Europäische Union

2001/519/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juni 2000 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.1673 — VEBA/VIAG) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1597)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32001D0519. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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g wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (107) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (108) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (109) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (110) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (111) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (112) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (113) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (114) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (115) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (116) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (117) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (118) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (119) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (120) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (121) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (122) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (123) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (124) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (125) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (126) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. ANHANG EG-FUSIONSKONTROLLVERFAHREN VEBA/VIAG COMP/M.1673 ZUSAGEN STROM I. VEAG/Laubag An der VEAG ist VEBA (PE) mit 26,25 % und VIAG (BAG) mit 22,5 % beteiligt. Daneben hält RWE eine Beteiligung von 26,25 % und die Energiebeteiligungs-Holding (bestehend aus Bewag, HEW, VEW und EnBW) eine Beteiligung von 25 %. Die LAUBAG ist als Braunkohleproduzent Vorlieferant der VEAG. An der LAUBAG ist VEBA (PE) mit 30 % und VIAG (BAG) mit 15 % beteiligt. Daneben hält die BBS-Braunkohle-Beteiligungsgesellschaft mbH (BBS) 55 % der Anteile. An der BBS ist die Energiebeteiligungs-Holding (bestehend aus Bewag, HEW, VEW und EVS) mit 18,2 %, die Rheinbraun AG (eine 100 %-Beteiligung von RWE AG) mit 71,8 % und RWE Energie AG mit 10 % beteiligt. Das Bergwerkseigentum, das an LAUBAG verpachtet ist, steht den westdeutschen Gesellschaftern der LAUBAG im Verhältnis der durchgerechneten LAUBAG-Anteile in Bruchteilseigentum zu. [...](1) 1. Für den Fall, dass der geplante Zusammenschluss VEBA/VIAG fusionskontrollrechtlich freigegeben und vollzogen wird, verpflichten sich die Parteien, sämtliche Geschäftsanteile, die sie entweder selber oder über Konzernunternehmen an der VEAG sowie an der LAUBAG halten, an einen und denselben Erwerber (siehe dazu nachfolgend Buchstabe a)) innerhalb der unter Buchstabe b) bestimmten Frist zu veräußern. Die Parteien veräußern zeitgleich mit den LAUBAG-Anteilen die in ihrem Eigentum bzw. im Eigentum ihrer Konzernunternehmen stehenden Bergrechte für den Abbau von Braunkohle entweder an die LAUBAG direkt oder an den Erwerber der LAUBAG-Geschäftsanteile. Falls vor Veräußerung der LAUBAG-Anteile LAUBAG und VEAG verschmolzen werden, verpflichten sich VEBA/VIAG, die daraus entstehenden Anteile binnen der unter Buchstabe b) bestimmten Frist an den Erwerber der VEAG-Anteile zu veräußern. a) Bei dem Erwerber muss es sich um einen von VEBA, VIAG und RWE unabhängigen und nicht mit ihnen verbundenen, bereits bestehenden oder potenziellen leistungsfähigen Wettbewerber handeln, der auf Dauer über finanzielle Ressourcen und nachweislich über Erfahrungen verfügt, die ihn in die Lage vesetzen, die Veräußerungsgegenstände VEAG und LAUBAG, ggf. bereits zu einem Unternehmen verschmolzen, als eine im Wettbewerb mit VEBA und VIAG stehende aktive Wettbewerbskraft auf allen Marktstufen aufzubauen und fortzuentwickeln. Jeder Erwerber bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der Kommission. Handelt es sich bei dem Erwerber um ein Konsortium mehrerer Unternehmen, bedarf jedes Mitglied des Konsortiums der vorherigen Zustimmung der Kommission. Gemäß den Bestimmungen des Privatisierungsvertrages der VEAG, insbesondere des Artikels 5 Absatz 1, bedarf bis zum 30. Juni 2013 eine vollständige oder teilweise Weiterveräußerung oder Weiterübertragung der von den Parteien gehaltenen VEAG-Anteile im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge an Dritte der vorherigen Zustimmung der Treuhandanstalt bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin, der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben. b) Für den Fall, dass ein Verkauf der VEAG- und LAUBAG-Geschäftsanteile innerhalb von [...](2) nach Freigabe des Zusammenschlusses nicht erfolgt ist, werden VEBA/VIAG die Verfügungsbefugnis über den/die Veräußerungsgegenstand/Veräußerungsgegenstände unwiderruflich auf einen Treuhänder (sog. Veräußerungstreuhänder) übertragen, der binnen weiterer [...](3) den Verkauf auf Rechnung von VEBA/VIAG nach ordnungsgemäßen kaufmännischen Grundsätzen [...](4) durchführen wird. Dieser Veräußerungstreuhänder unterliegt darüber hinaus denselben Verpflichtungen wie VEBA/VIAG, insbesondere bei der Auswahl des in Betracht kommenden Erwerbers für die Geschäftsanteile von VEAG und LAUBAG. Der Veräußerungstreuhänder soll derselbe sein, der von RWE/VEW nach Maßgabe der Auflagen im Fusionskontrollverfahren beim BKartA bestellt wird. Er wird innerhalb [...](5) nach Freigabe des Zusammenschlusses VEBA/VIAG ernannt. Die Auswahl des Veräußerungstreuhänders und dessen Mandat bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kommission. Der Veräußerungstreuhänder überwacht VEBA/VIAG hinsichtlich der Erfuellung ihrer Verpflichtungen zur Veräußerung, die sie gegenüber der Kommission bezüglich VEAG/LAUBAG übernommen haben. Er berichtet der Kommission [in regelmäßigen zeitlichen Abständen] über den Fortgang des Verkaufs, nimmt an den Verkaufsverhandlungen der Parteien teil und nimmt auf Wunsch der Kommission auch zu einzelnen Fragen Stellung. Der Veräußerungstreuhänder unterbreitet den Parteien des Verkaufsprozesses Vorschläge zur Beschleunigung des Verfahrens und wird die Liste der potenziellen Erwerber frühzeitig mit der Kommission abstimmen. Die Kommission kann die Verfügungsbefugnis über die zu veräußernden VEAG- und LAUBAG-Anteile jederzeit während der ersten Phase ([...](6) ab Freigabe des Zusammenschlusses VEBA/VIAG) unwiderruflich auf den Veräußerungstreuhänder übertragen, wenn die Veräußerung dieser Beteiligungen innerhalb der Frist von [...](7) aus Gründen nicht zu erwarten ist, die von den Parteien zu vertreten sind. Die Parteien werden vor einer derartigen Entscheidung gehört. Die Parteien können bei der Kommission eine Verlängerung der Veräußerungsfristen beantragen, wenn sie [außergewöhnliche Umstände, die nicht von ihnen zu vertreten sind,](8) nachweisen. Die Kommission wird in diesem Fall über eine Fristverlängerung nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, wobei eine Veräußerungsfrist von insgesamt [...](9) nicht überschritten werden sollte. Jeder Antrag auf Fristverlängerung ist bis spätestens einen Monat vor Ablauf der jeweiligen Frist an die Kommission zu richten. 2. VEBA/VIAG verzichten innerhalb eines Monats nach Freigabe des Zusammenschlusses auf alle Rechte aus der Konsortialvereinbarung Bayernwerk/PE/RWE vom 22. August 1990. 3. VEBA/VIAG verpflichten sich, innerhalb [...](10) nach Freigabe des Zusammenschlusses im Einvernehmen mit der Kommission einen weiteren Treuhänder (sog. Sicherungstreuhänder) zu ernennen. Diesem Sicherungstreuhänder, dessen Mandat ebenfalls der vorherigen Zustimmung der Kommission bedarf, wird die Ausübung der Stimmrechte von VEBA/VIAG in der VEAG sowie in der LAUBAG übertragen. Der Sicherungstreuhänder ist bei der Ausübung der auf ihn übertragenen Stimmrechte grundsätzlich weisungsungebunden. Soweit jedoch Maßnahmen in Frage stehen, die zu einer wesentlichen finanziellen Belastung von VEBA/VIAG führen würden, wie z. B. im Fall einer Kapitalerhöhung, kann der Treuhänder die Stimmrechte nur im Einvernehmen mit VEBA/VIAG ausüben. Binnen [...](11) ab Freigabe werden die von VEBA und VIAG in VEAG und LAUBAG benannten Aufsichtsräte bis auf jeweils einen Vertreter ihr Mandat niederlegen. [...](12) Mit der Veräußerung der VEAG- bzw. LAUBAG-Anteile werden auch die verbleibenden Aufsichtsratsmitglieder ihr Mandat niederlegen. Die neuen Aufsichtsratsmitglieder der VEAG bzw. der LAUBAG werden unverzüglich bestimmt, wobei auch insoweit die Vorschlags- und Stimmrechte von VEBA/VIAG von dem Sicherungstreuhänder ausgeübt werden. Die neu gewählten Aufsichtsratsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied oder Mitarbeiter von VEBA/VIAG oder RWE oder eines mit diesen verbundenen Unternehmens sein. Auch die Vorstandsmitglieder der VEAG sowie der LAUBAG dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied oder Mitarbeiter von VEBA/VIAG oder RWE oder eines mit diesen verbundenen Unternehmens sein. Eine Ausnahme gilt für die Grundstücksgesellschaft BPR Energie Geschäftsbesorgung GmbH, Berlin. 4. Die Gesellschafter der VEAG haben aufgrund eines Darlehensvertrages vom Mai 1999 der VEAG finanzielle Mittel zur Sicherung ihrer Liquidität zur Verfügung gestellt, so dass der wirtschaftliche Bestand der VEAG zunächst sichergestellt ist. VEBA/VIAG werden auf ihre Sonderkündigungsrechte aufgrund des vorgenannten Vertrages verzichten. [...](13). 5. VEBA/VIAG erklären sich bereit, den Stromabsatz der VEAG wie folgt zu garantieren: a) Soweit der entsprechende Absatz nicht bereits über ihre ostdeutschen Regionalversorger TEAG, e.dis und Avacon-Ost (ehemals EVM) erfolgt, beziehen VEBA/VIAG selbst oder über Dritte ab Freigabe ihres Zusammenschlusses bis zum 31. Dezember 2007 zum Marktpreis (siehe dazu Buchstabe c)) Strom von der VEAG. Die garantierte Jahresmenge sowie deren Verteilung über das Jahr richten sich nach dem Bezug der genannten RVU [...](14). Bis zum 31. Dezember 2003 garantieren die Parteien die Abnahme von 100 % des Bezuges der vorgenannten ostdeutschen Regionalversorger [...](15). In den darauf folgenden Jahren, beginnend mit dem 1. Januar 2004, reduziert sich die Abnahmeverpflichtung - unbeschadet der Regelung unter Buchstabe b) - um jeweils 10 % pro Jahr gegenüber der Ausgangsmenge [...](16). Strommengen, die VEAG den Unternehmen im Rahmen des Belastungsausgleichs nach dem EEG liefert, werden auf die hier zugesagten Absatzmengen nicht angerechnet. b) VEBA/VIAG werden bei Absatzzuwächsen der oben genannten RVU über den Absatz in 1999 hinaus der VEAG anbieten, [einen größeren Teil](17) dieser Zusatzmenge von VEAG zu beziehen. Dieser zusätzliche Bezug unterliegt ebenfalls der oben genannten Anpassung. Diese Regelung gilt nur für Zuwächse in den Gebieten, in denen die oben genannten ostdeutschen RVU bisher ihr Stromnetz unterhalten. Bei Absatzverlusten der oben genannten RVU reduziert sich die vorstehende Verpflichtung nicht. c) Eventuelle Unterschreitungen der Bezugsverpflichtungen sind auf das Bezugskontingent des nächsten Quartals anzurechnen. d) Der Marktpreis wird wie folgt definiert: i) Für das Jahr 2000 und bis zum 30. Juni 2001 wird ein Strompreis (Energiekosten- und Netzkostenteil) von [in etwa dem gegenwärtigen Marktpreis entsprechend](18) garantiert. Dieser Strompreis gilt auch für sechs Monate nach wirtschaftlicher Übertragung der VEAG-Anteile an einen Dritten, insoweit zumindest für sechs Monate ab Abschluss des entsprechenden Kaufvertrags, allerdings keineswegs länger als bis zum 31. Dezember 2001. Der Netzkostenanteil darf von VEAG jedoch nicht doppelt abgerechnet werden. Der Preis von [in etwa dem gegenwärtigen Marktpreis entsprechend](19) ist infolgedessen um den Netzkostenanteil zu bereinigen, soweit entsprechende Kosten von VEAG gemäß Verbändevereinbarung II für die Stromabgabe in den Gebieten der Ost-RVUs bereits anderweitig in Rechnung gestellt werden. Vom Zeitpunkt der Übertragung der VEAG auf den Erwerber bis zum Ende der [in etwa dem gegenwärtigen Marktpreis entsprechend](20)-Kaufpreisregelung gilt zusätzlich Folgendes: Soweit ein Absatzrückgang der oben genannten RVU in den Gebieten, in denen sie bisher ihr Stromnetz unterhalten, unter den Absatz in 1999 auf unmittelbare oder mittelbare Lieferungen von VEAG oder mit VEAG verbundenen Unternehmen zurückzuführen ist, wird für eine entsprechende Strommenge der Preis von [in etwa dem gegenwärtigen Marktpreis entsprechend](21) entsprechend der danach geltenden Regelung (siehe Ziffer ii)) angepasst. ii) Nach der Anlaufphase (siehe Ziffer i)) gilt Folgendes: Der Strombezugspreis spaltet sich auf in einen Energieteil und einen Netzkostenteil. Das Entgelt für den Netzkostenteil bestimmt sich nach den jeweils veröffentlichten Netznutzungstarifen der VEAG und wird nach den Grundsätzen der Verbändevereinbarung II bzw. etwaiger Nachfolgevereinbarungen einschließlich gesetzlicher Vorgaben erhoben. Der Preis für den Energieteil wird wie folgt gebildet: Für die Zeit nach Auslaufen der [in etwa dem gegenwärtigen Marktpreis entsprechend](22)-Regelung (siehe Ziffer i)) wird der Preis für den Energieteil entsprechend dem Marktpreis angepasst. [Es gilt dann der Marktpreis](23). Dieser [Marktpreis](24) ist der VEAG jeweils im folgenden Quartal mitzuteilen. Die sich aus der Preisänderung ergebende Erstattung oder Zuzahlung wird sodann nachträglich abgerechnet. VEBA/VIAG sind verpflichtet, den mitgeteilten Preis durch einen Wirtschaftsprüfer zu belegen. VEBA/VIAG können von den vorstehenden Regelungen der Preisanpassung abweichen, wenn sie mit einem Erwerber der VEAG- bzw. LAUBAG-Anteile eine andere Vereinbarung treffen. iii) Die Ausgleichs- und Vergütungsansprüche und -pflichten im Rahmen der Anwendung des EEG und des KWK-Gesetzes bleiben für den gesamten Abnahmezeitraum unberührt. Bei der Berechnung des mengengewichteten Durchschnittspreises werden Ausgleichslieferungen nach dem EEG nicht berücksichtigt. II. BEWAG An der BEWAG ist VIAG (BAG) mit 26 % des Kapitals und 28,7 % der Stimmen und VEBA (PE) mit 23 % des Kapitals und 23,8 (20 %) der Stimmen beteiligt. 26 % des Kapitals und 28,7 % der Stimmen werden von Southern Energy Holding (SEI) gehalten. Die Stimmrechtsbeschränkung auf 20 % beruht auf der Zusage von PE gemäß Schreiben vom 17. September 1997 gegenüber dem BKartA. Die restlichen Kapitalanteile (25 %) und Stimmen (18,8 %) liegen in Streubesitz. 1. Für den Fall, dass der geplante Zusammenschluss VEBA/VIAG fusionskontrollrechtlich freigegeben und vollzogen wird, verpflichten sich VEBA/VIAG, innerhalb der unter Buchstabe b) bestimmten Frist ihre oben genannten Beteiligungen an der BEWAG an einen Dritten (siehe dazu nachfolgend Buchstabe a)) zu veräußern. a) Bei dem Erwerber muss es sich um ein von VEBA, VIAG und RWE unabhängiges und nicht mit ihnen verbundenes bereits bestehendes Unternehmen handeln, das über finanzielle Ressourcen und nachweislich über Erfahrungen verfügt, die es in die Lage vesetzen, die BEWAG als eine im Wettbewerb mit VEBA und VIAG stehende aktive Wettbewerbskraft aufrechtzuerhalten und fortzuentwickeln. Jeder Erwerber bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der Kommission. Handelt es sich bei dem Erwerber um ein Konsortium mehrerer Unternehmen, bedarf jedes Mitglied des Konsortiums der vorherigen Zustimmung der Kommission. b) Für den Fall, dass ein Verkauf innerhalb [...](25) nach Freigabe des Zusammenschlusses nicht erfolgt ist, werden VEBA/VIAG die Verfügungsbefugnis über den Veräußerungsgegenstand unwiderruflich auf einen Treuhänder (sog. Veräußerungstreuhänder) übertragen. Die Auswahl des Veräußerungstreuhänders und dessen Mandat bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kommission. Dieser Veräußerungstreuhänder wird binnen [...](26) den Verkauf auf Rechnung von VEBA/VIAG nach ordnungsgemäßen kaufmännischen Grundsätzen [...](27) durchführen. 2. VEBA/VIAG verpflichten sich, innerhalb [...](28) nach Freigabe des Zusammenschlusses im Einvernehmen mit der Kommission einen Treuhänder (sog. Sicherungstreuhänder) zu ernennen. Diesem Sicherungstreuhänder, dessen Mandat der vorherigen Zustimmung der Kommission bedarf, wird die Ausübung der Stimmrechte von VEBA/VIAG in der BEWAG übertragen, wofür gemäß dem Konsortialvertrag die Zustimmung von SEI erforderlich ist. Darüber hinaus ermächtigen VEBA/VIAG den Sicherungstreuhänder, vorbehaltlich der Zustimmung der SEI auch ihre Rechte aus dem Konsortialvertrag wahrzunehmen. Der Sicherungstreuhänder ist bei der Ausübung der auf ihn übertragenen Stimmrechte grundsätzlich weisungsungebunden. Soweit jedoch Maßnahmen in Frage stehen, die zu einer wesentlichen finanziellen Belastung von VEBA/VIAG führen würde [...](29), kann der Sicherungstreuhänder die Stimmrechte nur im Einvernehmen mit VEBA/VIAG ausüben. Die Zustimmung muss gewährt werden, wenn dies zur Einhaltung der Zusage gemäß Ziffer VIII.1 erforderlich ist. Binnen [...](30) werden die von VEBA und VIAG in BEWAG benannten Aufsichtsräte bis auf einen Vertreter ihr Mandat niederlegen. [...](31). Mit der Veräußerung der BEWAG-Anteile wird auch das verbleibende Aufsichtsratsmitglied sein Mandat niederlegen. Die neuen Aufsichtsratsmitglieder werden unverzüglich bestimmt, wobei auch insoweit die Vorschlags- und Stimmrechte von VEBA/VIAG von dem Sicherungstreuhänder ausgeübt werden. Die neuen Aufsichtsratsmitglieder dürfen nicht Vorstandsmitglied oder Mitarbeiter von VEBA, VIAG oder RWE oder eines mit ihnen verbundenen Unternehmens sein. Auch die Vorstandsmitglieder der BEWAG dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied oder Mitarbeiter von VEBA/VIAG oder eines mit ihnen verbundenen Unternehmens sein. 3. Die Parteien können bei der Kommission eine Modifizierung der Zusage, die die Veräußerung der BEWAG-Anteile betrifft, beantragen, wenn sie nachweisen, dass eine Veräußerung [trotz aller gebotenen Anstrengungen ausgeschlossen ist](32). Auch in einem solchen Fall ist die Neubesetzung der Aufsichtsratsposten wie oben beschrieben vorzunehmen und darf kein Vorstandsmitglied der BEWAG gleichzeitig Vorstandsmitglied oder Mitarbeiter von VEBA/VIAG oder eines mit ihnen verbundenen Unternehmens sein. III. VEW VIAG hält derzeit (über BAG/IAW) 11,13 % der Aktien an der VEW und ist darüber hinaus über ihre Tochtergesellschaft Contigas an einer Vorschaltgesellschaft, der Energie-Verwaltungsgesellschaft (EVG), die weitere 24,7 % der Aktien an der VEW hält, zu 30 % beteiligt. Im Rahmen der EVG sind wechselseitige Vorkaufsrechte zu Gunsten der Gesellschafter bzw. der VEW vereinbart. 1. Für den Fall, dass der geplante Zusammenschluss VEBA/VIAG fusionskontrollrechtlich freigegeben und vollzogen wird, verpflichten sich VEBA/VIAG, die vorgenannten unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung an VEW innerhalb der unter b) genannten Frist an einen Dritten (siehe dazu nachfolgend Buchstabe a)) zu verkaufen. Falls vor Ablauf der unter b) bestimmten Frist die VEW auf die RWE verschmolzen wird, verpflichten sich die Parteien, die daraus entstehenden Anteile binnen dieser Frist an einen Erwerber (siehe dazu nachfolgend Buchstabe a)) zu veräußern. a) Bei dem Erwerber muss es sich um ein von VEBA und VIAG unabhängiges und nicht mit ihnen verbundenes bereits bestehendes Unternehmen handeln. Jeder derartige Erwerber bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der Kommission. Die Kommission wird dabei insbesondere das Interesse berücksichtigen, dass VEW ein aktiver Wettbewerber bleibt, sollte die Gesellschaft nicht mit RWE verschmolzen werden. b) Für den Fall, dass ein Verkauf innerhalb [...](33) nach Freigabe des Zusammenschlusses nicht erfolgt ist, werden VEBA/VIAG die Verfügungsbefugnis über den Veräußerungsgegenstand unwiderruflich auf einen Treuhänder (sog. Veräußerungstreuhänder) übertragen. Die Auswahl des Veräußerungstreuhänders und dessen Mandat bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kommission. Der Veräußerungstreuhänder wird binnen [...](34) den Verkauf auf Rechnung von VEBA/VIAG nach ordnungsgemäßen kaufmännischen Grundsätzen [...](35) durchführen. 2. Falls die Veräußerung [...](36) nach Freigabe des Zusammenschlusses erfolgt ist, verpflichten sich VEBA/VIAG, die Ausübung der Stimmrechte aus der unmittelbaren sowie aus der mittelbaren Beteiligung an der VEW auf einen Treuhänder (sog. Sicherungstreuhänder) zu übertragen. Die Auswahl des Sicherungstreuhänders und dessen Mandat bedürfen der Zustimmung der Kommission. Der Sicherungstreuhänder ist bei der Ausübung der auf ihn übertragenen Stimmrechte grundsätzlich weisungsungebunden. Soweit jedoch Maßnahmen in Frage stehen, die zu einer wesentlichen finanziellen Belastung von VEBA/VIAG führen würden, [...](37) kann der Sicherungstreuhänder die Stimmrechte nur im Einvernehmen mit VEBA/VIAG ausüben. Die Zustimmung muss gewährt werden, wenn dies zur Einhaltung der Zusage gemäß Ziffer VIII.1 erforderlich ist. Binnen [...](38) werden die von VIAG in VEW benannten Aufsichtsräte ihr Mandat niederlegen. Entsprechende neue Aufsichtsratsmitglieder werden unverzüglich bestimmt, wobei auch insoweit die Vorschlags- und Stimmrechte von VEBA/VIAG von dem Sicherungstreuhänder ausgeübt werden. Die neuen Aufsichtsratsmitglieder dürfen nicht Vorstandsmitglied oder Mitarbeiter von VEBA und VIAG oder eines mit ihnen verbundenen Unternehmens sein. Auch die Vorstandsmitglieder der VEW dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied oder Mitarbeiter von VEBA/VIAG oder eines mit ihnen verbundenen Unternehmens sein. Diese Bestimmung hinsichtlich der Vorstands- und Aufsichtsratsbesetzung der VEW gilt auch für RWE, falls

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.