Europäische Union

2009/612/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. März 2009 über die Maßnahme Spaniens C 5/2000 (ex NN 118/97) zugunsten des Unternehmens SNIACE SA mit Sitz in Torrelavega (Kantabrien) und zur Änderung der Entscheidung 1999/395/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1479) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0612. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

rnehmens instabil blieb, Aussicht auf eine künftige Rentabilität bestand. (52) Das Nichtvorhandensein einer Vereinbarung mit den privaten Gläubigern sowie die Tatsache, dass diese die Vollstreckung der Zahlung der Verbindlichkeiten seit 1993 nicht erzwungen hatten, zeigt, dass die Aussichten, das Unternehmen wieder auf den richtigen Kurs zu bringen, begründet waren und es daher nicht sinnvoll war, das Risiko einzugehen, dass das Unternehmen seine Tätigkeiten einstellen würde. Schlussfolgerung zum Abschluss der FOGASA I-Vereinbarung (53) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die FOGASA I-Vereinbarung zum Zeitpunkt ihres Abschlusses keine staatliche Beihilfe darstellte. Untersuchung der Erfüllung der FOGASA I-Vereinbarung (54) Zwischen dem 5. November 1993 und dem 18. März 1999, als der FOGASA eine neue Umschuldungsvereinbarung schloss, mit der die Frist für die Zahlung der Verbindlichkeiten um zwei weitere Jahre verlängert wurde, hatte SNIACE nur rund 50 % seiner Verbindlichkeiten zurückgezahlt. Die Position der öffentlichen Gläubiger im Vergleich zu der der privaten Gläubiger (55) Statt die im Rahmen der Vereinbarung von 1993 zu seinen Gunsten gestellten Garantien und Hypotheken zu vollstrecken, zog der FOGASA eine Änderung der Umschuldungsvereinbarung vor, um die Chancen, seine Forderungen einzuziehen zu maximieren. Die Kommission stellt hingegen fest, dass BANESTO am 26. September 1996 einige Grundstücke, die sich im Eigentum von SNIACE befanden, sowie die Aktien, die SNIACE an dem Unternehmen Inquitex besaß, zur Begleichung eines Teils der Verbindlichkeiten von SNIACE akzeptierte. (56) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass das Verhalten des FOGASA nicht mit dem von BANESTO verglichen werden kann, da BANESTO versuchte, einen Teil seiner Forderung durch Abschluss der Vereinbarung von 1996 zu schützen, während der FOGASA in keiner Weise versuchte, seine Forderung im Rahmen der mit SNIACE geschlossenen Vereinbarung einzutreiben. Aussichten des FOGASA, alle ihm geschuldeten Beträge ohne finanziellen Schaden einzuziehen (57) Die Kommission weist darauf hin, dass der FOGASA zum Zeitpunkt der Neuaushandlung der Vereinbarung nicht zusätzlich die Zahlung von Zinsen verlangte, da der zu entrichtende Gesamtbetrag gleich blieb, obwohl die Frist sich um zwei Jahre verlängerte (14). Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass das Argument Spaniens (15), dem zufolge der FOGASA seine Investition vor der Geldentwertung schützen wollte, zurückgewiesen werden muss. Aussichten auf künftige Rentabilität (58) Die Kommission stellt auf der Grundlage der nachstehend aufgeführten Tabelle 3 fest, dass das Unternehmen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 18. März 1999, mit der die Vereinbarung vom 5. November 1993 geändert wurde, mit zunehmenden Verbindlichkeiten, wiederholten Verlusten und einem negativen Eigenkapital konfrontiert war, was Zweifel an den Aussichten auf Einziehung der Forderung aufkommen ließ: Tabelle 3 (in Mio. EUR)   1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 Umsatz 69,3 43,0 4,8 39,3 65,9 34,5 33,6 56,6 57,5 82,0 Ergebnisse –24,8 –27,9 –22,8 –10,7 0,9 –11,7 –3,0 –9,6 –7,4 1,7 Cashflow –15,3 –19,8 –20,0 –6,0 6,4 –8,8 2,2 –2,2 –0,6 8,7 Gesamtverbindlichkeiten 84,1 82,8 95,4 112,6 116,5 108,2 104,9 106,1 112,8 121,8 (59) Wenngleich das Unternehmen 1995 leicht positive Ergebnisse erzielte, ließ die Finanzsituation des Unternehmens auf ungewisse Rentabilitätsaussichten schließen. Schlussfolgerung zur Erfüllung der FOGASA I-Vereinbarung (60) Die Kommission ist zu der Schlussfolgerung gelangt, dass der FOGASA sich nicht wie ein privater Gläubiger verhalten hat: a) da er nicht versucht hat, zur Begleichung eines Teils der Verbindlichkeiten bestimmte Aktiva zu erhalten, auf die er mit Abschluss der Vereinbarung von 1993 Ansprüche erworben hatte; b) angesichts der ungewissen Rentabilitätsaussichten, die durch die anhaltende Verschlechterung der Finanzsituation begründet waren; c) da er bei der Aushandlung der Umschuldungsvereinbarung von 1999 nicht zusätzlich die Zahlung von Zinsen bzw. da er auf die nicht gemäß der Vereinbarung gezahlten Beträge keine Verzugszinsen verlangt hat. FOGASA II-Vereinbarung (61) Am 31. Oktober 1995 haben SNIACE und der FOGASA eine zweite Umschuldungsvereinbarung über einen Betrag von 339 459 878 Peseten (einschließlich Zinsen) geschlossen. Diese Vereinbarung wurde geschlossen, nachdem der FOGASA erneut die Löhne, Gehälter und Abfindungen gezahlt hatte, die SNIACE seinem Personal schuldete. Die Situation der öffentlichen Gläubiger im Vergleich zu der der privaten Gläubiger (62) Ebenso wie hinsichtlich der Erfüllung der FOGASA I-Vereinbarung vertritt die Kommission die Auffassung, dass das Verhalten des FOGASA nicht mit dem von BANESTO vergleichbar ist, da BANESTO mit dem Abschluss der Vereinbarung von 1996 versucht hat, einen Teil seiner Forderung zu schützen, während der FOGASA, der nur einen Teil seiner Verbindlichkeiten, die Gegenstand der Vereinbarung von 1993 waren, zurückerhalten hatte, 1995 eine neue Vereinbarung schloss, die neue Verbindlichkeiten zum Gegenstand hatte. Aussichten des FOGASA, alle ihm geschuldeten Beträge ohne finanziellen Schaden einzuziehen (63) Diese neue Vereinbarung wurde geschlossen, obwohl: i) die Vereinbarung vom 5. November 1993 nicht vollständig erfüllt worden war; ii) sie neue Verbindlichkeiten gegenüber dem FOGASA zum Gegenstand hatte, der erneut dem Antrag der Beschäftigten von SNIACE auf Zahlung ihrer Löhne und Gehälter nachgekommen war, und iii) die finanzielle Instabilität von SNIACE bekannt war, das aufgrund der seit mehreren Jahren erlittenen Verluste, aufgrund des negativen Eigenkapitals und aufgrund seiner erheblichen Verbindlichkeiten (Tabelle in Erwägungsgrund 58) ein Unternehmen in Schwierigkeiten war. (64) Darüber hinaus zog der FOGASA eindeutig nicht die Möglichkeit in Betracht, die Verbindlichkeiten mittels Durchsetzung der zu seinen Gunsten bestellten Hypothek zwangszuvollstrecken. Die Zwangsvollstreckung hätte zwar die Schließung von SNIACE bedeuten können, aber im Rahmen der Abwicklung des Unternehmens hätte der FOGASA nach der Veräußerung der Aktiva des Unternehmens mit Sicherheit die Gesamtheit oder einen Teil der Verbindlichkeit beitreiben können. (65) In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass Spanien wiederholt geantwortet hat, dass die Schätzung des Unternehmenswertes, die eine Berechnung des beitreibbaren Betrags ermöglicht hätte, nicht möglich sei und dass die Aktiva des Unternehmens im Falle einer Abwicklung erheblich an Wert hätten verlieren können (16). Aus diesem Grund gab der FOGASA der Umschuldung gegenüber der Abwicklung von SNIACE natürlich den Vorzug. (66) In seiner Antwort vom 29. September 2005 fügte Spanien hinzu: „Wenn der [FOGASA] damals den Abschluss einer Rückzahlungsübereinkunft ohne Begründung abgelehnt hätte, so hätte er die für ihn geltenden Vorschriften verletzt und willkürlich gehandelt.“ Die Kommission schließt aus der Erklärung Spaniens, dass der FOGASA nicht versucht hat, die mögliche Ablehnung der Umschuldung zu begründen. Spanien betrachtet den einfachen Versuch, die Gesamtheit der Verbindlichkeiten — unter anderem durch Schließung von SNIACE – beizutreiben, als nicht ausreichend (17). Schlussfolgerung zur FOGASA II-Vereinbarung (67) Die Kommission ist zu der Schlussfolgerung gelangt, dass der FOGASA sich nicht wie ein privater Gläubiger verhalten hat: a) da er es unterließ, die Zahlung der Verbindlichkeiten, die Gegenstand der Vereinbarung von 1993 waren, gemäß dem in der Vereinbarung festgelegten Zeitplan zu verlangen; b) angesichts der ungewissen Rentabilitätsaussichten, die durch die anhaltende Verschlechterung der Finanzsituation begründet waren; c) da er den Abschluss einer Vereinbarung, die neue Verbindlichkeiten zum Gegenstand hatte, akzeptierte. 6.2.2.   TGSS-VEREINBARUNG (68) Wie in Erwägungsgrund 21 festgestellt, schloss die TGSS am 8. März 1996 eine Vereinbarung mit SNIACE, die am 7. Mai 1996 und am 30. September 1997 geändert wurde. Wenngleich die endgültige Vereinbarung rund 18 Monate nach der ersten Vereinbarung geschlossen wurde, hatte sie dieselben Verbindlichkeiten zum Gegenstand. Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass es sich um eine einzige Vereinbarung handelt, die mehrmals geändert wurde. Die Position der öffentlichen Gläubiger im Vergleich zu der der privaten Gläubiger (69) Zum Zeitpunkt des Abschlusses der ersten Vereinbarung zwischen der TGSS und SNIACE am 8. März 1996 sowie zum Zeitpunkt ihrer ersten Änderung am 7. Mai 1996 hatten die privaten Gläubiger noch keine Einigung erzielt. Erst ab der zweiten Änderung der Vereinbarung am 30. September 1997 war die Position der TGSS mit der der privaten Gläubiger zu vergleichen. (70) Es kann eingeräumt werden, dass die TGSS in dieser Phase weiter ging als die privaten Gläubiger, da sie eine Vereinbarung schloss, um die Aussichten auf Beitreibung ihrer Forderungen zu maximieren. Aussichten der TGSS, die ihr geschuldeten Beträge ohne finanziellen Schaden einzuziehen (71) Nach spanischem Recht kann die TGSS Umschuldungsvereinbarungen schließen, sofern sie dabei den zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung geltenden Zinssatz anwendet. (72) In dieser Weise versuchte die TGSS, ihre Forderungen zu schützen, ohne finanziellen Schaden zu erleiden („Tubacex“-Urteil). Rentabilitätsaussichten des Unternehmens (73) Wie bereits in Erwägungsgrund 63 Ziffer iii festgestellt, war SNIACE zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung aufgrund der seit mehreren Jahren erlittenen Verluste, aufgrund des negativen Eigenkapitals und aufgrund erheblicher Verbindlichkeiten ein Unternehmen in Schwierigkeiten. (74) Darüber hinaus konnte Spanien der Aufforderung der Kommission (Schreiben vom 7. August 2008 D/53117), die Protokolle der Sitzungen, die im Jahr 1994 zwischen der TGSS und SNIACE stattgefunden hatten, zu übermitteln, nicht nachkommen (18). Diese Protokolle hätten es der Kommission ermöglicht, sich über den Hintergrund der Verhandlungen zu informieren und die Ansicht der TGSS hinsichtlich der tatsächlichen Aussichten von SNIACE, seinen vergangenen und künftigen Verpflichtungen nachzukommen, zu bewerten. In seiner Antwort vom 10. September 2008 gab Spanien jedoch an, nicht über diese Unterlagen zu verfügen. (75) Es beseht somit kein Zweifel daran, dass der TGSS über die Finanzsituation von SNIACE, insbesondere über die Nichteinhaltung seiner Verbindlichkeiten gegenüber dem FOGASA informiert war. Da die Vereinbarung 1996 geschlossen wurde, hätte die TGSS mit Hilfe der Buchhaltungsunterlagen des Unternehmens feststellen können, dass SNIACE die Vereinbarung von 1993 nur teilweise erfüllt hatte und darüber hinaus 1995 (das heißt rund sechs Monate vor der Vereinbarung mit der TGSS) eine neue Vereinbarung mit dem FOGASA geschlossen hatte, die neue Verbindlichkeiten zum Gegenstand hatte. Schlussfolgerung zur Vereinbarung mit der TGSS (76) Die Kommission ist zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die TGSS sich nicht wie ein privater Gläubiger verhalten hat: a) weil SNIACE seine Verbindlichkeiten gegenüber einem anderen öffentlichen Gläubiger (dem FOGASA) unvollständig beglich, der zudem eine Anhäufung von Verbindlichkeiten akzeptiert hatte und b) angesichts der ungewissen Rentabilitätsaussichten, die durch die anhaltende Verschlechterung der Finanzsituation begründet waren. 6.2.3.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUM VORLIEGEN EINER BEIHILFE (77) Nach Ansicht der Kommission kann nur hinsichtlich der Maßnahme, die zu der Vereinbarung vom 5. November 1993 zwischen dem FOGASA und SNIACE geführt hatte, die Auffassung vertreten werden, dass sie das Kriterium des privaten Gläubigers erfüllt. Daher wird SNIACE durch die genannte Maßnahme nicht begünstigt. (78) Die Kommission vertritt hingegen die Auffassung, dass die Erfüllung der am 18. März 1999 geänderten FOGASA I-Vereinbarung, die FOGASA II-Vereinbarung und die TGSS-Vereinbarung SNIACE aus den oben genannten Gründen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag begünstigen. Diese Maßnahmen begünstigen SNIACE, da sie ihm die Umstrukturierung seiner rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und der gegenüber dem FOGASA eingegangenen Verbindlichkeiten erlauben, die SNIACE normalerweise hätte erfüllen müssen, wenn es sich bei den Gläubigern um private Gläubiger gehandelt hätte. (79) In Bezug auf die übrigen Kriterien vertritt die Kommission erstens die Auffassung, dass die Maßnahmen aus staatlichen Mitteln finanziert werden, da sowohl der FOGASA als auch die TGSS öffentliche Einrichtungen sind, deren Mittel aus der Zahlung von Pflichtbeiträgen stammen. (80) Zweitens sind die in Rede stehenden Maßnahmen nach Ansicht der Kommission selektiv, da sie nur auf SNIACE Anwendung finden. (81) Drittens sind die Märkte, auf denen SNIACE tätig ist, nach Auffassung der Kommission durch einen umfangreichen Handel zwischen Mitgliedstaaten gekennzeichnet. SNIACE vertreibt einen Teil seiner Produktion in Europa, wo es mit anderen Unternehmen im Wettbewerb steht. Daher können die SNIACE gewährten Beihilfen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Daher drohen diese Maßnahmen den Wettbewerb zwischen den Textilienherstellern zu verfälschen. (82) Deshalb vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Maßnahmen zur Erfüllung der FOGASA I-Vereinbarung, die FOGASA II-Vereinbarung und die TGSS-Vereinbarung staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. 6.3.   PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT DER BEIHILFEN MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT (83) Die Vereinbarkeit der als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag eingestuften Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt muss auf der Grundlage der in Artikel 87 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Ausnahmen geprüft werden. (84) Die in Artikel 87 Absatz 2 und in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben b, d und e vorgesehenen Ausnahmen sind eindeutig nicht anwendbar, da die Maßnahmen weder dazu bestimmt sind, die Verwirklichung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse zu fördern oder eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben noch dazu bestimmt sind, die Kultur zu fördern und das kulturelle Erbe zu erhalten. Ebenso wenig handelt es sich um sonstige Arten von Beihilfen, die der Rat durch eine Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission bestimmt. (85) Deshalb sind die Ausnahmen in Verbindung mit der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a und c zu prüfen. (86) Was Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige betrifft, sind angesichts der Art der in Rede stehenden Maßnahmen nur die Kriterien relevant, die sich auf Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten beziehen. (87) Was Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter Gebiete betrifft, stellt die Kommission fest, dass das Gebiet, in dem SNIACE liegt, seit September 1995 für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a in Frage kommt und dass es vor diesem Datum für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c in Frage kam. (88) Daher muss die Kommission die Maßnahmen anhand der Leitlinien der Gemeinschaft für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten und der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung prüfen. Gemäß der Mitteilung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (19) müssen die Maßnahmen anhand der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Regeln bewertet werden. Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (89) Was die Vorschriften hinsichtlich Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten betrifft, verlangt die Kommission seit der Veröffentlichung des Achten Berichts über die Wettbewerbspolitik von 1979 und in allen seinen aufeinanderfolgenden Leitlinien einen Umstrukturierungsplan, mit dem die Rentabilität der Unternehmen in Schwierigkeiten wiederhergestellt werden kann (20). (90) Im vorliegenden Fall hat Spanien zu keinem Zeitpunkt argumentiert, dass die Maßnahmen eine Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe darstellen. Ebenso wenig hat Spanien aufzuzeigen versucht, dass es sich um einen Umstrukturierungsplan im Sinne der zum Zeitpunkt der Gewährung der in Rede stehenden Beihilfen geltenden Vorschriften handelt. Ein derartiger Umstrukturierungsplan muss unter anderem interne Umstrukturierungsmaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen umfassen, so wie es im Achten Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik von 1979 (Nummern 227 und 228) und in den ab 1994 angenommenen Leitlinien verlangt wird (21). Das Nichtvorhandensein eines Umstrukturierungsplans bestätigt, dass das einzige Ziel der Beihilfe in der Fortführung der Geschäftstätigkeit des Unternehmen bestand, ohne dass im Gegenzug Umstrukturierungsmaßnahmen verlangt wurden. (91) Was den Rentabilitätsplan betrifft, den der Beschwerdeführer der Kommission vor Eröffnung des Verfahrens vorgelegt hat, wies Spanien lediglich darauf hin – insbesondere in seinem Schreiben vom 30. Juni 1997 zur Beantwortung des Schreibens der Kommission vom 16. Mai 1997 – dass die Schlussfolgerung des Experten, der zufolge „die Rentabilität von SNIACE nur durch Gewährung von Zuschüssen gewährleistet werden kann, die SNIACE in die Lage versetzen, Investitionsvorhaben durchzuführen und die Verbindlichkeiten neu zu verhandeln“, eine rein persönliche Auffassung gewesen sei, die in einer privaten Untersuchung zum Ausdruck gebracht worden sei und nicht notwendigerweise die Meinung Spaniens wiedergebe (22). (92) Da es keinen Umstrukturierungsplan gab, sind die im Rahmen der FOGASA II- und der TGSS-Vereinbarung getroffenen Maßnahmen sowie die Erfüllung der FOGASA I-Vereinbarung auf der Grundlage des Achten Berichts über die Wettbewerbspolitik der Europäischen Kommission von 1979 bzw. der Gemeinschaftsleitlinien über Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 1994, 1999 bzw. 2004 daher nicht gerechtfertigt. Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (93) Was die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a und c vorgesehenen Ausnahmen für Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter Gebiete betrifft, stellt die Kommission fest, dass das Wirtschaftsgebiet, in dem SNIACE liegt, seit September 1995 für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a in Frage kommt und dass es vor diesem Datum für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c in Frage kam. (94) Die SNIACE gewährten Beihilfen weisen jedoch nicht die Eigenschaften auf, die zur Erleichterung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete im Sinne des genannten Artikels erforderlich sind, da sie in Form von Betriebsbeihilfen gewährt wurden, das heißt, ohne an Bedingungen wie die Tätigung von Investitionen bzw. die Schaffung von Arbeitsplätzen geknüpft zu sein. (95) In Gebieten, in denen Regionalbeihilfen gewährt werden können, genehmigt die Kommission Beihilfen, die nicht an eine anfängliche Investition oder an die Schaffung von Arbeitsplätzen gebunden sind, seit 1979 (23) nur dann, wenn der Mitgliedstaat nachweist, dass Nachteile bestehen und er ihren Umfang bewertet, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist. (96) Daher sind die im Rahmen der FOGASA II- und der TGSS-Vereinbarung getroffenen Maßnahmen sowie die Erfüllung der FOGASA I-Vereinbarung nach der Mitteilung der Kommission von 1979 bzw. den Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998 nicht gerechtfertigt. Beihilfen für die Kunstfaserindustrie (97) Im Hinblick auf die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarungen auf die Kunstfaserindustrie anwendbaren Vorschriften (24) vertritt die Kommission die Auffassung, dass nur eine Förderung durch Investitionsbeihilfen in Frage kam. Die in Rede stehenden Beihilfen weisen jedoch keines der Merkmale einer Investitionsbeihilfe auf. Die im Rahmen der FOGASA II- und der TGSS-Vereinbarung angenommenen Maßnahmen sowie die Erfüllung der FOGASA I-Vereinbarung sind nach den Leitlinien von 1992 bzw. 1996 nicht gerechtfertigt. Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt (98) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Durchführungsbestimmungen der am 18. März 1999 geänderten FOGASA I-Vereinbarung sowie der Abschluss der FOGASA II-Vereinbarung und der TGSS-Vereinbarung nicht für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können. 7.   WIEDEREINZIEHUNG DER RECHTSWIDRIGEN BEIHILFEN (99) Da die Kommission die Auffassung vertritt, dass die Erfüllung der am 18. März 1999 geänderten FOGASA I-Vereinbarung sowie der FOGASA II-Vereinbarung und der TGSS-Vereinbarung mit dem EG-Vertrag unvereinbar sind, muss der Empfänger die erhaltenen Beträge zurückerstatten. (100) Die Modalitäten der Wiedereinziehung von rechtswidrigen Beihilfen, die für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurden, sind in der Bekanntmachung der Kommission „Rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen: Gewährleistung der Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen der Kommission in den Mitgliedstaaten“ (nachstehend „Bekanntmachung von 2007“ genannt) (25) festgelegt. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs sowie gemäß Nummer 37 der Bekanntmachung von 2007 ist die Kommission nicht verpflichtet, den genauen Rückforderungsbetrag festzusetzen. Die Entscheidung muss jedoch Angaben enthalten, die es Spanien ermöglichen, diesen Betrag selbst zu ermitteln. (101) In Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (26) zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (27) ist festgelegt, dass auf die gemäß der Rückforderungsentscheidung zurückzufordernde Beihilfe Zinsen in Höhe eines von der Kommission festgesetzten angemessenen Zinssatzes berechnet werden. Die Zinsen sind von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar. Der Zinssatz wird bis zur Rückzahlung der Beihilfe nach der Zinseszinsformel berechnet. (102) Hinsichtlich der Methode der Zinsberechnung hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Dezember 2008 in der Sache C-295/07, Kommission/ Département du Loiret, Scott SA (28) jedoch festgestellt, dass die Methode der Aktualisierung einer rechtswidrigen Beihilfe eine materiell-rechtliche und keine verfahrensrechtliche Angelegenheit ist (29). Die Entscheidung von 2000 und die Entscheidung zur zweiten Eröffnung des Verfahrens wurden lange vor der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 angenommen. (103) Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass zur Berechnung der zurückzufordernden rechtswidrigen Beihilfen diejenige Methode anzuwenden ist, die zur Zeit der aufgehobenen Entscheidung galt, so dass der Mitgliedstaat die sogenannte „Einfachzinsmethode“ anwenden muss. (104) Im vorliegenden Fall unterscheidet die Kommission zwischen der Teilerfüllung der FOGASA I-Vereinbarung und den mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Maßnahmen der FOGASA II-Vereinbarung und der TGSS-Vereinbarung. FOGASA I-Vereinbarung (105) Wie in Erwä

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.