Europäische Union

93/455/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 1993 über die Genehmigung von Notstandsplänen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31993D0455. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31993D0455 93/455/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 1993 über die Genehmigung von Notstandsplänen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche Amtsblatt Nr. L 213 vom 24/08/1993 S. 0020 - 0020 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 52 S. 0042 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 52 S. 0042 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Juli 1993 über die Genehmigung von Notstandsplänen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (93/455/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/423/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Änderung der Richtlinie 85/511/EWG zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen und der Richtlinie 72/462/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen, von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Entscheidung 91/42/EWG (2) hat die Kommission die Kriterien für die Aufstellung der Notstandspläne zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche bereits festgelegt. Einige Mitgliedstaaten haben ihre Notstandspläne zur Genehmigung vorgelegt. Die Prüfung dieser Pläne hat ergeben, daß sie zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet sind und die Kriterien gemäß der Entscheidung 91/42/EWG erfuellen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Notstandspläne zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, die die im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten vorgelegt haben, werden genehmigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 23. Juli 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 224 vom 13. 8. 1990, S. 13. (2) ABl. Nr. L 23 vom 29. 1. 1991, S. 29. ANHANG Die von folgenden Mitgliedstaaten vorgelegten Notstandspläne zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche werden genehmigt: Belgien Dänemark Deutschland Griechenland Spanien Frankreich Irland Italien Luxemburg Portugal Vereinigtes Königreich

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.