Europäische Union

2009/477/EG: Beschluss des Rates vom 28. Mai 2009 über die Veröffentlichung einer konsolidierten Fassung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975  mit den seither vorgenommenen Änderungen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0477. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, oder — bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen — des Landes, in dem der Eigentümer oder der Benutzer seinen Sitz hat, zur Überprüfung und etwaigen Erneuerung der Zulassung vorzuführen. 4. Entspricht ein Straßenfahrzeug nicht mehr den für seine Zulassung vorgeschriebenen technischen Bedingungen, so muss es, bevor es erneut zum Warentransport mit Carnet TIR verwendet werden kann, wieder in den Zustand versetzt werden, der für seine Zulassung maßgebend war, damit es den technischen Bedingungen wieder entspricht. 5. Werden wesentliche Merkmale eines Straßenfahrzeuges geändert, so erlischt seine Zulassung; es muss, bevor es zum Warentransport mit Carnet TIR verwendet werden kann, von der zuständigen Behörde erneut zugelassen werden. [Seite 4] ANLAGE 5 TIR-TAFELN 1.   Die Tafeln müssen 250 mm mal 400 mm groß sein. 2.   Die Buchstaben TIR in lateinischen Großbuchstaben müssen 200 mm hoch und ihre Striche mindestens 20 mm breit sein. Sie müssen weiß auf blauem Grund sein. ANLAGE 6 ERLÄUTERUNGEN Einleitung i) Gemäß Artikel 43 dieses Übereinkommens enthalten die Erläuterungen die Auslegung einiger Bestimmungen dieses Übereinkommens und seiner Anhänge. Sie geben auch einige empfohlene Praktiken wieder. ii) Die Erläuterungen ändern die Bestimmungen dieses Übereinkommens und seiner Anlagen nicht; sie verdeutlichen nur ihren Inhalt, ihren Sinn und ihren Anwendungsbereich. iii) Insbesondere werden in den Erläuterungen zu Artikel 12 und zur Anlage 2 dieses Übereinkommens über die technischen Bedingungen für die Zulassung der Straßenfahrzeuge zur Beförderung unter Zollverschluss gegebenenfalls die Konstruktionstechniken, die von den Vertragsparteien als diesen Bestimmungen entsprechend anerkannt werden müssen, näher bezeichnet. Gegebenenfalls werden in den Erläuterungen auch Konstruktionstechniken, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, näher bezeichnet. iv) Die Erläuterungen dienen der Durchführung dieses Übereinkommens und seiner Anlagen entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik und den wirtschaftlichen Erfordernissen. WORTLAUT DES ÜBEREINKOMMENS Artikel 1 0.1. b)   Aus Artikel 1 Buchstabe b geht hervor, dass es in einer Vertragspartei mehr als einen TIR-Versand geben kann, wenn sich in einem oder mehreren Staaten mehrere Abgangs- oder Bestimmungszollstellen befinden. Unter diesen Umständen kann der innerstaatliche Streckenabschnitt eines zwischen zwei aufeinanderfolgenden Zollstellen durchgeführten TIR-Transports als ein TIR-Versand gelten, und zwar ungeachtet dessen, ob es sich um Abgangs-, Bestimmungs- oder Durchgangszollstellen handelt. 0.1. f)   Als ausgenommen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f (Gebühren und Belastungen) gelten alle Beträge, bei denen es sich nicht um Abgaben und Steuern handelt, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von den Vertragsparteien erhoben werden. Diese Beträge bleiben ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt und dürfen nicht eine indirekte Schutzmassnahme für inländische Waren oder eine Finanzabgabe auf Einfuhren oder Ausfuhren darstellen. Zu solchen Gebühren und Belastungen gehören unter anderem Zahlungen für — Ursprungsnachweise, die für den Versand verlangt werden, — Kontrolluntersuchungen durch die zolltechnischen Prüfungsanstalten; — Zollkontrollen und andere Amtshandlungen außerhalb der üblichen Öffnungszeiten und des Amtsplatzes der Zollstelle; — Kontrollen aus gesundheitlichen, veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Gründen. 0.1. j)   Als „abnehmbare Karosserie“ gilt ein Laderaum ohne Fortbewegungsvorrichtung, der insbesondere für den Transport auf einem Straßenfahrzeug bestimmt ist, wobei das Fahrgestell des Straßenfahrzeugs und der untere Rahmen der Karosserie eigens für diesen Zweck hergerichtet sind. Diese Begriffsbestimmung gilt auch für Wechselbehälter, d. h. für Behälter, die besonders für den kombinierten Verkehr Strasse/Schiene bestimmt sind. 0.1. j) i)   Als „teilweise geschlossener“ Behälter im Sinne von Artikel 1 Buchstabe j Ziffer i gilt eine Transportausrüstung, die im Allgemeinen aus einem Boden und einem Aufbau besteht, die einen dem geschlossenen Behälter entsprechenden Laderaum abgrenzen. Der Aufbau besteht im Allgemeinen aus Metallteilen, wie sie das Gerüst eines Behälters bilden. Behälter dieser Art können auch eine oder mehrere Seiten- oder Stirnwände haben. Manche Behälter bestehen nur aus Dach und Boden, die durch Pfosten miteinander verbunden sind. Dieser Behältertyp wird insbesondere für die Beförderung sperriger Gegenstände (z. B. Automobile) benutzt. Artikel 2 0.2-1.   Nach Artikel 2 kann ein Warentransport mit Carnet TIR in demselben Land beginnen und enden, wenn auf einem Teil der Strecke ausländisches Gebiet berührt wird. In einem solchen Fall steht es den Zollbehörden des Ausgangslandes völlig frei, neben dem Carnet TIR noch ein eigenes Zolldokument für die abgabenfreie Wiedereinfuhr der Waren zu verlangen. Die Zollbehörden sollten jedoch auf ein solches Dokument verzichten und stattdessen einen besonderen Vermerk auf dem Carnet TIR anbringen. 0.2-2.   Nach diesem Artikel können Waren unter Verwendung eines Carnet TIR befördert werden, wenn der Transport lediglich auf einem Teil der Strecke im Straßenverkehr durchgeführt wird. In dem Artikel wird nicht angegeben, auf welchem Teil der Strecke die Waren im Straßenverkehr befördert werden müssen; es genügt, dass die Beförderung im Straßenverkehr irgendwann zwischen Beginn und Ende des TIR-Transports erfolgt. Es kann jedoch vorkommen, dass trotz der ursprünglichen Absicht des Absenders aus unvorhergesehenen Gründen, die kommerzieller Art oder durch einen Unfall bedingt sein können, der Transport auf keinem Teil der Strecke im Straßenverkehr durchgeführt werden kann. Die Vertragsparteien nehmen in solchen Ausnahmefällen das Carnet TIR an, und die Haftung der bürgenden Verbände bleibt bestehen. 0.5.   Artikel 5 Dieser Artikel schließt nicht das Recht aus, die Waren stichprobenweise zu kontrollieren, macht aber deutlich, dass die Zahl dieser Kontrollen sehr beschränkt bleiben muss. In diesem Zusammenhang bietet das internationale Carnet TIR-Verfahren verglichen mit den innerstaatlichen Verfahren zusätzliche Sicherheiten; einerseits müssen die Angaben über die Waren im Carnet TIR mit den Angaben übereinstimmen, die in den im Ausgangsland gegebenenfalls ausgestellten Zolldokumenten enthalten sind; andererseits geben auch die Kontrollen, die beim Abgang der Waren durchgeführt werden und die durch den Vermerk der Abgangszollstelle nachgewiesen werden, den Durchfuhr- und Bestimmungsländern Garantien (vgl. die nachstehenden Ausführungen zu Artikel 19). Artikel 6 0.6.2.   Absatz 2 Nach diesem Absatz können die Zollbehörden eines Landes mehrere Verbände zulassen, wobei jeder Verband für die Verbindlichkeiten aus durchgeführten Transporten mit Carnets haftet, die er ausgegeben hat oder die die mit ihm in Verbindung stehenden Verbände ausgegeben haben. 0.6.2 bis-1.   Die Beziehungen zwischen einer internationalen Organisation und ihren Mitgliedsverbänden sind in schriftlichen Vereinbarungen über die Funktionsweise des internationalen Bürgschaftssystems festzulegen. 0.6.2 bis-2.   Die Zulassung nach Artikel 6 Absatz 2bis wird in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) und der internationalen Organisation festgehalten. In der Vereinbarung wird festgelegt, dass die internationale Organisation die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens erfüllt, die Zuständigkeiten der Vertragsparteien des Übereinkommens achtet und die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses und die Ersuchen der TIR-Kontrollkommission befolgt. Mit der Unterzeichnung der Vereinbarung bestätigt die internationale Organisation, dass sie die mit der Zulassung verbundenen Verantwortlichkeiten annimmt. Die Vereinbarung gilt auch für die in Anlage 8 Artikel 10 Buchstabe b genannten Verantwortlichkeiten der internationalen Organisation, sofern die zentrale Durchführung des Drucks der Carnets TIR und ihrer Verteilung von der genannten internationalen Organisation wahrgenommen wird. Die Vereinbarung wird vom Verwaltungsausschuss verabschiedet. Artikel 8 0.8.2.   Absatz 2 Dieser Absatz findet Anwendung, wenn die Gesetze und anderen Vorschriften einer Vertragspartei bei Unregelmäßigkeiten im Sinne von Absatz 1 die Entrichtung von anderen Beträgen als Eingangs- oder Ausgangsabgaben, z. B. von Geldbußen oder Geldstrafen, vorsehen. Der zu entrichtende Betrag darf jedoch nicht höher sein als die Eingangs- oder Ausgangsabgaben, die zuzüglich etwaiger Verzugszinsen bei in zollrechtlicher Hinsicht vorschriftsmäßiger Einfuhr oder Ausfuhr zu zahlen gewesen wären. 0.8.3.   Absatz 3 Den Zollbehörden wird empfohlen, den Höchstbetrag, der gegebenenfalls vom bürgenden Verband zu entrichten ist, je Carnet TIR auf eine Summe festzusetzen, die dem Wert von 50 000 USD entspricht. Bei der Beförderung von nachstehend näher bezeichneten Alkohol- und Tabakerzeugnissen wird den Zollbehörden empfohlen, den Höchstbetrag der Sicherheitsleistung durch den bürgenden Verband auf den Gegenwert von 200 000 USD zu erhöhen: 1) Ethylalkohol, mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt (HS-Code 22.07.10) 2) Ethylalkohol, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere Spirituosen; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art (HS-Code 22.08). 3) Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend (HS-Code 24.02.10). 4) Zigaretten, Tabak enthaltend (HS-Code 24.02.20) 5) Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen (HS-Code 24.03.10). Es wird empfohlen, den Höchstbetrag der Sicherheitsleistung durch den bürgenden Verband auf den Gegenwert von 50 000 USD zu begrenzen, wenn die folgenden Mengen für die oben angegebenen Tabak- und Alkoholerzeugnisse nicht überschritten werden: 1) 300 Liter 2) 500 Liter 3) 40 000 Stück 4) 70 000 Stück 5) 100 Kilogramm. In das Warenmanifest des Carnet TIR sind die genauen Mengen (Liter, Stück, Kilogramm) der oben angegebenen Tabak- und Alkoholerzeugnisse einzutragen. 0.8.5.   Absatz 5 Wird die Bürgschaft für Waren in Anspruch genommen, die im Carnet TIR nicht aufgeführt sind, sollte die betroffene Verwaltung angeben, aufgrund welcher Fakten sie der Auffassung ist, dass die Waren sich unter Zollverschluss in einem Teil des Fahrzeugs oder einem Behälter befanden. 0.8.6.   Absatz 6 1. Sind die im Carnet TIR enthaltenen Angaben für die Festsetzung der auf die Waren entfallenden Abgaben zu ungenau, so können die Beteiligten den Nachweis der genauen Beschaffenheit der Waren erbringen. 2. Wird kein Nachweis erbracht, so werden die Waren nicht pauschal ohne Rücksicht auf ihre Beschaffenheit, sondern zum höchsten Satz verzollt, der für die Kategorie von Waren gilt, die den Angaben des Carnet TIR entspricht. 0.8.7.   Absatz 7 Die Maßnahmen, welche die zuständigen Behörden zu treffen haben, um die Entrichtung von Beträgen von der Person oder den Personen, die sie unmittelbar schulden, zu verlangen, müssen zumindest die Anzeige der Nichterledigung eines TIR-Versands und/oder die Übersendung der Zahlungsaufforderung an den Inhaber des Carnet TIR umfassen. 0.10.   Artikel 10 Die Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands gilt als missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt, wenn der TIR-Versand unter Verwendung von Laderäumen oder Behältern durchgeführt worden ist, die auf betrügerische Weise verändert worden sind, oder wenn widerrechtliche Handlungen wie etwa die Verwendung falscher oder unzutreffender Dokumente, der Austausch von Waren oder die Manipulation der Zollverschlüsse festgestellt worden sind, oder wenn sonstige illegale Mittel zur Erlangung der Erledigungsbescheinigung angewandt worden sind. Artikel 11 0.11-1.   Absatz 1 Ist ein TIR-Versand nicht erledigt worden, so sollten die Zollbehörden zusätzlich zur Mitteilung an den bürgenden Verband möglichst bald auch den Inhaber des Carnet TIR unterrichten. Dies könnte gleichzeitig mit der Mitteilung an den bürgenden Verband geschehen. 0.11-2.   Absatz 2 Bei der Entscheidung darüber, ob die Waren oder das Fahrzeug freizugeben sind, sollten sich die Zollbehörden nicht von der Erwägung beeinflussen lassen, dass der bürgende Verband für die Zahlung von Zöllen, Steuern und Verzugszinsen haftet, die der Carnet-Inhaber für die Freigabe der Waren oder Fahrzeuge zu entrichten hat, wenn sie aufgrund ihrer Rechtsvorschriften die Möglichkeiten haben, die ihnen anvertrauten Belange auf andere Weise zu sichern. 0.11-3.   Absatz 3 Wird der bürgende Verband gemäß Artikel 11 aufgefordert, die in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge zu entrichten, und kommt er innerhalb der im Übereinkommen festgelegten Frist von drei Monaten dieser Aufforderung nicht nach, so können die zuständigen Behörden aufgrund ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Entrichtung dieser Beträge verlangen, da es sich in einem solchen Fall um die Nichterfüllung eines vom bürgenden Verband nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Bürgschaftsvertrages handelt. 0.15.   Artikel 15 Der Verzicht auf ein Zolldokument für die vorübergehende Einfuhr kann bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen, wie z. B. Anhängern oder Sattelanhängern, in bestimmten Ländern zu gewissen Schwierigkeiten führen. In solchen Fällen können die Bestimmungen von Artikel 15 bei ausreichender Sicherheit für die Zollbehörden eingehalten werden, wenn auf den in dem betreffenden Land benutzten Trennabschnitten 1 und 2 des Carnet TIR und auf den entsprechenden Stammblättern die Merkmale (Zeichen und Nummern) dieser Fahrzeuge vermerkt werden. Artikel 17 0.17-1.   Absatz 1 Mit der Bestimmung, dass in dem Warenmanifest des Carnet TIR der Inhalt jedes zu einem Lastzug gehörenden Fahrzeugs oder jedes Behälters gesondert aufzuführen ist, soll lediglich eine Erleichterung der zollamtlichen Prüfung des Inhalts des einzelnen Fahrzeugs oder Behälters erreicht werden. Diese Bestimmung ist daher nicht so streng auszulegen, dass jede Abweichung zwischen dem tatsächlichen Inhalt eines Fahrzeugs oder eines Behälters und dem im Warenmanifest beschriebenen Inhalt dieses Fahrzeugs oder dieses Behälters als Verletzung des Übereinkommens betrachtet wird. Wenn der Warenführer den die zuständigen Behörden zufrieden stellenden Nachweis erbringen kann, dass trotz der festgestellten Abweichungen sämtliche im Warenmanifest angegebenen Waren mit der Gesamtmenge der Waren übereinstimmen, die sich im Lastzug oder in den Behältern befinden, für die das Carnet TIR ausgegeben wurde, so darf hier nicht grundsätzlich eine Verletzung der Zollvorschriften unterstellt werden. 0.17-2.   Absatz 2 Bei Umzügen kann das in Regel 10 c) der Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR vorgesehene Verfahren angewandt und die Aufzählung der beförderten Waren angemessen einfach gehalten werden. Artikel 18 0.18-1.   Im Interesse der reibungslosen Durchführung des TIR-Verfahrens lassen die Zollbehörden eines Landes nicht zu, dass bei einem Warentransport, der in das Nachbarland weiterführt, das gleichfalls Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, eine Ausgangszollstelle des ersten Landes als Bestimmungszollstelle benannt wird, es sei denn, dass besondere Gründe dafür sprechen. 0.18-2.    1. Die Waren sind so zu verladen, dass die Waren, die am ersten Entladungsort entladen werden sollen, aus dem Fahrzeug oder dem Behälter entnommen werden können, ohne dass die übrigen Waren, die weiterbefördert werden sollen, entladen zu werden brauchen. 2. Im Falle von Transporten, bei denen Waren bei mehreren Zollstellen zu entladen sind, ist es erforderlich, jedes Entladen einer Teilmenge auf allen übrigen Warenmanifesten des Carnet TIR in Feld 12 zu vermerken und gleichzeitig auf den verbliebenen Trennabschnitten und den entsprechenden Stammblättern anzugeben, dass neue Zollverschlüsse angelegt worden sind. 0.19.   Artikel 19 Die Verpflichtung für die Abgangszollstelle, sich von der Richtigkeit des Warenmanifests zu überzeugen, macht zumindest die Prüfung erforderlich, ob die im Warenmanifest über die Waren enthaltenen Angaben mit den Angaben in den Ausfuhrpapieren, Beförderungsdokumenten und sonstigen Handelspapieren für diese Waren übereinstimmen; die Abgangszollstelle kann auch — soweit erforderlich — eine Beschau der Waren vornehmen. Vor Anbringung der Zollverschlüsse hat sie auch den Zustand des Straßenfahrzeuges oder des Behälters und bei Fahrzeugen oder Behältern mit Schutzdecken den Zustand der Schutzdecken und der Befestigungsmittel zu prüfen, da diese in dem Verschlussanerkenntnis (der Zulassungsbescheinigung) nicht erfasst sind. 0.20.   Artikel 20 Wenn die Zollbehörden für den Transport von Waren auf ihrem Gebiet eine Frist festsetzen, haben sie unter anderem auch die besonderen Vorschriften für Transportunternehmer, insbesondere die Vorschriften über die Arbeitsstunden und die für Fahrer von Straßenfahrzeugen vorgeschriebenen Ruhepausen, zu berücksichtigen. Es wird empfohlen, dass die Zollbehörden von ihrem Recht, die Fahrtstrecke vorzuschreiben, nur dann Gebrauch machen, wenn sie dies für unbedingt erforderlich halten. Artikel 21 0.21-1.   Dieser Artikel schränkt in keiner Weise die Befugnis der Zollbehörden zur Überprüfung aller Teile des Fahrzeugs sowie der verschlossenen Laderäume ein. 0.21-2.   Die Eingangszollstelle kann den Warenführer an die Ausgangszollstelle des Nachbarlandes zurückweisen, wenn festgestellt wird, dass die Ausgangsbescheinigung in diesem Land nicht oder vorschriftswidrig erteilt worden ist. In diesem Fall bringt die Eingangszollstelle einen Vermerk für die betreffende Ausgangszollstelle im Carnet TIR an. 0.21-3.   Werden von den Zollbehörden bei der Beschau Proben entnommen, so haben sie im Warenmanifest des Carnet TIR einen Vermerk mit allen erforderlichen Angaben über die entnommenen Waren anzubringen. 0.28.   Artikel 28 Das Carnet TIR darf nur im Zusammenhang mit seiner Zweckbestimmung, d. h. dem Warenversand, benutzt werden. Es darf z. B. nicht für die Aufbewahrung des Zollguts am Bestimmungsort verwendet werden. 0.29.   Artikel 29 Für Straßenfahrzeuge oder Behälter, mit denen außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren befördert werden, ist kein Verschlussanerkenntnis (keine Zulassungsbescheinigung) erforderlich. Es ist jedoch Aufgabe der Abgangszollstelle nachzuprüfen, ob die anderen in diesem Artikel festgelegten Bedingungen bei Warentransporten dieser Art erfüllt sind. Die Zollstellen der anderen Vertragsparteien erkennen die Entscheidung der Abgangszollstelle an, sofern sie nach ihrer Auffassung nicht in eindeutigem Widerspruch zu Artikel 29 steht. 0.39.   Artikel 39 Unter dem Ausdruck „Fehler…, die… fahrlässig begangen worden sind“, sind Handlungen zu verstehen, die nicht vorsätzlich und in voller Kenntnis der Dinge begangen werden, sondern daraus erwachsen, dass es unterlassen wurde, sich im Einzelfall in angemessenem Umfang und in der erforderlichen Weise von der Richtigkeit der Angaben zu überzeugen. 0.45.   Artikel 45 Den Vertragsparteien wird empfohlen, möglichst viele Zollstellen im Landesinneren und an der Grenze zur Abfertigung von Versandverfahren mit Carnet TIR zuzulassen. ANLAGE 1 1.10. c)   Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR Dem Warenmanifest beigefügte Ladelisten Regel Nr. 10 Buchstabe c der Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR gestattet die Verwendung von Ladelisten als Anlage zum Carnet TIR, auch wenn an sich genügend Raum im Warenmanifest vorhanden wäre, um alle beförderten Waren aufzuführen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Ladelisten alle im Warenmanifest geforderten Angaben in lesbarer und verständlicher Form enthalten und die übrigen Bedingungen der Regel 10 Buchstabe c erfüllt sind. ANLAGE 2 Artikel 2 2.2.1. a)   Absatz 1 Buchstabe a — Zusammenbau der Bestandteile a) Sind Verbindungsteile (Nieten, Schrauben, Bolzen, Muttern usw.) verwendet, so müssen sie in ausreichender Zahl von außen angebracht sein, ins Innere durchgehen und dort gut gesichert sein (z. B. vernietet, verschweißt, mit Schließring versehen, verschraubt und die Muttern vernietet oder verschweißt). Dagegen dürfen herkömmliche Nieten (d. h. Nieten, bei deren Anbringung beide Seiten der verbundenen Teile zugänglich sein müssen) auch von innen angebracht sein. Dessen ungeachtet kann der Boden des Laderaums durch Gewindeschneidschrauben mittels Treibladungen oder Druckluft eingeschossener Nieten oder Bolzen, die von innen angebracht sind und im rechten Winkel durch den Boden und die darunterliegenden Querträger aus Metall hindurchgehen, befestigt sein, sofern bei einigen — Gewindeschneidschrauben ausgenommen — das Ende mit der Außenseite des Querträgers planeben abschließt oder mit ihm verschweißt ist. b) Die zuständige Behörde bestimmt, welche und wie viele Verbindungsteile den Erfordernissen nach Buchstabe a dieser Erläuterung entsprechen müssen, wobei sie sich davon zu überzeugen hat, dass die verbundenen Teile nicht verschoben und wieder in die Ausgangslage gebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Die Wahl und das Anbringen anderer Verbindungsteile sind freigestellt. c) Verbindungsteile, die von einer Seite aus entfernt und, ohne dass beide Seiten der verbundenen Teile zugänglich sind, ersetzt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, sind nach Buchstabe a dieser Erläuterung nicht zulässig. Hierzu gehören insbesondere Spreng- und Blindnieten und dergleichen. d) Die vorstehend beschriebenen Zusammenbaumethoden gelten für Spezialfahrzeuge, z. B. Isolierfahrzeuge, Kühlfahrzeuge und Tankfahrzeuge, soweit sie mit den technischen Erfordernissen, die sich aus der Zweckbestimmung dieser Fahrzeuge ergeben, nicht unvereinbar sind. Können die Bestandteile aus technischen Gründen nicht nach der unter Buchstabe a beschriebenen Methode verbunden werden, so können sie mit den unter Buchstabe c genannten Verbindungsteilen zusammengebaut werden, sofern die an der Innenwand verwendeten Verbindungsteile von außen nicht zugänglich sind. 2.2.1. b)   Absatz 1 Buchstabe b — Türen und andere Abschlusseinrichtungen a) Die Vorrichtung, die das Anbringen eines Zollverschlusses ermöglicht, muss i) angeschweißt oder mit mindestens zwei unter Buchstabe a der Erläuterung 2.2.1 a) beschriebenen Verbindungsteilen befestigt sein oder ii) so beschaffen sein, dass sie, nachdem der Laderaum geschlossen und mit einem Zollverschluss versehen worden ist, nicht entfernt werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Sie muss ferner iii) Öffnungen von mindestens 11 mm Durchmesser oder Schlitze von mindestens 11 mm Länge und 3 mm Breite besitzen und iv) bei jeder Art Zollverschluss, die verwendet wird, gleichermaßen sicher sein. b) Scharniere, Türbänder, Angeln und andere Vorrichtungen zum Anschlagen von Türen usw. müssen nach den Vorschriften des Buchstabens a Ziffern i und ii angebracht sein. Außerdem müssen die Beschlagteile (z. B. Platten, Stifte, Angeln), falls sie zur zolltechnischen Sicherung des Laderaums für zollamtliche Zwecke erforderlich sind, so gesichert sein, dass sie, nachdem der Laderaum geschlossen und mit einem Zollverschluss versehen worden ist, nicht entfernt oder ausgebaut werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen (1); Ist dagegen die Anschlagvorrichtung von außen nicht zugänglich, so genügt es, wenn die Tür, nachdem sie geschlossen und mit einem Zollverschluss versehen worden ist, von der Vorrichtung nicht gelöst werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Besitzt eine Tür oder Abschlussvorrichtung mehr als zwei Angeln, so müssen nur die beiden Angeln, die den Türenden am nächsten sind, nach den Vorschriften des Buchstabens a Ziffern i und ii dieser Erläuterung befestigt sein. c) Bei Fahrzeugen mit wärmeisoliertem Laderaum k

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.