Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/584 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der organisatorischen Anforderungen an Handelsplätze (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017R0584. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

31.3.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 87/350 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/584 DER KOMMISSION vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der organisatorischen Anforderungen an Handelsplätze (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 48 Absatz 12 Buchstaben a, c und g, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Es ist wichtig sicherzustellen, dass Handelsplätze, die algorithmischen Handel ermöglichen, über ausreichende Systeme und Kontrollen verfügen. (2) Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sollten nicht nur für geregelte Märkte gelten, sondern auch für multilaterale Handelssysteme und organisierte Handelssysteme im Sinne von Artikel 18 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU. (3) Die Folgen der technologischen Entwicklung, insbesondere der algorithmische Handel, zählen zu den wichtigsten Faktoren zur Festlegung der Kapazitäten und Vorkehrungen für das Betreiben von Handelsplätzen. Die mit dem algorithmischen Handel einhergehenden Risiken können in jedem elektronisch unterstützten Handelssystem auftreten. Daher sollten für geregelte Märkte, multilaterale Handelssysteme und organisierte Handelssysteme, deren Systeme algorithmischen Handel zulassen oder ermöglichen, spezifische organisatorische Anforderungen festgelegt werden. Dabei werden Handelssysteme, mit denen algorithmischer Handel betrieben werden darf, unterschieden von Handelssystemen, bei denen dies, wie etwa bei sprachbasierten Handelssystemen, nicht zulässig ist. (4) Zur Gewährleistung der Belastbarkeit elektronischer Handelssysteme sollten im Rahmen der organisatorischen Anforderungen die Regelungen für die Unternehmensführung, die Rolle der Compliance-Funktion, die Personalausstattung und die Auslagerung festgelegt werden. (5) Für die Systeme von Handelsplätzen, die algorithmischen Handel zulassen oder ermöglichen, sollten Anforderungen festgelegt werden. Die spezifische Anwendung der Anforderungen sollte allerdings in Verbindung mit einer Selbstbeurteilung des jeweiligen Handelsplatzes erfolgen, da nicht alle Handelsmodelle mit denselben Risiken verbunden sind. Aus diesem Grund sind manche organisatorischen Anforderungen möglicherweise für bestimmte Handelsmodelle nicht geeignet, obwohl ihre Handelssysteme bis zu einem bestimmten Grad elektronisch unterstützt werden. Insbesondere die spezifischen Anforderungen an Preisanfragesysteme oder Hybridsysteme sollten der Art, dem Umfang und der Komplexität der algorithmischen Handelstätigkeit entsprechen. Desgleichen sollten die Handelsplätze, wenn dies angemessen ist, strengere Anforderungen festlegen. (6) Die mit algorithmischem Handel verbundenen Risiken sollten sorgfältig berücksichtigt werden, insbesondere, wenn sie die Kernbestandteile des Handelssystems betreffen, also die Hardware, die Software und die Kommunikationsverbindungen, die von den Handelsplätzen und ihren Mitgliedern, Teilnehmern oder Kunden („Mitgliedern“) zur Ausübung ihrer Tätigkeiten verwendet werden, sowie Ausführungs- oder Auftragsverwaltungssysteme jeder Art, einschließlich Matching-Algorithmen, die von den Handelsplätzen eingesetzt werden. (7) Die spezifischen organisatorischen Anforderungen an Handelsplätze müssen anhand einer soliden Selbstbeurteilung festgelegt werden, bei der eine Reihe von Parametern zu prüfen sind. In diese Selbstbeurteilung sollten auch Umstände einbezogen werden, die nicht ausdrücklich festgelegt wurden, sich aber auf die Organisation auswirken können. (8) Der verbindliche Aufbewahrungszeitraum für die Selbstbeurteilung und die Due-Diligence-Prüfungen der Mitglieder sollte für den Zweck dieser Verordnung den in der Richtlinie 2014/65/EU niedergelegten allgemeinen Vorgaben für Aufbewahrungspflichten entsprechen. (9) Wenn Handelsplätze zur Echtzeitüberwachung verpflichtet sind, müssen die dadurch erzeugten Warnmeldungen so nah in Echtzeit wie technisch möglich, also nach höchstens fünf Sekunden erzeugt werden, um wirksam zu sein. Aus demselben Grund sollten infolge dieser Überwachung ergriffene Maßnahmen so zeitnah erfolgen, wie unter Zugrundelegung angemessener Bemühungen der betreffenden Personen um Effizienz und kostenmäßige Unterhaltung angenommen werden kann. (10) Die von Handelsplätzen zur Verfügung gestellten Testsysteme sollten den ordnungsgemäßen Handel nicht gefährden. Zu diesem Zweck sollten Handelsplätze der Anforderung unterliegen, angemessene Richtlinien für die faire Nutzung einzuführen, eine strikte Trennung von Test- und Produktionsumgebung zu gewährleisten und Tests nur außerhalb der Handelszeiten zu gestatten. (11) Durch Konformitätstests sollte sichergestellt werden, dass die grundlegenden Bestandteile des Systems oder die von den Mitgliedern verwendeten Algorithmen ordnungsgemäß und den Anforderungen des Handelsplatzes entsprechend funktionieren und plangemäß mit der Matching-Logik des Handelsplatzes interagieren und dass die beim Handelsplatz eingehenden und von ihm ausgehenden Daten zuverlässig verarbeitet werden. Durch eigens konzipierte Tests mit marktstörenden Handelsbedingungen sollte insbesondere überprüft werden, wie der Algorithmus oder die Strategie auf solche Bedingungen reagiert. (12) Wenn Handelsplätze Tests für Algorithmen über Testsymbole anbieten, sollte ihre Verpflichtung, Testmöglichkeiten für marktstörende Handelsbedingungen bereitzustellen, als erfüllt gelten. Damit die Mitglieder solche Testsymbole effektiv nutzen können, sollten Handelsplätze die dafür geltenden Spezifikationen und Merkmale mit derselben Detailtiefe veröffentlichen, die auch für reale Verträge öffentlich zur Verfügung gestellt wird. (13) Handelsplätze sollten verpflichtet sein, Möglichkeiten für problemlos durchzuführende Tests mit marktstörenden Handelsbedingungen zu bieten. Allerdings sollten ihre Mitglieder nicht zur Inanspruchnahme dieser Möglichkeiten verpflichtet werden. Die Bestätigung ihrer Mitglieder, dass ein solcher Test erfolgt ist, und die Angabe, welche Mittel dafür verwendet wurden, sollten den Handelsplätzen als Sicherheit genügen, und sie sollten nicht verpflichtet sein, die Angemessenheit dieser Mittel und die Testergebnisse zu überprüfen. (14) Handelsplätze und ihre Mitglieder sollten über hinreichende Vorkehrungen verfügen müssen, die es ermöglichen, noch nicht ausgeführte Aufträge bei Eintreten unvorhergesehener Umstände als Notfallmaßnahme zu stornieren. (15) Die Bereitstellung eines direkten elektronischen Zugangs (DEA) für eine unbegrenzte Anzahl von Personen kann für den Anbieter dieses Zugangs mit einem Risiko verbunden sein und auch die Belastbarkeit und die Kapazitäten des Handelsplatzes, bei dem die Aufträge eingereicht werden, gefährden. Um diesen Risiken zu begegnen, sollte der DEA-Bereitsteller bei Handelsplätzen, die solche nachgeordneten Zugänge zulassen, die Auftragsaufkommen der Nutznießer dieser Zugänge voneinander unterscheiden können. (16) Wenn ein Handelsplatz die Möglichkeit eines geförderten Zugangs anbietet, dann sollten dessen potenzielle Nutzer ein Zulassungsverfahren des Handelsplatzes durchlaufen. Außerdem sollten Handelsplätze das Recht haben, für die Bereitstellung eines direkten Marktzugangs durch ihre Mitglieder eine Genehmigungspflicht einzuführen. (17) Handelsplätze sollten festlegen, welche Anforderungen ihre Mitglieder erfüllen müssen, damit ihnen die Bereitstellung eines direkten elektronischen Zugangs gestattet werden kann, und festlegen, welche Mindeststandards potenzielle DEA-Nutzer im Zuge der Due-Diligence-Prüfung erfüllen müssen. Besagte Anforderungen und Standards sollten den Risiken entsprechen, die sich aus der Art, dem Umfang und der Komplexität der erwarteten Handelstätigkeiten und der erbrachten Dienstleistung ergeben. Dabei ist insbesondere der Umfang der erwarteten Handelstätigkeiten, das Auftragsvolumen und die Art der Verbindung zu bewerten. (18) Aus Gründen der Konsistenz und im Interesse reibungslos funktionierender Finanzmärkte sollten die in dieser Verordnung niedergelegten Bestimmungen und die damit zusammenhängenden nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU vom selben Tag an gelten. (19) Diese Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurden. (20) Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesen Entwürfen offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I ALLGEMEINE ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN AN HANDELSPLÄTZE, DIE ALGORITHMISCHEN HANDEL ÜBER IHRE SYSTEME ERMÖGLICHEN ODER ZULASSEN Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich (Artikel 48 der Richtlinie 2014/65/EU) (1)   Diese Verordnung legt gemäß Artikel 48 Absatz 12 Buchstaben a, b und g der Richtlinie 2014/65/EU detaillierte Bestimmungen im Hinblick darauf fest, welche organisatorischen Anforderungen die Systeme von Handelsplätzen, die algorithmischen Handel ermöglichen oder zulassen, in Bezug auf Belastbarkeit und Kapazität erfüllen müssen, welche Anforderungen Handelsplätze zur Gewährleistung angemessener Tests für Algorithmen erfüllen müssen und welche Anforderungen in Bezug auf die Kontrollen direkter elektronischer Zugänge erfüllt sein müssen. (2)   Für die Zwecke dieser Verordnung wird davon ausgegangen, dass ein Handelsplatz algorithmischen Handel zulässt oder ermöglicht, wenn die Einreichung von Aufträgen und deren Zusammenführung (Matching) durch elektronische Mittel unterstützt werden. (3)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten alle Vorkehrungen oder Systeme, die algorithmischen Handel zulassen oder ermöglichen, als „algorithmische Handelssysteme“. Artikel 2 Selbstbeurteilung in Bezug auf die Einhaltung von Artikel 48 der Richtlinie 2014/65/EU (Artikel 48 der Richtlinie 2014/65/EU) (1)   Vor der Einführung eines Handelssystems und anschließend mindestens einmal jährlich überprüfen Handelsplätze im Zuge einer Selbstbeurteilung unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit, ob sie die Bestimmungen von Artikel 48 der Richtlinie 2014/65/EU einhalten. Bei dieser Selbstbeurteilung werden alle im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Parameter überprüft. (2)   Handelsplätze bewahren die Aufzeichnungen über ihre Selbstbeurteilung mindestens fünf Jahre lang auf. Artikel 3 Unternehmensführung von Handelsplätzen (Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU) (1)   Handelsplätze errichten und überwachen ihre Handelssysteme auf Basis eines klaren und dokumentierten Rahmenwerks für ihre Unternehmensführung, das Teil ihres übergeordneten Unternehmensführungs- und Entscheidungsrahmens ist, wobei das Rahmenwerk Folgendes festlegen muss: a) die Art und Weise, in der bei kritischen Entscheidungen technische, risikobezogene und compliance-bezogene Aspekte analysiert werden; b) eine klare Regelung der Verantwortlichkeiten, einschließlich Verfahren zur Genehmigung der Entwicklung, der Einführung und der anschließenden Aktualisierung der Handelssysteme und zur Lösung von Problemen, die bei der Überwachung dieser Systeme erkannt werden; c) effektive Verfahren für die Weiterleitung von Informationen, damit Anweisungen effizient und rechtzeitig eingeholt und ausgeführt werden können; d) die Trennung von Aufgaben und Zuständigkeiten, damit eine effektive Compliance-Überwachung durch die Handelsplätze sichergestellt ist. (2)   Das Leitungsorgan oder die Geschäftsleitung des Handelsplatzes genehmigt a) die Selbstbeurteilung im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie gemäß Artikel 2; b) Maßnahmen zur Erweiterung der Kapazität des Handelsplatzes, sofern eine solche zur Einhaltung von Artikel 11 erforderlich ist; c) Maßnahmen zur Behebung etwaiger wesentlicher Mängel, die im Zuge der Überwachung gemäß den Artikeln 12 und 13 und nach der regelmäßigen Überprüfung der Performanz und der Kapazitäten der Handelssysteme gemäß Artikel 14 aufgedeckt werden. Artikel 4 Compliance-Funktion innerhalb des Rahmenwerks für die Unternehmensführung (Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU) (1)   Handelsplätze gewährleisten, dass ihre Compliance-Funktion für folgende Aufgaben verantwortlich ist: a) Aufklärung aller am algorithmischen Handel beteiligten Mitarbeiter über die damit verbundenen rechtlichen Verpflichtungen des Handelsplatzes; b) Entwicklung und Aufrechterhaltung der Richtlinien und Verfahren, die sicherstellen sollen, dass die algorithmischen Handelssysteme diesen Verpflichtungen genügen. (2)   Handelsplätze gewährleisten, dass die für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften (Compliance) zuständigen Mitarbeiter die Funktionsweise ihrer algorithmischen Handelssysteme und Handelsalgorithmen zumindest in Grundzügen verstehen. Die Compliance-Mitarbeiter müssen in ständigem Kontakt mit den Mitarbeitern stehen, die über genaue technische Kenntnisse der algorithmischen Handelssysteme oder Handelsalgorithmen des Handelsplatzes verfügen. Handelsplätze müssen ferner sicherstellen, dass die Compliance-Mitarbeiter zu jeder Zeit direkten Kontakt zu den Personen aufnehmen können, die Zugang zu der in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c erwähnten Funktion („Kill-Funktion“) haben oder direkt auf diese Funktion zugreifen können, und zu denjenigen, die für das algorithmische Handelssystem zuständig sind. (3)   Wird die Compliance-Funktion ganz oder teilweise an externe Dritte ausgelagert, so gewährt der betreffende Handelsplatz diesen Dritten den gleichen Zugang zu Informationen, den er internen Compliance-Mitarbeitern einräumen würde. Bei Vereinbarungen mit solchen externen Compliance-Beratern gewährleisten Handelsplätze, dass a) Datenschutz gewährleistet ist; b) die Überprüfung der Compliance-Funktion durch interne oder externe Prüfer oder durch die zuständige Behörde nicht behindert wird. Artikel 5 Personalausstattung (Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU) (1)   Handelsplätze müssen eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern beschäftigen, die über die notwendigen Fachkompetenzen verfügen, um die algorithmischen Handelssysteme und Handelsalgorithmen zu verwalten, und ausreichende Kenntnisse in folgenden Bereichen aufweisen: a) die relevanten Handelssysteme und Handelsalgorithmen; b) die Überwachung und das Testen dieser Systeme und Algorithmen; c) die Arten des Handels, den die Mitglieder, Teilnehmer oder Kunden des Handelsplatzes (im Folgenden „die Mitglieder“) betreiben; d) die rechtlichen Verpflichtungen des Handelsplatzes. (2)   Die in Absatz 1 genannten notwendigen Fachkompetenzen werden von den Handelsplätzen bestimmt. Die in Absatz 1 genannten Mitarbeiter besitzen diese notwendigen Fachkompetenzen zum Zeitpunkt ihrer Einstellung oder erwerben sie im Anschluss daran durch Schulungen. Handelsplätze müssen sicherstellen, dass die Fachkompetenzen dieser Mitarbeiter auf dem neuesten Stand bleiben, und diese Fachkompetenzen regelmäßig evaluieren. (3)   Die in Absatz 2 erwähnten Schulungsmaßnahmen müssen auf die Erfahrungen und Aufgaben der Mitarbeiter zugeschnitten sein und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten Rechnung tragen. (4)   Zu den in Absatz 1 genannten Mitarbeitern zählen auch solche, die einer ausreichenden Hierarchieebene angehören, um ihre Aufgaben auf dem Handelsplatz effektiv wahrnehmen zu können. Artikel 6 Auslagerung und Beschaffung (Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU) (1)   Handelsplätze, die ihre operativen Funktionen mit Bezug auf die algorithmischen Handel zulassenden oder ermöglichenden Systeme ganz oder teilweise auslagern, stellen sicher, dass a) die Auslagerungsvereinbarung sich ausschließlich auf die operativen Funktionen bezieht und die Pflichten der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans nicht berührt; b) die Beziehungen des Handelsplatzes zu seinen Mitgliedern, den zuständigen Behörden oder zu Dritten, beispielsweise den Kunden von Datenbereitstellungsdiensten, und die Verpflichtungen des Handelsplatzes diesen gegenüber unverändert bestehen bleiben; c) sie die Anforderungen erfüllen, die Handelsplätze als Voraussetzung für ihre Zulassung gemäß Titel III der Richtlinie 2014/65/EU erfüllen müssen. (2)   Für die Zwecke dieses Artikels umfassen die operativen Funktionen alle direkt auf die Performanz und Überwachung der Handelssysteme bezogenen Tätigkeiten, die folgende Bestandteile betreffen: a) Upstream-Konnektivität, Kapazitäten zur Verarbeitung eingereichter Aufträge, Drosselungskapazitäten und Fähigkeit, den Eingang der Kundenaufträge ausgleichend auf verschiedene Gateways aufzuteilen; b) Matching-Engine; c) Downstream-Konnektivität, Bearbeitung der Auftrags- und Geschäftsdaten und alle anderen Arten von Marktdaten-Feeds; d) Infrastruktur zur Überwachung der Performanz der unter den Buchstaben a, b und c genannten Bestandteile. (3)   Handelsplätze dokumentieren den Prozess zur Auswahl des Dienstleisters, an den die operativen Funktionen ausgelagert werden sollen (im Folgenden „Dienstleister“). Sie ergreifen die notwendigen Maßnahmen um sicherzustellen, dass vor Abschluss der Auslagerungsvereinbarung und während deren gesamter Laufzeit die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Der Dienstleister ist in der Lage, die ausgelagerten Funktionen zuverlässig und professionell auszuführen und verfügt über alle gesetzlich dafür vorgeschriebenen Zulassungen. b) Der Dienstleister überwacht die Ausführung der ausgelagerten Funktionen ordnungsgemäß und steuert die mit der Auslagerungsvereinbarung verbundenen Risiken in angemessener Weise. c) Die ausgelagerten Dienstleistungen werden gemäß den Spezifikationen der Auslagerungsvereinbarung erbracht, die auf vorab festgelegter Methoden zur Beurteilung der Leistung des Dienstleisters beruhen und u. a. Messgrößen für die erbrachten Leistungen und Spezifikationen der zu erfüllenden Anforderungen enthalten. d) Am Handelsplatz sind die Fachkenntnisse vorhanden, die zur effektiven Überwachung der ausgelagerten Funktionen und zur Steuerung der mit der Auslagerungsvereinbarung verbundenen Risiken erforderlich sind. e) Der Handelsplatz ist in der Lage, umgehend zu reagieren, falls der Dienstleister die ihm anvertrauten Aufgaben nicht effektiv und im Einklang mit den anwendbaren Gesetzen und Regulierungsvorgaben ausübt. f) Der Dienstleister setzt den Handelsplatz über alle Umstände in Kenntnis, die seine Fähigkeit, die ihm anvertrauten Aufgaben effektiv und seinen rechtlichen Verpflichtungen entsprechend auszuüben, wesentlich beeinträchtigen könnten. g) Der Handelsplatz kann die Auslagerungsvereinbarung erforderlichenfalls kündigen, ohne dass die Kontinuität und Qualität seiner Leistungen gegenüber seinen Kunden darunter leidet. h) Der Dienstleister arbeitet bezüglich der ausgelagerten Tätigkeiten mit den für den Handelsplatz zuständigen Behörden zusammen. i) Der Handelsplatz hat effektiv Zugang zu den mit den ausgelagerten Tätigkeiten verbundenen Daten und zu den Geschäftsräumen des Dienstleisters; und die Wirtschaftsprüfer des Handelsplatzes sowie die zuständigen Behörden haben effektiv Zugang zu den mit den ausgelagerten Tätigkeiten verbundenen Daten. j) Der Handelsplatz legt die Anforderungen fest, die Dienstleister zum Schutz der vertraulichen Daten einhalten müssen, die den Handelsplatz und seine Mitglieder sowie geschützte Informationen und die Software des Handelsplatzes betreffen. k) Der Dienstleister erfüllt die unter Buchstabe j aufgeführten Anforderungen. l) Der Handelsplatz und der Dienstleister stellen einen Plan für die Notfallwiederherstellung und die regelmäßige Überprüfung der Notfallsysteme auf, setzen ihn um und erhalten ihn aufrecht, soweit dies im Hinblick auf die ausgelagerte operative Funktion erforderlich ist. m) Die Auslagerungsvereinbarung regelt die Pflichten des Dienstleisters für den Fall, dass dieser die vereinbarten Leistungen nicht erbringen kann, was auch die Bereitstellung der Dienstleistung durch ein Ersatzunternehmen einschließt. n) Der Handelsplatz hat Zugang zu Informationen über die in Artikel 16 erwähnten Notfallvorkehrungen aufseiten des Dienstleisters. (4)   Auslagerungsvereinbarungen bedürfen der Schriftform und enthalten folgende Regelungen: a) die Rechte und Pflichten des Dienstleisters und des Handelsplatzes; b) eindeutige Beschreibungen für folgende Bereiche: i) die ausgelagerten operativen Funktionen; ii) den Zugang des Handelsplatzes zu den Büchern und Aufzeichnungen des Dienstleisters; iii) das Verfahren zur Aufdeckung und Bewältigung potenzieller Interessenkonflikte; iv) die jeweiligen Zuständigkeiten beider Parteien; v) das Verfahren zur Änderung und Kündigung der Vereinbarung; c) die Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass sowohl der Handelsplatz als auch der Dienstleister die zuständige Behörde bei der Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse auf jede erforderliche Weise unterstützen. (5)   Handelsplätze teilen den zuständigen Behörden ihre Absicht zur Auslagerung operativer Funktionen mit, wenn a) der Dienstleister dieselben Leistungen auch für andere Handelsplätze erbringt; b) für die Kontinuität des Geschäftsbetriebs wesentliche operative Funktionen ausgelagert werden sollen, da ein Handelsplatz in diesem Fall die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde einholen muss. (6)   Als wesentliche operative Funktionen gelten für die Zwecke von Absatz 5 Buchstabe b die Funktionen, die zur Erfüllung der in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben b, c und e der Richtlinie 2014/65/EU genannten Verpflichtungen notwendig sind. (7)   Über Auslagerungsvereinbarungen, die nicht vorab genehmigt werden müssen, unterrichten die Handelsplätze die zuständigen Behörden unmittelbar nach der Unterzeichnung. KAPITEL II KAPAZITÄTEN UND BELASTBARKEIT VON HANDELSPLÄTZEN Artikel 7 Due-Diligence-Prüfung der Mitglieder von Handelsplätzen (Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU) (1)   Handelsplätze legen fest, unter welchen Bedingungen ihre Mitglieder ihre elektronischen Auftragseingabesysteme verwenden dürfen. Diese Bedingungen werden mit Blick auf das Handelsmodell des Handelsplatzes festgelegt und erstrecken sich mindestens auf folgende Aspekte: a) Vorhandelskontrollen von Preis, Volumen und Wert der Aufträge sowie der Systemverwendung und Nachhandelskontrollen der von den Mitgliedern ausgeführten Handelsaktivitäten; b) Qualifikationsanforderungen an Mitarbeiter, die bei den Mitgliedern Schlüsselpositionen bekleiden; c) technische und funktionelle Konformitätstests; d) Richtlinien für die Verwendung der Kill-Funktion; e) Bestimmungen darüber, ob das Mitglied seinen eigenen Kunden direkten elektronischen Zugang zum System gewähren darf, und — wenn ja — welche Bedingungen für diese Kunden gelten. (2)   Handelsplätze führen eine Due-Diligence-Prüfung von Mitgliedsanwärtern im Hinblick auf die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen durch und legen das Verfahren für diese Prüfung fest. (3)   Einmal jährlich führen Handelsplätze eine risikobasierte Bewertung ihrer Mitglieder im Hinblick auf die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen durch und überprüfen, ob ihre Mitglieder nach wie vor als Wertpapierfirmen eingetragen sind. Bei dieser risikobasierten Bewertung berücksichtigen sie für jedes einzelne Mit

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.