Europäische Union

2001/519/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juni 2000 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.1673 — VEBA/VIAG) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1597)

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Quellenkennung: 32001D0519. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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9) % (Stinnes: [< 10](80) %; Klöckner: [< 20](81) %) und mit Präzisionsrohren [< 30](82) % (Stinnes: [< 20](83) %; Klöckner: [< 10](84) %). (208) Im deutschen Streckengeschäft vereinen die Parteien auf sich einen Marktanteil von [< 10](85) % auf dem Rohrgesamtmarkt (Stinnes: [< 10](86) %; Klöckner: [< 10](87) %). Bei Unterteilung des Rohrgesamtmarktes nach Rohrarten erreichen die Parteien kombinierte Marktanteile von [< 10] % bei Handelsrohren (Stinnes: [< 10](88) %; Klöckner: [< 10](89) %), [< 10](90) % bei Kesselrohren (Stinnes: [< 10](91) %; Klöckner: [< 10](92) %), [< 10](93) % bei Konstruktionsrohren (Stinnes: [< 10](94) %; Klöckner: [< 10](95) %) und [< 20] % bei Präzisionsrohren (Stinnes: [< 10](96) %; Klöckner: [< 20](97) %). (209) Auf dem Rohrhandelsmarkt sind die Parteien einer Vielzahl von potenten, z. T. vertikal integrierten Wettbewerbern ausgesetzt, z. B. Carl Spaeter GmbH, Hoberg & Driesch GmbH & Co., Löwe & Jaegers GmbH, Röhren- und Stahllager GmbH & Co. KG, Salzgitter Stahlhandel GmbH und Thyssen Schulte GmbH. Angesichts dieser Marktstruktur ist das Entstehen einer marktbeherrschenden Stellung der Parteien nicht zu erwarten. (2) Bewehrungsmatten (210) Auf dem deutschen Markt des lagerführenden Handels mit Bewehrungsmatten haben die Parteien einen gemeinsamen Marktanteil von [< 10](98) % (Stinnes: [< 10](99) %; Klöckner: [< 10](100) %), im Streckengeschäft erreichen die Parteien gemeinsame Marktanteile von [< 30](101) % (Stinnes: [< 30](102) %; Klöckner: [< 10](103) %). Der Zusammenschluss führt daher nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung bei Bewehrungsmatten. (3) Blankstahl (211) In Deutschland erreichen die Parteien auf dem - unterstellten - Gesamtmarkt für den Handel mit Blankstahl einen gemeinsamen Marktanteil von [< 20](104) %, wobei der Marktanteil von Stinnes [< 10](105) % beträgt. Die Parteien schätzen das Marktvolumen des lagergestützen Handels mit Blankstahl auf ca. 180000 t. Der addierte Marktanteil der Parteien beträgt vor diesem Hintergrund [< 30](106) % (Stinnes: [< 10](107) %; Klöckner: [< 20](108) %). Im Streckengeschäft mit Blankstahl erreicht Klöckner bei einem geschätzten Marktvolumen von 145000 t einen Marktanteil von ca. [< 20](109) %, während Stinnes im Streckengeschäft mit Blankstahl [...](110). Der addierte Marktanteil von, je nach Marktabgrenzung, maximal 20 % ist angesichts einer Vielzahl zum Teil vertikal integrierter Wettbewerber nicht geeignet, eine marktbeherrschende Stellung der Parteien entstehen zu lassen. (4) Dach- und Wandprodukte, Aluminium, Buntmetall (212) Im Handel mit Dach- und Wandprodukten und mit Aluminium ist Stinnes in Deutschland nur marginal mit Umsätzen, die deutlich unter [...](111) t liegen, tätig. Klöckner ist auf der anderen Seite kaum im Handel mit Buntmetall präsent (ca. [...](112) t in 1998). Stinnes hat damit im Handel mit Dach- und Wandprodukten, Klöckner im Handel mit Buntmetall einen kaum messbaren Marktanteil. Die addierten Marktanteile von Klöckner und Stinnes übersteigen jedenfalls bei allen denkbaren Marktabgrenzungen nicht 15 %. Der Zusammenschluss führt somit auch in den vorstehenden Bereichen nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung. 4. Ergebnis (213) In Anbetracht der zum Teil äußerst geringen Marktanteile bzw. Marktanteilszuwächse und des ausgeprägten Wettbewerbs, dem die Parteien vor allem in Deutschland ausgesetzt sind, entstehen somit durch das Vorhaben im Bereich des Stahlhandels keine wettbewerblichen Probleme. V. ZUSAMMENFASSUNG (214) Aus den vorstehenden Gründen würde der beabsichtigte Zusammenschluss in seiner angemeldeten Form in den Bereichen Elektrizität und Chemie zur Entstehung oder Verstärkung marktbeherrschender Stellungen führen und wäre daher unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR. VI. VON DEN ANMELDENDEN PARTEIEN ANGEBOTENE ZUSAGEN A. ELEKTRIZITÄT 1. Zusagen (215) Um die Bedenken der Kommission gegen den beabsichtigten Zusammenschluss zu beseitigen, haben VEBA und VIAG die folgenden Zusagen gemacht: Die Parteien verpflichten sich, ihre Geschäftsanteile an der VEAG zu veräußern. An der VEAG ist VEBA mit 26,25 % und VIAG mit 22,5 % beteiligt. Daneben hält RWE eine Beteiligung von 26,25 % und die Energiebeteiligungs-Holding (bestehend aus BEWAG, HEW, VEW und EnBW) eine Beteiligung von 25 %. Die Parteien verpflichten sich ferner, ihre Geschäftsanteile an dem ostdeutschen Braunkohleproduzenten LAUBAG sowie die in ihrem Eigentum stehenden Bergrechte für den Abbau von ostdeutscher Braunkohle an den Erwerber der VEAG-Anteile zu veräußern. VEBA hält 30 % der Anteile und VIAG 15 % der Anteile an der LAUBAG. Daneben hält die BBS Braunkohle-Beteiligungsgesellschaft mbH 55 % der Anteile. An der BBS wiederum ist die Energiebeteiligungs-Holding mit 18,2 %, die zur RWE gehörende Rheinbraun AG mit 71,8 % und die RWE Energie AG mit 10 % beteiligt. (216) Die Parteien verpflichten sich weiterhin, den Stromabsatz der VEAG wie folgt zu garantieren. Vom Zeitpunkt der Freigabe des Zusammenschlusses bis zum 31. Dezember 2007 werden die Parteien, soweit der Bezug nicht bereits über die ostdeutschen Regionalversorger der Parteien, d. h. die TEAG, e.dis und die Avacon-Ost (ehemals EVM), erfolgt, Strom zum Marktpreis von der VEAG beziehen. Die Abnahmegarantie beinhaltet bis zum 31. Dezember 2003 die Pflicht zur Abnahme von 100 % der Bezugsmenge der genannten Regionalversorger [...](113) und wird auch der Lastverteilung [...](114) entsprechen. Das entspricht einer garantierten Abnahmemenge von ca. [...](115) TWh. Ab dem 1. Januar 2004 reduziert sich die Abnahmeverpflichtung um jeweils 10 % der [...](116) abgenommenen Menge. Im Falle von Absatzsteigerungen der Regionalversorger im Vergleich zu den Absatzmengen [...](117) werden die Parteien der VEAG anbieten, [einen größeren Teil](118) dieser Zusatzmenge bei der VEAG zu beziehen. Bei Absatzverlusten der Regionalversorger reduziert sich die Abnahmeverpflichtung nicht. Als Marktpreis wird grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2001 ein Preis von [in etwa dem gegenwärtigen Marktpreis entsprechend](119) (Energie- und Netzteil) garantiert. Ab dem 1. Januar 2002 wird als Preis für den Energieteil der [Marktpreis](120) zugrunde gelegt [...](121). (217) Die Parteien verpflichten sich, ihre Geschäftsanteile an der BEWAG zu veräußern. VIAG hält 26 % des Kapitals und 28,7 % der Stimmrechte, VEBA 23 % des Kapitals und 23,8 % der Stimmrechte - letztere sind allerdings aufgrund der Zusage von VEBA vom 17. September 1997 gegenüber dem Bundeskartellamt auf 20 % der Stimmrechte beschränkt. 26 % des Kapitals und 28,7 % der Stimmen werden von Southern Energy Holding gehalten. (218) VIAG verpflichtet sich, ihre unmittelbar und mittelbar gehaltenen Geschäftsanteile an der VEW bzw. an der RWE, für den Fall, dass der Zusammenschluss von RWE und VEW vor der Veräußerung der VIAG-Beteiligung an der VEW vollzogen wird, zu veräußern. VIAG hält derzeit eine unmittelbare Beteiligung von 11,13 % und ist darüber hinaus über ihre Tochtergesellschaft Contigas an einer Vorschaltgesellschaft, der Energie-Verwaltungsgesellschaft (EVG), die weitere 24,7 % der Aktien hält, zu 30 % beteiligt. (219) VEBA verpflichtet sich, ihre unmittelbare Beteiligung an der HEW zu veräußern. VEBA hält unmittelbar 15,4 % des Kapitals sowie 14,2 % der Stimmrechte an HEW. Darüber hinaus hält VEBA über die schwedische Sydkraft, an der sie mit 17,6 % beteiligt ist, eine Beteiligung in Höhe von 15,4 % an der HEW. (220) VEBA verpflichtet sich, die bestehende gesellschaftsrechtliche Verbindung mit der RWE in der Rheinischen Energie AG (RHENAG) zu beenden. An der RHENAG sind RWE mit 54,1 % und die VEBA mit 41,3 % beteiligt. (221) Die Parteien verpflichten sich ferner, innerhalb eines Monats nach Freigabe ihre Preisstellung für die Netznutzung innerhalb Deutschlands in der Weise zu verändern, dass der Preisbestandteil für die nationale T-Komponente 0 Pf/kWh beträgt. Wenn RWE/VEW bereits bei Freigabe des Zusammenschlusses VEBA/VIAG den Verzicht ausgesprochen haben sollten, verpflichten sich die Parteien, sich dem Verzicht unverzüglich anzuschließen. (222) Die Parteien verpflichten sich ferner, innerhalb von zwei Monaten nach Freigabe ihres Zusammenschlusses für ihre im eigenen Netzbereich auf 110 kV und höherer Spannungsebene belieferten Sondervertragskunden (Weiterverteiler und Industriekunden) die Strompreise getrennt nach Netznutzungsentgelt, Energiepreis, Zählung/Ablesung sowie Sonstiges (z. B. EEG, KWK, Konzessionsabgaben, Umsatzsteuer) auszuweisen. Für die auf Mittelspannungsebene (20 kV) im eigenen Netzbereich belieferten Sondervertragskunden übernehmen die Parteien die Verpflichtung zum 1. Januar 2001. (223) Die Parteien verpflichten sich, innerhalb eines Monats nach Freigabe des Zusammenschlusses ihre Preisstellung für die Bereitstellung von Regelenergie dergestalt zu verändern, dass entweder der Leistungspreis auf Tagesbasis erhoben oder nur Arbeitspreise verlangt werden. (224) Ferner verpflichten sich die Parteien, zusätzliche Kapazität in Höhe von 400 MW an dem Interconnector an der deutsch-dänischen Grenze freizumachen. VEBA verfügt auf dem Landweg von Dänemark nach Deutschland u. a. über ein anteiliges Transportrecht in Höhe von 400 MW an der grundsätzlichen Übertragungskapazität in Höhe von 1200 MW. Um dritten Unternehmen zusätzliche Leitungskapazität in Höhe von 400 MW anbieten zu können, verpflichtet sich VEBA, mit Eltra und Statkraft einen Vertrag zu schließen, wonach - Eltra das Transportrecht von 400 MW zurückkauft, - der 400 MW-Vertragsteil mit Statkraft auf ein finanzielles Agreement wertneutral umgestellt wird, so dass Dritte vom 1. Januar 2001 an diese Kapazität nutzen können. (225) Die Zusagen enthalten ferner folgende Bestimmungen (siehe Punkt VIII.4 des Zusagentextes zur Elektrizität). Hinsichtlich der Zusage, ihre Anteile an der VEAG und der LAUBAG zu veräußern, besteht ferner zwischen der Kommission und VEBA/VIAG Einigkeit, dass diese Zusage nur erfuellt ist, wenn auch RWE/VEW eine in dem Verfahren B 8 - 309/99 von dem Bundeskartellamt festgesetzte entsprechende Auflage erfuellt haben, die von ihnen gehaltenen Kapital- und Stimmrechtsanteile an der VEAG und an der LAUBAG sowie die ihnen zustehenden Bergrechte in den neuen Bundesländern zu veräußern, und wenn auch das Bundeskartellamt Auflagen zur Absatzsicherung der VEAG und zur Erhaltung der Liquidität dieses Unternehmens festgesetzt hat und diese Auflagen Bestand haben. Hinsichtlich der Zusagen zur Verbändevereinbarung (siehe Punkt VI.1-3 zur Elektrizität) besteht zwischen der Kommission und VEBA/VIAG Einigkeit, dass diese Zusagen nur erfuellt sind, wenn auch das Bundeskartellamt in dem Verfahren B 8 - 309/99 entsprechende Auflagen festgesetzt hat und diese Auflagen Bestand haben. 2. Würdigung der Zusagen (226) Durch das angebotene Zusagenpaket, das mit den Zusagen von RWE vor dem Bundeskartellamt wie oben dargestellt verknüpft ist, wird sichergestellt, dass auf dem deutschen Markt für die Elektrizitätsabgabe von der Verbundebene kein marktbeherrschendes Duopol von VEBA/VIAG und RWE bzw. RWE/VEW entsteht. Die Zusagen stellen sicher, dass die bedeutendsten gesellschaftsrechtlichen Verbindungen der Duopolmitglieder gelöst werden. Dies lässt eines der Elemente, die Parallelverhalten fördern konnten, entfallen. Weitere Zusagen, die die Veräußerung von Beteiligungen u. a. an konkurrierenden Verbundunternehmen betreffen, vermehren die Zahl und die Bedeutung der von VEBA/VIAG und RWE/VEW unabhängigen Wettbewerber. Die Zusagen, die sich auf die Marktbedingungen und den Zugang zum deutschen Markt beziehen, verbessern weiter die Ausgangssituation für aktuelle und potenzielle Wettbewerber beider Gruppen. (227) Der deutsche Markt für die Elektrizitätsabgabe von der Verbundebene hatte bereits vor dem Zusammenschluss einen hohen Konzentrationsgrad. Die weitere Zunahme durch die Fusion würde dazu führen, dass die beiden Unternehmensgruppen sich keinen effektiven Wettbewerb mehr machen. Grundlegende Marktbedingungen wie die Homogenität des Produktes, die Markttransparenz sowie das geringe Nachfragewachstum begünstigen ebenfalls das Parallelverhalten, welches bei der neuen Marktstruktur, zu der auch die gesellschaftsrechtlichen Verbindungen der beiden Blöcke gehören, mit hinreichender Sicherheit zu erwarten gewesen wäre. (228) Die Veräußerung der VEAG-Anteile führt daher dazu, dass die bedeutendste Verbindung von RWE und VEBA/VIAG aufgelöst wird. Wie dargestellt (siehe Randziffer 57), hat die Situation hinsichtlich der VEAG zu einem gemeinsamen Interesse der beiden Blöcke an friedlichem Parallelverhalten beigetragen. Sie hat insbesondere dazu geführt, dass die westdeutschen Verbundunternehmen, vor allem aber RWE, VEBA und VIAG, in dem traditionellen Versorgungsgebiet der VEAG (d. h. in den neuen Bundesländern, auf die sich das Übertragungsnetz der VEAG erstreckt) auf Wettbewerb verzichtet haben. Unter diesem Blickwinkel verlieren die beiden Blöcke durch die Veräußerung der VEAG-Anteile ein wesentliches Instrument, das den Ostteil Deutschlands vom Wettbewerb freihalten und damit gleichzeitig zur Wahrung des Gleichgewichts im Westen und somit letztlich im ganzen deutschen Markt beitragen konnte. (229) Gleichzeitig führt die Veräußerung der VEAG-Anteile durch VEBA/VIAG und durch RWE dazu, dass die VEAG ein unabhängiger Wettbewerber wird. Das Wettbewerbspotenzial der VEAG ist nicht mehr länger den beiden Blöcken zuzurechnen. Die Veräußerung bedeutet faktisch, dass sich die Marktkonzentration im Gefolge des Zusammenschlusses nicht wesentlich verändert. Durch die Fusion von VEBA und VIAG steigert sich zwar der Marktanteil der VEBA um 12,2 % (ohne Zurechnung der BEWAG- sowie VEAG-Position). VEAG hat jedoch eine mit der VIAG vergleichbare Marktstellung mit einem Marktanteil von 12,1 % und wird nach Erfuellung der Zusagen als unabhängiger Anbieter am Markt auftreten. (230) Die LAUBAG ist der größte Braunkohleproduzent in Ostdeutschland und bildet als Vorlieferant der VEAG wirtschaftlich eine Einheit mit der VEAG. Damit VEAG als von den beiden Blöcken unabhängiger Marktteilnehmer seine volle Bedeutung erlangen kann, ist es erforderlich, dass auch die Kontrolle der LAUBAG in die Hände dieser neuen unabhängigen Einheit übergeht. (231) Über die Beteiligung an der RHENAG ist die VEBA in Höhe ihrer Beteiligung am Erfolg dieses RWE-Tochterunternehmens interessiert. VEBA ist im Aufsichtsrat der RHENAG vertreten und verfügt daher über privilegierte Kenntnisse der Geschäftspolitik eines Tochterunternehmens des anderen Duopolmitglieds. (232) Die Aufgabe der genannten Beteiligungen beseitigt die wesentlichen gesellschaftsrechtlichen Verbindungen zwischen beiden Unternehmensgruppen. Andere gemeinsame Beteiligungen sind die Beteiligung an der STEAG sowie an Stadtwerken, an denen sowohl die envia als RWE-Tochtergesellschaft als auch die VEBA-Konzerngesellschaft Thüga minderheitlich beteiligt sind. Diese Verflechtungen haben jedoch für die Gefahr eines Parallelverhaltens der beiden Blöcke auf der Verbundebene eher untergeordnete Bedeutung. Bei der STEAG handelt es sich faktisch um ein Strom-Produktionsunternehmen für die RWE, das zudem mehrheitlich der RAG gehört. (233) VEAG wird gleichzeitig durch die Veräußerung der Gesellschaftsanteile der VEBA/VIAG und der RWE/VEW ein unabhängiger Anbieter am Markt, der u. a. aufgrund seines ausgedehnten traditionellen Versorgungsgebietes in den neuen Bundesländern das Potenzial hat, den Verhaltensspielraum der Parteien sowie der RWE durch vorstoßenden Wettbewerb einzuschränken. Die weiteren Zusagen tragen dem Umstand Rechnung, dass VEAG bislang auf der Vorlieferanten- und Abnehmerseite nicht vertikal integriert ist. Sie gewährleisten, dass VEAG auch insoweit von Anfang an als ernst zu nehmender Wettbewerber auftreten kann. (234) Es bedarf zunächst eines gesicherten Zugangs zum Vorprodukt Braunkohle, die hauptsächlich von der LAUBAG bezogen wird. Entsprechend sichert die Verknüpfung der Veräußerung der VEAG- und der LAUBAG-Anteile einschließlich der für den Abbau von Braunkohle erforderlichen Bergrechte an einen und denselben Erwerber die Stromerzeugung der VEAG ab. (235) Auf der Abnehmerseite sichert sodann die mengenmäßige Abnahmegarantie einen großen, jedoch degressiv gestalteten Teil der derzeitigen Verkäufe der VEAG an Regionalversorger für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 ab. Bis zum 31. Dezember 2004 beläuft sich die Abnahmegarantie auf rund [...](122) % der derzeitigen Stromverkäufe. (236) Das Bundeskartellamt wird in dem Verfahren B 8 - 309/99 entsprechende ergänzende Auflagen mit dem Ziel der Absatzsicherung festsetzen (andernfalls die vorliegenden Zusagen nicht als eingehalten anzusehen sind). Für die ersten Jahre ist somit insgesamt ein hinreichender Anteil des bisherigen Absatzes garantiert. Unberücksichtigt bleiben bei dieser Betrachtung die derzeit bestehenden vertraglichen Lieferbeziehungen zu weiteren Regionalversorgern, die nicht Konzernunternehmen der VEBA/VIAG oder der RWE/VEW sind. Verkäufe an diese Regionalversorger, darunter die ESAG und die WEMAG, aber auch an das Verbundunternehmen BEWAG, das selber kaum über Grundlasterzeugung verfügt, verbreitern die Absatzbasis der VEAG weiter. VEAG steht es frei, darüber hinaus direkte Geschäftsbeziehungen zu Lokalversorgern oder industriellen Sonderabnehmern aufzunehmen. (237) Die Sicherung des Absatzes für eine Zeitdauer von sieben Jahren mit einer im Jahr 2004 einsetzenden Degression ist nach Auffassung der Kommission, die von den befragten Marktteilnehmern geteilt wird, ausreichend, um die Anfangsschwierigkeiten der VEAG zu überbrücken. In den nächsten sieben Jahren ist die Position der VEAG noch aufgrund der hohen Verbindlichkeiten, überwiegend für Investitionen in den Kraftwerkspark, geschwächt. Diese Kraftwerke gehören jedoch zu den modernsten Europas und werden der VEAG nach Abbau der Schuldenlast sowie mit fortschreitender Abschreibung eine kostengünstige Produktionsbasis sichern. (238) Diese Zusagen erscheinen angemessen und ausreichend, um sowohl die Verstromung der Braunkohle durch die VEAG als auch den Absatz der VEAG zu gewährleisten. Die Zusage, die VEAG-Anteile zu veräußern, sowie die ergänzenden Zusagen bedeuten zusammenfassend, dass die für die Gefahr eines Parallelverhaltens bedeutsamste Verbindung zwischen den beiden Blöcken gekappt wird. Gleichzeitig entsteht ein neuer, bedeutsamer Außenwettbewerber, der dem Preisverhalten der beiden Blöcke Grenzen setzen kann. So nimmt das Zusammengehen von VEBA und VIAG zwar einen Teilnehmer aus dem Markt, aufgrund der Zusagen wird aber wiederum ein weiterer unabhängiger Teilnehmer mit einer Marktstellung, die der der VIAG ohne Beteiligung an BEWAG und VEAG vergleichbar ist, dem Markt zur Verfügung gestellt. Da VEAG über einen hochmodernen Kraftwerkspark sowie Einfuhrmöglichkeiten über die Interconnectoren nach Polen verfügt, entsteht hierdurch auch neues Potenzial für Stromhändler. (239) Die Zusage, die Anteile an der VEW zu veräußern, verhindert, dass VEBA/VIAG Einblick in die Geschäftspolitik dieses großen Verbundunternehmens behält bzw. Einblick in die der RWE als anderem Duopolmitglied erlangt. (240) Die Veräußerung der Geschäftsanteile an der BEWAG, die die VIAG bislang mit Southern Energy kontrolliert, macht das Unternehmen ebenfalls zu einem unabhängigen Anbieter auf dem Markt für den Stromabsatz von der Verbundebene. Gleichzeitig reduziert die Trennung von der BEWAG - wie bereits die Trennung von den VEAG-Anteilen - das Wettbewerbspotenzial der VIAG, das im Zuge des Zusammenschlusses auf die VEBA übergeht. (241) Die Trennung von der unmittelbaren Beteiligung an der HEW stärkt ebenso die Stellung dieses letzten Verbundunternehmens, an dem die Duopolmitglieder eine Beteiligung halten, als selbständiger Anbieter. Die Tatsache, dass VEBA über ihre Minderheitsbeteiligung an der schwedischen Sydkraft eine Minderheitsbeteiligung an der HEW behält, ändert an dieser wettbewerblichen Einschätzung nichts. Die mittelbare Minderheitsbeteiligung eröffnet keine Vertretung in den Gremien der HEW, die von der schwedischen Vattenfall und der Hansestadt Hamburg gemeinsam beherrscht wird. Die Stellung des Minderheitsaktionärs eröffnet somit keinen privilegierten Zugang zu Informationen und keine Einflussmöglichkeiten auf die HEW. (242) Die Veräußerungszusagen verbessern dementsprechend die Struktur des Marktes für die Elektrizitätsabgabe von der Verbundebene. Sie lösen die bedeutendsten und damit für die Position im Wettbewerb relevanten gesellschaftsrechtlichen Verbindungen zwischen den Duopolmitgliedern. Gleichzeitig bauen sie einen Wettbewerber mit bedeutendem Potenzial, die VEAG, auf, weitere Wettbewerber werden vom Einfluss von VEBA/VIAG befreit. Durch die Veräußerungen von Beteiligungen, die beherrschenden Einfluss auf Unternehmen derselben Marktstufe gewähren, wird gleichzeitig die Konzentration des Marktes, die sich infolge des Zusammenschlusses erhöhen würde, gesenkt. (243) Die Rahmenbedingungen für den Wettbewerb für die Elektrizitätsabgabe von der Verbundebene werden durch die Zusagen weiter verbessert. Derzeit haben die beiden Unternehmensblöcke VEBA/VIAG und RWE/VEW gewisse Vorteile aus der Tatsache, dass sie in beiden Handelszonen, die durch die Verbändevereinbarung II etabliert werden, positioniert sind. So können VEBA/VIAG und auch RWE/VEW Stromlieferungen saldieren und damit die Pflicht zur Zahlung der T-Komponente abwenden. Andere Verbundunternehmen, die ihr Versorgungsgebiet nur in einer Handelszone haben, bzw. Stromhändler haben diese konzerninterne Saldierungsmöglichkeit nicht. Sie müssen vielmehr im Einzelfall nach Saldierungsmöglichkeiten mit anderen Stromlieferanten suchen. Dadurch, dass VEBA/VIAG wie auch RWE/VEW auf die Erhebung der T-Komponente verzichten werden, entfällt dieser Nachteil für die Wettbewerber der beiden Unternehmensblöcke. Lieferungen innerhalb des größten Teils Deutschlands, der die Verbundgebiete von VEBA/VIAG und RWE/VEW umfasst, sind für sie künftig ohne die Pflicht zur Zahlung der T-Komponente möglich. Es ist weitergehend damit zu rechnen, dass der Verzicht auf die T-Komponente in einem so großen Gebiet Deutschlands dazu führt, dass auch in den übrigen Netzzonen die T-Komponente unangewandt bleibt. (244) Die Verpflichtung zur gesonderten Ausweisung der Strompreise nach Netznutzungsentgelt, Energiepreis, Zählung/Ablesung und Sonstigem wird in erheblicher Weise die Transparenz bei Durchleitungen fördern. Entsprechend wirkt die getrennte Ausweisung der Kostenpunkte möglichen Quersubventionierungen der Energiepreise durch Unternehmen, die gleichzeitig Netzinhaber sind, entgegen. Die gesonderte Ausweisung von Netz- und Energiepreisen vor allem erleichtert die Vergleichbarkeit der Preisstellung der Parteien sowie der RWE/VEW mit derjenigen anderer Marktteilnehmer ohne Netzeigentum. Damit wird der Zugang vor allem der letztgenannten Anbieter auf allen Marktstufen erleichtert und gleichzeitig einer Konsolidierung der Marktposition der Parteien auf der Verbundebene entgegengewirkt. (245) Bezüglich der außerhalb ihres Netzbereichs belieferten Kunden werden VEBA/VIAG darauf hinwirken, dass der jeweilige Netzbetreiber die entsprechenden Daten in aufgeschlüsselter Form VEBA/VIAG zur Verfügung stellt, damit eine entsprechende Aufschlüsselung auch für diese Kunden möglich ist. (246) Als Übertragungsnetzbetreiber haben die Parteien weitere Vorteile aus dem Umstand, dass sie die Regelenergie zur Verfügung stellen. Die Regelenergie kann grundsätzlich nur von den Übertragungsnetzbetreibern in ihren jeweiligen Regelbereichen bereitgestellt werden oder von denjenigen Lieferanten, die ein Kraftwerk in dem Regelbereich betreiben, in den Strom geliefert wird. Der Preis für die Bereitstellung von Regel

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.