Europäische Union

2014/189/EU: Beschluss der Kommission vom 28. Dezember 2012 . über die staatliche Beihilfen (SA.33760 (12/N-2, 11/C, 11/N); SA.33763 (12/N-2, 11/C, 11/N); SA.33764 (12 N-2, 11/C, 11/N); SA.30521 (MC 2/10); SA.26653 (C9/09); SA.34925 (12 N-2, 12/C, 12/N); SA.34927 (12 N-2, 12/C, 12/N); SA.34928 (12 N-2, 12/C, 12/N) die vom Königreich Belgien, von der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg zugunsten von Dexia, DBB/Belfius und DMA durchgeführt wurden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9962) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32014D0189(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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und aufsichtsrechtlichen Anforderungen auf Angemessenheit hin überprüfen und dafür sorgen, dass sie keine Anreize für unangemessen hohe Risiken schaffen, transparent sind und auf langfristigen und nachhaltigen Zielen beruhen. (285) DBB/Belfius wird auch seine Governance bei der Risiko- und Liquiditätssteuerung verbessern. Belfius hat bereits neue Leitlinien für eine umsichtige Liquiditätssteuerung in der Zukunft herausgegeben; dazu gehören 1) klare Zielvorgaben für die Geschäftsfelder in Bezug auf die Verwendung von Bilanzen, die Hereinnahme von Einlagen und die Qualität der gestellten Sicherheiten; 2) die Schaffung klarer Anreize (Liquiditätskosten oder -gewinne) für die Geschäftsfelder. DBB/Belfius muss darüber hinaus die Abläufe und die Governance für ein zentral gesteuertes Liquiditätsmanagement mit klaren Zielvorgaben und klaren Leitlinien verbessern. d)   Verbot von Dividendenzahlungen (286) DBB/Belfius darf für seine Aktien keine Dividende jedweder Form ausschütten. e)   Verbot von Kuponzahlungen (287) Für 1) vor dem 20. Oktober 2011 von DBB/Belfius aufgelegte Instrumente, für Instrumente, die 2) von anderen Personen oder Unternehmen als DBB/Belfius gehalten werden und 3) bei denen die Zahlung oder die Ausübung nach den für diese Instrumente geltenden Vertragsbestimmungen diskretionär ist, darf DBB/Belfius keine diskretionären vorzeitigen Rückzahlungen oder Kuponzahlungen leisten. (288) Diese Verpflichtung — gilt unbeschadet der Transaktionen, zu denen DBB/Belfius laut Gesetz verpflichtet ist, und — wird bei wesentlichen Änderungen der Definition der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalausstattung und der für DBB/Belfius geltenden Rechnungslegungsvorschriften geändert, sofern die Kommission vorher zustimmt. f)   Übernahmeverbot (289) DBB/Belfius darf bis zum 31. Dezember 2014 keine Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen erwerben. Dies gilt nicht nur für Unternehmen mit der Rechtsform einer Gesellschaft, sondern auch für alle Vermögensteile, die zu einem Unternehmen gehören. Ungeachtet dieses Verbots kann DBB/Belfius Beteiligungen an Unternehmen erwerben, sofern der Kaufpreis dafür zum Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses nicht höher ist als 0,01 % der DBB/Belfius-Bilanzsumme und der Kaufpreis für alle Übernahmen dieser Art im gesamten Umstrukturierungszeitraum zusammengenommen nicht über 0,025 % seiner Bilanzsumme zum Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses hinausgeht. Nicht unter das Verbot fallen Übernahmen, die 1) im normalen Geschäftsbetrieb der Bank bei der Beilegung laufender Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf Unternehmen in Schwierigkeiten zustande kommen oder 2) im Rahmen von Private-Equity-Geschäften durchgeführt werden. g)   Werbeverbot (290) DBB/Belfius verzichtet auf Handelswerbung in der breiten Öffentlichkeit, bei der die bisherigen staatlichen Beihilfemaßnahmen als Wettbewerbsvorteil dargestellt werden; ferner darf DBB/Belfius nicht mit der Übernahme durch den Staat werben oder in seiner Kommunikation mit bestehenden oder potenziellen Kunden und/oder Anlegern auf vom Staat erhaltene finanzielle Hilfen hinweisen. Ungeachtet dieses Verbots kann DBB/Belfius auf die Übernahme durch den Staat und jede andere staatliche Unterstützung, die es erhalten hat, hinweisen, sofern ein derartiger Hinweis nach den gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften erforderlich ist. h)   Vergütung für Verwaltungsorgane, Beschäftigte und wesentliche Mitarbeiter (291) Belfius muss geltendes Recht in Bezug auf Löhne/Gehälter und Vergütungen und insbesondere die für Banken geltenden Vergütungsobergrenzen einhalten. Belfius muss die diesbezüglichen Auflagen der Kommission bei der Anwendung der Beihilfevorschriften einhalten. (292) Belfius muss auch auf einen möglichst sparsamen Umgang mit öffentlichen Geldern in Bezug auf Löhne/Gehälter und Vergütungen achten, die den Mitarbeitern zustehen. Belfius muss insbesondere dafür Sorge tragen, dass Abfindungen auf den gesetzlichen Mindestanspruch begrenzt bleiben, ohne dabei auf die erforderliche Flexibilität zu verzichten, die für die Erreichung der Zielvorgaben des Strategieplans erforderlich ist. (293) Belfius muss der Kommission Vorschläge zur Senkung der Gemein- und Personalkosten der Gruppe unterbreiten, sollte nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahrs i) das Nettobankergebnis um mehr als 20 % unter der angekündigten Zielvorgabe liegen; oder ii) das Brutto-Betriebsergebnis um mehr als 25 % unter der angekündigten Zielvorgabe liegen und in jedem Fall, wenn i) Verluste in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden sollten oder ii) das Teilunternehmen die geltenden Mindestanforderungen für Solvabilität nicht mehr einhalten sollte. Diese Verpflichtung wird erst mit dem Jahresabschluss für 2013 und 2014 wirksam. i)   Höchstbetrag für „Public Banking“-Anleihen (294) DBB/Belfius verpflichtet sich, die Ausgabe neuer Public-Banking-Anleihen auf maximal [2,5-5] Mrd. EUR im Jahr 2013 und [2,5-5] Mrd. EUR im Jahr 2014 zu begrenzen. Sollte das Marktwachstum im Jahr 2013 über der 4 % betragenden normalen jährlichen Zuwachsrate auf dem Markt für Public-Banking-Anleihen in Belgien liegen, so kann dieser Höchstwert mit vorheriger Zustimmung der Kommission angepasst werden. Pro 0,1 % zusätzlichen Marktwachstums im Jahr 2013 über die normale jährliche Zuwachsrate von 4 % hinaus wird das Neugeschäft-Kontingent um [25-75] Mio. EUR im Jahr 2014 aufgestockt. j)   Höchstbetrag für Neuabschlüsse bei Lebensversicherungen (295) DBB/Belfius verpflichtet sich, sein Neugeschäft bei Lebensversicherungen in Bruttoprämien auf maximal [0-2,5] Mrd. EUR im Jahr 2013 und maximal [0-3] Mrd. EUR im Jahr 2014 zu begrenzen. Sollte das Marktwachstum im Jahr 2013 über der 4 % betragenden normalen jährlichen Zuwachsrate auf dem Markt für Lebensversicherungsprodukte in Belgien und Luxemburg liegen, so kann dieser Höchstwert mit vorheriger Zustimmung der Kommission angepasst werden. Pro 0,1 % zusätzlichen Marktwachstums im Jahr 2013 über die normale jährliche Zuwachsrate von 4 % hinaus wird das Kontingent für Neuabschlüsse um [0-50] Mio. EUR im Jahr 2014 aufgestockt. k)   Unabhängiger Sachverständiger Berichterstattung (296) Innerhalb der letzten 30 Arbeitstage jedes Jahres und Halbjahrs oder andernfalls so, wie mit der Kommission vereinbart, muss der unabhängige Sachverständige der Kommission und den belgischen Behörden einen schriftlichen Berichtsentwurf auf Englisch oder Französisch vorlegen, wobei jede Seite die Gelegenheit hat, innerhalb von 10 Arbeitstagen dazu Stellung zu nehmen. Innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang dieser Stellungnahmen muss der unabhängige Sachverständige einen abschließenden Bericht anfertigen und der Kommission vorlegen, wobei er den eingegangenen Stellungnahmen nach Möglichkeit und nach seinem alleinigen Ermessen Rechnung trägt. Der unabhängige Sachverständige muss eine Kopie des Abschlussberichts an die belgischen Behörden übermitteln. Der unabhängige Sachverständige kann die Kommission um eine Änderung der zeitlichen Planung ersuchen, wenn er den für die Vorlage der Berichte vorgesehenen Zeitplan aufgrund der operativen Arbeitsbelastung nicht einhalten kann. (297) Aus dem Bericht muss hervorgehen, ob der unabhängige Sachverständige den Obliegenheiten seines Auftrags nachgekommen ist und die oben genannten Verpflichtungen eingehalten wurden. Vorgehen bei der Bestellung des unabhängigen Sachverständigen (298) Es wird ein unabhängiger Sachverständiger bestellt, welcher der Kommission halbjährlich über die Einhaltung der Verpflichtungen unter den Erwägungsgründen (281) bis (295) Bericht erstattet. Der unabhängige Sachverständige muss neutral sein, die notwendige Qualifikation besitzen und darf sich bei der Ausführung seines Auftrags in keinem Interessenkonflikt befinden. (299) Spätestens einen Monat nach Erlass des vorliegenden Beschlusses müssen die belgischen Behörden der Kommission eine Liste mit einer oder mehreren Personen, die sie für die Bestellung als unabhängigen Sachverständigen vorschlagen, zur Genehmigung vorlegen. Es steht dann im Ermessen der Kommission, den oder die vorgeschlagenen Sachverständigen, die Belfius gegenüber unabhängig sein müssen, zu billigen oder abzulehnen. Lehnt die Kommission den oder die vorgeschlagenen Sachverständigen ab, haben die belgischen Behörden nach Anzeige der Ablehnung einen Monat Zeit, um neue Kandidaten vorzuschlagen, die ebenfalls von der Kommission gebilligt oder abgelehnt werden müssen. Werden all diese vorgeschlagenen Kandidaten ebenfalls von der Kommission abgelehnt, benennt sie selbst einen unabhängigen Sachverständigen, den die belgischen Behörden auf der Grundlage eines von der Kommission gebilligten Mandats bestellen oder bestellen lassen. Aufgaben des unabhängigen Sachverständigen (300) Der unabhängige Sachverständige muss den ihm im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen obliegenden Pflichten nachkommen. Die Kommission kann dem unabhängigen Sachverständigen von sich aus oder auf Betreiben des unabhängigen Sachverständigen Anordnungen und Weisungen erteilen, um die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen aus dem vorliegenden Beschluss sicherzustellen. (301) Der unabhängige Sachverständige muss 1. in seinem ersten Bericht an die Kommission einen detaillierten Plan vorschlagen, in dem er darlegt, wie er die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen aus dem vorliegenden Beschluss zu kontrollieren plant; 2. die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen aus dem vorliegenden Beschluss kontrollieren; 3. der Kommission und den belgischen Behörden innerhalb von 50 Arbeitstagen nach Jahres- und Halbjahresende einen schriftlichen Bericht vorlegen. Ablösung, Entlastung und Verlängerung des Auftrags (302) Sollte der unabhängige Sachverständige seinen Aufgaben gemäß den Verpflichtungen nicht mehr nachkommen oder liegt ein anderer triftiger Grund, zum Beispiel ein Interessenkonflikts vor, so 1. kann die Kommission nach Anhörung des unabhängigen Sachverständigen verlangen, dass die belgischen Behörden den unabhängigen Sachverständigen ablösen oder 2. können die belgischen Behörden den unabhängigen Sachverständigen mit vorheriger Zustimmung der Kommission ablösen. (303) Wird der unabhängige Sachverständige nach Maßgabe von Erwägungsgrund (302) abgelöst, kann von ihm verlangt werden, dass er bis zur Einsetzung eines neuen unabhängigen Sachverständigen, an den der abgelöste Sachverständige alle relevanten Informationen in vollem Umfang weitergibt, weiter im Amt bleibt. Der neue unabhängige Sachverständige ist nach dem Verfahren in Erwägungsgrund (298) zu bestellen. (304) Soweit keine Ablösung im Sinne von Erwägungsgrund (302) eintritt, endet die Aufgabe des unabhängigen Sachverständigen erst mit der Entlastung durch die Kommission, nachdem alle dem unabhängigen Sachverständigen übertragenen Verpflichtungen erfüllt worden sind. 2.5.   VON DER BELGISCHEN UND DER FRANZÖSISCHEN ZENTRALBANK ZUGUNSTEN VON DBB/BELFIUS UND DCL GEWÄHRTE ELA-NOTHILFEN (305) Am 21. Oktober 2011 meldete Belgien bei der Kommission eine Maßnahme an, die DBB/Belfius Zugang zu der mit einer Garantie des belgischen Staates ausgestatteten ELA-Nothilfe verschafft, damit DBB/Belfius Finanzierungen an DCL vergeben kann. (306) Seit dem 5. Oktober 2011 stellte die BNB ELA-Mittel für DBB/Belfius bereit. Gemäß dem Gesetz vom 22. Februar 1998 über die Grundsatzung der Belgischen Nationalbank (BNB) bürgt der belgische Staat für die Rückzahlung von BNB-Krediten, die von der BNB im Rahmen ihres Beitrags zur Stabilität des Finanzsystems vergeben werden, und stellt die BNB von allen etwaigen Verlusten als Folge der hierfür erforderlichen Maßnahmen frei. Diese Garantie hat Rechtskraft. (307) Am 6. Oktober 2011 erhob der EZB-Gouverneursrat keinen Einspruch gegen die von der BNB und der Banque de France (im Folgenden „BdF“) gewährte ELA-Maßnahme bis zu einer Höhe von […] Mrd. EUR für DBB/Belfius und DCL. (308) Den belgischen Behörden zufolge hätten die BNB und die BdF vereinbart, die Risiken und den Nettoerlös aus der ELA-Zuführung für die Dexia-Gruppe gerecht zu teilen. Bei dieser ELA soll ein Pfandrecht der BNB für die nicht marktfähige Forderungen von DBB/Belfius bzw. der BdF für die nicht marktfähige Forderungen und Titel von DCL nach Anwendung „angemessener“ Bewertungsabschläge (haircuts) bestellt worden sein. Wie hoch diese Abschläge waren, wurde der Kommission nicht mitgeteilt. (309) In nachstehender Tabelle aus der Anmeldung des ersten Abwicklungsplans (Gegenstand des Beschlusses zur Ausweitung des Verfahrens) sind die Angaben zum Vergabedatum, zur Höhe und zur Laufzeit der von der BNB an DBB/Belfius vergebenen ELA bis zum 17. Oktober 2011 zusammengestellt. Eine ausführliche Beschreibung der ELA-Bedingungen findet sich in der Anmeldung Belgiens vom 21. Oktober 2011. (310) In einem Dokument der belgischen Behörden vom 29. Juni 2012, das auf die Fragen der Kommission aus den Monaten April, Mai und Juni 2012 zum Belfius-Geschäftsplan antwortet, findet sich eine Übersicht mit den ELA-Mitteln zugunsten von DBB/Belfius, auch für einen Zeitraum nach der Übernahme durch den belgischen Staat. Abbildung 7 ELA-Mittel zugunsten von DBB/Belfius vom 5. Oktober bis 1. Februar 2012 (…) (311) Die von der BNB an DBB/Belfius vergebenen Höchstbeträge lagen Ende November/Anfang Dezember 2012 bei knapp […] Mrd. EUR. Nach Jahresbeginn 2012 gingen sie zurück und liefen am 1. Februar 2012 aus (67). (312) Es ist zu beachten, dass seit dem Verkauf von DBB/Belfius an den belgischen Staat am 20. Oktober 2011 über dieses Konzernunternehmen keine ELA-Mittel mehr an die Dexia-Gruppe fließen. (313) In ihrer Anmeldung vom 21. Oktober 2011 über die ELA der BNB an DCL im Rahmen des „ELA Framework Agreement“ vom 5. Oktober 2011 zwischen der BNB und DBB wiesen die belgischen Behörden auf das Bestehen einer vorübergehenden Vereinbarung zur Aufteilung der Erlöse und Verluste durch die ELA hin: „(25) NBB and BdF have provisionally agreed (but have not signed yet the relevant agreement) to share the risk as well as the net income of the ELA provision to the Dexia Group on a 50/50 basis.“ (314) Auf Rückfrage der Kommissionsdienststellen per E-Mail vom 19. April 2012 bei den belgischen Behörden über die gleichmäßige Aufteilung von Risiken und Erträgen der ELA zwischen der belgischen und der französischen Zentralbank wiesen die belgischen Behörden auf das Bestehen einer Garantievereinbarung hin, die am 2. Februar 2012 von den beiden Zentralbanken unterzeichnet worden war. (315) Auf Anfrage der Kommissionsdienststellen vom 14. Mai 2012 bei den belgischen und französischen Behörden übermittelten Belgien und Frankreich am 16. Mai 2012 eine Kopie der Vereinbarung vom 2. Februar 2012. In dieser Vereinbarung heißt es: „ In Anbetracht der Tatsache, dass sich die BdF und die BNB darauf verständigt haben, Dexia Crédit Local (DCL) bzw. Dexia Banque Belgique (DBB) im Bedarfsfalle Kredite zur Deckung des kurzfristigen Liquiditätsbedarfs in den besagten Kreditinstituten zu gewähren und etwaige Erlöse und Verluste daraus nach dem 50 %-Verteilerschlüssel hälftig zwischen der BNB und der BdF aufzuteilen; (…) Die französische Staatsbank (Banque de France) (…) 4. Verpflichtet sich, die BNB im Zuge der Zuführung von Sofortliquidität an DBB in Höhe von 50 % für Verluste durch einen möglichen Ausfall von DBB zu entschädigen, die nach Inanspruchnahme der Sicherheiten oder sonstigen Garantien gemäß den Punkten 3., 6. und 7. eintreten könnten; (…) Die Belgische Nationalbank (Banque Nationale de Belgique) (…) 4. Verpflichtet sich, die BdF im Zuge der Zuführung von Sofortliquidität an DCL in Höhe von 50 % für Verluste durch einen möglichen Ausfall von DCL zu entschädigen, die nach Inanspruchnahme der Sicherheiten oder sonstigen Garantien gemäß den Punkten 3., 6. und 7. eintreten könnten; […]“ (316) Laut Aussage der beteiligten Mitgliedstaaten erreichten die von der BdF an DCL vergebenen Mittel knapp […] Mrd. EUR Ende Dezember 2011. Die von der BdF seit dem 2. Februar 2012 gewährten Höchstbeträge beliefen sich auf […] Mrd. EUR (Anfang Februar 2012). 3.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DER FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHREN 3.1.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG EINES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS ÜBER DEN VERKAUF UND DIE UMSTRUKTURIERUNG VON DBB/BELFIUS (317) Die Kommission eröffnete ein Verfahren über den Kauf von DBB/Belfius durch den belgischen Staat, da diese Maßnahme ihrer Ansicht nach nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfen enthalten könnte. (318) Die Kommission stellte fest, dass der Kaufpreis, den der belgische Staat für sämtliche Anteile von DBB/Belfius gezahlt hat, auf der Grundlage von Daten aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlust-Rechnung der Bank vom 30. Juni 2011 berechnet wurde, die den negativen Auswirkungen der jüngsten Entwicklung hinsichtlich der Finanzlage von DBB/Belfius (Abfluss von Einlagen, Erhöhung der konzerninternen Finanzierung im Hinblick auf die Stellung der geforderten Barsicherheiten zur Absicherung von Derivatgeschäften) noch nicht Rechnung trugen. Außerdem beruht der ermittelte Wert auf Finanzprognosen für DBB/Belfius, die von Dexia ohne die bei solchen Geschäften übliche Due Diligence vorgelegt wurden. Wie die Kommission ferner betonte, können bestimmte Aspekte des Erwerbs dazu führen, dass der gezahlte Preis nicht mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang steht, insbesondere die Einführung eines Gewinnteilungsmechanismus für den Fall, dass DBB/Belfius innerhalb von fünf Jahren mit Gewinn an einen anderen Investor verkauft wird und der Umstand, dass der belgische Staat Dexia vor Verlusten aufgrund möglicher Schwierigkeiten seiner Anteilseigner (Arco, Ethias und Holding Communal) schützt. Folglich war die Kommission nicht überzeugt, dass der vom belgischen Staat bezahlte Preis — in Verbindung mit anderen Maßnahmen zugunsten von Dexia (z. B. Refinanzierungsgarantie), über die derzeit Gespräche mit dem belgischen Staat geführt werden — angemessen ist und eine ausreichende Lastenteilung sicherstellt. (319) Außerdem gab die Kommission zu bedenken, dass der Erwerb von DBB/Belfius zwar zur Wiederherstellung der Rentabilität von DBB/Belfius beiträgt, andererseits aber insbesondere der Aufrechterhaltung der konzerninternen Finanzierung von Dexia und ihren Tochtergesellschaften durch DBB/Belfius in Höhe von rund 24 % der Bilanzsumme von DBB/Belfius dienen soll. Eine solche Regelung könnte die künftige Rentabilität und langfristige Wirtschaftlichkeit von DBB/Belfius stark beeinträchtigen, sollten die restlichen Konzernunternehmen in Zukunft Verluste erleiden. Hinzu kommt, dass aus der Sicht von Dexia der Erwerb von DBB/Belfius allein nicht ausreicht, um die langfristige Rentabilität der gesamten Gruppe wiederherzustellen. Daher die anderen von den beteiligten Mitgliedstaaten geplanten Maßnahmen. (320) Wie die Kommission zudem feststellte, ist der Kauf von DBB durch den belgischen Staat in einen weiter gefassten Rahmen neuer Maßnahmen zugunsten von Dexia SA eingebettet, zu denen sie bis zur Eröffnung des Prüfverfahrens über den Verkauf von DBB keine genaueren Informationen erhalten habe. (321) Schließlich ersuchten die belgischen Behörden die Kommission darum, DBB/Belfius (nach dem Kauf) möglichst von allen Verpflichtungen aus dem mit dem von der Kommission gebilligten Umstrukturierungsplans (Beschluss über die bedingte Genehmigung) zu befreien. Laut Aussage der Kommission könnten, wenn festgestellt werden sollte, dass die Übernahme von DBB/Belfius staatliche Beihilfeelemente enthält, die durch eine solche Beihilfe verursachten Wettbewerbsverzerrungen nicht beseitigt werden, da die belgischen Behörden keine entsprechende Maßnahme vorschlagen. In Bezug auf Dexia und ihre Tochtergesellschaften gab die Kommission in ihrem Eröffnungsbeschluss über den Verkauf von DBB an, dass sie nicht in der Lage ist, festzustellen, ob die durch die möglichen Beihilfeelemente der Maßnahme verursachten Wettbewerbsverzerrungen ordnungsgemäß behoben werden könnten. 3.2.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG UND AUSWEITUNG EINES FÖRMLICHES PRÜFVERFAHRENS ÜBER DEXIA NACH DEM BESCHLUSS ÜBER DIE BEDINGTE GENEHMIGUNG (322) In ihrem Beschluss über die vorläufige Genehmigung einer neuen befristeten Refinanzierungsgarantie zugunsten von Dexia SA und DCL eröffnete die Kommission ein weiteres Prüfverfahren, weil sie der Auffassung war, dass „die befristete Refinanzierungsgarantie — genauso wie die Übernahme von DBB und andere künftige Beihilfemaßnahmen — eine zusätzliche Beihilfe bilden, welche die Umstrukturierungsbedingungen [wie sie im Beschluss über die bedingte Genehmigung gebilligt worden waren] substanziell verändern“. (323) Einer der Eckpunkte dieses Plans war die Veräußerung von DMA an eine neue Einrichtung mit einer Bankzulassung, an der die CDC, DCL und der französische Staat beteiligt sein sollten. (324) Zudem hat die Kommission Hinweise darauf gefunden, dass der Beitrag von Arcofin zu der mit dem Beschluss über die bedingte Genehmigung genehmigten Rekapitalisierung von Dexia beschlossen wurde, nachdem der belgische Staat eine Garantieregelung für private Mitglieder in Finanzgenossenschaften, zu denen auch Arcofin zählt, übernommen hatte. Nach Auffassung der Kommission könnte daher ihre Feststellung im Beschluss über die bedingte Genehmigung, der Beitrag von Arcofin sei keine staatliche Beihilfe, weil dafür keine staatlichen Mittel eingesetzt würden, vielleicht auf unrichtigen Informationen beruhen. (325) Mit dem Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens leitete die Kommission ein förmliches Prüfverfahren ein, nachdem Dexia mehrmals gegen bestimmte Verpflichtungen aus dem Beschluss über die bedingte Genehmigung verstoßen hatte (siehe Erwägungsgrund (47) des vorliegenden Beschlusses). (326) Am 21. und 22. März 2012 meldeten die beteiligten Mitgliedstaaten eine erste Fassung des Plans für die geordnete Abwicklung der Dexia-Gruppe bei der Kommission an. Der Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV bezieht sich auf diese erste Fassung des Plans für die geordnete Abwicklung für die Dexia-Gruppe. (327) Der Kommission zufolge enthält die erste Fassung des Plans für die geordnete Abwicklung folgende mögliche Beihilfen: — die DBB/Belfius gewährte ELA der BNB und 50 % der von der BdF für DCL bereitgestellten ELA-Liquiditätshilfe; — die künftige sogenannte „ständige“ Refinanzierungsgarantie der beteiligten Mitgliedstaaten zugunsten von Dexia SA und DCL für bis zu 90 Mrd. EUR Hauptbetrag; — die Zeichnung von Schuldverschreibungen, die von Dexia SA und/oder DCL mit einer Garantie der beteiligten Mitgliedstaaten aufgelegt werden, durch DBB/Belfius; — der künftige Preis für den Verkauf von DMA; — eine künftige Garantie von Dexia SA und DCL für „sensible“ Kredite von DMA im Gesamtumfang von rund 10 Mrd. EUR; — eine künftige Rückbürgschaft Frankreichs für die Garantie für „sensible Kredite“; — die Deckung des Liquiditätsbedarfs von DMA durch ihre Käufer (im Falle von CDC bis zu einer Höhe von 12,5 Mrd. EUR), und — eine sogenannte „ Stop-loss “-Garantie für Verluste aus allen Wertpapierportfolios von Dexia SA und DCL. Die Kommission hält fest, dass auf bestimmte Maßnahmen verzichtet wurde, denn sie finden sich nicht in der abschließenden Fassung des Abwicklungsplans. (328) Für die Ausweitung des Verfahrens auf den Abwicklungsplan war ausschlaggebend, dass die Kommission ernsthafte Zweifel an der Ver

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.