Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/584 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der organisatorischen Anforderungen an Handelsplätze (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017R0584. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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glied den Umfang und die potenziellen Folgen des von diesem betriebenen Handels sowie die seit der letzten risikobasierten Bewertung vergangene Zeit. (4)   Bei Bedarf nehmen Handelsplätze im Anschluss an die in Absatz 3 festgelegte jährliche risikobasierte Bewertung weitere Bewertungen vor, um zu überprüfen, ob ihre Mitglieder die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen nach wie vor erfüllen. (5)   Handelsplätze legen fest, nach welchen Kriterien und Verfahren bei Nichterfüllung Sanktionen gegen Mitglieder verhängt werden. Zu diesen Sanktionen zählen die Sperrung des Zugangs zum Handelsplatz und der Entzug der Mitgliedschaft. (6)   Aufzeichnungen über folgende Aspekte bewahren Handelsplätze mindestens fünf Jahre lang auf: a) die Bedingungen und Verfahren für Due-Diligence-Prüfungen; b) die Kriterien und Verfahren für die Verhängung von Sanktionen; c) die erstmalige Due-Diligence-Prüfung ihrer Mitglieder; d) die jährliche risikobasierte Bewertung ihrer Mitglieder; e) die Mitglieder, die die risikobasierte Bewertung nicht bestanden haben, und die gegen sie verhängten Sanktionen. Artikel 8 Test der Handelssysteme (Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU) (1)   Vor der Einführung oder Aktualisierung eines Handelssystems gewährleisten Handelsplätze durch eindeutig festgelegte Entwicklungs- und Testmethoden, dass mindestens folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Das Handelssystem zeigt keine außerplanmäßigen Verhaltensweisen. b) Die in das System eingebetteten Kontrollen für die Compliance und das Risikomanagement funktionieren einwandfrei und erzeugen automatisch Fehlermeldungen. c) Auch bei deutlich erhöhtem Mitteilungseingang arbeitet das Handelssystem effektiv weiter. (2)   Handelsplätze sind jederzeit in der Lage nachzuweisen, dass sie alle angemessenen Vorkehrungen getroffen haben, um zu vermeiden, dass ihre Handelssysteme zur Entstehung marktstörender Handelsbedingungen beitragen. Artikel 9 Konformitätstests (Artikel 48 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU) (1)   Vor der Einführung oder umfassenden Aktualisierung folgender Elemente schreiben Handelsplätze für ihre Mitglieder Konformitätstests vor: a) Zugang zum System des Handelsplatzes; b) Handelssystem, Handelsalgorithmus oder Handelsstrategie des Mitglieds. (2)   Durch Konformitätstests muss sichergestellt werden, dass die grundlegenden Funktionen des Handelssystems, des Algorithmus und der Strategie des Mitglieds den Bedingungen des Handelsplatzes entsprechen. (3)   Durch die Konformitätstests werden folgende Funktionen überprüft: a) die Fähigkeit des Systems oder des Algorithmus, plangemäß mit der Matching-Logik des Handelsplatzes zu interagieren und den ein- und ausgehenden Geschäftsdatenverkehr ordnungsgemäß zu verarbeiten: b) die grundlegenden Funktionen wie die Übermittlung, Änderung oder Stornierung eines Auftrags oder einer Interessenbekundung, das Herunterladen von statischen Daten und Marktdaten sowie der gesamte ein- und ausgehende Geschäftsdatenverkehr; c) die Konnektivität, einschließlich Stornierung bei Verbindungsabbruch (Cancel-on-Disconnect), Verlust und Drosselung von Marktdaten-Feeds und Wiederherstellung einschließlich Starts während des Handelstages und Umgang mit ausgesetzten Instrumenten oder nicht aktualisierten Marktdaten. (4)   Handelsplätze stellen ihren Mitgliedern und Mitgliedsanwärtern eine Umgebung für Konformitätstests zur Verfügung, die a) zu Bedingungen zugänglich ist, die mit den Zugangsbedingungen für andere Testdienste des Handelsplatzes gleichwertig sind; b) eine Liste von Finanzinstrumenten enthält, die getestet werden können und repräsentativ für alle Kategorien von Instrumenten sind, die in der Produktionsumgebung angeboten werden; c) während der allgemeinen Handelszeiten genutzt werden kann oder, wenn sie nur außerhalb der Handelszeiten verfügbar ist, zu vorab festgelegten regelmäßigen Zeiten nutzbar ist; d) von hinreichend qualifizierten Mitarbeitern betreut wird. (5)   Den Bericht über die Ergebnisse der Konformitätstests stellen Handelsplätze ausschließlich dem betreffenden Mitglied oder Mitgliedsanwärter zur Verfügung. (6)   Handelsplätze schreiben ihren Mitgliedern und Mitgliedsanwärtern die Verwendung ihrer Konformitätstestsysteme vor. (7)   Handelsplätze stellen sicher, dass die in den Absätzen 1 bis 3 erwähnte, für Konformitätstests vorgesehene Testumgebung zuverlässig von der Produktionsumgebung getrennt ist. Artikel 10 Tests der Algorithmen der Mitglieder zur Vermeidung marktstörender Handelsbedingungen (Artikel 48 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU) (1)   Vor der Einführung oder umfassenden Aktualisierung eines Handelsalgorithmus oder einer Handelsstrategie verlangen Handelsplätze von ihren Mitgliedern eine Bescheinigung über den Test der von ihnen verwendeten Algorithmen, um zu vermeiden, dass diese zur Entstehung marktstörender Handelsbedingungen beitragen oder diese hervorrufen. (2)   Handelsplätze bieten ihren Mitgliedern Zugang zu einer Testumgebung, die durch eine der folgenden Möglichkeiten bereitgestellt werden kann: a) Simulationssysteme, die die Produktionsumgebung einschließlich marktstörender Handelsbedingungen so realistisch wie möglich abbilden und den Mitgliedern Funktionen, Protokolle und Strukturen an die Hand geben, mit denen sie verschiedene Szenarien, die sie für ihre Tätigkeit als relevant erachten, testen können; b) vom Handelsplatz festgelegte und verwaltete Testsymbole. (3)   Handelsplätze stellen sicher, dass die Testumgebung für die in Absatz 1 erwähnten Tests zuverlässig von der Produktionsumgebung getrennt ist. Artikel 11 Kapazitäten von Handelsplätzen (Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU) (1)   Handelsplätze gewährleisten, dass ihre Handelssysteme über ausreichende Kapazitäten verfügen, um ihre Funktionen auch dann ohne Systemstörungen, Systemausfälle oder Matching-Fehler zu erfüllen, wenn mindestens doppelt so viele Mitteilungen pro Sekunde verarbeitet werden müssen wie der Spitzenwert, der in den vorangegangenen fünf Jahren in diesem System aufgezeichnet wurde. In die Bestimmung des Spitzenwerts an Mitteilungen werden folgende Mitteilungen einbezogen: a) alle eingehenden Mitteilungen, einschließlich Aufträgen sowie Änderungen oder Stornierungen von Aufträgen; b) alle ausgehenden Mitteilungen, einschließlich der Reaktion des Systems auf Eingaben von Auftragsbuchdaten, die Darstellung und die Verbreitung von Nachhandelsdaten, die mit einer eigenen Beanspruchung der Kapazitäten des Handelssystems verbunden sind. (2)   Für die Zwecke von Absatz 1 sind die Elemente eines Handelssystems zu berücksichtigen, die der Unterstützung folgender Bestandteile dienen: a) Upstream-Konnektivität, Kapazitäten zur Verarbeitung eingereichter Aufträge, Drosselungskapazitäten und Fähigkeit, den Eingang der Kundenaufträge ausgleichend auf verschiedene Gateways aufzuteilen; b) Matching-Engine, mit der der Handelsplatz Aufträge unter Wahrung einer angemessenen Latenz zuordnet; c) Downstream-Konnektivität, Bearbeitung der Auftrags- und Geschäftsdaten und alle anderen Arten von Marktdaten-Feeds; d) Infrastruktur, mit der die Performanz der oben erwähnten Bestandteile überwacht wird. (3)   Wenn die Anzahl der Mitteilungen den Spitzenwert der in den vergangenen fünf Jahren in diesem System aufgezeichneten Mitteilungen pro Sekunde überschreitet, nehmen Handelsplätze eine Einschätzung vor, ob die Kapazitäten ihrer Handelssysteme noch ausreichen. Im Anschluss an diese Bewertung unterrichtet der betreffende Handelsplatz die zuständige Behörde über ggf. geplante Maßnahmen zur Kapazitätserweiterung und den Zeitpunkt ihrer Umsetzung. (4)   Handelsplätze stellen sicher, dass ihre Systeme eine wachsende Anzahl an Mitteilungen ohne wesentliche Beeinträchtigung der Performanz bewältigen können. Insbesondere muss das Handelssystem so ausgelegt sein, dass seine Kapazitäten bei Bedarf innerhalb einer angemessenen Frist erweitert werden können. (5)   Schwerwiegende Handelsunterbrechungen, die nicht auf die Marktvolatilität oder wesentliche Unterbrechungen der Konnektivität zurückzuführen sind, werden von Handelsplätzen umgehend öffentlich bekanntgegeben und der zuständigen Behörde gemeldet. Artikel 12 Allgemeine Überwachungspflichten (Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU) (1)   Handelsplätze stellen sicher, dass ihre algorithmischen Handelssysteme zu jeder Zeit an die mit ihnen ausgeübten Geschäftstätigkeiten angepasst und so belastbar sind, dass sie unabhängig vom Handelsmodell die Kontinuität und den geregelten Betrieb der Märkte, auf denen sie eingesetzt werden, gewährleisten. (2)   Handelsplätze überwachen ihre algorithmischen Handelssysteme in Echtzeit im Hinblick auf folgende Aspekte: a) ihre Performanz und ihre in Artikel 11 Absatz 4 erwähnten Kapazitäten; b) die von ihren Mitgliedern eingereichten Aufträge, einzeln und auf aggregierter Basis. Insbesondere verwenden Handelsplätze Obergrenzen für die Drosselung und überwachen die Häufung von Aufträgen, um potenzielle Gefährdungen für das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes zu erkennen. (3)   Echtzeit-Warnmeldungen werden innerhalb von fünf Sekunden nach dem relevanten Ereignis erzeugt. Artikel 13 Laufende Überwachung (Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU) (1)   Handelsplätze sind jederzeit in der Lage, gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass sie die Performanz und Nutzung der in Artikel 11 Absatz 2 erwähnten Elemente ihrer Handelssysteme hinsichtlich der folgenden Parameter in Echtzeit überwachen: a) Auslastung der maximalen Mitteilungskapazität pro Sekunde in Prozent; b) Gesamtanzahl der vom Handelssystem verarbeiteten Mitteilungen, aufgeschlüsselt nach Element des Handelssystems, unter Einschluss i) der Anzahl der pro Sekunde eingehenden Mitteilungen; ii) der Anzahl der pro Sekunde ausgehenden Mitteilungen; iii) der Anzahl der pro Sekunde vom System zurückgewiesenen Mitteilungen; c) die Zeit zwischen dem Eingang einer Mitteilung bei einem äußeren Gateway des Handelssystems und dem Ausgang einer auf sie bezogenen Mitteilung vom selben Gateway im Anschluss an die Verarbeitung der ursprünglichen Mitteilung durch die Matching-Engine; d) Performanz der Matching-Engine. (2)   Wenn im Zuge der laufenden Überwachung Probleme im Handelssystem entdeckt werden, ergreifen Handelsplätze so bald wie möglich angemessene, nach Prioritäten geordnete Maßnahmen und sind in der Lage, das Handelssystem bei Bedarf anzupassen, einzuschränken oder ganz abzuschalten. Artikel 14 Regelmäßige Überprüfung der Performanz und Kapazitäten der algorithmischen Handelssysteme (Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU) (1)   Im Zuge der nach Artikel 2 vorzunehmenden Selbstbeurteilung überprüfen Handelsplätze die Performanz und die Kapazitäten ihrer algorithmischen Handelssysteme und der diesbezüglichen Prozesse für die Unternehmensführung, die Rechenschaftspflichten, die Genehmigungsverfahren und die Notfallvorkehrungen zur Sicherstellung der Kontinuität des Geschäftsbetriebs. (2)   Im Rahmen der in Absatz 1 erwähnten Überprüfung führen Handelsplätze Stresstests durch, in denen sie widrige Umstände simulieren, um die Performanz der Hardware, der Software und der Kommunikationsverbindungen zu prüfen und festzustellen, bei welchen Szenarien das Handelssystem ganz oder in Teilen mit Störungen, Ausfällen oder Matching-Fehlern reagiert. (3)   Die Stresstests erstrecken sich auf alle Handelsphasen, Handelssegmente und Arten von Instrumenten, die am Handelsplatz gehandelt werden, und simulieren die Tätigkeiten der Mitglieder unter Zugrundelegung der bestehenden Konnektivitätseinrichtungen. (4)   Bei den in Absatz 2 erwähnten Szenarien werden die folgenden widrigen Umstände zugrunde gelegt: a) ein ansteigender Mitteilungseingang, beginnend mit dem Spitzenwert an Mitteilungen, die das System des Handelsplatzes während der vorangegangenen fünf Jahre verarbeitet hat; b) außerplanmäßiges Verhalten der operativen Funktionen des Handelsplatzes; c) zufällige Kombinationen von Stress- und normalen Bedingungen auf dem Markt und außerplanmäßiges Verhalten der operativen Funktionen des Handelsplatzes. (5)   Die in den Absätzen 1 bis 4 beschriebene Bewertung der Performanz und der Kapazitäten des Handelsplatzes erfolgt durch einen unabhängigen Prüfer oder durch eine interne Abteilung des Handelsplatzes, die nicht für die überprüfte Funktion zuständig ist. (6)   Alle im Zuge der in den Absätzen 1 bis 4 erwähnten Performanz- und Kapazitätsüberprüfung aufgedeckten Mängel werden von Handelsplätzen umgehend und wirkungsvoll behoben, und die Aufzeichnungen über die Überprüfung und die diesbezüglichen Abhilfemaßnahmen werden von ihnen mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt. Artikel 15 Notfallvorkehrungen (Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU) (1)   Handelsplätze sind jederzeit in der Lage, nachzuweisen, dass die Stabilität ihrer Systeme im Falle von Störungen durch wirksame Notfallvorkehrungen in hinreichendem Maße aufrechterhalten wird. (2)   Mit den Notfallvorkehrungen wird gewährleistet, dass der Handel nach einer Störung innerhalb von zwei Stunden oder einer geringfügig längeren Frist wieder aufgenommen werden kann und dass der Datenverlust bei allen IT-Diensten des von einer Störung betroffenen Handelsplatzes nahezu null beträgt. Artikel 16 Notfallplan (Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU) (1)   Handelsplätze führen im Rahmen ihrer in Artikel 3 erwähnten Regelungen für die Unternehmensführung und Entscheidungsfindung einen Notfallplan ein, mit dem sie die Notfallvorkehrungen zur Sicherstellung der Kontinuität des Geschäftsbetriebs gemäß Artikel 15 gewährleisten. In diesem Notfallplan sind die Verfahrensweisen und Vorkehrungen zur Bewältigung von Störungen beschrieben. (2)   Der Notfallplan muss mindestens Folgendes enthalten: a) eine Reihe möglicher widriger Szenarien in Bezug auf den Betrieb des algorithmischen Handelssystems, beispielsweise der Ausfall von Systemen, Mitarbeitern, Arbeitsplätzen, externen Dienstleistern oder Rechenzentren oder der Verlust oder die Abänderung geschäftskritischer Daten und Unterlagen; b) die Verfahrensweisen im Störungsfall; c) die maximale Frist bis zur Wiederaufnahme der Handelstätigkeit und der maximal zulässige Datenverlust im IT-System; d) Verfahren für die Verlagerung des Handelssystems an einen Back-up-Standort und das Betreiben des Handelssystems von diesem Standort aus; e) die Sicherung geschäftskritischer Daten einschließlich aktueller Kontaktdaten zur Gewährleistung zuverlässiger Kommunikationswege innerhalb des Handelsplatzes, zwischen dem Handelsplatz und seinen Mitgliedern und zwischen dem Handelsplatz und den Infrastrukturen für das Clearing und die Abwicklung; f) Schulung der Mitarbeiter über die Notfallvorkehrungen; g) Aufgabenverteilung und Einrichtung eines speziellen Sicherheitsteams, das umgehend auf Störungen reagieren kann; h) fortlaufendes Programm zum Testen, Bewerten und Überprüfen der Vorkehrungen, einschließlich Verfahren für eine Modifizierung der Vorkehrungen aufgrund der mit diesem Programm gewonnenen Erkenntnisse. (3)   Der Notfallplan muss auch die Synchronisierung der Uhren nach einer Störung vorsehen. (4)   Handelsplätze stellen sicher, dass eine Folgenabschätzung über die Risiken und Auswirkungen einer Störung vorgenommen und regelmäßig überprüft wird. Zu diesem Zweck wird jede Entscheidung des Handelsplatzes, ein erkanntes Ausfallrisiko des Handelssystems im Notfallplan nicht zu berücksichtigen, hinreichend dokumentiert und vom Leitungsorgan des Handelsplatzes genehmigt. (5)   Handelsplätze stellen sicher, dass ihre Geschäftsleitung a) eindeutige Ziele und Strategien für Notfallvorkehrungen aufstellt; b) für die Verfolgung der unter Buchstabe a genannten Ziele und Strategien ausreichend personelle, technologische und finanzielle Ressourcen bereitstellt; c) den Notfallplan und alle Änderungen, denen er infolge organisatorischer, technologischer und rechtlicher Neuerungen unterzogen werden muss, genehmigt; d) mindestens einmal jährlich über das Ergebnis der Folgenabschätzung oder deren Überprüfung und über etwaige Erkenntnisse über die Angemessenheit des Notfallplans informiert wird; e) eine interne Funktion für Notfallvorkehrungen einrichtet. (6)   Der Notfallplan sieht Verfahren für die Bewältigung von Störungen und Ausfällen ausgelagerter geschäftskritischer operativer Funktionen vor. Artikel 17 Regelmäßige Überprüfung der Notfallvorkehrungen (Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU) (1)   Im Rahmen ihrer Selbstbeurteilung gemäß Artikel 2 testen Handelsplätze ihren Notfallplan auf der Grundlage realistischer Szenarien und überprüfen, ob sie in der Lage sind, gemäß den Bestimmungen in Artikel 15 Absatz 2 Störungen zu überwinden und den Handel wieder aufzunehmen. (2)   Wenn sie dies im Hinblick auf die Ergebnisse der gemäß Absatz 1 erfolgten regelmäßigen Überprüfung für erforderlich halten, lassen Handelsplätze ihren Notfallplan und ihre Notfallvorkehrungen von einem unabhängigen Prüfer oder einer Abteilung, die nicht für die fragliche Funktion zuständig ist, inspizieren. Die Testergebnisse werden schriftlich festgehalten, archiviert und der Geschäftsleitung des Handelsplatzes sowie den mit dem Notfallplan befassten operativen Einheiten zur Kenntnis gebracht. (3)   Handelsplätze stellen sicher, dass die normale Handelstätigkeit durch Tests des Notfallplans nicht behindert wird. Artikel 18 Vorbeugung gegen marktstörende Handelsbedingungen (Artikel 48 Absätze 4, 5 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU) (1)   Zur Vorbeugung gegen marktstörende Handelsbedingungen und Kapazitätsüberlastungen treffen Handelsplätze mindestens folgende Vorkehrungen: a) Obergrenzen für die Anzahl an Aufträgen, die ein Mitglied pro Sekunde senden kann; b) Mechanismen zur Steuerung der Volatilität; c) Vorhandelskontrollen. (2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 müssen Handelsplätze in der Lage sein, a) von jedem Mitglied oder Nutzer eines geförderten Zugangs Informationen über dessen organisatorische Anforderungen und Handelskontrollen einzuholen; b) den Zugang eines Mitglieds oder eines Händlers zum Handelssystem auf Initiative des Handelsplatzes oder auf Ersuchen des betreffenden Mitglieds, eines Clearing-Mitglieds, der CCP, sofern sie dazu befugt ist, oder der zuständigen Behörde zu sperren. c) eine Kill-Funktion zu betreiben, mit der noch nicht ausgeführte Aufträge, die von einem Mitglied oder einem Kunden mit gefördertem Zugang eingereicht wurden, in folgenden Fällen storniert werden können: i) auf Ersuchen des Mitglieds oder des Kunden mit gefördertem Zugang, sofern dieses Mitglied oder dieser Kunde technisch nicht in der Lage ist, seine eigenen Aufträge zu löschen; ii) wenn Aufträge im Auftragsbuch fälschlicherweise dupliziert wurden; iii) im Anschluss an eine entweder vom Marktbetreiber oder von der zuständigen Behörde veranlasste Sperrung; d) Geschäfte zu stornieren oder rückgängig zu machen, wenn die Mechanismen, mit denen der Handelsplatz die Volatilität steuert, oder die operativen Funktionen des Handelssystems versagen; e) den Auftragseingang zur Vermeidung überlastungsbedingter Ausfälle auf verschiedene Gateways zu verteilen, sofern der Handelsplatz über mehr als ein Gateway verfügt. (3)   Handelsplätze legen Richtlinien und Vorkehrungen fest in Bezug auf: a) Mechanismen zur Steuerung der Volatilität gemäß Artikel 19; b) vom Handelsplatz eingesetzte Vorhandels- und Nachhandelskontrollen und Vorhandels- und Nachhandelskontrollen seiner Mitglieder, die Voraussetzung für den Marktzugang sind; c) die Verpflichtung ihrer Mitglieder, eine eigene Kill-Funktion zu unterhalten; d) Informationspflichten ihrer Mitglieder; e) Sperrung des Zugangs; f) Stornierungsrichtlinien für Aufträge und Geschäfte mit Vorgaben zu folgenden Aspekten: i) Zeitpunkt; ii) Verfahren; iii) Berichts- und Transparenzpflichten; iv) Verfahren zur Streitbeilegung; v) Maßnahmen zur Minimierung fehlerhafter Handelsgeschäfte; g) Vorkehrungen zur Auftragsdrosselung unter Einbeziehung folgender Aspekte: i) Anzahl der Aufträge pro Sekunde in vordefinierten Zeitintervallen; ii) Richtlinien zur Gleichbehandlung der Mitglieder, es sei denn, die Drosselung zielt auf einzelne Mitglieder ab; iii) im Anschluss an ein eine Drosselung auslösendes Ereignis zu ergreifende Maßnahmen. (4)   Die in den Absätzen 2 und 3 beschriebenen Richtlinien und Vorkehrungen werden von Handelsplätzen veröffentlicht. Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die genaue Anzahl der Aufträge pro Sekunde in einem vordefinierten Zeitintervall und die genauen Parameter der Mechanismen zur Steuerung der Volatilität. (5)   Die vollständigen Aufzeichnungen über die in Absatz 3 erwähnten Richtlinien und Vorkehrungen werden von Handelsplätzen mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt. Artikel 19 Mechanismen zur Steuerung der Volatilität (Artikel 48 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU) (1)   Handelsplätze stellen sicher, dass während der Handelszeiten zu jeder Zeit angemessene Mechanismen betrieben werden, mit denen der Handel automatisch eingestellt oder eingeschränkt werden kann. (2)   Handelsplätze stellen sicher, dass a) Mechanismen zur Einstellung oder Einschränkung des Handels vor ihrer Einführung und im Anschluss daran regelmäßig bei jeder Überprüfung der Kapazitäten und der Performanz der Handelssysteme überprüft werden; b) IT-Ressourcen und Personal für die Auslegung, Instandhaltung und Überwachung der Mechanismen zur Einstellung oder Einschränkung des Handels bereitgestellt werden; c) die Mechanismen zur Steuerung der Marktvolatilität kontinuierlich überwacht werden. (3)   Handelsplätze führen Aufzeichnungen über die Regeln und Parameter der Mechanismen zur Steuerung der Volatilität und jegliche diesbezüglichen Änderungen sowie Aufzeichnungen über den operativen Einsatz, die Steuerung und die Aktualisierung dieser Mechanismen. (4)   Handelsplätze stellen sicher, dass ihre Regeln für die Mechanismen zur Steuerung der Volatilität auch Verfahren für Situationen enthalten, in denen Parameter manuell außer Kraft gesetzt werden müssen, um einen ordnungsgemäßen Handel aufrechtzuerhalten. Artikel 20 Vorhandels- und Nachhandelskontrollen (Artikel 48 Absätze 4 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU) (1)   Handelsplätze führen in nachstehend genannten Punkten Vorhandelskontrollen durch und passen diese an das jeweils gehandelte Finanzinstrument an: a) Preisbänder, mit denen Aufträge, die den vorab festgelegten Preisparametern nicht entsprechen, auf Einzelfallbasis automatisch gesperrt werden; b) Auftragshöchstwert, der durch Abgleich mit dem Nominalwert des jeweiligen Finanzinstruments automatisch verhindert, dass Aufträge mit ungewöhnlich hohem Auftragswert in das Auftragsbuch aufgenommen werden; c) Auftragshöchstvolumen, das automatisch verhindert, dass Aufträge mit ungewöhnlich großem Auftragsvolumen in das Auftragsbuch aufgenommen werden. (2)   Die in Absatz 1 festgelegten Vorhandelskontrollen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Ihre automatische Anwendung lässt die Anpassung einer Obergrenze während der Handelszeiten und in allen Handelsphasen zu. b) Die durch sie erfolgende Überwachung weist eine Verzögerung von höchstens fünf Sekunden auf. c) Bei Überschreiten einer Obergrenze wird der Auftrag abgelehnt. d) Es gibt Verfahren und Vorkehrungen, mit denen Aufträge nach Erreichen der Obergrenze auf Ersuchen des betroffenen Mitglieds genehmigt werden können. Diese Verfahren und Vorkehrungen kommen unter außergewöhnlichen Umständen vorübergehend für spezifische Aufträge oder Auftragsgruppen zum Einsatz. (3)   Handelsplätze haben das Recht, die Nachhandelskontrollen festzulegen, die sie auf der Grundlage einer Risikobewertung der Tätigkeit ihrer Mitglieder für erforderlich halten. Artikel 21 Vorab-Festlegung der Bedingungen für die Bereitstel

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.