Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) Text von Bedeutung für den EWR

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-11-14

Quellenkennung: 32015R0035. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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b)  beim Emittenten handelt es sich nicht um ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Infrastrukturgesellschaft, ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma, ein Finanzinstitut, einen Verwalter alternativer Investmentfonds, eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft, eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung oder ein nicht reguliertes Unternehmen, das Finanzgeschäfte durchführt; c)  der Emittent hat seinen Sitz in einem Land, das Mitglied des EWR ist; d)  der Emittent erzielt mehr als 50 % seiner jährlichen Erlöse in Währungen von Ländern, die Mitglieder des EWR oder der OECD sind; e)  für jedes der letzten drei Geschäftsjahre, die vor dem Datum der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung enden, ist mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: —  der Emittent hat einen Jahresumsatz von mehr als 10 000 000 EUR; —  der Emittent weist eine Bilanzsumme von mehr als 10 000 000 EUR aus; —  der Emittent beschäftigt mehr als 50 Mitarbeiter. (4)   Es gelten folgende Kriterien: a)  in der Koinvestitionsvereinbarung sind die Art der zu zeichnenden Anleihen und Darlehen sowie die geltenden Bewertungskriterien festgelegt; b)  der Koinvestor stellt dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ausreichende Einzelheiten zum Zeichnungsverfahren zur Verfügung, darunter auch zu den angewandten Kriterien, zur Organisationsstruktur des Koinvestors und zu den vom Koinvestor durchgeführten Kontrollen; c)  der Koinvestor stellt dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Angaben zu allen Anträgen auf zu zeichnende Anleihen und Darlehen zur Verfügung; d)  der Koinvestor stellt dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Einzelheiten zu allen Entscheidungen über die Annahme oder Ablehnung von Anträgen auf zu zeichnende Anleihen und Darlehen zur Verfügung; e)  der Koinvestor übernimmt einen Risikoselbstbehalt von mindestens 20 % des Nominalwerts der jeweiligen Anleihe oder des jeweiligen Darlehens; f)  das Zeichnungsverfahren ist dasselbe wie bei den anderen Investitionen des Koinvestors in vergleichbare Anleihen und Darlehen; g)  das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen investiert in alle Anleihen und Darlehen der unter Buchstabe a genannten Art, für die der Koinvestor den Anleihe- oder Darlehensantrag zu genehmigen beschließt; h)  der Koinvestor stellt dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Informationen zur Verfügung, die es dem Unternehmen ermöglichen, den IRB-Ansatz oder — je nach Anwendbarkeit — das interne Modell und seine Grenzen sowie seine Angemessenheit und Geeignetheit zu verstehen, insbesondere i)  eine Beschreibung des IRB-Ansatzes oder — je nach Anwendbarkeit — des internen Modells, einschließlich der Input- und Risikofaktoren, der Quantifizierung der Risikoparameter und der zugrunde liegenden Methoden, sowie der angewandten allgemeinen Methodik; ii)  eine Beschreibung des Umfangs, in dem der IRB-Ansatz oder — je nach Anwendbarkeit — das interne Modell verwendet werden; iii)  eine Beschreibung des Modellvalidierungsprozesses und anderer Prozesse, die es ermöglichen, das Leistungsvermögen des Modells zu überwachen, die Angemessenheit der Modellspezifikation kontinuierlich zu überprüfen und die Ergebnisse des IRB-Ansatzes oder — je nach Anwendbarkeit — des internen Modells mit Erfahrungswerten abzugleichen. (5)   Fällt der Koinvestor unter Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i, a)  dokumentiert das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eindeutig, welcher Bonitätsstufe die mit dem IRB-Ansatz ermittelte Ausfallwahrscheinlichkeit entspricht; b)  stellt das von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen durchgeführte Mapping, bei dem Ausfallwahrscheinlichkeiten Bonitätseinstufungen zugeordnet wurden, sicher, dass die für die betreffende Anleihe oder das betreffende Darlehen resultierende Kapitalanforderung für das in Artikel 105 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG genannte Untermodul Spread-Risiko angemessen ist; c)  basiert das Mapping auf Anhang I Tabelle 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 der Kommission ( 17 ); d)  werden vor der Durchführung des Mapping bei den Ausfallwahrscheinlichkeiten vorsichtige Anpassungen vorgenommen, wobei die in Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 festgelegten qualitativen Faktoren berücksichtigt werden; e)  wird eine Anpassung der Ausfallwahrscheinlichkeiten vorgenommen, wenn eine der beiden folgenden Situationen vorliegt: i)  der vom IRB-Ansatz abgedeckte Zeithorizont weicht erheblich von dem in Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 festgelegten Zeitraum von drei Jahren ab; ii)  die beim IRB-Ansatz verwendete Ausfalldefinition weicht erheblich von der in Artikel 4 Absatz 4 der genannten Durchführungsverordnung enthaltenen Definition ab. (6)   Fällt der Koinvestor unter Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii, stellt das interne Modell sicher, dass die für die betreffende Anleihe oder das betreffende Darlehen resultierende Kapitalanforderung für das in Artikel 105 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG genannte Untermodul Spread-Risiko angemessen ist. ▼M5 ————— ▼M5 Artikel 178 Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen: Berechnung der Kapitalanforderung 1.   Die Kapitalanforderung SCRVerbriefung für das Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus einem unmittelbaren relativen Rückgang von stressi im Wert jeder Verbriefungsposition i ergäbe. 2.   Der Risikofaktor stressi hängt von der in Jahren angegebenen modifizierten Duration (duri ) ab. duri darf nicht weniger als 1 Jahr betragen. 3.   Vorrangigen STS-Verbriefungspositionen, die die Anforderungen des Artikels 243 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen und für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikofaktor stressi in Abhängigkeit von der Bonitätseinstufung und der modifizierten Duration der Verbriefungsposition i gemäß der folgenden Tabelle zugeordnet: Bonitätseinstufung 0 1 2 3 4 5 und 6 Duration stress i ai bi ai bi ai bi ai bi ai bi ai bi (duri ) Bis zu 5 bi · duri — 1,0 % — 1,2 % — 1,6 % — 2,8 % — 5,6 % — 9,4 % Mehr als 5 und bis zu 10 ai + bi · (duri – 5) 5,0 % 0,6 % 6,0 % 0,7 % 8,0 % 0,8 % 14,0 % 1,7 % 28,0 % 3,1 % 47,0 % 5,3 % Mehr als 10 und bis zu 15 ai + bi · (duri – 10) 8,0 % 0,6 % 9,5 % 0,5 % 12,0 % 0,6 % 22,5 % 1,1 % 43,5 % 2,2 % 73,5 % 0,6 % Mehr als 15 und bis zu 20 ai + bi · (duri – 15) 11,0 % 0,6 % 12,0 % 0,5 % 15,0 % 0,6 % 28,0 % 1,1 % 54,5 % 0,6 % 76,5 % 0,6 % Mehr als 20 min[ai + bi · (duri – 20);1] 14,0 % 0,6 % 14,5 % 0,5 % 18,0 % 0,6 % 33,5 % 0,6 % 57,5 % 0,6 % 79,5 % 0,6 % 4.   Nicht vorrangigen STS-Verbriefungspositionen, die die Anforderungen des Artikels 243 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen und für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikofaktor stressi in Abhängigkeit von der Bonitätseinstufung und der modifizierten Duration der Verbriefungsposition i gemäß der folgenden Tabelle zugeordnet: Bonitätseinstufung 0 1 2 3 4 5 und 6 Duration stress i ai bi ai bi ai bi ai bi ai bi ai bi (duri ) bis zu 5 min[bi · duri ;1] — 2,8 % — 3,4 % — 4,6 % — 7,9 % — 15,8 % — 26,7 % Mehr als 5 und bis zu 10 min[ai + bi · (duri – 5);1] 14,0 % 1,6 % 17,0 % 1,9 % 23,0 % 2,3 % 39,5 % 4,7 % 79,0 % 8,8 % 100,0 % 0,0 % Mehr als 10 und bis zu 15 ai + bi · (duri – 10) 22,0 % 1,6 % 26,5 % 1,5 % 34,5 % 1,6 % 63,0 % 3,2 % 100,0 % 0,0 % 100,0 % 0,0 % Mehr als 15 und bis zu 20 ai + bi · (duri – 15) 30,0 % 1,6 % 34,0 % 1,5 % 42,5 % 1,6 % 79,0 % 3,2 % 100,0 % 0,0 % 100,0 % 0,0 % Mehr als 20 min[ai + bi · (duri – 20);1] 38,0 % 1,6 % 41,5 % 1,5 % 50,5 % 1,6 % 95,0 % 1,6 % 100,0 % 0,0 % 100,0 % 0,0 % 5.   Vorrangigen STS-Verbriefungspositionen, die die Kriterien des Artikels 243 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen und für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikofaktor stressi in Abhängigkeit von der modifizierten Duration der Verbriefungsposition i gemäß der folgenden Tabelle zugeordnet: Duration stress i ai bi (duri ) bis zu 5 bi · duri — 4,6 % Mehr als 5 und bis zu 10 ai + bi · (duri – 5) 23 % 2,5 % Mehr als 10 und bis zu 15 ai + bi · (duri – 10) 35,5 % 1,8 % Mehr als 15 und bis zu 20 ai + bi · (duri – 15) 44,5 % 0,5 % Mehr als 20 min[ai + bi · (duri – 20);1] 47 % 0,5 % 6.   Nicht vorrangigen STS-Verbriefungspositionen, die die Kriterien des Artikels 243 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen und für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikofaktor stressi entsprechend der Bonitätsstufe 5 und in Abhängigkeit von der modifizierten Duration der Risikoposition gemäß der Tabelle in Absatz 3 zugeordnet. 7.   Wiederverbriefungspositionen, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikofaktor stressi zugeordnet, der sich nach folgender Formel errechnet: stressi = min(bi · duri ;1) Dabei gilt, dass bi in Abhängigkeit von der Bonitätseinstufung der Wiederverbriefungsposition i gemäß folgender Tabelle zugeordnet wird: Bonitätseinstufung 0 1 2 3 4 5 6 bi 33 % 40 % 51 % 91 % 100 % 100 % 100 % 8.   Verbriefungspositionen, die nicht unter Absätze 3 bis 7 fallen und für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikofaktor stressi zugeordnet, der sich nach folgender Formel errechnet: stressi = min(bi · duri ;1) Dabei gilt, dass bi in Abhängigkeit von der Bonitätseinstufung der Verbriefungsposition i gemäß folgender Tabelle zugeordnet wird: Bonitätseinstufung 0 1 2 3 4 5 6 bi 12,5 % 13,4 % 16,6 % 19,7 % 82 % 100 % 100 % 9.   Verbriefungspositionen, die nicht unter die Absätze 3 bis 8 fallen, wird ein Risikofaktor stressi von 100 % zugeordnet. ▼M5 Artikel 178a Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen: Übergangsbestimmungen 1.   Ungeachtet des Artikels 178 Absatz 3 wird vor dem 1. Januar 2019 emittierten Verbriefungen, die gemäß Artikel 177 Absatz 2 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung als Typ-1-Verbriefungen eingestuft werden, ein Risikofaktor stressi gemäß Artikel 178 Absatz 3 zugeordnet, auch wenn es sich bei diesen Verbriefungen nicht um STS-Verbriefungen handelt, die die Anforderungen des Artikels 243 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen. 2.   Absatz 1 gilt nur dann, wenn keine neuen zugrunde liegenden Risikopositionen nach dem 31. Dezember 2018 hinzugefügt oder ersetzt wurden. 3.   Ungeachtet des Artikels 178 Absatz 3 wird vor dem 18. Januar 2015 emittierten Verbriefungen, die gemäß Artikel 177 Absatz 4 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung als Typ-1-Verbriefungen eingestuft werden, ein Risikofaktor stressi gemäß den Artikeln 177 und 178 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung zugeordnet. 4.   Ungeachtet des Artikels 178 Absatz 3 wird vor dem 1. Januar 2019 emittierten Verbriefungen, die gemäß Artikel 177 Absatz 5 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung als Typ-1-Verbriefungen eingestuft werden, bis zum 31. Dezember 2025 ein Risikofaktor stressi gemäß den Artikeln 177 und 178 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung zugeordnet. ▼B Artikel 179 Spread-Risiko bei Kreditderivaten 1.   ►M1  Die Kapitalanforderung SCRcd für das Spread-Risiko bei Kreditderivaten, auf die nicht in Absatz 3 Bezug genommen wird, entspricht der höheren der folgenden Kapitalanforderungen: ◄ ▼M1 (a)  der Kapitalanforderung für den Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus einer unmittelbaren absoluten Ausweitung des Kredit-Spreads der den Kreditderivaten zugrunde liegenden Instrumente ergäbe; ▼B (b)  der Kapitalanforderung für den Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus einer unmittelbaren relativen Verengung des Kredit-Spreads der den Kreditderivaten zugrundeliegenden Instrumente um 75 % ergäbe. Für die Zwecke von Buchstabe a wird die unmittelbare Ausweitung des Kredit-Spreads der den Kreditderivaten zugrundeliegenden Instrumente, für die eine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, nach der folgenden Tabelle berechnet: Bonitäts-einstufung 0 1 2 3 4 5 6 Unmittelbare Ausweitung des Spreads (in Prozentpunkten) 1,3 1,5 2,6 4,5 8,4 16,20 16,20 2.   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a entspricht die unmittelbare Ausweitung des Kredit-Spreads der den Kreditderivaten zugrundeliegenden Instrumente, für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, 5 Prozentpunkten. 3.   Kreditderivate, die Teil der Risikominderungsstrategie des Unternehmens sind, unterliegen nicht der Kapitalanforderung für das Spread-Risiko, solange das Unternehmen entweder die dem Kreditderivat zugrundeliegenden Instrumente oder andere Risikoexponierungen hält, bei denen das Basisrisiko zwischen der jeweiligen Risikoexponierung und den dem Kreditderivat zugrundeliegenden Instrumenten unter allen Umständen unwesentlich ist. 4.   Basieren die höhere der Kapitalanforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b und die höhere der entsprechenden Kapitalanforderungen, die im Einklang mit Artikel 206 Absatz 2 berechnet wird, nicht auf demselben Szenario, ist die Kapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Kreditderivaten die Kapitalanforderung nach Absatz 1, bei der das zugrundeliegende Szenario die höchste entsprechende im Einklang mit Artikel 206 Absatz 2 berechnete Kapitalanforderung ergibt. Artikel 180 Spezifische Risikoexponierungen 1.   Risikoexponierungen in Form von Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EWG (Covered Bonds), denen eine Bonitätseinstufung von 0 oder 1 zugeordnet wurde, wird ein Risikofaktor stressi im Einklang mit der folgenden Tabelle zugeordnet: Bonitäts-einstufung Duration (duri ) 0 1 bis zu 5 0,7 %. duri 0,9 %. duri mehr als 5 Jahre 2.   Risikoexponierungen in Form von Anleihen und Darlehen gegenüber folgenden Stellen wird ein Risikofaktor stressi von 0 % zugeordnet: (a)  Risikoexponierungen gegenüber der Europäischen Zentralbank; (b)  Risikoexponierungen gegenüber den Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die einheimische Währung dieses Zentralstaats und der Zentralbank lauten und aus dieser finanziert werden; (c)  Risikoexponierungen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken nach Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; (d)  Risikoexponierungen gegenüber internationalen Organisationen nach Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von einer der unter den Buchstaben a bis d erwähnten Gegenparteien garantierten Risikoexponierungen in Form von Anleihen und Darlehen, bei denen die Garantie die Anforderungen nach Artikel 215 erfüllt, wird ebenfalls ein Risikofaktor stressi von 0 % zugeordnet. ▼M6 Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b sind Risikoexponierungen in Form von Anleihen und Darlehen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von den in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 der Kommission ( 18 ) aufgeführten regionalen und lokalen Gebietskörperschaften garantiert sind, sofern die Garantie die in Artikel 215 festgelegten Anforderungen erfüllt, als Risikoexponierungen gegenüber dem Zentralstaat zu betrachten. ▼B 3.   Risikoexponierungen in Form von Anleihen und Darlehen gegenüber nicht unter Absatz 2 Buchstabe b fallenden Zentralstaaten und Zentralbanken, die auf die einheimische Währung dieses Zentralstaats und der Zentralbank lauten und aus dieser finanziert werden und für die eine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, wird ein Risikofaktor stressi in Abhängigkeit von der Bonitätseinstufung und der Duration der Risikoexponierung im Einklang mit der folgenden Tabelle zugeordnet: Bonitätseinstufung 0 und 1 2 3 4 5 und 6 Duration (duri ) stressi ai bi ai bi ai bi ai bi ai bi bis zu 5 — 0,0 % — 1,1 % — 1,4 % — 2,5 % — 4,5 % mehr als 5 und bis zu 10 0,0 % 0,0 % 5,5 % 0,6 % 7,0 % 0,7 % 12,5 % 1,5 % 22,5 % 2,5 % mehr als 10 und bis zu 15 0,0 % 0,0 % 8,4 % 0,5 % 10,5 % 0,5 % 20,0 % 1,0 % 35,0 % 1,8 % mehr als 15 und bis zu 20 0,0 % 0,0 % 10,9 % 0,5 % 13,0 % 0,5 % 25,0 % 1,0 % 44,0 % 0,5 % mehr als 20 0,0 % 0,0 % 13,4 % 0,5 % 15,5 % 0,5 % 30,0 % 0,5 % 46,5 % 0,5 % ▼M6 3a.   Risikoexponierungen in Form von Anleihen und Darlehen an regionale und lokale Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 nicht aufgeführt sind, wird ein Risiko

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.