Europäische Union

1999/329/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. April 1999 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sachen Nr. IV/D-1/30.373 - P&I- Clubs. IGA und Nr. IV/D-l/37.143 - P&I-Clubs. Pooling Agreement) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 221) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31999D0329. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

er Verfahrensregeln für die Unterbreitung von Versicherungsprämienangeboten tatsächlich eintreten, da die meisten Clubs in Zukunft auf die Einbeziehung ihrer Verwaltungskosten in ihr Prämienangebot als gesondertes Element verzichten werden. (36) Die geänderten Verfahrensregeln für die Unterbreitung von Versicherungsprämienangeboten werden durch Maßnahmen ergänzt, die zu einer größeren Transparenz einschließlich der Höhe der Verwaltungskosten für jeden P& I-Club beitragen sollen. Die Clubs werden jährlich einen durchschnittlichen Kostensatz für fünf Jahre errechnen, der die Verwaltungskosten als Prozentsatz der Prämieneinnahmen zuzüglich der Investitionseinnahmen ausdrückt. Dieser Satz wird in den veröffentlichten Jahresabschluß jedes Clubs aufgenommen und ist jedesmal, wenn ein Club ein Prämienangebot für ein Schiff macht, das bei einem anderen Club versichert ist, sowohl vom neuen als auch vom versicherungstragenden Club bekanntzugeben. (37) Bei der Berechnung des durchschnittlichen Kostensatzes werden die Verwaltungskosten und Investitionseinnahmen nach den geltenden EG-Richtlinien über die Rechnungslegung bestimmt, und zwar insbesondere nach der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen(7). Verwaltungskosten sind alle beim Betrieb des Clubs entstehenden Ausgaben (mit Ausnahme von Ausgaben, die sich aus der Bearbeitung von Schadensansprüchen und potentiellen Schadensansprüchen ergeben); hierzu gehören Provisionen, Maklergebühren, sonstige Anschaffungskosten und Abschreibungen. Zu den Investitionseinnahmen gehören alle im Laufe des Finanzjahres angefallenen Kapitalerträge und -verluste sowie Gewinne und Verluste aus Währungsdifferenzen, ob realisiert oder nicht, abzüglich der damit verbundenen Ausgaben. 4.2.2. Prämienangebote für Tankschiffe (38) Das IGA enthält Sonderregeln für Prämienangebote für Tankschiffe. Erstens empfiehlt die IG jährlich eine angemessene Mindestrückstellung für im Rahmen des Pooling Agreement aufzuteilende Schadensansprüche von Tankschiffen. Zweitens schreibt das IGA ausdrücklich vor, daß Prämienangebote für Tankschiffe alle relevanten Kostenelemente angemessen und ausreichend berücksichtigen müssen (Nummer 6(2)) und legt ein Verfahren fest, wonach die Clubs die Versicherung eines Tankschiffes durch einen anderen Club von einem Sachverständigenausschuß genehmigen lassen müssen. Die Entscheidung, ob der Club, der das Tankschiff versichert, alle Kostenelemente angemessen und ausreichend berücksichtigt hat, liegt in diesen Fällen beim Ausschuß (Nummer 12(4)). Seit 1985 ist nur ein Versicherungsfall dem Sachverständigenausschuß unterbreitet worden. (39) Die IG hat nun eine Änderung notifiziert, um die Vereinbarkeit dieser Regel mit den zuvor vorgeschlagenen Änderungen der Verfahrensregeln für die Unterbreitung von Versicherungsprämienangeboten zu gewährleisten. Ab dem kommenden Geschäftsjahr wird das IGA vorschreiben, daß Prämienangebote für Tankschiffe alle relevanten Kostenelemente angemessen und ausreichend berücksichtigen müssen. Interne Verwaltungskosten sind hiervon ausgenommen. 4.2.3. Freistellungsprämien/Nachschüsse (40) Wenn ein Reeder aus einem Club austritt, muß er einen Teil der Verbindlichkeiten übernehmen, die der Club in den Jahren, in denen er Mitglied war, eingegangen ist. Dies trifft auch dann zu, wenn diese Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt seines Austritts noch nicht genau feststehen. Seit 1985 ermöglicht das IGA einem Reeder die Wahl zwischen zwei Möglichkeiten: er kann eine Bankbürgschaft leisten oder eine vom Club festgelegte Freistellungsprämie zahlen. Sollte er diese Prämie für übertrieben hoch halten, kann er bei einem Sachverständigenausschuß, der sich wie in Randnummer 31 beschrieben zusammensetzt, Beschwerde einlegen. 5. DAS VERFAHREN (41) Die IG der P& I-Clubs meldete im Juni 1981 mehrere ihrer Vereinbarungen bei der Kommission an. Nur das IGA und einige dem Pooling Agreement untergeordnete Vereinbarungen, wie die Rückversicherungsvereinbarungen (die jetzt in Anhang X des Pooling Agreement enthalten sind, Randnummer 25), fielen unter die Anmeldung. Das Pooling Agreement selbst wurde nicht offiziell angemeldet. (42) Nach einer ersten Prüfung stellte die Kommission fest, daß die notifizierten Vereinbarungen eine Reihe von Bestimmungen enthielten, die nicht nach Artikel 85 Absatz 3 freigestellt werden konnten. Im Februar 1983 eröffnete die Kommission deshalb ein Verfahren und übersandte den Antragstellern eine Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17. Im Dezember 1983 erhoben die Union of Greek Shipowners und der Greek Shipping Cooperation Committee (GSCC) formell Beschwerde gegen das IGA. (43) Im Juli 1984 nahm die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte in der Sache an. Sie vertrat die Ansicht, daß einige Bestimmungen des IGA gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstießen und nicht die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 erfuellten. Nach umfangreichen Änderungen (wie die Einführung der Stichtags-Regelung 30. September) wurde ein neues IGA angenommen, das im Februar 1985 in Kraft trat. Diese neue Vereinbarung wurde angemeldet und durch Kommissionsentscheidung vom 16. Dezember 1985(8) für zehn Jahre freigestellt. (44) Die IG der P& I-Clubs beantragte im Februar 1995 eine Erneuerung dieser Freistellung. Zur Untersuchung dieser Sache wurde im Juli 1995 eine "Carlsberg"-Mitteilung veröffentlicht, in der betroffene Dritte zur Stellungnahme aufgefordert wurden(9). Bedenken wurden vom GSCC erhoben, das im Dezember 1995 beschloß, seine Bemerkungen in eine förmliche Beschwerde umzuwandeln. Später gingen auch die Stellungnahmen von Ocean Marine, einem unabhängigen P& I-Verein auf Gegenseitigkeit und von der Union of Greek Shipowners (UGS) ein. (45) Am 2. Juni 1997 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die IG, in der sie feststellte, daß sowohl das Pooling Agreement als auch das IGA gegen die Wettbewerbsregeln des EG-Vertragsverstoßen. Die IG antwortete am 14. September 1997, und am 27. April 1998 fand eine Anhörung statt. Außer der International Group meldeten sich das GSCC, die UGS und Ocean Marine zu Wort. (46) Am 7. Juli 1997 meldete die International Group das im Anschluß an Verhandlungen mit der Kommission geänderte Pooling Agreement an. Am 14. August 1998 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17, in der sie ihre Absicht bekanntgab, zum notifizierten Pooling Agreement eine positive Entscheidung zu erlassen. (47) Am 24. September 1998 teilte die IG der Kommission förmlich ihre Absicht mit, mehrere am IGA vorzunehmende Änderungen zu notifizieren. Daraufhin veröffentlichte die Kommission am 21. Oktober 1998 eine Mitteilung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 zu dem geänderten IGA. Am gleichen Tag gab die IG die Änderungen des IGA bekannt. (48) Es ist darauf hinzuweisen, daß das Europäische Parlament erhebliches Interesse an dieser Sache bekundet hat. Am 22. Januar 1996 stellte das Mitglied des Europäischen Parlaments Bryan Cassidy drei schriftliche Anfragen(10). Das Mitglied des Europäischen Parlaments Karl von Wogau stellte in der Sitzung vom 15. März 1996 eine mündliche Frage (O-0053/96)(11). Schließlich wurde am 27. März 1996 sogar eine Entschließung(12) verabschiedet, in der das Europäische Parlament die Auffassung vertrat, daß eine Katastrophe mit einem Schaden in Höhe von 20 Mrd. US-Dollar "die P& I-Clubs selbst in Gefahr brächte", und die Kommission aufforderte, "die verschiedenen Lösungen für dieses Problem zu untersuchen", sicherzustellen, "daß jede aufgrund dieser Untersuchung vorgeschlagene Lösung dem Verursacherprinzip voll Rechnung trägt" und "die Frage der Freistellungen gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag anhand der Schlußfolgerungen dieser Untersuchung zu prüfen". Schließlich stellte Herr Cassidy im Januar 1998 eine weitere schriftliche Frage (E-0213/98), und in der Sitzung vom 11. Mai 1998 stellte das Mitglied des Europäischen Parlaments Florus Wijsenbeek eine mündliche Frage (Nr. 077) (H-0410/98)(13). B. WÜRDIGUNG 1. ARTIKEL 85 (49) Nach Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, welche eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insoweit verboten, als sie geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Die genannten Vereinbarungen können jedoch freigestellt werden, sofern sie die in Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag genannten Voraussetzungen erfuellen. 1.1. Vereinbarung zwischen Unternehmen (50) Das Pooling Agreement und das IGA sind Vereinbarungen zwischen P& I-Clubs. Diese sind als nicht gewinnorientierte Unternehmen, die eine Wirtschaftstätigkeit ausüben, anzusehen. Sie stehen untereinander und mit anderen gewinnorientierten Unternehmen, die in bestimmten Bereichen des P& I-Versicherungsgeschäfts tätig sind, im Wettbewerb. (51) Wie der Gerichtshof bereits im Urteil FEDETAB vom 29. Oktober 1980(14) entschieden hat, können gemeinnützige Einrichtungen als Unternehmen nach Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen werden (siehe Rechtssachen 215/75 und 218/75, FEDETAB, Entscheidungsgrund 88). 1.2. Marktdefinition (52) Jede Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag muß vor dem Hintergrund des relevanten Marktes gewürdigt werden. Sowohl aus der Sicht des Erzeugnisses als auch aus räumlicher Sicht werden die relevanten Märkte im Hinblick auf die Würdigung dieser Sache nachstehend abgegrenzt. 1.2.1. Produktmarkt Analyse der Nachfrage (53) Auf der Nachfrageseite läßt sich die Seeversicherung (Direktversicherung) ganz klar in zwei unterschiedliche Produktmärkte aufteilen: die Versicherung der Schiffe und die Protection- und Indemnity-Versicherung (P& I). Sie decken einen unterschiedlichen Bedarf ab und werden von den Reedern seit jeher als getrennte Märkte angesehen, da sie ihre Schiffe bei gewerblichen Unternehmen versichern lassen, aber Gegenseitigkeitsvereine gründen, um ihre P& I-Risiken zu teilen. Die Seekaskoversicherung wurde bereits in der Entscheidung 93/3/EWG der Kommission Lloyd's Underwriter's Association and the Institute of London Underwriters(15) als getrennter Markt betrachtet. (54) Ebenfalls auf der Nachfrageseite könnte die P& I-Versicherung nach den folgenden Kriterien theoretisch in sehr spezifische Segmente unterteilt werden: nach der Art der versicherten Fahrzeuge (Tanker, Fischereischiffe, Trockenfrachter,...), der Art der Deckung (Sachschäden, Verschmutzung, Körperverletzung der Mannschaft,...) oder sogar nach der Höhe der Deckung (unbegrenzt, begrenzt auf eine bestimmte Höhe,...). Eine nicht genormte Versicherung wie diese ist ein Produkt nach Maß, das an die Merkmale des Versicherten angepaßt wird. (55) Die Seekaskoversicherung und die P& I- Versicherung sind auch von der See-Rückversicherung zu unterscheiden. Die Nachfrage nach den einzelnen Versicherungstypen ist unterschiedlich. In den ersten beiden Fällen geht die Nachfrage von den Reedern aus, im dritten Fall kommt sie von professionellen Versicherern. Die See-Rückversicherung übernehmen gewöhnlich professionelle Rückversicherer, in einigen Fällen jedoch auch P& I-Versicherer. Die P& I-Clubs bieten kleinen unabhängigen P& I-Gegenseitigkeitsvereinen Rückversicherung an. Analyse des Angebots (56) Auf der Angebotsseite sollte zunächst geprüft werden, ob die Anforderungen beim Angebot der P& I-Versicherung die gleichen sind wie bei anderen Versicherungsarten und ob nicht hierauf spezialisierte Versicherungsunternehmen kurzfristig damit beginnen können, P& I-Versicherung anzubieten. Sollte dies der Fall sein, müßte der Produktmarkt ausgedehnt werden, um diese anderen Arten von Versicherungsunternehmen einzubeziehen. Für Unternehmen, die bereits die Schadenversicherung anbieten, bestehen keine bedeutenden Schranken in Form von Rechtsvorschriften für den Eintritt in den P& I-Markt. Entscheidender sind zwei andere Arten von Schranken. (57) Erstens sind für die P& I-Versicherung gewisse Voraussetzungen erforderlich, die andere Versicherungsunternehmen kurzfristig nicht schaffen können. Diese Voraussetzungen sind im wesentlichen: technische Kenntnis der P& I-Risiken, umfassende Netzwerke von Beauftragten in den wichtigsten Welthäfen, die P& I-Ansprüche effizient bearbeiten können, und eine moderne Schadenbearbeitungsstelle. (58) Zweitens - sehr viel wichtiger - können bei einem hohen P& I-Versicherungsschutz erhebliche Größenvorteile erzielt werden. Die Versicherung ist generell eine Frage der Größenordnung. Damit ein Versicherer den Schutz für eine bestimmte Risikoart anbieten kann, muß er eine Mindestzahl von Fällen abdecken. Aufgrund dieser Mindestzahl von Fällen wird er die Möglichkeit haben, die Risiken weit genug zu streuen, um Schadenschwankungen einzuschränken, d. h. zu gewährleisten, daß die Schäden einen regelmäßigen Verlauf nehmen (der gewöhnlich von den Vergangenheitswerten abgeleitet werden kann). Anders gesagt wird der Versicherer, wenn er diese Mindestzahl von Fällen abdeckt, mit großer Wahrscheinlichkeit keinen unvorhergesehenen Schäden gegenüberstehen, da Schadenfrequenz und -intensität der bisherigen Struktur entsprechen werden. Gewöhnlich ist der Mindestumfang verhältnismäßig höher bei Katastrophenrisiken (d. h. Risiken mit großer Intensität, jedoch geringer Häufigkeit) als bei gewöhnlichen Risiken. (59) Auf dem Gebiet der P& I-Versicherung wird im Vergleich zur Größenordnung des Marktes ein hoher Mindestmaßstab angelegt, damit ein Unternehmen die genannte Versicherung anbieten kann. Mit anderen Worten stellen Größenvorteile erhebliche Eintrittsschranken dar. Um die Mindestgröße zu erreichen, muß ein Versicherungsunternehmen erhebliche Kosten aufwenden, die es nicht zurückerhält, wenn ihm der Eintritt in den Markt nicht gelingt (d. h. Sunk costs). Nach seinem Eintritt in den Markt müßte der Versicherer alle Ansprüche aus den von ihm gezeichneten Policen befriedigen. Die Sunk costs entsprächen der Differenz zwischen den anhand der bisherigen Struktur errechneten Prämien und den regulierten Ansprüchen. Wird die Mindestgröße nicht erreicht (wenn dem Unternehmen der Markteintritt nicht gelingt), ist die genannte Differenz möglicherweise sehr bedeutend, da die Ansprüche sehr variabel wären (d. h. der geschätzte Verlauf würde nicht eingehalten). Diese allgemeine These über die Größenvorteile in der P& I-Versicherung bleibt auch dann gültig, wenn die Vorteile natürlich abnehmen, sobald sich die angebotene Deckung verringert. (60) Beide Schranken zusammen hindern die meisten Schadenversicherungsunternehmen sowie die professionellen Rückversicherer daran, im P& I-Versicherungsmarkt tätig zu werden. Seekasko-Versicherer dagegen können ihr Fachwissen und ihre Schadenbearbeitungsmöglichkeiten wahrscheinlich so entwickeln, daß sie P& I-Risiken leichter übernehmen können als andere Arten von Versicherungsunternehmen. Sie könnten am Markt einen geringeren P& I-Schutz anbieten, der nur geringe Größenvorteile ermöglicht. Wie bereits erläutert wurde, gewährt eine Minderheit von ihnen P& I-Versicherungsschutz bis zu rund 459 Mio. EUR (500 Mio. USD). (61) Auf dem Markt der Rückversicherung für P& I-Erstversicherer stellen Größenvorteile die Haupteintrittsschranke dar, während Rechtsvorschriften oder technische Schranken eine untergeordnete Rolle spielen. Infolgedessen können nicht nur P& I-Clubs andere P& I-Versicherer rückversichern, sondern auch Seekasko-Rückversicherer, die die Mindestgröße erreichen können. In der Praxis bieten Seekasko-Rückversicherer unabhängigen P& I-Vereinen auf Gegenseitigkeit einen niedrigen Deckungsgrad sowie die Rückversicherung für P& I-Clubs bis zu 1,8 Mrd. EUR (2 Mrd. USD) an. Eine höhere Rückversicherungsdeckung können zur Zeit nur P& I-Clubs gewährleisten. 1.2.2. Räumlicher Markt (62) Der Seeversicherungsmarkt (Vertragsschäden und Haftpflichtschäden) hat eine internationale Dimension. Die Reeder stellen gewöhnlich sicher, daß ihre Flotten von einem P& I-Club unabhäangig von dessen Niederlassung zu den bestmöglichen Bedingungen versichert werden. Zur Zeit versichern die International Group of P& I-Clubs sowie die meisten kleinen unabhängigen P& I-Versicherer in der ganzen Welt registrierte Schiffe. Auch der P& I-Rückversicherungsmarkt hat eine internationale Dimension. 1.2.3. Schlußfolgerung (63) Es kann die Schlußfolgerung gezogen werden, daß die P& I-Versicherung einen einzigen internationalen Produktmarkt darstellt. Sowohl auf der Nachfrage- als auch auf der Angebotsseite ist ein Ersatz durch andere Seeversicherungsprodukte nur begrenzt möglich. Lediglich auf der Angebotsseite ist ein geringes Maß an Substituierbarkeit durch Seekasko-Versicherer im Hinblick auf einen niedrigen P& I-Versicherungsschutz bis zu 459 Mio. EUR (500 Mio. USD) möglich, den auch P& I-Vereine auf Gegenseitigkeit oder gewerbliche Versicherer bieten können. (64) Bei der P& I-Rückversicherung muß nach dem Grad des angebotenen Versicherungsschutzes unterschieden werden. Bis zu etwa 2 Mrd. USD kann die P& I-Rückversicherung als Teil des noch größeren Weltmarktes für die See-Rückversicherung angesehen werden. Für einen höheren Schutz erreichen die See-Rückversicherer zur Zeit jedoch nicht die erforderliche Mindestgröße, um P& I-Rückversicherung anzubieten, so daß die über rund 1,8 Mrd. EUR (2 Mrd. USD) hinausgehende P& I-Rückversicherung als ein getrennter Markt angesehen werden muß. 1.3. Einschränkung des Wettbewerbs 1.3.1. Das Pooling Agreement (65) Eine Schadenteilungsvereinbarung wie das Pooling Agreement ist ohne eine gewisse Abstimmung der Parteien in bezug auf bestimmte Aspekte ihrer Versicherungstätigkeit nicht denkbar. Es liegt in der Natur der Sache, daß die Mitglieder zumindest die Versicherungsbedingungen und das Haftungsniveau gemeinsam festlegen, um zu verhindern, daß im Rahmen der Vereinbarung unterschiedliche Versicherungsprodukte angeboten werden. (66) Eine solche Vereinbarung ist zumindest dann nicht als wettbewerbsschädigend zu werten, wenn die Parteien durch die Schadenteilung in die Lage versetzt werden, einen Versicherungstyp anzubieten, den sie im Alleingang nicht bereitstellen könnten. Eine Einschränkung des Wettbewerbs ist nämlich ausgeschlossen, wenn die Mitglieder des Pools jetzt oder in Zukunft nicht miteinander konkurrieren können, weil sie allein die von dem Pool abgedeckten Risiken nicht versichern könnten. Eine solche Schadenteilung ist dem Wettbewerb sogar vielmehr dienlich, da sie es mehreren Versicherern, die diesen Versicherungsschutz so nicht gewähren könnten, ermöglicht, ihre Ressourcen zu bündeln und den Versicherungsmarkt um einen neuen Player zu bereichern. (67) Soweit die Schadenteilung nicht gegen Artikel 85 Absatz 1 verstößt, fallen auch die den Beteiligten auferlegten Beschränkungen, die für das ordnungsgemäße Funktionieren der Schadenteilungsvereinbarung notwendig sind, nicht unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1, sondern sind als unerläßliche Nebenabrede zu werten (siehe z. B. Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache C-250/92, Gottrup-Klim van Dansk Landbrugs Grovvareselskab(16), in dem die für das ordnungsgemäße Funktionieren einer Genossenschaft erforderlichen Beschränkungen vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 ausgenommen wurden). 1.3.1.1. Unerläßlichkeit der Schadenteilung zwischen den Mitgliedern der International Group of P& I-Clubs (68) Nachstehend wird untersucht, ob die rund 89 % der Weltschiffstonnage erfassende Schadenteilungsvereinbarung der International Group von P& I-Clubs notwendig ist, damit die P& I-Clubs einen P& I-Versicherungsschutz von der derzeitigen Gröoßenordnung von bis 3,9 Mrd. EUR (4,25 Mrd. USD) anbieten können. Dabei wird sich herausstellen, daß die Schadenteilungsvereinbarung der IG tatsächlich nötig sind, um einen Versicherungsschutz auf dem derzeitigen Niveau zu gewährleisten, da hierfür ein Mindestversicherungsaufkommen von mehr als 50 % der weltweiten Tonnage erforderlich ist. Ein zweiter Versicherer dieser Art hätte somit überhaupt keine Überlebenschancen. (69) Wie schon gesagt (vgl. Randnummern 58 und 59), arbeitet das Versicherungswesen in der Regel mit Größenvorteilen. Um die Versicherung für ein bestimmtes Risiko übernehmen zu können, muß das Unternehmen eine Mindestzahl von Einheiten versichern. Diese Mindestzahl kann von einem Versicherer allein erreicht werden oder aber von mehreren Versicherern, die sich zusammentun, um ein bestimmtes Versicherungsrisiko gemeinsam zu tragen. Beispiele hierfür sind Mit- oder Mit-Rückversicherungsgemeinschaften zwischen gewerblichen Versicherern, aber eben auch die hier in Frage stehenden Schadenteilungsabkommen zwischen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. (70) Ein direktes Indiz für das zur Erbringung einer bestimmten Versicherungsleistung erforderliche Versicherungsaufkommen sind die Marktanteile der Versicherer, die diese Art von Versicherungsleistung allein erbringen. Auf dem P& I-Versicherungsmarkt sind, wie in den Randnummern 11 und 13 erwähnt, nur sehr wenige Versicherer nicht Mitglied der IG. Darüber hinaus bieten die unabhängigen Versicherer (der größte mit einem Marktanteil von rund 2 % ist Ocean Marine) einen relativ niedrigen P& I-Versicherungsschutz an (in der Regel bis zu 459 Mio. EUR bzw. 500 Mio. USD). Als Vergleichsobjekt zur Bestimmung des für einen P& I-Versicherungsschutz bis zu rund 3,9 Mio. EUR (4,25 Mio. USD) erforderlichen Mindestversicherungsaufkommens sind sie daher nicht geeignet. (71) Kann das für einen Versicherungsschutz in einer ganz bestimmten Höhe erforderliche Mindestversicherungsaufkommen nicht auf direktem Wege ermitttelt werden, weil Risiken in dieser Höhe von anderen Versicherern allein nicht gedeckt werden, müssen indirekte Maßstäbe angewandt werden. So könnten z. B. die Rückversicherungsmöglichkeiten von Versicherern mit unterschiedlichen Marktanteilen untersucht werden. Der maximale Versicherungsschutz, den ein P& I-Club ohne Fremdhilfe anbieten kann, läßt sich somit in der Regel von dem ihm gebotenen maximalen Rückversicherungsschutz ableiten. (72) Wegen der unabhängigen P& I-Versicherern gewährten Rückversicherungsobergrenzen wurden in London ansässige renommierte Schiffsmakler sowie die Hauptrückversicherer der IG befragt. Sämtliche Antworten liefen darauf hinaus, daß für einen Rückversicherungsschutz bis zu 1,38 Mrd. EUR (1,5 Mrd. USD) ein Versicherungsaufkommen von 30 % der weltweiten Tonnage und für einen Versicherungsschutz von 1,8 Mrd. EUR (2 Mrd. USD) ein Aufkommen von 45 % ausreichen würden, wohingegen für Beträge von mehr als 2,75 Mrd. EUR (3 Mrd. USD) das Aufkommen über 50 % liegen muß. Hieraus folgt, daß nur ein Marktteilnehmer in der Lage ist, einen Versicherungsschutz in dieser Höhe zu bieten. Dies läßt wiederum darauf schließen, daß die Schadenteilungsvereinbarung zwischen P& I-Clubs gegenwärtig dem Wettbewerb zugute kommt. (73) Theoretisch könnte eingewandt werden, daß bei weniger risikoträchtigen Schiffen höhere Deckungssummen rückversicherbar sein müßten. Maklern und Rückversicherern wurde deshalb die theoretische Frage gestellt, bis zu welcher Höhe sich ein Club im Hoechstfall rückversichern könnte, der keinen Versicherungsschutz für Tanker oder Passagierschiffe, d. h. für die beiden Schiffstypen, die in der Vergangenheit zu den höchsten Schadensforderungen geführt haben, bietet. Ihren Angaben zufolge würde sich die Höhe der einem solchen Club eingeräumten Rückversicherung von der maximalen Rückversicherung für Clubs, die einen Versicherungsschutz für alle Arten von Schiffen zur Verfügung stellen, nicht unterscheiden. (74) Die Ausführungen in den Randnummern 72 und 73 zeigen, daß es keine Alternative zu der Schadenteilungsvereinbarung der IG gibt, um Schäden von einer Größenordnung von bis 3,9 Mrd. EUR (4,25 Mrd. USD) a

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.