Europäische Union

93/455/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 1993 über die Genehmigung von Notstandsplänen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2021-01-01

Quellenkennung: 31993D0455. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

01993D0455 — DE — 01.01.2021 — 003.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Juli 1993 über die Genehmigung von Notstandsplänen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (93/455/EWG) (ABl. L 213 vom 24.8.1993, S. 20) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum  M1 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Mai 1995   L 124 38 7.6.1995  M2 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Januar 2001   L 35 52 6.2.2001 ►M3 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/2112 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 2020   L 427 17 17.12.2020 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Juli 1993 über die Genehmigung von Notstandsplänen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (93/455/EWG) Artikel 1 Die Notstandspläne zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, die die im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten vorgelegt haben, werden genehmigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. ▼M3 ANHANG Die von folgenden Mitgliedstaaten ( 1 ) vorgelegten Notstandspläne zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche werden genehmigt: Belgien Dänemark Deutschland Griechenland Spanien Frankreich Irland Italien Luxemburg Niederlande Österreich Portugal Finnland Schweden Vereinigtes Königreich (Nordirland) ( 1 ) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.