Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/584 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der organisatorischen Anforderungen an Handelsplätze (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017R0584. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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lung eines direkten elektronischen Zugangs (Artikel 48 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU) Handelsplätze, die die Bereitstellung eines direkten elektronischen Zugangs über ihre Systeme gestatten, legen die Regeln und Bedingungen fest, zu denen ihre Mitglieder den eigenen Kunden einen solchen Zugang gewähren dürfen. Diese Regeln und Bedingungen erstrecken sich mindestens auf die spezifischen Anforderungen, die in Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/589 der Kommission (3) niedergelegt sind. Artikel 22 Spezifische Anforderungen an Handelsplätze, die geförderte Zugänge gewähren (Artikel 48 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU) (1)   Die Gewährung eines geförderten Zugangs unterliegt der vorherigen Genehmigung durch den Handelsplatz und setzt voraus, dass die Firmen mit gefördertem Zugang mindestens den in Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b erwähnten Kontrollen unterliegen. (2)   Handelsplätze stellen sicher, dass ausschließlich die Bereitsteller geförderter Zugänge zu jeder Zeit berechtigt sind, die Parameter der in Absatz 1 erwähnten Kontrollen für das Auftragsaufkommen ihrer Kunden, die diese Zugänge verwenden, festzulegen oder zu ändern. (3)   Handelsplätze sind in der Lage, die Bereitstellung des geförderten Zugangs für Kunden, die gegen die Richtlinie 2014/65/EU, die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (4), die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (5) des Europäischen Parlaments und des Rates oder die internen Regeln des Handelsplatzes verstoßen haben, auszusetzen oder zu widerrufen. Artikel 23 Sicherheit und Zugangsbeschränkungen (Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU) (1)   Handelsplätze verfügen über Verfahren und Vorkehrungen zur Gewährleistung der physischen und elektronischen Sicherheit, die ihre Systeme vor Missbrauch und unberechtigtem Zugriff schützen und die Integrität der in ihrem System enthaltenen oder verarbeiteten Daten wahren; diese Vorkehrungen umfassen auch die Verhütung oder Minimierung des Risikos von Angriffen auf ihre Informationssysteme im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6). (2)   Insbesondere gewährleisten die von den Handelsplätzen eingeführten Maßnahmen und Vorkehrungen zum Schutz der physischen und elektronischen Sicherheit die umgehende Erkennung und Verhütung oder Minimierung von Risiken im Zusammenhang mit a) einem unberechtigten Zugriff auf ihre Handelssysteme oder Teile davon, wozu auch ein unberechtigter Zugriff auf Arbeitsplätze und Rechenzentren zählt; b) einer schweren Behinderung oder Störung des Betriebs eines Informationssystems durch Eingeben von Daten, durch Übermittlung, Beschädigung, Löschung, Beeinträchtigung, Veränderung und Unterdrückung von Daten und durch Unzugänglichmachung von Daten; c) rechtswidrigen Eingriffen in Daten, die zur Löschung, Beschädigung, Beeinträchtigung, Veränderung, Unterdrückung oder Unzugänglichmachung der betreffenden Daten führen; d) dem Abfangen nichtöffentlicher Datenübermittlungen an ein Informationssystem, aus einem Informationssystem oder innerhalb eines Informationssystems mit technischen Hilfsmitteln einschließlich elektromagnetischer Abstrahlungen aus einem Informationssystem, das Träger solcher Daten ist. (3)   Handelsplätze informieren die zuständige Behörde umgehend über jeden Missbrauch oder unberechtigten Zugriff, indem sie ihr einen Bericht übermitteln, in dem die Art des Vorfalls, die daraufhin ergriffenen Maßnahmen und die Initiativen zur Vermeidung ähnlicher Vorfälle in der Zukunft beschrieben werden. Artikel 24 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem in Artikel 93 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU zuerst genannten Datum. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. Juli 2016 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349. (2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84). (3)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/589 der Kommission vom 19. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen, die algorithmischen Handel treiben (siehe Seite 417 dieses Amtsblatts). (4)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84). (5)  Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1). (6)  Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 8). ANHANG Parameter, die bei der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Selbstbeurteilung der Handelsplätze zu berücksichtigen sind a) Art des Handelsplatzes im Hinblick auf: i) die Arten und den aufsichtsrechtlichen Status der am Handelsplatz gehandelten Finanzinstrumente, beispielsweise, ob dort liquide, der Handelspflicht unterliegende Instrumente gehandelt werden; ii) die Stellung des Handelsplatzes im Finanzsystem, beispielsweise, ob die dort gehandelten Finanzinstrumente auch anderswo gehandelt werden können. b) Größe des Handelsplatzes im Hinblick auf seine potenziellen Auswirkungen auf das faire und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte, ermittelt anhand mindestens der folgenden Faktoren: i) die Anzahl der am Handelsplatz eingesetzten Algorithmen; ii) das Volumen der Mitteilungen, das mit den Kapazitäten des Handelsplatzes bewältigt werden kann; iii) das Volumen der am Handelsplatz ausgeführten Handelsgeschäfte; iv) der prozentuale Anteil des algorithmischen Handels an der gesamten Handelstätigkeit und dem Gesamtumsatz mit dem am Handelsplatz getätigten Handel; v) der prozentuale Anteil des Hochfrequenzhandels an der gesamten Handelstätigkeit und dem Gesamtvolumen des am Handelsplatz getätigten Handels; vi) die Anzahl der Mitglieder und Teilnehmer des Handelsplatzes; vii) die Anzahl der Mitglieder, die einen direkten elektronischen Zugang bereitstellen und ggf. die spezifische Anzahl der Mitglieder, die einen geförderten Zugang bereitstellen sowie die Bedingungen, unter denen ein direkter elektronischer Zugang angeboten wird oder nachgeordnet von einem Kunden bereitgestellt werden kann; viii) das Verhältnis zwischen nicht ausgeführten Handelsaufträgen und Geschäften, beobachtet und festgelegt gemäß den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/566 der Kommission (1); ix) die Anzahl und der prozentuale Anteil der Fernmitglieder; x) die Anzahl der bereitgestellten Kollokations- oder Proximity-Hosting-Standorte; xi) die Anzahl der Länder und Regionen, in denen der Handelsplatz geschäftlich tätig ist; xii) die Betriebsbedingungen für die Mechanismen zur Bewältigung der Volatilität und die Verwendung dynamischer oder statischer Handelsobergrenzen, die zur Einstellung des Handels oder zur Ablehnung von Aufträgen führen. c) Komplexität des Handelsplatzes im Hinblick auf: i) die am Handelsplatz gehandelten Kategorien von Finanzinstrumenten; ii) die am Handelsplatz verfügbaren Handelsmodelle einschließlich gleichzeitig eingesetzter unterschiedlicher Handelsmodelle, beispielsweise Auktionen, fortlaufende Auktionen und Hybridsysteme; iii) die Anwendung von Ausnahmen von den Vorhandelstransparenzanforderungen in Kombination mit den verwendeten Handelsmodellen; iv) die Vielfalt der am Handelsplatz eingesetzten Handelssysteme und der Umfang, in dem der Handelsplatz seine Handelssysteme nach eigenem Ermessen einrichten, anpassen, testen und überprüfen kann; v) die Struktur des Handelsplatzes im Hinblick auf Eigentumsverhältnisse und Unternehmensführung sowie seine organisatorischen, operativen, technischen, physischen und geografischen Gegebenheiten; vi) die Orte, an die der Handelsplatz angebunden ist und an denen seine Technologie installiert ist; vii) die Vielfalt der physischen Handelsinfrastruktur des Handelsplatzes; viii) der Umfang der Auslagerungen des Handelsplatzes, insbesondere die etwaige Auslagerung operativer Funktionen; ix) die Häufigkeit von Änderungen der Handelsmodelle, der IT-Systeme und der Zusammensetzung der Mitglieder des Handelsplatzes. (1)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/566 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für das Verhältnis zwischen nicht ausgeführten Verträgen und Geschäften zur Verhinderung marktstörender Handelsbedingungen (siehe Seite 84 dieses Amtsblatts).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.