Europäische Union

2014/189/EU: Beschluss der Kommission vom 28. Dezember 2012 . über die staatliche Beihilfen (SA.33760 (12/N-2, 11/C, 11/N); SA.33763 (12/N-2, 11/C, 11/N); SA.33764 (12 N-2, 11/C, 11/N); SA.30521 (MC 2/10); SA.26653 (C9/09); SA.34925 (12 N-2, 12/C, 12/N); SA.34927 (12 N-2, 12/C, 12/N); SA.34928 (12 N-2, 12/C, 12/N) die vom Königreich Belgien, von der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg zugunsten von Dexia, DBB/Belfius und DMA durchgeführt wurden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9962) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32014D0189(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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einbarkeit dieser Beihilfen aus dem Plan für die geordnete Abwicklung von Dexia mit dem Binnenmarkt hatte. Die Kommission äußerte nämlich Bedenken, ob der Abwicklungsplan angemessen ist, die Beihilfe auf das erforderliche Minimum begrenzt und ausreichende Maßnahmen zum Ausgleich von beihilfebedingten Wettbewerbsverzerrungen vorsieht. Im Rahmen der DMA-Veräußerung würden strukturelle Bindungen zwischen der Dexia-Gruppe und der neuen DMA-Anstalt möglicherweise bis 2020 fortbestehen, während DCL die von der neuen Einrichtung begebenen zusätzlichen Hypothekendarlehen weiter refinanzieren würde. (329) Dexia würde so nicht mit einer auf das erforderliche Minimum begrenzten Beihilfe abgewickelt, sondern wäre weiter an der Vergabe neuer Kredite und der Ausgabe neuer Schuldverschreibungen beteiligt gewesen. (330) Außerdem stützte sich die erste Fassung des Plans für die geordnete Abwicklung auf eine „ständige“ Garantie der beteiligten Mitgliedstaaten, für die eine Vergütung entrichtet wird, die angesichts der Tatsache, dass die Dexia-Gruppe über einen signifikanten Zeitraum neue Kredite vergeben und neue Schuldverschreibungen begeben hätte, ziemlich niedrig schien. 4.   STELLUNGNAHMEN DRITTER 4.1.   STELLUNGNAHME VON DEXIA ZUM BESCHLUSS ÜBER DIE VORLÄUFIGE GENEHMIGUNG, ZUM BESCHLUSS ZUR AUSWEITUNG DES VERFAHRENS, ZUM BESCHLUSS ZUR ERSTEN VERLÄNGERUNG DER GARANTIE, ZUM BESCHLUSS ZUR ANHEBUNG DER GARANTIEHÖCHSTBETRAGS UND ZUM BESCHLUSS ZUR ZWEITEN VERLÄNGERUNG DER GARANTIE (331) Dexia bestreitet, gegen die Verpflichtungen aus dem Beschluss über die bedingte Genehmigung verstoßen zu haben. (332) Insbesondere gibt Dexia an, es habe die geplanten Veräußerungen „im Zeitplan vorgezogen“ und der Schuldenabbau des Schuldverschreibungsportfolios sei deutlich schneller verlaufen als geplant (68). Außerdem habe Dexia seine Neukreditvergabe nach eigenen Angaben auf niedrigere Werte begrenzt, als laut Umstrukturierungsplan vorgegeben (69). (333) Der Umstand, dass bei der Reduzierung der Bilanzsumme von Dexia die Zielvorgabe zum 31. Dezember 2010 nicht erreicht wurde, sei auf die Wechselkursschwankungen (EUR/USD) zurückzuführen und bereits am 31. März 2011, d. h. drei Monate vor dem zulässigen Termin (Ziffer 18 Buchstabe d der Verpflichtungserklärung) korrigiert worden. (334) Dexia macht geltend, dass vom unabhängigen Sachverständigen nach Oktober 2011 festgestellte mögliche Abweichungen von den Verpflichtungen auf die Schwierigkeiten der Bank im Oktober 2011 (die wiederum mit der Verschärfung der Staatsschuldenkrise in Bezug gesetzt werden müssten, die zu einem verstärkten Misstrauen der Anleger gegenüber den Banken als Gegenparteien führte) und sein anfälliges Liquiditätsprofil zurückzuführen seien. (335) Nach Oktober 2011 seien die Zielvorgaben des Dexia-Umstrukturierungsplans vom Februar 2010 nicht mehr erreichbar gewesen, und man könne Dexia daher nicht vorwerfen, es sei den Verpflichtungen aus dem Beschluss über die bedingte Genehmigung nach Oktober 2011 nicht nachgekommen. (336) Dexia betont im Übrigen, dass der überarbeitete Plan für die geordnete Abwicklung für alle offenen Fragen der Kommission aus ihren Beschlüssen zur Eröffnungs- und Ausweitung des Verfahrens eine Antwort biete und mit dem „befristeten Rahmen“ im Einklang stehe. (337) Angesichts der Bedenken, welche die Kommission unter Erwägungsgrund (275) ihres Beschlusses zur Ausweitung des Verfahrens dahingehend äußert, dass die vorgelegten Informationen zur „ständigen“ Refinanzierungsgarantie in der Anmeldung des Plans für die geordnete Abwicklung zu lückenhaft und unsicher sind, um die Beurteilung der Angemessenheit der besagten Garantie zu ermöglichen, gibt Dexia an, dass die Bedingungen und Auflagen der Garantie in einem Dokument vom 8. November 2012 in Anhang 18 des überarbeiteten Plans für die geordnete Abwicklung genau aufgeführt und in Abschnitt IV.B.2.b) des überarbeiteten Plans für die geordnete Abwicklung zusammengefasst seien. (338) Dexia zufolge sei der Verzicht der zum Abbau freigegebenen Teilunternehmen (insbesondere DCL, Dexia Sabadell sowie Crediop, sofern die Veräußerung an einen Dritten nicht zustande kommen sollte) auf eine Neukreditvergabe gemäß überarbeitetem Plan für die geordnete Abwicklung von Dexia darauf ausgelegt, die von der Kommission unter Erwägungsgrund (281) ihres Beschlusses zur Ausweitung des Verfahrens geäußerten Zweifel auszuräumen, ob eine geringere Vergütung gerechtfertigt sei, als laut Anhang der Verlängerungsmitteilung von 2011 vorgeschrieben. (339) Wie die Bank betont, brauche sich die Kommission wegen der zunächst vorgesehenen Auflage keine Sorgen mehr zu machen (70), dass die ständige Garantie — entgegen der grundsätzlichen Begrenzung der Beihilfe auf das Minimum und des Eigenbeitrags des Begünstigten — bestehende Kredite (EMTNs und EIB-Kredite bei Crediop) absichert, da die Bank vom Risiko durch eine bereits bestehende Finanzierung entlastet wird. Diesbezügliche Bedenken seien insofern unbegründet, als die ständige Garantie, wie im überarbeiteten Plan für die geordnete Abwicklung vorgesehen, nicht für die EMTNs oder andere laufende Instrumente gelte. (340) Dexia rechtfertigt den Höchstbetrag von 85 Mrd. EUR der ständigen Garantie damit, dass man nur in dieser Höhe Bedarfsspitzen bei der Finanzierung von Dexia in einem Stressszenario bewältigen könne. Erläuterungen hierzu fänden sich in Abschnitt IV.C.1 des überarbeiteten Plans für die geordnete Abwicklung. (341) Dexia verweist auf eine Mitteilung der französischen Behörden (71), in der die offenen Fragen der Kommission zur neuen Bodenkreditanstalt (jetzt Entwicklungsbank zur Finanzierung französischer Gebietskörperschaften und Gesundheitseinrichtungen nach Veräußerung von DMA) (72) angeblich geklärt werden. (342) Dexia erinnert daran, dass der Verkauf der DenizBank abgeschlossen ist, und führt aus, dass die Modalitäten für den Verkauf von DMA, Sofaxis, Domiserve, Exterimmo, LLD und DCL im überarbeiteten Plan für die geordnete Abwicklung angesprochen und zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung bei der Kommission noch genau ausgeführt werden. (343) In Bezug auf den Finanzierungsplan gibt Dexia an, (73) gegen einen beschleunigten Abbau ihres „Legacy“-Portfolios zur Begrenzung des Finanzierungsbedarfs spreche, dass der beizulegende Zeitwert („mark-to-market“) des Schuldverschreibungsportfolios zur Absicherung eines Nennwerts von [70-80] Mrd. EUR derzeit nur [50-60] Mrd. EUR betrage; dies hätte einen latenten Verlust von [10-20] Mrd. EUR bedeutet. Angesichts der weiteren Fragen der Kommission zur Liquidität der Schuldverschreibungen aus dem „Legacy“-Portfolio und insbesondere, warum ein auf der Grundlage der Marktpreise ermittelter oder über ein Modell angenäherter beizulegender Zeitwert nicht als brauchbarer Hinweis auf künftige Verluste zu betrachten sei, verweist Dexia auf seine Mitteilung zu den verschiedenen Deleveraging-Alternativen in Anhang 25 des überarbeiteten Plans für die geordnete Abwicklung und auf die flankierende Verpflichtung zu diesem Plan unter Ziffer 10 Buchstabe c. (344) Dexia macht geltend, dass mit der Rekapitalisierung von Dexia durch Frankreich und Belgien in Höhe von 5,5 Mrd. EUR die aufsichtsrechtlichen Kennzahlen der Teilunternehmen der Dexia-Gruppe (74) konstant gehalten werden können. (345) Daneben verweist Dexia auf die Reformmaßnahmen bei der Konzern-Governance gemäß Abschnitt I.F.2. des überarbeiteten Plans für die geordnete Abwicklung, wo sich — so Dexia — die Antwort auf die Bedenken des Kabinettsberichts […] (denen sich die Kommission anschließt) in Bezug auf die operativen Risiken […] finde, welche die im Rahmen des Plans für die geordnete Abwicklung vorgeschlagenen Maßnahmen mit sich bringen. Diesbezüglich betonte die Kommission unter den Erwägungsgründen 264 und 265 des Beschlusses zur Ausweitung des Verfahrens, dass diese Risiken gezielt, insbesondere durch Identifizierung des Kernpersonals, erfasst werden müssen, damit gegebenenfalls Maßnahmen gegen mögliche Kündigungen oder die negativen Folgen derartiger Kündigungen für die Gruppe ergriffen werden könnten. (346) Und schließlich verweist Dexia auf eine Reihe von Dokumenten, welche zu den anderen von der Kommission (75) vorgebrachten Einwänden Klarheit bringen würden. 4.2.   STELLUNGNAHMEN DRITTER ZUR ÜBERNAHME VON DBB/BELFIUS (347) Nach der Bekanntgabe des förmlichen Prüfverfahrens am 11. Februar 2012 gingen bei der Kommission die Stellungnahmen von zwei Dritten ein. (348) In einer der eingegangenen Stellungnahmen (im Folgenden „Stellungnahme A“) wird die Kommission auf die Strategie von DBB/Belfius hingewiesen, wonach in jüngster Zeit aggressiv steigende Zinssätze für Einlagenkonten mit der Bezeichnung „Treasury Plus“ und „Treasury Plus Special“ für mittlere und große belgische Unternehmen und institutionelle Anleger angeboten würden. Nach Ansicht dieses Beteiligten führe diese aggressive Preisstrategie zu Preisungleichgewichten zwischen Aktiva und Passiva, die eine Umwandlung in Fälligkeiten notwendig machten, und sei auf lange Sicht nicht durchzuhalten. Eine derartige Preispolitik sei ohne staatliche Beihilfen nicht möglich. (349) Der anderen Stellungnahme zufolge (im Folgenden „Stellungnahme B“) sind die Marketing- und Sponsoring-Ausgaben im Bereich Sport und Kultur und für den Namenswechsel überzogen. Dieser Beteiligte ist ebenfalls der Meinung, dass die Geschäftsstrategie von DBB/Belfius, insbesondere bei Immobilienkrediten, Sparbriefen, Internet-Sparkonten und den dazugehörigen Treueprämien, durch die aggressiven Preise Wettbewerbsverzerrungen verursacht. 5.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN MITGLIEDSTAATEN 5.1.   STELLUNGNAHMEN ZUR ÜBERNAHME VON DBB/BELFIUS (350) Die Mitgliedstaaten haben folgende Stellungnahmen abgegeben. 5.1.1.   Stellungnahme zum Eröffnungsbeschluss im Verfahren über den Verkauf von DBB/Belfius (351) Im Oktober 2012 betonte Belgien, dass die Übernahme von DBB/Belfius durch den belgischen Staat aus Gründen der Finanzstabilität dringend geboten sei. Hierzu richtete die BNB am 12. Oktober 2011 ein Schreiben an die Kommission, in dem sie auf die großen Schwierigkeiten bei DBB/Belfius in den ersten Oktobertagen 2011 infolge von Einlagenabflüssen und eines starken Rückgangs bei unbesicherten Finanzierungen hinwies. Aufgrund der Systemrelevanz von DBB/Belfius für den Finanzsektor in Belgien und Europa und der Turbulenzen auf den Finanzmärkten sei eine Sicherungsmaßnahme zugunsten von DBB/Belfius notwendig. Mit der Übernahme von DBB/Belfius könne ein schwerer Vertrauensverlust bei den Kunden, insbesondere angesichts drohender Panikreaktionen, vermieden werden, die wiederum gravierende Störungen im gesamten Bankensystem sowohl in Belgien als auch in Europa ausgelöst hätte. (352) Nach Auffassung Belgiens enthalte die Übernahme von DBB/Belfius keine staatlichen Beihilfen und DBB/Belfius müsse daher keinen Verpflichtungen oder Maßnahmen unterworfen werden, die Abhilfe für Wettbewerbsverzerrungen schaffen. Außerdem ersuche Belgien darum, dass DBB/Belfius von allen Verpflichtungen und Auflagen aus dem Beschluss über die bedingte Genehmigung entbunden werde. (353) Belgien erinnert an das Neutralitätsgebot zwischen öffentlichem oder privatem Anteilsbesitz eines Unternehmens gemäß Artikel 345 AEUV. Der Umstand, dass DBB/Belfius vom belgischen Staat übernommen wird, könne nicht als Element staatlicher Beihilfe an sich zugunsten von DBB/Belfius angesehen werden. Außerdem habe die Transaktion zu Marktbedingungen stattgefunden, wie Analysen unabhängiger Sachverständiger bestätigen, und verschaffe Belgien eine annehmbare Rendite, die in etwa so hoch ist wie die eines privaten Kapitalgebers unter vergleichbaren Umständen. (354) DBB/Belfius sei immer ein Netto-Liquiditätsbeschaffer für die anderen Konzernunternehmen gewesen. Wie Belgien nachdrücklich betont, sei DBB/Belfius von den früheren Beihilfen für die Dexia-Gruppe nicht begünstigt worden. So seien die mit dem Beschluss über die bedingte Genehmigung gebilligten Beihilfen in Form von Garantien und ELA-Mitteln eindeutig für den Liquiditätsbedarf anderer Teilunternehmen der Dexia-Gruppe verwendet worden. (355) Die meisten Auflagen und Verpflichtungen aus dem Beschluss über die bedingte Genehmigung seien nicht speziell gegen DBB/Belfius gerichtet. DBB/Belfius habe im Übrigen seit Februar 2010 bereits eine Reihe von Umstrukturierungsmaßnahmen eingeleitet, wie Zweigstellenschließungen, Auflösung von Anlagen, Reduzierung seines Geschäfts mit öffentlichen Finanzierungen, Abbau seiner Wertpapier-Portfolios, Verkleinerung seiner Bilanzsumme und Kostensenkung. (356) Gemäß Rechtsprechung (76) könne die Kommission nicht einfach schließen, dass die an eine Firmengruppe vergebene Beihilfe automatisch allen Teilunternehmen dieser Gruppe zugutegekommen ist. Die Verrechnungsmechanismen innerhalb der Dexia-Gruppe hätten DBB/Belfius benachteiligt. DBB/Belfius könne aufgrund eines Bündels von Indizien, die gemäß ständiger Rechtsprechung (77) bei dieser Bewertung berücksichtigt werden müssen und insbesondere den Gegenstand der Übertragung (Aktiva und Passiva, Fortbestand der Belegschaft, gebündelte Aktiva), den Übertragungspreis, die Identität der Aktionäre und Eigentümer des erwerbenden und des ursprünglichen Unternehmens, den Zeitpunkt der Übertragung (nach Beginn der Untersuchung, der Verfahrenseinleitung und der abschließenden Entscheidung) und schließlich die ökonomische Folgerichtigkeit der Transaktion betreffen, wirtschaftlich nicht als Rechtsnachfolger von Dexia angesehen werden. (357) Die von Belgien erworbenen Geschäftsbereiche von DBB/Belfius sind im Vergleich zur ursprünglichen Konzerngröße deutlich kleiner, und DBB/Belfius habe sich in Belfius umbenannt, um mögliche Zugehörigkeitsbezüge zur ehemaligen Finanzgruppe zu vermeiden. Außerdem sei DBB/Belfius nicht unter Marktwert verkauft worden, so dass sichergestellt ist, dass der Erwerber für mögliche Beihilfen an DBB/Belfius als Unternehmen der Dexia-Gruppe angemessen bezahlt. Auch die geforderte Unabhängigkeit der neuen Eigentümer und des neuen Managements von DBB/Belfius gegenüber Dexia sei erfüllt. Außerdem sollen DBB/Belfius und Dexia finanziell vollständig entflochten werden. Andererseits würden mit dem Kauf von DBB/Belfius durch Belgien weder Kapital noch andere Mittel des Staates an DBB/Belfius übertragen. (358) Schließlich enthalte der Umstrukturierungsplan von DBB/Belfius ausreichend Elemente, die als Rentabilitäts-, Eigenleistungs- und Ausgleichsmaßnahmen bezeichnet werden können, was zusätzliche Maßnahmen oder Verpflichtungen seitens DBB/Belfius grundsätzlich ausschließt. 5.1.2.   Stellungnahme der belgischen Behörden zu den Stellungnahmen Dritter zur Übernahme von DBB/Belfius (359) In Bezug auf Stellungnahme A vertreten die belgischen Behörden den Standpunkt, dass DBB/Belfius keine Vorteile aus der staatlichen Übernahme erwachsen. DBB/Belfius habe mit der Übernahme durch Belgien keine aufsichtsrechtliche Vorzugsbehandlung erhalten; für seine Kundeneinlagen gelte dieselbe Obergrenze der staatlichen Einlagensicherung wie bei allen anderen Banken in Belgien, und sein Rating habe sich seitdem nicht verbessert. Außerdem habe DBB/Belfius seit der Übernahme durch den Staat keinen bevorzugten Zugang zu den Liquiditätshilfen der EZB erhalten. (360) Die Preisstrategien Treasury Plus und Treasury Plus Special bewegten sich im geltenden Vorschriftenrahmen in Belgien, und es drohe dadurch keine Überliquidität. Die Bankenaufsicht mache keine Auflagen zur Preispolitik für einzelne Produkte, sondern überwache die allgemeine Liquiditätslage einer Bank. Außerdem richte sich DBB/Belfius nach dem verhaltensabhängigen Fälligkeitsprofil seiner Kunden, was sich für die Bank realistischer erweise als vertraglich vereinbarte Fälligkeitsprofile. (361) Außerdem seien die für diese Produkte angebotenen Preise seit Sommer 2011 unverändert und folgten ganz offensichtlich dem Markttrend. Unter dem Strich seien die Volumina beider Produkte seit Ende 2009 unverändert, was ein Beleg für das Nichtvorliegen diesbezüglicher Wettbewerbsverzerrungen sei. (362) In Bezug auf Stellungnahme B sind die belgischen Behörden der Auffassung, dass DBB/Belfius keine übermäßigen Marketing-Ausgaben für die Umbenennung von DBB/Belfius in Belfius gemacht habe. Entsprechende Ausgaben seien für die Zukunft der Bank unverzichtbar gewesen, da die Bank unter der Assoziation mit dem Namen Dexia besonders stark gelitten habe. Pro Zweigstelle fallen rund [25 000-50 000] EUR an, was in etwa den diesbezüglichen Ausgaben anderer Marktteilnehmer in Belgien und in Europa entspreche. Im Übrigen lief das Sport- und Kultursponsoring bereits vor der Übernahme von DBB/Belfius durch den Staat und ist gängige Praxis, von der auch andere Banken in Belgien und in Europa Gebrauch machen. Im Übrigen sei der Anteil von DBB/Belfius am belgischen Markt für Bankenwerbung im Zeitraum von Januar 2010 — Oktober 2011 und von November 2011 — Februar 2012 gesunken. (363) Außerdem verursache die Geschäftspolitik von DBB/Belfius keine Wettbewerbsverzerrungen auf dem belgischen Markt, da sich die Preise von DBB/Belfius für Hypothekendarlehen, Internet-Konten und Schatzbriefe von denen der wichtigsten Wettbewerber in Belgien kaum unterscheiden. Im Übrigen lägen die Marktanteile von DBB/Belfius seit Oktober 2011 bei […] für Hypothekendarlehen und bei […] für Internet-Konten und Schatzbriefen. Daran sei zu erkennen, dass von DBB/Belfius keine Wettbewerbsverzerrungen in seinen Geschäftsbereichen ausgehen. 5.2.   STELLUNGNAHME DER BETEILIGTEN MITGLIEDSTAATEN ZUM BESCHLUSS ZUR AUSWEITUNG DES VERFAHRENS UND ZUM BESCHLUSS ZUR ANHEBUNG DES GARANTIEHÖCHSTBETRAGS (364) Am 2. Juli 2012 legten die Behörden der drei beteiligten Mitgliedstaaten der Kommission ihre gemeinsame Stellungnahme zum Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens und zum Beschluss über die vorläufige Genehmigung vor. (365) Die beteiligten Mitgliedstaaten machten geltend, dass der mit dem Beschluss über die bedingte Genehmigung gebilligte Umstrukturierungsplan korrekt umgesetzt wurde und die wenigen Abweichungen von den Verpflichtungen auf externe Faktoren zurückzuführen seien (es wird auf die Übersicht zu den von Dexia vorgebrachten Argumenten im gleichen Sinne unter den Erwägungsgründen (332) — (334) oben verwiesen). 5.2.1.   Stellungnahme zur Einstufung der Maßnahmen aus dem Plan für die geordnete Abwicklung als Beihilfen (366) Zunächst einmal bestreiten die beteiligten Mitgliedstaaten, dass die von der BNB und der BdF beschlossenen ELA-Mittel als Beihilfen einzustufen sind. Die belgischen Behörden weisen darauf hin, dass die BNB eigenständig und nach freiem Ermessen über die Vergabe, die Verlängerung und die Höhe der ELA-Mittel im Rahmen ihres Auftrags, die Stabilität des Finanzsystems zu sichern, entscheide. Die ELA-Nothilfen bildeten befristete Maßnahmen, die zu den traditionellen Aufgaben der nationalen Zentralbanken gehörten, und würden vom EZB-Gouverneursrat gebilligt. Den beteiligten Mitgliedstaaten zufolge wurde Dexia die ELA-Nothilfe zu benachteiligenden, ja prohibitiven Zinssätzen gewährt, und sie sei durch ausreichende Sicherheiten gedeckt, auf die hohe, nach Bonität abgestufte Sicherheitsmargen aufgeschlagen wurden. Im Übrigen sei den belgischen Behörden zufolge die von Belgien gestellte Garantie nicht speziell für die ELA-Nothilfe gewährt worden, sondern gelte für alle Kredite, die von der BNB im Rahmen ihres Beitrags zur Stabilität des Finanzsystems vergeben werden. Und schließlich stellten die belgischen Behörden fest, dass der Begriff „Rückbürgschaft“ im Sinne der Mitteilung der Kommission, Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise (78) (im Folgenden die „Bankenmitteilung“) nicht auf die Garantie Belgiens für die von der BNB vergebenen Kredite zutreffe. Die von Belgien gestellte Garantie sei nämlich nicht speziell für die ELA gewährt worden, sondern sichere alle von der BNB gewährten Kredite ab, soweit sie im Rahmen ihres Beitrags zur Stabilität des Finanzsystems vergeben werden, was den belgischen Behörden zufolge weit über Krisenbekämpfungsmaßnahmen hinausgehe. Außerdem stellen die beteiligten Mitgliedstaaten fest, dass sich eine derartige Auslegung letztendlich mit der Entscheidungspraxis der Kommission decke, wenn man beispielsweise die Entscheidung Northern Rock (79) von 2007 dafür heranziehe. (367) In Bezug auf die Vereinbarung zwischen BNB und BdF (80) heißt es, wie die belgischen Behörden festhalten, unter Erwägungsgrund 108 des Beschlusses über die bedingte Genehmigung der Kommission: Die „Banque de France […] verfüge nun aber über keine ausdrückliche Garantie des französischen Staates, und eine Garantie des belgischen Staates könne natürlich nicht für Maßnahmen einer ausländischen Zentralbank gelten“; sie gehen davon aus, dass die Garantie des belgischen Staats für die BNB (81) nicht für eine Maßnahme gelten kann, die für Rechnung und auf Gefahr einer ausländischen Bank durchgeführt wird. Nach Auffassung der beteiligten Mitgliedstaaten ist 1) die BNB am Garantievertrag beteiligt und nicht der Staat; werden 2) die der BNB und der BdF aus den jeweiligen Transaktionen entstehenden Risiken/Verbindlichkeiten im Garantievertrag klar verteilt, und 3) fallen ohnehin nur die Verluste, die der BNB durch Anwendung des Garantievertrags entstehen sollten, unter die staatliche Garantie, d. h. dass der belgische Staat nicht für Risiken oder Verbindlichkeiten der BdF geradesteht. (368) Außerdem halten die beteiligten Mitgliedstaaten in Bezug auf die möglichen Beihilfeempfänger im Rahmen der Umstrukturierung von Dexia fest, dass es keine Struktur wie eine „neue Bodenkreditanstalt“ gibt und die wirtschaftliche Tätigkeiten von NEC, des JV und DMA zu unterscheiden sind. Diese Unternehmen, die unterschiedliche Anteilseigner haben und einen eigenen Gesellschaftszweck verfolgen, sind durch Service-Leistungen vertikal verflochten. (369) In Bezug auf die im Plan für die geordnete Abwicklung von Dexia geplanten Garantien sind die beteiligten Mitgliedstaaten der Auffassung, dass nur die Garantie des französischen Staats für die Verpflichtung von DCL in Bezug auf sensible Kredite eine staatliche Beihilfe darstellt, nicht aber die übrigen Garantien (die „Stop-loss“-Garantie, die anderen Verkäufergarantien ohne Rückbürgschaft des Staates und die Garantie für „sensible Kredite“) (82). (370) Die Garantie Frankreichs für die Verbindlichkeiten von DCL würde — so die beteiligten Mitgliedstaaten — nur der Rumpfgruppe, nicht aber DMA oder einer mutmaßlichen „neuen Bodenkreditanstalt“ einen Vorteil verschaffen. Ohne größere Wertabschläge könne sie jedoch als Entlastungsmaßnahme für wertgeminderte Vermögenswerte bezeichnet werden. (371) Die übrigen Garantien (die „Stop-loss“-Garantie, die anderen Verkäufergarantien ohne Rückbürgschaft des Staates und die Garantie für „sensible Kredite“) würden den beteiligten Mitgliedstaaten zufolge von einem privaten Unternehmen gewährt, dessen Mittel nicht unter staatlicher Aufsicht stehen und dessen Entscheidungen nicht dem Staat zuzurechnen sind. Den beteiligten Mitgliedstaaten zufolge seien die Entscheidungen von Dexia nicht dem Staat zuzurechnen, da die öffentliche Hand keinen beherrschenden Einfluss auf Dexia SA ausüben könnte. Dies liege zum einen daran, dass Dexia kein staatliches Unternehmen sei (insbesondere, weil die beteiligten Mitgliedstaaten den Mitteleinsatz über Kapitalbeteiligungen bei anderen Anteilseignern nicht ständig kontrollieren können) und zum anderen sei eine beherrschende Kapitalbeteiligung eines einzelnen Mitgliedstaats bei Dexia nicht gegeben. Die leitenden Gremien des Unternehmens könnten nur Entscheidungen im Sinne des Gesellschaftszwecks von Dexia SA und der geltenden Vorschriften treffen. Im Übrigen seien die Voraussetzungen des Stardust-Marine (83)-Urteils nicht erfüllt: Dexia sei nicht mi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.