Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) Text von Bedeutung für den EWR

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-11-14

Quellenkennung: 32015R0035. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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(a)  im Falle eines internen Validierungsprozesses die Zuständigkeiten und Berichtspflichten der am Prozess Beteiligten; (b)  im Falle eines externen Validierungsprozesses die für die am Prozess beteiligten Personen — gegebenenfalls auch für deren Mitarbeiter oder andere in ihrem Namen handelnde Personen — geltende Vergütungsstruktur sowie etwaige sonstige Aufgaben der betreffenden Personen in Bezug auf das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen. Artikel 242 Validierungsinstrumente 1.   Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen testen die Ergebnisse und zentralen Annahmen des internen Modells mindestens jährlich vor dem Hintergrund der gewonnenen Erfahrungen und anderer geeigneter Daten, soweit entsprechende Daten verfügbar sind. Diese Tests werden sowohl auf Ebene der Einzelergebnisse als auch auf Ebene der aggregierten Ergebnisse durchgeführt. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ermitteln die Gründe für etwaige signifikante Abweichungen zwischen Annahmen und Daten und zwischen Ergebnissen und Daten. 2.   Im Rahmen der Tests der Ergebnisse des internen Modells vor dem Hintergrund der gewonnenen Erfahrungen vergleichen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Ergebnisse der Zuordnung von Gewinnen und Verlusten gemäß Artikel 123 der Richtlinie 2009/138/EG mit den im internen Modell modellierten Risiken. 3.   Das in Artikel 124 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG genannte statistische Verfahren zur Validierung des internen Modells muss sich stützen auf (a)  aktuelle Informationen, soweit relevant und angezeigt, unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Bereich der Versicherungsmathematik und der allgemein anerkannten Marktpraxis; (b)  ein Detailverständnis der Wirtschaftstheorie und der Versicherungsmathematik sowie der Annahmen, die den Methoden zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose des internen Modells zugrunde liegen. 4.   Sollten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit Artikel 124 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG feststellen, dass Änderungen in Bezug auf eine zentrale zugrunde liegende Annahme signifikante Auswirkungen auf die Solvenzkapitalanforderung haben, müssen sie darlegen können, wie sich diese Sensitivität erklären lässt und wie sie ihr in ihrem Entscheidungsprozess Rechnung tragen. Zu den wichtigsten Annahmen im Sinne von Artikel 124 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG zählen auch Annahmen über künftige Maßnahmen des Managements. 5.   Der Modellvalidierungsprozess umfasst eine Stabilitätsanalyse der Ergebnisse des internen Modells im Hinblick auf verschiedene Berechnungen des internen Modells, bei denen dieselben Inputdaten verwendet werden. 6.   Im Rahmen des zu erbringenden Nachweises, dass die sich aus dem internen Modell ergebenden Kapitalanforderungen angemessen sind, vergleichen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Deckungsumfang und Geltungsbereich des internen Modells. Zu diesem Zweck sieht das statistische Verfahren für die Validierung des internen Modells einen Reverse-Stresstest vor, in dem die wahrscheinlichsten Stresse ermittelt werden, die die Tragfähigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens bedrohen könnten. ABSCHNITT 8 Dokumentationsstandards Artikel 243 Allgemeine Bestimmungen 1.   Die Dokumentation des Aufbaus und der operationellen Einzelheiten des internen Modells gemäß Artikel 125 der Richtlinie 2009/138/EG ist ausreichend, um sicherzustellen, dass ein unabhängiger fachkundiger Dritter in der Lage wäre, Aufbau und operationelle Einzelheiten des internen Modells zu verstehen und sich ein fundiertes Urteil in Bezug auf die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 101 sowie der Artikel 120 bis 124 der Richtlinie zu bilden. 2.   Im Falle eines internen Partialmodells deckt die Dokumentation gemäß Absatz 1 darüber hinaus die Einhaltung von Artikel 113 der Richtlinie 2009/138/EG ab, insbesondere was die Gründe für den begrenzten Geltungsbereich des Modells und die verwendete Technik zur Integration des internen Partialmodells in die Standardformel anbelangt. 3.   Die Dokumentation gemäß den Absätzen 1 und 2 ist sinnvoll strukturiert, detailliert und vollständig und wird regelmäßig aktualisiert. Die Ergebnisse des internen Modells können auf der Grundlage der Dokumentation des internen Modells und sämtlicher Inputs für das interne Modell reproduziert werden. Artikel 244 Mindestinhalt der Dokumentation Die Dokumentation des internen Modells enthält alle folgenden Informationen und Unterlagen: (a)  ein Verzeichnis aller Unterlagen, die Bestandteil der Dokumentation sind; (b)  die Leitlinien für Änderungen des internen Modells gemäß Artikel 115 der Richtlinie 2009/138/EG; (c)  eine Beschreibung der Strategien, Kontrollen und Verfahren für das Management des internen Modells, einschließlich der den Mitarbeitern des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens übertragenen Zuständigkeiten; (d)  eine Beschreibung der im Rahmen des internen Modells verwendeten Informationstechnologie, einschließlich etwaiger Notfallpläne für die verwendete Informationstechnologie; (e)  alle relevanten Annahmen, auf denen das interne Modell basiert, und eine Begründung dieser Annahmen gemäß Artikel 230 Absatz 2; (f)  die Erläuterung der Methodik, die bei der Festlegung der Annahmen gemäß Artikel 230 Absatz 2 Buchstabe c zugrunde gelegt wird, unter Angabe i)  der Inputs, auf denen die Wahl der Annahmen basiert; ii)  der Zielsetzungen, an denen sich die Wahl der Annahmen ausrichtet, und der Kriterien, die bei der Bewertung der Angemessenheit der getroffenen Wahl zugrunde gelegt werden; iii)  etwaiger Beschränkungen bei der Wahl der Annahmen; (g)  ein Verzeichnis der im internen Modell verwendeten Daten unter Angabe ihrer Quelle, ihrer Merkmale und ihrer Verwendung; (h)  die Spezifikationen für die Erhebung, Verarbeitung und Verwendung der Daten gemäß Artikel 231 Absatz 3 Buchstabe e; (i)  falls Daten innerhalb des internen Modells im Zeitverlauf nicht einheitlich verwendet werden, Erläuterungen zur uneinheitlichen Verwendung unter Angabe der Gründe; (j)  die Spezifikation der qualitativen und quantitativen Indikatoren für die Abdeckung der Risiken gemäß Artikel 233; (k)  eine Beschreibung der im Rahmen des internen Modells berücksichtigten Risikominderungstechniken gemäß Artikel 235 sowie Erläuterungen dazu, wie die aus der Anwendung von Risikominderungstechniken erwachsenden Risiken ihren Niederschlag im internen Modell finden; (l)  eine Beschreibung der im Rahmen des internen Modells berücksichtigten künftigen Maßnahmen des Managements gemäß Artikel 236 sowie eine Beschreibung der relevanten Abweichungen gemäß Artikel 236 Absatz 2; (m)  die Spezifikationen für die Zuordnung von Gewinnen und Verlusten gemäß Artikel 240 Absatz 1; (n)  die Spezifikationen für den Modellvalidierungsprozess gemäß Artikel 241 Absatz 3; (o)  die Ergebnisse der Validierung hinsichtlich der Einhaltung von Artikel 101 der Richtlinie 2009/138/EG; (p)  in Bezug auf externe Modelle und Daten: i)  die Rolle externer Modelle und Daten innerhalb des internen Modells; ii)  die Gründe, aus denen externen Modellen der Vorzug gegenüber intern entwickelten Modellen und externen Daten der Vorzug gegenüber internen Daten gegeben wird; iii)  die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Betracht gezogenen Alternativen zur Verwendung externer Modelle und Daten sowie eine Begründung der Entscheidung zugunsten eines bestimmten externen Modells oder Datensatzes. Artikel 245 Situationen, in denen das interne Modell nicht wirksam funktioniert Bei der Bewertung und Dokumentierung der Situationen, unter denen das interne Modell nicht wirksam funktioniert, berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen alle im Folgenden genannten Aspekte: (a)  nicht vom internen Modell abgedeckte Risiken; (b)  Grenzen der innerhalb des internen Modells zugrunde gelegten Risikomodellierung; (c)  Art, Grad und Quellen von Unsicherheiten, mit denen die Ergebnisse des internen Modells behaftet sind, unter anderem Sensitivität der Ergebnisse gegenüber den dem internen Modell zugrunde liegenden wichtigsten Annahmen; (d)  Mängel der im internen Modell verwendeten Daten und Fehlen von Daten für die Berechnung des internen Modells; (e)  Risiken, die aus der Verwendung externer Modelle und externer Daten innerhalb des internen Modells erwachsen; (f)  Grenzen der im Rahmen des internen Modells verwendeten Informationstechnologie; (g)  Grenzen der Governance des internen Modells. Artikel 246 Änderungen des internen Modells Die Dokumentation des internen Modells enthält Aufzeichnungen über kleinere und größere Änderungen des internen Modells, insbesondere alle folgenden Angaben: (a)  Begründung sowohl kleiner als auch größerer Änderungen; (b)  Beschreibung der Auswirkungen der größeren Änderungen auf die Ausgestaltung und den Betrieb des internen Modells; (c)  sofern eine größere Änderung oder eine Kombination kleinerer Änderungen wesentliche Auswirkungen auf die Ergebnisse des internen Modells hat, einen quantitativen und qualitativen Vergleich der Ergebnisse vor und nach der Änderung für denselben Bewertungsstichtag. ABSCHNITT 9 Externe Modelle und Daten Artikel 247 Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen überwachen jegliche potenziellen Beschränkungen, die sich aus der Verwendung externer Modelle oder externer Daten im internen Modell mit Blick auf die dauerhafte Erfüllung der Anforderungen der Artikel 101 und 120 bis 125 der Richtlinie 2009/138/EG sowie des Artikels 113 der Richtlinie für interne Partialmodelle ergeben können. KAPITEL VII MINDESTKAPITALANFORDERUNG Artikel 248 Mindestkapitalanforderung 1.   Die Mindestkapitalanforderung wird wie folgt ermittelt: Dabei gilt: (a)  MCRcombined bezeichnet die kombinierte Mindestkapitalanforderung. (b)  AMCR bezeichnet die in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG und in Artikel 253 dieser Verordnung genannte absolute Untergrenze. 2.   Die kombinierte Mindestkapitalanforderung wird wie folgt ermittelt: Dabei gilt: (a)  MCRlinear bezeichnet die gemäß den Artikeln 249 bis 251 berechnete lineare Mindestkapitalanforderung. (b)  SCR bezeichnet die gemäß Kapitel V bzw. — sofern eine Genehmigung für die Verwendung eines internen Voll- oder Partialmodells erteilt wurde — gemäß Kapitel VI berechnete Solvenzkapitalanforderung. Artikel 249 Lineare Mindestkapitalanforderung Die lineare Mindestkapitalanforderung wird wie folgt ermittelt: Dabei gilt: (a)  MCR(linear,nl) bezeichnet den Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und –rückversicherungsverpflichtungen. (b)  MCR(linear,l) bezeichnet den Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen. Artikel 250 Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen 1.   Der Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen wird wie folgt ermittelt: Dabei gilt: (a)  Die Summe umfasst alle in Anhang XIX aufgeführten Segmente. (b)  TP(nl,s) bezeichnet die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Segment s nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null. (c)  Ps bezeichnet die gebuchten Prämien für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Segment s in den letzten zwölf Monaten nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. (d)  Die Faktoren αs und βs sind in Anhang XIX festgelegt. 2.   Nicht in den versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b enthalten sind (a)  aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbare Beträge, die gemäß Artikel 41 Absätze 3 und 5 nicht berücksichtigt werden können, sowie (b)  aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbare Beträge, die nicht den Anforderungen der Artikel 209, 210, 211 und 213 oder des Artikels 235 genügen. 3.   Bei der Berechnung der gebuchten Prämien nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge gemäß Absatz 1 Buchstabe c werden folgende Prämien für Rückversicherungsverträge nicht abgezogen: (a)  Prämien im Zusammenhang mit versicherungsfremden Ereignissen oder regulierten Versicherungsansprüchen, die in den in Artikel 41 Absatz 3 genannten Zahlungsströmen nicht berücksichtigt werden; (b)  Prämien für Rückversicherungsverträge, die nicht den Anforderungen der Artikel 209, 210, 211 und 213 oder des Artikel 235 genügen. Artikel 251 Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen 1.   Der Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen wird wie folgt ermittelt: Dabei gilt: (a)  TP(life,1) bezeichnet die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf garantierte Leistungen für Lebensversicherungsverpflichtungen mit Überschussbeteiligung nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null sowie versicherungstechnische Rückstellungen ohne Risikomarge für Rückversicherungsverpflichtungen, bei denen die zugrunde liegenden Lebensversicherungsverpflichtungen eine Überschussbeteiligung beinhalten, nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften, mit einer Untergrenze von null. (b)  TP(life,2) bezeichnet die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf künftige Überschussbeteiligungen für Lebensversicherungsverpflichtungen mit Überschussbeteiligung nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null. (c)  TP(life,3) bezeichnet die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für indexgebundene und fondsgebundene Lebensversicherungsverpflichtungen und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf solche Versicherungsverpflichtungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null. (d)  TP(life,4) bezeichnet die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für alle anderen Lebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null. (e)  CAR bezeichnet das Gesamtrisikokapital, d. h. die Summe des Risikokapitals aller Verträge, die Lebensversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen begründen, wobei das Risikokapital eines Vertrags der höhere Betrag von entweder null oder der Differenz zwischen den beiden folgenden Beträgen ist: i)  der Summe aller folgenden Beträge: —  Betrag, den das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gegenwärtig im Todesfall oder bei Invalidität der Versicherten gemäß dem Vertrag nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge zahlen würde; —  erwarteter Barwert von nicht im vorstehenden Gedankenstrich erfassten Beträgen, die das Unternehmen zukünftig im sofortigen Todesfall oder bei sofortiger Invalidität der Versicherten gemäß dem Vertrag nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge zahlen würde; ii)  und dem besten Schätzwert der entsprechenden Verpflichtungen nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge. 2.   Nicht in den versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis d enthalten sind (a)  aus Rückversicherungsverträgen oder von Zweckgesellschaften einforderbare Beträge, die nicht gemäß Artikel 43 Absätze 3 und 5 berücksichtigt werden können, sowie (b)  aus Rückversicherungsverträgen oder von Zweckgesellschaften einforderbare Beträge, die nicht den Anforderungen der Artikel 209 bis 215 oder des Artikels 235 genügen. Artikel 252 Mindestkapitalanforderung: Mehrsparten-Versicherungsunternehmen 1.   Die fiktive Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung und die fiktive Nichtlebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung gemäß Artikel 74 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG werden im Einklang mit den Absätzen 2 bis 11 berechnet. 2.   Die fiktive Nichtlebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung wird wie folgt ermittelt: Dabei gilt: (a)  NMCR(combined ,nl) bezeichnet die fiktive kombinierte Nichtlebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung. (b)  AMCRnl bezeichnet die in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Richtlinie 2009/138/EG und in Artikel 253 dieser Verordnung vorgeschriebene absolute Untergrenze. 3.   Die fiktive kombinierte Nichtlebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung wird wie folgt ermittelt: Dabei gilt: (a)  NMCR(linear ,nl) bezeichnet die fiktive lineare Mindestkapitalanforderung für Nichtlebensversicherungs- oder –rückversicherungstätigkeit. (b)  NSCRnl bezeichnet die fiktive Solvenzkapitalanforderung für Nichtlebensversicherungs- oder –rückversicherungstätigkeit. (c)  Addonnl bezeichnet den Teil der von der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Kapitalzuschläge, den die Aufsichtsbehörde der Nichtlebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zugeordnet hat. 4.   Die fiktive lineare Mindestkapitalanforderung für Nichtlebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit wird wie folgt ermittelt: Dabei gilt: (a)  MCR(nl,nl) bezeichnet den Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf Nichtlebensversicherungs- oder –rückversicherungstätigkeit. (b)  MCR(l,nl) bezeichnet den Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf Nichtlebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit. 5.   MCR(nl,nl) und MCR(l,nl) werden auf gleiche Weise berechnet wie MCR(linear,nl) und MCR(linear,l) gemäß den Artikeln 250 und 251, wobei sich die in der Berechnung zugrunde gelegten versicherungstechnischen Rückstellungen oder gebuchten Prämien allerdings ausschließlich auf die Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Rahmen von Nichtlebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeiten in den in Anhang I der Richtlinie 2009/138/EG aufgeführten Nichtlebensversicherungszweigen beziehen. 6.   Die fiktive Solvenzkapitalanforderung für Nichtlebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit wird wie folgt ermittelt: Dabei gilt: (a)  SCR bezeichnet die gemäß Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 oder Unterabschnitt 3 der Richtlinie 2009/138/EG berechnete Solvenzkapitalanforderung, die für die Zwecke dieses Artikels keine Kapitalzuschläge gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/138/EG umfasst. (b)  NMCR(linear,nl)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.