Europäische Union

1999/329/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. April 1999 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sachen Nr. IV/D-1/30.373 - P&I- Clubs. IGA und Nr. IV/D-l/37.143 - P&I-Clubs. Pooling Agreement) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 221) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31999D0329. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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die Aufgaben, die gegenwärtig dem unabhängigen Sachverständigenausschuß obliegen, der lediglich die Angemessenheit der Risikobewertungen der Clubs in ihrer Gesamtheit, nicht aber die einzelnen Bewertungselemente prüfen muß. Im übrigen sollte der Selbstbehalt nicht unter die Vorschriften über Prämienangebote fallen, weil die Zahl der strittigen Angebote und damit die Zahl der beim Ausschuß anhängigen Fälle erheblich zunehmen würde. Den bestehenden unabhängigen Sachverständigenausschuß oder irgend eine für diesen Zweck neugeschaffene Einrichtung damit zu beauftragen, eine Vielzahl strittiger und äußerst subjektiver Prämienangebote kohärent und schnell zu überprüfen, scheint praktisch kaum möglich. 1.4.2.3. Keine Ausschaltung des Wettbewerbs (113) Die Vorschriften über die Prämienangebote und die Empfehlung einer Mindestrückstellung für Tankschiffe lassen den Wettbewerb auf dem P& I-Versicherungsmarkt unberührt. Trotz des Umstandes, daß die IG auf dem Weltmarkt für P& I-Versicherungen einen Anteil von 89 % hält, besteht Wettbewerb zwischen den P& I-Clubs. (114) Zweitens ist der Wettbewerb zwischen den P& I-Clubs in bezug auf die Prämienelemente, die die Kosten der Schadensansprüche widerspiegeln (die Elemente, die den Vorschriften über Prämienangebote unterliegen), zwar ein äußerst wichtiger, aber nicht der einzige Wettbewerbsparameter. Die Clubs können ohne weiteres bei anderen Elementen als dem Preis (z. B. bei der Bearbeitung der Schadensansprüche) und in bezug auf den Teil der Prämie, der die Verwaltungskosten widerspiegelt, miteinander konkurrieren. Da eine Reduzierung der Verwaltungskosten möglich ist, ist auch Wettbewerb für diesen Teil der Prämie möglich. Derartige Einsparungen sind aufgrund von Größenvorteilen, effizienter Verwaltung und Druck auf das Management zur Herabsetzung der Gewinnspannen erreichbar (die Clubmanager sind nämlich in den meisten Fällen unabhängige Unternehmen, die einen Gewinnzweck verfolgen). Falls die Clubs beschließen, einen bestimmten Teil der Prämie nicht auf die Verwaltungskosten zu verwenden, sondern diese gegen die Investitionskosten aufzurechnen (Randnummer 35), gäbe es immer noch Wettbewerb, weil sich eine Reduzierung der Verwaltungskosten in niedrigeren Zusatzbeiträgen der Reeder niederschlagen würde. (115) Im übrigen wird die Aufnahme der Transparenzregeln (Randnummer 36) in das geänderte IGA zu einer Verstärkung des Wettbewerbs im Bereich der Verwaltungskosten beitragen. Indem nämlich sämtliche Clubs dazu verpflichtet werden, einen für fünf Jahre berechneten durchschnittlichen Kostensatz zu veröffentlichen, der die Verwaltungskosten als Prozentsatz der Prämieneinnahmen zuzüglich der Investitionseinnahmen ausdrückt, können die Reedereien die Leistungsfähigkeit der verschiedenen Clubs in bezug auf den Teil der Prämie, der von ihnen frei gestaltet werden kann, miteinander vergleichen und dementsprechend ihre Wahl treffen. 1.4.3. Schluß (116) Dies führt zu der abschließenden Feststellung, daß sowohl die Vorschriften über Prämienangebote als auch die Empfehlung einer Mindestrückstellung für Tankschiffe, soweit sie die Selbstbehaltskosten betreffen, einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen, aber die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 erfuellen und daher für eine Einzelfreistellung in Frage kommen. Sie können nämlich als notwendig erachtet werden, um die Verbraucher an dem durch das Pooling Agreement entstehenden wirtschaftlichen Nutzen und Gewinn zu beteiligen, und schalten den Wettbewerb auf dem P& I-Versicherungsmarkt nicht aus. (117) Die Vorschriften über Prämienangebote als auch die Empfehlung einer Mindestrückstellung für Tankschiffe, soweit sie die Selbstbehaltungskosten betreffen, sollten allerdings nur solange unter die Freistellung fallen, wie das Pooling Agreement erforderlich bleibt, um den P& I-Clubs eine Mindestgröße zu ermöglichen, damit sie einen Versicherungsschutz anbieten können, den jeder einzelne von ihnen nicht anbieten könnte (Randnummer 72). Die Kommission wird die mit dieser Entscheidung gewährte Freistellung gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 widerrufen, wenn die IG-Mitglieder gemeinsam über einen mehr als doppelt so großen Marktanteil verfügen wie denjenigen, der wirtschaftlich notwendig ist, um den zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der IG vereinbarten Versicherungsschutz anzubieten. In einem solchen Fall könnten zwei Marktteilnehmer entstehen und würde also das Pooling Agreement nicht mehr als notwendig erachtet werden, um die Mindestgröße zu erreichen. Diese Mindestgröße entspricht dem Marktanteil, der notwendig ist, um tatsächlich zu gewährleisten, daß der Versicherungsschutz zu einem Preis angeboten werden kann, der den von den IG-Mitgliedern zu diesem Zeitpunkt übernommenen Kosten für Schadensansprüche je Tonne entspricht. 2. ARTIKEL 86 (118) Gemäß Artike l86 ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 2.1. Marktbeherrschende Stellung (119) Der Gerichtshof hat eine marktbeherrschende Stellung (Urteil in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Rochel/Kommission)(19) wie folgt beschrieben: "Mit der beherrschenden Stellung in diesem Sinne ist die wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens gemeint, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten. Eine solche Stellung schließt im Gegensatz zu einem Monopol oder einem Quasi-Monopol einen gewissen Wettbewerb nicht aus, versetzt aber die begünstigte Firma in die Lage, die Bedingungen, unter denen sich dieser Wettbewerb entwickeln kann, zu bestimmen oder wenigstens merklich zu beeinflussen, jedenfalls aber weitgehend in ihrem Verhalten hierauf keine Rücksicht nehmen zu müssen, ohne daß ihr dies zum Schaden gereichte". (120) Diese marktbeherrschende Stellung kann von einem einzigen oder von einer Gruppe von Unternehmen gehalten werden. Das Gericht erster Instanz definierte eine gemeinsame marktbeherrschende Stellung wie folgt: "Grundsätzlich kann nicht ausgeschlossen werden, daß zwei oder mehr unabhängige wirtschaftliche Einheiten auf einem spezifischen Markt durch wirtschaftliche Bande so miteinander verknüpft sind, daß sie infolgedessen eine beherrschende Stellung im Verhältnis zu den anderen Marktteilnehmern einnehmen" (Urteil in den Rechtssachen T-68/89, T-77/89 und T-78/89, Società Italiana Vetro SpA & Ors/Kommission)(20). Dies wurde unlängst vom Gericht in seinem Urteil vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen T-24/93, T-25/93, T-26/93 und T-28/93, Compagnie Maritime Belge/Kommission(21), bestätigt, durch das die Entscheidung 93/82/EWG der Kommission (CEWAL)(22), in der diese auf die Existenz kollektiver beherrschender Stellungen von Linienkonferenzen hinwies, für rechtmäßig erklärt wurde. Die Kommission hatte hierauf bereits in der Entscheidung 92/262/EWG (French-West African Shipowners' Committees)(23) hingewiesen. (121) Bei den P& I-Clubs, die Mitglieder der IG sind, handelt es sich um durch starke wirtschaftliche Bande miteinander verknüpfte selbständige Unternehmen, die aufgrund dieser Tatsache auf dem Weltmarkt für die P& I-Direktversicherung und -Rückversicherung für einen Versicherungsschutz von über ca. 1,8 Mrd. EUR (2 Mrd. USD) (siehe Randnummern 52 bis 64 mit einer Beschreibung des relevanten Marktes) gemeinsam über eine beherrschende Stellung verfügen. (122) Die P& I-Clubs, die Mitglieder der IG sind, haben eine Schadenteilungsvereinbarung geschlossen, die starke wirtschaftliche Bande zwischen ihnen begründet: Demnach werden die von ihren Mitgliedern geltend gemachten Ansprüche bis zu einer gewissen Höhe unter ihnen aufgeteilt, befolgen sie bestimmte gemeinsame Verfahren beim Angebot von Versicherungen an Mitglieder anderer P& I-Clubs, lassen sie sich gemeinsam rückversichern, einigen sie sich über die Versicherungsbedingungen für ihre Mitglieder und arbeiten sie in noch anderer Hinsicht im Bereich der P& I-Versicherung zusammen. Darüber hinaus verfolgen sie, indem sie sich auf gemeinsame Versicherungsbedingungen einigen und insbesondere indem sie einen einzigen Versicherungsschutz anbieten, eine einheitliche Strategie am Markt. (123) Diese von der IG gehaltene kollektive Stellung hat auf jeden Fall einen beherrschenden Charakter. Nach Auffassung des Gerichtshofs (Urteil in der Rechtssache C-62/86, AKZO Chemie BV/Kommission(24), und Urteil Hoffmann-La Roche, Randnummer 41) steht folgendes fest: "Wenn die Bedeutung der Marktanteile auch von einem Markt zum anderen unterschiedlich sein kann, so kann man doch zu Recht annehmen, daß besonders hohe Anteile - von außergewöhnlichen Umständen abgesehen - ohne weiteres den Beweis für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung liefern". (124) Im Falle der AKZO Chemie BV fügte der Gerichtshof erklärend hinzu, daß dies bei einem Marktanteil von 50 % der Fall ist. Demnach kann allein aufgrund der Marktanteile die Auffassung vertreten werden, daß die IG, die rund 89 % der Weltflotte versichert, in sämtlichen internationalen P& I-Versicherungsmärkten, in denen sie präsent ist, über eine beherrschende Stellung verfügt. (125) In seinem Urteil in der Rechtssache Hoffmann-La Roche (Randnummer 42) vertrat der Gerichtshof des weiteren die Auffassung, daß eine große Disparität zwischen dem Marktanteil eines Unternehmens und den Marktanteilen der nächstgrößten Wettbewerber ebenfalls ein entscheidender Faktor ist, um die Marktmacht des größten Unternehmens zu messen. Im vorliegenden Fall steht außer Frage, daß der Unterschied zwischen den Marktanteilen der IG und denen ihrer Wettbewerber enorm ist. (126) Im vorliegenden Fall weisen noch andere bereits im Hoffmann-La-Roche-Urteil (Randnummer 42) ermittelte Faktoren in besonderer Weise darauf hin, daß die IG über eine erhebliche Marktmacht verfügt. Erstens ist sie in der Lage, auf allen Stufen einen P& I-Versicherungsschutz anzubieten, was ihre Wettbewerber nicht können. Zweitens verfügt sie über weitreichende Erfahrung und großes Ansehen, da sie seit ungefähr 100 Jahren im P& I-Versicherungsgeschäft tätig ist. Drittens schließlich ist sie überall in der Welt aufgrund eines umfassenden Netzes von Korrespondenten präsent. Aufgrund dieser Vorteile, die zu ihrem hohen Marktanteil hinzukommen, verfügt die IG eindeutig über eine beherrschende Stellung und kann sie sich gegenüber ihren Wettbewerbern weitgehend unabhängig verhalten. 2.2 Mißbrauch einer beherrschenden Stellung (127) In der Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde die Auffassung vertreten, daß die IG-Vereinbarungen zu zwei unterschiedlichen Mißbräuchen einer beherrschender Stellung führen, nämlich zu einer Beschränkung des Versicherungsschutzes und einer Rückversicherung unter diskriminierenden Bedingungen. In der Randnummern 129-133 wird erläutert, warum aufgrund der Änderungen des Pooling Agreement nicht mehr die Auffassung vertreten werden kann, daß die IG-Vereinbarungen Anlaß zu einem Mißbrauch einer beherrschenden Stellung geben. Allerdings ist nicht ausgeschlossen, daß sich die IG oder ihre gemeinsam handelnden Mitglieder zu Mißbräuchen ihrer kollektiven beherrschenden Stellung im Rahmen ihres Geschäftsverhaltens verleiten lassen könnten. Dies ist jedoch nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung, in der lediglich die notifizierten Vereinbarungen gewürdigt werden sollen. 2.2.1. Mißbräuche durch Ausnutzung - Beschränkung des Marktangebots. (128) Durch die Vereinbarung über einen einzigen Versicherungsschutz hat die IG ihre Kunden dadurch, daß sie ihnen nur ein einziges Versicherungsprodukt angeboten hat, insofern ausgenutzt, als ein wesentlicher Teil der Nachfrage unbefriedigt geblieben ist. Dies war ein Mißbrauch im Sinne des Artikels 86 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag. Allerdings ist daran zu erinnern, daß es der Kommission nicht zusteht, darüber zu entscheiden, welchen Versicherungsschutz die IG anbieten sollte. Sie kann in bezug auf diese Frage nur tätig werden, wenn eindeutige, unumstößliche Beweise dafür vorliegen, daß einer signifikanten Zahl von Abnehmern eine Dienstleistung vorenthalten wird, für die offensichtlicher Bedarf besteht, und daß die IG infolgedessen tatsächlich ihre beherrschende Stellung in einer mißbräuchlichen Weise ausnutzt. (129) Dies trifft längst nicht mehr zu. Erstens wurde nämlich, wie bereits gesagt (Randnummer 76), das Pooling Agreement dahingehend geändert, daß die P& I-Clubs sowohl einen niedrigeren als auch einen höheren Versicherungsschutz anbieten und hierzu zweckdienliche Kooperationsvereinbarungen schließen können. (130) Zweitens bleibt kein wesentlicher Teil der Nachfrage unbefriedigt, da die IG einen neuen gemeinsamen Mindestversicherungsschutz von rund 3,9 Mrd. EUR (4,25 Mrd. USD) beschlossen hat. Tatsächlich haben die meisten Reedervereinigungen in der Welt der Kommission ihre Stellungnahme zu dieser Frage übermittelt und sich dabei nicht über die Höhe des nur Versicherungsschutzes beschwert. Nur ein Teil der griechischen Flotte, die insgesamt mit rund 15 % an der weltweiten Tonnage beteiligt ist, ist mit dem neuen Versicherungsschutz nicht zufrieden. (131) Dieser Schluß wird dadurch erhärtet, daß der neue Versicherungsschutz - objektiv betrachtet - nicht als nicht kundengerecht angesehen werden kann. Es wurde vorgebracht, daß bei einem Overspill ein großer Teil der Schiffindustrie Konkurs machen würde, falls ein Schadensanspruch im Rahmen des früheren Versicherungsschutzes von rund 16,5 Mrd. EUR (18 Mrd. USD) befriedigt werden müßte (die Versicherungsprämien der P& I-Clubs tragen allerdings den Kosten einer Overspill-Forderung nicht Rechnung; die P& I-Clubmitglieder bräuchten sich an diesen Kosten nur zu beteiligen, wenn ein derartiger Versicherungsfall eintritt). Dies ist mit dem neuen, niedrigeren Versicherungsschutz von rund 3,9 Mrd. EUR (4,25 Mrd. USD) nicht möglich. (132) Tatsächlich kann zu Recht angenommen werden, daß die Schiffindustrie in der Lage sein würde, einer Forderung bis 3,9 Mrd. EUR (4,25 Mrd. USD) nachzukommen. Erstens kann aus vergangenen großen Schadensfällen geschlossen werden, daß je nach dem Ort der Schadensregulierung der gesamte Schaden nicht innerhalb eines einzigen, sondern über mehrere Jahre reguliert wird. Zweitens verfügen manche Clubs über bedeutende Rücklagen, mit denen sie einen Teil ihres Beitrags bei einem Overspill decken können (die Rücklagen beliefen sich am 20. Februar 1997 auf rund 0,9 Mrd. EUR), wodurch sich die Verbindlichkeiten für den einzelnen Reeder reduzieren würden. Drittens war die Schiffindustrie in früheren Fällen (z. B. Erdölkrise der siebziger Jahre) stets in der Lage, Kosten von einer ähnlichen Größenordnung wie bei einem Overspill auf sich zu nehmen. Schließlich würde auf einen derartigen Overspill für die meisten Schiffe vergleichsweise nur ein geringer Teil ihrer jährlichen Betriebskosten (weniger als 10 %) entfallen, was kaum eine Konkursursache sein dürfte. (133) Aus diesen Gründen wird die Auffassung vertreten, daß die Vorschriften über den gemeinsamen Mindestversicherungsschutz keinen Anlaß mehr zu einem Verstoß gegen Artikel 86 EG-Vertrag geben. 2.2.2. Mißbräuche durch Ausgrenzung. Rückversicherung unter diskriminierenden Bedingungen (134) Unabhängige P& I-Versicherer können sich im Rahmen des Pooling Agreement von einem der IG-Mitglieder rückversichern lassen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfuellen. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde die Auffassung vertreten, daß das Pooling Agreement nicht nach objektiven und nichtdiskriminierenden Bedingungen festlegt, welche gewerblichen P& I-Versicherer sich rückversichcrn lassen können (als objektiv galten diese Voraussetzungen hingegen für die unabhängigen P& I-Versicherer auf Gegenseitigkeit). Außerdem sah das Pooling Agreement kein Verfahren vor, damit die unabhängigen P& I-Versicherer (sowohl die gewerblichen als auch die auf Gegenseitigkeit) prüfen konnten, ob die IG-Rückversicherungsvorschriften, wie die Verpflichtung zur schriftlichen, mit Gründen versehenen Mitteilung einer Rückversicherungsverweigerung, ordnungsgemäß angewandt werden. Ebenso fehlte ein Beschwerdeverfahren. (135) Das Fehlen objektiver Voraussetzungen und verfahrensrechtlicher Vorkehrungen im Pooling Agreement wurde als ein Mißbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 86 EG-Vertrag angesehen. Tatsächlich ist, wie bereits erklärt wurde, die IG die einzige Unternehmensgruppe am Markt, die einen P& I- Versicherungsschutz bis rund 3,9 Mrd. EUR (4,25 Mrd. USD) anbietet. Kein unabhängiger Versicherer kann die für einen derartigen Schutz notwendige Mindestgröße erreichen. Darüber hinaus können sich unabhängige Versicherer wegen ihrer beschränkten Marktanteile für einen hohen P& I-Schutz nicht rückversichern lassen. Deswegen hätte die IG den Wettbewerb ohne weiteres verfälschen können, indem sie sich bei ihren Rückversicherungsentscheidungen nicht auf objektive Kriterien stützt. (136) Wie ausgeführt wurde (siehe Randnummern 27 und 28), hat die IG inzwischen für die Rückversicherung von gewerblichen Versicherern objektive Voraussetzungen festgelegt und ein Verfahren festgelegt, das jedem unabhängigen P& I-Versicherer, der eine Rückversicherung beantragt, die Möglichkeit gibt, sich schnell davon zu überzeugen, daß die Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen korrekt durchgeführt wird. Denn die IG muß innerhalb von 30 Tagen nach Eingang sämtlicher sachdienlicher Informationen zu dem Antrag Stellung nehmen (diese Frist kann während des Erneuerungszeitraums um weitere 30 Tage verlängert werden). Im Falle einer ablehnenden Entscheidung sind dem Versicherer die Gründe der Verweigerung mitzuteilen. Dieser kann Beschwerde dagegen erheben. Aus diesem Grunde wird die Auffassung vertreten, daß die Vorschriften über die Rückversicherung unabhängiger P& I-Versicherer keinen Anlaß mehr zu einem Verstoß gegen Artikel 86 EG-Vertrag geben könnten. 3. ARTIKEL 53 UND 54 EWR-ABKOMMEN (137) Gemäß Artikel 53 EWR-Abkommen sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, welche den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens bezwecken oder bewirken verboten. (138) Gemäß Artikel 56 Absatz 1 EWR-Abkommen obliegt der Kommission die Entscheidung in einem Falle, der in den Anwendungsbereich des Artikels 53 des Abkommens fällt, wenn die fragliche Vereinbarung den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten beeinträchtigt und der Umsatz der an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen im EFTA-Gebiet weniger als 33 % ihres Umsatzes im EWR-Gebiet ausmacht. (139) Im vorliegenden Fall beläuft sich der Umsatz der P& I-Clubs im EFTA-Gebiet auf weniger als 33 % ihres Umsatzes im EWR-Gebiet. Deswegen obliegt es der Kommission festzustellen, ob die IG gegen Artikel 53 EWR-Abkommen verstoßen hat. Daher gelten alle in dieser Entscheidung in bezug auf Artikel 85 vorgebrachten Argumente ebenfalls in bezug auf Artikel 53 EWR-Abkommen. (140) Gemäß Artikel 54 EWR-Abkommen ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens oder in einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen verboten. (141) Gemäß Artikel 56 Absatz 2 EWR-Abkommen obliegt der Kommission die Entscheidung in einem Falle, der in den Anwendungsbereich des Artikels 54 des Abkommens fällt, wenn sowohl im Gebiet der Gemeinschaft als auch im Gebiet der EFTA-Staaten eine beherrschende Stellung vorliegt und der Umsatz des beherrschenden Unternehmens im Gebiet der EFTA-Staaten weniger als 33 % seines Umsatzes im EWR-Gebiet ausmacht. (142) Im vorliegenden Falle verfügen die P& I-Clubs über eine weltweite gemeinsame beherrschende Stellung, und ihr Umsatz in den EFTA-Staaten beträgt weniger als 33 % ihres Umsatzes im gesamten EWR-Gebiet. Deswegen obliegt es der Kommission festzustellen, ob die P& I-Clubs gegen Artikel 54 EWR-Abkommen verstoßen haben. Daher gelten alle in dieser Entscheidung in bezug auf Artikel 86 vorgebrachten Argumente ebenfalls in bezug auf Artikel 54 EWR-Abkommen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Auf der Grundlage der ihr zugänglichen Tatsachen sieht die Kommission in bezug auf das geänderte Pooling Agreement und das International Group Agreement (IGA) mit Ausnahme der Bestimmungen über Prämienangebote und die Mindestrückstellung für Tankschiffe, soweit diese die Selbstbehaltskosten betreffen, keinen Anlaß zu einem Tätigwerden nach Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen. Artikel 2 Auf der Grundlage der ihr zugänglichen Tatsachen sieht die Kommission in bezug auf das Pooling Agreement und das International Group Agreement in ihrer geänderten Fassung keinen Anlaß für ein Tätigwerden nach Artikel 86 EG-Vertrag bzw. Artikel 54 EWR-Abkommen. Artikel 3 Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen werden aufgrund von Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 Absatz 3 EWR-Abkommen auf die neuen IGA-Bestimmungen über Prämienangebote und die Mindestrückstellung für Tankschiffe, soweit diese die Selbstbehaltskosten betreffen, für nicht anwendbar erklärt. Diese Freistellung gilt vom 20. Februar 1999, dem Tag des Inkrafttretens der zuletzt notifizierten Änderungen des Pooling Agreement und des IGA, bis zum 20. Februar 2009. Artikel 4 Die International Group of P& I-Clubs teilt der Kommission jährlich alle Änderungen und/oder Ergänzungen zur notifizierten Vereinbarung sowie den Abschluß jeder weiteren Vereinbarung innerhalb der Gruppe mit. Außerdem übermittelt die International Group der Kommission jährlich einen Bericht, in dem sie ausführt, ob das Pooling Agreement weiterhin erforderlich ist, um den P& I-Clubs zu ermöglichen, den in jenem Zeitpunkt zwischen ihnen vereinbarten Versicherungsschutz anzubieten. Dieser Bericht enthält ausführliche Informationen über die Entwicklung des P& I-Direktversicherungs- und des P& I-Rückversicherungsmarkts. Für den P& I- Direktversicherungsmarkt enthält der Bericht Angaben über Marktanteile und das Versicherungsangebot der IG sowie jedes ihrer Mitglieder und Schätzungen in bezug auf die Marktanteile und das Versicherungsangebot dritter Anbieter. Für den P& I-Rückversicherungsmarkt enthält der Bericht Angaben über die Struktur des allgemeinen Schadenexzedenten-Gruppenrückversicherungsvertrags (Rückversicherungsstufen; gezahlte Prämien; beteiligte Rückversicherer mit ihren jeweiligen Anteilen) und Schätzungen bezüglich des Versicherungsangebots für andere P& I-Versicherer. Außerdem wird die IG jährlich eingehendes statistisches Material zur Funktionsweise der Vorschriften über Prämienangebote im allgemeinen und Prämienangebote für Tankschiffe im besonderen vorlegen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist gerichtet an: The International Group of P& I-Clubs, 78 Fenchurch Street , UK - London EC3M 4BT. Brüssel, den 12. April 1999 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62 (2) ABl. C 256 vom 14.8.1998, S. 2. (3) ABl. C 322 vom 21.10.1998, S. 31. (4) Die Tabelle enthält aggregierte Daten für Standard (London, Europa und Bermudas), Steamship Mutual (London, Europa und Bermudas) und Skuld (Norwegen und Bermudas). (5) Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) stellt eine Tabelle auf, die von 50000 USD für ein Schiff von 500 Bruttotonnen bis 5,5 Mio. USD für ein Schiff von 170000 Bruttotonnen rangiert. (6) Stichtags-Regelung 30. September: 1986: 8 Anträge, kein Wechsel. 1987: 3 Anträge, 1 Wechsel. 1988: keine Anträge. 1989: keine Angaben. 1990: 13 Anträge, kein Wechsel. 1991: 34 Anträge, kein Wec

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.