Europäische Union

2001/519/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juni 2000 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.1673 — VEBA/VIAG) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1597)

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Quellenkennung: 32001D0519. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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energie durch die Übertragungsnetzbetreiber ist nach Aussagen von Marktteilnehmern unter der Verbändevereinbarung II überwiegend höher als der dafür unter der Verbändevereinbarung I berechnete Preis und übersteigt die Kosten für die Bereitstellung von Regelenergie deutlich. So führt eine einmalige Überschreitung des Toleranzbandes von 5 % zu Beträgen, die auf der Annahme einer einmonatigen Überschreitung beruhen. Mit dem Angebot, für die Bereitstellung von Regelenergie entweder den Leistungspreis auf Tagungsbasis oder den Arbeitspreis zu berechnen, nähert sich die Preisberechnung den durch die Inanspruchnahme von Regelenergie entstehenden Kosten an. Entsprechend haben VEBA/VIAG im Falle von Abnahmeschwankungen keinen nennenswerten Vorteil mehr gegenüber Wettbewerbern, die nicht zu den Übertragungsnetzbetreibern gehören. (247) Der Interconnector an der deutsch-dänischen Grenze verfügt über eine Kapazität von 1200 MW, von denen derzeit 700 MW vertraglich für VEBA reserviert sind. Die übrigen 500 MW werden derzeit in einem Auktionsverfahren an Interessenten versteigert. Aufgrund der überwiegend günstigeren Preise für Elektrizität in Skandinavien ist der deutsch-dänische Interconnector einer der wenigen Interconnectoren, an denen es zu Kapazitätsengpässen kommt. Insofern erleichtert das Freisetzen von 400 MW den Zugang für Importe aus Skandinavien und sorgt aufgrund des günstigen Preisniveaus in Skandinavien für zusätzlichen Wettbewerbsdruck auf die großen deutschen Verbundunternehmen. (248) Damit verbessern die Zusagen die Bedingungen auf dem Markt für die Elektrizitätsabgabe von der Verbundebene dergestalt, dass alle Marktteilnehmer vergleichbare Ausgangsbedingungen haben. B. CHEMIE 1. Zusagen (249) Um die Bedenken der Kommission gegen den beabsichtigten Zusammenschluss bezüglich der Märkte für CC und NDC zu beseitigen, haben die Parteien folgende Zusagen gemacht: (250) Die Parteien verpflichten sich, eine Gesellschaft zum Verkauf anzubieten, auf die die Produktionsanlagen von SKW Trostberg für Blausäure und CC übertragen werden. Sollte sich innerhalb einer Frist von [...](123) nach Freigabe des Zusammenschlusses (erste Phase) kein Käufer finden, werden die Parteien daneben alternativ eine Gesellschaft zum Verkauf anbieten, auf welche nur die Produktionsanlagen für CC übertragen werden, die Blausäureproduktion verbleibt bei VEBA/VIAG (zweite Phase). Sollte sich nach insgesamt [...](124) nach Freigabe des Zusammenschlusses für keine der beiden Alternativen ein Käufer gefunden haben, werden die Parteien als weitere Alternative das CC-Geschäft ohne die Produktion anbieten (dritte Phase). Es umfasst das gesamte kommerzielle Know-how für CC, einschließlich aller Kundenlisten und Lieferbeziehungen. Die erwähnte Ausweitung des Angebots in der zweiten und dritten Phase bedarf jeweils der Zustimmung der EG-Kommission. (251) Weiter haben sich die Parteien verpflichtet, während einer ersten Phase von [...](125) nach Freigabe des Zusammenschlusses eine Gesellschaft zum Verkauf anzubieten, auf welche die NDC-Produktionsanlage sowie das gesamte kommerzielle und technische Know-how für Herstellung und Vertrieb von NDC übertragen worden ist. Falls sich innerhalb dieser Frist noch kein Käufer gefunden hat, wird alternativ dazu das NDC-Geschäft einschließlich aller Kundenlisten und Lieferbeziehungen zum Verkauf gestellt. (252) Soweit ein Käufer von der Belieferung mit Blausäure oder Chlorcyan oder CC bzw. NDC abhängig ist, wird seine Versorgung grundsätzlich für einen Zeitraum von [...](126) Jahren sichergestellt. Einschränkungen werden insbesondere für den Fall eines gesetzlichen Verbotes der Blausäureproduktion und drastischer Verminderung der von den Käufern bezogenen Mengen an Vorprodukten oder CC bzw. NDC gemacht. 2. Würdigung der Zusagen (253) Die vorgeschlagenen Zusagen beseitigen auf die eine oder andere Weise die Überschneidungen, die der Zusammenschluss anderenfalls auf den Märkten für CC und NDC verursacht hätte. Sie sind daher geeignet, die Verstärkung marktbeherrschender Stellungen auf diesen Märkten abzuwenden. (254) Im Ergebnis gewähren die hinsichtlich CC angebotenen Zusagen, dass den Nachfragern Bezugsalternativen erhalten bleiben, die einen mindestens ebenso großen Beitrag zur Marktversorgung erbringen können wie derzeit SKW. Dabei wäre die Übertragung des Gesamtkomplexes aus Blausäureproduktion und der mit ihr verbundenen Weiterverarbeitung zu CC die beste Lösung, um weiterhin Degusssa einen leistungsfähigen Wettbewerber gegenüberzustellen, weil sie das größtmögliche Maß an Unabhängigkeit dieses Wettbewerbers gewährleistet. Sie hat daher im Aufbau der Zusagen Vorrang vor den anderen Lösungen. (255) Die Veräußerung der NDC-Produktion oder des NDC-Geschäfts schließt ein Zusammengehen von SKW Trostberg mit dem potenziellen Wettbewerber Degussa und damit die Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung von SKW aus. Die zeitliche Staffelung der Zusagen erlaubt es, auch dann zu einer angemessenen Lösung zu kommen, sollte sich die Veräußerung der bevorzugt anzubietenden Gegenstände als unmöglich erweisen. HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die angemeldete Fusion der VEBA AG mit der VIAG AG wird unter der Bedingung, dass die von den anmeldenden Parteien abgegebenen Zusagen, wie sie im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführt sind (mit Ausnahme der in Ziffer VI.2 Unterabsatz 2 genannten Zusage zum Bereich Elektrizität), erfuellt werden, für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen erklärt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an: VEBA Aktiengesellschaft Benningsenplatz 1 D - 40474 Düsseldorf VIAG Aktiengesellschaft Briennerstraße 40 D - 80333 München Brüssel, den 13. Juni 2000 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13. (2) ABl. L 180 vom 9.7.1990, S. 1. (3) ABl. C 192 vom 10.7.2001. (4) Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S. 25). Vor dem 1. Januar 1999 erzielte Umsätze wurden nach Maßgabe der durchschnittlichen ECU-Wechselkurse berechnet und im Verhältnis 1:1 in EUR umgerechnet. (5) Fall IV/M.1346 - EdF/London Electricity; Fall IV/M.1606 - EdF/South Western Electricity. (6) Fall IV/M.1557 - EdF/Louis Dreyfus. (7) So z. B. Fall COMP/M.1720 - Fortum/Elektrizitätswerk Wesertal. (8) Die Kundengruppe umfasst diejenigen Abnehmer, die bis zur Liberalisierung als "Tarifkunden" bezeichnet wurden, da sie nach Allgemeinen Tarifen (BTOElt) und Allgemeinen Versorgungsbedingungen (AVBEltV) versorgt wurden. (9) In der "Union pour la Coordination du Transport de l'Electricité" sind die europäischen Übertragungsnetzbetreiber organisiert. (10) ETSO-Studie: "Proposal for the implementation of the Cross-border Tariffs for the year 2001", Version vom 27. März 2000. (11) International Exchanges of Electricity, Rules Proposal by the European Transmission System Operators. (12) Zum Beispiel Fall IV/M.1720 - Fortum/Elektrizitätswerk Wesertal. (13) BGBl. 1998 I Nr. 23, 730. (14) Artikel 7 Absatz 6 sowie Artikel 14 Absatz 3 der Binnenmarktrichtlinie für Elektrizität. (15) Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung den Verbänden mitgeteilt, dass sie unter dem Gesichtspunkt des Artikels 82 EG-Vertrag Bedenken gegen die Verbändevereinbarung II hat. Sie ist zu dem vorläufigen Ergebnis gelangt, dass das System der T-Komponente zu einer Diskriminierung einzelner Abnehmer von Übertragungsdienstleistungen führt. Insbesondere werden nach Ansicht der Kommission auch ausländische Anbieter von Elektrizität diskriminiert. (16) Vgl. Ziffer 2.2 des Konsortialvertrages zwischen der Bayernwerk AG, der PreussenElektra AG und der RWE Energie AG vom 22. August 1990. (17) Zum Beispiel IWR-Stromtarifrechner unter www.Stromtarife.de; Focus Heft 39/99, S. 319 ff. (18) Vgl. die Website der PreussenElektra (www.preussenelektra.de) zum "Central European Power Index". (19) IEA, Energy Policy of IEA Countries: Germany 1998 Review, www.iea.org/pubs/reviews/files/germany/02-germ.htm. (20) Fall COMP/M.1842 - Vattenfall/HEW. (21) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (22) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (23) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (24) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (25) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (26) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (27) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (28) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (29) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (30) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (31) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (32) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (33) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (34) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (35) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (36) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (37) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (38) Dieses Volumen lässt sich anhand der Mengen abschätzen, die Degussa an Lonza in der Zeit geliefert hat, in der Lonza nicht mehr selber NDC produziert hat. Unter Berücksichtigung von Lonzas Eigenverbrauch würde dieses Handelsvolumen weniger als [...](39)(39) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. tpa betragen. (40) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (41) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (42) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (43) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (44) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (45) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (46) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (47) Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (97/C 372/03). (48) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (49) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (50) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (51) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (52) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (53) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (54) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (55) Fall COMP/M.1383 - Exxon/Mobil. (56) Fall COMP/M.1383 - Exxon/Mobil. (57) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 1. (58) Fall COMP/M.1383 - Exxon/Mobil. (59) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (60) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (61) Angegebene Quelle: Geschäftsbericht BEB 1998; BGW-Statistik. (62) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (63) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (64) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (65) Entscheidung vom 21. Dezember 1994, Fall IV/M.484 - Krupp/Thyssen/Riva/Falck/Tadfin/AST; Entscheidung vom 20. August 1996, Fall IV/M.760 - Klöckner/ARUS; Entscheidung vom 4. Februar 1999, Fall IV/M.1329 - Usinor/Cockerill Sambre; Entscheidung vom 7. April 1999, Fall IV/M.1369 - Thyssen Handel/Mannesmann Handel. (66) Entscheidung vom 4. Februar 1999, Fall IV/ECSC.1268 - Usinor/Cockerill Sambre; Entscheidung vom 7. April 1999, Fall IV/CECA.1292 - Thyssen Handel/Mannesmann Handel. (67) Entscheidung vom 7. April 1999, Fall IV/M.1369 - Thyssen Handel/Mannesmann Handel. (68) Entscheidung vom 4. Februar 1999, Fall IV/M.1329 - Usinor/Cockerill Sambre; Fall IV/M.1369 - Thyssen Handel/Mannesmann Handel. (69) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (70) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (71) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (72) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (73) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (74) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (75) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (76) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (77) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (78) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (79) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (80) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (81) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (82) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (83) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (84) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (85) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (86) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (87) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (88) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (89) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (90) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (91) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (92) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (93) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (94) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (95) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (96) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (97) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (98) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (99) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (100) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (101) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (102) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (103) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (104) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (105) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offen gelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (106) Teile der vorliegenden Entscheidun

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.