Europäische Union

2001/519/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juni 2000 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.1673 — VEBA/VIAG) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1597)

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Quellenkennung: 32001D0519. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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. (127) Seit der Liberalisierung des deutschen Strommarktes im Jahr 1998 besteht die Möglichkeit für jeden Abnehmer, seinen Stromanbieter frei zu wählen. Diese Situation hat zur Entwicklung einer Handelstätigkeit geführt, teils auf Seiten der Erzeuger, teils auf Seiten unabhängiger Stromhändler. Die bestehenden Verbundunternehmen haben überwiegend ihre Handelstätigkeit über ihre traditionellen Verbundgebiete hinaus ausgedehnt. Unabhängige Stromhändler wie Enron, Fortum und Vasa Energy sind neu in den Markt eingetreten. Diese konzentrieren bisher ihre Tätigkeit auf kurzzeitige Spotlieferungen und konnten, von wenigen Ausnahmen abgesehen, keine langfristigen Lieferverträge abschließen. Sie verfügen allenfalls über zu vernachlässigende eigene Kapazitäten zur Stromerzeugung und sind dementsprechend auf Zugang zu freien Kapazitäten angewiesen. (128) Nach Auffassung von Marktteilnehmern ist unabdingbare Voraussetzung für einen Stromhandelsmarkt, der maßgeblichen Einfluss auf den Preissetzungsspielraum der Duopolisten hat, dass genügend Liquidität im Markt vorhanden ist. Die vorhandenen Überkapazitäten, die freien Stromhändlern zur Verfügung stehen, befinden sich - wie oben ausgeführt - überwiegend in den Händen von VEBA/VIAG und RWE. Sie haben damit einen großen Preissetzungsspielraum, da andere Erzeuger den Bedarf nicht vollständig decken könnten. Die beiden Unternehmensgruppen könnten somit steuern, wie viel Elektrizität Stromhändler auf dem deutschen Markt erhalten und nachhaltig die Preisentwicklung kontrollieren. (129) Dieselbe Überlegung gilt für den Handel über die deutschen Strombörsen, die ihre Tätigkeit im Herbst dieses Jahres aufnehmen wollen. Nach Ansicht der LPX ist Voraussetzung einer funktionierenden Börse, die die wesentliche Funktion der Preissetzung erfuellen kann, dass zwischen 15 und 25 % des physischen Landesverbrauchs über die Börse gehandelt werden können. Angesichts der hohen Konzentration der Erzeugungskapazitäten in der Hand von VEBA/VIAG und RWE könnten beide Gruppen maßgeblich den Erfolg der Börse und damit ihrer Wettbewerber und ihrer Gewinne bestimmen. 4. Ergebnis (130) Zusammenfassend ist die Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass die Fusion von VEBA und VIAG die Strukturen auf dem deutschen Markt für die Stromabgabe von der Verbundebene erheblich verschlechtern würde. Der Wettbewerb würde durch die Entstehung eines Duopols (VEBA/VIAG und RWE bzw. RWE/VEW) entscheidend geschwächt. Aufgrund ihrer überlegenen Marktstellung und dem Zugriff auf Ressourcen wie Kraftwerke, Übertragungsnetz und Netzübergabestellen könnte das Duopol den deutschen Markt weitgehend vom Wettbewerb abschotten und zudem die Entstehung eines funktionierenden Marktes für Stromhandel unterbinden. Der Zusammenschluss würde somit zur Entstehung einer gemeinsamen marktbeherrschenden Stellung führen. B. CHEMIE (131) VEBA ist im Chemiebereich über ihre Tochtergesellschaften Degussa-Hüls AG und VEBA OEL AG (Petrochemie) tätig. Die Chemieaktivitäten des VIAG-Konzerns liegen bei den Tochtergesellschaften SKW Trostberg AG und deren Tochtergesellschaft Goldschmidt AG. Die Kommission ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Zusammenschluss auf den Märkten für Natrium-Dicyanamid und Cyanurchlorid jeweils zur Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führen wird. B.1. NATRIUM-DICYANAMID 1. Sachlich relevanter Markt (132) Natrium-Dicyanamid (NDC) ist ein Produkt der Blausäurechemie/Chlorcyan-chemie. Es entsteht aus der Synthese von (hochgiftigem) Chlorcyan und Cyanamid. Wegen der außerordentlichen Gefährlichkeit von Chlorcyan ist die Produktion von NDC räumlich eng mit der von Chlorcyan verbunden. (133) NDC wird im Wesentlichen als Vorprodukt für die Herstellung der Wirkstoffe Polyhexamethylenbiguanid (PHMBG), Chlorhexidin und Proguanil verwandt. PHMBG findet Verwendung zur Konservierung und Sterilisierung im technischen Bereich. Mengenmäßig am bedeutendsten ist die Verwendung als chlorfreies Schwimmbadbiozid. Weiter findet PHMBG Einsatz in der Lebensmittelindustrie, etwa in der Fleischverarbeitung und in der Bierbrauerei zur Reinigung von Kesseln und Leitungen, weil es nicht toxisch ist und die Dichtungen nicht angreift. In der Erdölindustrie wird PHMBG bei Druckprüfungen der Pipelines zugegeben, weil es unerwünschte Organismen abtötet, nicht aber Schwefel abbauende Bakterien, wie sie stark schwefelhaltigem Erdöl zugegeben werden. Chlorhexidin ist ein Desinfektionsmittel, d. h. es kommt am Menschen und an Tieren, die zur menschlichen Nahrungskette gehören, zur Anwendung, so etwa in der Humanmedizin in der Chirurgie, in der Veterinärmedizin zur Euterdesinfektion, in der Kosmetikherstellung und in Kontaktlinsenreinigungsfluessigkeiten. Proguanil ist ein Malariamittel. Ferner wird NDC in der Agrochemie etwa für Herbizide eingesetzt. (134) Übereinstimmend und von den Parteien unbestritten haben die befragten Abnehmer erklärt, dass NDC für sie ein Schlüssel-Vorprodukt ist, das nicht durch ein anderes Vorprodukt ersetzt werden kann. Selbst wenn ein anderes Vorprodukt in absehbarer Zeit verfügbar wäre, erforderte dessen Verwendung produktionsseitig beträchtliche Umstellungen und sowohl für die bisher mit NDC hergestellten Produkte als auch für alle Weiterverwendungen eine erneute Registrierung, die sowohl langwierig als auch kostspielig ist. Die Kommission geht daher davon aus, dass NDC als sachlich relevanter Markt anzusehen ist. 2. Räumlich relevanter Markt (135) Die Parteien gehen von einem weltweiten Markt für NDC aus. Im gleichen Sinne äußern sich die befragten Unternehmen. Es ist daher von einem weltweiten Markt auszugehen. 3. Wettbewerbliche Beurteilung 3.1. Gegenwärtige Marktsituation (136) NDC wird gegenwärtig weltweit in größeren Mengen nur von zwei Unternehmen hergestellt, Degussa und SKW. Die Parteien nennen noch Avecia Ltd., Manchester (UK). Dieses Unternehmen arbeitet jedoch mit einem Produktionsverfahren, bei dem kein isoliertes NDC anfällt, sondern ein Zwischenprodukt (HMBDA), aus dem wiederum Chlorhexidin und PHMBG gewonnen werden. Dieses Zwischenprodukt wird nur von Avecia hergestellt und ist nicht auf dem Markt erhältlich, da Avecia nicht mit HMBDA handelt. Die Schweizer Lonza AG (Lonza) hat bis 1998 NDC produziert, dann aber die Produktion von NDC eingestellt und vertreibt seitdem Ware, die sie von [...](21) bezieht. Die Parteien erwarten, dass Lonza in der zweiten Jahreshälfte die Produktion wieder aufnehmen wird. (137) SKW produziert NDC in einer Anlage, deren Kapazität von [...](22) t (1996) auf [...](23) t (1999) gesteigert worden ist. Degussa produziert NDC auf einer Mehrproduktanlage und gibt als die für NDC verfügbare Jahreskapazität etwa [...](24) t an. Degussa setzt NDC zur Produktion von Chlorhexidin als Chlorhexidin-Base und als Chlorhexidin-Digluconat ein. [...](25) bezieht von Degussa ein NDC-Folgeprodukt, Hexa-methylenBiscyanoguanidin (HMBCG), und verarbeitet dies weiter zu Chlorhexidin-Base und Chlorhexidin-Salzen. [...](26) ist aber auch Nachfrager von NDC. (138) Die Parteien schätzen die Weltproduktion von NDC auf zwischen ca. 900 tpa und ca. 1300 tpa. Diese Schätzung umfasst eine Menge zwischen ca. [...](27) tpa und ca. [...](28) tpa, die Avecia zugerechnet wird. Die Parteien lassen dabei außer Acht, dass Avecia kein isoliertes NDC produziert. Soweit die Parteien darüber hinaus Mutmaßungen über Produzenten im asiatischen Raum angestellt haben, sind diese durch die Untersuchungen der Kommission nicht bestätigt worden. (139) Nach Abzug der von den Parteien für Avecia geschätzten Produktionsmenge von ihrer Schätzung für die Weltproduktion bleibt maximal eine Menge von [...](29) tpa übrig. Dies entspricht weitgehend der Gesamtproduktion der Parteien im Jahr 1998 von ca. [...](30) t. Es verbleibt auf der Basis der Schätzung der Parteien für die Produktion weiterer Unternehmen maximal eine Menge von weniger als [...](31) t. Legt man eine Weltproduktion von ca. [...](32) t zugrunde, entfällt auf SKW ein Anteil von ca. [50-60] % und auf die Parteien ein Anteil von [< 100] %. Zieht man die Produktion für den Eigenbedarf bei den Parteien hiervon ab, ergibt sich daraus ein Marktvolumen von ca. [...](33) t. Hiervon entfällt ein Anteil von [...](34) t oder [60-70] % auf SKW. (140) Degussa trägt vor, NDC nicht aktiv zu vermarkten, sondern für die konzerninterne Verwendung zur Produktion von Chlorhexidin herzustellen. Jedoch sei es in den vergangenen Jahren auch zu vereinzelten Aushilfslieferungen an [...](35) gekommen. Dabei erfolgte die physische Auslieferung an [...](36) Kunden zum Teil direkt durch Degussa. (141) Gegenwärtig verfügen somit die Abnehmer von NDC über zwei Lieferanten: Lonza und SKW. SKW übernimmt selbst bei vorsichtiger Betrachtung mehr als zwei Drittel der Marktversorgung. Bei dieser Ausgangslage ist von einer Marktbeherrschung durch SKW auszugehen. (142) Mit Lonza haben die Abnehmer gegenwärtig immerhin eine gewisse Möglichkeit, überzogenen Preisforderungen von SKW mit Reduzierungen der Bestellmenge zu begegnen. Dabei kann Lonza nur in dem Umfang am Markt tätig werden, in dem Degussa bereit ist, NDC abzugeben. Degussa trägt seinerseits durch die genannten Lieferungen an Lonza zur Marktversorgung bei. Degussa könnte vor dem Zusammenschluss auch als potenzieller Wettbewerber auf dem betroffenen Markt angesehen werden. (143) Bei den Unternehmen, die größere Mengen von NDC benötigen, handelt es sich mit Ausnahme von AstraZeneca durchweg um kleine oder mittlere Unternehmen. AstraZeneca verwendet NDC für die Produktion von Proguanil, das unter der Marke Paludrin vertrieben wird, und braucht hierfür nur eine vergleichsweise geringe Menge. 3.2. Auswirkungen des Zusammenschlusses (144) Durch die Fusion fiele zunächst Degussa als potenzieller Konkurrent, der inzwischen auch über Kontakte zu Lonzas Kunden verfügt, fort. Desgleichen hätte die neue, marktbeherrschende Einheit kein Interesse daran, Lonza als ihren einzigen Wettbewerber zu beliefern. Zumindest bedeutet der Zusammenschluss unter diesem Gesichtspunkt eine weitere Schwächung von Lonza als Wettbewerber. Außerdem ist zu bedenken, dass Degussa auf einem nachgelagerten Markt (Chlorhexidin) bereits tätig ist und auf dem für PHMBG ein potenzieller Wettbewerber ist. Denn das von Degussa produzierte HMBCG kann sowohl zu Chlorhexidin als auch zu PHMBG weiterverarbeitet werden. Degussa/SKW könnten entscheiden, ob für sie insgesamt der NDC-Vertrieb oder die Eigenverwendung vorteilhafter wäre. In letzterem Fall könnte den Wettbewerbern von Degussa auf dem nachgelagerten Markt für Chlorhexidin die Versorgung mit NDC weitgehend gesperrt oder in einer ihre Wettbewerbsfähigkeit nachhaltig schwächenden Weise verteuert werden. 3.2.1. Der Vortrag der Parteien zum möglichen Wiedereintritt Lonzas in den Markt (145) Die von den Parteien angesprochene Möglichkeit, dass Lonza mit einer eigenen Produktion in den Markt eintreten könnte, ändert die wettbewerbliche Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlusses nicht. Ohne den Zusammenschluss wäre Lonza dann, im Hinblick auf die von ihr selbst hergestellten Mengen, als Kunde Degussas weggefallen. Es wäre ein Anreiz für Degussa entstanden, die von ihr produzierten Mengen anderweitig abzusetzen, im Wettbewerb zu den von SKW hergestellten Mengen. Ein derartiger Wettbewerb würde durch den Zusammenschluss jedoch unterbunden, die beherrschende Stellung von SKW (die durch das mutmaßliche Handelsvolumen von Lonza in Höhe von [...](37) tpa keinesfalls in Frage gestellt werden könnte(38) entsprechend verstärkt. 3.2.2. Mit dem Zutritt weiterer Wettbewerber ist nicht zu rechnen (146) Es ist auch nicht ersichtlich, dass den Parteien bei einer deutlichen Preisanhebung der Zutritt von Wettbewerbern drohte. Gegenwärtig käme allein Avecia hierfür in Betracht. Doch selbst wenn Avecia NDC in den freien Markt liefern wollte, müsste es zunächst seine Produktion wesentlich umgestalten, um isoliertes NDC zu gewinnen. Dabei ist zu beachten, dass Avecia das für die HMBDA-Produktion benötigte Cyanamid von [...](40) bezieht. Da Cyanamid nicht stabil ist, kann Avecia es nicht über beliebig große Entfernungen heranführen, so dass Avecia Schwierigkeiten hat, auf einen anderen Lieferanten auszuweichen. 4. Ergebnis (147) Aus den vorgenannten Gründen geht die Kommission davon aus, dass der Zusammenschluss zu einer dauerhaften Verstärkung einer beherrschenden Stellung auf dem Markt für NDC führen wird. B.2. CYANURCHLORID 1. Sachlich relevanter Markt 1.1. Vorstellung des Produkts Cyanurchlorid und seiner vier wesentlichen Verwendungsarten (148) Cyanurchlorid (CC) ist ein chemisches Vorprodukt aus der Blausäurechemie. Es handelt sich dabei um eine einfach strukturierte Chemikalie, die seit langer Zeit keinem Patentschutz mehr unterliegt. Neben Blausäure ist Chlorgas die wichtigste Grundsubstanz zur Herstellung von CC. (149) CC ist ein Commodity-Produkt. Es wird als Pulver und als Schmelze angeboten. Im Übrigen besteht kein wesentlicher Grad der Produktdifferenzierung; für den Wettbewerb wesentliche Faktoren sind neben dem Preis allein die Produktqualität (Reinheit und beim Pulver auch die Rieselfähigkeit) und die Verpackungsform. Letztere ist nicht nur hinsichtlich der Größe der Verpackungen von Bedeutung. Vielmehr ist CC als eine "minder gefährliche" Substanz eingestuft, so dass für ihren Transport bestimmte behördliche Auflagen bestehen. (150) Der Vertrieb von CC erfolgt überwiegend durch die Hersteller selbst sowie durch Importeure, der Handel spielt im Übrigen nach den Angaben der Parteien keine Rolle im Vertrieb. (151) CC wird vor allem zur Produktion von Mitteln zur Unkrautbekämpfung, optischen Aufhellern, Reaktiv-Farbstoffen und UV-Absorbern verwendet. (152) [ > 50 %](41) der CC-Produktion finden in der Agrochemie bei der Herstellung von Mitteln zur Unkrautbekämpfung für den Maisanbau (Maisherbizide) Anwendung. (153) [Erhebliche Anteile](42) werden zu optischen Aufhellern weiterverarbeitet. Diese Aufheller werden für die optische Weißung von Papier und Textilien sowie in Waschmitteln verwendet. Optische Aufheller verändern die reaktiven Eigenschaften dieser Materialien im Hinblick auf bestimmte Lichtkomponenten und verleihen dem mit dem Aufheller behandelten Produkt den Anschein besonderer Weiße. (154) CC wird ferner für die Herstellung von Reaktiv-Farbstoffen verwendet. Der Zusatz von CC verbessert die Beständigkeit der Textilfarben dadurch, dass die Verbindung zwischen Farbstoff und Faser intensiviert wird. Die Parteien schätzen, dass [ein gewisser Teil](43) der CC-Produktion hierfür verwendet werden. (155) Schließlich wird CC in größeren Mengen ([< 10 %](44) der Weltproduktion) zur Produktion von UV-Stabilisatoren in der Produktion von Kunststoffen eingesetzt. Hier verhindert CC das Verblassen und den Zerfall der Kunststoffoberflächen. (156) Von den befragten Wettbewerbern und Abnehmern ist CC als der sachlich relevante Markt genannt worden mit der Einschränkung, dass zwei Abnehmer auf eine Unterteilung nach pulverförmigem CC und CC-Schmelze hinweisen. Schmelze wird ausschließlich von Degussa hergestellt. Die Produktion beläuft sich auf ca. [...](45) tpa in Europa und ca. [...](46) tpa in den USA. Es kann dahingestellt bleiben, ob die beiden Produktvarianten einen einheitlichen oder zwei getrennte Produktmärkte darstellen, da die wettbewerbliche Beurteilung hiervon nicht abhängt. 1.2. Die Parteien sehen CC in allen Verwendungsarten als austauschbar an (157) Die Parteien sind der Ansicht, dass CC in scharfem Wettbewerb zu anderen Vorprodukten steht, die ebenfalls zur Herstellung der in diesen Abnehmermärkten angebotenen Erzeugnisse verwendet werden. (158) Die Parteien gehen ferner davon aus, dass es sich bei CC um ein für den Endverbraucher nicht verwendbares Zwischenprodukt handelt, dessen wettbewerbliches Umfeld nicht nur im Hinblick auf die Konkurrenz der Hersteller untereinander zu beurteilen ist, sondern vor allem aus der Sicht der vier Abnehmermärkte für die oben genannten Verwendungsarten. Auf diesen Märkten stuenden die auf CC-Basis hergestellten Produkte im Wettbewerb mit CC-freien Produkten. Die Parteien fordern deshalb, nicht die Wettbewerbsverhältnisse bei Herstellung und Absatz von CC zu prüfen, sondern die genannten Abnehmermärkte als relevante Märkte anzusehen. Sie begründen dies damit, dass auf den Abnehmermärkten CC als Vorprodukt in scharfem Wettbewerb zu anderen Vorprodukten stehe, die ebenfalls zur Herstellung der in diesen Abnehmermärkten angebotenen Erzeugnisse verwendet würden. Wettbewerbsrelevant für die Prüfung des Zusammenschlussvorhabens in diesem Bereich könne nicht die Herstellung und der Absatz von CC sein, diese seien nicht als "betroffener Markt" im Sinne des Formblattes CO anzusehen. Die Parteien verwechseln dabei die Abgrenzung des sachlich relevanten Produktmarktes, der "sämtliche Erzeugnisse..., die von den Verbrauchern hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszweckes als austauschbar oder substituierbar angesehen werden" umfasst(47), mit der Erörterung der Faktoren, welche die Wettbewerbsverhältnisse auf demselben bestimmen. 1.3. Es fehlt jedoch an Austauschmöglichkeiten sowohl für CC als Einsatzstoff als auch für die Weiterverarbeitungsprodukte (159) Der Vortrag der Parteien zu den vielfältigen Substitutionsmöglichkeiten in allen vier Haupt-Verwendungsarten für CC ist durch die Ermittlungen der Kommission nicht bestätigt worden. Vielmehr haben die Nachfrager erklärt, dass sie zurzeit keine Möglichkeit haben, bei den von ihnen hergestellten Erzeugnissen CC durch eine andere Chemikalie zu ersetzen. (160) Hinsichtlich Unkrautvernichtungsmitteln ist das Atrazinverbot nicht - und dies behaupten auch die Parteien nicht - mit einem Verbot aller CC-haltigen Maisherbizide gleichzusetzen. So sind auch nach dem Verbot des CC-haltigen Atrazin in Deutschland nach Auskunft der Bundesanstalt für Forst- und Landwirtschaft in Berlin und Braunschweig in Deutschland immer noch 13 Herbizide zugelassen, die in Maiskulturen eingesetzt werden und deren Wirkstoffe unter Verwendung von CC synthetisiert werden. Aber selbst ein Verbot sämtlicher CC-haltigen Maisherbizide würde nur bedeuten, dass der Markt für CC kleiner würde. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass CC in kurzer Zeit und ohne höhere Kosten des betroffenen Unternehmens durch einen anderen Wirkstoff ersetzt werden kann. Im Übrigen wird diese Überlegung dadurch verstärkt, dass jedes neuformulierte Produkt zunächst einer Zulassung bedarf. (161) Optische Aufheller werden in der Papier-, Textil-, Kunststoff- und Waschmittelproduktion eingesetzt. Während die in der Papierindustrie eingesetzten Aufheller auf CC-Basis nicht durch CC-freie Aufheller zu ersetzen sind, hängt dies in der Textilindustrie von der verwendeten Faser ab. Bei Baumwolle, die die mit Abstand bedeutendste Textilfaser darstellt, werden ausschließlich optische Aufheller auf CC-Basis verwendet, bei Kunstfasern ausschließlich CC-freie Aufheller. Bei Waschmitteln sind Aufheller auf CC-Basis für hohe Waschtemperaturen nicht austauschbar. Generell ist demnach CC in diesem Bereich bereits von der Anwendung her nicht ersetzbar. (162) Was die künftige Ersetzung von CC betrifft, so gilt für alle Verwendungsbereiche, dass die Nachfrager von CC zunächst neue Produkte entwickeln und die Produktion darauf umstellen müssten, soweit nicht noch meist zeitaufwendige Zulassungsverfahren zu durchlaufen wären, ehe ein neues Produkt auf den Markt gebracht werden könnte. 1.4. CC ist somit der sachlich relevante Markt (163) CC ist daher als der sachlich relevante Markt anzusehen. 2. Räumlich relevanter Markt (164) Die Parteien produzieren CC an verschiedenen Standorten in Europa und den USA (VEBA). Daneben wird CC in Europa von der Schweizer Lonza AG, die zum Algroup-Lonza-Konzern gehört, hergestellt, sowie in den USA von Novartis. Diese Unternehmen vertreiben CC weltweit mit Ausnahme der Novartis AG, die nur für die Eigenverwendung produziert [...](48). (165) Die befragten Unternehmen und die Parteien gehen von einem weltweiten Markt aus. Hierzu verweisen sie auf steigende Einfuhren aus China in das Gebiet des EWR. Der Transportpreis belaufe sich je nach Bestimmungsland auf insgesamt [< 7] % des Gesamtpreises, so dass CC überallhin exportiert werde. Es gebe auch keine wesentlichen Einfuhrhemmnisse, insbesondere auch nicht für Lieferungen aus China. Andererseits verweisen die befragten Unternehmen darauf, dass der Transport (und die Verarbeitung) von CC beträchtliche Risiken bergen. So bildet sich beim Kontakt von CC mit Luft/Luftfeuchte Salzsäure, während sich bei Hitze (Brand) Blausäure bildet. Deshalb treffen Verwender von CC besondere Vorsorge bereits bei der Anlieferung von CC, etwa durch die Belieferung in Silofahrzeugen, und der Lagerung in Silos/Tanks. Es kann jedoch für die wettbewerbliche Beurteilung dahinstehen, ob angesichts dieser Risiken der räumlich relevante Markt lediglich Westeuropa (EWR und Schweiz) umfasst oder ob es ein weltweiter Markt ist. 3. Wettbewerbliche Beurteilung 3.1. Degussa ist angesichts seiner Anteile auf dem Markt für CC marktbeherrschend; der Zusammenschluss würde zu einem erheblichen Zuwachs an Marktanteilen führen (166) Die Parteien schätzen, dass die Hersteller von CC in den vergangenen drei Jahren weltweit über die folgenden Kapazitäten verfügten: Tabelle: Gesamtkapazität in Tonnen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (167) Mit Hilfe der Schätzungen der Parteien zur Kapazitätsauslastung ergibt sich für die Produktion von CC in den letzten drei Jahre das folgende Bild: Tabelle: Produktion in t >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (168) Dabei ist anzumerken, dass Lonza das Welt-Marktvolumen deutlich niedriger einschätzt als die Parteien, wobei der Unterschied allein aus der Schätzung des Anteils, der auf die chinesische Produktion entfällt, resultiert. Lonza schätzt ihn auf 10 %, die Parteien hingegen auf ca. 30 %. Auf der Basis der Schätzung von Lonza würde die Bedeutung der Parteien auf dem Markt noch größer ausfallen. Hinzu kommt, dass die chinesische Produktion sich auf mehrere Unternehmen verteilt. (169) Doch bereits auf der Basis der Schätzung der Parteien ergeben sich rechnerisch folgende Marktanteile in % für einen weltweiten Markt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (170) Legt man die Angaben der Parteien für den EWR zugrunde, ergeben sich für 1998 Marktanteile für Degussa von [60-70](49) %, für SKW von [20-30](50) % und für Lonza von [< 10](51) %, für den EWR und die Schweiz ergäbe sich etwa ein gleiches Bild. Importe aus China spielen danach noch keine Rolle. 3.2. Novartis als Marktführer für die mengenmäßig bedeutendste Verwendung von CC engt den Preisspielraum von Degussa/SKW nicht wesentlich ein (171) Als wichtigsten Einflussfaktor, der sie an einer unkontrollierten Preispolitik hindern würde, führen die Parteien die überragende Marktstellung von Novartis auf dem nachgelagerten Herbizid-Markt an. Ausschlaggebend für den CC-Preis im Bereich der Triazinherbizide (das sind Maisherbizide auf CC-Basis) seien die Aktivitäten von Novartis vornehmlich im US-amerikanischen und südamerikanischen Markt. Jede Erhöhung des Einsatzpreises für CC durch Degussa/SKW würde sich sofort in einem deutlichen Wettbewerbsnachteil für deren Abnehmer gegenüber Novartis auswirken. Novartis verfüge über eine Kapazitätsreserve von schätzungsweise [...](52). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zwar mag nach dem Vortrag der Parteien die starke Stellung von Novartis auf dem nachgelagerten Markt für Maisherbizide indirekt dem Preissetzungsspielraum von Degussa gewisse Grenzen setzen, soweit CC an Herbizidhersteller vertrieben wird. Diese Grenzen würden dort liegen, wo eine Preiserhöhung für das Vorprodukt CC so hoch ausfällt, dass die Abnehmer von Degussa ihre Herbizide nicht mehr konkurrenzfähig herstellen und anbieten könnten. Eine solche Begrenzung des Preissetzungsspielraums von Degussa, die zudem auf eine bestimmte Ab

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.