zollverschlusssystem, den Scharnieren usw. so verschweißt sind, dass sie vollständig verformt sind, und — die Bolzen oder Schrauben nicht entfernt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen (2); ii) mit einer Befestigungsvorrichtung, die von der Innenseite der isolierten Tür angebracht wird, vorausgesetzt, dass — der Befestigungsstift und der Sicherungsring der Vorrichtung mit einem pneumatischen oder hydraulischen Werkzeug verbunden und hinter einer Platte oder einer ähnlichen zwischen der Außenwand der Tür und der Isoliermasse befestigten Vorrichtung angebracht werden; und — der Kopf des Befestigungsstiftes vom Innern des Laderaums nicht zugänglich ist; und — die Sicherungsringe und Befestigungsstifte in ausreichender Zahl miteinander verschweißt sind und die Vorrichtungen nicht entfernt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen (3). Der Ausdruck „wärmeisolierter Laderaum“ umfasst Laderäume mit Kühl- oder Wärmeanlage. d) Fahrzeuge mit zahlreichen Verschlüssen, wie Ventilen, Hähnen, Mannlochdeckeln, Flanschen usw., müssen so beschaffen sein, dass die Zahl der erforderlichen Zollverschlüsse möglichst gering ist. Zu diesem Zweck müssen benachbarte Verschlüsse an eine gemeinsame Vorrichtung angeschlossen sein, für die ein einziger Zollverschluss genügt, oder mit einer Abdeckung versehen sein, die dem gleichen Zweck dient. e) Fahrzeuge mit Schiebedach müssen so gebaut sein, dass die Zahl der erforderlichen Zollverschlüsse möglichst gering ist. f) Falls mehrere Zollverschlüsse erforderlich sind, um die Sicherheit des Verschlusses zu gewährleisten, ist die Anzahl dieser Verschlüsse in dem Verschlussanerkenntnis (der Zulassungsbescheinigung) (Anlage 4 zum TIR-Übereinkommen von 1975) unter Ziffer 5 anzugeben. Dem Verschlussanerkenntnis (der Zulassungsbescheinigung) sind eine Zeichnung oder Fotos des Straßenfahrzeugs beizufügen, aus denen die genaue Lage der Zollverschlüsse ersichtlich ist. 2.2.1 c)   Absatz 1 Buchstabe c-1 Lüftungsöffnungen a) Ihre größte Weite darf grundsätzlich 400 mm nicht überschreiten. b) Öffnungen, die einen unmittelbaren Zugang zum Laderaum gestatten, müssen i) mit Drahtgeflecht oder durchlochten Blechen (größte Weite der Maschen oder Löcher 3 mm) versperrt und durch ein geschweißtes Metallgitter (größte Weite der Maschen 10 mm) geschützt oder ii) mit einem ausreichend starken, durchlochten Blech (größte Weite der Löcher 3 mm; Stärke des Blechs mindestens 1 mm) versperrt sein. c) Öffnungen, die keinen unmittelbaren Zugang zum Laderaum gestatten (z. B. bei Lüftungskanälen, die aus gebogenen Rohren bestehen oder Sperreinrichtungen besitzen), müssen mit Vorrichtungen nach Buchstabe b versehen sein, wobei aber die Loch- oder Maschenweite 10 mm (bei Drahtgeflecht oder Blech) bzw. 20 mm (bei Metallgitter) betragen darf. d) Wenn die Öffnungen in Schutzdecken angebracht sind, werden grundsätzlich die Vorrichtungen nach Buchstabe b dieser Erläuterung verlangt. Doch sind Sperrvorrichtungen in Form eines an der Außenseite angebrachten durchlochten Blechs und eines an der Innenseite angebrachten Geflechts aus Draht oder anderem Material gestattet. e) Gleichartige Vorrichtungen aus anderem Material als Metall sind zulässig, wenn die Loch- oder Maschenweite den festgesetzten Maßen entspricht und das verwendete Material genügend widerstandsfähig ist, damit die Löcher bzw. Maschen ohne sichtbaren Schaden nicht wesentlich vergrößert werden können. Ferner darf die Lüftungsvorrichtung nicht ersetzt werden können, wenn nur von einer Seite der Schutzdecke aus Zugang besteht. f) Die Lüftungsöffnung kann mit einer Schutzvorrichtung versehen sein. Diese Vorrichtung muss an der Schutzdecke in der Weise befestigt sein, dass die Zollkontrolle der Öffnung möglich ist. Die Schutzvorrichtung muss an der Schutzdecke im Abstand von mindestens 5 cm von der vor der Lüftungsöffnung angebrachten Sperre befestigt sein. 2.2.1. c)-2   Abflussöffnungen a) Ihre größte Weite darf grundsätzlich 35 mm nicht überschreiten. b) Öffnungen, die einen unmittelbaren Zugang zum Laderaum gestatten, müssen mit den Vorrichtungen versehen sein, die für Lüftungsöffnungen nach Buchstabe b der Erläuterung 2.2.1 c) 1 vorgeschrieben sind. c) Wenn die Abflussöffnungen keinen unmittelbaren Zugang zum Laderaum gestatten, werden die Vorrichtungen nach Buchstabe b dieser Erläuterung nicht verlangt, sofern die Öffnungen mit einer zuverlässigen Sperreinrichtung versehen sind, die von der Innenseite des Laderaums leicht zugänglich ist. 2.2.3.   Absatz 3 — Sicherheitsglas Als Sicherheitsglas ist Glas anzusehen, bei dem keine Gefahr besteht, dass es durch eine einzelne der bei einer normalen Verwendung des Fahrzeugs üblicherweise zu erwartenden Einwirkungen zerstört wird. Das Glas muss als Sicherheitsglas besonders gekennzeichnet sein. Artikel 3 2.3.3.   Absatz 3 — Aus mehreren Stücken zusammengesetzte Schutzdecken a) Die einzelnen Stücke einer Schutzdecke können aus verschiedenen Stoffen bestehen, die den Vorschriften des Artikels 3 Absatz 2 der Anlage 2 entsprechen. b) Bei der Herstellung der Schutzdecke ist jede Anordnung der einzelnen Stücke zulässig, die eine ausreichende Sicherheit gewährleistet, sofern die Stücke nach den Vorschriften des Artikels 3 der Anlage 2 zusammengesetzt sind. Absatz 6 Buchstabe a 2.3.6. a)-1   Fahrzeuge mit Gleitringen Befestigungsringe aus Metall, die über die an den Fahrzeugen angebrachten Metallstangen gleiten, sind für die Zwecke dieses Absatzes zulässig (4), sofern a) die Stangen in Abständen von nicht mehr als 60 cm am Fahrzeug befestigt sind, und zwar so, dass sie nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen; b) die Ringe aus einer Doppelschleife bestehen oder mit einem Mittelsteg versehen und in einem Stück ohne Schweißung hergestellt sind, und c) die Schutzdecke am Fahrzeug in einer Weise befestigt ist, die genau der in Artikel 1 Buchstabe a des Anlage 2 festgelegten Bedingung entspricht. 2.3.6. a)-2   Fahrzeuge mit drehbaren Befestigungsringen Befestigungsringe aus Metall, die einzeln in einem am Fahrzeug befestigten Metallbügel drehbar sind, sind für die Zwecke dieses Absatzes zulässig (5), sofern a) jeder Bügel in der Weise am Fahrzeug befestigt ist, dass er nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, und b) die Druckfeder jedes Bügels vollständig mit einer glockenförmigen Abdeckkappe aus Metall abgedeckt ist. 2.3.6. b)   Absatz 6 Buchstabe b Dauerhaft befestige Schutzdecken Ist ein Rand oder sind mehrere Ränder der Schutzdecke dauerhaft an der Karosserie des Fahrzeugs befestigt, so muss die Schutzdecke mit einem Band oder Bändern aus Metall oder einem anderen geeigneten Material gehalten werden, wobei das Band durch Verbindungsteile, die den Bedingungen des Buchstabens a der Erläuterung 2.2.1 a) der Anlage 6 entsprechen, mit der Karosserie des Fahrzeugs verbunden ist. 2.3.8.   Absatz 8 — Zwischenraum zwischen den Ringen und den Ösen Ein Zwischenraum von mehr als 200 mm, der jedoch 300 mm nicht übersteigen darf, kann zugelassen werden, wenn die Ringe beidseitig von den Pfosten vertieft an den Seitenwänden angebracht sind und wenn die Ösen oval und gerade groß genug sind, um über die Ringe gestreift werden zu können. Absatz 11 Buchstabe a 2.3.11. a)-1   Spannüberfall bei Schutzdecken Bei vielen Fahrzeugen hat die Schutzdecke an der Außenseite einen horizontalen Überfall mit Ösen, der sich entlang der Seitenwand des Fahrzeugs erstreckt. Dieser Überfall, der als Spannüberfall bezeichnet wird, ermöglicht es, die Schutzdecke mit Seilen oder ähnlichen Vorrichtungen zu spannen. Diese Überfälle sind dazu benutzt worden, um horizontale Einschnitte in die Schutzdecke zu verbergen, durch die man sich widerrechtlich Zugang zu den im Fahrzeug beförderten Waren verschafft hat. Es wird deshalb empfohlen, die Verwendung von Überfällen dieser Art nicht zuzulassen. Stattdessen lassen sich insbesondere folgende Vorrichtungen verwenden: a) Spannüberfälle ähnlicher Art, die an der Innenseite der Schutzdecke befestigt werden, oder b) kleine einzelne Überfälle mit je einer Öse, die an der Außenseite der Schutzdecke befestigt werden, und zwar in Abständen, die ein zufrieden stellendes Spannen der Schutzdecke gewährleisten. In gewissen Fällen lässt sich die Verwendung von Spannüberfällen bei Schutzdecken auch ganz vermeiden. 2.3.11. a)-2   Schutzdecken-Riemen Für die Herstellung der Riemen werden folgende Stoffe als geeignet angesehen: a) Leder; b) nichtdehnbare Spinnstoffwaren, einschließlich Kunststoff oder kautschukbeschichteter Gewebe, sofern sie nach Durchtrennung nicht wieder zusammengeschweißt oder zusammengefügt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Außerdem muss der Kunststoffüberzug der Riemen durchsichtig und an der Oberfläche glatt sein. 2.3.11. a)-3   Die in Zeichnung 3  (6) dieser Anlage abgebildete Vorrichtung entspricht den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 11 Buchstabe a Satz 3. Sie entspricht auch den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 6 Buchstaben a und b. ANLAGE 3 3.0.17.   Absatz 17 — Zulassungsverfahren 1. Anlage 3 sieht vor, dass die zuständigen Behörden einer Vertragspartei für ein im Gebiet dieser Vertragspartei hergestelltes Fahrzeug ein Verschlussanerkenntnis (eine Zulassungsbescheinigung) ausstellen können und dass sich in dem Land, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen wird oder in dem der Eigentümer seinen Sitz hat, jedes weitere Zulassungsverfahren erübrigt. 2. Diese Bestimmungen schränken nicht das Recht der zuständigen Behörden der Vertragspartei ein, in deren Gebiet das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen wird oder der Eigentümer seinen Sitz hat, bei der Einfuhr oder später im Zusammenhang mit der Zulassung zum Verkehr oder der zollamtlichen Überwachung des Fahrzeugs oder ähnlichen Förmlichkeiten die Vorlage eines Verschlussanerkenntnisses (einer Zulassungsbescheinigung) zu verlangen. 3.0.20.   Absatz 20 — Verfahren für die Anbringung von Vermerken auf dem Verschlussanerkenntnis (der Zulassungsbescheinigung) Um nach zufrieden stellender Instandsetzung des Fahrzeugs einen Vermerk über festgestellte Mängel zu löschen, genügt es, dass die betreffende zuständige Behörde im Feld 11 den Vermerk „Mängel behoben“, ihren Namen, ihre Unterschrift und ihren Stempel einsetzt. ANLAGE 8 Artikel 10 8.10. (b)   Die in der Erläuterung zu Artikel 6 Absatz 2bis genannte Vereinbarung gilt auch für die unter Buchstabe b genannten Verantwortlichkeiten der internationalen Organisation, sofern die zentrale Durchführung des Drucks der Carnets TIR und ihrer Verteilung von der genannten internationalen Organisation wahrgenommen wird. Artikel 13 8.13.1-1.   Absatz 1 — Finanzielle Regelungen Nach einem Anfangszeitraum von zwei Jahren streben die Vertragsparteien des Übereinkommens die Finanzierung der TIR-Kontrollkommission und des TIR-Sekretariats durch den ordentlichen Haushalt der Vereinten Nationen an. Dies schließt eine Verlängerung der anfänglichen Finanzierungsregelung nicht aus, falls eine Finanzierung durch die Vereinten Nationen oder aus anderen Quellen nicht zur Verfügung steht. 8.13.1-2.   Absatz 1 — Tätigkeit der TIR-Kontrollkommission Die Arbeit der Mitglieder der TIR-Kontrollkommission wird von deren jeweiligen Regierungen finanziert. 8.13. 1-3.   Absatz 1 — Betrag Für den Betrag gemäß Absatz 1 werden (a) der vom Verwaltungsausschuss genehmigte Haushalt und der Kostenplan der TIR-Kontrollkommission und des TIR-Sekretariats und (b) die geschätzte Zahl der Carnets TIR, die von der internationalen Organisation ausgegeben werden, berücksichtigt. 8.13.2.   Absatz 2 Nach Anhörung der in Artikel 6 genannten internationalen Organisation wird das Verfahren gemäß Absatz 2 in der Vereinbarung zwischen der Wirtschaftskommission für Europa (UNECE), die von den Vertragsparteien beauftragt ist und in deren Namen handelt, und der in Artikel 6 genannten internationalen Organisation geregelt. Die Vereinbarung ist vom Verwaltungsausschuss zu genehmigen. ANLAGE 9 Teil I 9.I.1. a)   Absatz 1 Buchstabe a — Anerkannter Verband Anlage 9 Teil I Absatz 1 Buchstabe a erstreckt sich auf die mit dem internationalen Warenverkehr befassten Organisationen, einschließlich der Handelskammern. Teil II 9.II.3.   Absatz 3 — Zulassungsausschuss Es wird empfohlen, nationale Zulassungsausschüsse einzurichten, die aus Vertretern der zuständigen Behörden, der nationalen Verbände und anderer betroffener Organisationen bestehen. Zeichnung 1 SCHARNIERE UND ZOLLVERSCHLUSSSYSTEME FÜR TÜREN VON FAHRZEUGEN MIT WÄRMEISOLIERTEN LADERÄUMEN Scharnierplatte Metallplatte mit Gewinde Verschweißter Bolzen oder Schraubenkopf mit angeglichenen Rändern SCHARNIER Tür Schwenkbarer Teil Drehzapfen des schwenkbaren Teils Schwenkachse Befestigungsschraubenkopf mit durch den Schweißvorgang angeglichenen Rändern, bei verschlossener Tür unzugänglich Hebel Öffnungen für Zollverschlüsse Befestigungsplatte Befestigungsbolzen oder -schraubenkopf mit durch den Schweißvorgang angeglichenen Rändern Metallplatte mit Gewinde Isolierung ZOLLVERSCHLUSSSYSTEM Zeichnung 1a) BEISPIEL FÜR EIN SCHARNIER, BEI DEM DER SCHARNIERBOLZEN NICHT BESONDERS GESICHERT ZU WERDEN BRAUCHT Das abgebildete Scharnier entspricht den Erfordernissen der Erläuterung Nr. 2.2.1 b) Buchstabe b zweiter Satz. Auf eine Sicherung des Scharnierbolzens kann verzichtet werden, weil Scharnierblatt und Scharnierbock so konstruiert sind, dass das Scharnierblatt mit seinem Hinterschnitt hinter die Backen des Scharnierbockes greift. Der Hinterschnitt verhindert, dass die zollamtlich verschlossene Tür auch bei Entfernung des ungesicherten Scharnierbolzens an der Anschlagvorrichtung geöffnet werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Scharnierbacken Scharnierblatt Hinterschnitt Scharnierbolzen Scharnierblatt Hinterschnitt Scharnierbolzen Zeichnung 2 FAHRZEUGE MIT SCHUTZDECKEN UND GLEITRINGEN 1. Möglichkeit Doppelschleife Metallstange Befestigungsseil 2. Möglichkeit Ring mit Mittelsteg 60 cm 60 cm Befestigungspunkte der Stange Zeichnung 2a BEISPIEL EINES DREHBAREN BEFESTIGUNGSRINGES (MODELL „D“) Befestigungsring „D“ feststehender Bügel Abdeckkappe Nieten Druckfeder Unterlagsscheibe aufgekerbtes Ende des Befestigungsringes „D“ (mit gestauchter Nietung) Zeichnung 3 BEISPIEL EINER VORRICHTUNG ZUR BEFESTIGUNG VON SCHUTZDECKEN Die abgebildete Vorrichtung entspricht den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 11 Buchstabe a letzter Satz. Sie entspricht auch den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 6 Buchstaben a und b. Schutzdecke Seil zur Befestigung der Schutzdecke Befestigungszug Schutzdecke Oesen Metallschiene, vernietet Wand Zeichnung 4 VORRICHTUNG ZUR BEFESTIGUNG EINER SCHUTZDECKE Die abgebildeten Vorrichtungen entsprechen den Vorschriften der Angale2, Artikel 3, Absatz 6, Buchstaben (a) und (b) Schutzdecke Eisenträger Boden Befestigungsring Befestigungsseil Zeichnung 5 BEFESTIGUNGSVORRICHTUNG, DIE VON DER INNENSEITE DER ISOLIERTEN TÜR ANGEBRACHT WIRD Rückansicht der Tür Siehe Zeichnung 5.2 Siehe Zeichnung 5.3 Verschlussstange Zeichnung 5.1 Scharnier Sicherungsring Holz Befestigungsstift Metallplatte Gummidichtung Schaumstoffisolierung Zeichnung 5.2 Verschlussstange Befestigungsbügel der Verschlussstange Sicherungsring Aussenverkleidung Befestigungsstift Holzisolierung Metallplatte Innenverkleidung Schaumstoffisolierung Zeichnung 5.3 (1)  Siehe beigefügte Zeichnung 1a. (2)  Siehe beigefügte Zeichnung 1. (3)  Siehe beigefügte Zeichnung 5. (4)  Siehe beigefügte Zeichnung 2. (5)  Siehe beigefügte Zeichnung 2a. (6)  Siehe beigefügte Zeichnung 3. ANLAGE 7 ANLAGE ÜBER DIE ZULASSUNG VON BEHÄLTERN TEIL I VORSCHRIFTEN ÜBER DIE TECHNISCHEN BEDINGUNGEN FÜR BEHÄLTER, DIE ZUM INTERNATIONALEN TRANSPORT UNTER ZOLLVERSCHLUSS ZUGELASSEN WERDEN KÖNNEN Artikel 1 Grundsätze Zum internationalen Warentransport unter Zollverschluss werden nur Behälter zugelassen, die so gebaut und eingerichtet sind, dass a) dem zollamtlich verschlossenen Teil des Behälters keine Waren entnommen oder in ihn hineingebracht werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder den Zollverschluss zu verletzen; b) Zollverschlüsse auf einfache und wirksame Weise angebracht werden können; c) sie keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können; d) alle zur Aufnahme von Waren geeigneten Räume für die Zollkontrolle leicht zugänglich sind. Artikel 2 Bauart der Behälter (1)   Damit die Behälter den Erfordernissen des Artikels 1 dieser Vorschriften entsprechen, gilt Folgendes: a) Die Bestandteile des Behälters (Wände, Boden, Türen, Dach, Pfosten, Rahmen, Querträger usw.) müssen entweder durch Vorrichtungen, die von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, oder durch eine Konstruktion zusammengefügt sein, die ohne Hinterlassen sichtbarer Spuren nicht verändert werden kann. Bestehen Wände, Boden, Türen und Dach aus verschiedenen Bauteilen, so müssen diese den gleichen Erfordernissen entsprechen und genügend widerstandsfähig sein; b) Türen und alle anderen Abschlusseinrichtungen (einschließlich Hähne, Mannlochdeckel, Flanschen usw.) müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, an der ein Zollverschluss angebracht werden kann. Diese Vorrichtung muss so beschaffen sein, dass sie von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, und die Tür oder Abschlusseinrichtung nicht geöffnet werden kann, ohne den Zollverschluss zu verletzen. Schiebedächer sind zulässig; c) Lüftungs- und Abflussöffnungen sind mit einer Vorrichtung zu versehen, die den Zugang zum Innern des Behälters verhindert. Diese Vorrichtung muss so beschaffen sein, dass sie von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. (2)   Ungeachtet des Artikels 1 Buchstabe c dieser Vorschriften sind Behälterbestandteile, die aus praktischen Gründen Hohlräume enthalten müssen (z. B. zwischen den Wandungen von Doppelwänden), zulässig. Damit die Hohlräume nicht als Warenversteck benutzt werden können, gilt Folgendes: i) Wenn die innere Verkleidung des Behälters die Wand in ihrer ganzen Höhe vom Boden bis zum Dach bedeckt oder wenn, in anderen Fällen, der Zwischenraum zwischen Verkleidung und Außenwand vollständig geschlossen ist, muss die Verkleidung so angebracht sein, dass sie nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, und ii) wenn die Verkleidung die Wand nicht in ihrer ganzen Höhe bedeckt und wenn die Zwischenräume zwischen Verkleidung und Außenwand nicht vollständig geschlossen sind, sowie in allen sonstigen Fällen, in denen im Behälter konstruktionsbedingte Hohlräume entstehen, muss deren Zahl auf ein Mindestmass beschränkt sein; die Hohlräume müssen für die Zollkontrolle leicht zugänglich sein. (3)   Lichtöffnungen sind in abnehmbaren Karosserien nach Anlage 6 Erläuterung 0.1 j) des Übereinkommens zulässig, sofern sie aus genügend widerstandsfähigem Material hergestellt sind und von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Glas kann zugelassen werden; wird jedoch anderes als Sicherheitsglas verwendet, so müssen die Lichtöffnungen mit einem festen Metallgitter versehen sein, das von außen nicht entfernt werden kann; die Maschenweite des Gitters darf höchstens 10 mm betragen. Lichtöffnungen sind nicht zulässig in Behältern nach Artikel 1 j des Übereinkommens, außer in abnehmbaren Karosserien nach Anlage 6 Erläuterung 0.1 j) des Übereinkommens. Artikel 3 Zusammenklappbare oder zerlegbare Behälter Die Artikel 1 und 2 dieser Vorschriften gelten auch für zusammenklappbare oder zerlegbare Behälter; diese müssen darüber hinaus mit einer Verriegelungsvorrichtung versehen sein, die die einzelnen Teile des Behälters nach seiner Montage feststellt. Die Verriegelungsvorrichtung muss zollamtlich verschlossen werden können, wenn sie sich außerhalb des montierten Behälters befindet. Artikel 4 Behälter mit Schutzdecken (1)   Die Artikel 1, 2 und 3 dieser Vorschriften gelten auch für Behälter mit Schutzdecken, soweit sie darauf anwendbar sind. Außerdem müssen diese Behälter den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen. (2)   Die Schutzdecke muss entweder aus starkem Segeltuch oder aus nicht dehnbarem, genügend widerstandsfähigem kunststoff- oder kautschukbeschichtetem Gewebe bestehen. Sie muss in gutem Zustand und so hergerichtet sein, dass nach Anlegen der Verschlussvorrichtung ein Zugang zur Ladung nicht möglich ist, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. (3)   Ist die Schutzdecke aus mehreren Stücken zusammengesetzt, so müssen die Ränder der Stücke ineinandergefaltet und durch zwei mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein. Die Nähte müssen entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 1 ausgeführt sein; wenn es jedoch bei gewissen Teilen der Schutzdecke (z. B. bei den Überfällen und bei verstärkten Ecken) nicht möglich ist, die Stücke auf diese Weise zusammenzunähen, so genügt es, dass nur der Rand des oberen Teiles umgefaltet und entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 2 angenäht ist. Die eine Naht, deren Faden sich in der Farbe vom Faden der anderen Naht und von der Schutzdecke deutlich unterscheiden muss, darf nur an der Innenseite sichtbar sein. Alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein. (4)   Besteht die Schutzdecke aus kunststoffbeschichtetem Gewebe und ist sie aus mehreren Stücken zusammengesetzt, so können diese Stücke auch durch Verschweißen entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 3 aneinandergefügt werden. Dabei müssen sich die Ränder der Stücke um mindestens 15 mm überlappen. Sie müssen in der vollen Breite der 15 mm miteinander verschmolzen sein. Auf der Außenseite ist die Überlappkante mit einem mindestens 7 mm breiten Kunststoffband im selben Schweißverfahren zu überdecken. Das Kunststoffband und ein Streifen von mindestens 3 mm zu beiden Seiten dieses Bandes sind mit einer gleichförmigen und deutlich sichtbaren Narbung zu versehen. Das Verschweißen muss so ausgeführt sein, dass die Stücke nicht getrennt und danach wieder zusammengefügt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. (5)   Ausbesserungen sind nach dem in der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 4 dargestellten Verfahren auszuführen; die Ränder müssen ineinandergefaltet und durch zwei sichtbare, mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein; die Farbe des auf der Innenseite sichtbaren Fadens muss sich von der Farbe des auf der Außenseite sichtbaren Fadens und von der Farbe der Schutzdecke unterscheiden; alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein. Wenn zur Ausbesserung einer Schutzdecke, die an den Rändern beschädigt ist, an den schadhaften Stellen Flicken eingesetzt werden müssen, so können die Nähte auch nach Absatz 3 entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 1 ausgeführt werden. Ausbesser

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.