Europäische Union

1999/329/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. April 1999 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sachen Nr. IV/D-1/30.373 - P&I- Clubs. IGA und Nr. IV/D-l/37.143 - P&I-Clubs. Pooling Agreement) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 221) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31999D0329. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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bdecken zu können. Es steht daher außer Zweifel, daß alle für das ordentliche Funktionieren der Schadenteilungsvereinbarung unerläßlichen Beschränkungen als mit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag vereinbar angesehen werden müssen. 1.3.1.2. Unmittelbar mit dem Pooling Agreement zusammenhängende Beschränkungen 1.3.1.2.1. Gemeinsame Mindestdeckung (75) Sowohl in der Beschwerde des GSCC als auch in der Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde die in der früheren Fassung des Pooling Agreement enthaltene Bestimmung über einen von allen Clubs angebotenen einheitlichen Versicherungsschutz (bis 16,5 Mrd. EUR bzw. 18 Mrd. USD) nicht als unerläßliche Voraussetzung für das ordnungsgemäße Funktionieren des Pooling Agreement und somit als dem Wettbewerb abträglich angesehen, weil sie die Clubs daran hindert, Reedern unterschiedliche Deckungssummen anzubieten bzw. umgekehrt den Reedern die Möglichkeit nimmt, die von ihnen gewünschte oder benötigte Deckung entsprechend der Art des Risikos, mit dem ihre Flotte behaftet ist, auszuhandeln. (76) Das Pooling Agreement wurde mittlerweile dahingehend geändert, daß es den P& I-Clubs nunmehr freisteht, einen Versicherungsschutz anzubieten, der über der gemeinsam vereinbarten Deckung von ungefähr 3,9 Mrd. EUR (4,25 Mrd. USD) liegt. In der geänderten Fassung des Pooling Agreement ist daher nicht mehr von einem einheitlichen Versicherungsschutz die Rede, sondern nur noch von einem Mindestschutz, der von allen Mitgliedern der Vereinbarung gemeinsam angeboten wird. Den Clubs ist somit nicht mehr untersagt, einen höheren Versicherungsschutz anzubieten. Individuell können sie auch niedrigere Deckungssummen anbieten. (77) Eine Schadenteilungsvereinbarung kann nicht ordentlich funktionieren, ohne daß sich die Beteiligten mindestens auf einen von allen gemeinsam angebotenen Versicherungsschutz einigen. Keine Partei wäre nämlich bereit, Schadensforderungen anderer Clubs an den Pool zu teilen, die übersteigen, was sie selbst beanspruchen kann. Bei einem gewinnorientierten Pool wäre dies denkbar, da jedes Mitglied Nettoprämien an den Pool entrichtet, die je nach der Höhe des Versicherungsschutzes variieren. Bei einer Schadenteilungsvereinbarung zwischen Vereinen auf Gegenseitigkeit werden hingegen keine Prämien gezahlt, so daß es an einem brauchbaren Mittel fehlt, um diejenigen Mitglieder, die höhere Schadensforderungen einbringen, zur Entschädigung der übrigen Mitglieder anzuhalten. (78) Das heißt jedoch nicht, daß die zur IG gehörenden Clubs von selbst darauf verzichtet haben, im Verbund andere Deckungssummen anzubieten. Die Mitglieder können geschlossen und gruppenweise Zusatzvereinbarungen über eine Schadenteilung bei Deckungssummen abschließen, die über dem in der Schadenteilungsvereinbarung festgelegten Mindestsatz liegen. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte wird auf Unterlagen verwiesen, aus denen zweifelsfrei hervorgeht, daß die IG in der Vergangenheit mehrfach derartige Möglichkeiten erörtert hat. Mehrere P& I-Clubs bestätigten außerdem in ihrer Antwort auf ein entsprechendes Auskunftsverlangen der Kommission die praktische Umsetzbarkeit solcher Regelungen. (79) Hieraus folgt, daß die Festlegung einer gemeinsamen Mindestdeckung keine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 darstellt. Die Clubs haben sich in ihrer Schadenteilungsvereinbarung lediglich auf eine Mindesthaftung geeinigt, ohne die eine solche Vereinbarung nicht funktionieren würde. Es steht den Clubs jedoch frei, einzeln oder zusammen mit anderen Clubs jede ihnen angemessen erscheinende Deckung anzubieten. 1.3.1.2.2. Genehmigung der Versicherungsbestimmungen und Bilanzierungsmethoden (80) Das Pooling Agreement enthält eine Klausel, der zufolge die Versicherungsbedingungen jedes Clubs von drei Viertel der Mitglieder des Pooling Agreement genehmigt werden müssen. Hierdurch wird verhindert, daß P& I-Clubs im Rahmen der Schadenteilungsvereinbarung unterschiedliche Versicherungsbedingungen anbieten. (81) Genau wie Mitversicherungs- oder Mit-Rückversicherungsgemeinschaften kann auch eine Schadenteilungsvereinbarung nur dann funktionieren, wenn sich die Mitglieder über die Versicherungsbedingungen einig sind. Kein Mitglied kann im Grunde gezwungen werden, einen Versicherungsschutz unter von ihm nicht akzeptierten Bedingungen bereitzustellen. Die Klausel des Pooling Agreement, der zufolge die Versicherungsbedingungen ("Rules") der einzelnen Clubs von den anderen Mitgliedern des Pools genehmigt werden müssen, kann deshalb als notwendige Voraussetzung für das Funktionieren der Schadenteilungsvereinbarungen der IG angesehen werden. 1.3.1.2.3. Gemeinsame Rückversicherung (82) Wie in Randnummer 16 erwähnt, wird der Mehrbetrag bei Schadensforderungen über 27,4 Mrd. EUR (30 Mrd. USD) bis 1,8 Mrd. EUR (2 Mrd. USD) durch einen allgemeinen Schadenexzedenten-Gruppenrückversicherungsvertrag gedeckt, den die Clubs gemeinschaftlich mit gewerblichen Versicherern abschließen (Nummer 12 des Pooling Agreement). Hierin ist die Bildung eines Rückversicherungskartells zu sehen. (83) Der gemeinsame Warenbezug kann unter Umständen gegen Artikel 85 Absatz 1 verstoßen. In der Entscheidung 80/917/EWG National Sulphuric Acid Association(17) befand die Kommission, daß ein Bezugskartell für den Schwefeleinkauf, das von einer Vereinigung gegründet wurde, in der sämtliche Schwefelsäurehersteller des Vereinigten Königreichs Mitglied sind, den Wettbewerb einschränkt. In diesem Fall wurde das Bezugskartell u. a. freigestellt, weil es eine regelmäßige Versorgung mit Schwefel in Zeiten der Rohstoffverknappung sicherstellt und weil die Kartellmitglieder nicht verpflichtet waren, ihren vollen Schwefelbedarf über das Kartell zu decken. (84) Ein Rückversicherungskartell ist normalerweise für das Funktionieren einer Schadenteilungsvereinbarung nicht unbedingt erforderlich, da die an der Vereinbarung Beteiligten den von ihnen zu übernehmenden Anteil an den Schadensforderungen selbst rückversichern könnten. In diesem besonderen Fall wurde jedoch in den Randnummern 72 und 74 nachgewiesen, daß die Mehrheit der P& I-Clubs ohne das Rückversicherungskartell nicht in der Lage sind, sich in der jetzigen Größenordnung rückzuversichern. Hierzu bedürfte es eines Versicherungsaufkommens von mehr als 50 % der weltweiten Tonnage. Der größte P& I-Club hat jedoch gerade einmal einen Anteil von 16,34 % (Randnummer 10). Hieraus folgt, daß die International Group das Rückversicherungskartell benötigt, um einen Versicherungsschutz zu den jetzigen Bedingungen anbieten zu können. Das Kartell fällt daher nicht unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1. 1.3.2. Das International Group Agreement 1.3.2.1. Vorschriften über Nachschüsse/Freistellungsprämien (85) In der Entscheidung 86/615/EWG zu den P& I-Clubs (Randnummer 27) heißt es, daß die Methoden zur Berechnung von Nachschüssen "an sich keine eindeutige Beschränkung bewirken..., [jedoch] dazu in Anspruch genommen werden könnten, um Beschränkungen hinsichtlich des Vereinswechsels zu verstärken. Diese Vorschriften könnten tatsächlich dazu dienen, die Möglichkeit eines Reeders, ein besseres Prämienangebot eines anderen Vereins in Anspruch zu nehmen, weiter einzuschränken. Der vom 'Holding Club' im Falle eines Rücktritts beanspruchte Nachschuß könnte davon abhalten, von einem Verein zum anderen zu wechseln." (86) Vorschriften über Nachschüsse sind zweifellos wesentlicher Bestandteil eines ordentlich funktionierenden Pooling Agreement, um zu verhindern, daß ein aus dem Club ausgeschiedener Reeder für noch ausstehende Zahlungen zur Deckung der während seiner Mitgliedschaft angefallenen, aber zum Zeitpunkt seines Ausscheidens noch nicht geregelten Verbindlichkeiten nicht mehr herangezogen werden kann. Gemessen an dem mit ihnen verfolgten Zweck sind die Vorschriften auch nicht unverhältnismäßig: Verlangt wird lediglich eine Bankbürgschaft (die Zahlung wird erst fällig, wenn die Verbindlichkeiten feststehen), und außerdem besteht immer die Möglichkeit, die Höhe des Nachschusses vor einem unabhängigen Sachverständigenausschuß anzufechten. 1.3.2.2. Vorschriften über Prämienangebote (87) Die bei der Unterbreitung von Prämienangeboten für Schiffe zu beachtenden Regeln schränken die Möglichkeiten der P& I-Clubs ein, bei den Prämien für Schiffe miteinander zu konkurrieren. Vor Änderung des IGA bezog sich die Beschränkung auf die volle Höhe der Prämie. Anschließend wurde das IGA dahingehend geändert, daß die Clubs jetzt den Anteil der Verwaltungskosten an der Prämie nach eigenem Ermessen festsetzen können; die Festsetzung der übrigen Kostenelemente unterliegt weiterhin bestimmten Beschräankungen. Nach der Stichtags-Regelung (20. Februar) dürfen nämlich P& I-Clubs für alle Kostenelemente einer Prämie ausgenommen die Verwaltungskosten keine Sätze anbieten, die unter denen des bisherigen Versicherers liegen, es sei denn, ein Sachverständigenausschuß befindet, daß die von dem bisherigen versicherungstragenden Club festgesetzen Sätze für die betreffenden Kostenelemente unverhältnismäßig hoch sind. (88) Die den Clubs in bezug auf die Prämiengestaltung auferlegten Beschränkungen betreffen jene Kostenelemente, die sich auf die von den Clubs zu begleichenden Schadensforderungen beziehen. Die einschlägigen Regelungen gelten sowohl für die durch Schadensforderungen verursachten Kosten, die sich die Clubs teilen (d. h. Schadensforderungen zwischen 4,57 Mio. EUR (5 Mio. USD) und 27,4 Mio. EUR (30 Mio. USD) und Rückversicherungskosten), als auch für die Kosten, die die Clubs selber tragen (d. h. Schadensforderungen bis zu 4,57 Mio. EUR (5 Mio. USD, sogenannter Selbstbehalt)). 1.3.2.2.1. Unerläßlichkeit der Beschränkung (89) Jede Schadenteilungsvereinbarung erfordert ein gewisses Maß an Disziplin der Beteiligten bei der Festsetzung der Prämiensätze, die sich auf die von ihnen geteilten Kosten beziehen, denn kein Club wäre bereit, Schadensforderungen mit einem anderen Club zu teilen, der niedrigere Prämien zur Deckung derselben Schäden anbietet. Kein Versicherungsnehmer würde bei dem ersten Club bleiben, wenn er wüßte, daß er vom zweiten Club genau denselben Versicherungsschutz nach dem Teilungsprinzip, aber zu einem niedrigeren Satz haben kann. (90) Im vorliegenden Fall teilen sich die P& I-Clubs Schadensforderungen in Höhe von 4,57 Mio. EUR (5 Mio. USD) bis 27,4 Mio. EUR (30 Mio. USD), und sie schließen gemeinsam eine Rückversicherung für höhere Schadensforderungen bis 1,8 Mrd. EUR (2 Mrd. USD) ab. Bei noch höheren Schadensforderungen ("Overspill") würden sie sich die Kosten bis zu 3,9 Mrd. EUR (4,25 Mrd. USD) teilen. Es erscheint daher erforderlich, daß sie sich bei der Festsetzung der diesen Kosten enstprechenden Prämiensätze auf ein gewisses Maß an Disziplin einigen. Diese Disziplin wird durch die Vorschriften über Prämienangebote sowie bei Tankschiffen zudem durch die Empfehlung über die Höhe der einzukalkulierenden Kosten hergestellt. (91) Die Vorschriften sind ihrem Zweck angemessen. Die Festsetzung des angemessenen Prämiensatzes bleibt dem versicherungstragenden Club überlassen; mit den betreffenden Regelungen soll lediglich sichergestellt werden, daß die von dem Club veranschlagten Schadenregulierungskosten nicht von einem anderen zur Schadenteilung verpflichteten Club unterboten wird. Nur bei Tankern geht die IG einen Schritt weiter und gibt jährlich eine unverbindliche Empfehlung für einen Prämiensatz zur Deckung der im Rahmen des Pooling Agreement zu teilenden Schadenregulierungskosten ab. Diese Sonderregelung läßt sich mit den Tankschiffen anhaftenden besonderen Versicherungsrisiken erklären (in der Regel handelt es sich um katastrophenähnliche Vorfälle, die zwar selten sind, im Ernstfall aber umfangreiche Schadenersatzansprüche nach sich ziehen). (92) Die neuen Regeln gelten jedoch auch für den sogenannten Selbstbehalt, der nicht zwischen den Clubs geteilt wird (d. h. Schadenregulierungskosten bis zu 4,57 Mio. EUR (5 Mio. USD)). In diesem Fall gehen die Regeln über das für den Fortbestand der Schadenteilungsvereinbarung unbedingt erforderliche Maß hinaus, denn bei Kosten, die nicht geteilt werden, besteht keine Gefahr der gegenseitigen Unterbietung. Clubs, die in der Lage sind, diese Kosten unter das Niveau ihrer Konkurrenten zu drücken, sollten niedrigere Prämien anbieten dürfen. Ein Preiswettbewerb bei dem den Selbstbehalt betreffenden Kostenelement der Prämie dürfte die Schadenteilungsvereinbarung nicht gefährden. (93) Hieraus folgt, daß die für die Prämienfestsetzung geltenden Verfahren, soweit sie sich auf das Kostenelement beziehen, das die unter den Selbstbehalt fallenden Schadensforderungen widerspiegelt, kein unerläßlicher Bestandteil der Schadenteilungsvereinbarung sind. 1.3.2.2.2. Ausmaß der Beschränkungen (94) Da die P& I-Clubs über eine Marktanteil von ungefähr 89 % am weltweiten Versicherungsmarkt verfügen und der Wettbewerb von außen äußerst gering ist, wirkt sich jede Beschränkung des Wettbewerbs zwischen Clubs spürbar auf den weltweiten P& I-Versicherungsmarkt aus. (95) Nach Änderung des IGA wird ein Preiswettbewerb bei dem auf die Verwaltungskosten entfallenden Anteil der Versicherungsprämie möglich sein. Das heißt jedoch nicht, daß eine Beschränkung des Wettbewerbs bei dem Kostenelement, das sich auf die unter den Selbstbehalt fallenden Schadenregulierungskosten bezieht, keine spürbaren Auswirkungen auf den Wettbewerb zwischen den Clubs hat, denn immerhin machen die unter den Selbstbehalt fallenden Schadensforderungen 82 % des Wertes und 99 % der Gesamtzahl aller durch die IG geregelten Schadensfälle aus (Randnummer 16). (96) Die Beschränkung gilt zwar nur für ein Jahr, da der neue Club in dem auf den Wechsel des Reeders zu einem anderen Club folgenden Jahr eine niedrigere Prämie anbieten darf als im ersten Jahr, doch kann hieraus nicht abgeleitet werden, daß es sich um keine nennenswerte Beschränkung handelt. Um sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, muß der Club in dem Augenblick ein niedrigeres Prämienangebot machen können, in dem ein Reeder den Wechsel zu einem anderen Club erwägt; der Anreiz hierzu entsteht in diesem Augenblick und nicht ein Jahr später. (97) Es kann auch nicht eingewandt werden, daß die Stichtags-Regelung (20. Februar) keine spürbaren Auswirkungen auf den Wettbewerb hat, weil es alternativ hierzu die 30.-September-Regelung gebe, nach der die Clubs niedrigere Prämienangebote als der momentane versicherungstragende Club machen dürfen. Dies war zwar die Ansicht der Kommission im Jahr 1985, als die 30.-September-Regelung angenommen wurde, doch hat die Erfahrung gezeigt, daß diese Regelung nicht die erhoffte Wirkung hatte. Tatsächlich wurde nur ein einziger Wechsel von einem Club zu einem anderen nach dieser Regelung vorgenommen (Randnummer 33). (98) Im Grunde ist es nicht verwunderlich, daß sich die 30.-September-Regelung als ungeeignet erwiesen hat. Hierfür gibt es zwei Gründe. Erstens liegt dieser Termin fünf Monate vor dem Termin für die Erneuerung der Versicherung. Ein Club kann zu diesem frühen Zeitpunkt noch keine genaue Kostenschätzung vornehmen (z. B. ist es noch zu früh, um zu wissen, wie hoch die Rückversicherungsprämie zu diesem Zeitpunkt sein wird). Zweitens muß der Club, der ein Prämienangebot gemacht hat, eine hohe Vertragsstrafe zahlen, wenn der vom bisherigen versicherungstragenden Club angerufene unabhängige Sachverständigenausschuß befindet, daß die Prämie übertrieben niedrig ist. Er verliert für die betreffenden Schiffe für zwei volle Jahre den Anspruch auf Rückversicherung durch die übrigen Clubs. 1.3.2.3. Vorschriften über die Mindestrückstellung für Tankschiffe (99) Die IG empfiehlt jährlich eine von den Clubs bei ihren Prämienangeboten zu berücksichtigende Rückstellung für etwaige dem Pool durch Tankschiffe entstehende Schadenregulierungskosten (Randnummern 38 bis 39). Zwar ist die Empfehlung nicht verbindlich, doch können Clubs laut IGA Prämienangebote anderer Clubs für Tankschiffe, bei denen sie der Ansicht sind, daß nicht alle Kostenelemente in angemessener Weise berücksichtigt wurden, an einen Ausschuß verweisen. Teilt der Ausschuß diese Ansicht, verliert der Club für zwei Jahre alle Vorteile aus der Mitgliedschaft in dem Pool. Die hohe Strafe, die gegen die Clubs verhängt wird, wenn der Ausschuß befindet, daß bei einem Prämienangebot nicht alle Kostenelemente in angemessener Weise berücksichtigt wurden, hält diese davon ab, von der Empfehlung abzuweichen. (100) Aus den genannten Gründen (Randnummern 88 bis 97) ist davon auszugehen, daß die Empfehlung, soweit sie sich auch auf die im Rahmen des Selbstbehalts entstehenden Kosten bezieht, den Wettbewerb spürbar beeinträchtigt und für das ordentliche Funktionieren des Pooling Agreement nicht unbedingt erforderlich ist. 1.3.3. Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (101) Die Maßnahmen der IG haben spürbare Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Zum einen haben die der IG angehörenden P& I-Clubs ihren Sitz in mehr als nur einem Mitgliedstaat sowie in Drittländern und zum anderen versichern die Mitglieder der IG Schiffe aus allen Mitgliedstaaten und aus Drittländern. Derzeit ist fast die gesamte Flotte der Gemeinschaft bei der IG versichert. 1.3.4. Schlußfolgerung: Beschränkung des Wettbewerbs auf dem P& I- Versicherungsmarkt (102) Sowohl die Vorschriften für die Unterbreitung von Prämienangeboten als auch die Empfehlung über die Mindestrückstellung für Tankschiffe schränken, soweit sie die im Rahmen des Selbstbehalts anfallenden Kosten betreffen, den Wettbewerb ein. Diese Beschränkungen haben spürbare negative Auswirkungen auf den weltweiten Wettbewerb mit P& I-Versicherungen und beeinträchtigen in erheblichem Maße den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Sie fallen somit unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag. 1.4. Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 1.4.1. Anwendbarkeit der Gruppenfreistellung für Versicherungen (103) Es wurde vorgebracht, daß das Pooling Agreement und das IGA Mit-Rückversichererungsvereinbarungen im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 3932/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Bereich der Versicherungswirtschaft(18) seien. Mit-Rückversicherungsgemeinschaften bestehen demzufolge aus Versicherungsunternehmen, die wechselseitig alle oder Teile ihrer Verpflichtungen in bezug auf eine bestimmte Risikoart rückversichern. (104) Die Rechtsprechung der Gemeinschaft gibt keinen Aufschluß darüber, ob die Gruppenfreistellung auch Schadenteilungsvereinbarungen zwischen Versicherungen auf Gegenseitigkeit erfaßt. Diese Frage braucht jedoch im vorliegenden Fall nicht abschließend beantwortet werden, da die IG-Vereinbarungen die für eine Gruppenfreistellung erforderlichen Voraussetzungen nicht uneingeschränkt erfuellen. Insbesondere liegt der Marktanteil der Mitglieder der Vereinbarung weit über der zulässigen Hoechstgrenze von 15 %. 1.4.2. Einzelfreistellung (105) Selbst wenn die IG-Vereinbarungen die Voraussetzungen einer Mit-Rückversicherungsgemeinschaft im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3932/92 nicht erfuellen, so besteht immer noch die Möglichkeit einer Einzelfreistellung für die nach Artikel 85 Absatz 1 unzulässigen Bestimmungen der Vereinbarungen, d. h. die Vorschriften für Prämienangebote und die Vorschriften über die Mindestrückstellung für Tankschiffe, soweit sie auf die Selbstbehaltskosten anwendbar sind. 1.4.2.1. Förderung des wirtschaftlichen Fortschritts (106) Wie in Randnummer 72 erwähnt, sollte ein Versicherer, der eine P& I-Versicherung in Höhe von bis 3,9 Mrd. EUR (4,25 Mrd. USD) zum derzeitigen Preis anbietet, über einen Marktanteil von mehr als 50 % verfügen, um nicht extrem schwankenden Forderungen ausgesetzt zu sein und sich in ausreichendem Maß rückversichern zu können. Da kein Versicherer allein über einen derart großen Marktanteil verfügt, ist die Verteilung der Risiken auf mehrere Versicherer, die zusammen einen Marktanteil von mehr als 50 % haben, derzeit für die Versicherungswirtschaft der einzige Weg, um einen solchen Versicherungsschutz anbieten zu können. Die IG-Vereinbarungen tragen deshalb zum wirtschaftlichen Fortschritt bei, weil durch sie ein P& I-Versicherungsschutz bis 3,9 Mrd. EUR (4,25 Mrd. USD) auf dem Markt zur Verfügung steht. (107) Die Reeder haben von einem Versicherungsschutz in Höhe von bis zu 3,9 Mrd. EUR (4,25 Mrd. USD) unmittelbare Vorteile. Die IG befriedigt auf diese Weise einen Großteil der weltweiten Nachfrage nach P& I-Versicherungen und sorgt dafür, daß für den Seeverkehr und sonstige Seegeschäfte eine angemessene Vertragshaftung bzw. Haftpflicht besteht. (108) Auch die Kunden der Reeder, ob diese nun Passagiere oder Frachtgut befördern, profitieren von einem Versicherungsschutz von dieser Größenordnung, der ohne ein Zusammenwirken der Versicherer generell nicht möglich wäre. Würden tatsächlich Schäden in dieser Höhe auftreten, so wäre wohl davon auszugehen, daß einige der Betroffenen vom Reeder keine Entschädigung erhalten würden. Das gleiche gilt für Dritte, die einen nicht unter die Vertragshaftung fallenden Schaden erleiden würden (z. B. durch Meeresverschmutzung). 1.4.2.2. Unerläßlichkeit der Wettbewerbsbeschränkung (109) Wie in den Randnummern 88 bis 99 erklärt wurde, sind die Vorschriften über Prämienangebote und über die Mindestrückstellung für Tankschiffe, insoweit diese bestimmte Kosten betreffen, die von den Clubs nicht gemeinsam getragen werden, insbesondere die Selbstbehaltskosten (also die Kosten der Schadensansprüche bis 4,57 Mio. EUR (5 Mio. USD)), für die Schadenteilungsvereinbarung nicht unerläßlich. (110) Im vorliegenden Falle aber könnte es nach Auffassung der Kommission nicht praktikabel und auf jeden Fall sehr kompliziert und zeitaufwendig sein, eine geeignete Methode zu entwickeln, die gewährleisten würde, daß die Vorschriften über Prämienangebote und die Mindestrückstellung für Tankschiffe effektiv nur für diejenigen Kosten gelten, die im Rahmen des Pooling Agreement geteilt werden, nicht aber für die Selbstbehaltskosten. (111) Wenn nämlich ein Club eine Prämie für ein Schiff unterbreitet, so veranschlagt er das Risiko für dieses Schiff global. Demnach veranschlagt er die Häufigkeit und Höhe der Schadensansprüche, die das fragliche Schiff an den Club stellen könnte. Würden sich die Vorschriften über Prämienangebote und die Mindestrückstellung für Tankschiffe nur auf die Elemente der Prämie beziehen, die die geteilten Kosten widerspiegeln, so müßte der Club die Möglichkeit, daß das fragliche Schiff Schäden von unter 4,57 Mio. EUR (5 Mio. USD) verursacht, getrennt und unterschiedlich bewerten. Eine Risikobewertung beruht jedoch auf subjektiven Parametern (z. B. Schiffssicherheit; Ausbildung der Mannschaft...), und es wäre leicht für einen Club, diese Bewertung zu manipulieren, indem er das relative Gewicht der Selbstbehaltskosten vermindert und das Gewicht der geteilten Kosten erhöht. Da die Selbstbehaltskosten nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften über Prämienangebote fallen würden, könnte der Club durch Herabsetzung des Gewichts der Selbstbehaltskosten seine Prämie entsprechend reduzieren und dies als Wettbewerbsinstrument einsetzen, um Kunden anzuziehen. Da im Falle von Tankschiffen das Gewicht der geteilten Kosten künstlich heraufgesetzt würde, wäre der Club gleichzeitig in der Lage, die Empfehlung über die Mindestrückstellung zu befolgen. (112) Jedes System zur Vermeidung derartiger Manipulationen würde voraussetzen, daß die Risikobewertungen des Clubs sorgfältig kontrolliert werden und insbesondere geprüft wird, ob eine höhere oder niedrigere Bewertung der Möglichkeit von Schadensansprüchen unterhalb des Selbstbehalts unmäßige Prämien nach sich zieht. Diese Übung wäre angesichts des subjektiven Charakters der Risikobewertung äußerst kompliziert und zeitraubend und komplexer als

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.