Europäische Union

2001/519/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juni 2000 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.1673 — VEBA/VIAG) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1597)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32001D0519. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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die Fusion von RWE und VEW vor Veräußerung der VEW-Anteile vollzogen wird. IV. HEW An der HEW ist VEBA (bzw. PreussenElektra/PE) mit 15,4 % des Kapitals bzw. 14,2 % der Stimmen beteiligt. 1. Für den Fall, dass der Zusammenschluss VEBA/VIAG fusionskontrollrechtlich freigegeben und vollzogen wird, verpflichtet sich VEBA/VIAG, die genannte Beteiligung an der HEW innerhalb der nachfolgend bestimmten Frist an einen Dritten (siehe dazu nachfolgend Buchstabe a)) zu veräußern. a) Bei dem Erwerber muss es sich um ein von VEBA, VIAG und RWE unabhängiges und nicht mit ihnen verbundenes Unternehmen handeln. Jeder Erwerber bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der Kommission. b) Für den Fall, dass ein Verkauf innerhalb [...](39) nach Freigabe des Zusammenschlusses nicht erfolgt ist, werden VEBA/VIAG die Verfügungsbefugnis über den Veräußerungsgegenstand unwiderruflich auf einen Treuhänder (sog. Veräußerungstreuhänder) übertragen. Die Auswahl und das Mandat des Veräußerungstreuhänders bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kommission. Der Veräußerungstreuhänder wird binnen [...](40) den Verkauf auf Rechnung von VEBA/VIAG nach ordnungsgemäßen kaufmännischen Grundsätzen [...](41) durchführen. 2. Falls die Veräußerung nicht [...](42) nach Freigabe des Zusammenschlusses erfolgt ist, verpflichten sich VEBA/VIAG, die Ausübung der Stimmrechte aus der unmittelbaren Beteiligung an der HEW auf einen Treuhänder (sog. Sicherungstreuhänder) zu übertragen. Die Auswahl des Sicherungstreuhänders und dessen Mandat bedürfen der Zustimmung der Kommission. Ferner ermächtigen VEBA/VIAG den Sicherungstreuhänder, vorbehaltlich der Zustimmung der Vertragspartner HGV und Sydkraft auch ihre Rechte aus dem Konsortialvertrag wahrzunehmen. Der Sicherungstreuhänder ist bei der Ausübung der auf ihn übertragenen Stimmrechte grundsätzlich weisungsungebunden. Soweit jedoch Maßnahmen in Frage stehen, die zu einer wesentlichen finanziellen Belastung von VEBA/VIAG führen würden [...](43) kann der Sicherungstreuhänder die Stimmrechte nur im Einvernehmen mit VEBA/VIAG ausüben. Binnen [...](44) wird der von VEBA in HEW benannte Aufsichtsrat sein Mandat niederlegen. Ein entsprechendes neues Aufsichtsratsmitglied wird unverzüglich bestimmt, wobei auch insoweit die Vorschlags- und Stimmrechte von VEBA/VIAG von dem Sicherungstreuhänder ausgeübt werden. Das neue Aufsichtsratsmitglied darf nicht Vorstandsmitglied oder Mitarbeiter von VEBA und VIAG oder RWE oder eines mit diesen verbundenen Unternehmens sein. Auch die Vorstandsmitglieder der HEW dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied oder Mitarbeiter von VEBA/VIAG oder eines mit ihnen verbundenen Unternehmens sein. V. Rhenag An der Rheinischen Energie AG sind RWE Energie AG mit 54,1 % und die VEBA AG (über die Thüga AG) mit 41,3 % beteiligt. RWE Energie AG und Thüga AG haben hinsichtlich ihrer Beteiligung an der Rhenag einen Konsortialvertrag abgeschlossen. 1. Für den Fall, dass der geplante Zusammenschluss VEBA/VIAG fusionskontrollrechtlich freigegeben und vollzogen wird, verpflichtet sich VEBA/VIAG, dafür Sorge zu tragen, dass die gegenwärtig bestehende gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen RWE Energie AG und Thüga AG an der Rhenag binnen [...](45) nach Freigabe des Zusammenschlusses beendet wird. Die Beendigung kann auch durch den Erwerb der von RWE gehaltenen Beteiligung durch VEBA/VIAG bzw. Thüga AG erfolgen. Im Falle einer Realteilung beträgt die Frist [...](46). Sollte die Beendigung durch Veräußerung an einen Dritten erfolgen, muss es sich bei dem Erwerber um ein von VEBA und VIAG unabhängiges und nicht mit ihnen verbundenes Unternehmen handeln. Jeder derartige Erwerber bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der Kommission. 2. Falls die Auflösung der gesellschaftsrechtlichen Verbindung nicht [...](47) nach Freigabe des Zusammenschlusses erfolgt ist, kann die Kommission verlangen, dass VEBA/VIAG die Ausübung der Stimmrechte aus der Beteiligung an der Rhenag auf einen Treuhänder (sog. Sicherungstreuhänder) übertragen. Die Auswahl des Sicherungstreuhänders und dessen Mandat bedürfen der Zustimmung der Kommission. VEBA/VIAG werden einem ggf. bestellten Treuhänder vorbehaltlich der Zustimmung von RWE auch die Wahrnehmung der Rechte aus dem Konsortialvertrag einräumen. Der Sicherungstreuhänder ist bei der Ausübung der auf ihn übertragenen Stimmrechte grundsätzlich weisungsungebunden. Soweit jedoch Maßnahmen in Frage stehen, die zu einer wesentlichen finanziellen Belastung von VEBA/VIAG führen würden[...](48) kann der Sicherungstreuhänder die Stimmrechte nur im Einvernehmen mit VEBA/VIAG ausüben. Binnen [...](49) nach der Bestellung des Sicherungstreuhänders werden die von VEBA in Rhenag benannten Aufsichtsräte ihre Mandate niederlegen. Entsprechende neue Aufsichtsratsmitglieder werden unverzüglich bestimmt, wobei auch insoweit die Vorschlags- und Stimmrechte von VEBA/VIAG von dem Sicherungstreuhänder ausgeübt werden. Die neuen Aufsichtsratsmitglieder dürfen nicht Vorstandsmitglied oder Mitarbeiter von VEBA und VIAG oder eines mit ihnen verbundenen Unternehmens sein. Auch die Vorstandsmitglieder der Rhenag dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied oder Mitarbeiter von VEBA/VIAG oder eines mit ihnen verbundenen Unternehmens sein. VI. Verbändevereinbarung II 1. VEBA/VIAG verpflichten sich, innerhalb eines Monats nach Freigabe des Zusammenschlusses VEBA/VIAG ihre Preisstellung für die Netznutzung innerhalb Deutschlands in der Weise zu verändern, dass der Preisbestandteil für die nationale T-Komponente, die die Verbändevereinbarung II bei Überschreiten der innerdeutschen Handelsgrenze vorsieht, 0 Pf/kWh beträgt. Sie werden dies in geeigneter Form innerhalb der vorgenannten Frist veröffentlichen. Wenn RWE/VEW bereits bei Freigabe des Zusammenschlusses VEBA/VIAG den Verzicht ausgesprochen haben sollten, werden sich VEBA/VIAG dem unverzüglich anschließen. 2. VEBA/VIAG verpflichten sich, innerhalb von zwei Monaten nach Freigabe ihres Zusammenschlusses ihren im eigenen Netzbereich auf 110 kV und höherer Spannungsebene belieferten Sondervertragskunden die Strompreise getrennt nach Netznutzungsentgelt, Energiepreis, Zählung/Ablesung sowie Sonstigem (z. B. EEG, KWK, Konzessionsabgaben, Umsatzsteuer) auszuweisen. Für die auf Mittelspannungsebene (20 kV) im eigenen Netzbereich belieferten Sondervertragskunden gilt dies ab 1. Januar 2001. Sie werden dies in geeigneter Form innerhalb der oben genannten Zwei-Monats-Frist veröffentlichen. Bezüglich der außerhalb ihres Netzbereichs belieferten Kunden werden VEBA/VIAG darauf hinwirken, dass der jeweilige Netzbetreiber die entsprechenden Daten in aufgeschlüsselter Form VEBA/VIAG zur Verfügung stellt, damit eine entsprechende Aufschlüsselung auch für diese Kunden möglich ist. 3. Beim Entgelt für die so genannte Regelenergie verpflichten sich VEBA/VIAG, innerhalb eines Monats nach Freigabe des Zusammenschlusses VEBA/VIAG ihre Preisstellung so zu ändern, dass entweder der Leistungspreis auf Tagesbasis erhoben oder nur Arbeitspreise verlangt werden. Sie werden dies in geeigneter Form innerhalb der vorgenannten Frist veröffentlichen. VII. Interconnector Deutschland/Dänemark VEBA (PE) verfügt derzeit auf dem Landweg von Dänemark nach Deutschland unter anderem über ein 400 MW-Transportrecht (abzüglich Verluste) an der Interconnector-Kapazität in Höhe von 1200 MW. Dritten kann zusätzliche Leitungskapazität bezüglich dieser 400 MW (über die bisher schon per Auktion vergebenen Kapazitäten hinaus) nur eingeräumt werden, wenn auf den bisherigen physischen Stromaustausch aus dem Stromgeschäft Statkraft/PE verzichtet und dieser Austausch durch eine abrechnungstechnische Lösung ersetzt wird. Für den Fall, dass der geplante Zusammenschluss VEBA/VIAG fusionskontrollrechtlich freigegeben und vollzogen wird, verpflichtet sich VEBA/VIAG, mit Eltra und Statkraft einen Vertrag zu schließen, wonach - Eltra das Transportrecht von 400 MW, das bisher der Abwicklung des Stromliefervertrages Statkraft/PE dient, zu dem seinerzeit von PE dafür gezahlten Preis abzüglich eines Anteils für die zwischenzeitliche Nutzung zurückkaufen kann; - der 400 MW-Vertragsteil mit Statkraft auf ein finanzielles Agreement wertneutral umgestellt wird, so dass Dritte [in naher Zukunft] diese Netzkapazität nutzen können. Sollte der Vertragsabschluss aus von VEBA/VIAG nicht zu vertretenden Gründen bis zum [...](50) nicht erfolgt sein, so können VEBA/VIAG bei der Kommission einen Antrag auf Verlängerung der Frist stellen. Die Kommission wird darüber mit der Maßgabe entscheiden, dass eine entsprechende Kapazität [in naher Zukunft] zur Verfügung steht. VIII. Gemeinsame ergänzende Regelungen Es gelten folgende gemeinsame ergänzende Regelungen: 1. Die Parteien verpflichten sich, den vollen wirtschaftlichen Wert der Veräußerungsgegenstände bis zum Vollzug der Veräußerung zu wahren. Insbesondere werden sich die Parteien in den Fällen von VEAG, LAUBAG und BEWAG so verhalten, dass das Geschäftsvermögen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs bis zum Verkauf nicht gemindert wird. Dies bezieht sich insbesondere auf die Erhaltung des Anlagevermögens, des Know-hows und der technischen und kaufmännischen Kompetenz der Belegschaft. Der Sicherungstreuhänder wird die auf ihn übertragenen Stimmrechte entsprechend den vorstehend genannten Grundsätzen ausüben und dafür sorgen, dass die Parteien keine vertraulichen Informationen aus der marktbezogenen Geschäftstätigkeit der Unternehmen, an denen Beteiligungen zu veräußern sind, erhalten, es sei denn, die Informationen sind zur Einhaltung der vorliegenden Zusagen, einschließlich der Ermittlung des Unternehmenswertes und für die Kaufpreisverhandlungen, erforderlich. 2. Zwischen der Kommission und VEBA/VIAG besteht Einigkeit darüber, dass VEBA/VIAG die Fristen bei den Veräußerungsverpflichtungen eingehalten haben, wenn innerhalb der jeweiligen Frist über die Veräußerungsgegenstände bindende Verträge mit dem jeweiligen Erwerber abgeschlossen worden sind. 3. Soweit in den vorliegenden Zusagen keine besondere Regelung vorgesehen ist, gelten diese in vollem Umfang auch dann, wenn die betreffende Handlung nur mit Zustimmung Dritter vorgenommen werden kann [...](51). 4. Hinsichtlich der Zusage, ihre Anteile an der VEAG und der LAUBAG zu veräußern, besteht ferner zwischen der Kommission und VEBA/VIAG Einigkeit, dass diese Zusage nur erfuellt ist, wenn auch RWE/VEW eine in dem Verfahren B 8 - 309/99 von dem Bundeskartellamt entsprechend festgesetzte Auflage erfuellt haben, die von ihnen gehaltenen Kapital- und Stimmrechtsanteile an der VEAG und an der LAUBAG sowie die ihnen zustehenden Bergrechte für den Braunkohleabbau in den neuen Bundesländern zu veräußern, und wenn auch das Bundeskartellamt Auflagen zur Absatzsicherung der VEAG und zur Erhaltung der Liquidität dieses Unternehmens festgesetzt hat und diese Auflagen Bestand haben. Hinsichtlich der Zusagen zur Verbändevereinbarung (siehe Ziffer VI.1-3) besteht zwischen der Kommission und VEBA/VIAG Einigkeit, dass diese Zusagen nur erfuellt sind, wenn auch das Bundeskartellamt in dem Verfahren B 8 - 309/99 entsprechende Auflagen festgesetzt hat und diese Auflagen Bestand haben. 5. Das Amt der Treuhänder endet mit Vollzug der Veräußerung des jeweiligen Veräußerungsgegenstandes. ZUSAGEN CHEMIE I. Cyanurchlorid Für den Fall, dass der geplante Zusammenschluss fusionskontrollrechtlich freigegeben und vollzogen wird, verpflichten sich VEBA/VIAG, das gegenwärtige weltweite Cyanurchlorid-Geschäft der SKW Trostberg AG binnen [...](52) nach Freigabe des Zusammenschlusses wie folgt zu veräußern: 1. VEBA/VIAG verpflichten sich, während einer ersten Phase [...](53) nach Freigabe des Zusammenschlusses ausschließlich den nachstehend definierten Veräußerungsgegenstand zum Verkauf anzubieten. Sie werden der Kommission spätestens zwei Wochen vor Ablauf [...](54) einen Bericht über die unternommenen Verkaufsbemühungen sowie den Stand oder Ausgang von Verkaufsverhandlungen vorlegen. Veräußerungsgegenstand ist eine Gesellschaft, auf die zuvor die Blausäure-Produktionsanlagen und die Cyanurchlorid-Produktionsanlagen von SKW Trostberg, sowie das dafür benötigte Personal und das gesamte technische Know-how für die Herstellung von Blausäure sowie das gesamte kommerzielle und technische Know-how für die Herstellung und den Vertrieb von Cyanurchlorid übertragen wird. Der Käufer wird die auf dem Industriegelände in Münchsmünster über einen Pool zur Verfügung gestellten Hilfs- und Dienstleistungen (Strom, Dampf, Be- und Entwässerung, Werkstätten, Entsorgung) zu gleichen Bedingungen wie die anderen Pool-Mitglieder beziehen. VEBA/VIAG wird diesen Käufer dazu verpflichten, den Käufer der NDC-Anlage gemäß Ziffer II.1 mit Chlorcyan zu beliefern; wenn die NDC-Anlage nicht verkauft wird, so wird diese Verpflichtung zugunsten von VEBA/VIAG vereinbart. 2. Falls es VEBA/VIAG während der ersten Phase trotz aller gebotenen Anstrengungen nicht gelingt, einen Käufer für den unter Punkt 1 definierten Veräußerungsgegenstand zu finden, werden VEBA/VIAG mit Zustimmung der EG-Kommission innerhalb einer zweiten Phase von [...](55) nach Freigabe des Zusammenschlusses und endend mit dem Ablauf des [...](56) nach Freigabe des Zusammenschlusses, ausschließlich sowohl den vorstehend unter Punkt 1 wie auch den nachfolgend definierten Veräußerungsgegenstand zum Verkauf anbieten: Veräußerungsgegenstand ist alternativ eine Gesellschaft, auf die zuvor die Cyanurchlorid-Produktionsanlagen, das dafür benötigte Personal sowie das gesamte kommerzielle und technische Know-how für die Herstellung und den Vertrieb von Cyanurchlorid übertragen wird. VEBA/VIAG verpflichten sich, die Gesellschaft für einen Zeitraum von 15 Jahren in dem Umfang mit Blausäure zu beliefern, der für die maximale Auslastung der vorhandenen CC-Produktionskapazität erforderlich ist, und zwar zu einem Preis, der dem jährlich gewichteten Durchschnitt der Selbstkosten der gegenwärtigen [...](57) Cyanurchlorid-Produktionsstätten von [...](58) mit einem Aufschlag von [...](59) entspricht. Der Käufer ist berechtigt, die Selbstkosten durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer verifizieren zu lassen, der dem Käufer und dem Verkäufer den verifizierten gewichteten jährlichen Durchschnittswert der Selbstkosten bekannt gibt, hinsichtlich der Kostenbestandteile aber gegenüber dem Käufer zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Falls der Käufer oder der Verkäufer diesen Wert nicht anerkennen, wird er verbindlich durch einen Schiedsgutachter festgestellt, wenn eine der Parteien innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Wertes durch den Wirtschaftsprüfer den Antrag auf Ernennung eines Schiedsgutachters bei dem Präsidenten der Industrie- und Handelskammer Köln gestellt und diesen Antrag der anderen Partei zwei Wochen vorher angekündigt hat. Der Schiedsgutachter entscheidet über den Wert abschließend und unter Ausschluss des Rechtsweges. Wird kein Antrag innerhalb der vorgenannten Frist gestellt, gilt der vom Wirtschafsprüfer bekannt gegebene Wert als zwischen den Partein verbindlich vereinbart. Die Belieferungspflicht entfällt nur, wenn die Blausäure-Produktion aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eingestellt werden muss. Im Übrigen entfällt sie frühestens nach Ablauf von [...](60), wenn die jährliche Blausäure-Abnahme des Käufers in [...](61) aufeinander folgenden Jahren unter [...](62) jato und gleichzeitig die Auslastung der HCN-Anlage insgesamt unter [...](63) % abgesunken sind. Der Käufer übernimmt die unter II.1 genannte Verpflichtung zur Belieferung des Käufers der NDC-Anlage mit Chlorcyan; wenn die NDC-Anlage nicht verkauft wird, gilt diese Verpflichtung zugunsten von VEBA/VIAG. Der Käufer wird die auf dem Industriegelände in Münchsmünster über einen Pool zur Verfügung gestellten Hilfs- und Dienstleistungen (Strom, Dampf, Be- und Entwässerung, Werkstätten, Entsorgung) zu gleichen Bedingungen wie die anderen Pool-Mitglieder beziehen. VEBA/VIAG werden der Kommission spätestens zwei Wochen vor Ablauf der zweiten Phase einen Bericht über die unternommenen Verkaufsbemühungen sowie den Stand oder den Ausgang von Verkaufsverhandlungen vorlegen. 3. Falls es VEBA/VIAG [...](64) nach Freigabe des Zusammenschlusses trotz aller gebotenen Anstrengungen nicht gelungen ist, einen Käufer für den unter Punkt 1 oder unter Punkt 2 definierten Veräußerungsgegenstand zu finden, kann Veräußerungsgegenstand mit Zustimmung der Kommission auch das nachstehend definierte Cyanurchlorid-Geschäft sein: Es umfasst das gesamte kommerzielle Know-how für Cyanurchlorid, einschließlich aller Kundenlisten und Lieferbeziehungen. VEBA/VIAG verpflichten sich, den Käufer im Rahmen eines Lohnfertigungsvertrages für einen Zeitraum von [...](65) Jahren mit jährlich bis zu [...](66) Tonnen Cyanurchlorid zu einem Preis zu beliefern, der den Produktionskosten mit einem [...](67) entspricht. Die Kosten der für die Produktion benötigten Blausäure werden mit dem gewichteten jährlichen Durchschnitt der Selbstkosten für Blausäure in den drei vorhandenen Produktionsstätten von [...](68) angesetzt. Der Käufer ist berechtigt, die Beschaffungskosten durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer verifizieren zu lassen, der dem Käufer und dem Verkäufer den verifizierten gewichteten jährlichen Durchschnittswert der Selbstkosten bekannt gibt, hinsichtlich der Kostenbestandteile aber gegenüber dem Käufer zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Ziffer I.2 Satz 5 gilt entsprechend. Die Belieferungspflicht entfällt nur, wenn die Blausäureproduktion oder die CC-Produktion aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eingestellt werden muss. Im Übrigen entfällt sie frühestens nach [...](69), wenn die CC-Abnahme des Käufers unter [...](70) jato und gleichzeitig die Auslastung der HCN-Anlage insgesamt unter [...](71) absinkt II. NDC Für den Fall, dass der geplante Zusammenschluss fusionskontrollrechtlich freigegeben und vollzogen wird, verpflichten sich VEBA/VIAG, das gegenwärtige NDC-Geschäft der SKW Trostberg AG binnen [...](72) nach Freigabe des Zusammenschlusses nach Wahl des Käufers wie folgt zu veräußern: 1. VEBA/VIAG verpflichten sich, während der ersten Phase [...](73) nach Freigabe des Zusammenschlusses ausschließlich den nachstehend definierten Veräußerungsgegenstand zum Verkauf anzubieten. Sie werden der Kommission spätestens zwei Wochen vor Ablauf der [...](74) einen Bericht über die unternommenen Verkaufsbemühungen sowie den Stand oder Ausgang von Verkaufsverhandlungen vorlegen. Veräußerungsgegenstand sind die NDC-Produktionsanlage sowie das gesamte kommerzielle und technische Know-how für die Herstellung und den Vertrieb von NDC. Sofern die Chlorcyanproduktion nicht nach Ziffer I verkauft worden ist, verpflichten sich VEBA/VIAG, den Käufer der NDC-Anlage für einen Zeitraum von [...](75) Jahren bis zum [...](76) Bedarf der gegenwärtigen NDC-Produktionsanlage mit Chlorcyan (in der Form, wie sie für die derzeitige NDC-Produktion benötigt wird) zu beliefern, und zwar zu einem Preis, der dem jährlich gewichteten Durchschnitt der Beschaffungskosten der gegenwärtigen drei [...](77)-Produktionsstätten von [...](78) mit einem [...](79) entspricht. Der Käufer ist berechtigt, die Beschaffungskosten durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer, verifizieren zu lassen, der dem Käufer und dem Verkäufer den verifizierten gewichteten jährlichen Durchschnittswert der Selbstkosten bekannt gibt, hinsichtlich der Kostenbestandteile aber gegenüber dem Käufer zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Ziffer I.2 Satz 5 gilt entsprechend. Die Belieferungspflicht entfällt nur, wenn die Blausäure-Produktion aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eingestellt werden muss. Im Übrigen entfällt sie frühestens nach [...](80), wenn die jährliche Chlorcyan-Abnahme des Käufers unter [...](81) % der Menge von 1999 und gleichzeitig die Auslastung der HCN-Anlage insgesamt unter [...](82) % absinkt. Der Käufer wird die auf dem Industriegelände in Münchsmünster über einen Pool zur Verfügung gestellten Hilfs- und Dienstleistungen (Strom, Dampf, Be- und Entwässerung, Werkstätten, Entsorgung) zu gleichen Bedingungen wie die anderen Pool-Mitglieder beziehen. 2. Falls es VEBA/VIAG trotz aller gebotenen Anstrengungen während der ersten Phase nicht gelingt, einen Käufer für den unter Punkt 1 definierten Veräußerungsgegenstand zu finden, können VEBA/VIAG mit Zustimmung der Kommission anschließend sowohl den vorstehend unter Punkt 1 wie auch den nachfolgend definierten Veräußerungsgegenstand zum Verkauf anbieten: Veräußerungsgegenstand ist alternativ das gesamte kommerzielle Know-how für das NDC-Geschäft, einschließlich aller Kundenlisten und Lieferbeziehungen. SKW Trostberg verpflichtet sich, den Käufer im Rahmen eines Lohnfertigungsvertrages für einen Zeitraum von [...](83) Jahren mit jährlich bis [...](84) jato NDC zu einem Preis zu beliefern, der den Produktionskosten mit einem [...](85) entspricht. Die Kosten der für die Produktion benötigten Blausäure werden mit dem gewichteten jährlichen Durchschnitt der Beschaffungskosten für Blausäure in den [...](86) vorhandenen Produktionsstätten von [...](87) angesetzt. Der Käufer ist berechtigt, die Selbstkosten durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer verifizieren zu lassen, der dem Käufer und dem Verkäufer den verifizierten gewichteten jährlichen Durchschnittswert der Selbstkosten bekannt gibt, hinsichtlich der Kostenbestandteile aber gegenüber dem Käufer zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Ziffer I.2 Satz 5 gilt entsprechend. Die Belieferungspflicht entfällt nur, wenn die Blausäureproduktion oder die NDC-Produktion aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eingestellt werden muss oder wenn die NDC-Abnahme des Käufers [...](88) jato unterschreitet. 3. Käufer kann auch eine für ein Management-Buy-Out gegründete Gesellschaft sein. III. Die in den Ziffern I und II genannten Gegenstände können durch denselben Käufer erworben werden. IV. 1. VEBA/VIAG verpflichten sich, dafür Sorge zu tragen, dass die vorstehend unter den Ziffern I und II genannten Veräußerungsgegenstände in gleicher Weise geführt werden, wie dies vor dem Vollzug des Zusammenschlusses geschah. Im Übrigen verpflichten sich VEBA/VIAG, dafür Sorge zu tragen, dass das zu den Veräußerungsgegenständen gehörige Geschäftsvermögen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs bis zum Verkauf nicht gemindert wird. Dies bezieht sich insbesondere auf die Erhaltung des Anlagevermögens, des Know-how, des Kundenstammes und der technischen und kaufmännischen Kompetenz der Belegschaft. VEBA/VIAG werden im Einvernehmen mit der Kommission innerhalb [...](89) einen unabhängigen Treuhänder bestellen, dessen Mandat der Zustimmung der Kommission bedarf und der im Auftrage der Kommission die Einhaltung der vorstehenden Verpflichtungen kontrolliert. Der Treuhänder wird insbesondere dafür Sorge tragen, dass sowohl das CC- wie das NDC-Geschäft unverändert wie vor dem Zusammenschluss, jedoch getrennt von den bei VEBA/VIAG verbleibenden CC- und NDC-Aktivitäten eigenständig fortgeführt werden und nicht durch eine Einflussnahme von VEBA/VIAG beeinträchtigt werden. Zu diesem Zweck wird der Treuhänder zu allen Hauptversammlungen sowie Sitzungen der Aufsichtsrats- und Vorstandsgremien von SKW Trostberg und deren Rechtsnachfolger, eingeladen, die sich mit den CC- und NDC-Aktivitäten von SKW Trostberg befassen. Der Treuhänder berichtet der Kommission auf deren Verlangen oder soweit er dies für erforderlich hält über seine Beobachtungen und schlägt erforderlichenfalls zusätzliche Maßnahmen vor. 2. VEBA/VIAG werden, falls nicht bis dahin sämtliche Zusagen betreffend CC und NDC erfuellt sind, [...](90) nach Freigabe des Zusammenschlusses im Einvernehmen mit der EG-Kommission einen unabhängigen Treuhänder bestellen, dessen Mandat der Zustimmung der Kommission bedarf. VEBA/VIAG werden ihn laufend über ihre Bemühungen zum Verkauf gemäß den Ziffern I und II informieren. Der Treuhänder wird [...](91) nach Freigabe des Zusammenschlusses der Kommission Bericht erstatten.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.