Europäische Union

2009/477/EG: Beschluss des Rates vom 28. Mai 2009 über die Veröffentlichung einer konsolidierten Fassung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975  mit den seither vorgenommenen Änderungen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0477. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

aus kunststoffbeschichtetem Gewebe können auch nach dem in Absatz 4 beschriebenen Verfahren ausgeführt werden, doch ist in diesem Fall der Flicken auf der Innenseite einzusetzen und das Kunststoffband auf beiden Seiten der Schutzdecke anzubringen. (6)   Die Schutzdecke muss an dem Fahrzeug so befestigt sein, dass die Bedingungen des Artikels 1 Buchstaben a und b dieser Vorschriften in vollem Umfang erfüllt sind. Die folgenden Systeme können angewendet werden: a) Die Schutzdecke kann befestigt werden durch i) am Fahrzeug befestigte Metallringe, ii) in den Rand der Schutzdecke eingelassene Ösen, iii) ein Befestigungsmittel, das über der Schutzdecke durch die Ringe führt und in seiner ganzen Länge von außen sichtbar ist. Die Schutzdecke muss den festen Teil des Fahrzeugs um mindestens 250 mm, von der Mitte der Befestigungsringe an gemessen, überdecken, sofern nicht schon die Art der Konstruktion des Fahrzeugs als solche jeden Zugang zum Laderaum verhindert. b) Wenn der Rand der Schutzdecke auf Dauer am Fahrzeug befestigt werden soll, muss die Verbindung lückenlos sein und durch eine feste Vorrichtung hergestellt werden. c) Wird ein Schutzdeckenverschlusssystem verwendet, so muss es in geschlossener Stellung die Schutzdecke fest gegen die Außenseite des Laderaums spannen (siehe als Beispiel Zeichnung 6). (7)   Die Schutzdecke muss durch einen entsprechenden Aufbau (Pfosten, Wände, Tragbügel, Latten usw.) gestützt sein. (8)   Der Zwischenraum zwischen den Ringen und zwischen den Ösen darf 200 mm nicht übersteigen. Er kann jedoch größer sein — darf aber 300 mm nicht übersteigen — zwischen den Ringen und zwischen den Ösen, die sich beidseitig eines Pfostens befinden, wenn die Art der Konstruktion des Fahrzeuges und der Schutzdecke jeden Zugang zum Laderaum verhindert. Die Ösen müssen verstärkt sein. (9)   Als Befestigungsmittel sind zu verwenden a) Stahldrahtseile von mindestens 3 mm Durchmesser oder b) Hanf- oder Sisalseile von mindestens 8 mm Durchmesser, die mit durchsichtigem, nichtdehnbaren Kunststoffüberzug versehen sind oder c) Seile aus gebündelten, mit Spiraldraht ummantelten Glasfaserbändern, die mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sind, oder d) Seile mit einer Textilseele, die von mindestens vier Litzen aus Stahldraht so umwunden ist, dass die Seele vollständig bedeckt ist, wobei das Seil (ohne einen gegebenenfalls vorhandenen durchsichtigen Überzug) einen Durchmesser von mindestens 3 mm haben muss. Seile nach den Buchstaben a oder d dürfen mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sein. Soll die Schutzdecke am Rahmen befestigt werden, so kann bei einer Art der Konstruktion, die sonst die Bedingungen des Absatzes 6 Buchstabe a erfüllt, als Befestigungsmittel ein Riemen verwendet werden. (Die dieser Anlage beigefügte Zeichnung 7 zeigt ein Beispiel einer solchen Konstruktionsart.) Der Riemen hat in Bezug auf Material, Abmessungen und Form den Erfordernissen des Absatzes 11 Buchstabe a Ziffer iii zu entsprechen. (10)   Jedes Seil, gleich welcher Art, muss aus einem einzigen Stück bestehen und an beiden Enden mit einer Zwinge aus hartem Metall versehen sein. An jeder Zwinge muss die Zollschnur oder das Band für den Zollverschluss durchgezogen werden können. Die Befestigungsvorrichtung jeder Zwinge an den Enden von Seilen nach Absatz 9 Buchstaben a, b, und d muss eine durch das Seil gehende Hohlniete enthalten, durch die die Zollschnur oder das Band für den Zollverschluss durchgezogen werden kann. Das Seil muss auf beiden Seiten der Hohlniete sichtbar sein, damit festgestellt werden kann, ob es aus einem einzigen Stück besteht (siehe die diesen Vorschriften beigefügte Zeichnung 5). (11)   An den Öffnungen der Schutzdecke, die zum Beladen und Entladen dienen, muss die Verbindung lückenlos sein. Die folgenden Systeme können angewendet werden: a) Die beiden Ränder der Schutzdecke müssen einander ausreichend überlappen. Außerdem muss ihr Verschluss gesichert sein durch i) einen Überfall, der nach Absatz 3 oder 4 angenäht oder angeschweißt ist; ii) Ringe und Ösen, die den Bedingungen des Absatzes 8 entsprechen; die Ringe müssen aus Metall gefertigt sein und iii) einen Riemen aus geeignetem Material, der aus einem einzigen Stück besteht, nicht dehnbar, mindestens 20 mm breit und 3 mm dick ist und der durch die Ringe geführt wird und die beiden Ränder der Schutzdecke und den Überfall zusammenhält; der Riemen muss an der Innenseite der Schutzdecke befestigt und entweder — mit einer Öse zur Aufnahme des in Absatz 9 angeführten Seiles versehen sein oder — mit einer Öse versehen sein, die über den in Absatz 6 angeführten Metallring gezogen und durch das in Absatz 9 angeführte Seil gesichert werden kann. Ein Überfall ist nicht erforderlich, wenn durch eine Spezialvorrichtung (Sperre usw.) ein Zugang zum Laderaum nicht möglich ist, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Bei Fahrzeugen mit Schiebeplanen ist ein Überfall ebenfalls nicht erforderlich. b) Ein besonderes Schutzdeckenverschlusssystem, durch das die Ränder der Schutzdecken zusammengehalten werden, nachdem der Laderaum geschlossen und mit einem Zollverschluss versehen worden ist. Das System ist mit einer Öffnung ausgestattet, durch die ein in Absatz 6 angeführter Metallring gezogen und durch das in Absatz 9 angeführte Seil gesichert werden kann. Dieses System wird in der dieser Anlage beigefügten Zeichnung 8 beschrieben. Artikel 4 Fahrzeuge mit Schiebeplanen (1) Die Artikel 1, 2 und 3 gelten auch für Fahrzeuge mit Schiebeplanen, soweit sie darauf anwendbar sind. Außerdem müssen diese Fahrzeuge den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen. (2) Schiebeplanen, Boden, Türen und andere Bestandteile des Laderaums müssen den Erfordernissen in Artikel 3 Absätze 6, 8, 9 und 11 oder denen der nachstehenden Ziffern i bis vi entsprechen: i) Schiebeplanen, Boden, Türen und alle weiteren Bestandteile des Laderaums müssen so zusammengefügt sein, dass sie ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht geöffnet oder geschlossen werden können. ii) Die Schutzdecke muss den festen Teil am Fahrzeugdach um mindestens 1/4 des tatsächlichen Abstands zwischen den Spanngurten überdecken. Die Schutzdecke muss den festen Teil am Fahrzeugboden um mindestens 50 mm überdecken. Die waagerechte Öffnung zwischen der Schutzdecke und dem festen Teil des Laderaums darf 10 mm, senkrecht an einer beliebigen Stelle der Längsachse des Fahrzeugs gemessen, nicht überschreiten, wenn der Laderaum zollamtlich verschlossen ist. iii) Die Führung der Schiebeplane und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass zollamtlich verschlossene Türen und andere bewegliche Teile nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren von außen geöffnet oder geschlossen werden können. Die Führung der Schiebeplane und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass der Zugang zum Laderaum ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht möglich ist. Das System ist in der dieser Anlage beigefügten Zeichnung 9 dargestellt. iv) Der waagerechte Abstand zwischen den Ringen für den Zollverschluss darf an den festen Bestandteilen des Fahrzeugs 200 mm nicht übersteigen. Der Abstand kann auch größer sein, darf jedoch höchstens 300 mm auf jeder Seite des Pfostens betragen, wenn die Art der Konstruktion des Fahrzeugs und die Schutzdecke als solche jeden Zugang zum Laderaum verhindern. Die unter Ziffer ii enthaltenen Bestimmungen müssen in jedem Fall erfüllt sein. v) Der Abstand zwischen den Spanngurten darf höchstens 600 mm betragen. vi) Die Befestigungsmittel zur Befestigung der Schutzdecke an den festen Bestandteilen des Fahrzeugs müssen den Erfordernissen in Artikel 3 Absatz 9 entsprechen. Zeichnung 1 SCHUTZDECKE, AUS MEHREREN STÜCKEN ZUSAMMENGENÄHT Ansicht von außen Naht Ansicht von innen a a1 Naht Naht (Nähfaden, der sich farblich von der Schutzdecke und dem der anderen Naht unterscheidet) Schnitt a-a1 Doppelte Kappnaht a a1 Mindestens 15 mm Nähfaden, der nur von innen sichtbar ist und sich farblich von der Schutzdecke und dem der anderen Naht unterscheidet Zeichnung 2 SCHUTZDECKE, AUS MEHREREN STÜCKEN ZUSAMMENGENÄHT Ansicht von außen Ecknaht a a1 Naht Ansicht von innen Naht Naht (Nähfaden, der sich farblich von der Schutzdecke und dem der anderen Naht unterscheidet) Schnitt a-a1 (*) Nähfaden, der nur von innen sichtbar ist und sich farblich von der Schutzdecke und dem der anderen Naht unterscheidet a a1 ungefähr 40 mm (*) Diese Zeichnung zeigt den oberen gefalteten Teil der Schutzdecke entsprechend Anlag 2 Artikel 3 Absatz 3. Zeichnung 2a SCHUTZDECKE, AUS MEHREREN STÜCKEN ZUSAMMENGENÄHT Ansicht von außen Ecknaht a a1 Naht Ansicht von innen Naht Naht (Nähfaden, der sich farblich von der Schutzdecke und dem der anderen Naht unterscheidet) Schnitt a-a1 (*) Nähfaden, der nur von innen sichtbar ist und sich farblich von der Schutzdecke und dem der anderen Naht unterscheidet a a1 ungefähr 40 mm (*) Diese Zeichnung zeigt den oberen gefalteten Teil der Schutzdecke entsprechend Anlage 2 Artikel 3 Absatz 3. Zeichnung 3 SCHUTZDECKE, AUS MEHREREN STÜCKEN ZUSAMMENGESCHWEISST a a1 Ansicht von außen Schnitt a-a1 13 3 7 3 15 Kunststoffband Schnitt a-a1 Zahlenangaben in Millimetern Ansicht von innen Zeichnung 4 AUSBESSERUNG DER SCHUTZDECKE Ansicht von außen a a1 Nähte Ansicht von innen Nähte (*) Schnitt a-a1 a a1 Mindestens 15 mm Außen Innen (*) Die von innen sichtbaren Nähfäden müssen sich farblich von den von aussen sichtbaren Nähfäden und von der Schutzdecke unterscheiden. Zeichnung 5 MUSTER EINER ZWINGE 1. Seitenansicht: Vorderseite Hohlniete zum Durchziehen der Zollschnur oder des Bandes für den Zollverschluss (Mindestmaß der Öffnung: Breite 3 mm, Länge 11 mm) Vollniete Zwinge aus hartem Metall Seil Durchsichtiger Kunststoffüberzug Öffnung für den Verschluss durch den Warenführer 2. Seitenansicht: Rückseite Zeichnung 6 BEISPIEL FÜR EIN SCHUTZDECKENVERSCHLUSSSYSTEM (1) (2) (3) Beschreibung Dieses Schutzdeckenverschlusssystem kann zugelassen werden unter der Voraussetzung, dass es mit mindestens einem Metallring an jedem Bordwandende versehen ist. Die Öffnungen, durch die die Ringe geführt werden, sind oval und so klein, dass die Ringe gerade durchgesteckt werden können. Der sichtbare Teil des Metallrings ragt nicht mehr als um das Doppelte der maximalen Dicke des Verschlussseils heraus, wenn das System geschlossen ist. Zeichnung 7 BEISPIEL EINER AN EINEM SPEZIALRAHMEN BEFESTIGTEN SCHUTZDECKE a a1 Schnitt a-a1 Öse Rahmen Rahmen Riemen Ring Schutzdecke Beschreibung Diese Befestigung der Schutzdecke an den Fahrzeugen ist annehmbar unter der Voraussetzung, dass die Ringe im Rahmenprofil eingelassen sind und der äußere Teil die Rahmenprofiltiefe nicht übersteigt. Die Breite des Rahmenprofils sollte so gering wie möglich sein. Zeichnung 8 SCHUTZDECKENVERSCHLUSSSYSTEM AN DEN ÖFFNUNGEN ZUM BELADEN UND ENTLADEN Zeichnung 8.2 Zeichnung 8.1 Zeichnung 8.4 Zeichnung 8.3 Zeichnung 8.1 Schutzdecke und Kunststoffband Seil im Saum Schutzdecke Schutzdecke Verschlussprofil Zeichnung 8.3 Niet Niet Scharnier Vorderansicht Seitenansicht für Saum Verschlussprofil Ansicht von oben Zeichnung 8.2 Niet Niet Metallplatte durchsichtige Kappe Ansicht von oben Ansicht von unten Zeichnung 8.4 Verschlussstange Verschlussseil Ring und Öse Text von Bild Beschreibung Bei diesem Verschlusssystem werden die beiden Ränder an den Öffnungen der Schutzdecke, die zum Beladen und Entladen dienen, mit einer Verschlussstange aus Aluminium verbunden. Die Öffnungen der Schutzdecke sind über ihre ganze Länge mit einem durch einen Saum geführten Seil versehen (Zeichnung 8.1), so dass die Schutzdecke nicht aus dem Profil der Verschlussstange gezogen werden kann. Der Saum ist an der Außenseite angebracht und entsprechend Anlage 2 Artikel 3 Absatz 4 verschweißt. Die Ränder werden in die offenen Profile der Verschlussstange aus Aluminium eingeführt und in zwei über die ganze Länge parallellaufende Kanäle geschoben. Befindet sich die Verschlussstange in senkrechter Stellung, sind die Ränder der Schutzdecke miteinander verbunden. Die Verschlussstange wird am oberen Ende der Öffnung durch eine an die Schutzdecke genietete durchsichtige Kunststoffkappe gesichert (Zeichnung 8.2). Die Verschlussstange besteht aus zwei Teilen, die durch ein vernietetes Scharnier verbunden sind, so dass sie durch Zusammenklappen einfacher angebracht oder entfernt werden kann. Dieses Scharnier muss so beschaffen sein, dass der Scharnierbolzen bei angelegtem Zollverschluss nicht entfernt werden kann (Zeichnung 8.3). Am unteren Ende der Verschlussstange befindet sich eine Öffnung, durch die der Ring geführt wird. Die Öffnung ist oval und so klein, dass der Ring gerade durchgesteckt werden kann (Zeichnung 8.4). Das TIR-Verschlussseil wird durch diesen Ring gezogen, um die Verschlussstange zu sichern. Zeichnung 9 BEISPIEL FÜR DIE KONSTRUKTION EINES FAHRZEUGS MIT SCHIEBEPLANEN Zeichnung Nr. 9.2 Dichtlippe Spanngurte Befestigungsseil Zeichnung Nr. 9.1 Zeichnung Nr. 9.3 Abstand zwischen den Spanngurten Zeichnung Nr. 9.1 Laderaumboden Schutzdecke Befestigungsring Befestigungsseil Zeichnung Nr. 9.2 SCHUTZDECKENFÜHRUNG UND ÜBERFALL — OBEN Dichtlippe Holm-Laufschiene Schiebeplane Dach Laufschiene für Spanngurt Oberer Rahmen Die Schutzdecke muss mindestens ¼ des Abstands zwischen den Spanngurten überlappen Holm Zeichnung Nr. 9.3 SCHUTZDECKENÜBERFALL — UNTEN Spannvorrichtung Schiebeplane Spanngurt Die Schutzdecke muss mindestens 50 mm überplappen Planenöse Befestigungsseil Ring am unteren Rahmen Holm Laderaumboden Unterer Rahmen Haken für Spanngurt ANLAGE 3 VERFAHREN FÜR DIE ZULASSUNG DER STRASSENFAHRZEUGE, DIE DEN TECHNISCHEN BEDINGUNGEN DER ANLAGE 2 ENTSPRECHEN ALLGEMEINES 1.   Straßenfahrzeuge können nach einem der beiden folgenden Verfahren zugelassen werden: a) einzeln oder, b) nach Konstruktionstyp (Serienherstellung). 2.   Für die zugelassenen Fahrzeuge wird ein Verschlussanerkenntnis (eine Zulassungsbescheinigung) nach dem Muster der Anlage 4 ausgestellt. Es (sie) ist in der Sprache des Ausstellungslandes und in französischer oder englischer Sprache zu drucken. Wenn die zulassende Behörde es für erforderlich hält, sind ihm (ihr) von dieser Behörde beglaubigte Fotografien oder Zeichnungen beizufügen. In diesem Fall ist die Zahl der Dokumente von dieser Behörde unter Nr. 6 des Verschlussanerkenntnisses (der Zulassungsbescheinigung) anzugeben. 3.   Das Verschlussanerkenntnis (die Zulassungsbescheinigung) ist im Straßenfahrzeug mitzuführen. 4.   Die Straßenfahrzeuge sind alle zwei Jahre den zuständigen Behörden des Landes, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, oder — bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen — des Landes, in dem der Eigentümer oder der Benutzer seinen Sitz hat, zur Überprüfung und etwaigen Erneuerung der Zulassung vorzuführen. 5.   Entspricht ein Straßenfahrzeug nicht mehr den für seine Zulassung vorgeschriebenen technischen Bedingungen, so muss es, bevor es erneut zum Warentransport mit Carnet TIR verwendet werden kann, wieder in den Zustand versetzt werden, der für seine Zulassung maßgebend war, damit es den technischen Bedingungen wieder entspricht. 6.   Werden wesentliche Merkmale eines Straßenfahrzeuges geändert, so erlischt seine Zulassung; es muss, bevor es zum Warentransport mit Carnet TIR verwendet werden kann, von der zuständigen Behörde erneut zugelassen werden. 7.   Die zuständigen Behörden des Landes, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, oder — bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen — des Landes, in dem der Eigentümer oder der Benutzer des Fahrzeuges seinen Sitz hat, können gegebenenfalls unter den in Artikel 14 des Übereinkommens und in den Absätzen 4, 5 und 6 dieser Anlage genannten Bedingungen das Verschlussanerkenntnis (die Zulassungsbescheinigung) entziehen oder erneuern oder ein neues Verschlussanerkenntnis (eine neue Zulassungsbescheinigung) ausstellen. VERFAHREN FÜR DIE EINZELZULASSUNG 8.   Die Einzelzulassung ist von dem Eigentümer, dem Halter oder dem Vertreter des einen oder des anderen bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Die zuständige Behörde prüft das nach den allgemeinen Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 vorgeführte Straßenfahrzeug, überzeugt sich, dass es den technischen Bedingungen der Anlage 2 entspricht, und stellt bei Zulassung eine Bescheinigung nach dem in der Anlage 4 abgedruckten Muster aus. VERFAHREN FÜR DIE ZULASSUNG NACH KONSTRUKTIONSTYP (SERIENHERSTELLUNG) 9.   Werden Straßenfahrzeuge eines Typs in Serie hergestellt, so kann der Hersteller bei der zuständigen Behörde des Herstellungslandes die Zulassung nach Konstruktionstyp beantragen. 10.   Der Hersteller muss in seinem Antrag die Erkennungsnummern oder -buchstaben angeben, die er dem Straßenfahrzeugtyp gibt, dessen Zulassung er beantragt. 11.   Dem Antrag sind Zeichnungen und eine detaillierte Konstruktionsbeschreibung des zuzulassenden Straßenfahrzeugtyps beizufügen. 12.   Der Hersteller muss sich schriftlich verpflichten, a) der zuständigen Behörde die Straßenfahrzeuge des betreffenden Typs, die sie prüfen möchte, vorzuführen; b) der zuständigen Behörde während der Herstellung der Serie des betreffenden Typs jederzeit die Prüfung weiterer Behälter zu gestatten; c) der zuständigen Behörde jede, auch die kleinste Änderung der Bauart vor ihrer Durchführung anzuzeigen; d) auf den Straßenfahrzeugen an einer sichtbaren Stelle die Erkennungsnummern oder -buchstaben des Typs sowie ihre laufende Nummer in der Serie des betreffenden Typs (Fabrikationsnummer) anzubringen; e) ein Verzeichnis der hergestellten Fahrzeuge der zugelassenen Bauart zu führen. 13.   Die zuständige Behörde teilt mit, welche Änderungen gegebenenfalls an der vorgeschlagenen Bauart vorgenommen werden müssen, damit die Zulassung erteilt werden kann. 14.   Es wird keine Zulassung nach Konstruktionstyp erteilt, ohne dass sich die zuständige Behörde durch Prüfung eines oder mehrerer hergestellter Fahrzeuge dieses Konstruktionstyps davon überzeugt hat, dass die Fahrzeuge den technischen Bedingungen der Anlage 2 entsprechen. 15.   Die zuständige Behörde teilt dem Hersteller ihre Entscheidung über die Erteilung der Zulassung nach Konstruktionstyp schriftlich mit. Die Entscheidung ist mit Datum und Nummer zu versehen und muss die genaue Bezeichnung der Behörde enthalten, die sie getroffen hat. 16.   Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit für jedes hergestellte Fahrzeug der zugelassenen Bauart ein von ihr ordnungsgemäß bestätigtes Verschlussanerkenntnis (eine von ihr ordnungsgemäß bestätigte Zulassungsbescheinigung) ausgegeben wird. 17.   Der Inhaber des Verschlussanerkenntnisses (der Zulassungsbescheinigung) muss, ehe das Fahrzeug für den Warentransport mit Carnet TIR benutzt wird, das Verschlussanerkenntnis (die Zulassungsbescheinigung) erforderlichenfalls ergänzen — durch Angabe des amtlichen Kennzeichens des Fahrzeugs (Nr. 1) oder — bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen durch Angabe seines Namens und seiner Geschäftsadresse (Nr. 8). 18.   Wird ein nach Konstruktionstyp zugelassenes Fahrzeug in ein anderes Land ausgeführt, das Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, so wird in diesem Land aufgrund der erfolgten Einfuhr kein neues Zulassungsverfahren verlangt. VERFAHREN FÜR DAS ANBRINGEN VON ANMERKUNGEN AUF DEM VERSCHLUSSANERKENNTNIS (DER ZULASSUNGSBESCHEINIGUNG) 19.   Weist ein zugelassenes Fahrzeug, mit dem unter Verwendung eines Carnet TIR Waren befördert werden, größere Mängel auf, so können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien dem Fahrzeug die Weiterfahrt mit Carnet TIR entweder verwehren oder auf ihrem Gebiet unter Anwendung geeigneter Kontrollmaßnahmen gestatten. Das zugelassene Fahrzeug muss innerhalb kürzester Frist, spätestens bis zur erneuten Verwendung für den Transport mit Carnet TIR wieder instand gesetzt werden. 20.   In beiden Fällen bringen die zuständigen Behörden in Feld 10 des Verschlussanerkenntnisses (der Zulassungsbescheinigung) des Fahrzeugs einen entsprechenden Vermerk an. Nach Wiederherstellung eines mit der Zulassung zu vereinbarenden Zustandes ist das Fahrzeug den zuständigen Behörden einer Vertragspartei vorzuführen, die das Verschlussanerkenntnis (die Zulassungsbescheinigung) durch einen Vermerk in Feld 11, mit dem die bisherigen Vermerke aufgehoben werden, wieder für gültig erklären. Fahrzeuge, deren Verschlussanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) aufgrund der vorstehenden Bestimmungen in Feld 10 einen Vermerk trägt, können erst dann wieder für den Warentransport mit Carnet TIR benutzt werden, wenn sie instand gesetzt und die Vermerke in Feld 10 nach dem vorstehend beschriebenen Verfahren aufgehoben worden sind. 21.   Alle auf dem Verschlussanerkenntnis (der Zulassungsbescheinigung) angebrachten Vermerke werden von den zuständigen Behörden mit Datum versehen und beglaubigt. 22.   Sind die Zollbehörden der Ansicht, dass ein Fahrzeug Mängel geringer Bedeutung aufweist, die kein Schmuggelrisiko mit sich bringen, so kann die Weiterverwendung des Fahrzeugs für den Warentransport mit Carnet TIR gestattet werden. Der Inhaber des Verschlussanerkenntnisses (der Zulassungsbescheinigung) wird von dem Mangel unterrichtet und muss sein Fahrzeug innerhalb einer angemessenen Frist instand setzen lassen. ANLAGE 4 MUSTER DES VERSCHLUSSANERKENNTNISSES (DER ZULASSUNGSBESCHEINIGUNG) FÜR STRASSENFAHRZEUGE Muster des Verschlussanerkenntnisses (der Zulassungsbescheinigung) für Straßenfahrzeuge Text von Bild VERSCHLUSSANERKENNTNIS (ZULASSUNGSBESCHEINIGUNG) für ein Straßenfahrzeug zum Warentransport unter Zollverschluss Bescheinigung Nr. TIR-Übereinkommen vom 14. November 1975 Ausgestellt von (Zuständige Behörde) [Seite 1] Text von Bild Bescheinigung Nr. ERKENNUNG 1. Amtliches Kennzeichen 2. Fahrzeugtyp 3. Fahrgestellnummer 4. Marke (oder Name des Herstellers) 5. Andere Merkmale 6. Anzahl der Anlagen Gültig bis 7. ZULASSUNG Einzelzulassung (*) Zulassung nach Konstruktionstyp (*) Zulassungsnummer (falls zutreffend) Ort Datum Unterschrift Stempel 8. INHABER (Hersteller, Eigentümer oder Benutzer) (nur bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen) Name und Adresse 9. ERNEUERUNGEN Gültig bis Ort Datum Untershrift Stempel (*) Zutreffendes ankreuzen. Siehe „Wichtigen Hinweis“ auf Seite 4. [Seite 2] Muster des Verschlussanerkenntnisses (der Zulassungsbescheinigung) für Straßenfahrzeuge (Fortsetzung) Text von Bild Bescheinigung Nr. BEMERKUNGEN (nur von den zuständigen Behörden auszufüllen) 10. Festgestellte Mängel Behörde Unterschrift Stempel 10. Festgestellte Mängel Behörde Unterschrift Stempel 10. Festgestellte Mängel Behörde Unterschrift Stempel 11. Wiederinstandsetzung Behörde Unterschrift Stempel 11. Wiederinstandsetzung Behörde Unterschrift Stempel 11. Wiederinstandsetzung Behörde Unterschrift Stempel 12. Sonstige Bemerkungen Siehe „Wichtigen Hinweis“ auf Seite 4. [Seite 3] Muster des Verschlussanerkenntnisses (der Zulassungsbescheinigung) für Straßenfahrzeuge (Fortsetzung) Text von Bild WICHTIGER HINWEIS 1. Wenn die zulassende Behörde es für erforderlich hält, sind dem Verschlussanerkenntnis (der Zulassungsbescheinigung) von dieser Behörde beglaubigte Fotografien oder Zeichnungen beizufügen. In diesem Fall ist die Zahl der Dokumente von dieser Behörde unter Nr. 6 des Verschlussanerkenntnisses (der Zulassungsbescheinigung) anzugeben. 2. Das Verschlussanerkenntnis (die Zulassungsbescheinigung) ist im Straßenfahrzeug mitzuführen. Es muss sich dabei um das Original des Verschlussanerkenntnisses (der Zulassungsbescheinigung) handeln, und nicht um eine Fotokopie. 3. Die Straßenfahrzeuge sind alle zwei Jahre den zuständigen Behörden des Landes

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.