Europäische Union

2009/612/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. März 2009 über die Maßnahme Spaniens C 5/2000 (ex NN 118/97) zugunsten des Unternehmens SNIACE SA mit Sitz in Torrelavega (Kantabrien) und zur Änderung der Entscheidung 1999/395/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1479) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32009D0612. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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14.8.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 210/4 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. März 2009 über die Maßnahme Spaniens C 5/2000 (ex NN 118/97) zugunsten des Unternehmens SNIACE SA mit Sitz in Torrelavega (Kantabrien) und zur Änderung der Entscheidung 1999/395/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1479) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2009/612/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem vorgenannten Artikel (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 17. April 1997 ging der Kommission eine Beschwerde der österreichischen Lenzing AG zu, die der größte Hersteller von Viskosefasern in der Gemeinschaft ist; Gegenstand dieser Beschwerde war eine Reihe von Maßnahmen zugunsten des spanischen Wettbewerbers der Lenzing AG Sociedad Nacional de Industrias y Aplicaciones de Celulosa Española SA (nachstehend „SNIACE“ genannt). (2) Mit Schreiben vom 7. November 1997 setzte die Kommission Spanien von ihrer Entscheidung in Kenntnis, in dieser Sache das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen. (3) Mit Entscheidung 1999/395/EG (2) (nachstehend „Entscheidung von 1998“ genannt) erklärte die Kommission die Beihilfen, die der Lohngarantiefonds (Fondo de Garantía Salarial) (nachstehend „FOGASA“ genannt) und die Allgemeine Kasse der Sozialen Sicherheit (Tesorería General de la Seguridad Social) (nachstehend „TGSS“ genannt) SNIACE gewährt haben, für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und begründete dies damit, dass die zwischen SNIACE und dem FOGASA geschlossenen Schuldenrückzahlungsvereinbarungen und die zwischen SNIACE und der TGSS geschlossene Umschuldungsvereinbarung nicht den Marktbedingungen entsprachen, weil die auf die Vereinbarungen angewendeten Zinssätze unter den Marktzinssätzen lagen. Mit dieser Negativentscheidung ordnete die Kommission an, dass Spanien die genannten Beihilfen vom Empfänger zurückfordert. (4) Im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 29. April 1999 in der Sache C-342/96 Spanien/Kommission (nachstehend „Tubacex-Urteil“ genannt) (3) vertrat der Gerichtshof die Auffassung, dass die von TGSS und FOGASA geschlossenen Umschuldungsvereinbarungen keine staatlichen Beihilfen bildeten, da die genannten öffentlichen Einrichtungen so gehandelt hatten wie private Gläubiger, die die Bezahlung ihnen geschuldeter Beträge zu erlangen suchen, da der Zinssatz mindestens dem entsprach, den private Gläubiger verlangt hätten (4) und die Umschuldungsvereinbarung nicht zum Entstehen neuer Verbindlichkeiten führte. (5) Angesichts des „Tubacex“-Urteils entschied die Kommission, die Entscheidung von 1998 erneut zu prüfen, da die Schlussfolgerungen aus dem Urteil auf SNIACE anwendbar sein könnten. Folglich entschied die Kommission mit einem an Spanien gerichteten Schreiben vom 16. Februar 2000, das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1 EG-Vertrag zu eröffnen (5), um die Entscheidung von 1998 teilweise zu widerrufen (nachstehend „zweite Eröffnung des Verfahrens“ genannt). (6) Mit Schreiben vom 21. März 2000 übermittelte Spanien der Kommission seine Stellungnahme zur Entscheidung über die zweite Eröffnung des Verfahrens. (7) Unter Berücksichtigung der von Spanien und den Beteiligten im Rahmen der zweiten Eröffnung des Verfahrens übermittelten Stellungnahmen beendete die Kommission das förmliche Prüfverfahren am 20. September 2000 mit der Entscheidung 2001/43/EG der Kommission (6) (nachstehend „Entscheidung von 2000“ genannt), mit der sie feststellte, dass die SNIACE gewährten Maßnahmen nach Maßgabe des „Tubacex“-Urteils keine staatlichen Beihilfen darstellten. Mit der Entscheidung von 2000 wurde die Entscheidung von 1998 durch Neufassung von Artikel 1 Absatz 1 und Aufhebung von Artikel 2 teilweise geändert. (8) In ihrer Entscheidung von 2000 vertrat die Kommission die Auffassung, dass die öffentlichen Gläubiger durch Anwendung des gesetzlichen Zinssatzes versucht hatten, die ihnen geschuldeten Beträge nach Möglichkeit ohne finanzielle Verluste zurückzuerhalten. Nach Ansicht der Kommission „handelte Spanien so, wie es ein hypothetischer privater Gläubiger in der gleichen Situation getan hätte“ (7). (9) Das Unternehmen Lenzing AG legte beim Gericht erster Instanz Berufung gegen die Entscheidung von 2000 ein. (10) In seinem Urteil vom 21. Oktober in der Sache T-36-99 (8) hob das Gericht erster Instanz die Entscheidung von 2000 mit der Begründung auf, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie zu dem Ergebnis kam, dass die TGSS und der FOGASA ebenso gehandelt hätten wie ein hypothetischer privater Gläubiger. Der Gerichtshof bestätigte das Urteil des Gerichts erster Instanz (9). (11) Aufgrund dieser Aufhebungserklärung ist das zweite förmliche Prüfverfahren noch offen. (12) Mit Schreiben vom 3. Dezember 2004, vom 13. Mai 2005, vom 18. Juli 2005 und vom 7. August 2008 forderte die Kommission von Spanien zusätzliche Informationen an, die mit Schreiben vom 28. Februar 2005, vom 4. Juli 2005, vom 29. September 2005, vom 10. September 2008 und vom 15. September 2008 übermittelt wurden. 2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME (13) Das durch die Maßnahmen begünstigte Unternehmen ist die 1939 gegründete Gesellschaft SNIACE, die Zellulose, Papier, Viskosefasern, synthetische Fasern und Natriumsulfat herstellt. Im Jahr 2007 erzielte SNIACE einen Umsatz von 15 Mio. EUR. (14) Der FOGASA bzw. die TGSS schlossen mit SNIACE die Rückzahlungsvereinbarungen bzw. die Umschuldungsvereinbarung, die in den Erwägungsgründen 15 bis 21 beschrieben sind. Mit dem FOGASA geschlossene Vereinbarungen (15) Der FOGASA ist eine dem spanischen Ministerium für Arbeit und Einwanderung unterstellte unabhängige Einrichtung, die durch Kapitalzuführungen von Unternehmen finanziert wird. Gemäß Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Arbeitnehmerstatuts (Estatuto de los Trabajadores) besteht seine wichtigste Aufgabe darin, „Arbeitnehmern ihre wegen Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs ihres Arbeitgebers ausstehenden Löhne und Gehälter zu zahlen“. Der FOGASA übernimmt gemäß Artikel 33 Absatz 4 die Rechte der Arbeitnehmer und tritt an ihre Stelle, um die Rückzahlung der verauslagten Beträge zu erwirken. (16) Nach Maßgabe des Königlichen Dekrets (Real Decreto) 505/85 vom 6. März 1985 (10) kann der FOGASA Vereinbarungen über die Rückzahlung der Beträge schließen, die er für die Zahlung von Löhnen, Gehältern und Abfindungen an die Arbeitnehmer verauslagt hat, um die Eintreibung der geschuldeten Beträge, die zum geltenden gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen sind, zu erleichtern. (17) Der FOGASA schloss zwei Schuldenrückzahlungsvereinbarungen mit SNIACE, eine am 5. November 1993, die andere am 31. Oktober 1995. Bei der ersten Vereinbarung betrug der geschuldete Betrag 1 362 708 700 ESP (einschließlich Zinsen), bei der zweiten 339 459 878 ESP (einschließlich Zinsen). (18) Gegenstand der ersten Vereinbarung vom 5. November 1993 (nachstehend „FOGASA I-Vereinbarung“ genannt) waren die Beträge, die der FOGASA für die Löhne, Gehälter und Abfindungen, die SNIACE seinen Mitarbeitern schuldete, gezahlt hat. Die Verbindlichkeiten beliefen sich auf 897 652 759 ESP; hinzu kamen Zinsen in Höhe von 465 055 911 ESP zu einem Zinssatz von 10 %, was einen Gesamtbetrag von 1 362 708 700 ESP ergab. Die an eine Hypothek auf die Aktiva von SNIACE gebundenen Verbindlichkeiten waren nach einem Zeitplan zurückzuzahlen, der am 18. März 1999 neu ausgehandelt wurde; nachstehend die Beträge in Peseten (ESP): Tabelle 1 FOGASA I-Vereinbarung (in ESP)   Erste Vereinbarung vom 5. November 1993 Neu ausgehandelte Vereinbarung vom 18. März 1999 1994 20 000 000 20 000 000 1995 55 000 000 55 000 000 1996 90 000 000 40 000 000 1997 110 000 000 50 000 000 1998 160 000 000 80 000 000 1999 160 000 000 80 000 000 2000 392 527 956 259 427 000 2001 375 180 746 259 427 000 2002   259 427 000 2003   259 427 000 Gesamt 1 362 708 702 1 362 708 000 (19) Gegenstand der zweiten Vereinbarung vom 31. Oktober 1995 (nachstehend „FOGASA II-Vereinbarung“ genannt) waren die Beträge, die der FOGASA nach Abschluss der Vereinbarung vom 5. November 1993 für die Löhne, Gehälter und Abfindungen, die SNIACE seinen Mitarbeitern schuldete, gezahlt hat. Die neuen Verbindlichkeiten beliefen sich auf 229 424 860 ESP; hinzu kamen Zinsen in Höhe von 110 035 018 ESP zu einem Zinssatz von 9 %, was einen Gesamtbetrag von 339 459 878 ESP ergab. Die an eine Hypothek auf die Aktiva von SNIACE gebundenen Verbindlichkeiten waren nach einem Zeitplan zurückzuzahlen, der am 18. März 1999 neu ausgehandelt wurde; nachstehend die Beträge in Peseten (ESP): Tabelle 2 FOGASA II-Vereinbarung (in ESP)   Erste Vereinbarung vom 31. Oktober 1995 Neu ausgehandelte Vereinbarung vom 18. März 1999 1995   5 000 000 1996 20 000 000 10 000 000 1997 20 000 000 10 000 000 1998 20 000 000 10 000 000 1999 30 000 000 20 000 000 2000 30 000 000 20 000 000 2001 30 000 000 20 000 000 2002 40 000 000 50 000 000 2003 149 459 878 156 262 000 Gesamt 339 459 878 301 262 000 Die TGSS (20) Gemäß Artikel 20 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Ley General de la Seguridad Social) (11) kann die TGSS die Stundung oder Ratenzahlung geschuldeter Sozialversicherungsbeiträge sowie der Zuschläge auf diese Beiträge zugestehen. Laut Artikel 27 desselben Gesetzes müssen die Zuschläge für nicht rechtzeitige Abführung zu den gestundeten Verbindlichkeiten hinzugerechnet werden. (21) Gegenstand der Vereinbarung vom 8. März 1996 in der durch die Vereinbarungen vom 7. Mai 1996 und vom 30. September 1997 geänderten Fassung war die Umschuldung eines Gesamtbetrags von 3 510 387 323 ESP zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen, die zu einem Zinssatz von 7,5 % berechnet wurden und sich auf 615 056 349 ESP beliefen. Die Hauptsumme entsprach Rückständen bei der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen von 1991 bis Februar 1997. Die Zahlung sollte in 120 Monatsraten erfolgen, wobei in den beiden ersten Jahren nur die Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz von 7,5 % zurückgezahlt werden sollten, während vom dritten bis zum zehnten Jahr die Hauptsumme und die Zinsen mit einer jährlichen Tilgungsrate von 5 % (von Oktober 1999 bis September 2001), 10 % (von Oktober 2001 bis September 2003), 15 % (von Oktober 2003 bis September 2005 bzw. 20 % (von Oktober 2005 bis September 2007) zurückgezahlt werden sollten. 3.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS (22) In ihrer Eröffnungsentscheidung vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Untersuchung des Gerichtshofs in der Sache „Tubacex“ voll auf die Maßnahmen, die Gegenstand der Entscheidung von 1998 waren, anwendbar war, so dass die genannte Entscheidung teilweise widerrufen und die zwischen SNIACE und den öffentlichen Gläubigern geschlossenen Vereinbarungen neu geprüft werden mussten. (23) Auf der Grundlage des „Tubacex“-Urteils äußerte die Kommission Bedenken hinsichtlich der von den öffentlichen Gläubigern durchgeführten Maßnahmen: — erstens hinsichtlich des Vorhandenseins von Beihilfeelementen in den Maßnahmen, die in der Entscheidung von 1998 für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurden, und damit hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt; und — zweitens hinsichtlich des Verhaltens eines privaten Gläubigers, der in einem vergleichbaren Fall einen höheren Zinssatz hätte verlangen müssen als die öffentlichen Gläubiger es getan haben. 4.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (24) Es gingen keine Stellungnahmen ein. 5.   STANDPUNKT SPANIENS (25) Mit Schreiben vom 21. März 2000 legte Spanien seinen Standpunkt dar. (26) Spanien missbilligt die Entscheidung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, da ein solches Verfahren seiner Auffassung nach nicht notwendig gewesen wäre, um die Entscheidung von 1998 wie geplant teilweise zu widerrufen. (27) Was die Umschuldungsvereinbarung zwischen SNIACE und der TGSS betrifft, teilt Spanien nicht die Auffassung der Kommission, dass „der Gläubiger bei außergerichtlichen Vereinbarungen, die im Ergebnis zu einer Umschuldung führen, normalerweise versuchen wird, vom Schuldner einen höheren als den gesetzlichen Zinssatz als Ausgleich dafür zu erhalten, dass er die Schuld nicht per Gericht beitreibt“. Vielmehr würde bei außergerichtlichen Vereinbarungen angesichts der Finanzlage des Unternehmens sowie der mit einem Gerichtsverfahren verbundenen Kosten, Verzögerungen und Unsicherheiten in der Regel ein Zinssatz vereinbart, der unter dem gesetzlichen Zinssatz liegt. (28) Spanien wiederholt damit sein Argument, dass die Gewährung eines Zahlungsaufschubs, bei dem der gesetzliche Zinssatz angewandt wird, die Interessen der Sozialversicherung im Hinblick auf die Eintreibung von Verbindlichkeiten besser schützt als jede andere Verhaltensweise, die ein privater Gläubiger an den Tag hätte legen können. (29) Außerdem erinnert die spanische Regierung daran, dass ein privater Gläubiger mit dem Schuldner den Zinssatz frei vereinbaren kann, während die Sozialversicherungsbehörden gemäß Artikel 20 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bei Umschuldungsvereinbarungen den gesetzlichen Zinssatz anwenden müssen. (30) In ihrer Eröffnungsentscheidung vertrat die Kommission die Auffassung, dass der Vergleich der Vereinbarung der privaten Gläubiger von Oktober 1996 mit der zwischen der Sozialversicherung und SNIACE geschlossenen Umschuldungsvereinbarung möglicherweise nicht die richtige Art sei, das Kriterium des „privaten Gläubigers“ im Sinne der Definition des Gerichtshofes anzuwenden. Spanien führte dazu aus, dass die Situation der öffentlichen Gläubiger aufgrund der ihnen auferlegten Beschränkungen nicht mit der der privaten Gläubiger zu vergleichen sei. Spanien betonte jedoch, dass die zwischen der Sozialversicherung und SNIACE geschlossenen Vereinbarungen sowie die zwischen dem FOGASA und SNIACE geschlossenen Vereinbarungen trotz der bestehenden Unterschiede strengere Bedingungen enthielten als die zwischen den privaten Gläubigern geschlossene Vereinbarung. (31) Schließlich wiederholte Spanien die Standpunkte, die es in dem mit der Entscheidung von 1998 abgeschlossenen Verfahren dargelegt hatte. 6.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN 6.1.   RECHTFERTIGUNG DER ZWEITEN ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS (32) Spanien vertritt die Auffassung, dass die Eröffnung eines weiteren förmlichen Prüfverfahrens für eine Entscheidung in dieser Sache nicht notwendig gewesen wäre und dass die Wahrung der Rechte der Beteiligten keinen ausreichenden Grund dafür dargestellt habe. (33) Die Kommission vertritt hingegen die Ansicht, dass das „Tubacex“-Urteil so wichtig war, dass es Spanien und den Beteiligten zur Kenntnis gebracht werden musste, denn es konnte eine Änderung der in der Eröffnungsentscheidung vom 7. November 1997 dargelegten Bewertungskriterien bewirken. 6.2.   FESTSTELLUNG DES VORLIEGENS EINER BEIHILFE IM SINNE VON ARTIKEL 87 ABSATZ 1 EG-VERTRAG (34) Bei der zweiten Eröffnung des Verfahrens warf die Kommission die Frage auf, ob die zwischen SNIACE und seinen öffentlichen Gläubigern geschlossenen Vereinbarungen staatliche Beihilfen umfassten und ob diese gegebenenfalls für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden konnten. (35) Das „Tubacex“-Urteil lässt darauf schließen, dass staatliche Eingriffe in Form einer Umschuldung keine staatlichen Beihilfen darstellen, wenn sie die in dem Urteil genannten Kriterien erfüllen (Erwägungsgrund 4). (36) Im Urteil in der Sache T-36/99, mit dem die Entscheidung von 2000 aufgehoben wurde, wies das Gericht erster Instanz die Gründe zurück, aus denen die Kommission die Auffassung vertreten hatte, dass die TGSS und der FOGASA sich wie private Gläubiger verhalten hatten. In diesem Zusammenhang ist – unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichts erster Instanz – Folgendes zu prüfen: a) die Situation der öffentlichen Gläubiger im Vergleich zu der der privaten Gläubiger; b) die Situation des privaten Gläubigers Banco Español de Crédito (nachstehend „Banesto“ genannt) im Vergleich zu der der TGSS und der des FOGASA; c) die Aussichten, die Gesamtheit der der TGSS und dem FOGASA geschuldeten Beträge ohne wirtschaftliche Verluste zurückzuerhalten und d) SNIACES Aussichten auf künftige Rentabilität und Lebensfähigkeit. (37) Die im „Tubacex“-Urteil und im Urteil des Gerichts erster Instanz in der Sache T-36/99 aufgeführten Kriterien sind kumulierbar. Wenn die von den öffentlichen Gläubigern festgelegten Modalitäten nicht wenigstens einem dieser Kriterien entsprechen, muss die Kommission den Grundsatz des privaten Gläubigers ausschließen. 6.2.1.   MIT DEM FOGASA GESCHLOSSENE VEREINBARUNGEN (38) Im Gegensatz zu den Fakten, die dem „Tubacex“-Urteil zugrunde lagen, sind die beiden Vereinbarungen mit dem FOGASA in einem zeitlichen Abstand von rund zwei Jahren geschlossen worden und hatten unterschiedliche Verbindlichkeiten zum Gegenstand. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass es sich nicht um eine einzige Vereinbarung handelt. Der FOGASA hat auch nicht versucht, sie bei Abschluss der zweiten Vereinbarung zusammenzufassen, um eine einzige Vereinbarung zu begründen, die die Gesamtheit der geschuldeten Beträge zum Gegenstand hat. Der FOGASA fasste die ausstehenden Verbindlichkeiten erst mit der Vereinbarung vom 18. März 1999 zusammen (12), das heißt vier Jahre nach Abschluss der zweiten Vereinbarung zwischen dem FOGASA und SNIACE. (39) Im Rahmen der vorliegenden Bewertung wird die Kommission zunächst die FOGASA I-Vereinbarung und anschließend die FOGASA II-Vereinbarung untersuchen und dabei die auf private Gläubiger anwendbaren Kriterien berücksichtigen. FOGASA i-Vereinbarung (40) Am 5. November 1993 haben SNIACE und der FOGASA eine erste Umschuldungsvereinbarung über einen Betrag von 1 362 708 700 Peseten (einschließlich Zinsen) geschlossen. Die Vereinbarung wurde geschlossen, nachdem der FOGASA die Löhne, Gehälter und Abfindungen gezahlt hatte, die SNIACE seinem Personal schuldete. (41) Im Rahmen ihrer Untersuchung muss die Kommission zwischen dem Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung (ex-ante-Untersuchung) und dem Zeitpunkt ihrer Erfüllung (ex-post-Untersuchung) unterscheiden. Es kann in der Tat vorkommen, dass die Untersuchung einer Vereinbarung auf der Grundlage ihrer Eigenschaften zum Zeitpunkt ihres Abschlusses zu dem Schluss führt, dass die Vereinbarung keine Beihilfen umfasst, während die Untersuchung derselben Vereinbarung auf der Grundlage ihrer Eigenschaften zum Zeitpunkt ihrer Erfüllung, deren Umstände sich von den ursprünglich vorgesehenen unterscheiden, zu einer anderen Beurteilung führt, so dass letztlich der Schluss gezogen wird, dass die Vereinbarung doch Beihilfen umfasst. Bewertung der FOGASA I-Vereinbarung zum Zeitpunkt ihres Abschlusses Die Position des FOGASA im Vergleich zu der der privaten Gläubiger, unter anderem Banesto (42) Die Kommission stellt fest, dass die erste Umschuldungsvereinbarung mit dem FOGASA am 5. November 1993 geschlossen wurde, das heißt fast acht Monate nach der vom Gericht erster Instanz am 25. März 1993 erklärten Zahlungseinstellung, die dazu führte, dass der FOGASA Zahlungen an die Beschäftigten von SNIACE leisten musste. Um wenigstens einen Teil seiner Forderung zu sichern, knüpfte der FOGASA die Vereinbarung zu diesem Zeitpunkt an eine Hypothek auf die Aktiva von SNIACE. Gemäß der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung geltenden Gesetzgebung wandte der FOGASA einen Zinssatz von 10 % an. (43) Banesto hatte SNIACE 1987 und 1991, das heißt deutlich vor dem Abschluss der FOGASA I-Vereinbarung Hypothekarkreditlinien zu Zinssätzen von 16 % bzw. 18 % (den damaligen Marktbedingungen) eingeräumt. (44) Somit hatte SNIACE zum Zeitpunkt der Zahlungseinstellung von 1992 mindestens zwei Gläubiger: den FOGASA, dem SNIACE die Löhne und Gehälter schuldete, die es seinen Beschäftigten nicht hatte zahlen können, und BANESTO infolge der Kredite, die BANESTO SNIACE gewährt hatte und die SNIACE noch nicht vollständig zurückgezahlt hatte. (45) Seit der Bekanntgabe der Zahlungseinstellung hätte BANESTO seine Rechte als bevorrechtigter Hypothekengläubiger von SNIACE ausüben können. SNIACE trat aber erst im Rahmen der Vereinbarung vom 26. September 1996, das heißt drei Jahre nach Abschluss der FOGASA I-Vereinbarung die Aktien, die es am Unternehmen Inquitex hielt, und einige durch die Hypothek abgedeckte Grundstücke an Banesto ab, um einen Teil seiner Verbindlichkeiten zu begleichen. (46) Der FOGASA seinerseits war rechtlich verpflichtet, die Löhne und Gehälter im Falle einer Zahlungseinstellung zu zahlen. Als der FOGASA die Löhne und Gehälter an die Beschäftigten von SNIACE zahlen musste, begann er mit SNIACE eine Umschuldungsvereinbarung auszuhandeln, um seine Forderung wieder einzutreiben. Die Tatsache, dass BANESTO seine Hypothekarkredite an SNIACE nicht vollstreckte, zeigt, dass der FOGASA vorsichtig und umsichtig handelte, als er die Umschuldungsvereinbarung schloss und – im Gegensatz zum privaten Gläubiger BANESTO – Garantien erlangte, als die Zahlungseinstellung bekannt gegeben wurde. (47) Der FOGASA und SNIACE brachten daher rasch ihre Verhandlungen zum Abschluss, die den Willen der Verhandlungspartner zeigten, zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Aussichten des FOGASA, alle ihm geschuldeten Beträge ohne finanziellen Schaden einzuziehen (48) Nachdem der FOGASA den Antrag der Beschäftigten von SNIACE auf Zahlung der Löhne, Gehälter und Abfindungen, die ihnen infolge des Gerichtsverfahrens, mit dem die Zahlungseinstellung erklärt wurde, geschuldet wurden, angenommen hatte, schloss er eine Umschuldungsvereinbarung ab, die die Rückzahlung der ausgelegten Beträge durch SNIACE zum Gegenstand hatte. Der FOGASA wandte dabei den gesetzlichen Zinssatz an, der zu dem Zeitpunkt, zu dem die Parteien die Vereinbarung schlossen, in Spanien 10 % betrug. (49) Als der FOGASA den Abschluss einer Umschuldungsvereinbarung mit SNIACE akzeptierte, wandte er nach Auffassung der Kommission den Grundsatz aus dem „Tubacex“-Urteil an, dem zufolge „[ei]n Gläubiger […] mit dem ihm geschuldeten Geld keinen besonderen Gewinn erzielen, sondern allein die von ihm vorgelegten Beträge in ihrer Gesamtheit ohne finanziellen Schaden einziehen [will]. Zu diesem Zweck verlang[t] er, wenn er eine Stundung des ihm geschuldeten Betrages gewähr[t] um dessen Begleichung zu erwirken, zusätzlich die Zahlung von Zinsen, um den aufgrund der Stundung eintretenden Wertverlust des Geldes auszugleichen“ (13). Aussichten auf künftige finanzielle Rentabilität (50) Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung war dem FOGASA die Krise, die SNIACE durchmachte, bekannt, denn die Krise war der Grund dafür, dass der FOGASA zugunsten der Beschäftigten von SNIACE eingetreten war, damit diese die Löhne, Gehälter und Abfindungen erhalten konnten, die das Unternehmen ihnen wegen seiner Zahlungseinstellung nicht auszahlen konnte. (51) Es trifft zu, dass der einzige konkrete, dem FOGASA damals vorgeschlagene Rentabilitätsplan für SNIACE die Umschuldung war. Nach dem schweren sozialen Konflikt, den SNIACE 1992 durchmachte, lebte seine Tätigkeit allerdings nach und nach wieder auf, so dass, wenngleich die Situation des Unte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.