14.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/4


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. März 2009

über die Maßnahme Spaniens C 5/2000 (ex NN 118/97) zugunsten des Unternehmens SNIACE SA mit Sitz in Torrelavega (Kantabrien) und zur Änderung der Entscheidung 1999/395/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1479)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/612/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem vorgenannten Artikel (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 17. April 1997 ging der Kommission eine Beschwerde der österreichischen Lenzing AG zu, die der größte Hersteller von Viskosefasern in der Gemeinschaft ist; Gegenstand dieser Beschwerde war eine Reihe von Maßnahmen zugunsten des spanischen Wettbewerbers der Lenzing AG Sociedad Nacional de Industrias y Aplicaciones de Celulosa Española SA (nachstehend „SNIACE“ genannt).

(2)

Mit Schreiben vom 7. November 1997 setzte die Kommission Spanien von ihrer Entscheidung in Kenntnis, in dieser Sache das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen.

(3)

Mit Entscheidung 1999/395/EG (2) (nachstehend „Entscheidung von 1998“ genannt) erklärte die Kommission die Beihilfen, die der Lohngarantiefonds (Fondo de Garantía Salarial) (nachstehend „FOGASA“ genannt) und die Allgemeine Kasse der Sozialen Sicherheit (Tesorería General de la Seguridad Social) (nachstehend „TGSS“ genannt) SNIACE gewährt haben, für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und begründete dies damit, dass die zwischen SNIACE und dem FOGASA geschlossenen Schuldenrückzahlungsvereinbarungen und die zwischen SNIACE und der TGSS geschlossene Umschuldungsvereinbarung nicht den Marktbedingungen entsprachen, weil die auf die Vereinbarungen angewendeten Zinssätze unter den Marktzinssätzen lagen. Mit dieser Negativentscheidung ordnete die Kommission an, dass Spanien die genannten Beihilfen vom Empfänger zurückfordert.

(4)

Im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 29. April 1999 in der Sache C-342/96 Spanien/Kommission (nachstehend „Tubacex-Urteil“ genannt) (3) vertrat der Gerichtshof die Auffassung, dass die von TGSS und FOGASA geschlossenen Umschuldungsvereinbarungen keine staatlichen Beihilfen bildeten, da die genannten öffentlichen Einrichtungen so gehandelt hatten wie private Gläubiger, die die Bezahlung ihnen geschuldeter Beträge zu erlangen suchen, da der Zinssatz mindestens dem entsprach, den private Gläubiger verlangt hätten (4) und die Umschuldungsvereinbarung nicht zum Entstehen neuer Verbindlichkeiten führte.

(5)

Angesichts des „Tubacex“-Urteils entschied die Kommission, die Entscheidung von 1998 erneut zu prüfen, da die Schlussfolgerungen aus dem Urteil auf SNIACE anwendbar sein könnten. Folglich entschied die Kommission mit einem an Spanien gerichteten Schreiben vom 16. Februar 2000, das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1 EG-Vertrag zu eröffnen (5), um die Entscheidung von 1998 teilweise zu widerrufen (nachstehend „zweite Eröffnung des Verfahrens“ genannt).

(6)

Mit Schreiben vom 21. März 2000 übermittelte Spanien der Kommission seine Stellungnahme zur Entscheidung über die zweite Eröffnung des Verfahrens.

(7)

Unter Berücksichtigung der von Spanien und den Beteiligten im Rahmen der zweiten Eröffnung des Verfahrens übermittelten Stellungnahmen beendete die Kommission das förmliche Prüfverfahren am 20. September 2000 mit der Entscheidung 2001/43/EG der Kommission (6) (nachstehend „Entscheidung von 2000“ genannt), mit der sie feststellte, dass die SNIACE gewährten Maßnahmen nach Maßgabe des „Tubacex“-Urteils keine staatlichen Beihilfen darstellten. Mit der Entscheidung von 2000 wurde die Entscheidung von 1998 durch Neufassung von Artikel 1 Absatz 1 und Aufhebung von Artikel 2 teilweise geändert.

(8)

In ihrer Entscheidung von 2000 vertrat die Kommission die Auffassung, dass die öffentlichen Gläubiger durch Anwendung des gesetzlichen Zinssatzes versucht hatten, die ihnen geschuldeten Beträge nach Möglichkeit ohne finanzielle Verluste zurückzuerhalten. Nach Ansicht der Kommission „handelte Spanien so, wie es ein hypothetischer privater Gläubiger in der gleichen Situation getan hätte“ (7).

(9)

Das Unternehmen Lenzing AG legte beim Gericht erster Instanz Berufung gegen die Entscheidung von 2000 ein.

(10)

In seinem Urteil vom 21. Oktober in der Sache T-36-99 (8) hob das Gericht erster Instanz die Entscheidung von 2000 mit der Begründung auf, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie zu dem Ergebnis kam, dass die TGSS und der FOGASA ebenso gehandelt hätten wie ein hypothetischer privater Gläubiger. Der Gerichtshof bestätigte das Urteil des Gerichts erster Instanz (9).

(11)

Aufgrund dieser Aufhebungserklärung ist das zweite förmliche Prüfverfahren noch offen.

(12)

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2004, vom 13. Mai 2005, vom 18. Juli 2005 und vom 7. August 2008 forderte die Kommission von Spanien zusätzliche Informationen an, die mit Schreiben vom 28. Februar 2005, vom 4. Juli 2005, vom 29. September 2005, vom 10. September 2008 und vom 15. September 2008 übermittelt wurden.

2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

(13)

Das durch die Maßnahmen begünstigte Unternehmen ist die 1939 gegründete Gesellschaft SNIACE, die Zellulose, Papier, Viskosefasern, synthetische Fasern und Natriumsulfat herstellt. Im Jahr 2007 erzielte SNIACE einen Umsatz von 15 Mio. EUR.

(14)

Der FOGASA bzw. die TGSS schlossen mit SNIACE die Rückzahlungsvereinbarungen bzw. die Umschuldungsvereinbarung, die in den Erwägungsgründen 15 bis 21 beschrieben sind.

Mit dem FOGASA geschlossene Vereinbarungen

(15)

Der FOGASA ist eine dem spanischen Ministerium für Arbeit und Einwanderung unterstellte unabhängige Einrichtung, die durch Kapitalzuführungen von Unternehmen finanziert wird. Gemäß Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Arbeitnehmerstatuts (Estatuto de los Trabajadores) besteht seine wichtigste Aufgabe darin, „Arbeitnehmern ihre wegen Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs ihres Arbeitgebers ausstehenden Löhne und Gehälter zu zahlen“. Der FOGASA übernimmt gemäß Artikel 33 Absatz 4 die Rechte der Arbeitnehmer und tritt an ihre Stelle, um die Rückzahlung der verauslagten Beträge zu erwirken.

(16)

Nach Maßgabe des Königlichen Dekrets (Real Decreto) 505/85 vom 6. März 1985 (10) kann der FOGASA Vereinbarungen über die Rückzahlung der Beträge schließen, die er für die Zahlung von Löhnen, Gehältern und Abfindungen an die Arbeitnehmer verauslagt hat, um die Eintreibung der geschuldeten Beträge, die zum geltenden gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen sind, zu erleichtern.

(17)

Der FOGASA schloss zwei Schuldenrückzahlungsvereinbarungen mit SNIACE, eine am 5. November 1993, die andere am 31. Oktober 1995. Bei der ersten Vereinbarung betrug der geschuldete Betrag 1 362 708 700 ESP (einschließlich Zinsen), bei der zweiten 339 459 878 ESP (einschließlich Zinsen).

(18)

Gegenstand der ersten Vereinbarung vom 5. November 1993 (nachstehend „FOGASA I-Vereinbarung“ genannt) waren die Beträge, die der FOGASA für die Löhne, Gehälter und Abfindungen, die SNIACE seinen Mitarbeitern schuldete, gezahlt hat. Die Verbindlichkeiten beliefen sich auf 897 652 759 ESP; hinzu kamen Zinsen in Höhe von 465 055 911 ESP zu einem Zinssatz von 10 %, was einen Gesamtbetrag von 1 362 708 700 ESP ergab. Die an eine Hypothek auf die Aktiva von SNIACE gebundenen Verbindlichkeiten waren nach einem Zeitplan zurückzuzahlen, der am 18. März 1999 neu ausgehandelt wurde; nachstehend die Beträge in Peseten (ESP):

Tabelle 1

FOGASA I-Vereinbarung

(in ESP)

 

Erste Vereinbarung vom 5. November 1993

Neu ausgehandelte Vereinbarung vom 18. März 1999

1994

20 000 000

20 000 000

1995

55 000 000

55 000 000

1996

90 000 000

40 000 000

1997

110 000 000

50 000 000

1998

160 000 000

80 000 000

1999

160 000 000

80 000 000

2000

392 527 956

259 427 000

2001

375 180 746

259 427 000

2002

 

259 427 000

2003

 

259 427 000

Gesamt

1 362 708 702

1 362 708 000

(19)

Gegenstand der zweiten Vereinbarung vom 31. Oktober 1995 (nachstehend „FOGASA II-Vereinbarung“ genannt) waren die Beträge, die der FOGASA nach Abschluss der Vereinbarung vom 5. November 1993 für die Löhne, Gehälter und Abfindungen, die SNIACE seinen Mitarbeitern schuldete, gezahlt hat. Die neuen Verbindlichkeiten beliefen sich auf 229 424 860 ESP; hinzu kamen Zinsen in Höhe von 110 035 018 ESP zu einem Zinssatz von 9 %, was einen Gesamtbetrag von 339 459 878 ESP ergab. Die an eine Hypothek auf die Aktiva von SNIACE gebundenen Verbindlichkeiten waren nach einem Zeitplan zurückzuzahlen, der am 18. März 1999 neu ausgehandelt wurde; nachstehend die Beträge in Peseten (ESP):

Tabelle 2

FOGASA II-Vereinbarung

(in ESP)

 

Erste Vereinbarung vom 31. Oktober 1995

Neu ausgehandelte Vereinbarung vom 18. März 1999

1995

 

5 000 000

1996

20 000 000

10 000 000

1997

20 000 000

10 000 000

1998

20 000 000

10 000 000

1999

30 000 000

20 000 000

2000

30 000 000

20 000 000

2001

30 000 000

20 000 000

2002

40 000 000

50 000 000

2003

149 459 878

156 262 000

Gesamt

339 459 878

301 262 000

Die TGSS

(20)

Gemäß Artikel 20 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Ley General de la Seguridad Social) (11) kann die TGSS die Stundung oder Ratenzahlung geschuldeter Sozialversicherungsbeiträge sowie der Zuschläge auf diese Beiträge zugestehen. Laut Artikel 27 desselben Gesetzes müssen die Zuschläge für nicht rechtzeitige Abführung zu den gestundeten Verbindlichkeiten hinzugerechnet werden.

(21)

Gegenstand der Vereinbarung vom 8. März 1996 in der durch die Vereinbarungen vom 7. Mai 1996 und vom 30. September 1997 geänderten Fassung war die Umschuldung eines Gesamtbetrags von 3 510 387 323 ESP zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen, die zu einem Zinssatz von 7,5 % berechnet wurden und sich auf 615 056 349 ESP beliefen. Die Hauptsumme entsprach Rückständen bei der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen von 1991 bis Februar 1997. Die Zahlung sollte in 120 Monatsraten erfolgen, wobei in den beiden ersten Jahren nur die Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz von 7,5 % zurückgezahlt werden sollten, während vom dritten bis zum zehnten Jahr die Hauptsumme und die Zinsen mit einer jährlichen Tilgungsrate von 5 % (von Oktober 1999 bis September 2001), 10 % (von Oktober 2001 bis September 2003), 15 % (von Oktober 2003 bis September 2005 bzw. 20 % (von Oktober 2005 bis September 2007) zurückgezahlt werden sollten.

3.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS

(22)

In ihrer Eröffnungsentscheidung vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Untersuchung des Gerichtshofs in der Sache „Tubacex“ voll auf die Maßnahmen, die Gegenstand der Entscheidung von 1998 waren, anwendbar war, so dass die genannte Entscheidung teilweise widerrufen und die zwischen SNIACE und den öffentlichen Gläubigern geschlossenen Vereinbarungen neu geprüft werden mussten.

(23)

Auf der Grundlage des „Tubacex“-Urteils äußerte die Kommission Bedenken hinsichtlich der von den öffentlichen Gläubigern durchgeführten Maßnahmen:

—

erstens hinsichtlich des Vorhandenseins von Beihilfeelementen in den Maßnahmen, die in der Entscheidung von 1998 für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurden, und damit hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt; und

—

zweitens hinsichtlich des Verhaltens eines privaten Gläubigers, der in einem vergleichbaren Fall einen höheren Zinssatz hätte verlangen müssen als die öffentlichen Gläubiger es getan haben.

4.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

(24)

Es gingen keine Stellungnahmen ein.

5.   STANDPUNKT SPANIENS

(25)

Mit Schreiben vom 21. März 2000 legte Spanien seinen Standpunkt dar.

(26)

Spanien missbilligt die Entscheidung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, da ein solches Verfahren seiner Auffassung nach nicht notwendig gewesen wäre, um die Entscheidung von 1998 wie geplant teilweise zu widerrufen.

(27)

Was die Umschuldungsvereinbarung zwischen SNIACE und der TGSS betrifft, teilt Spanien nicht die Auffassung der Kommission, dass „der Gläubiger bei außergerichtlichen Vereinbarungen, die im Ergebnis zu einer Umschuldung führen, normalerweise versuchen wird, vom Schuldner einen höheren als den gesetzlichen Zinssatz als Ausgleich dafür zu erhalten, dass er die Schuld nicht per Gericht beitreibt“. Vielmehr würde bei außergerichtlichen Vereinbarungen angesichts der Finanzlage des Unternehmens sowie der mit einem Gerichtsverfahren verbundenen Kosten, Verzögerungen und Unsicherheiten in der Regel ein Zinssatz vereinbart, der unter dem gesetzlichen Zinssatz liegt.

(28)

Spanien wiederholt damit sein Argument, dass die Gewährung eines Zahlungsaufschubs, bei dem der gesetzliche Zinssatz angewandt wird, die Interessen der Sozialversicherung im Hinblick auf die Eintreibung von Verbindlichkeiten besser schützt als jede andere Verhaltensweise, die ein privater Gläubiger an den Tag hätte legen können.

(29)

Außerdem erinnert die spanische Regierung daran, dass ein privater Gläubiger mit dem Schuldner den Zinssatz frei vereinbaren kann, während die Sozialversicherungsbehörden gemäß Artikel 20 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bei Umschuldungsvereinbarungen den gesetzlichen Zinssatz anwenden müssen.

(30)

In ihrer Eröffnungsentscheidung vertrat die Kommission die Auffassung, dass der Vergleich der Vereinbarung der privaten Gläubiger von Oktober 1996 mit der zwischen der Sozialversicherung und SNIACE geschlossenen Umschuldungsvereinbarung möglicherweise nicht die richtige Art sei, das Kriterium des „privaten Gläubigers“ im Sinne der Definition des Gerichtshofes anzuwenden. Spanien führte dazu aus, dass die Situation der öffentlichen Gläubiger aufgrund der ihnen auferlegten Beschränkungen nicht mit der der privaten Gläubiger zu vergleichen sei. Spanien betonte jedoch, dass die zwischen der Sozialversicherung und SNIACE geschlossenen Vereinbarungen sowie die zwischen dem FOGASA und SNIACE geschlossenen Vereinbarungen trotz der bestehenden Unterschiede strengere Bedingungen enthielten als die zwischen den privaten Gläubigern geschlossene Vereinbarung.

(31)

Schließlich wiederholte Spanien die Standpunkte, die es in dem mit der Entscheidung von 1998 abgeschlossenen Verfahren dargelegt hatte.

6.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN

6.1.   RECHTFERTIGUNG DER ZWEITEN ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS

(32)

Spanien vertritt die Auffassung, dass die Eröffnung eines weiteren förmlichen Prüfverfahrens für eine Entscheidung in dieser Sache nicht notwendig gewesen wäre und dass die Wahrung der Rechte der Beteiligten keinen ausreichenden Grund dafür dargestellt habe.

(33)

Die Kommission vertritt hingegen die Ansicht, dass das „Tubacex“-Urteil so wichtig war, dass es Spanien und den Beteiligten zur Kenntnis gebracht werden musste, denn es konnte eine Änderung der in der Eröffnungsentscheidung vom 7. November 1997 dargelegten Bewertungskriterien bewirken.

6.2.   FESTSTELLUNG DES VORLIEGENS EINER BEIHILFE IM SINNE VON ARTIKEL 87 ABSATZ 1 EG-VERTRAG

(34)

Bei der zweiten Eröffnung des Verfahrens warf die Kommission die Frage auf, ob die zwischen SNIACE und seinen öffentlichen Gläubigern geschlossenen Vereinbarungen staatliche Beihilfen umfassten und ob diese gegebenenfalls für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden konnten.

(35)

Das „Tubacex“-Urteil lässt darauf schließen, dass staatliche Eingriffe in Form einer Umschuldung keine staatlichen Beihilfen darstellen, wenn sie die in dem Urteil genannten Kriterien erfüllen (Erwägungsgrund 4).

(36)

Im Urteil in der Sache T-36/99, mit dem die Entscheidung von 2000 aufgehoben wurde, wies das Gericht erster Instanz die Gründe zurück, aus denen die Kommission die Auffassung vertreten hatte, dass die TGSS und der FOGASA sich wie private Gläubiger verhalten hatten. In diesem Zusammenhang ist – unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichts erster Instanz – Folgendes zu prüfen:

a)

die Situation der öffentlichen Gläubiger im Vergleich zu der der privaten Gläubiger;

b)

die Situation des privaten Gläubigers Banco Español de Crédito (nachstehend „Banesto“ genannt) im Vergleich zu der der TGSS und der des FOGASA;

c)

die Aussichten, die Gesamtheit der der TGSS und dem FOGASA geschuldeten Beträge ohne wirtschaftliche Verluste zurückzuerhalten und

d)

SNIACES Aussichten auf künftige Rentabilität und Lebensfähigkeit.

(37)

Die im „Tubacex“-Urteil und im Urteil des Gerichts erster Instanz in der Sache T-36/99 aufgeführten Kriterien sind kumulierbar. Wenn die von den öffentlichen Gläubigern festgelegten Modalitäten nicht wenigstens einem dieser Kriterien entsprechen, muss die Kommission den Grundsatz des privaten Gläubigers ausschließen.

6.2.1.   MIT DEM FOGASA GESCHLOSSENE VEREINBARUNGEN

(38)

Im Gegensatz zu den Fakten, die dem „Tubacex“-Urteil zugrunde lagen, sind die beiden Vereinbarungen mit dem FOGASA in einem zeitlichen Abstand von rund zwei Jahren geschlossen worden und hatten unterschiedliche Verbindlichkeiten zum Gegenstand. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass es sich nicht um eine einzige Vereinbarung handelt. Der FOGASA hat auch nicht versucht, sie bei Abschluss der zweiten Vereinbarung zusammenzufassen, um eine einzige Vereinbarung zu begründen, die die Gesamtheit der geschuldeten Beträge zum Gegenstand hat. Der FOGASA fasste die ausstehenden Verbindlichkeiten erst mit der Vereinbarung vom 18. März 1999 zusammen (12), das heißt vier Jahre nach Abschluss der zweiten Vereinbarung zwischen dem FOGASA und SNIACE.

(39)

Im Rahmen der vorliegenden Bewertung wird die Kommission zunächst die FOGASA I-Vereinbarung und anschließend die FOGASA II-Vereinbarung untersuchen und dabei die auf private Gläubiger anwendbaren Kriterien berücksichtigen.

FOGASA i-Vereinbarung

(40)

Am 5. November 1993 haben SNIACE und der FOGASA eine erste Umschuldungsvereinbarung über einen Betrag von 1 362 708 700 Peseten (einschließlich Zinsen) geschlossen. Die Vereinbarung wurde geschlossen, nachdem der FOGASA die Löhne, Gehälter und Abfindungen gezahlt hatte, die SNIACE seinem Personal schuldete.

(41)

Im Rahmen ihrer Untersuchung muss die Kommission zwischen dem Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung (ex-ante-Untersuchung) und dem Zeitpunkt ihrer Erfüllung (ex-post-Untersuchung) unterscheiden. Es kann in der Tat vorkommen, dass die Untersuchung einer Vereinbarung auf der Grundlage ihrer Eigenschaften zum Zeitpunkt ihres Abschlusses zu dem Schluss führt, dass die Vereinbarung keine Beihilfen umfasst, während die Untersuchung derselben Vereinbarung auf der Grundlage ihrer Eigenschaften zum Zeitpunkt ihrer Erfüllung, deren Umstände sich von den ursprünglich vorgesehenen unterscheiden, zu einer anderen Beurteilung führt, so dass letztlich der Schluss gezogen wird, dass die Vereinbarung doch Beihilfen umfasst.

Bewertung der FOGASA I-Vereinbarung zum Zeitpunkt ihres Abschlusses

Die Position des FOGASA im Vergleich zu der der privaten Gläubiger, unter anderem Banesto

(42)

Die Kommission stellt fest, dass die erste Umschuldungsvereinbarung mit dem FOGASA am 5. November 1993 geschlossen wurde, das heißt fast acht Monate nach der vom Gericht erster Instanz am 25. März 1993 erklärten Zahlungseinstellung, die dazu führte, dass der FOGASA Zahlungen an die Beschäftigten von SNIACE leisten musste. Um wenigstens einen Teil seiner Forderung zu sichern, knüpfte der FOGASA die Vereinbarung zu diesem Zeitpunkt an eine Hypothek auf die Aktiva von SNIACE. Gemäß der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung geltenden Gesetzgebung wandte der FOGASA einen Zinssatz von 10 % an.

(43)

Banesto hatte SNIACE 1987 und 1991, das heißt deutlich vor dem Abschluss der FOGASA I-Vereinbarung Hypothekarkreditlinien zu Zinssätzen von 16 % bzw. 18 % (den damaligen Marktbedingungen) eingeräumt.

(44)

Somit hatte SNIACE zum Zeitpunkt der Zahlungseinstellung von 1992 mindestens zwei Gläubiger: den FOGASA, dem SNIACE die Löhne und Gehälter schuldete, die es seinen Beschäftigten nicht hatte zahlen können, und BANESTO infolge der Kredite, die BANESTO SNIACE gewährt hatte und die SNIACE noch nicht vollständig zurückgezahlt hatte.

(45)

Seit der Bekanntgabe der Zahlungseinstellung hätte BANESTO seine Rechte als bevorrechtigter Hypothekengläubiger von SNIACE ausüben können. SNIACE trat aber erst im Rahmen der Vereinbarung vom 26. September 1996, das heißt drei Jahre nach Abschluss der FOGASA I-Vereinbarung die Aktien, die es am Unternehmen Inquitex hielt, und einige durch die Hypothek abgedeckte Grundstücke an Banesto ab, um einen Teil seiner Verbindlichkeiten zu begleichen.

(46)

Der FOGASA seinerseits war rechtlich verpflichtet, die Löhne und Gehälter im Falle einer Zahlungseinstellung zu zahlen. Als der FOGASA die Löhne und Gehälter an die Beschäftigten von SNIACE zahlen musste, begann er mit SNIACE eine Umschuldungsvereinbarung auszuhandeln, um seine Forderung wieder einzutreiben. Die Tatsache, dass BANESTO seine Hypothekarkredite an SNIACE nicht vollstreckte, zeigt, dass der FOGASA vorsichtig und umsichtig handelte, als er die Umschuldungsvereinbarung schloss und – im Gegensatz zum privaten Gläubiger BANESTO – Garantien erlangte, als die Zahlungseinstellung bekannt gegeben wurde.

(47)

Der FOGASA und SNIACE brachten daher rasch ihre Verhandlungen zum Abschluss, die den Willen der Verhandlungspartner zeigten, zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.

Aussichten des FOGASA, alle ihm geschuldeten Beträge ohne finanziellen Schaden einzuziehen

(48)

Nachdem der FOGASA den Antrag der Beschäftigten von SNIACE auf Zahlung der Löhne, Gehälter und Abfindungen, die ihnen infolge des Gerichtsverfahrens, mit dem die Zahlungseinstellung erklärt wurde, geschuldet wurden, angenommen hatte, schloss er eine Umschuldungsvereinbarung ab, die die Rückzahlung der ausgelegten Beträge durch SNIACE zum Gegenstand hatte. Der FOGASA wandte dabei den gesetzlichen Zinssatz an, der zu dem Zeitpunkt, zu dem die Parteien die Vereinbarung schlossen, in Spanien 10 % betrug.

(49)

Als der FOGASA den Abschluss einer Umschuldungsvereinbarung mit SNIACE akzeptierte, wandte er nach Auffassung der Kommission den Grundsatz aus dem „Tubacex“-Urteil an, dem zufolge „[ei]n Gläubiger […] mit dem ihm geschuldeten Geld keinen besonderen Gewinn erzielen, sondern allein die von ihm vorgelegten Beträge in ihrer Gesamtheit ohne finanziellen Schaden einziehen [will]. Zu diesem Zweck verlang[t] er, wenn er eine Stundung des ihm geschuldeten Betrages gewähr[t] um dessen Begleichung zu erwirken, zusätzlich die Zahlung von Zinsen, um den aufgrund der Stundung eintretenden Wertverlust des Geldes auszugleichen“ (13).

Aussichten auf künftige finanzielle Rentabilität

(50)

Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung war dem FOGASA die Krise, die SNIACE durchmachte, bekannt, denn die Krise war der Grund dafür, dass der FOGASA zugunsten der Beschäftigten von SNIACE eingetreten war, damit diese die Löhne, Gehälter und Abfindungen erhalten konnten, die das Unternehmen ihnen wegen seiner Zahlungseinstellung nicht auszahlen konnte.

(51)

Es trifft zu, dass der einzige konkrete, dem FOGASA damals vorgeschlagene Rentabilitätsplan für SNIACE die Umschuldung war. Nach dem schweren sozialen Konflikt, den SNIACE 1992 durchmachte, lebte seine Tätigkeit allerdings nach und nach wieder auf, so dass, wenngleich die Situation des Unternehmens instabil blieb, Aussicht auf eine künftige Rentabilität bestand.

(52)

Das Nichtvorhandensein einer Vereinbarung mit den privaten Gläubigern sowie die Tatsache, dass diese die Vollstreckung der Zahlung der Verbindlichkeiten seit 1993 nicht erzwungen hatten, zeigt, dass die Aussichten, das Unternehmen wieder auf den richtigen Kurs zu bringen, begründet waren und es daher nicht sinnvoll war, das Risiko einzugehen, dass das Unternehmen seine Tätigkeiten einstellen würde.

Schlussfolgerung zum Abschluss der FOGASA I-Vereinbarung

(53)

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die FOGASA I-Vereinbarung zum Zeitpunkt ihres Abschlusses keine staatliche Beihilfe darstellte.

Untersuchung der Erfüllung der FOGASA I-Vereinbarung

(54)

Zwischen dem 5. November 1993 und dem 18. März 1999, als der FOGASA eine neue Umschuldungsvereinbarung schloss, mit der die Frist für die Zahlung der Verbindlichkeiten um zwei weitere Jahre verlängert wurde, hatte SNIACE nur rund 50 % seiner Verbindlichkeiten zurückgezahlt.

Die Position der öffentlichen Gläubiger im Vergleich zu der der privaten Gläubiger

(55)

Statt die im Rahmen der Vereinbarung von 1993 zu seinen Gunsten gestellten Garantien und Hypotheken zu vollstrecken, zog der FOGASA eine Änderung der Umschuldungsvereinbarung vor, um die Chancen, seine Forderungen einzuziehen zu maximieren. Die Kommission stellt hingegen fest, dass BANESTO am 26. September 1996 einige Grundstücke, die sich im Eigentum von SNIACE befanden, sowie die Aktien, die SNIACE an dem Unternehmen Inquitex besaß, zur Begleichung eines Teils der Verbindlichkeiten von SNIACE akzeptierte.

(56)

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass das Verhalten des FOGASA nicht mit dem von BANESTO verglichen werden kann, da BANESTO versuchte, einen Teil seiner Forderung durch Abschluss der Vereinbarung von 1996 zu schützen, während der FOGASA in keiner Weise versuchte, seine Forderung im Rahmen der mit SNIACE geschlossenen Vereinbarung einzutreiben.

Aussichten des FOGASA, alle ihm geschuldeten Beträge ohne finanziellen Schaden einzuziehen

(57)

Die Kommission weist darauf hin, dass der FOGASA zum Zeitpunkt der Neuaushandlung der Vereinbarung nicht zusätzlich die Zahlung von Zinsen verlangte, da der zu entrichtende Gesamtbetrag gleich blieb, obwohl die Frist sich um zwei Jahre verlängerte (14). Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass das Argument Spaniens (15), dem zufolge der FOGASA seine Investition vor der Geldentwertung schützen wollte, zurückgewiesen werden muss.

Aussichten auf künftige Rentabilität

(58)

Die Kommission stellt auf der Grundlage der nachstehend aufgeführten Tabelle 3 fest, dass das Unternehmen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 18. März 1999, mit der die Vereinbarung vom 5. November 1993 geändert wurde, mit zunehmenden Verbindlichkeiten, wiederholten Verlusten und einem negativen Eigenkapital konfrontiert war, was Zweifel an den Aussichten auf Einziehung der Forderung aufkommen ließ:

Tabelle 3

(in Mio. EUR)

 

1991

1992

1993

1994

1995

1996

1997

1998

1999

2000

Umsatz

69,3

43,0

4,8

39,3

65,9

34,5

33,6

56,6

57,5

82,0

Ergebnisse

–24,8

–27,9

–22,8

–10,7

0,9

–11,7

–3,0

–9,6

–7,4

1,7

Cashflow

–15,3

–19,8

–20,0

–6,0

6,4

–8,8

2,2

–2,2

–0,6

8,7

Gesamtverbindlichkeiten

84,1

82,8

95,4

112,6

116,5

108,2

104,9

106,1

112,8

121,8

(59)

Wenngleich das Unternehmen 1995 leicht positive Ergebnisse erzielte, ließ die Finanzsituation des Unternehmens auf ungewisse Rentabilitätsaussichten schließen.

Schlussfolgerung zur Erfüllung der FOGASA I-Vereinbarung

(60)

Die Kommission ist zu der Schlussfolgerung gelangt, dass der FOGASA sich nicht wie ein privater Gläubiger verhalten hat:

a)

da er nicht versucht hat, zur Begleichung eines Teils der Verbindlichkeiten bestimmte Aktiva zu erhalten, auf die er mit Abschluss der Vereinbarung von 1993 Ansprüche erworben hatte;

b)

angesichts der ungewissen Rentabilitätsaussichten, die durch die anhaltende Verschlechterung der Finanzsituation begründet waren;

c)

da er bei der Aushandlung der Umschuldungsvereinbarung von 1999 nicht zusätzlich die Zahlung von Zinsen bzw. da er auf die nicht gemäß der Vereinbarung gezahlten Beträge keine Verzugszinsen verlangt hat.

FOGASA II-Vereinbarung

(61)

Am 31. Oktober 1995 haben SNIACE und der FOGASA eine zweite Umschuldungsvereinbarung über einen Betrag von 339 459 878 Peseten (einschließlich Zinsen) geschlossen. Diese Vereinbarung wurde geschlossen, nachdem der FOGASA erneut die Löhne, Gehälter und Abfindungen gezahlt hatte, die SNIACE seinem Personal schuldete.

Die Situation der öffentlichen Gläubiger im Vergleich zu der der privaten Gläubiger

(62)

Ebenso wie hinsichtlich der Erfüllung der FOGASA I-Vereinbarung vertritt die Kommission die Auffassung, dass das Verhalten des FOGASA nicht mit dem von BANESTO vergleichbar ist, da BANESTO mit dem Abschluss der Vereinbarung von 1996 versucht hat, einen Teil seiner Forderung zu schützen, während der FOGASA, der nur einen Teil seiner Verbindlichkeiten, die Gegenstand der Vereinbarung von 1993 waren, zurückerhalten hatte, 1995 eine neue Vereinbarung schloss, die neue Verbindlichkeiten zum Gegenstand hatte.

Aussichten des FOGASA, alle ihm geschuldeten Beträge ohne finanziellen Schaden einzuziehen

(63)

Diese neue Vereinbarung wurde geschlossen, obwohl:

i)

die Vereinbarung vom 5. November 1993 nicht vollständig erfüllt worden war;

ii)

sie neue Verbindlichkeiten gegenüber dem FOGASA zum Gegenstand hatte, der erneut dem Antrag der Beschäftigten von SNIACE auf Zahlung ihrer Löhne und Gehälter nachgekommen war, und

iii)

die finanzielle Instabilität von SNIACE bekannt war, das aufgrund der seit mehreren Jahren erlittenen Verluste, aufgrund des negativen Eigenkapitals und aufgrund seiner erheblichen Verbindlichkeiten (Tabelle in Erwägungsgrund 58) ein Unternehmen in Schwierigkeiten war.

(64)

Darüber hinaus zog der FOGASA eindeutig nicht die Möglichkeit in Betracht, die Verbindlichkeiten mittels Durchsetzung der zu seinen Gunsten bestellten Hypothek zwangszuvollstrecken. Die Zwangsvollstreckung hätte zwar die Schließung von SNIACE bedeuten können, aber im Rahmen der Abwicklung des Unternehmens hätte der FOGASA nach der Veräußerung der Aktiva des Unternehmens mit Sicherheit die Gesamtheit oder einen Teil der Verbindlichkeit beitreiben können.

(65)

In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass Spanien wiederholt geantwortet hat, dass die Schätzung des Unternehmenswertes, die eine Berechnung des beitreibbaren Betrags ermöglicht hätte, nicht möglich sei und dass die Aktiva des Unternehmens im Falle einer Abwicklung erheblich an Wert hätten verlieren können (16). Aus diesem Grund gab der FOGASA der Umschuldung gegenüber der Abwicklung von SNIACE natürlich den Vorzug.

(66)

In seiner Antwort vom 29. September 2005 fügte Spanien hinzu: „Wenn der [FOGASA] damals den Abschluss einer Rückzahlungsübereinkunft ohne Begründung abgelehnt hätte, so hätte er die für ihn geltenden Vorschriften verletzt und willkürlich gehandelt.“ Die Kommission schließt aus der Erklärung Spaniens, dass der FOGASA nicht versucht hat, die mögliche Ablehnung der Umschuldung zu begründen. Spanien betrachtet den einfachen Versuch, die Gesamtheit der Verbindlichkeiten — unter anderem durch Schließung von SNIACE – beizutreiben, als nicht ausreichend (17).

Schlussfolgerung zur FOGASA II-Vereinbarung

(67)

Die Kommission ist zu der Schlussfolgerung gelangt, dass der FOGASA sich nicht wie ein privater Gläubiger verhalten hat:

a)

da er es unterließ, die Zahlung der Verbindlichkeiten, die Gegenstand der Vereinbarung von 1993 waren, gemäß dem in der Vereinbarung festgelegten Zeitplan zu verlangen;

b)

angesichts der ungewissen Rentabilitätsaussichten, die durch die anhaltende Verschlechterung der Finanzsituation begründet waren;

c)

da er den Abschluss einer Vereinbarung, die neue Verbindlichkeiten zum Gegenstand hatte, akzeptierte.

6.2.2.   TGSS-VEREINBARUNG

(68)

Wie in Erwägungsgrund 21 festgestellt, schloss die TGSS am 8. März 1996 eine Vereinbarung mit SNIACE, die am 7. Mai 1996 und am 30. September 1997 geändert wurde. Wenngleich die endgültige Vereinbarung rund 18 Monate nach der ersten Vereinbarung geschlossen wurde, hatte sie dieselben Verbindlichkeiten zum Gegenstand. Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass es sich um eine einzige Vereinbarung handelt, die mehrmals geändert wurde.

Die Position der öffentlichen Gläubiger im Vergleich zu der der privaten Gläubiger

(69)

Zum Zeitpunkt des Abschlusses der ersten Vereinbarung zwischen der TGSS und SNIACE am 8. März 1996 sowie zum Zeitpunkt ihrer ersten Änderung am 7. Mai 1996 hatten die privaten Gläubiger noch keine Einigung erzielt. Erst ab der zweiten Änderung der Vereinbarung am 30. September 1997 war die Position der TGSS mit der der privaten Gläubiger zu vergleichen.

(70)

Es kann eingeräumt werden, dass die TGSS in dieser Phase weiter ging als die privaten Gläubiger, da sie eine Vereinbarung schloss, um die Aussichten auf Beitreibung ihrer Forderungen zu maximieren.

Aussichten der TGSS, die ihr geschuldeten Beträge ohne finanziellen Schaden einzuziehen

(71)

Nach spanischem Recht kann die TGSS Umschuldungsvereinbarungen schließen, sofern sie dabei den zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung geltenden Zinssatz anwendet.

(72)

In dieser Weise versuchte die TGSS, ihre Forderungen zu schützen, ohne finanziellen Schaden zu erleiden („Tubacex“-Urteil).

Rentabilitätsaussichten des Unternehmens

(73)

Wie bereits in Erwägungsgrund 63 Ziffer iii festgestellt, war SNIACE zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung aufgrund der seit mehreren Jahren erlittenen Verluste, aufgrund des negativen Eigenkapitals und aufgrund erheblicher Verbindlichkeiten ein Unternehmen in Schwierigkeiten.

(74)

Darüber hinaus konnte Spanien der Aufforderung der Kommission (Schreiben vom 7. August 2008 D/53117), die Protokolle der Sitzungen, die im Jahr 1994 zwischen der TGSS und SNIACE stattgefunden hatten, zu übermitteln, nicht nachkommen (18). Diese Protokolle hätten es der Kommission ermöglicht, sich über den Hintergrund der Verhandlungen zu informieren und die Ansicht der TGSS hinsichtlich der tatsächlichen Aussichten von SNIACE, seinen vergangenen und künftigen Verpflichtungen nachzukommen, zu bewerten. In seiner Antwort vom 10. September 2008 gab Spanien jedoch an, nicht über diese Unterlagen zu verfügen.

(75)

Es beseht somit kein Zweifel daran, dass der TGSS über die Finanzsituation von SNIACE, insbesondere über die Nichteinhaltung seiner Verbindlichkeiten gegenüber dem FOGASA informiert war. Da die Vereinbarung 1996 geschlossen wurde, hätte die TGSS mit Hilfe der Buchhaltungsunterlagen des Unternehmens feststellen können, dass SNIACE die Vereinbarung von 1993 nur teilweise erfüllt hatte und darüber hinaus 1995 (das heißt rund sechs Monate vor der Vereinbarung mit der TGSS) eine neue Vereinbarung mit dem FOGASA geschlossen hatte, die neue Verbindlichkeiten zum Gegenstand hatte.

Schlussfolgerung zur Vereinbarung mit der TGSS

(76)

Die Kommission ist zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die TGSS sich nicht wie ein privater Gläubiger verhalten hat:

a)

weil SNIACE seine Verbindlichkeiten gegenüber einem anderen öffentlichen Gläubiger (dem FOGASA) unvollständig beglich, der zudem eine Anhäufung von Verbindlichkeiten akzeptiert hatte und

b)

angesichts der ungewissen Rentabilitätsaussichten, die durch die anhaltende Verschlechterung der Finanzsituation begründet waren.

6.2.3.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUM VORLIEGEN EINER BEIHILFE

(77)

Nach Ansicht der Kommission kann nur hinsichtlich der Maßnahme, die zu der Vereinbarung vom 5. November 1993 zwischen dem FOGASA und SNIACE geführt hatte, die Auffassung vertreten werden, dass sie das Kriterium des privaten Gläubigers erfüllt. Daher wird SNIACE durch die genannte Maßnahme nicht begünstigt.

(78)

Die Kommission vertritt hingegen die Auffassung, dass die Erfüllung der am 18. März 1999 geänderten FOGASA I-Vereinbarung, die FOGASA II-Vereinbarung und die TGSS-Vereinbarung SNIACE aus den oben genannten Gründen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag begünstigen. Diese Maßnahmen begünstigen SNIACE, da sie ihm die Umstrukturierung seiner rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und der gegenüber dem FOGASA eingegangenen Verbindlichkeiten erlauben, die SNIACE normalerweise hätte erfüllen müssen, wenn es sich bei den Gläubigern um private Gläubiger gehandelt hätte.

(79)

In Bezug auf die übrigen Kriterien vertritt die Kommission erstens die Auffassung, dass die Maßnahmen aus staatlichen Mitteln finanziert werden, da sowohl der FOGASA als auch die TGSS öffentliche Einrichtungen sind, deren Mittel aus der Zahlung von Pflichtbeiträgen stammen.

(80)

Zweitens sind die in Rede stehenden Maßnahmen nach Ansicht der Kommission selektiv, da sie nur auf SNIACE Anwendung finden.

(81)

Drittens sind die Märkte, auf denen SNIACE tätig ist, nach Auffassung der Kommission durch einen umfangreichen Handel zwischen Mitgliedstaaten gekennzeichnet. SNIACE vertreibt einen Teil seiner Produktion in Europa, wo es mit anderen Unternehmen im Wettbewerb steht. Daher können die SNIACE gewährten Beihilfen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Daher drohen diese Maßnahmen den Wettbewerb zwischen den Textilienherstellern zu verfälschen.

(82)

Deshalb vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Maßnahmen zur Erfüllung der FOGASA I-Vereinbarung, die FOGASA II-Vereinbarung und die TGSS-Vereinbarung staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen.

6.3.   PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT DER BEIHILFEN MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT

(83)

Die Vereinbarkeit der als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag eingestuften Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt muss auf der Grundlage der in Artikel 87 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Ausnahmen geprüft werden.

(84)

Die in Artikel 87 Absatz 2 und in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben b, d und e vorgesehenen Ausnahmen sind eindeutig nicht anwendbar, da die Maßnahmen weder dazu bestimmt sind, die Verwirklichung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse zu fördern oder eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben noch dazu bestimmt sind, die Kultur zu fördern und das kulturelle Erbe zu erhalten. Ebenso wenig handelt es sich um sonstige Arten von Beihilfen, die der Rat durch eine Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission bestimmt.

(85)

Deshalb sind die Ausnahmen in Verbindung mit der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a und c zu prüfen.

(86)

Was Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige betrifft, sind angesichts der Art der in Rede stehenden Maßnahmen nur die Kriterien relevant, die sich auf Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten beziehen.

(87)

Was Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter Gebiete betrifft, stellt die Kommission fest, dass das Gebiet, in dem SNIACE liegt, seit September 1995 für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a in Frage kommt und dass es vor diesem Datum für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c in Frage kam.

(88)

Daher muss die Kommission die Maßnahmen anhand der Leitlinien der Gemeinschaft für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten und der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung prüfen. Gemäß der Mitteilung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (19) müssen die Maßnahmen anhand der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Regeln bewertet werden.

Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten

(89)

Was die Vorschriften hinsichtlich Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten betrifft, verlangt die Kommission seit der Veröffentlichung des Achten Berichts über die Wettbewerbspolitik von 1979 und in allen seinen aufeinanderfolgenden Leitlinien einen Umstrukturierungsplan, mit dem die Rentabilität der Unternehmen in Schwierigkeiten wiederhergestellt werden kann (20).

(90)

Im vorliegenden Fall hat Spanien zu keinem Zeitpunkt argumentiert, dass die Maßnahmen eine Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe darstellen. Ebenso wenig hat Spanien aufzuzeigen versucht, dass es sich um einen Umstrukturierungsplan im Sinne der zum Zeitpunkt der Gewährung der in Rede stehenden Beihilfen geltenden Vorschriften handelt. Ein derartiger Umstrukturierungsplan muss unter anderem interne Umstrukturierungsmaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen umfassen, so wie es im Achten Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik von 1979 (Nummern 227 und 228) und in den ab 1994 angenommenen Leitlinien verlangt wird (21). Das Nichtvorhandensein eines Umstrukturierungsplans bestätigt, dass das einzige Ziel der Beihilfe in der Fortführung der Geschäftstätigkeit des Unternehmen bestand, ohne dass im Gegenzug Umstrukturierungsmaßnahmen verlangt wurden.

(91)

Was den Rentabilitätsplan betrifft, den der Beschwerdeführer der Kommission vor Eröffnung des Verfahrens vorgelegt hat, wies Spanien lediglich darauf hin – insbesondere in seinem Schreiben vom 30. Juni 1997 zur Beantwortung des Schreibens der Kommission vom 16. Mai 1997 – dass die Schlussfolgerung des Experten, der zufolge „die Rentabilität von SNIACE nur durch Gewährung von Zuschüssen gewährleistet werden kann, die SNIACE in die Lage versetzen, Investitionsvorhaben durchzuführen und die Verbindlichkeiten neu zu verhandeln“, eine rein persönliche Auffassung gewesen sei, die in einer privaten Untersuchung zum Ausdruck gebracht worden sei und nicht notwendigerweise die Meinung Spaniens wiedergebe (22).

(92)

Da es keinen Umstrukturierungsplan gab, sind die im Rahmen der FOGASA II- und der TGSS-Vereinbarung getroffenen Maßnahmen sowie die Erfüllung der FOGASA I-Vereinbarung auf der Grundlage des Achten Berichts über die Wettbewerbspolitik der Europäischen Kommission von 1979 bzw. der Gemeinschaftsleitlinien über Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 1994, 1999 bzw. 2004 daher nicht gerechtfertigt.

Beihilfen mit regionaler Zielsetzung

(93)

Was die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a und c vorgesehenen Ausnahmen für Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter Gebiete betrifft, stellt die Kommission fest, dass das Wirtschaftsgebiet, in dem SNIACE liegt, seit September 1995 für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a in Frage kommt und dass es vor diesem Datum für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c in Frage kam.

(94)

Die SNIACE gewährten Beihilfen weisen jedoch nicht die Eigenschaften auf, die zur Erleichterung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete im Sinne des genannten Artikels erforderlich sind, da sie in Form von Betriebsbeihilfen gewährt wurden, das heißt, ohne an Bedingungen wie die Tätigung von Investitionen bzw. die Schaffung von Arbeitsplätzen geknüpft zu sein.

(95)

In Gebieten, in denen Regionalbeihilfen gewährt werden können, genehmigt die Kommission Beihilfen, die nicht an eine anfängliche Investition oder an die Schaffung von Arbeitsplätzen gebunden sind, seit 1979 (23) nur dann, wenn der Mitgliedstaat nachweist, dass Nachteile bestehen und er ihren Umfang bewertet, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist.

(96)

Daher sind die im Rahmen der FOGASA II- und der TGSS-Vereinbarung getroffenen Maßnahmen sowie die Erfüllung der FOGASA I-Vereinbarung nach der Mitteilung der Kommission von 1979 bzw. den Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998 nicht gerechtfertigt.

Beihilfen für die Kunstfaserindustrie

(97)

Im Hinblick auf die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarungen auf die Kunstfaserindustrie anwendbaren Vorschriften (24) vertritt die Kommission die Auffassung, dass nur eine Förderung durch Investitionsbeihilfen in Frage kam. Die in Rede stehenden Beihilfen weisen jedoch keines der Merkmale einer Investitionsbeihilfe auf. Die im Rahmen der FOGASA II- und der TGSS-Vereinbarung angenommenen Maßnahmen sowie die Erfüllung der FOGASA I-Vereinbarung sind nach den Leitlinien von 1992 bzw. 1996 nicht gerechtfertigt.

Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt

(98)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Durchführungsbestimmungen der am 18. März 1999 geänderten FOGASA I-Vereinbarung sowie der Abschluss der FOGASA II-Vereinbarung und der TGSS-Vereinbarung nicht für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können.

7.   WIEDEREINZIEHUNG DER RECHTSWIDRIGEN BEIHILFEN

(99)

Da die Kommission die Auffassung vertritt, dass die Erfüllung der am 18. März 1999 geänderten FOGASA I-Vereinbarung sowie der FOGASA II-Vereinbarung und der TGSS-Vereinbarung mit dem EG-Vertrag unvereinbar sind, muss der Empfänger die erhaltenen Beträge zurückerstatten.

(100)

Die Modalitäten der Wiedereinziehung von rechtswidrigen Beihilfen, die für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurden, sind in der Bekanntmachung der Kommission „Rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen: Gewährleistung der Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen der Kommission in den Mitgliedstaaten“ (nachstehend „Bekanntmachung von 2007“ genannt) (25) festgelegt. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs sowie gemäß Nummer 37 der Bekanntmachung von 2007 ist die Kommission nicht verpflichtet, den genauen Rückforderungsbetrag festzusetzen. Die Entscheidung muss jedoch Angaben enthalten, die es Spanien ermöglichen, diesen Betrag selbst zu ermitteln.

(101)

In Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (26) zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (27) ist festgelegt, dass auf die gemäß der Rückforderungsentscheidung zurückzufordernde Beihilfe Zinsen in Höhe eines von der Kommission festgesetzten angemessenen Zinssatzes berechnet werden. Die Zinsen sind von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar. Der Zinssatz wird bis zur Rückzahlung der Beihilfe nach der Zinseszinsformel berechnet.

(102)

Hinsichtlich der Methode der Zinsberechnung hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Dezember 2008 in der Sache C-295/07, Kommission/ Département du Loiret, Scott SA (28) jedoch festgestellt, dass die Methode der Aktualisierung einer rechtswidrigen Beihilfe eine materiell-rechtliche und keine verfahrensrechtliche Angelegenheit ist (29). Die Entscheidung von 2000 und die Entscheidung zur zweiten Eröffnung des Verfahrens wurden lange vor der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 angenommen.

(103)

Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass zur Berechnung der zurückzufordernden rechtswidrigen Beihilfen diejenige Methode anzuwenden ist, die zur Zeit der aufgehobenen Entscheidung galt, so dass der Mitgliedstaat die sogenannte „Einfachzinsmethode“ anwenden muss.

(104)

Im vorliegenden Fall unterscheidet die Kommission zwischen der Teilerfüllung der FOGASA I-Vereinbarung und den mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Maßnahmen der FOGASA II-Vereinbarung und der TGSS-Vereinbarung.

FOGASA I-Vereinbarung

(105)

Wie in Erwägungsgrund 77 festgestellt, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die zwischen dem FOGASA und SNIACE am 5. November 1993 geschlossene Vereinbarung das Kriterium des privaten Gläubigers erfüllt und daher keine staatliche Beihilfe darstellt.

(106)

Da die genannte Vereinbarung aber nur teilweise erfüllt wurde, ist die Kommission der Ansicht, dass die am 18. März 1999 geänderte FOGASA I-Vereinbarung eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare rechtswidrige Beihilfe darstellt, die zurückgefordert werden muss. Die Unvereinbarkeit betrifft erstens die Beträge, die bis zum 18. März 1999 nicht vereinbarungsgemäß bezahlt wurden, und zweitens den verbleibenden Teil der Beihilfe ab diesem Datum.

(107)

Die zurückzufordernde Beihilfe muss die nach der Einfachzinsmethode berechneten aufgelaufenen Zinsen umfassen (Erwägungsgrund (101)). Die Beträge, die im Rahmen der Erfüllung der FOGASA I-Vereinbarung vor deren Änderung zurückgezahlt wurden, stellen – auch wenn der Zinssatz unterhalb des Referenzzinssatzes der Kommission lag – keine staatliche Beihilfe dar und müssen daher nicht zurückgefordert werden. Nicht im Rahmen der Erfüllung der Vereinbarungen geleistete Zahlungen können von den Beträgen, die als rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe zurückgefordert werden müssen, abgezogen werden.

FOGASA II-Vereinbarung und TGSS-Vereinbarung

(108)

Wie bereits festgestellt, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die von Spanien in Form einer am 30. Oktober 1995 mit dem FOGASA geschlossenen Rückzahlungsvereinbarung und einer am 8. März 1996 mit der TGSS geschlossenen Umschuldungsvereinbarung gewährten Beihilfen rechtswidrige, gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verstoßende Beihilfen darstellen, die mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen unvereinbar sind.

(109)

Da die Beihilfen rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, müssen sie vollständig zurückgezahlt und ihre wirtschaftlichen Auswirkungen rückgängig gemacht werden. Die zurückzuzahlenden Beträge entsprechen der Gesamtheit der Verbindlichkeiten, die Gegenstand der zweiten Vereinbarung mit dem FOGASA und der Vereinbarung mit der TGSS sind. Hinzu kommen die gemäß dem Referenzzinssatz der Kommission berechneten einfachen Zinsen. Geleistete Zahlungen können von den zurückzuzahlenden Beträgen abgezogen werden.

8.   SCHLUSSFOLGERUNG

(110)

Angesichts der vorstehenden Erwägungen sollte die Entscheidung 1999/395/EG geändert werden.

(111)

Die erste zwischen dem FOGASA und SNIACE geschlossene Rückzahlungsvereinbarung stellt keine staatliche Beihilfe dar.

(112)

Die Neubewertung der Erfüllung der am 3. November 1993 mit dem FOGASA geschlossenen Rückzahlungsvereinbarung, der am 30. Oktober 1995 ebenfalls mit dem FOGASA geschlossenen Rückzahlungsvereinbarung und der mit der TGSS geschlossenen Umschuldungsvereinbarungen führen hingegen zu der Schlussfolgerung, dass Spanien eine rechtswidrige, gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verstoßende Beihilfe gewährt hat, die mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen unvereinbar ist.

(113)

Da die gewährte Beihilfe rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, müssen ihre Rückzahlung gemäß Verordnung (EG) Nr. 659/1999 erreicht und ihre wirtschaftlichen Auswirkungen rückgängig gemacht werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Entscheidung 1999/395/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die am 5. November 1993 zwischen dem Unternehmen Sociedad Nacional de Industrias y Aplicaciones de Celulosa Española SA (SNIACE) und dem Lohngarantiefonds (Fondo de Garantía Salarial, FOGASA) geschlossene Vereinbarung stellte zum Zeitpunkt ihres Abschlusses keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.“

b)

Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:

„Die folgenden staatlichen Beihilfen Spaniens zugunsten von SNIACE sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar:

a)

die am 8. März 1996 geschlossene (und durch die Vereinbarung vom 7. Mai 1996 und in der Folge durch die Vereinbarung vom 30. September 1997 geänderte) Umschuldungsvereinbarung zwischen SNIACE und der Allgemeinen Kasse der Sozialen Sicherheit (Tesorería General de la Seguridad Social, TGSS);

b)

die Erfüllung der am 5. November 1993 geschlossenen Vereinbarung zwischen SNIACE und dem FOGASA;

c)

die am 31. Oktober 1995 geschlossene Vereinbarung zwischen SNIACE und dem FOGASA.“

2.

Die Artikel 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 2

(1)   Spanien fordert die in Artikel 1 Absatz 2 bezeichneten Beihilfen vom Empfänger zurück.

(2)   Der Rückforderungsbetrag wird ab dem Zeitpunkt, zu dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung verzinst.

(3)   Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Beihilfen werden sofort und tatsächlich zurückgefordert.

(4)   Spanien stellt sicher, dass diese Entscheidung binnen vier Monaten nach ihrer Bekanntgabe umgesetzt wird.

Artikel 3

(1)   Spanien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die folgenden Informationen:

a)

Gesamtbetrag der Rückforderung (Hauptforderung und Zinsen);

b)

ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen;

c)

die Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Begünstigte zur Rückzahlung der Beihilfen aufgefordert wurde.

(2)   Spanien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Spanien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen. Ferner übermittelt Spanien ausführliche Angaben über die vom Begünstigten bereits zurückgezahlten Beihilfebeträge und Zinsen.“

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 10. März 2009

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. C 275 vom 16.11.2007, S. 18.

(2)   ABl. L 149 vom 16.6.1999, S. 40.

(3)  Slg. 1999, I-2459.

(4)  Randnummer 48 des „ Tubacex “-Urteils.

(5)   ABl. C 110 vom 15.4.2000, S. 33.

(6)   ABl. L 11 vom 16.1.2001, S. 46.

(7)  Randnummer 30.

(8)  Slg. 2004, II-3597.

(9)  EuGH 22. November 2007, Spanien/Lenzing, Rechtssache C-525/04. Slg. 2007, I-9947.

(10)  BOE 92 vom 17.4.1985, S. 10203.

(11)  BOE 154 vom 20.6.1994, S. 20658.

(12)  Von Spanien übermitteltes Schreiben des FOGASA vom 22. August 2008, S. 2.

(13)  Vgl. Randnummer 32.

(14)  Schreiben Spaniens vom 4. Juli 2005, Anlage I.

(15)  Schreiben Spaniens vom 21. März 2000: „Der im Rahmen der Stundung angewandte Zinssatz schützt den Gläubiger vor dem Schaden, der ihm durch den Geldwertverlust im Laufe der Zeit entstehen wird“.

(16)  Antwort Spaniens vom 4. Juli 2005. „Weder der FOGASA noch die [TGSS] verfügen über ausreichende Daten für eine Schätzung des damaligen Wertes der Vermögenswerte des Unternehmens.“

(17)  Antwort Spaniens vom 29. September 2005.

(18)  Spanien teilte der Kommission mit (Schreiben vom 28. Februar 2005 in Antwort auf das Schreiben der Kommission vom 3. Dezember 2004), das mehrere Sitzungen zwischen SNIACE und der TGSS stattgefunden hätten.

(19)   ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22.

(20)  Nummer 227 des Achten Berichts der Europäischen Kommission über die Wettbewerbspolitik von 1979. Nummer 3.2.2 Ziffer i der Leitlinien der Gemeinschaft für die Beurteilung von Staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 368 vom 31.12.1994, S. 12). Nummer 31 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2). Nummer 34 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2).

(21)  Vgl. Nummer 3.2.2 Ziffer i) der Leitlinien von 1994: „[…] Umstrukturierungsbeihilfen müssen […] an ein tragfähiges Umstrukturierungs-/Sanierungsprogramm geknüpft sein […]“.

(22)  Schreiben Spaniens, übermittelt per Fax am 30. Juni 1997, S. 2.

(23)  Mitteilung der Kommission über regionale Beihilferegelungen, Nummer 4 Absatz 2 (ABl. C 31 vom 3.2.1979, S. 9). Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung, Nummer 4 Absatz 15 (ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9).

(24)   ABl. C 346 vom 30.12.1992, S. 2 und ABl. C 94 vom 30.3.1996, S. 11.

(25)   ABl. C 272 vom 15.11.2007, S. 4.

(26)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

(27)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(28)  (Noch nicht in die Sammlung aufgenommen.)

(29)  Vgl. Randnummer 83.