Europäische Union

2001/519/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juni 2000 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.1673 — VEBA/VIAG) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1597)

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Quellenkennung: 32001D0519. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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chtigt EdF, gemeinsame Kontrolle über die EnBW zu erlangen. Allerdings bestehen zwischen EnBW und dem Duopol im Bereich des Kraftwerksbetriebs Verflechtungen. (94) Auch unter Berücksichtigung der Ressourcenstärke von EdF ist die Prognose nicht gerechtfertigt, dass EnBW in der Lage wäre, die Verhaltensspielräume des Duopols wirksam zu begrenzen. Zum einen ist zu erwarten, dass EnBW von vorstoßendem Wettbewerb in dem Duopolgebiet, das fast ganz Deutschland abdeckt, angesichts der Tatsache, dass andere potente Außenwettbewerber fehlen, absieht und sich dem Verhalten der Duopolmitglieder anpasst. Dies liegt aufgrund der Kenntnis des Vergeltungspotenzials der marktführenden Verbundunternehmen, die dem Duopol angehören, nahe. Zum anderen ist ein denkbarer verstärkter Bezug von günstigem Strom von der EdF in Anbetracht der begrenzten Kapazität der Interconnectoren kaum möglich. (95) Daneben besitzen VEBA/VIAG sowie RWE Beteiligungen an Elektrizitätserzeugungsunternehmen im benachbarten Ausland, die ihnen Ansprüche auf Erzeugungskapazitäten verleihen. Diese Kapazitäten können sie über die von ihnen kontrollierten Interconnectoren zumindest begrenzt nutzbar machen. So besitzt RWE eine Beteiligung in Höhe von 40,31 % an SEO, einem Betreiber eines Pumpspeicherkraftwerks. In den Niederlanden ist PreussenElektra mit 87 % an EZH, einem der vier großen Erzeugungsunternehmen, beteiligt. PreussenElektra hat darüber hinaus 10 % an der schweizerischen BKW, Bayernwerk und EnBW halten je 24,5 % an der Watt AG, die auch bereits über Importe auf dem deutschen Markt tätig ist. RWE und EdF wiederum halten je 20 % der Anteile an Motor-Columbus, die wiederum 56,5 % an ATEL hält. BKW, Watt und ATEL sind im Besitz von ca. 23 % der Schweizer Stromerzeugungskapazitäten. (96) VEBA/VIAG und RWE werden folglich nach dem Zusammenschluss mit weitem Abstand vor dem nächstfolgenden Wettbewerber führen. Die Position dieser Verbundunternehmen ist dabei noch schwächer als durch den Marktanteil ausgewiesen wird, da VEBA/VIAG sowie RWE wesentliche Beteiligungen an den meisten Wettbewerbern halten. Maßgebliche Wettbewerbshandlungen sind daher von diesen Verbundunternehmen nicht zu erwarten. 3.2.3.2. Das Duopol wird den weitaus größten Teil der installierten Erzeugungskapazität und nahezu das gesamte freie Erzeugungspotenzial kontrollieren (97) Nach dem Zusammenschluss kontrolliert VEBA/VIAG ca. 30 % der gesamten Erzeugungskapazität in Deutschland. VEBA/VIAG und RWE zusammen haben einen Anteil von ca. 50 % an der Erzeugungskapazität. Berücksichtigt man ferner die Kapazität von VEW, VEAG und BEWAG würde das Duopol nach dem beabsichtigten Zusammenschluss RWE/VEW mehr als 2/3 der gesamten installierten Erzeugungskapazität kontrollieren (siehe oben). (98) Wie oben dargelegt (Randziffer 57), steht der von der Industrie erzeugte Strom dem freien Markt allenfalls begrenzt zur Verfügung. Ebenso dient die der von den regionalen und lokalen Energieversorgern erzeugte Strom in erster Linie der Deckung des eigenen Bedarfs. Für die Wettbewerbssituation erheblich ist daher in erster Linie der Anteil an der auf der Verbundebene installierten Erzeugungskapazität. Hier wird das Duopol ca. 60 bis 65 % (unter Einschluss der VEW) der Gesamtkapazität kontrollieren. (99) In diesem Zusammenhang ist ferner die Tatsache von Bedeutung, dass eine enge, historisch bedingte, Verknüpfung von Erzeugung und Netz besteht. Aufgrund dieser Verknüpfung erlaubt die bestehende Netzarchitektur nicht den vollständigen Ersatz aller Kraftwerke in einem Verbundgebiet durch Zulieferungen von außen. Verbundunternehmen verfügen deshalb in einem gewissen Umfang über unersetzliche Erzeugungskapazitäten und damit auch Absatzgarantien. Je größer die in vorhandene Netze eingebundenen Erzeugungskapazitäten aufgrund eines Zusammenschlusses werden, desto größer wird auch der infrastrukturbedingt dem Wettbewerb entzogene Stromabsatz. (100) Sieht man sich ferner den Kraftwerkspark der Unternehmen an, wird erkennbar, dass sich das freie Erzeugungspotenzial bzw. die Überkapazitäten für alle Lastbereiche überwiegend in den Händen der Duopolmitglieder befindet. Die nachfolgende Übersicht gibt einen Überblick über die Überkapazitäten der einzelnen Erzeugungsunternehmen der Verbundebene. Tabelle: Freies Erzeugungspotenzial im Kraftwerkspark nach Lastbereichen (VDEW-Statistik: Leistung und Arbeit, 1998) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (101) Die Parteien haben zwar behauptet, VEBA/VIAG sowie RWE hätten keine Überkapazität in der Grundlast, haben diese Behauptung jedoch nicht näher belegt. (102) Die Mitglieder des Duopols haben es in der Hand, die genannten Überkapazitäten ungenutzt zu lassen oder sogar parallel zu senken, um das Preisniveau zu stabilisieren. (103) In der mündlichen Anhörung haben die Parteien vorgetragen, dass diese Überkapazitäten den Wettbewerb beleben würden. Während des weit überwiegenden Teils eines Bemessungszeitraums bestehe ein größeres Interesse an deren Ausschöpfung als an einer Erhöhung des Preises. (104) Zu diesem Vortrag wurden allerdings keinerlei schriftliche Unterlagen eingereicht. Die Kommission ist daher nicht in der Lage, die dargelegten Berechnungen nachzuprüfen. Außerdem gehen die Parteien in ihrer Argumentation davon aus, dass die Kapazitäten des Duopols unverändert bleiben. Sie lassen dabei die Möglichkeit des Duopols außer Acht, ihr Parallelverhalten auf die Stilllegung von Kapazitäten auszudehnen. 3.2.3.3. Das Duopol wird den weitaus größten Teil des Übertragungsnetzes in Deutschland kontrollieren (105) VEBA/VIAG und RWE alleine werden ohne Berücksichtigung der VEW sowie der von den Unternehmen kontrollierten VEAG 52 % des deutschen Übertragungsnetzes kontrollieren. Auf die Verwendung dieses Netzes sind ihre Wettbewerber angewiesen, um mit ihnen zu konkurrieren. Zudem deckt das Übertragungsnetz in seiner Gesamtheit den größten Teil der Bundesrepublik Deutschland ab. Tabelle: Übertragungsnetz in Deutschland ("Quelle": VDEW, 1997) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (106) Zudem bietet das Netz in seiner Ausdehnung sowie das Eigentum an den innerdeutschen Kuppelstellen sowie den Interconnectoren den Duopolmitgliedern auch die Möglichkeit, einen deutlichen Informationsvorsprung vor den Wettbewerbern zu erhalten. (107) Durch das Eigentum und den Betrieb der Kuppelstelle/des Interconnectors sowie des Netzes erhalten die Verbundunternehmen Informationen über Lastfluesse sowie Liefermengen von Wettbewerbern sowie Lastprofile von Abnehmern. Zwar ist der Netzbetrieb organisatorisch von Stromhandel und -vertrieb getrennt. Es gibt jedoch Anhaltspunkte dafür, dass in Einzelfällen sensible Daten, die die Wettbewerber der Verbundunternehmen betreffen, aus dem Netzbetrieb in den Besitz der Vertriebseinheiten der Verbundunternehmen gelangen. Auch im Rahmen der Anhörung wurden diese Behauptungen von Wettbewerbern der Parteien erhoben. (108) Eine weiterer Vorteil, den das Eigentum des Übertragungsnetzes den Duopolmitgliedern gegenüber ihren Wettbewerbern bietet, sind die Abrechnungsmodalitäten für die Regel- und Ausgleichsenergie, wie sie für die Durchleitung im Rahmen der Verbändevereinbarung II festgelegt worden sind (vgl. dazu Punkt 3.2.3.6). (109) Generell ist festzuhalten, dass in Deutschland das Übertragungsnetz nicht von einem unabhängigen Unternehmen betrieben wird. Vielmehr steht das Netz im Eigentum der jeweiligen Verbundunternehmen und wird auch von diesem betrieben. Zwar haben die Verbundunternehmen den Betrieb des Netzes auf zu diesem Zweck gegründete Tochterunternehmen übertragen. Damit haben sie den Mindestanforderungen der Binnenmarktrichtlinie für Elektrizität Rechnung getragen und auf der Verwaltungsebene und bei der Rechnungslegung den Betrieb des Übertragungsnetzes von ihren Aktivitäten als Stromerzeuger und Stromlieferant getrennt (sog. "management unbundling" und "unbundling of accounts"). Da mit diesem Schritt jedoch keine wirtschaftliche Trennung verbunden ist und Netzbetrieb sowie Stromerzeugung und Stromlieferung in demselben vertikal integrierten Konzern verbleiben, besteht nach wie vor die Möglichkeit einer Diskriminierung der Wettbewerber, die auf die Durchleitung angewiesen sind. Unter der Geltung des verhandelten Netzzugangs besteht die Möglichkeit, im Wege der Mischkalkulation durch hohe Durchleitungsentgelte und entsprechend geringe Stromabgabepreise Wettbewerber, insbesondere Händler, in ihren Wettbewerbschancen zugunsten der eigenen Produktionsunternehmen zu beeinträchtigen. Es besteht in einer derartigen Konstellation wenig Anreiz, transparente Tarife anzuwenden, die auf ihr Verhältnis zu den Kosten und zu den Regeln der Verbändevereinbarung II über die Durchleitung überprüft werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie nach Verwirklichung der geplanten Zusammenschlüsse der Fall - der ganz überwiegende Teil eines nationalen Netzes von nur zwei Konzernen beherrscht wird, bei denen, wie gezeigt, mit Parallelverhalten zu rechnen ist. Insoweit ist auch zu bedenken, dass die beiden Blöcke auch auf nachgelagerten Marktstufen tätig sind, dort durch fehlende Transparenz der Preise Wettbewerber fernhalten und die Einnahmen für die Zwecke des Wettbewerbs auf der Verbundebene verwenden können. 3.2.3.4. Es bestehen erhebliche Schranken beim Zutritt zu dem Markt, sowohl bei der Schaffung neuer Kapazitäten als auch bei den Importen. Die nur in begrenztem Maße möglichen Importe, die zudem weitestgehend über von den Duopolmitgliedern kontrollierte Interconnectoren erfolgen, vermögen den Verhaltensspielraum des Duopols nicht einzuschränken (110) Potenzielle Anbieter können die starke Marktstellung der Parteien nicht effektiv angreifen. Der Grund dafür liegt derzeit in den hohen Schranken für einen Marktzutritt auf den deutschen Markt. (111) Der Marktzutritt auf den Markt für die Elektrizitätsabgabe von der Verbundebene in Deutschland ist mit beträchtlichen Investitionen verbunden. Sie stellen in hohem Maße versunkene Kosten dar, d. h. Aufwendungen, die nur für einen sachlichen Markt nützlich, für andere Aktivitäten auf anderen Märkten dagegen nutzlos sind. Zu diesen Aufwendungen gehören auf der Erzeugungsebene die Investitionen in Kraftwerke. Auch nach der Liberalisierung der deutschen Elektrizitätsmärkte ist der Marktzutritt auf der Erzeugungsebene aufgrund der erforderlichen Investitionen in Kraftwerke mit erheblichen Kosten und Zeitaufwand verbunden. Aufgrund des gesetzlich verankerten Durchleitungsanspruchs ist jedoch der Aufbau eines eigenen Übertragungsnetzes nicht mehr erforderlich, da für Erzeugungsunternehmen die Möglichkeit besteht, die Übertragungsnetze anderer Marktteilnehmer zu diskriminierungsfreien Bedingungen zu nutzen. Da VEBA/VIAG und RWE den überwiegenden Teil der deutschen Erzeugungskapazitäten besitzen, ist jeder Markteintritt mit der Gefahr verbunden, dass die Duopolisten ihre Überkapazitäten einsetzen, um mit günstigeren Preisen Newcomer aus dem Markt zu drängen. Letzteres erschwert de facto auch den Marktzutritt der Stromhändler. (112) Der Marktzutritt ist folglich auch nach Liberalisierung mit hohen Kosten verbunden, so dass nach wie vor hohe Schranken für den Zutritt zu dem deutschen Markt für die Stromabgabe von der Verbundebene bestehen. Verdeutlicht wird dies durch die Tatsache, dass der Marktzutritt auf der Erzeugungsebene bislang in der Regel durch die Beteiligung an bestehenden Erzeugungsunternehmen erfolgte. So beteiligt sich die schwedische Vattenfall an dem Verbundunternehmen HEW. Die finnische Fortum hat die Elektrizitätswerk Wesertal übernommen. Der Marktzutritt über den Aufbau von eigenen Erzeugungskapazitäten bleibt demgegenüber die Ausnahme. Der Kommission sind wenige Fälle bekannt, in denen Anbieter über den Aufbau eigener Erzeugungskapazitäten den Marktzutritt versuchen. So hat die Fortum ein Kraftwerk in den neuen Bundesländern errichtet, um die eigene Stromerzeugungsbasis in Deutschland zu stärken. Auch die amerikanische NRG Energy hat eine Beteiligung an einem Kraftwerk. (113) Außerdem ist daran zu erinnern, dass die Möglichkeiten der Einfuhr von Elektrizität begrenzt sind, da nur wenig Interkonnector-Kapazität verfügbar ist. Ein Ausbau der Interconnector-Kapazität ist aufgrund der damit verbundenen Kosten sowie der erforderlichen Genehmigungsverfahren zumindest bei unveränderten politischen Rahmenbedingungen nicht innerhalb der kommenden Jahre zu erwarten. Wie die Parteien im Rahmen der Anhörung vorgetragen haben, beträgt alleine die Bauzeit für die Errichtung von Freileitungen bis zu zwei Jahren. Dabei ist die Durchführung der behördlichen Genehmigungsverfahren sowie die erforderliche Lastanalyse der hintergelagerten Netze noch nicht berücksichtigt. (114) Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Zutrittsschranken zum Markt für die Elektrizitätsabgabe von der Verbundebene in Deutschland ausgesprochen hoch sind. Die Höhe der erforderlichen Investitionen sowie die mangelnde Zutrittsmöglichkeit aus dem Ausland aufgrund der begrenzten Kapazität der Interconnectoren limitiert die Konkurrenz für die Unternehmensgruppen VEBA/VIAG und RWE. Angesichts der überragenden Ressourcen der beiden Blöcke, dem damit verbundenen Vergeltungspotenzial und dem großen Abstand zu den übrigen Marktteilnehmern ist vorstoßender Wettbewerb aktueller oder potenzieller Anbieter, die den Verhaltensspielraum der beiden Unternehmensgruppen effektiv kontrollieren könnten, nicht zu erwarten. 3.2.3.5. Die Duopolmitglieder verfügen durch ihre zahlreichen Beteiligungen über eine starke Stellung auf den nachgelagerten Märkten, womit sie ihre Absatzbasis zu Lasten ihrer Wettbewerber sichern (115) Die Marktstellung von VEBA/VIAG und RWE wird weiter durch zahlreiche Beteiligungen an Unternehmen der nachgelagerten Marktstufe abgesichert. Diese Beteiligungen sichern den Duopolmitgliedern einen maßgeblichen Einfluss auf das Einkaufsverhalten dieser Unternehmen, so dass beide Unternehmensgruppen ihre Absatzbasis sichern und damit gleichzeitig Absatzmöglichkeiten ihrer Wettbewerber deutlich verschlechtern. Die folgende Übersicht gibt einen Überblick über die Beteiligungen der Duopolmitglieder. Tabelle: Auswahl von Beteiligungen der Verbundunternehmen VEBA, VIAG, RWE und VEW an RVUs und Stadtwerken >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (116) In vielen Fällen handelt es sich um Mehrheitsbeteiligungen an Verteilerunternehmen, über deren Bezugsentscheidungen die jeweiligen Duopolmitglieder als beherrschende Unternehmen unmittelbar bestimmen können. Auch Minderheitsbeteiligungen können dem jeweiligen unternehmerisch interessierten Minderheitsgesellschafter jedoch maßgeblichen Einfluss auf das Einkaufsverhalten der Beteiligungsunternehmen eröffnen. (117) Die Mehrheitsgesellschafter dieser Beteiligungsunternehmen sind ein oder mehrere Kommunen, die in den Organen der Gesellschaft in der Regel durch politische Mandatsträger vertreten sind. Das unternehmerische Interesse liegt jedoch ausschließlich bei den Energieversorgungsunternehmen, die die Minderheitsbeteiligung halten. Die Beteiligung der Duopolmitglieder an Weiterverteilern und ihre Vertretung in deren Organen hat aufgrund der besonderen energie- und betriebswirtschaftlichen Kompetenz von PreussenElektra, Bayernwerk und RWE faktisch somit ein wesentlich höheres Gewicht als es in der Höhe der jeweiligen Beteiligung und der quantitativen Präsenz in den Organen der Gesellschaften zum Ausdruck kommt. (118) Das energiewirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Know-how wird in wesentlichen Teilen durch das jeweilige Verbundunternehmen in die Gesellschaft eingebracht. Zwischen dem Verbundunternehmen und der betroffenen Gesellschaft besteht in der Regel ein Liefervertrag, der den gesamten Fremdbezugsbedarf der Regionalversorger oder des Stadtwerks abdeckt. Die Ermittlungen der Kommission haben gezeigt, dass Verteilerunternehmen, an denen eine Beteiligung eines Verbundunternehmens besteht, die Chance der Liberalisierung bislang kaum in Anspruch nehmen und ihren bisherigen Vorlieferanten treu bleiben. Entsprechend schwierig ist es für andere Marktteilnehmer wie Importeure, Stromhändler oder andere Verbundunternehmen, diese Kundengruppe zu akquirieren. Die Minderheitsbeteiligungen, die insbesondere VEBA/VIAG und RWE an Unternehmen der Verteilerstufe besitzen, stärken somit weiter die Stellung des Duopols und begründen für andere Marktteilnehmer zusätzliche Schwierigkeiten, auf dem deutschen Markt erfolgreich Fuß zu fassen. (119) Unter diesen Umständen haben die Parteien weitgehende Einflussmöglichkeiten auf die Strombezugsentscheidungen vieler Regional- und Lokalversorger. Selbst wenn Wettbewerber zukünftig in Deutschland über erhebliche Stromerzeugungskapazitäten verfügen sollten, müssten sie diese in einem stark eingeschränkten Wettbewerb mit den Duopolisten vertreiben. Angesichts der bisher bestehenden starken Bindung der genannten Regional- und Lokalversorger an die Verbundunternehmen fehlt Wettbewerbern der Duopolisten auf der Erzeugungsebene ein hinreichender Marktzugang, der ihnen die Aufnahme wesentlichen und vor allen Dingen flächendeckenden Wettbewerbs ermöglichen würde. Dieses wirkt sich auf den Markt für den Stromabsatz von der Verbundebene aus, da erhebliche Stromerzeugung in Wettbewerb mit den Duopolisten ohne hinreichende Absatzchancen für den erzeugten Strom wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. 3.2.3.6. Die Ausgestaltung der Verbändevereinbarung II, insbesondere hinsichtlich der T-Komponente und der Regelenergie, verschafft dem Duopol weitere Vorteile gegenüber Wettbewerbern (120) Auch die Bestimmungen der Verbändevereinbarung II, die im Ansatz eine deutliche Verbesserung gegenüber den Bestimmungen der Verbändevereinbarung I bedeuten, enthalten einige Regelungen, die insbesondere für die Wettbewerber der Verbundunternehmen hohe Durchleitungshindernisse errichten und damit die Stellung vor allem der marktführenden Verbundunternehmen weiterhin absichern und stärken. (121) So müssen ausländische Anbieter immer die T-Komponente in Höhe von 0,125 Pf/kWh bezahlen, sobald sie elektrische Energie in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland importieren. Die T-Komponente fällt weiterhin innerhalb Deutschlands (in Höhe von 0,25 Pf/kWh) für jeden Stromhändler und jeden Elektrizitätserzeuger an, der keinen ausgeglichenen Liefersaldo zwischen Nord- und Südhandelszone realisieren kann. Nach Angaben von befragten Stromhändlern kann die Zahlung der T-Komponente unter Umständen dazu führen, dass ihre Handelsmarge auf Null reduziert würde. Die Zahlung der T-Komponente entfällt nur für diejenigen Unternehmen, die die von ihnen gelieferte Strommenge mit Strommengen saldieren können, die die Handelsgrenze in entgegengesetzter Richtung überschreiten. Insoweit genießen die Duopolmitglieder erhebliche Vorteile. VEBA und VIAG werden über ein ausgedehntes Versorgungsgebiet verfügen, das beide Handelszonen abdeckt. RWE ist derzeit zwar nur in einer Handelszone präsent (dasselbe gilt für VEW), hat aber als großes Verbundunternehmen eine Vorzugsstellung bei der Saldierung mit anderen Verbundunternehmen, die in der anderen Handelszone tätig sind. Nach dem beabsichtigten Zusammenschluss wird das Versorgungsgebiet der fusionierten Unternehmen ebenfalls beide Handelszonen abdecken. Dagegen haben kleinere Verbundunternehmen ebenso wie die Stromhändler vergleichsweise größere Schwierigkeiten, ihre Energielieferungen zu saldieren. (122) Ein weiterer Vorteil, den die Bestimmungen der Verbändevereinbarung II für die Duopolmitglieder bedeutet, besteht in den Abrechnungsmodalitäten für Regelenergie. Da der Energiekonsum von Letztverbrauchern schwankt, kommt es bei längerfristigen Lieferungen häufig vor, dass entweder weniger oder mehr Energie abgenommen wird, als vertraglich vereinbart wurde. Aus regeltechnischen Gründen muss der Saldo, d. h. entweder der Überschuss oder das Defizit, vom Netzbetreiber für seinen jeweiligen Regelbereich ausgeglichen werden. Das bedeutet, dass Regelenergie zugekauft oder abgegeben wird. Die Verbändevereinbarung II deckt grundsätzlich Systemdienstleistungen, die zur Übertragung und Verteilung elektrischer Energie notwendig sind und die Qualität der Stromversorgung bestimmen, wie z. B. die Beanspruchung von Regelenergie bis zu einer Schwankungsbreite von +/- 5 %. Zusätzliche Zahlungen sind erforderlich, sobald ein Standard-Toleranzband von +/- 5 % vom Bezugswert überschritten wird. Gegen Bezahlung eines höheren Durchleitungspreises kann der jeweilige Nachfrager auch eine höhere Bandbreite von +/- 10 bzw. 20 % wählen. Die Regelenergie kann generell nur von den Übertragungsnetzbetreibern in ihren jeweiligen Regelbereichen bereitgestellt werden oder von denjenigen Lieferanten, die ein Kraftwerk in dem Regelkreis betreiben, in den Strom geliefert wird. Der Preis für die Bereitstellung von Regelenergie durch die Übertragungsnetzbetreiber ist nach Aussagen von Marktteilnehmern unter der Verbändevereinbarung II überwiegend höher als der dafür unter der Verbändevereinbarung I berechnete Preis. Nach Angaben befragter Marktteilnehmer übersteigt der Preis für die Bereitstellung der Regelenergie nach der Verbändevereinbarung II die dadurch verursachten Kosten deutlich. Die Tatsache, dass Regelenergie laufend für den Bedarfsfall bereit gehalten wird, fließt in verhältnismäßig hohem Umfang in die Berechnung ein. So führt eine einmalige Überschreitung des Toleranzbandes von 5 % zu Beträgen, die auf der Annahme einer einmonatigen Überschreitung beruhen. Das kann insbesondere Anbieter mit vergleichsweise niedriger Stromabsatzmenge belasten. Stromhändler riskieren durch diese Berechnungsmethode unter Umständen den Verlust ihrer Handelsmarge. (123) Die Duopolmitglieder hingegen sind durch die Preise für Regelenergie kaum belastet. Das liegt überwiegend daran, dass sie aufgrund ihrer herausgehobenen Marktstellung und großen Absatzmenge Abnahmeschwankungen innerhalb ihrer Regelzonen wesentlich leichter ausgleichen können, so dass deutlich geringere Kosten für Regelenergie anfallen. Hinzu kommt, dass sich die Verbundunternehmen, die als Übertragungsnetzbetreiber die überwiegenden Anbieter von Regelenergie sind, nach Aussagen von Marktteilnehmern gegenseitig die Regelenergie meist im Wege des Naturalausgleichs zur Verfügung stellen. Nach Aussage der Parteien stellen die Verbundunternehmen einander jedenfalls bei ungewolltem Energieaustausch und bei Kraftwerksausfällen in begrenztem Umfang Energie auf Basis der Gegenseitigkeit zur Verfügung, so dass keine Kosten für Regelenergie entstehen. Wettbewerber, die nicht zur Verbundstufe gehören, sind häufig auf die Belieferung mit Regelenergie durch die Verbundunternehmen angewiesen. Eine besondere Abhängigkeit besteht naturgemäß von den Duopolmitgliedern, die einen großen Teil des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland abdecken. (124) Ferner enthält die Verbändevereinbarung II keine Regelungen zum Engpassmangement bei Netzengpässen in Deutschland. Deshalb kommt es vor, dass Übertragungsnetzbetreiber unter Berufung auf netzbezogene Sicherheitsbedenken und technische Schwierigkeiten konzerneigene Durchleitungsanfragen vorrangig bedienen und Wettbewerbern allenfalls eine Nutzung freier Restkapazitäten anbieten. (125) Damit beeinträchtigt auch die Ausgestaltung der Netznutzung diejenigen Wettbewerber der Duopolmitglieder, die nicht über ein eigenes Übertragungsnetz verfügen. Die herausragende Marktstellung von VEBA/VIAG und RWE wird damit auch durch die Ausgestaltung der Nutzung der ihnen gehörenden Übertragungsnetze weiter abgesichert. 3.2.3.7. Die Kontrolle des weitaus größten Teils der Erzeugungskapazitäten, der Übertragungsnetze und der Kuppelkapazitäten zu den Nachbarstaaten verschaffen dem Duopol einen entscheidenden Einfluss auf den sich im Gefolge der Liberalisierung entwickelnden Stromhandel (126) Auch die bereits auf dem Markt tätigen Stromhändler sind nach derzeitigen Erkenntnissen der Kommission nicht in der Lage, den Verhaltensspielraum, den die Marktstruktur den Parteien eröffnet, einzuschränken

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.