Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) Text von Bedeutung für den EWR

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-11-14

Quellenkennung: 32015R0035. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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(a)  Earnlife bezeichnet verdiente Prämien für Lebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen in den letzten zwölf Monaten ohne Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge; (b)  Earnlife-ul bezeichnet verdiente Prämien für Lebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen in den letzten zwölf Monaten, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, ohne Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge; (c)  Earnnon-life bezeichnet verdiente Prämien für Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen in den letzten zwölf Monaten ohne Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge; (d)  pEarnlife bezeichnet verdiente Prämien für Lebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen in den zwölf Monaten vor den letzten zwölf Monaten ohne Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge; (e)  pEarnlife-ul bezeichnet verdiente Prämien für Lebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen in den zwölf Monaten vor den letzten zwölf Monaten, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, ohne Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge; (f)  pEarnnon-life bezeichnet verdiente Prämien für Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen in den zwölf Monaten vor den letzten zwölf Monaten ohne Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge. Für die Zwecke dieses Absatzes handelt es sich um Bruttoprämien ohne Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge. 4.   Die Kapitalanforderung für operationelle Risiken auf der Grundlage versicherungstechnischer Rückstellungen errechnet sich wie folgt: Dabei gilt: (a)  TPlife bezeichnet die versicherungstechnischen Rückstellungen für Lebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen; (b)  TPlife-ul bezeichnet die versicherungstechnischen Rückstellungen für Lebensversicherungsverpflichtungen, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird; (c)  TPnon-life bezeichnet die versicherungstechnischen Rückstellungen für Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen. Für die Zwecke dieses Absatzes beinhalten die versicherungstechnischen Rückstellungen nicht die Risikomarge und verstehen sich ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften. ABSCHNITT 9 Anpassung für die Verlustausgleichfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern Artikel 205 Allgemeine Bestimmungen Die Anpassung nach Artikel 103 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern entspricht der Summe folgender Posten: (a)  der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen; (b)  der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern. Artikel 206 Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen 1.   Die Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen errechnet sich wie folgt: Dabei gilt: (a)  BSCR bezeichnet die Basissolvenzkapitalanforderung nach Artikel 103 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG; (b)  nBSCR bezeichnet die Netto-Basissolvenzkapitalanforderung nach Absatz 2; (c)  FDB bezeichnet die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf künftige Überschussbeteiligungen. 2.   Die Netto-Basissolvenzkapitalanforderung errechnet sich im Einklang mit Kapitel V Abschnitt 1 Unterabschnitte 1 bis 7 mit allen der folgenden Modifikationen: (a)  wenn die Berechnung eines Moduls oder Untermoduls der Basissolvenzkapitalanforderung auf der Auswirkung eines Szenarios auf die Basiseigenmittel von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen beruht, kann sich der Wert der in den versicherungstechnischen Rückstellungen enthaltenen künftigen Überschussbeteiligung infolge des Szenarios verändern; (b)  die szenariobasierten Berechnungen des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls, des Untermoduls versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, des Untermoduls Krankenversicherungskatastrophenrisiko, des Marktrisikomoduls und des Gegenparteiausfallrisikomoduls sowie die szenariobasierte Berechnung gemäß den Buchstaben c und d berücksichtigen die Auswirkung des Szenarios auf die in den versicherungstechnischen Rückstellungen enthaltene künftige Überschussbeteiligung; dies erfolgt auf der Grundlage von Annahmen über künftige Managementregeln, die mit Artikel 23 im Einklang stehen; (c)  anstelle der Kapitalanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko bei Typ-1-Exponierungen nach Artikel 189 Absatz 1 basiert die Berechnung auf der Kapitalanforderung, die dem Verlust an Basiseigenmitteln entspricht, der sich aus einem unmittelbaren Verlust des Betrags der Kapitalanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko bei Typ-1-Exponierungen nach Artikel 189 Absatz 1 aufgrund von Ausfallereignissen im Zusammenhang mit Typ-1-Exponierungen ergäbe; (d)  wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen für eine bestimmte Kapitalanforderung gemäß den Artikeln 91, 92, 93, 94, 95 Absatz 1, 95 Absatz 2, 96, 101, 103 Absatz 1 Buchstabe a, 103 Absatz 1 Buchstabe b oder 104 eine vereinfachte Berechnung verwenden, legen sie der Berechnung die Kapitalanforderung zugrunde, die dem Verlust an Basiseigenmitteln entspricht, der sich aus einem unmittelbaren Verlust des Kapitalbetrags gemäß dem maßgeblichen Artikel ergäbe, und nehmen an, dass der unmittelbare Verlust auf das durch die Kapitalanforderung gemäß jenem Artikel erfasste Risiko zurückzuführen ist. 3.   Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe b berücksichtigen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen etwaige rechtliche, regulatorische oder vertragliche Beschränkungen bezüglich der Ausschüttung der künftigen Überschussbeteiligung. Artikel 207 Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern 1.   Die Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern entspricht der Veränderung des Werts der latenten Steuern der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die sich aus einem unmittelbaren Verlust eines Betrags ergäbe, der der Summe folgender Posten entspricht: (a)  der Basissolvenzkapitalanforderung nach Artikel 103 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG; (b)  der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 206; (c)  der Kapitalanforderung für das operationelle Risiko nach Artikel 103 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG. ▼M6 2.   Unbeschadet der Absätze 2a, 2b und 2c ist der Wert der latenten Steuern für die Zwecke des Absatzes 1 gemäß Artikel 15 Absätze 1 und 2 zu ermitteln. ▼M6 2a.   Kommt es infolge des in Absatz 1 genannten Verlusts zu einem Anstieg der latenten Steueransprüche, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen diesen Anstieg nicht für die Zwecke der dort genannten Anpassung nutzen, es sei denn, sie können der Aufsichtsbehörde gegenüber hinreichend nachweisen, dass in der Zukunft wahrscheinlich steuerpflichtige Gewinne anfallen, gegen die der Anstieg aufgerechnet werden kann, wobei allem Folgenden Rechnung getragen wird: (a)  allen etwaigen rechtlichen oder regulatorischen Anforderungen über Fristen für den Vortrag noch nicht genutzter steuerlicher Verluste oder noch nicht genutzter Steuergutschriften; (b)  der Höhe des in Absatz 1 genannten Verlusts und seinen Auswirkungen auf die aktuelle und künftige Finanzlage des Unternehmens sowie auf die preisliche Gestaltung der Versicherungsprodukte, die Rentabilität, die Nachfrage nach Versicherungen, die Rückversicherungsdeckung und andere makroökonomische Variablen; (c)  der aufgrund des längeren Prognosehorizonts gestiegenen Unsicherheit hinsichtlich künftiger Gewinne nach dem in Absatz 1 genannten Verlust sowie hinsichtlich künftiger steuerpflichtiger Gewinne nach diesem Verlust. 2b.   Um nachzuweisen, dass künftig wahrscheinlich steuerpflichtige Gewinne anfallen, legen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen keine günstigeren Annahmen zugrunde als bei der Bewertung und Inanspruchnahme latenter Steueransprüche nach Artikel 15. 2c.   Um nachzuweisen, dass künftig wahrscheinlich steuerpflichtige Gewinne anfallen, müssen die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zugrunde gelegten Annahmen folgende Bedingungen erfüllen: (a)  es werden keine Umsätze aus anderen neuen Geschäften als den in der Geschäftsplanung des Versicherungs- oder Rückerversicherungsunternehmens projizierten angenommen; (b)  es werden keine Umsätze aus neuen Geschäften angenommen, die über den Zeithorizont der Geschäftsplanung des Versicherungs- oder Rückerversicherungsunternehmens und über maximal fünf Jahre hinausgehen; (c)  es wird angenommen, dass die Renditen der Investitionen des Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens nach dem in Absatz 1 genannten Verlust den impliziten Renditen der Forwardzinssätze entsprechen, die sich aus der nach diesem Verlust ermittelten maßgeblichen risikofreien Zinskurve ergeben, es sei denn, das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kann glaubhaft nachweisen, dass seine Renditen diese impliziten Renditen voraussichtlich übersteigen werden; (d)  wenn — unbeschadet des Buchstabens a — das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einen Prognosehorizont festlegt, der länger ist als der Zeithorizont seiner Geschäftsplanung, wird ein endlicher Prognosezeitraum festgesetzt und es werden angemessene Abschläge auf die Gewinne aus neuen Geschäften angewandt, die über den Zeithorizont der Geschäftsplanung des Unternehmens hinaus projiziert sind. Von diesen Abschlägen wird angenommen, dass sie sich erhöhen, je weiter die Gewinne in die Zukunft projiziert werden. 2d.   Sind die Bestimmungen des Artikels 23 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen annehmen, dass nach dem in Absatz 1 genannten Verlust Maßnahmen des Managements eingeleitet werden. ▼B 3.   Für die Zwecke des Absatzes 1 ergibt sich aus einem Rückgang der latenten Steuerverbindlichkeiten oder einem Anstieg der latenten Steueransprüche eine negative Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern. 4.   Wenn die Berechnung der Anpassung im Einklang mit Absatz 1 eine positive Veränderung der latenten Steuern ergibt, ist die Anpassung null. 5.   Wenn es zur Berechnung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern notwendig ist, den Verlust nach Absatz 1 seinen Ursachen zuzuordnen, ordnen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den Verlust denjenigen Risiken zu, die durch die Basissolvenzkapitalanforderung und die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko erfasst werden. Die Zuordnung entspricht dem Beitrag der Module und Untermodule der Standardformel zur Basissolvenzkapitalanforderung. Nutzt ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ein internes Partialmodell, bei dem die Anpassung an die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern nicht in den Anwendungsbereich des Modells fällt, steht die Zuordnung im Einklang mit dem Beitrag der nicht in den Anwendungsbereich des Modells fallenden Module und Untermodule der Standardformel zur Basissolvenzkapitalanforderung. ABSCHNITT 10 Risikominderungstechniken Artikel 208 Methoden und Annahmen 1.   Wenn Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen versicherungstechnische Risiken unter Nutzung von Rückversicherungsverträgen oder Zweckgesellschaften, die die Anforderungen der Artikel 209, 211 und 213 erfüllen, übertragen, und dabei eine Absicherung in verschiedenen szenariobasierten Berechnungen nach Titel I Kapitel V Abschnitte 2, 3 und 4 vorgesehen ist, werden die risikomindernden Effekte dieser vertraglichen Vereinbarungen den szenariobasierten Berechnungen so zugeordnet, dass der wirtschaftliche Effekt der geleisteten Absicherungen ohne Doppelzählung erfasst wird. Insbesondere wird die wirtschaftliche Auswirkung der geleisteten Absicherungen bei der Ermittlung des Verlusts an Basiseigenmitteln in den szenariobasierten Berechnungen erfasst. ▼M6 2.   Wenn Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen versicherungstechnische Risiken unter Nutzung von Finanzrückversicherungsverträgen gemäß der Definition in Artikel 210 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG, die die Anforderungen der Artikel 209, 211 und 213 dieser Verordnung erfüllen, übertragen, werden diese Verträge in den szenariobasierten Berechnungen nach Titel I Kapitel V Abschnitte 2, 3 und 4 dieser Verordnung lediglich in dem Umfang anerkannt, in dem versicherungstechnische Risiken auf die Gegenpartei des Vertrags übertragen werden. Unbeschadet des vorstehenden Satzes werden Finanzrückversicherungsgeschäfte oder ähnliche Vereinbarungen, bei denen die wirksame Risikoübertragung jener eines Finanzrückversicherungsgeschäfts ähnelt, nicht für die Zwecke der Ermittlung der Volumenmaße für das Prämien- und Rückstellungsrisiko gemäß den Artikeln 116 und 147 oder für die Zwecke der Berechnung unternehmensspezifischer Parameter gemäß Abschnitt 13 dieses Kapitels berücksichtigt. ▼B Artikel 209 Qualitative Kriterien 1.   Bei der Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung berücksichtigen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen lediglich Risikominderungstechniken nach Artikel 101 Absatz 5 der Richtlinie 2009/138/EG, wenn sämtliche folgende qualitative Kriterien erfüllt sind: (a)  die vertraglichen Vereinbarungen und die Risikoübertragung sind in allen relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam und durchsetzbar; (b)  das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat alle notwendigen Maßnahmen ergriffen, um die Wirksamkeit der Vereinbarung sicherzustellen und die mit der Vereinbarung verbundenen Risiken anzugehen; (c)  das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist in der Lage, die Wirksamkeit der Vereinbarung und die damit verbundenen Risiken laufend zu überwachen; (d)  das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat bei Eintritt eines Ausfalls, einer Insolvenz oder eines Konkurses einer Gegenpartei oder eines anderen in der Transaktionsdokumentation der Vereinbarung genannten Kreditereignisses einen direkten Anspruch gegenüber dieser Gegenpartei; (e)  risikomindernde Effekte werden bei den Eigenmitteln und der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung oder im Rahmen der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung nicht doppelt gezählt. 2.   In der Basissolvenzkapitalanforderung werden lediglich diejenigen Risikominderungstechniken vollständig berücksichtigt, deren Geltungsdauer sich mindestens auf die nächsten zwölf Monate erstreckt und die die in diesem Abschnitt ausgeführten qualitativen Kriterien erfüllen. In allen anderen Fällen werden die Risikominderungstechniken mit einer kürzeren Geltungsdauer als zwölf Monaten, die die in diesem Abschnitt ausgeführten qualitativen Kriterien erfüllen, zeitanteilig für die volle Laufzeit der Risikoexponierung bzw. für die Geltungsdauer der Risikominderungstechnik, sofern diese kürzer ist, berücksichtigt. ▼M6 3.   Wenn vertragliche Vereinbarungen über die Risikominderungstechniken eine kürzere Geltungsdauer als die nächsten zwölf Monate haben und das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beabsichtigt, die betreffende Risikominderungstechnik bei Ablauf durch eine ähnliche Vereinbarung zu ersetzen, oder diese Risikominderungstechnik angepasst wird, um Änderungen hinsichtlich der von ihr erfassten Risikoposition zu berücksichtigen, wird die Risikominderungstechnik in voller Höhe in der Basissolvenzkapitalanforderung berücksichtigt, sofern alle folgenden qualitativen Kriterien erfüllt sind: a)  das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat eine schriftliche Leitlinie zur Ersetzung oder Anpassung der betreffenden Risikominderungstechnik, die u. a. den Fall abdeckt, dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eine Kombination verschiedener vertraglicher Vereinbarungen zur Risikoübertragung nach Artikel 210 Absatz 5 nutzt; b)  die Risikominderungstechnik wird nur dann häufiger als einmal pro Woche ersetzt oder angepasst, wenn ein Ereignis ohne Ersetzung oder Anpassung die Solvabilität des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens wesentlich beeinträchtigen würde; c)  die Ersetzung oder Anpassung der Risikominderungstechnik hängt nicht von einem künftigen Ereignis ab, das sich der Kontrolle des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens entzieht, und in Fällen, in denen die Ersetzung oder Anpassung der Risikominderungstechnik von einem künftigen Ereignis abhängt, das sich nicht der Kontrolle des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens entzieht, sind die Voraussetzungen für eine solche Ersetzung oder Anpassung in der unter Buchstabe a genannten schriftlichen Leitlinie klar dokumentiert; d)  die Ersetzung oder Anpassung der Risikominderungstechnik basiert realistisch auf bisherigen Ersetzungen und Anpassungen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens und steht mit der aktuellen Geschäftspraxis und Geschäftsstrategie des Unternehmens in Einklang; e)  es besteht kein wesentliches Risiko, dass die Risikominderungstechnik aufgrund fehlender Liquidität am Markt nicht ersetzt oder angepasst werden kann, ist unwesentlich; f)  das Risiko, dass die Kosten der Ersetzung oder Anpassung der Risikominderungstechnik in den folgenden zwölf Monaten ansteigen, spiegelt sich in der Solvenzkapitalanforderung wider; g)  die Ersetzung oder Anpassung der Risikominderungstechnik würde nicht im Widerspruch zu den Anforderungen für künftige Maßnahmen des Managements nach Artikel 23 Absatz 5 stehen; h)  in Fällen, in denen das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen durch Kauf oder Ausgabe von Finanzinstrumenten Risiken überträgt, beträgt die anfängliche vertragliche Laufzeit ist mindestens einen Monat; i)  in Fällen, in denen das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen versicherungstechnische Risiken unter Nutzung von Rückversicherungsverträgen oder Zweckgesellschaften überträgt, beträgt die anfängliche vertragliche Laufzeit mindestens drei Monate. ▼B Artikel 210 Wirksame Risikoübertragung 1.   Die vertraglichen Vereinbarungen für die Risikominderungstechnik stellen sicher, dass der Umfang der durch sie erreichten Absicherung und die Risikoübertragung klar definiert und unstrittig sind. 2.   Die vertragliche Vereinbarung darf nicht zu einem wesentlichen Basisrisiko oder zur Entstehung anderer Risiken führen, es sei denn, dies spiegelt sich in der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung wider. 3.   Das Basisrisiko ist wesentlich, wenn es zu einer fehlerhaften Darstellung des risikomindernden Effekts auf die Basissolvenzkapitalanforderung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens führt, die Adressaten dieser Informationen, einschließlich Aufsichtsbehörden, in ihren Entscheidungen oder Beurteilungen beeinflussen könnte. 4.   Die Feststellung, dass die vertraglichen Vereinbarungen und die Risikoübertragung im Einklang mit Artikel 209 Absatz 1 Buchstabe a in allen relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam und durchsetzbar sind, basieren darauf, ob (a)  die vertragliche Vereinbarung einer Bedingung unterliegt, die die wirksame Risikoübertragung beeinträchtigen könnte und deren Erfüllung außerhalb des direkten Einflussbereichs des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens liegt; (b)  es damit verbundene Transaktionen gibt, die die wirksame Risikoübertragung beeinträchtigen könnten. ▼M6 5.   Wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verschiedene vertragliche Vereinbarungen zur Übertragung von Risiken nutzt, erfüllt jede der vertraglichen Vereinbarungen die in den Absätzen 1 und 4 festgelegten Anforderungen und erfüllen die vertraglichen Vereinbarungen zusammengenommen die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Anforderungen. ▼B Artikel 211 Risikominderungstechniken unter Nutzung von Rückversicherungsverträgen oder Zweckgesellschaften 1.  

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.