Europäische Union

2009/612/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. März 2009 über die Maßnahme Spaniens C 5/2000 (ex NN 118/97) zugunsten des Unternehmens SNIACE SA mit Sitz in Torrelavega (Kantabrien) und zur Änderung der Entscheidung 1999/395/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1479) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0612. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gungsgrund 77 festgestellt, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die zwischen dem FOGASA und SNIACE am 5. November 1993 geschlossene Vereinbarung das Kriterium des privaten Gläubigers erfüllt und daher keine staatliche Beihilfe darstellt. (106) Da die genannte Vereinbarung aber nur teilweise erfüllt wurde, ist die Kommission der Ansicht, dass die am 18. März 1999 geänderte FOGASA I-Vereinbarung eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare rechtswidrige Beihilfe darstellt, die zurückgefordert werden muss. Die Unvereinbarkeit betrifft erstens die Beträge, die bis zum 18. März 1999 nicht vereinbarungsgemäß bezahlt wurden, und zweitens den verbleibenden Teil der Beihilfe ab diesem Datum. (107) Die zurückzufordernde Beihilfe muss die nach der Einfachzinsmethode berechneten aufgelaufenen Zinsen umfassen (Erwägungsgrund (101)). Die Beträge, die im Rahmen der Erfüllung der FOGASA I-Vereinbarung vor deren Änderung zurückgezahlt wurden, stellen – auch wenn der Zinssatz unterhalb des Referenzzinssatzes der Kommission lag – keine staatliche Beihilfe dar und müssen daher nicht zurückgefordert werden. Nicht im Rahmen der Erfüllung der Vereinbarungen geleistete Zahlungen können von den Beträgen, die als rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe zurückgefordert werden müssen, abgezogen werden. FOGASA II-Vereinbarung und TGSS-Vereinbarung (108) Wie bereits festgestellt, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die von Spanien in Form einer am 30. Oktober 1995 mit dem FOGASA geschlossenen Rückzahlungsvereinbarung und einer am 8. März 1996 mit der TGSS geschlossenen Umschuldungsvereinbarung gewährten Beihilfen rechtswidrige, gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verstoßende Beihilfen darstellen, die mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen unvereinbar sind. (109) Da die Beihilfen rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, müssen sie vollständig zurückgezahlt und ihre wirtschaftlichen Auswirkungen rückgängig gemacht werden. Die zurückzuzahlenden Beträge entsprechen der Gesamtheit der Verbindlichkeiten, die Gegenstand der zweiten Vereinbarung mit dem FOGASA und der Vereinbarung mit der TGSS sind. Hinzu kommen die gemäß dem Referenzzinssatz der Kommission berechneten einfachen Zinsen. Geleistete Zahlungen können von den zurückzuzahlenden Beträgen abgezogen werden. 8.   SCHLUSSFOLGERUNG (110) Angesichts der vorstehenden Erwägungen sollte die Entscheidung 1999/395/EG geändert werden. (111) Die erste zwischen dem FOGASA und SNIACE geschlossene Rückzahlungsvereinbarung stellt keine staatliche Beihilfe dar. (112) Die Neubewertung der Erfüllung der am 3. November 1993 mit dem FOGASA geschlossenen Rückzahlungsvereinbarung, der am 30. Oktober 1995 ebenfalls mit dem FOGASA geschlossenen Rückzahlungsvereinbarung und der mit der TGSS geschlossenen Umschuldungsvereinbarungen führen hingegen zu der Schlussfolgerung, dass Spanien eine rechtswidrige, gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verstoßende Beihilfe gewährt hat, die mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen unvereinbar ist. (113) Da die gewährte Beihilfe rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, müssen ihre Rückzahlung gemäß Verordnung (EG) Nr. 659/1999 erreicht und ihre wirtschaftlichen Auswirkungen rückgängig gemacht werden — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Entscheidung 1999/395/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Die am 5. November 1993 zwischen dem Unternehmen Sociedad Nacional de Industrias y Aplicaciones de Celulosa Española SA (SNIACE) und dem Lohngarantiefonds (Fondo de Garantía Salarial, FOGASA) geschlossene Vereinbarung stellte zum Zeitpunkt ihres Abschlusses keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.“ b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: „Die folgenden staatlichen Beihilfen Spaniens zugunsten von SNIACE sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar: a) die am 8. März 1996 geschlossene (und durch die Vereinbarung vom 7. Mai 1996 und in der Folge durch die Vereinbarung vom 30. September 1997 geänderte) Umschuldungsvereinbarung zwischen SNIACE und der Allgemeinen Kasse der Sozialen Sicherheit (Tesorería General de la Seguridad Social, TGSS); b) die Erfüllung der am 5. November 1993 geschlossenen Vereinbarung zwischen SNIACE und dem FOGASA; c) die am 31. Oktober 1995 geschlossene Vereinbarung zwischen SNIACE und dem FOGASA.“ 2. Die Artikel 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „Artikel 2 (1)   Spanien fordert die in Artikel 1 Absatz 2 bezeichneten Beihilfen vom Empfänger zurück. (2)   Der Rückforderungsbetrag wird ab dem Zeitpunkt, zu dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung verzinst. (3)   Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Beihilfen werden sofort und tatsächlich zurückgefordert. (4)   Spanien stellt sicher, dass diese Entscheidung binnen vier Monaten nach ihrer Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 3 (1)   Spanien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag der Rückforderung (Hauptforderung und Zinsen); b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen; c) die Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Begünstigte zur Rückzahlung der Beihilfen aufgefordert wurde. (2)   Spanien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Spanien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen. Ferner übermittelt Spanien ausführliche Angaben über die vom Begünstigten bereits zurückgezahlten Beihilfebeträge und Zinsen.“ Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 10. März 2009 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 275 vom 16.11.2007, S. 18. (2)   ABl. L 149 vom 16.6.1999, S. 40. (3)  Slg. 1999, I-2459. (4)  Randnummer 48 des „ Tubacex “-Urteils. (5)   ABl. C 110 vom 15.4.2000, S. 33. (6)   ABl. L 11 vom 16.1.2001, S. 46. (7)  Randnummer 30. (8)  Slg. 2004, II-3597. (9)  EuGH 22. November 2007, Spanien/Lenzing, Rechtssache C-525/04. Slg. 2007, I-9947. (10)  BOE 92 vom 17.4.1985, S. 10203. (11)  BOE 154 vom 20.6.1994, S. 20658. (12)  Von Spanien übermitteltes Schreiben des FOGASA vom 22. August 2008, S. 2. (13)  Vgl. Randnummer 32. (14)  Schreiben Spaniens vom 4. Juli 2005, Anlage I. (15)  Schreiben Spaniens vom 21. März 2000: „Der im Rahmen der Stundung angewandte Zinssatz schützt den Gläubiger vor dem Schaden, der ihm durch den Geldwertverlust im Laufe der Zeit entstehen wird“. (16)  Antwort Spaniens vom 4. Juli 2005. „Weder der FOGASA noch die [TGSS] verfügen über ausreichende Daten für eine Schätzung des damaligen Wertes der Vermögenswerte des Unternehmens.“ (17)  Antwort Spaniens vom 29. September 2005. (18)  Spanien teilte der Kommission mit (Schreiben vom 28. Februar 2005 in Antwort auf das Schreiben der Kommission vom 3. Dezember 2004), das mehrere Sitzungen zwischen SNIACE und der TGSS stattgefunden hätten. (19)   ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22. (20)  Nummer 227 des Achten Berichts der Europäischen Kommission über die Wettbewerbspolitik von 1979. Nummer 3.2.2 Ziffer i der Leitlinien der Gemeinschaft für die Beurteilung von Staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 368 vom 31.12.1994, S. 12). Nummer 31 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2). Nummer 34 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2). (21)  Vgl. Nummer 3.2.2 Ziffer i) der Leitlinien von 1994: „[…] Umstrukturierungsbeihilfen müssen […] an ein tragfähiges Umstrukturierungs-/Sanierungsprogramm geknüpft sein […]“. (22)  Schreiben Spaniens, übermittelt per Fax am 30. Juni 1997, S. 2. (23)  Mitteilung der Kommission über regionale Beihilferegelungen, Nummer 4 Absatz 2 (ABl. C 31 vom 3.2.1979, S. 9). Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung, Nummer 4 Absatz 15 (ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9). (24)   ABl. C 346 vom 30.12.1992, S. 2 und ABl. C 94 vom 30.3.1996, S. 11. (25)   ABl. C 272 vom 15.11.2007, S. 4. (26)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1. (27)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (28)  (Noch nicht in die Sammlung aufgenommen.) (29)  Vgl. Randnummer 83.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.