12.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/1


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 28. Dezember 2012.

über die staatliche Beihilfen (SA.33760 (12/N-2, 11/C, 11/N); SA.33763 (12/N-2, 11/C, 11/N); SA.33764 (12 N-2, 11/C, 11/N); SA.30521 (MC 2/10); SA.26653 (C9/09); SA.34925 (12 N-2, 12/C, 12/N); SA.34927 (12 N-2, 12/C, 12/N); SA.34928 (12 N-2, 12/C, 12/N) die vom Königreich Belgien, von der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg zugunsten von Dexia, DBB/Belfius und DMA durchgeführt wurden

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9962)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/189/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1),

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (2) und angesichts dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   DAS VERFAHREN

1.1.   ABLAUF VOR DEM BESCHLUSS ÜBER DIE BEDINGTE GENEHMIGUNG

(1)

Mit Entscheidung vom 19. November 2008 (3) beschloss die Kommission, keine Einwände gegen die Rettungsmaßnahmen in Form einer Liquiditätshilfe („liquidity assistance“, im Folgenden „LA-Maßnahme“) und einer Garantieübernahme für bestimmte Verpflichtungen von Dexia (4) zu erheben. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass diese Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV als Rettungsbeihilfen für ein Unternehmen in Schwierigkeiten mit dem Binnenmarkt vereinbar waren, und genehmigte die Maßnahmen ab dem 3. Oktober 2008 für einen Zeitraum von sechs Monaten unter dem Hinweis darauf, dass sie die Beihilfen nach Ablauf dieses Zeitraums als strukturelle Maßnahme erneut bewerten werde.

(2)

Belgien, Frankreich und Luxemburg (im Folgenden die „beteiligten Mitgliedstaaten“) meldeten am 16., 17. und 18. Februar 2009 einen ersten Umstrukturierungsplan für Dexia bei der Kommission an.

(3)

Mit Entscheidung vom 13. März 2009 eröffnete die Kommission das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV für die Gesamtheit der Dexia gewährten Beihilfen (5).

(4)

Mit Entscheidung vom 30. Oktober 2009 (6) genehmigte die Kommission die Verlängerung der Garantie bis zum 28. Februar 2010 oder bis zu dem Tag, an dem die Kommission einen Beschluss über die Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen und des Umstrukturierungsplans für Dexia mit dem Binnenmarkt erlassen werde.

(5)

Am 9. Februar 2010 übermittelten die beteiligten Mitgliedstaaten der Kommission Informationen über geplante zusätzliche Maßnahmen zur Ergänzung des ersten Umstrukturierungsplans für Dexia.

1.2.   DER BESCHLUSS ÜBER DIE BEDINGTE GENEHMIGUNG UND DIE ÜBERWACHUNG („MONITORING“) SEINER ORDNUNGSGEMÄßEN UMSETZUNG

(6)

Mit Beschluss vom 26. Februar 2010 (7) (im Folgenden „Beschluss über die bedingte Genehmigung“) genehmigte die Kommission den Umstrukturierungsplan für Dexia und die Umwandlung der Rettungsbeihilfen in Umstrukturierungsbeihilfen unter der Voraussetzung, dass sämtliche Verpflichtungen und Auflagen des Beschlusses erfüllt würden.

(7)

Zu den ab September 2008 gewährten Hilfsmaßnahmen für Dexia, die von der Kommission in ihrem Beschluss über die bedingte Genehmigung gebilligt wurden, gehören:

1.

eine Rekapitalisierung über insgesamt 6 Mrd. EUR, von denen 5,2 Mrd. EUR Belgien und Frankreich zuzurechnen und als Beihilfe anzusehen sind (die verbleibenden 0,8 Mrd. EUR bilden keine Beihilfen, da sie sich den beteiligten Mitgliedstaaten nicht zuordnen lassen),

2.

eine Garantieübernahme durch Belgien und Frankreich für ein Portfolio wertgeminderter Vermögenswerte, für das der Beihilfeanteil auf 3,2 Mrd. EUR angesetzt wurde,

3.

eine von Belgien garantierte Liquiditätsnothilfe (Emergency Liquidity Assistance, im Folgenden „ELA“) der Belgischen Nationalbank (im Folgenden „BNB“), die im Wesentlichen zwischen Oktober und November 2008 in Anspruch genommen wurde

4.

eine Refinanzierungsgarantie Belgiens, Frankreichs und Luxemburgs für die Gruppe bis zu einer Höhe von 135 Mrd. EUR (8).

(8)

Um die ordnungsgemäße Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen und Auflagen zu überprüfen, wird im Namen der Kommission ein Sachverständiger (im Folgenden der „beauftragte Sachverständige“) tätig, der alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen kann und der Kommission halbjährlich einen ausführlichen Bericht vorlegt.

(9)

In seinem Bericht vom 30. November 2010 vertrat der beauftragte Sachverständige die Auffassung, dass drei Verpflichtungen nicht eingehalten wurden:

1.

die Verpflichtung, Kuponzahlungen auf vor dem 1. Februar 2010 ausgegebene Tier-1- oder Upper-Tier-2-Hybridinstrumente nach den Auflagen in Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses über die bedingte Genehmigung bei der Kommission voranzumelden;

2.

das Verbot für Dexia gemäß Ziffer 3 der Verpflichtungserklärung, an ihre Kunden der öffentlichen Hand (9) Kredite mit einem „Risk-adjusted return on capital“ (im Folgenden „RAROC“) von weniger als 10 % (Mindestwert) zu vergeben, und

3.

die Vorschrift nach Ziffer 13 Buchstabe c der Verpflichtungserklärung in Verbindung mit Punkt 8 des Auftragsmandats, dass der Käufer der Tochtergesellschaft AdInfo von Dexia unabhängig sein und geeignet sein muss, Ausgleichsmaßnahmen für beihilfebedingte Wettbewerbsverzerrungen im Sinne von Abschnitt 4 der Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (im Folgenden „Umstrukturierungsmitteilung“) (10) zu ergreifen.

(10)

In seinem Bericht vom 29. April 2011 vertrat der beauftragte Sachverständige die Auffassung, dass neben den in seinem Bericht vom 30. November 2010 festgestellten Verstößen vier weitere Verpflichtungen nicht eingehalten wurden:

1.

Dexia hat erneut gegen die Auflagen aus Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses über die bedingte Genehmigung in Bezug auf die Verpflichtung verstoßen, Kuponzahlungen für vor dem 1. Februar 2010 aufgelegte Tier-1- oder Upper-Tier-2-Hybridinstrumente bei der Kommission voranzumelden.

2.

Aus einer Stichprobe von 2 805 Krediten hatten [80-150] (*1) im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010 vergebene Kredite im Gesamtwert von mehr als [0,5-1,5] Mrd. EUR einen RAROC unter 10 %, was gegen Ziffer 3 der Verpflichtungserklärung verstößt.

3.

Die strukturelle Liquiditätsquote (net stable funding ratio) lag am 31. Dezember 2010 nicht über 40 %, wie gemäß Ziffer 5 Buchstabe c der Verpflichtungserklärung vorgeschrieben.

4.

Am 31. Dezember 2010 lag die konsolidierte Bilanzsumme von Dexia, bereinigt um den veränderten Marktwert der bei Dexia bilanzierten Derivate, um ca. [10-20] Mrd. EUR über dem Höchstbetrag von [510-550] Mrd. EUR, der gemäß Ziffer 14 Buchstabe a der Verpflichtungserklärung und in Anhang II des Beschlusses über die bedingte Genehmigung vorgesehen war. Zum gleichen Zeitpunkt lag die konsolidierte Bilanzsumme des „Kernbereichs“ um ca. [10-20] Mrd. EUR über dem Höchstbetrag von [390-410] Mrd. EUR, der gemäß Ziffer 14 Buchstabe a der Verpflichtungserklärung und in Anhang II des Beschlusses über die bedingte Genehmigung vorgesehen war.

(11)

In seinem Bericht vom 26. September 2011 vertrat der beauftragte Sachverständige die Auffassung, dass neben den in seinen Berichten vom 30. November 2010 und 29. April 2011 festgestellten Verstößen zwei weitere Verpflichtungen nicht eingehalten wurden:

1.

Aus einer Stichprobe aus 1 455 Krediten hatten [120-170] im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 vergebene Kredite im Gesamtwert von mehr als [0,5-1,5] Mrd. EUR einen RAROC unter 10 %, was gegen Ziffer 3 der Verpflichtungserklärung verstößt.

2.

Dexia Sabadell (11) hat am 28. Februar 2011 eine diskretionäre Option zur Rückzahlung eines Tier-2-Instruments (12) vor Fälligkeit ausgeübt; dies ist ein Verstoß gegen Ziffer 9 Buchstabe c der Verpflichtungserklärung.

(12)

In seinem Bericht vom 22. Mai 2012 stellte der beauftragte Sachverständige fest, dass neben den in seinen Berichten vom 30. November 2010, 29. April 2011 und 26. September 2011 festgestellten Verstößen drei weitere Verpflichtungen nicht eingehalten wurden:

1.

Aus einer Stichprobe aus 1 468 Krediten hatten [50-100] im Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2011 vergebene Kredite im Gesamtwert von mehr als [550-575] Mio. EUR einen RAROC unter 10 %, was gegen Ziffer 3 der Verpflichtungserklärung verstößt.

2.

Die strukturelle Liquiditätsquote (net stable funding ratio) lag am 31. Dezember 2011 bei [30 — < 45] %. Sie lag somit nicht über 45 %, wie gemäß Ziffer 5 Buchstabe c der Verpflichtungserklärung vorgeschrieben.

3.

Am 31. Dezember 2011 war der Verkauf von Dexia Bank Denmark A/S, der dänischen Tochtergesellschaft von Dexia BIL, nicht realisiert; dies ist ein Verstoß gegen Ziffer 13 Buchstabe g ii) der Verpflichtungserklärung.

(13)

In seinem Bericht vom 5. Oktober 2012 über die Einhaltung der Verpflichtungen durch Dexia (mit Ausnahme von Dexia Banque Belgique (100 %ige Tochtergesellschaft von Dexia SA, im Folgenden „DBB/Belfius“) im gesamten Berichtszeitraum, d. h. vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2012, stellte der beauftragte Sachverständige fest, dass neben den in seinem Bericht vom 30. November 2010, 29. April 2011, 26. September 2011 und 22. Mai 2012 festgestellten Verstößen die Verpflichtung in Bezug auf den RAROC nicht eingehalten wurde, was einen Verstoß gegen Ziffer 3 der Verpflichtungserklärung darstellt. In einer Stichprobe aus 218 Krediten hatten [15-20] im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2012 vergebene Kredite im Gesamtwert von mehr als [100-125] Mrd. EUR einen RAROC unter 10 %.

(14)

Gemäß dem Beschluss über die bedingte Genehmigung hatte sich Dexia verpflichtet, die 70 %ige Beteiligung an ihrer italienischen Tochtergesellschaft Crediop bis zum 31. Oktober 2012 abzustoßen oder an die Börse zu bringen. Der unabhängige Sachverständige teilte in seinem Bericht vom 5. Oktober 2012 mit, dass Dexia keine Informationen zur Erfüllung dieser Verpflichtung für die erste Jahreshälfte 2012 vorgelegt habe. Allerdings ist der unabhängige Sachverständige aufgrund der für frühere Berichte vorgelegten Informationen weiterhin davon überzeugt, dass Crediop nicht […] und somit nicht […] (13).

1.3.   VERFAHREN NACH DEM BESCHLUSS ÜBER DIE BEDINGTE GENEHMIGUNG

(15)

Seit dem Sommer 2011 haben Dexias Schwierigkeiten weiter zugenommen. Daher haben die beteiligten Mitgliedstaaten zusätzliche Hilfsmaßnahmen ergriffen und planen die Gewährung neuer Beihilfen.

1.3.1.   Verfahren zur Veräußerung und Umstrukturierung von DBB/Belfius

(16)

Am 7. Oktober 2011 übermittelten die belgischen Behörden der Kommission einen Entwurf für die Übernahme von DBB/Belfius durch den belgischen Staat. Am 12. Oktober 2011 meldete Belgien ergänzend zu dem durch den Beschluss über die bedingte Genehmigung gebilligten ursprünglichen Umstrukturierungsplan weitere Maßnahmen bei der Kommission an, wonach DBB/Belfius durch den Erwerb der DBB/Belfius-Aktien für einen Kaufpreis von 4 Mrd. EUR zu 100 % vom belgischen Staat übernommen wird.

(17)

Mit Beschluss vom 17. Oktober 2011 (im Folgenden der „Eröffnungsbeschluss über den Verkauf von DBB/Belfius) (14) eröffnete die Kommission ein förmliches Prüfverfahren zu der Maßnahme, die den Verkauf von DBB/Belfius durch Dexia und die Übernahme der Gesellschaft durch den belgischen Staat beinhaltet. Die Maßnahme betraf die Übernahme von DBB/Belfius und dessen Tochtergesellschaften (15) mit Ausnahme von Dexia Asset Management (im Folgenden „DAM“) durch den belgischen Staat. Um die Stabilität des Finanzsystems zu wahren, beschloss die Kommission ferner, die Maßnahme vorläufig zu genehmigen. Die Maßnahme wurde folglich für einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem Eröffnungsbeschluss über den Verkauf von DBB/Belfius (d. h. bis einschließlich 16. April 2012) oder, sollte Belgien innerhalb von sechs Monaten nach dem Eröffnungsbeschluss über den Verkauf von DBB/Belfius einen Umstrukturierungsplan vorlegen, bis zum Erlass eines abschließenden Kommissionsbeschlusses über die Maßnahme genehmigt. Die Veräußerung von DBB/Belfius fand am 20. Oktober 2011 statt. Am 1. März 2012 hat sich das Unternehmen mit der bisherigen Bezeichnung Dexia Banque Belgique offiziell in Belfius umbenannt (16). Seither hat DBB keine Kapitalverflechtung mit Dexia mehr.

(18)

Bei der Kommission sind diesbezügliche Stellungnahmen von Beteiligten eingegangen. Die Kommission hat diese an Belgien weitergeleitet und Belgien seinerseits Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; die Stellungnahme Belgiens ist mit Schreiben vom 19. April 2012 bei der Kommission eingegangen.

(19)

Am 17. April 2012 legte Belgien einen Umstrukturierungsplan für DBB/Belfius vor. Vom 17. April 2012 bis zum 23. November 2012 fanden zahlreiche Sitzungen und Telefonkonferenzen statt, und es wurden ergänzende Informationen vorgelegt.

(20)

Am 26. November 2012 meldete Belgien den Umstrukturierungsplan für DBB/Belfius in der abschließenden Fassung bei der Kommission an.

(21)

Am 21. Dezember 2012 ging die Anmeldung einer Verpflichtungserklärung Belgiens zu DBB/Belfius bei der Kommission ein.

1.3.2.   Verfahren über die Umstrukturierung/Abwicklung von Dexia und über die Refinanzierungsgarantie

(22)

Am 18. Oktober 2011 unterrichteten die beteiligten Mitgliedstaaten die Kommission über ein Paket möglicher neuer Maßnahmen, die im Hinblick auf einen neuen Plan zur Abwicklung bzw. Zerschlagung von Dexia in Erwägung gezogen wurden. Im Rahmen dieses neuen Maßnahmenpakets meldete Belgien am 21. Oktober 2011 bei der Kommission eine DBB/Belfius von der BNB gewährte „Emergency Liquidity Assistance“-Maßnahme (im Folgenden „ELA“) zur Genehmigung an.

(23)

Am 14. Dezember 2011 meldeten Frankreich, Belgien und Luxemburg im Rahmen dieses neuen Maßnahmenpakets auch eine geplante befristete Garantie der beteiligten Mitgliedstaaten zur Refinanzierung von Dexia SA und Dexia Crédit Local (im Folgenden „DCL“) bei der Kommission an.

(24)

Um die Stabilität des Finanzsystems zu wahren, genehmigte die Kommission mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 (im Folgenden „Beschluss über die vorläufige Genehmigung“) (17) die befristete Refinanzierungsgarantie einstweilen bis zum 31. Mai 2012. Da jedoch die befristete Refinanzierungsgarantie, die Übernahme von DBB/Belfius durch Belgien und die gegen die im Beschluss über die bedingte Genehmigung vorgesehenen Verpflichtungen und Auflagen festgestellten Verstöße die Bedingungen der Umstrukturierung von Dexia erheblich verändern, eröffnete die Kommission ein förmliches Prüfverfahren über alle zusätzlichen Maßnahmen zur Umstrukturierung von Dexia seit Erlass des Beschlusses über die bedingte Genehmigung (darunter auch die befristete Refinanzierungsgarantie).

(25)

Am 23. März 2012 meldete Luxemburg die Veräußerung von Dexia Banque Internationale in Luxemburg (im Folgenden „Dexia BIL“) bei der Kommission an. Bestimmte Vermögenswerte wurden aus der Veräußerungsmasse herausgenommen. Precision Capital SA — eine Investorengruppe aus Katar — sollte 90 % von Dexia BIL übernehmen, die übrigen 10 % sollten vom luxemburgischen Staat übernommen werden. Mit Beschluss vom 3. April 2012 (18) leitete die Kommission ein förmliches Prüfverfahren über den Verkauf von Dexia BIL ein. Mit Beschluss vom 25. Juli 2012 (19) genehmigte die Kommission den Verkauf von Dexia BIL.

(26)

Am 21. und 22. März 2012 meldeten die beteiligten Mitgliedstaaten einen ersten Plan für die geordnete Abwicklung von Dexia (im Folgenden „erster Plan für die geordnete Abwicklung von Dexia“) bei der Kommission an.

(27)

Am 25. Mai 2012 meldeten die beteiligten Mitgliedstaaten eine Verlängerung des Emissionsfensters für die befristete Refinanzierungsgarantie bis zum 30. September 2012 zur Genehmigung bei der Kommission an.

(28)

Am 31. Mai 2012 erließ die Kommission zwei Beschlüsse.

(29)

In einem ersten Beschluss (im Folgenden „Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens“) entschied die Kommission, das förmliche Prüfverfahren auf alle zusätzlichen Maßnahmen zur Umstrukturierung von Dexia auszudehnen, um den ersten am 21. und 22. März 2012 von den beteiligten Mitgliedstaaten vorgelegten Plan für die geordnete Abwicklung von Dexia zu prüfen (20). Sie forderte die beteiligten Mitgliedstaaten ferner auf, zur Rekapitalisierung von Dexia durch Arcofin Stellung zu nehmen und alle hierfür relevanten Informationen zu übermitteln, um feststellen zu können, ob der Beschluss über die bedingte Genehmigung aufgehoben werden muss (siehe Erwägungsgründe (41) und (42) unten).

(30)

Mit einem zweiten Beschluss (im Folgenden „Beschluss zur ersten Verlängerung der Garantie“) (21) genehmigte die Kommission die erste Verlängerung des Emissionsfensters für die befristete Garantie der beteiligten Mitgliedstaaten zur Refinanzierung von Dexia SA und DCL vorläufig bis zum 30. September 2012, d. h. bis zum Erlass eines abschließenden Beschlusses über den Plan für die geordnete Abwicklung von Dexia, und weitete gleichzeitig das mit dem Beschluss über die vorläufige Genehmigung eröffnete förmliche Prüfverfahren für alle zusätzlichen Maßnahmen zur Umstrukturierung von Dexia auf diese Maßnahme aus.

(31)

Am 5. Juni 2012 meldeten die beteiligten Mitgliedstaaten eine Erhöhung des Garantieumfangs auf einen Höchstbetrag von 55 Mrd. EUR (ohne Zinsen) bei der Kommission an. Mit Beschluss vom 6. Juni 2012 (22) (im Folgenden „Beschluss zur Anhebung des Garantiehöchstbetrags“) genehmigte die Kommission die Anhebung des Garantiehöchstbetrags vorläufig, d. h. bis zum Erlass eines abschließenden Beschlusses über den Plan für die geordnete Abwicklung von Dexia, und weitete gleichzeitig das mit dem Beschluss über die vorläufige Genehmigung eröffnete förmliche Prüfverfahren auf alle zusätzlichen Umstrukturierungsmaßnahmen bei Dexia aus.

(32)

Am 7. September 2012 meldeten die beteiligten Mitgliedstaaten eine zweite Verlängerung der befristeten Refinanzierungsgarantie mit einem Emissionsfenster bis zum 31. Januar 2013 an (Garantiehöchstbetrag von 55 Mrd. EUR ohne Zinsen). Mit dem Beschluss vom 26. September 2012 (23) (im Folgenden „Beschluss zur zweiten Verlängerung der Garantie“) genehmigte die Kommission die zweite Verlängerung der befristeten Garantie der beteiligten Mitgliedstaaten für die Refinanzierung von Dexia SA und DCL vorläufig bis zum 31. Januar 2013, d. h. bis zum Erlass eines abschließenden Beschlusses über den Plan für die geordnete Abwicklung von Dexia, und weitete gleichzeitig das förmliche Prüfverfahren auf diese Maßnahme aus.

(33)

Am 26. November 2012 meldete Belgien den Umstrukturierungsplan von DBB/Belfius in der abschließenden Fassung bei der Kommission an. Am 17. Dezember 2012 übermittelte Belgien eine Verpflichtungserklärung zur Umstrukturierung von DBB/Belfius.

(34)

Am 14. Dezember 2012 meldeten die beteiligten Mitgliedstaaten einen neuen Plan für die geordnete Abwicklung von Dexia (im Folgenden „überarbeiteter Plan für die geordnete Abwicklung von Dexia“) als Ersatz für den ersten Plan für die geordnete Abwicklung von Dexia bei der Kommission an.

(35)

Am 14. Dezember 2012 übermittelten die beteiligten Mitgliedstaaten der Kommission auch eine Note mit dem Titel „Mitteilung der französischen Behörden an die Europäische Kommission“ mit einer „Kurzdarstellung zur Anlehnung von DMA an den Staat, die Caisse des Dépôts et Consignations und La Banque Postale“ (im Folgenden „Mitteilung zur DMA-Veräußerung“).

(36)

Am 17. Dezember 2012 meldeten die beteiligten Mitgliedstaaten auch eine Verpflichtungserklärung zum überarbeiteten Plan für die geordnete Abwicklung von Dexia und eine Verpflichtungserklärung zur Veräußerung von Dexia Municipal Agency (im Folgenden „DMA“) bei der Kommission an.

1.3.3.   Verfahren zur Aufhebung des Beschlusses über die bedingte Genehmigung

(37)

Unter Erwägungsgrund 104 des Beschlusses über die bedingte Genehmigung weist die Kommission darauf hin, dass die beteiligten Mitgliedstaaten der Ansicht sind, dass die Entscheidung bestimmter Altaktionäre von Dexia wie Arcofin, sich an der Kapitalerhöhung der Bank zu beteiligen, keine Beihilfeelemente enthält. Unter Erwägungsgrund 130 des Beschlusses gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Dexia infolge der von Arcofin ergriffenen Maßnahmen zugeführten Mittel keine staatlichen Mittel bilden. Die Kommission stellt in ihrem Beschluss über die bedingte Genehmigung daher fest, dass der Arcofin-Einstieg bei Dexia keine staatliche Beihilfe darstellt, da keine der Voraussetzungen aus Artikel 107 Absatz 1 AEUV auf diesen Vorgang zutrifft.

(38)

Am 7. November 2011 meldeten die belgischen Behörden die Ausweitung einer staatlichen Garantieregelung an, unter die bislang nur Bankeinlagen und Lebensversicherungen des sogenannten „Zweigs 21“ fielen. Damit galt die staatliche Garantie nun auch für Anteile privater Mitglieder in zugelassenen Finanzgenossenschaften.

(39)

Seitdem hat die Kommission Hinweise erhalten, dass der Arcofin-Einstieg bei Dexia erst durch — zeitgleich zum Arcofin-Einstieg bei Dexia abgegebene — Zusicherungen der belgischen Behörden, die Arcofin-Anleger gegen ein Ausfallrisiko zu schützen, möglich wurde (siehe Abschnitt 3.1.2., Erwägungsgründe (397) bis (399) unten). Dies könnte bedeuten, dass die Rekapitalisierung von Dexia durch Arcofin unter Einsatz staatlicher Mittel stattgefunden hat und somit eine staatliche Beihilfe beinhaltet hätte.

(40)

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 wies die Kommission den belgischen Staat darauf hin, dass die Ausweitung der Garantieregelung eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellen könnte, und forderte Belgien auf, auf zusätzliche Schritte zur weiteren Durchführung dieser Maßnahme zu verzichten. Hierbei deutete sie die Möglichkeit an, auf der Grundlage von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (24) (im Folgenden „Verfahrensverordnung“) einen Beschluss zu erlassen, mit welchem dem Mitgliedstaat aufgegeben wird, die Garantieregelung auszusetzen, d. h. keine weiteren Durchführungsmaßnahmen für die Regelung zu ergreifen. Mit demselben Schreiben forderte die Kommission Belgien auf, hierzu Stellung zu nehmen; dies geschah mit Schreiben vom 22. Dezember 2011.

(41)

Am 11. April 2012 richtete die Kommission ein Schreiben an die beteiligten Mitgliedstaaten und gab darin ihre Absicht bekannt, ein förmliches Prüfverfahren zur Aufhebung des Beschlusses über die bedingte Genehmigung in all den Teilen einzuleiten, welche die Beteiligung von Arcofin an der Kapitalerhöhung von Dexia betreffen. Dieses Schreiben stützte sich auf Hinweise, dass die Beteiligung von Arcofin an der Rekapitalisierung von Dexia aufgrund der Zusicherung des belgischen Staates, er werde für die Anteile privater Mitglieder in zugelassenen Finanzgenossenschaften wie Arcofin bürgen, im Grunde dem belgischen Staat zuzurechnen ist.

(42)

Am 16. Mai 2012 antworteten die beteiligten Mitgliedstaaten der Kommission in einem Schreiben, dass es für die Einleitung eines förmliches Prüfverfahrens und/oder die Aufhebung des Beschlusses über die bedingte Genehmigung in Bezug auf die Feststellung, dass die Beteiligung von Arcofin an der Kapitalerhöhung von Dexia keine staatlichen Mittel enthält, keinen Anlass gebe. Im Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens eröffnete die Kommission das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf die Beteiligung von Arcofin an der Kapitalerhöhung von Dexia und forderte die beteiligten Mitgliedstaaten auf, hierzu Stellung zu nehmen und alle diesbezüglich relevanten Informationen zu übermitteln, damit festgestellt werden könne, ob der Beschluss über die bedingte Genehmigung in Bezug auf die Rekapitalisierung von Dexia durch Arcofin aufzuheben ist.

1.3.4.   Umsetzung des Beschlusses über die bedingte Genehmigung

(43)

Außerdem hält die Kommission fest, dass der Beschluss über die bedingte Genehmigung nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurde. Wie in Abschnitt 1.2.2. des Beschlusses zur Ausweitung des Verfahrens bereits ausführlich beschrieben, hat der beauftragte Sachverständige mehrmals klargestellt, dass Dexia bestimmten Verpflichtungen aus dem Umstrukturierungsplan nicht nachgekommen ist, auf deren Grundlage die Dexia gewährte staatliche Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde. Insbesondere in seinen Berichten vom 30. November 2010, vom 29. April 2011, vom 26. September 2011 und vom 22. Mai 2012 stellte der beauftragte Sachverständige fest, dass folgende Verpflichtungen nicht eingehalten wurden:

a)

die Verpflichtung, Kuponzahlungen auf vor dem 1. Februar 2010 ausgegebene Tier-1- oder Upper-Tier-2-Hybridinstrumente nach den Auflagen in Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses über die bedingte Genehmigung bei der Kommission voranzumelden;

b)

das Verbot für Dexia gemäß Ziffer 3 der Verpflichtungserklärung, an ihre Kunden der öffentlichen Hand Kredite mit einem „Risk-adjusted return on capital“ (im Folgenden „RAROC“) von weniger als 10 % (Mindestwert) zu vergeben, und

c)

die Vorschrift gemäß Ziffer 13 Buchstabe c der Verpflichtungserklärung in Verbindung mit Punkt 8 des Auftragsmandats, dass der Käufer der Tochtergesellschaft AdInfo von Dexia unabhängig sein und geeignet sein muss, Ausgleichsmaßnahmen für beihilfebedingte Wettbewerbsverzerrungen im Sinne von Abschnitt 4 der Umstrukturierungsmitteilung zu ergreifen (25).

d)

Die strukturelle Liquiditätsquote (NSF ratio) lag am 31. Dezember 2010 nicht über 40 %, wie gemäß Ziffer 5 Buchstabe c der Verpflichtungserklärung vorgeschrieben, und die strukturelle Liquiditätsquote (NSF ratio) lag am 31. Dezember 2011 bei [30 — < 45] %. Sie lag somit nicht über 45 %, wie gemäß Ziffer 5 Buchstabe c der Verpflichtungserklärung vorgeschrieben.

e)

Am 31. Dezember 2010 lag die konsolidierte Bilanzsumme von Dexia, bereinigt um den veränderten Marktwert der bilanzierten Derivate bei Dexia, um ca. 14 Mrd. EUR über dem Höchstbetrag von [510-550] Mrd. EUR, der gemäß Ziffer 14 Buchstabe a der Verpflichtungserklärung und in Anhang II des Beschlusses über die bedingte Genehmigung vorgesehen war. Zum gleichen Zeitpunkt lag die konsolidierte Bilanzsumme des „Kernbereichs“ um ca. [10-20] Mrd. EUR über dem Höchstbetrag von 401 Mrd. EUR, der gemäß Ziffer 14 der Verpflichtungserklärung und Anhang II des Beschlusses über die bedingte Genehmigung vorgeschrieben ist.

f)

Am 31. Dezember 2011 war der Verkauf von Dexia Bank Denmark A/S, der dänischen Tochtergesellschaft von Dexia BIL, nicht realisiert; dies ist ein Verstoß gegen Ziffer 13 Buchstabe g ii) der Verpflichtungserklärung.

(46)

Angesichts der oben beschriebenen Verstöße von Dexia gegen die Verpflichtungen leitete die Kommission mit dem Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens ein förmliches Prüfverfahren ein. In diesem Beschluss stellte die Kommission klar, dass sie aufgrund der Verstöße gegen diese Bedingungen alle im Beschluss über die bedingte Genehmigung untersuchten Beihilfen erneut prüfen müsse, und forderte die beteiligten Mitgliedstaaten auf, alle für eine Würdigung dieser Beihilfemaßnahmen relevanten Informationen zu übermitteln.

1.3.5.   Abschließende Bemerkungen zum Verfahren

(47)

Mit dem vorliegenden Beschluss wird nicht nur das förmliche Prüfverfahren über den Kauf von DBB/Belfius, sondern auch das mit dem Beschluss über die bedingte Genehmigung eingeleitete (und durch den Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens, den Beschluss zur ersten Verlängerung der Garantie, den Beschluss zur Anhebung des Garantiehöchstbetrags und den Beschluss zur zweiten Verlängerung der Garantie auf die ELA-Maßnahmen, die Refinanzierungsgarantie und die Zeichnung durch DBB/Belfius von von Dexia SA und DCL mit einer Garantie der beteiligten Mitgliedstaaten aufgelegten Schuldverschreibungen ausgedehnte) Verfahren zur Umstrukturierung und dann zum überarbeiteten Plan für die geordnete Abwicklung von Dexia, einschließlich der DMA-Veräußerung, abgeschlossen.

2.   BESCHREIBUNG

2.1.   BESCHREIBUNG DER DEXIA-GRUPPE UND IHRER SCHWIERIGKEITEN

2.1.1.   Allgemeine Beschreibung

(48)

Die 1996 aus dem Zusammenschluss von Crédit Local de France und Crédit communal de Belgique hervorgegangene Finanzgruppe Dexia (im Folgenden „Dexia“) war auf die Kreditvergabe an Kommunen spezialisiert, hatte jedoch auch rund 5,5 Mio. Privatkunden vor allem in Belgien, Luxemburg und der Türkei.

(49)

Dexia bestand aus einer Holding-Muttergesellschaft (Dexia SA) und drei operativen Tochtergesellschaften in Frankreich (DCL) (26), Belgien (DBB/Belfius) und Luxemburg (Dexia BIL). Zur ihr gehörte insbesondere auch die Bodenkreditanstalt DMA (Tochtergesellschaft von DCL). Sie umfasste auch weitere Tochtergesellschaften: Deniz Bank, Dexia Habitat, DKB Polska, DAM, Dexia Région Bail, Dexia Flobail, Dexia Bail, Dexia Israel und Dexia LLD. Für eine ausführlichere Beschreibung von Dexia verweist die Kommission auf den Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens (27) und den Eröffnungsbeschluss über den Verkauf von DBB/Belfius (28).

Abbildung 1

Vereinfacht dargestellter Aufbau der Finanzgruppe, Stand 30. September 2011 (d. h. vor Durchführung der auf der Sitzung des Dexia-Verwaltungsrats vom 9. Oktober 2011 angekündigten Veräußerungen)

Image 1

Dexia S.A.

100 %

99,9 %

99,8 %

100 %

Dexia Banque Belgique

Dexia Banque International in Luxemburg

Deniz Bank

Dexia Credit Local

DCL einschließlich: DCL NY,

DCL Canada, DCL Mexico,

DCL Holding Inc, DCL East,

DCL Israel

100 %

49 %

51 %

50 %

60 %

70 %

100 %

100 %

100 %

Dexia Insurance Belgique

Dexia Asset Management

RBS Investor Services

Dexia Sabadell

Dexia Municipal Agency

Dexia Sofaxis

Dexia Crediop

Dexia Kommunalbank Deutschland

(50)

Seit dem ersten Quartal 2010 hat Dexia zum Abbau bestimmte Instrumente in eine Legacy Portfolio Management Division (im Folgenden „Legacy“-Portfolio) ausgelagert. Zum 30. Juni 2012 umfasste die Legacy Portfolio Management Division Verbindlichkeiten in Höhe von 86,3 Mrd. EUR, einschließlich der außerbilanziellen Verpflichtungen; die bilanzierten Verbindlichkeiten beliefen sich auf 83,9 Mrd. EUR.

(51)

Die beteiligten Mitgliedstaaten leiteten eine geordnete Abwicklung von Dexia ein. Am 20. Oktober 2011 wurde DBB/Belfius an den belgischen Staat verkauft; die Bilanzsumme von Dexia belief sich zum 31. Dezember 2011 (DBB/Belfius ab dem 1. Oktober 2011 herausgerechnet) auf 413 Mrd. EUR. Im Zuge der geordneten Abwicklung hat sich Dexia am 27. Juli 2012 auch von RBC Dexia Investor Services (im Folgenden „RBCD“), am 5. Oktober 2012 von Dexia BIL und am 28. September 2012 von der DenizBank getrennt.

(52)

Ende Oktober 2012 stellte sich der Aufbau der Dexia-Gruppe wie folgt dar:

Abbildung 2

Aufbau der Dexia-Gruppe, Stand 24. Oktober 2012

Image 2

AUFBAUDIAGRAMM

Belgische Föderal-regierung

5,73 %

Flämische Regional-regierung

2,87 %

Wallonische Regional-regierung

2,01 %

Regionalregierung Brüssel

0,86 %

Französischer Staat

5,73 %

Belgische Gemeinden / Provinzen

100 %

Holding Communal, Brüssel, Belgien

CDC

17,61 %

14,26 %

CNP

2,96 %

Ethias Finance SA

5,04 %

Arco-Gruppe, Brüssel, Belgien

10,19 %

Öffentliche Anteilseigner

34,74 %

DEXIA S.A. Brüssel, Belgien

Dexiarall S.A., Paris, Frankreich

100 %

Associated Dexia Technology Services S.A., Luxemburg

99,40 %

DCL Investissements S.A. Paris, Frankreich

100 %

Dexia Nederland B.V. Amsterdam, Niederlande

100 %

Dexia Asset Management Luxembourg S.A., Luxemburg

100 %

Dexia Participation Belgique S.A., Belgien

100 %

Dexia S.A., Etablissement Stable Frankreich Belgien

Dexia S.A., Luxemburgische Tochtergesellschaft

100 %

Dexia Crédit Local S.A., Paris, Frankreich

10 %

90 %

Dexia Holdings Inc, New York, USA

100 %

Dexia Crédit Local S.A., Paris, Frankreich

(53)

Die Schwierigkeiten, denen sich die Dexia-Gruppe während der Finanzkrise vom Herbst 2008 gegenübersah, wurden im Beschluss über die bedingte Genehmigung beschrieben. Die in jüngerer Zeit aufgetretenen Schwierigkeiten werden im Folgenden kurz dargestellt.

(54)

Zunächst einmal führte die sich verschärfende Staatsschuldenkrise, die viele europäische Banken trifft, zu einem immer stärkeren Vertrauensverlust der Anleger gegenüber den Banken, so dass sich diese nicht mehr in ausreichendem Maße und zu annehmbaren Konditionen finanzieren konnten.

(55)

Da die Dexia-Gruppe dem mit Schuldtiteln der öffentlichen Hand verbundenen Risiko in besonderem Maße ausgesetzt ist, war das Misstrauen der Anleger ihr gegenüber besonders ausgeprägt. Unter den Vermögenswerten von Dexia befinden sich zahlreiche Kredite an Kommunen und/oder Schuldverschreibungen von Staaten und/oder von Gebiets- und Regionalkörperschaften in Ländern, die der Markt als riskant einstuft.

(56)

Hinzu kommt, dass die Staatsschuldenkrise ausgebrochen war, noch bevor Dexia ausreichend Zeit hatte, den Umstrukturierungsplan vollständig umzusetzen. Da sich die Umsetzung des Umstrukturierungsplans verzögerte, verschlechterte sich das Liquiditätsrisikoprofil der Gruppe. Dadurch ist Dexia stärker als andere europäische Banken für das Misstrauen des Marktes anfällig geworden.

(57)

Der Finanzierungsbedarf von Dexia hat aus folgenden Gründen besonders stark zugenommen:

1.

Durch den starken Zinsrückgang im Sommer 2011 stieg der Bedarf an Sicherheiten für Nachschussforderungen um mindestens [5-20] Mrd. EUR; die Nachschussforderungen waren auf den veränderten Marktwert des Zinsderivateportfolios zurückzuführen, das der Risikoabsicherung in der Bilanz diente.

2.

Zahlreiche Schuldverschreibungen (insbesondere die zu einem früheren Zeitpunkt von Dexia mit einer Garantie der beteiligten Mitgliedstaaten ausgegebenen Schuldverschreibungen) erreichten ihr Laufzeitende zu einem Zeitpunkt, zu dem die Marktbedingungen für eine entsprechende Refinanzierung nicht optimal waren.

3.

Starker Rückgang des Marktwerts der Vermögenswerte, die Dexia als Sicherheiten für die Refinanzierung einsetzt, und Abnahme ihrer Bonität.

4.

Vertrauensverlust einer großen Zahl von Anlegern, der u. a. auf die Ankündigung der hohen Verluste im zweiten Quartal 2011 (knapp 4 Mrd. EUR) und die Herabstufung durch einige Rating-Agenturen zurückzuführen war.

5.

Die Schwierigkeiten von Dexia veranlassten auch die Rating-Agentur Moody’s, den Ausblick für DBB/Belfius am 3. Oktober 2011 auf negativ zu setzen. Diese Nachricht führte zwischen dem 3. und 10. Oktober 2011 in Belgien und Luxemburg zu einem massiven Abzug von Kundeneinlagen in Höhe von mehreren hundert Mio. EUR.

(58)

Die Schwierigkeiten von Dexia belasteten DBB/Belfius, die Finanzverwaltungszentrale der Gruppe, seit Jahresbeginn 2011 besonders stark.

(59)

Vor diesem Hintergrund beschlossen die beteiligten Mitgliedstaaten zunächst weitere Stützungsmaßnahmen für Dexia: die Auflegung einer neuen ELA-Maßnahme über die belgische und die französische Zentralbank, die Stellung einer befristeten Refinanzierungsgarantie und die Ausarbeitung eines Abwicklungsplans für die Gruppe.

(60)

Nach Angaben der beteiligten Mitgliedstaaten besteht für die Rumpfgruppe trotz der seit Februar 2010 ergriffenen Maßnahmen die Gefahr des „sofortigen Zusammenbruchs“ (29), der nur durch eine geordnete Abwicklung der Gruppe abgewendet werden kann.

2.1.2.   Beschreibung von Dexia Municipal Agency („DMA“)

(61)

DMA ist eine der wichtigsten Bodenkreditanstalten in Europa. Ihr Hauptzweck liegt in der Refinanzierung von Krediten oder Wertpapieren über die Ausgabe von Pfandbriefen, einer der Hauptkomponenten des Marktes für „covered bonds“ weltweit. Als Bodenkreditanstalt gemäß dem Gesetz vom 22. Oktober 2010 legt DMA besicherte, mit einem gesetzlichen Pfandrecht ausgestattete Schuldverschreibungen auf, bei denen Zins- und Rückzahlungen vorrangig aus dem eigenen Vermögen bedient werden.

(62)

Zum Vermögensbestand von DMA gehören ausschließlich Engagements bei als Gebietskörperschaften einstufbaren öffentlichen Behörden bzw. deren Zusammenschlüssen oder öffentlichen Einrichtungen im Europäischen Wirtschaftsraum, in der Schweiz, in den USA, in Kanada und in Japan. Hinter den Engagements stehen Kredite oder Schuldverschreibungen, die eine Forderung gegenüber diesen öffentlichen Körperschaften darstellen. Auch Anteile an Zweckgesellschaften oder vergleichbaren ABS-Gesellschaften (ABS: „Asset backed securities“) kommen für die Bilanz von DMA in Frage.

(63)

Auf der Passivseite von DMA stehen zwei Klassen von Schuldtiteln: Pfandbriefe und andere, ihnen gegenüber nachrangige Schuldtitel. Aktivposten, die nicht über besichertes Fremdkapital (Übersicherungsquote) finanziert werden, werden aus Eigenmitteln und über die Kreditaufnahme bei DCL, dem Alleinaktionär von DMA, finanziert. Die Übersicherungsquote einer Bodenkreditanstalt ergibt sich aus dem Verhältnis aller Aktivposten („Deckungsstock“) zu allen mit Pfandrechten abgesicherten Verbindlichkeiten. DMA hat sich verpflichtet, diese Kennzahl mindestens bei 105 % zu halten, laut Gesetz ist aber nur ein Mindestwert von 102 % vorgeschrieben. Die Geschäftsführung von DMA liegt vollständig in den Händen von dessen Alleinaktionär DCL.

(64)

Die Aktivposten in der Bilanz von DMA stammen größtenteils aus dem gewerblichen Geschäft der Dexia-Gruppe. Das Kundenportfolio, der sogenannte „Deckungsstock“, bestand am 30. Juni 2012 aus 54,1 Mrd. EUR Krediten und 17,6 Mrd. EUR Wertpapieren, zusammen also 71,8 Mrd. EUR. Geografisch gesehen verteilte sich der Vermögensbestand zu 65 % auf Frankreich und zu 35 % auf andere, vornehmlich europäische Länder. Auf den Bestand französischer Gebietskörperschaften entfielen 37 Mrd. EUR und auf das Portfolio öffentlicher Gesundheitseinrichtungen 6,6 Mrd. EUR.

Tabelle 1

DMA-Kundenportfolio

KUNDENPORTFOLIO VON DMA ZUM 30. JUNI 2012 IN MIO. EUR

 

Kredite

Schuldverschreibungen

Gesamt

Kredite/Schuldverschreibungen

54 191

17 650

71 841

 

 

 

 

Frankreich

46 682

372

47 054

Staat

218

 

218

Gebietskörperschaften

36 730

358

37 088

—

Regionen

2 136

133

2 269

—

Départements

6 331

 

6 331

—

Kommunen

18 044

107

18 151

—

Verbandsgemeinden

10 219

118

10 337

Öffentliche Einrichtungen:

9 734

14

9 748

—

Gesundheit

6 607

 

6 607

—

Sozialwohnungen

2 000

 

2 000

—

sonstige

1 127

14

1 141

 

 

 

 

Belgien

357

6 499

6 856

Italien

13

7 411

7 424

Vereinigtes Königreich

1 850

639

2 489

Schweiz

4 087

 

4 087

Andere OECD-Staaten

1 202

2 729

3 931

(65)

Bestimmte französische Kredite im DMA-Portfolio können als strukturierte Kredite bezeichnet werden. Zum 31. August 2012 ließen sich die französischen Kredite bei DMA (Kreditbestand, Verträge und Anzahl Kunden) nach Kreditart (nicht strukturiert, strukturiert, nicht sensibel und strukturiert sensibel) und nach den Vorgaben der Gissler-Charta (30) (siehe Erwägungsgrund (194)), welche die Strukturrisiken misst, wie folgt einstufen.

Tabelle 2

Einstufung der Kredite

Einstufung der Kredite aus der Bilanz von DMA (zum 31. August 2012)

 

Kreditbestand (in Mio. EUR)

Anzahl Verträge (in Tsd.)

Anzahl Kunden (in Tsd.)

Summe

45 907

58,8

19,6

Nicht strukturierte Kredite

29 730

54,9

19,3

Nicht sensible strukturierte Kredite

6 774

2,5

1,8

Sensible strukturierte Kredite

9 404

1,5

0,95

Davon nicht nach Charta

4 189

0,5

0,4

Davon 5E

[250-500]

[0-0,75]

[0-0,75]

Davon 4E

[1 000 -1 500 ]

[0-0,75]

[0-0,75]

Davon 3E

[3 000 -3 500 ]

[0-0,75]

[0-0,75]

Davon sonstige

[500-750]

[0-0,75]

[0-0,75]

(66)

DMA hatte am 31. August 20121 522„sensible Kredite“ mit einem Nennwert von 9,4 Mrd. EUR im Bestand. Für diese Kredite ist eine strukturierte Komponente mit starkem Hebeleffekt kennzeichnend. Nach einer ersten Phase, in welcher der Kunde einen festen, zumeist unter dem Zinssatz für Plain vanilla-Kredite mit gleicher Laufzeit liegenden Zinssatz zahlt, kann i. d. R. der strukturierte Zeitraum des Kredits ausgelöst werden. Damit wird der fällige Zins nach einer mehr oder weniger komplexen Formel direkt an einen zugrunde liegenden Basisindex (Zinssatz, Wechselkurs usw.) gekoppelt. Viele Kredite sind so direkt an den Wechselkurs EUR/SFR gebunden. Nach dem krisenbedingt sehr starken Kursgewinn des Schweizer Franken in den letzten Jahren zahlen die Kunden mittlerweile Zinssätze weit über dem marktüblichen Satz.

(67)

Aufgrund der Höhe bestimmter z. Zt. zu zahlender Zinssätze haben viele Kunden beschlossen, unter Berufung auf folgende Gründe gegen DMA zu klagen: 1) fehlende oder falsche Angaben zum effektiven Gesamtzins (TEG), 2) Verstoß gegen die Informations- und Beratungspflicht durch DCL/DMA und 3) Ungültigkeit des Vertrags wegen Willensmangel. Zum 30. September 2012 hatten 50 Kunden (mit laufenden Krediten im Nennwert von zusammengenommen ca. [0-2,5] Mrd. EUR) Klage gegen DCL/DMA eingereicht. Zum gleichen Zeitpunkt wurden mehrere Kredite im Nennwert von zusammen 250 Mio. EUR nicht mehr bedient.

(68)

Wie aus der Beschreibung im Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens hervorgeht, war gemäß dem im April 2012 bei der Kommission angemeldeten Plan für die geordnete Abwicklung ursprünglich die Stellung von zwei Garantien vorgesehen: (i) einer Garantie gegen Prozessrisiken, die Dexia/DCL den Käufern von DMA für den Bestand sensibler Kredite gewährt (mit Rückbürgschaft durch den französischen Staat), und (ii) einer Stop-loss-Garantie zur Absicherung der Kreditrisiken für den gesamten DMA-Bestand.

(69)

Um sich zur Vereinbarkeit dieser Garantien mit dem Beihilferecht äußern zu können, beauftragte die Kommission einen unabhängigen Sachverständigen mit der Analyse des Bestands sensibler Kredite, um die zu erwartenden Verluste abschätzen zu können. Der Analyse dieser Verluste (Kredit- und Prozessrisiken) liegen mehrere Annahmen zur Entwicklung der Basisindizes zugrunde, die für den vom Kunden zu zahlenden Zinssatz ausschlaggebend sind. Aus der Differenz zwischen dem effektiven Zinssatz und dem „marktüblichen“ Satz ließ sich nämlich die Wahrscheinlichkeit weiterer Klagen angesichts der bereits anhängigen Klagen ableiten und es konnten verschiedene mögliche Entlastungsszenarien entworfen werden.

(70)

Wie aus dieser von der Kommission in Auftrag gegebenen Analyse hervorgeht, würden sich die Gesamtverluste (durch Zahlungsausfälle und durch Klagen) für DMA in einem Grundszenario auf [1,5-4,5] Mrd. EUR und in einem Stressszenario auf [3-8] Mrd. EUR belaufen. Laut Aussage der beteiligten Mitgliedstaaten könnten bei Desensibilisierung dieser Kredite die Verluste um rund 70-80 % niedriger ausfallen.

2.1.3.   Beschreibung von Crediop

(71)

Die zu 70 % im Eigentum von DCL stehende italienische Tochter Crediop ist auf dem italienischen Markt für Finanzdienstleistungen für Kunden der öffentlichen Hand (im Folgenden „Public and Wholesale Banking“ oder „PWB“) tätig und hat einen Marktanteil von ca. 20 %. Sie finanziert auch private Vorhaben in verschiedenen Bereichen. Zum 30. Juni 2012 hatte sie Kredite über 29,3 Mrd. EUR in ihrem Bestand. Nach der Herabstufung ihrer Bonität hat sich ihre Finanzierungslücke vergrößert, und Crediop wird nunmehr mit 5 Mrd. EUR von DCL finanziert.

(72)

Gemäß dem Beschluss über die bedingte Genehmigung vom 26. Februar 2010 sollte Dexia die 70 %ige Beteiligung an ihrer italienischen Tochtergesellschaft Crediop abstoßen oder bis Ende Oktober 2012 an die Börse bringen. Dies hat sich als nicht durchführbar erwiesen, wie der unabhängige Sachverständige bestätigt hat (siehe Erwägungsgrund 55 oben).

2.1.4.   Beschreibung von DBB/Belfius

(73)

DBB/Belfius ist hauptsächlich auf dem belgischen Markt für Finanzdienstleistungen für Kunden der öffentlichen Hand (im Folgenden „Public and Wholesale Banking“ oder „PWB“), Finanzdienstleistungen für Privatkunden (im Folgenden „Retail and Commercial Banking“ oder „RCB“) und Versicherungen tätig. DBB/Belfius hat in Belgien einen Marktanteil (31) von [10-15] % bei PWB-Krediten, von 13 % bei RCB-Sparprodukten, von 15 % bei RCB-Hypothekendarlehen, von 9,5 % bei Lebensversicherungen und von 5 % bei Sachversicherungen. DBB/Belfius hat ca. 3,8 Mio. Kunden. DBB/Belfius hatte Ende 2011 eine Bilanzsumme von 233 Mrd. EUR und eine Solvabilitätsquote (Core Tier 1 Basel II) von 11,8 %. DBB/Belfius machte 2011 Verluste von 1,37 Mrd. EUR netto nach Steuern.

2.2.   BESCHREIBUNG DES PLANS FÜR DIE GEORDNETE ABWICKLUNG VON DEXIA

(74)

Gemäß dem überarbeiteten Plan für die geordnete Abwicklung von Dexia sind insbesondere die Veräußerung verkaufsfähiger Konzernunternehmen und der Abbau aller übrigen Teilunternehmen und Vermögenswerte der Gruppe vorgesehen.

(75)

Gemäß dem überarbeiteten Plan für die geordnete Abwicklung von Dexia sollen laufende Schuldverschreibungen und Kredite — werterhaltend — grundsätzlich bis Fälligkeit gehalten werden, um die Vermögenswerte nicht unter Wert zu verschleudern („fire sales“). Dexia und die beteiligten Mitgliedstaaten werden auch ausloten, unter welchen Voraussetzungen die Gruppe chancenorientiert zu einem beschleunigten Schuldenabbau (deleveraging) übergehen könnte, sofern es die Marktlage zulässt.

(76)

Die vorgeschlagene Strategie läuft auf eine deutliche Reduzierung der Dexia-Bilanzsumme hinaus. Zum 30. Juni 2012 lag die Bilanzsumme nur noch bei 411 Mrd. EUR, das entspricht einer Abnahme um 37 % gegenüber der Dexia-Bilanzsumme zum 31. Dezember 2008 (651 Mrd. EUR), als die ersten Staatshilfen gewährt wurden. Das Konzernvermögen dürfte sich nach dem Verkauf von DMA (Erlös: [60-80] Mrd. EUR) Ende 2013 auf [200-250] Mrd. EUR belaufen und würde sich auf PWB-Kredite ([80-100] Mrd. EUR), Legacy-Werte ([60-80] Mrd. EUR), Barsicherheiten ([20-40] Mrd. EUR) und sonstige Aktiva ([40-60] Mrd. EUR) verteilen. Die Aktiva werden danach mit ca. [10-20] Mrd. EUR jährlich bis 2017 reduziert. 2020 dürften noch [100-150] Mrd. EUR übrig sein, davon [50-70] Mrd. EUR PWB-Kredite (-[30-50] % gegenüber Ende 2013) und [30-50] Mrd. EUR Legacy-Werte (-[30-40] %). Im Vergleich zu 2008 wäre die Bilanzsumme 2020 um [70-80] % niedriger.

Abbildung 3

Zusammensetzung des Dexia-Konzernvermögens

(…)

(77)

Im überarbeiteten Plan für die geordnete Abwicklung von Dexia wird auch die Alternative „Zusammenbruch von Dexia mit anschließendem Konkurs“ (sofortiges Abwicklungsszenario) ohne weitere staatliche Beihilfe im Vergleich dargestellt; in der Bewertung bildet dieses Szenario keine glaubwürdige Alternative, wenn man die Risiken für die beteiligten Mitgliedstaaten durch Inanspruchnahme der bisher gestellten Refinanzierungsgarantien, die Auswirkungen auf die Finanzstabilität, die Stabilität der Märkte für unbesicherte Schuldtitel, Derivate und Staatsanleihen, die sozialen Kosten und sofortige hohe Kapitalverluste bedenkt.

2.2.1.   Liquidität und Finanzierung

(78)

Dexia hat 2012 73 Mrd. EUR (Höchststand) aus der Refinanzierungsgarantie der beteiligten Mitgliedstaaten abgerufen. Diese Inanspruchnahme soll bereits 2016 auf [30-50] Mrd. EUR zurückgefahren werden und stufenweise bis auf [20-40] Mrd. EUR im Jahr 2020 sinken. Im Stressfall könnten die Bürgschaften bereits ab 2013 um [10-20] Mrd. EUR stärker in Anspruch genommen werden, wodurch sich der Betrag auf [75-85] Mrd. EUR erhöhen würde.

Abbildung 4

Inanspruchnahme der Garantien im Einzelnen

(…)

(79)

Der Finanzierungsbedarf dürfte von [250-300] Mrd. EUR im Jahr 2012 auf [100-150] Mrd. EUR im Jahr 2020 sinken. Die Inanspruchnahme der ELA-Mittel dürfte bereits Anfang 2013 stark zurückgefahren werden (sie lag Ende September 2012 noch über [10-20] Mrd. EUR) und sich nahe Null einpendeln; dies gilt nicht für 2016 ([10-20] Mrd. EUR), wenn der Einsatz eigener Sicherheiten („Eigennutzung“) durch Dexia für die Refinanzierung über Eurosystem planmäßig auslaufen soll. Die Zentralbankfinanzierung (Eurosystem-Geschäfte) soll stufenweise abnehmen, die Eigennutzung selbst begebener Sicherheitspapiere („own use“) soll auf [10-20] Mrd. EUR begrenzt werden und bereits 2016 wieder bei Null liegen. Als Ausgleich für die geringere Zentralbankfinanzierung sollen verstärkt abgesicherte Finanzierungen (Repo-Geschäfte) und Anlagen auf dem Markt für besicherte Titel eingesetzt werden. Weiterer möglicher Finanzierungsbedarf soll in nachstehender Reihenfolge gedeckt werden: Repo-Markt, Ausgabe neuer besicherter Titel durch die Staaten auf dem Markt, Zentralbankrefinanzierung (Eurosystem-Geschäfte) und Abruf von ELA-Mitteln.

Abbildung 5

Finanzierungsmix

(…)

(80)

Der Abwicklungsplan geht von einem gesamtwirtschaftlichen Szenario und zugrunde liegenden Finanzannahmen aus, die auf dem derzeitigen Forward-Zinssatz beruhen. So zeichnet sich bis 2014 eine weitere Herabstufung einzelner europäischer Staaten um bis zu 2 Bonitätsstufen ab, weswegen sich die Kreditspreads auf ihrem derzeitigen Niveau halten und die Geldmarktzinsen im gesamten weiteren Verlauf niedrig bleiben dürften. Ab 2014 dürfte die Stabilisierung der Marktlage dann zu einem schrittweisen Zinsanstieg führen, und die Kreditspreads dürften hin zu ihrem historischen Durchschnittswert tendieren.

2.2.2.   Solvabilität

(81)

Die risikogewichteten Aktiva (RWAs) dürften sich Ende 2012 bei 59,6 Mrd. EUR einpendeln. Für 2013 zeichnet sich eine Zunahme um [10-20] Mrd. EUR ab. Dies ist in erster Linie auf die Umsetzung der Basel III-Vorschriften, aber auch auf die zu erwartende Herabstufung der Bonität mehrerer Staaten zurückzuführen, in denen die Gruppe engagiert ist. Ab 2014 dürften die RWAs dann mit Abschreibung der Bilanzposten schrittweise abnehmen. Ende 2020 dürften sie bei [20-40] Mrd. EUR liegen, d. h. auf einem um [40-50] % niedrigeren Stand als im Jahr 2012.

(82)

Dexia dürfte 2012 2,8 Mrd. EUR und 2013 [0-2] Mrd. EUR Verlust machen. Ab dem Geschäftsjahr 2018 ist eine Rückkehr in die Gewinnzone ([10-20] Mio. EUR) denkbar. Die Betriebskosten werden ab 2013, insbesondere nach dem Verkauf der DenizBank (-[400-500] Mio. EUR) und der anderen Teilunternehmen, erheblich sinken (547 Mio. EUR gegenüber 1,23 Mrd. EUR). Nach 2013 werden die Betriebskosten schrittweise um ca. [180-220] Mio. EUR bis 2020 zurückgehen. Der Risikoaufwand dürfte 2013 bei [200-250] Mio. EUR liegen und danach schrittweise abnehmen, bis er sich ab 2017 im Bereich von [50-100] Mio. EUR einpendelt.

2.2.3.   Verkauf rentabler Konzernunternehmen

(83)

Bis zur Vorlage des überarbeiteten Plans für die geordnete Abwicklung bei der Kommission wurden folgende Verkäufe realisiert: Kauf von DBB/Belfius durch den belgischen Staat (Oktober 2011), Verkauf von RBCD (Juli 2012), DenizBank (September 2012), BIL (Oktober 2012), Dexia Habitat (Juni 2012), DKB Polska (Verkaufsabschluss am 7. November 2012).

(84)

Gemäß überarbeitetem Plan für die geordnete Abwicklung sind ferner vorgesehen:

—

die Veräußerung von DMA (Januar 2013);

—

die Veräußerung von DAM, der Dexia-Beteiligung an Popular Banca Privada und Sofaxis bis 31. Dezember 2013;

—

die Veräußerung (bzw. der Beginn der Abwicklung) von Dexia Région Bail, Dexia Bail, Dexia LLD und Dexia Flobail bis 31. Dezember 2013;

—

die Veräußerung der (direkten oder indirekten) Dexia-Beteiligung an Dexia Israel spätestens 12 Monate nach Erlass eines abschließenden Beschlusses, gegen den im Zuge der verschiedenen gegen Dexia Israel und DCL als Anteilseigner anhängigen Klagen keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können;

—

die Abwicklung von Crediop nach einer einjährigen Wartezeit ab Erlass des vorliegenden Beschlusses.

(85)

Dexia hat für alle anstehenden Veräußerungen eine Berichts- und Bewertungsmethodik eingeführt, bei der jeder geplante Verkauf, den sie bei der Kommission angemeldet hat, entsprechen seiner Bedeutung behandelt wird:

1.

Bei Veräußerungen im Wert von über 50 Mio. EUR (Kategorie 1): Übermittlung eines Informationsdokuments an die Kommission und Einholung eines Drittgutachtens (fairness opinion) bei einem unabhängigen Sachverständigen ohne Bezug zur Transaktion;

2.

Bei Veräußerungen im Wert von weniger als 50 Mio. EUR, aber (a) über 25 Mio. EUR oder (b) bei denen die abgestoßene Beteiligung mit mehr als 25 Mio. EUR angesetzt ist oder (c) bei denen der Erwerber über Anteilsbesitz mit Dexia verflochten ist (Beteiligung von mehr als 2 % an Dexia) (Kategorie 2): Übermittlung eines Informationsdokuments an die Kommission und Bewertung durch die beratende Bank, die Dexia bei der Transaktion berät;

3.

Bei den übrigen Veräußerungen (einschließlich aller Veräußerungen von Beteiligungen an Finanzierungsvorhaben, insbesondere Equity-Fonds) (Kategorie 3): interne Bewertung durch Dexia und Weitergabe der Informationen an die Kommission über eine gemeinsam mit der Kommission betriebene Datenbank.

2.2.4.   Abwicklung aller sonstigen Konzernunternehmen und Vermögenswerte

(86)

Abwicklung aller sonstigen Teilunternehmen und Vermögenswerte der Rumpfgruppe (d. h. ohne Neugeschäft) nach Inkrafttreten des überarbeiteten Plans für die geordnete Abwicklung (vorbehaltlich der besonderen Modalitäten für Crediop): Dexia Sabadell, DKD, DKB, DCL America (DCL New York, DRECM, DCL Mexico, Dexia US Securities), DCL Dublin, DLG, Parfipar, DHI (FP, Global Funding), Dexia SA, CLF Banque, DCL Paris, Crediop nach einer einjährigen Wartezeit ab dem vorliegenden Beschluss.

(87)

Dexia wird sich im Übrigen nach besten Kräften um eine beschleunigte Veräußerung des Schuldverschreibungsportfolios bemühen, sobald sich die Marktlage bessert, um die aufsichtsrechtlichen Kennzahlen einzuhalten; allerdings darf eine derartige Veräußerung nur stattfinden, wenn sie sich nicht substanziell negativ auf die Solvabilität von Dexia auswirkt.

2.2.5.   Ständige Refinanzierungsgarantie

(88)

Die beteiligten Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, Dexia mit Inkrafttreten der Garantiestellungsvereinbarung spätestens bis zum 31. Januar 2013 und nach Abschluss des Verkaufs von DMA, zu dem der Kommission am 14. Dezember 2012 der abschließende Entwurf vorgelegt wurde (im Folgenden die „Garantievereinbarung“), eine ständige Refinanzierungsgarantie nach den im Folgenden beschriebenen Modalitäten zu stellen.

(89)

Die beteiligten Mitgliedstaaten gewähren Dexia SA und DCL eine gemeinsame Refinanzierungsgarantie in Höhe von 51,41 % für Belgien, von 45,59 % für Frankreich und von 3 % für Luxemburg. Laut Garantievereinbarung ist die Garantie auf 85 Mrd. EUR im Hauptbetrag beschränkt. Die Garantie deckt außerdem anfallende Zinsen und Nebenkosten ab.

(90)

Die besicherten Schuldverschreibungen können bis zum 31. Dezember 2021 mit einer Höchstlaufzeit von 10 Jahren ausgegeben werden.

(91)

Dexia SA und DCL brauchen den beteiligten Mitgliedstaaten dafür keine Sicherheiten zu stellen, mit Ausnahme der zweitrangigen Pfandrechte zugunsten der beteiligten Mitgliedstaaten für Vermögenswerte, die als Sicherheit für die ELA-Nothilfe bei den Zentralbanken hinterlegt sind, die bestehen bleibt.

(92)

DCL wird DBB/Belfius anbieten, die von DBB/Belfius bei DCL gezeichneten Schuldverschreibungen nach den Vorgaben der am 16. Dezember 2011 geschlossenen eigenständigen, befristeten Garantievereinbarung zurückzunehmen, sofern DBB/Belfius zeitgleich neue Schuldverschreibungen zu für DCL gleichwertigen wirtschaftlichen Bedingungen zeichnet, für welche die ständige Garantieregelung, und insbesondere der oben genannte Verteilerschlüssel, gilt.

(93)

Die 0,50 %ige Bereitstellungsprovision auf 85 Mrd. EUR wird auf die im Rahmen der befristeten Garantie (32) bereits bezahlten Bereitstellungsgebühren angerechnet und verteilt sich zu 53 % auf Belgien und zu 47 % auf Frankreich (ausschließlich).

(94)

Die monatliche Provision für die Finanzierungsgarantie beträgt 0,05 % p. a. mit Ausnahme der bei BdF Gestion angelegten Gelder, solange die EZB einer All-in-Vergütung grundsätzlich zustimmt, für die derselbe Provisionssatz wie laut Vereinbarung von 2011 gilt (derzeit 70 Basispunkte). Die Provision verteilt sich auf die beteiligten Mitgliedstaaten: der jährliche Satz beträgt 0,01 % für Luxemburg, und vom Rest entfallen 53 % auf Belgien bzw. 47 % auf Frankreich ab Inkrafttreten der Garantievereinbarung (nach dem Verkauf von DMA und vor dem 31. Januar 2013).

(95)

Im Übrigen gelten die Garantien für die seit dem 21. Dezember 2011 aufgelegten und befristet besicherten Titel, wie dies in den Beschlüssen der Kommission vom 21. Dezember 2011, 31. Mai 2012, 6. Juni 2012 und 26. September 2012 vorläufig genehmigt wurde, weiter bis zu ihrer Endfälligkeit, sofern die Gewährungsbedingungen für diese Garantien eingehalten werden.

2.2.6.   Rekapitalisierung

(96)

Ausgehend insbesondere von den neuen Annahmen, die dem überarbeiteten Plan für die geordnete Abwicklung der Dexia-Gruppe zugrunde liegen, der die Aussichten der Dexia-Gruppe und insbesondere von DCL durch die veranschlagten Finanzierungskosten schwer belastet, beschloss der Verwaltungsrat von Dexia SA am 7. November 2012, die Verluste aus seiner Beteiligung an DCL in vollem Umfang zu erfassen. Als Folge dieser Wertberichtigung rutschte die Eigenkapitalausstattung der Dexia-Holding ins Minus.

(97)

In der Anmeldung des überarbeiteten Plans für die geordnete Abwicklung von Dexia wird betont, wie wichtig es ist, die Finanzlage der Gruppe zu stabilisieren und somit die negative Eigenkapitalsituation von Dexia SA zum 30. September 2012 und von DCL zum 31. Dezember 2012 zu überbrücken, damit die Abwicklung von Dexia geordnet verlaufen kann. Zu diesem Zweck haben sich Belgien und Frankreich verpflichtet, spätestens bis 31. Dezember 2012 eine Kapitalerhöhung von 5,5 Mrd. EUR bei Dexia durch die reservierte Ausgabe stimmberechtigter Vorzugsaktien in voller Höhe zu zeichnen.

(98)

Der Rekapitalisierungsbetrag wird zu 53 % von Belgien (d. h. 2,915 Mrd. EUR) und zu 47 % von Frankreich (d. h. 2,585 Mrd. EUR) aufgebracht.

(99)

Wie gemäß Artikel 598 des belgischen Gesellschaftsgesetzbuchs vorgeschrieben, entspricht der Zeichnungspreis dem mittleren Schlusskurs der Dexia-Aktie an NYSE Euronext Brüssel in den 30 letzten Kalendertagen vor dem Beschluss des Dexia SA-Verwaltungsrats (14. November 2012), den Aktionären eine Kapitalerhöhung vorzuschlagen, nämlich 0,19 EUR.

(100)

Im Zuge dieser dem belgischen und dem französischen Staat vorbehaltenen Kapitalerhöhung werden den Staaten Vorzugsaktien zugeteilt, die ihnen bei jeder möglichen Dividendenausschüttung von Dexia eine bevorzugte Auszahlung von bis zu 8 % des Aktiennennwerts jährlich sichern. Der Dividendenfehlbetrag gegenüber dem Satz von 8 % p. a. soll vollständig in ein Absonderungsvermögen fließen, aus dem die Staaten bei einem Konkurs einen vorrangigen Zahlungsanspruch auf eventuell vorhandenes, ausschüttungsfähiges Netto-Vermögen hätten. Die an die jungen Aktien gekoppelten Vorzugsrechte würden begrenzt und/oder ausgesetzt, wenn die Gruppe bestimmte Grenzwerte für die aufsichtsrechtlichen Kennzahlen nicht einhalten sollte.

(101)

Daher kommt eine Verbesserung der Finanzlage von Dexia in Zukunft hauptsächlich dem belgischen Staat und dem französischen Staat zugute, nicht zuletzt aufgrund des Risikos, das sie tragen. Nach Angabe der Mitgliedstaaten erfüllt die vorgeschlagene Lösung die Auflage des „burden-sharing“, auch wenn sie von den maßgeblichen Grundsätzen für die Rekapitalisierung von Banken abweicht, wie sie in der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2012 (im Folgenden „Verlängerungsmitteilung von 2011“) festgelegt sind (33). Darin wird nämlich empfohlen, Kapitalzuführungen grundsätzlich nur mit einem hohen Abschlag gegenüber dem Sollpreis (ohne Zeichnungsgebühren) vorzunehmen. Im Übrigen führen die Eigenschaften der Maßnahme, insbesondere die an die Vorzugsaktien (der Klasse B) gekoppelten Vorzugsrechte, in Wirklichkeit zu einer wirtschaftlichen Verwässerung des bestehenden Anteilsbesitzes, da bei Anwendung der an die Vorzugsaktien gekoppelten Sonderrechte mögliche Kapitalherabsetzungen vorrangig den Stammaktien zugeschlagen werden, so dass sich der Anteil der Stammaktien am Gesellschaftskapital auf nahezu Null reduzieren und für Inhaber von Stammaktien der Anspruch auf Kapitalrückzahlung auf knapp Null sinken würde.

(102)

Den Erlös der Kapitalerhöhung verwendet Dexia für die Rückzahlung seiner Verbindlichkeiten an DCL und die Bildung von Liquiditätsrücklagen für schwebende Verluste sowie für eine Kapitalerhöhung bei DCL über 2 Mrd. EUR, um seine Eigenkapitalausstattung gemäß Rechnungslegungsvorschriften und aufsichtsrechtlichen Vorgaben in Frankreich bei gleichzeitiger Bildung von Liquiditätsrücklagen von rund 700-800 Mio. EUR zu stärken.

2.2.7.   Vollständige Entflechtung von Dexia und DMA

(103)

Alle bestehenden Bindungen zwischen Dexia und DMA sind innerhalb von maximal sechs Monaten nach Abschluss der DMA-Maßnahme zu lösen; davon ausgenommen sind die IT-Systeme, wo die Entflechtung innerhalb von 24-30 Monaten nach demselben Zeitpunkt stattfinden muss.

2.2.8.   Kein Neugeschäft

(104)

Im überarbeiteten Plan für die geordnete Abwicklung ist ein Ausstieg von Dexia an den Märkten vorgesehen, an denen es bisher entweder durch den Verkauf von Konzernunternehmen an Dritte oder die Abwicklung verbleibender Teilunternehmen vertreten war. Die Abwicklung basiert auf einem grundsätzlichen Verzicht auf Neugeschäft außer bei Crediop und DCL, wie im Folgenden unter den Erwägungsgründen 105-108 ausgeführt.

(105)

Um die aufsichtsrechtlichen Anforderungen für seine Abwicklung bis 31. Dezember 2013 zu erfüllen, kann Crediop neue Finanzierungen in Höhe von 200 Mio. EUR für bestehende Kunden in einem Zeitraum von einem Jahr ab Erlass des abschließenden Kommissionsbeschlusses abschließen. Auch die Staaten können nach Ablauf dieser einjährigen Wartezeit die Genehmigung für ein weiteres neues Finanzierungspaket für einen Zeitraum von einem Jahr aus Gründen der Finanzstabilität bei der Kommission beantragen.

(106)

DCL kann neue Finanzierungen in einem Umfang von bis zu 600 Mio. EUR zwischen Februar und Juli 2013 oder Juni und November 2014 zur Desensibilisierung der 1,2 Mrd. EUR strukturierter sensibler Kredite vergeben, die noch bei DCL in Verwahrung sind (Kredite von Gebietskörperschaften, nicht von der Gissler-Charta erfasste oder mit einer Note E3, E4 oder E5 laut Gissler-Charta oder mit einem Cepcor-Rating (34) größer oder gleich 11 bewertete Kredite). Für die dadurch erwartete Verbesserung des wirtschaftlichen Werts des Bestands richtet sich nach der Prozessrisikominderung, die als Folge der Desensibilisierung eintritt. So sinkt einerseits das Risiko (insbesondere das Prozessrisiko) für die betroffenen Kredite um mehr als 50 %, und andererseits nehmen die Volatilität der Sicherheiten und das operative Risiko bei Sicherungsgeschäften durch komplexe Derivate ab.

(107)

Der Cash-flow durch Desensibilisierungsmaßnahmen für bestehende Kredite bei DCL (nach dem Verkauf von DMA) ist im Übrigen nach den folgenden Vorgaben begrenzt:

—

Die Neuabschlüsse sind ausschließlich fest verzinslich.

—

Bei Neuabschlüssen sind Laufzeiten von maximal 30 Jahren zulässig.

—

Durch die Neuabschlüsse müssen sich Verbesserungen im Gissler- oder Cepcor-Rating ergeben.

—

Im ersten Abschnitt der Desensibilisierung (Februar — Juli 2013) betreffen Neuabschlüsse vorrangig die „sensibelsten“ Kredite, d. h. Kreditvergaben an die [30-50] größten Kunden von DCL, die [40-60] % des „Mark-to-market-Werts“ der Derivate darstellen, die an nicht von der Gissler-Charta erfassten Kredite gekoppelt sind.

(108)

Im Rahmen der Desensibilisierung sind nur folgende Transaktionen zulässig: […]. Diese aktive Umstrukturierungsmöglichkeit (dem Wesen nach abwickelnd ausgelegt: Sobald die sensiblen Kredite aus der Bilanz von DCL umgeschuldet sind, wird das DCL-Portfolio ganz abgebaut) soll nur die zu erwartenden durchschnittlichen Verluste aus dem bestehenden Portfolio bei einem Run-off-Szenario so weit wie möglich begrenzen. In jedem Fall wird DCL kein Neugeschäft im eigentlichen Sinne betreiben (kein Neugeschäft bei neuen Kunden).

2.2.9.   Überwachung des überarbeiteten Plans für die geordnete Abwicklung

(109)

Ein unabhängiger Sachverständiger wird mit der Überwachung der Umsetzung des überarbeiteten Plans für die geordnete Abwicklung beauftragt und erstattet der Kommission sinngemäß nach denselben Vorgaben halbjährlich Bericht, wie dies gemäß den Erwägungsgründen 18 und 19 von Anhang I des Beschlusses über die bedingte Genehmigung vorgesehen ist.

(110)

Insbesondere wird der unabhängige Sachverständige der Kommission halbjährlich einen Bericht über die Umsetzung der Verpflichtungen aus dem überarbeiteten Plan für die geordnete Abwicklung vorlegen. Dieser enthält ausführliche Sachstandsangaben zur Umsetzung des überarbeiteten Plans für die geordnete Abwicklung, also insbesondere zu den Fragen 1), ob der Betrag und die Auflagen für die Desensibilisierung des Bestands an sensiblen Krediten bei DCL eingehalten wurden; 2) ob die Obergrenze für neue Finanzierungen an bestehende Kunden von Crediop eingehalten wurde; 3) ob der Terminplan für die geplanten Veräußerungen eingehalten wurde (unter Angabe des Datums der Veräußerung, des Buchwerts der Aktiva zum 31. Dezember 2011, des Veräußerungswerts sowie der Veräußerungserlöse oder -verluste), und 4) wie die Betriebsführung und das Ring-Fencing bei DAM und Dexia Israel verlaufen.

2.2.10.   Verpflichtungen

(111)

Zum überarbeiteten Plan für die geordnete Abwicklung gehört eine Verpflichtungserklärung, die in Anhang I im Original-Wortlaut beigefügt ist.

(112)

In der Einleitung zu ihrer Verpflichtungserklärung geben die beteiligten Mitgliedstaaten an, dass sie sich vergewissern werden, dass der überarbeitete Plan für die geordnete Abwicklung und die Verpflichtungen voll umfänglich erfüllt werden. Sie gelten bis zur vollständigen Abschreibung der Vermögenswerte von Dexia.

a)   Verhaltensbezogene Verpflichtungen

(113)

Dexia wird ohne vorherige Genehmigung der Kommission keine Anteile am Gesellschaftskapital von anderen Kreditinstituten oder von Wertpapierfirmen (35) oder Versicherungsgesellschaften erwerben. Eine derartige Genehmigung ist nur für die etwaige Übernahme einer Beteiligung durch Dexia als Gegenleistung für die Einbringung von Beteiligungen oder Geschäftsfeldern im Rahmen einer Veräußerung oder Zusammenlegung von Aktiva oder Geschäftsfeldern (durch Verschmelzung oder Einbringung) erforderlich, sofern Dexia durch diese Beteiligung nicht die alleinige oder gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen erhält, in das die Beteiligung eingebracht wird oder das aus der Verschmelzung hervorgeht. Ausnahmsweise kann Dexia eine 40 %ige Minderheitsbeteiligung an Dexia Sabadell (zum Zwecke der Abwicklung) nach Ausübung der Verkaufsoption (put option) von Banco Sabadell erwerben, da dieser Erwerb zum Datum der Verpflichtungserklärung noch nicht realisiert wurde.

(114)

Vorbehaltlich seiner zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses bereits bestehenden Verpflichtungen gegenüber Dexia Région Bail, Dexia Flobail, Dexia Bail und Dexia LLD verpflichtet sich Dexia, keine neue konzerninterne Finanzierung (d. h. in einem Umfang, der über dem konzerninternen Finanzierungsniveau bei Erlass des vorliegenden Beschlusses liegt) an zum Verkauf stehende Teilunternehmen gemäß Erwägungsgrund (122) unten („ring-fencing“) zu vergeben. Dies gilt unbeschadet der für Dexia als Anteilseigner der betreffenden Teilunternehmen geltenden Vorschriften und seiner Verpflichtung, Dexia Israel und DAM gemäß Erwägungsgrund (129) unten als rentable Teilunternehmen zu erhalten. Sollte für die Erfüllung dieser Verpflichtungen die Vergabe neuer Finanzierungen an die betreffenden Teilunternehmen notwendig sein, muss Dexia die Kommission vorab darüber unterrichten.

(115)

Dexia darf ihren Status als Bank, die für bestimmte Verbindlichkeiten eine Garantie oder andere Hilfen der beteiligten Mitgliedstaaten genießt, nicht zu Werbezwecken gegenüber anderen Dritten als den in der Garantievereinbarung festgelegten „begünstigten Dritten“ nutzen und die Garantie nicht für reine Arbitragegeschäfte verwenden.

(116)

Im überarbeiteten Plan für die geordnete Abwicklung heißt es:

a)

Die beteiligten Mitgliedstaaten betonen, dass die Eigenschaften der Vorzugsaktien Dividendenzahlungen an Stammaktien de facto unmöglich machen, da die erwarteten ausschüttungsfähigen Gewinne von Dexia während der Laufzeit des Plans unter dem Wert von 8 % für Vorzugsdividenden liegen, die Belgien und Frankreich zustehen.

b)

Die beteiligten Mitgliedstaaten betonen, dass die Vorzugsaktien nur vom belgischen Staat und vom französischen Staat gehalten werden und Einschränkungen bei Dividendenausschüttungen nur für Stammaktien, nicht aber für Vorzugsaktien gelten dürfen, da Belgien und Frankreich sonst um den Dividendenanspruch für ihre Anlage gebracht werden.

c)

Was die Beteiligung der Vorzugsaktien an den Verlusten betrifft, so verlieren die Vorzugsaktien, wie im Plan für die geordnete Abwicklung angegeben, ganz oder teilweise ihre Vorzugsansprüche, sofern die vorgeschriebenen Kennzahlen von Dexia unter bestimmte Grenzwerte fallen. Die Vorzugsaktien sind bis 2018 nämlich als Kernkapital (Core Tier 1) eingestuft, da sie unter eine befristete Besitzstandsklausel („grand-fathering“) fallen. Danach werden sie in dem Umfang in Stammaktien (36) umgewandelt, wie dies der aufsichtsrechtliche Kapitalbedarf in der ordnungsgemäß abgewickelten Gruppe erfordert.

(117)

Dexia unterlässt es, vorbehaltlich der Transaktionen, zu denen es gesetzlich oder aufgrund von vor Erlass des vorliegenden Beschlusses geschlossenen Verträgen im Hinblick auf Tier-1- oder Tier-2-Hybridinstrumente verpflichtet ist,

a)

Kuponzahlungen auf Tier-1-Hybridinstrumente oder Tier-2-Instrumente vorzunehmen, die von anderen Personen oder Unternehmen als Dexia SA und ihren Tochtergesellschaften gehalten werden, wenn die Zahlung nach Maßgabe der für diese Instrumente geltenden Vertragsbestimmungen diskretionär ist;

b)

die Ausschüttung von Dividenden jedweder Form durch Tochterunternehmen, die von Dexia SA mittel- oder unmittelbar kontrolliert werden (einschließlich der von ihr zu 100 % gehaltenen Unternehmen), zu genehmigen oder dafür zu stimmen, vor allem, wenn eine solche Zahlung eine Kuponzahlungspflicht für Tier-1-Hybridinstrumente oder Tier-2-Instrumente, die von anderen Personen als Dexia SA und ihren Tochtergesellschaften gehalten werden, nach sich ziehen würde;

c)

eine diskretionäre Option zur vorzeitigen Rückzahlung auf die genannten Tier-1-Hybridinstrumente oder Tier-2-Instrumente gemäß Buchstabe a oben auszuüben;

d)

Vorbehaltlich einer Prämie, die 10 % des Marktpreises nicht übersteigt, und eines Rücknahmekurses (einschließlich Prämie), der höchstens 90 % des Nennwerts beträgt, kann Dexia jedoch nach Unterrichtung und vorheriger Genehmigung der Kommission öffentliche Rücknahmeangebote für emittierte Tier-1- und Tier-2-Hybridinstrumente abgeben. Dadurch wird die Dividendenausschüttung für die von Belgien und Frankreich gehaltenen Vorzugsaktien nicht gehemmt.

(118)

Dexia wird im Hinblick auf die Vergütung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Dexia SA und der operativen Kernunternehmen der Dexia-Gruppe weiterhin die im Rahmen der G20 und der betreffenden nationalen Gremien ausgearbeiteten Vergütungsgrundsätze umsetzen. Dexia verzichtet insbesondere auf die Auszahlung des variablen Vergütungsanteils für Vorstandsmitglieder von Dexia SA und begrenzt den variablen Anteil an der Vergütung für die übrigen Mitarbeiter von Dexia SA und ihrer Banktöchter gemäß Ziffer 2.5.1.1. der Dexia-Vergütungspolitik auf maximal 30 % des Vergütungsfixums, wie am 15. März 2011 bei der CBFA (37) angemeldet.

(119)

Gemäß dem überarbeiteten Plan für die geordnete Abwicklung wird Dexia nach Erlass des vorliegenden Beschlusses keine Neugeschäfte mehr abschließen, soweit das betreffende Teilunternehmen nicht Gegenstand einer Veräußerungsverpflichtung gemäß Erwägungsgrund (122) unten ist. Nicht als „Neugeschäft“ im Sinne dieser Verpflichtung gelten:

1.

Maßnahmen, die im Rahmen der Liquiditätssteuerung erforderlich sind (z. B. Zentralbankgeschäfte oder Management der DLG- und DKD-Deckungsstöcke, um die ordnungs- und aufsichtsrechtlichen Anforderungen oder Vorgaben der Rating-Agenturen einhalten und die Finanzierungskosten erheblich verbessern zu können),

2.

Verlängerung der Restlaufzeiten für bestehende Kredite, sofern sich dadurch der abgezinste Nettowert der an ein und denselben Kunden verliehenen Kreditsummen unter Berücksichtigung des jeweiligen Prozessrisikos erheblich verbessert,

3.

Derivatgeschäfte zur Steuerung der Zins-, Wechselkurs- und Kreditrisiken des bestehenden Portfolios, sofern sich durch diese Geschäfte die Risikoexposition der Dexia-Gruppe als Ganzes reduziert; dies gilt in dem Umfang und nach den Vorgaben, die in den konzerninternen Leitlinien dargelegt sind und/oder von den Aufsichtsbehörden festgelegt wurden,

4.

Alle aufsichtsrechtlich oder aus sonstigen rechtlichen Gründen notwendigen Tätigkeiten, wie insbesondere Laufzeitverlängerungen oder Fälligkeitsumstellungen, die für Dexia als Mitglied eines Bankenkonsortiums bei bestimmten Investitionsvorhaben (u. U. muss das Bankenkonsortium strukturellen Veränderungen am Projekt, die zu Laufzeit- und/oder Fälligkeitsänderungen führen, zustimmen) oder nach Entscheidungen von Verwaltungs- oder Justizbehörden verbindlich sind und

5.

Auszahlung von zum Zeitpunkt des Beschlusses bereits bestätigten Kreditzusagen, d. h. Geldabflüsse, zu denen Dexia vertraglich verpflichtet ist, um seinen Verpflichtungen gegenüber Kreditnehmern nach Maßgabe von vor dem 30. September 2012 geschlossenen Verträgen nachzukommen.

(120)

In Ausnahmefällen kann

1.

Dexia Crediop, um die von Dexia Crediop am […] aufgelegten zu vermeiden und so die aufsichtsrechtlichen Auflagen hinsichtlich seiner Abwicklung zu erfüllen, neue Finanzierungen in Höhe von 200 Mio. EUR für bestehende Kunden in einem Zeitraum von einem Jahr nach Erlass des vorliegenden Beschlusses abschließen. Nach Ablauf dieser einjährigen Frist können die beteiligten Staaten bei der Kommission die Genehmigung für ein weiteres einjähriges Paket neuer Finanzierungen beantragen. Bei Nichtgewährung der Genehmigung wird zum Ende des laufenden Jahres mit der Abwicklung von Dexia Crediop begonnen.

2.

DCL neue Finanzierungen für den Cash-flow in Verbindung mit Desensibilisierungsmaßnahmen zu bestehenden Krediten (38) vergeben, die (nach dem Verkauf von DMA) bei DCL in Verwahrung und als sensibel eingestuft sind (d. h. Kredite von Gebietskörperschaften, die nicht von der Gissler-Charta erfasst werden, oder laut Gissler-Charta mit der Note E3, E4 oder E5 oder einem Cepcor-Rating größer oder gleich 11 bewertete Kredite), sofern sich der wirtschaftliche Wert des Bestands dadurch verbessert, wobei bei der Ermittlung dieses Wertes eine infolge der Desensibilisierung erreichte deutliche Minderung des Prozessrisikos berücksichtigt wird (39).

In diesem Rahmen sind nur folgende Transaktionen zulässig: […].

Dexia verpflichtet sich, den neuen Gesamt-Cash-flow durch Transaktionen gemäß Ziffer 6) oben auf maximal 600 Mio. EUR neuer Finanzierungen zu begrenzen, wobei derartige Geschäftsabschlüsse jedoch nur zwischen Februar und Juli 2013 oder zwischen Juni und November 2014 stattfinden dürfen.

(121)

Im Übrigen ist der unter Ziffer 2) oben angegebene Cash-flow nach den Vorgaben in Erwägungsgrund 106 des vorliegenden Beschlusses zu begrenzen.

Dexia legt der Kommission eine periodische Übersicht zum Stand seines Abschreibungs- und Desensibilisierungsplans für sensible Kredite von DCL (zum 15. Januar 2013 und zum 15. Mai 2014) vor.

b)   Veräußerungen und Abwicklung

(122)

Dexia hat bereits folgende Konzernteile veräußert:

1.

Veräußerung von DBB. Dieser Verkauf wurde am 20. Oktober 2011 realisiert;

2.

Veräußerung der 50 %igen Beteiligung an RBCD. Dieser Verkauf wurde am 27. Juli 2012 realisiert;

3.

Veräußerung von DenizBank. Dieser Verkauf wurde am 28. September 2012 realisiert;

4.

Veräußerung von BIL. Dieser Verkauf wurde am 5. Oktober 2012 realisiert;

5.

Veräußerung von Dexia Habitat. Dieser Verkauf wurde am 29. Juni 2012 realisiert;

6.

Veräußerung von DKB Polska. Die Verkaufsvereinbarung wurde am 7. November 2012 unterzeichnet.

(123)

Dexia wird die im Folgenden aufgezählten Konzernunternehmen nach dem hier aufgeführten Zeitplan veräußern:

1.

Veräußerung von DMA bis 31. Januar 2013;

2.

Veräußerung von DAM, der Dexia-Beteiligung an Popular Banca Privada und Sofaxis bis 31. Dezember 2013;

3.

Veräußerung oder Beginn der Abwicklung von Dexia Région Bail, Dexia Flobail, Dexia Bail, und Dexia LLD bis 31. Dezember 2013;

4.

Veräußerung der (direkten oder indirekten) Dexia-Beteiligung an Dexia Israel 12 Monate nach Erlass eines abschließenden Beschlusses, gegen den im Zuge der verschiedenen gegen Dexia Israel oder DCL als Anteilseigner anhängigen Klagen keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können.

(124)

Die oben genannten Verpflichtungen gelten als erfüllt, wenn Dexia und der Käufer einen verbindlichen und rechtskräftigen Vertrag (d. h. einen Vertrag, von dem Dexia nicht einseitig ohne Zahlung einer Vertragsstrafe zurücktreten kann) über die Veräußerung der gesamten Beteiligung Dexias an dem betreffenden Teilunternehmen oder Vermögenswert geschlossen haben, auch wenn zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags noch nicht alle Genehmigungen oder Erklärungen seitens der zuständigen Aufsichtsbehörden, dass keine Einwände erhoben werden, erteilt bzw. abgegeben worden sein sollten, vorausgesetzt, das Closing kommt spätestens sechs Monate nach Unterzeichnung der Verkaufsvereinbarung zustande.

(125)

Wird eine der oben genannten Verkaufsverpflichtungen nicht erfüllt, müssen die beteiligten Mitgliedstaaten die Ernennung eines Treuhänders vorschlagen, der den Verkauf des betreffenden Teilunternehmens innerhalb eines Monats nach dem für den Verkauf angesetzten Termin gemäß den Vorgaben in Erwägungsgrund (132) unten durchführt.

(126)

Vor jeder vorstehend aufgeführten und noch auszuführenden Veräußerung (40) muss Dexia den unabhängigen Sachverständigen laufend über mögliche Kaufinteressenten für diese Vermögensteile informieren und ihm alle erforderlichen und mit vertretbarem Aufwand verfügbaren Informationen vorlegen, auf deren Grundlage die Unabhängigkeit des Kaufinteressenten beurteilt werden kann. Die Kommission wird den beteiligten Mitgliedstaaten innerhalb von 15 Arbeitstagen mitteilen, welche Parteien ihrer Ansicht nach die erforderlichen Voraussetzungen in Bezug auf Eignung und Unabhängigkeit nicht erfüllen, und ihren Beschluss entsprechend begründen. Dexia bricht daraufhin das Verkaufsverfahren mit den besagten Parteien ab.

(127)

Dexia wird sich nach besten Kräften um eine beschleunigte Veräußerung des Schuldverschreibungsportfolios bemühen, sobald sich die Marktlage gebessert hat, um so die aufsichtsrechtlichen Kennzahlen einzuhalten; allerdings darf eine derartige Veräußerung nur stattfinden, wenn sie sich nicht substanziell negativ auf die Solvabilität von Dexia auswirkt. Dexia muss der Kommission jedes Jahr eine Übersicht zu den entsprechenden Möglichkeiten vorlegen.

(128)

Mit Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses werden nicht unter Erwägungsgrund (122) oben aufgeführte Teilunternehmen (einschließlich Dexia Sabadell nach endgültiger Realisierung des unter Erwägungsgrund (113) oben genannten Verkaufs), insbesondere ohne Neukreditvergabe im Sinne von Erwägungsgrund (119) oben, abgewickelt (run-off).

(129)

Unter Berücksichtigung des Gesellschaftsinteresses von Dexia SA und der Dexia-Gruppe wird Dexia bis zur effektiven Veräußerung von DAM und Dexia Israel (nach entsprechender Klärung gemäß Erwägungsgrund (122) Ziffer 10 oben in Bezug auf Dexia Israel)

1.

sich bemühen, die Rentabilität, die Verwertbarkeit für den künftigen Käufer und die Wettbewerbsfähigkeit von DAM und Dexia Israel im Sinne bewährter Handelspraktiken zu erhalten,

2.

sich bemühen, drohende Verluste an Wettbewerbskraft bei DAM und Dexia Israel zu begrenzen,

3.

grundsätzlich auf alle Initiativen verzichten, die sich stark negativ auf den Wert, die Betriebsführung oder die Wettbewerbsfähigkeit von DAM und Dexia Israel auswirken oder das Geschäftskonzept oder das Geschäftsfeld, die Betriebs- oder Geschäftsstrategie oder die Investitionspolitik von DAM und Dexia Israel beeinträchtigen können,

4.

vorbehaltlich der Ring-Fencing-Verpflichtung gemäß Erwägungsgrund (114) oben für DAM und Dexia Israel nach Möglichkeit so viele Ressourcen bereitstellen, wie dies für ihren Betrieb auf der Grundlage der bestehenden Geschäftspläne bzw. möglicher Folgepläne erforderlich ist, und

5.

alle vertretbaren Maßnahmen, einschließlich geeigneter (in der Geschäftspraxis übliche) Anreizmechanismen, ergreifen, die erforderlich sind, um die wesentlichen Mitarbeiter von DAM und Dexia Israel zu halten.

(130)

Es wird hiermit vereinbart, dass Crediop bis zu seiner Veräußerung innerhalb eines Jahres ab dem Erlass des vorliegenden Beschlusses bzw. bis zum Beginn seiner Abwicklung von der Dexia-Gruppe getrennt bewirtschaftet wird. Um sicherzustellen, dass zwischen dem Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses und der Realisierung der Veräußerung [in einem Zeitraum von einem Jahr nach Erlass des vorliegenden Beschlusses bzw. dem Beginn der der Abwicklung] von der Crediop-Firmenleitung ausschließlich Entscheidungen getroffen werden, die den Interessen von Crediop [im Hinblick auf seine Veräußerung oder Abwicklung] gerecht werden, bestellt Dexia einen Sachwalter für die ordnungsgemäße Ausgliederung der Crediop-Geschäftsbereiche und sorgt dafür, dass dieser Sachwalter unter Einhaltung der für Crediop geltenden Verpflichtungen völlig unabhängig handelt. Als Sachwalter, der die Ausgliederung der Geschäftsbereiche gewährleistet, kommt der Generaldirektor von Crediop in Frage. Er muss die Geschäfte bei Crediop in Absprache mit Dexia und unter Aufsicht des unabhängigen Sachverständigen bestmöglich zum Wohle des Unternehmens führen, wie unter Erwägungsgrund (138) unten ausgeführt.

(131)

Für die Ausgliederung der Geschäftsbereiche von Dexia Israel und DAM kann auf die Bestellung eines derartigen Sachwalters verzichtet werden, da diese beiden Teilunternehmen bei Erlass des vorliegenden Beschlusses aus den im Abwicklungsplan dargelegten Gründen bereits getrennt geführt werden.

c)   Veräußerungstreuhänder

(132)

Falls eine der unter Erwägungsgrund (123) Ziffer 1 bis 4 genannten Verpflichtungen nicht innerhalb der oben genannten Fristen erfüllt und von der Kommission keine alternative Verpflichtung genehmigt worden sein sollte, legen die französischen, belgischen und luxemburgischen Behörden der Kommission innerhalb eines Monats nach Ablauf der für die Veräußerung gesetzten Frist eine Liste mit einer bis drei Personen, die als Veräußerungstreuhänder in Frage kommen, zur Genehmigung vor.

(133)

Der Veräußerungstreuhänder muss unabhängig sein, die notwendige Kompetenz besitzen und darf sich während der Ausübung seines Auftrags in keinem Interessenkonflikt befinden.

(134)

Die Kommission kann den/die vorgeschlagenen Treuhänder billigen oder ablehnen. Lehnt die Kommission den/die vorgeschlagenen Veräußerungstreuhänder ab, schlagen die französischen, belgischen und luxemburgischen Behörden innerhalb eines Monats nach der Ablehnungsmitteilung einen bis drei neue Kandidaten vor, die ebenfalls von der Kommission gebilligt oder abgelehnt werden müssen. Wurden letzten Endes alle vorgeschlagenen Kandidaten von der Kommission abgelehnt, benennt diese auf der Grundlage eines von der Kommission gebilligten Mandats einen Treuhänder.

(135)

Die französischen, belgischen und luxemburgischen Behörden verpflichten sich dazu, dass Dexia dem Veräußerungstreuhänder die notwendigen und angemessenen Vertretungsbefugnisse erteilt

1.

zur Durchführung der Veräußerung der unter Buchstabe a oben genannten Vermögenswerte (einschließlich der Befugnisse, die erforderlich sind, um die zur Durchführung der Veräußerung erforderlichen Schriftstücke zu erstellen);

2.

zur Vornahme oder Abgabe aller zur Durchführung der Veräußerung notwendigen oder angemessenen Handlungen oder Erklärungen, einschließlich der Bestellung von Beratern, die den Veräußerungsvorgang begleiten.

(136)

Der Veräußerungstreuhänder nimmt in den Kaufvertrag bzw. die Kaufverträge die üblichen und zweckmäßigen Klauseln und Bedingungen auf, die er als angemessen erachtet, um den Verkauf innerhalb eines Jahres nach seiner Bestellung abzuschließen. Der Veräußerungstreuhänder organisiert den Veräußerungsvorgang so, dass gewährleistet ist, dass die Veräußerung […] zustande kommt. Die Veräußerung oder Abwicklung muss spätestens ein Jahr nach Ablauf der Verkaufsfrist zustande kommen.

(137)

Die Kosten für die Leistungen des Veräußerungstreuhänders übernimmt Dexia.

d)   Umsetzung der Verpflichtungen

(138)

Die belgischen, französischen und luxemburgischen Behörden legen der Kommission spätestens einen Monat nach Erlass dieses Beschlusses eine Liste mit einer bis drei Personen, die als unabhängige Sachverständige, die mit der detaillierten Überprüfung der Erfüllung der oben genannten Verpflichtungen beauftragt werden („unabhängiger Sachverständiger“), für eine Dauer von fünf Jahren in Frage kommen, zur Genehmigung vor; dieser Zeitraum kann auf Wunsch der Kommission verlängert werden. Der unabhängige Sachverständige muss die notwendige Kompetenz besitzen und darf sich während der Ausübung seines Auftrags in keinem Interessenkonflikt befinden. Die Kommission kann den/die vorgeschlagenen unabhängigen Sachverständigen billigen oder ablehnen. Lehnt die Kommission den/die vorgeschlagenen unabhängigen Sachverständigen ab, schlagen die belgischen, französischen und luxemburgischen Behörden innerhalb eines Monats nach der Mitteilung über die Ablehnung einen bis drei neue Kandidaten vor, die ebenfalls von der Kommission gebilligt oder abgelehnt werden müssen. Werden letzten Endes alle vorgeschlagenen Kandidaten von der Kommission abgelehnt, benennt die Kommission selbst einen unabhängigen Sachverständigen. Die Kosten für die Leistungen des unabhängigen Sachverständigen übernimmt Dexia; die Kosten dürfen die für derartige Leistungen üblichen Stundensätze nicht übersteigen.

(139)

Die Kommission hat für die Dauer des überarbeiteten Plans zur ordentlichen Abwicklung jederzeit uneingeschränkten Zugang zu allen Informationen, die zur Umsetzung des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses für den überarbeiteten Plan zur ordentlichen Abwicklung erforderlich sind. Sie kann sich direkt an Dexia wenden, um die erforderlichen Auskünfte und Erläuterungen zu erhalten. Bei allen Nachprüfungen, um welche die Kommission oder gegebenenfalls der unabhängige Sachverständige ersucht, leisten die belgischen, französischen und luxemburgischen Behörden und Dexia volle Unterstützung.

(140)

Der unabhängige Sachverständige legt der Kommission halbjährlich einen Bericht über die Umsetzung der oben genannten Verpflichtungen vor. Dieser Bericht enthält eine ausführliche Sachstandsdarstellung zur Umsetzung des überarbeiteten Plans für die geordnete Abwicklung, also insbesondere 1) ob der Betrag und die Bedingungen für die Desensibilisierung des Bestands sensibler Kredite bei DCL gemäß Angabe unter den Erwägungsgründen (120) und (121) oben eingehalten wurden; 2) ob die Obergrenzen für neue Finanzierungen an bestehende Kunden von Crediop gemäß Erwägungsgrund (120) oben eingehalten wurden; 3) ob der Terminplan für die geplanten Veräußerungen gemäß Erwägungsgrund (122) oben unter Angabe des Datums der Veräußerung, des Buchwerts der Aktiva zum 31. Dezember 2011, des Veräußerungswerts sowie der Veräußerungserlöse oder -verluste eingehalten wurde, und 4) wie die Betriebsführung und das Ring-Fencing in den zum Verkauf stehenden Teilunternehmen, und insbesondere DAM und Dexia Israel, gemäß Erwägungsgründen (114) und (129) oben verlaufen.

(141)

Dieser Bericht wird spätestens einen Monat nach Vorlage des Halbjahresabschlusses und nach Genehmigung des Jahresabschlusses und in jedem Fall spätestens zum 1. Oktober und 30. April jedes Jahres übermittelt.

(142)

Nach Ablauf des Auftrags des unabhängigen Sachverständigen und bis zur vollständigen Abschreibung der Vermögenswerte von Dexia legen die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich einen Sachstandsbericht zum Verlauf der geordneten Abwicklung vor.

2.3.   BESCHREIBUNG DER DMA-VERÄUßERUNGSMAßNAHME UND DER DMA-GESCHÄFTSBEREICHE NACH DEM VERKAUF

2.3.1.   Beschreibung der Veräußerungsmaßnahme

(143)

Die Veräußerung von DMA muss spätestens bis zum 31. Januar 2013 realisiert sein.

(144)

Es wird ein neues Kreditinstitut (im Folgenden „NEC“) gegründet, dem DMA als 100 %ige Tochtergesellschaft angehört. NEC befindet sich im direkten Besitz des französischen Staates (zu 75 %), der CDC (zu 20 % in Form von Vorzugsaktien) und von La Banque Postale (zu 5 %). So steht DMA nicht mehr unter dem Einfluss der Dexia-Gruppe, sondern wird vom französischen Staat, der CDC und La Banque Postale kontrolliert.

(145)

Daneben wird von der CDC (zu 35 %) und La Banque Postale (zu 65 %) ein Joint Venture (im Folgenden „JV“) als Vermittler für Bankgeschäfte gegründet, das neue Kredite ausschließlich an französische Gebietskörperschaften und öffentliche Gesundheitseinrichtungen vergibt und DMA als Refinanzierungszweckgesellschaft nutzt. DMA sorgt auch für die Refinanzierung des Bestands bereits laufender Kredite.

Abbildung 6

Aufbau der zukünftigen Entwicklungsbank unter Einbeziehung von DMA

Image 3

35 %

65 %

Staaten BE/Lux

Staat FR

CDC

LBP

75 %

Finanzierung 12.5 Mrd. EUR

20 %

5 %

Dexia

100 %

NEC

JV

DCL

100 %

DMA

(146)

La Banque Postale wird schrittweise bei NEC einsteigen. Der Kaufpreis, den La Banque Postale entrichten muss, entspricht einem gutachterlich ermittelten Marktpreis und kann von der Kommission nachgeprüft werden. La Banque Postale steht eine progressive Rückkaufoption („call“) für einen Teil der Aktien im Besitz des französischen Staats zu, so dass ihre Beteiligung an NEC nach vollständiger Ausübung des calls stufenweise in dem Umfang ansteigen wird, wie sich der Anteil des mit dem Neugeschäft verbundenen Kreditbestands am DMA-Deckungsstock („cover pool“) erhöht. Der call kann erst ausgeübt werden, wenn der Anteil des Neugeschäfts „durch“ La Banque Postale oder das JV […] % des DMA-Deckungsstocks übersteigt. La Banque Postale kann den call jedes Jahr in einem Mindestumfang von […] % des NEC-Kapitals ausüben, solange 1) die Beteiligung von La Banque Postale an DMA dadurch nicht höher ist als der Anteil des von La Banque Postale oder dem JV eingebrachten Neugeschäfts am DMA-Deckungsstock und 2) La Banque Postale nicht größter Anteilseigner bei NEC wird.

(147)

Rechtlich gesehen verläuft die Veräußerung von DMA nach folgendem Gesamtschema: DCL bringt die DMA-Anteile sowie die für die Betriebsführung von DMA erforderlichen Tools, Mitarbeiter und Betriebsmittel in NEC ein und tritt das NEC-Kapital dann zu 100 % an den Staat, die CDC und La Banque Postale ab. Der Verkaufspreis beträgt 1 EUR.

(148)

In Bezug auf diesen Preis greift die Kommission folgende Punkte heraus, die von einer Rechnungsprüfkanzlei und den beteiligten Mitgliedstaaten vorgebracht wurden.

(149)

In einem Drittgutachten („fairness opinion“) vom 10. Oktober 2012, das eine Finanzanalystenkanzlei im Auftrag der französischen Behörden und der CDC angefertigt hat, wird bescheinigt, dass „ein Preis von 380 Mio. EUR für 100 % an NEC (das selbst wiederum zu 100 % im Besitz von Dexia Municipal Agency „DMA“ ist) für einen umsichtigen Kapitalgeber annehmbar ist“. Wie es darin heißt, wurde bei diesem Preisansatz berücksichtigt, dass „die Erwerber von allgemeinen und spezifischen Aktiva- und Passivagarantien insbesondere einschließlich einer Garantie in Bezug auf die Gültigkeit der gewährten Kredite und der dazugehörigen Verträge profitieren“; es fließe mit ein:

„—

die Einbringung der für das Geschäft erforderlichen Betriebsmittel und des entsprechenden Know-hows;

—

die Veräußerung eines vorhandenen Kreditbestands;

—

die Neukreditvergabe durch LBP und das [JV];

—

die Entschärfung der sensiblen Kredite.

Diese Bewertung gilt nur in Verbindung mit den allgemeinen und spezifischen Garantien sowie dem Synthetic-Sale-Mechanismus für sensible Kredite […]“  (41).

(150)

In dem Drittgutachten heißt es weiter, dass „der Wert von NEC/DMA unter Berücksichtigung der schrittweisen Erfassung der Wertberichtigungen in einem Wertvernichtungsszenario annähernd […] Mio. EUR beträgt“.

(151)

In ihrer Mitteilung zur DMA-Veräußerung (im Folgenden „Mitteilung zur DMA-Veräußerung“) weisen die beteiligten Mitgliedstaaten darauf hin, dass man sich zunächst „darauf geeinigt hatte, dass der Kaufpreis für DMA sowie für die an DCL übertragenen Tools, Mitarbeiter und Betriebsmittel 380 Mio. EUR betragen sollte“ [Fußnote: und dass „[Dexia] und DCL gemäß Vorgabe der Beteiligten im Zuge der Veräußerung von DMA mehrere Verkäufergarantien wie eine Leistungs- und Prozessfreistellungsgarantie für […] sensible Kredite, eine sogenannte „Stop-Loss“-Garantie für den durchschnittlichen Kreditbestand über den jährlichen Freibetrag von 10 Basispunkten hinaus, sowie weitere allgemeine und spezifische Garantien gewähren sollten“ (42).

(152)

Sie geben ferner an, dass sie dann zugestimmt hätten, auf die „Stop-loss“-Garantie und schließlich auch auf „die synthetische Übertragung der sensiblen Kredite in die Bilanz von DCL“ zu verzichten. Es wurde somit auch auf die Garantie Frankreichs zur Absicherung der diesbezüglichen DCL-Verbindlichkeiten verzichtet“ (43).

(153)

Den beteiligten Mitgliedstaaten zufolge sei „der Verkaufspreis niedriger, nämlich auf 1 EUR angesetzt worden, um diesen beiden wichtigen Änderungen im DMA-Veräußerungsplan Rechnung zu tragen und dessen Marktcharakter zu wahren. Bei diesem neuen Preisansatz (der nicht mehr vom Nettovermögen von DMA abhängt) ist auch der Verzicht auf die Preisanpassungsklausel berücksichtigt“ (44).

(154)

Nach der Klarstellung, dass im ursprünglichen Veräußerungsplan (der die Garantien und die Preisanpassungsklausel umfasste) zunächst 380 Mio. EUR als Kaufpreis für DMA sowie die für die DMA-Betriebsführung erforderlichen Tools, Mitarbeiter und Betriebsmittel angesetzt waren, wie aus dem Drittgutachten hervorgeht, führen die beteiligten Mitgliedstaaten aus: „Aufgrund des Verzichts auf die laut diesem Plan vorgesehenen Garantien und die Preisanpassungsklausel und angesichts der Entwicklung der Bilanzsituation bei DMA in den ersten drei Quartalen des Jahres 2012 behält der auf 1 EUR festgesetzte Kaufpreis durchaus seinen Marktcharakter“ . (45)

(155)

Die französischen Behörden sind der Auffassung, dass ein Marktversagen in Bezug auf die Finanzierung von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und Gebietskörperschaften in Frankreich vorliegt. Daher beabsichtigen die französischen Behörden zusammen mit der CDC und La Banque Postale, DMA (durch Übernahme von NEC, dem 100 %igen Anteilseigner von DMA) aufzukaufen, um es zu einer „Entwicklungsbank“ umzubauen. Diese Entwicklungsbank soll einen Aktionsradius haben, der auf die Korrektur des Marktversagens bei der Finanzierung von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und Gebietskörperschaften in Frankreich beschränkt ist, da das Marktversagen durch das vorhandene Marktangebot nicht behoben werden kann. Die französischen Behörden brachten folgende Argumente als Nachweis für das Marktversagen und die Notwendigkeit der Gründung einer Entwicklungsbank vor:

Finanzierung der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen in Frankreich

(156)

Den französischen Behörden zufolge beliefen sich die Krankenhausinvestitionen 2010 auf 6,5 Mrd. EUR (gegenüber 2009 um 4,5 % rückläufig) nach einem kontinuierlichen Anstieg seit Beginn der 2000er Jahre. Diese Investitionen werden größtenteils aus Eigenmitteln und über Subventionen finanziert. Die Deckungsrate der Investitionen durch mittel- bis langfristige Fremdfinanzierung lag 2010 bei 36 %.

(157)

Der mittel- bis langfristige jährliche Finanzierungsbedarf der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen in Frankreich schwankt so zwischen 2 und 4 Mrd. EUR je nach Jahr. Damit werden Neuinvestitionen finanziert und fällige Anleihen zurückgezahlt.

(158)

Außerdem ergibt sich dieser Finanzierungsbedarf durch größere Investitionsvorhaben insbesondere bei Immobilien in einem Umfeld, wo die Baufälligkeitsquote (Verhältnis der kumulierten Abschreibungen zum Brutto-Wert der Sachanlagen, das 2002 einen historisch hohen Stand erreicht hat) größere Investitionen zum Erhalt des Immobilienbestands erforderlich gemacht hat. Von 1997-2002 ist die Baufälligkeitsquote von 50 % auf 55 % gestiegen. Bei Aufschlüsselung der Direktinvestitionen 2010 nach Art im Vergleich zu 2002 wird nämlich deutlich, dass sich die Struktur zugunsten des Immobilienanteils und zu Lasten des Bereichs „Ausstattung“ verschoben hat.

(159)

In den kommenden Jahren dürfte der Finanzierungsbedarf zwei Hauptschwerpunkte haben, nämlich vorrangig bei der Risikovorsorge in sicherheitsrelevanten Bereichen (erdbebengerechte Nachrüstung, Überschwemmungsrisiken, Asbestentsorgung, vorrangige Brandgefahren). Daneben sollen auch Investitionsvorhaben zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung umgesetzt werden. Auch hier stehen vor allem Immobilienprojekte (Bau, Neubau, Umbau usw.) an, i. d. R. verbunden mit umfangreichen Investitionen, für die sich eine Finanzierung über Anleihen — zumindest teilweise — nicht umgehen lässt.

(160)

Gleichzeitig haben öffentliche Gesundheitseinrichtungen einen hohen kurzfristigen Finanzierungsbedarf in Höhe von ca. 3 Mrd. EUR jährlich (bei 50 % durchschnittlicher Inanspruchnahme), der durch den hohen Bedarf an Umlaufvermögen bedingt ist. Dafür sind in erster Linie die zeitverzögerten Auszahlungen der Krankenversicherungen an die öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und der angespannte Ausgabenzeitplan verantwortlich.

(161)

Angebotsseitig seien die französischen Banken nicht in der Lage, den Marktanteil von Dexia zu übernehmen. Zum 31. Dezember 2012 hatten die Gesundheitseinrichtungen Außenstände von insgesamt 22,8 Mrd. EUR. Aus historischen Gründen werden diese Verbindlichkeiten — wie bei den Gebietskörperschaften — weitestgehend über den Bankensektor finanziert. Die Finanzierung ohne Vermittler ist weiterhin verschwindend gering (nur 5,7 % der Außenstände liegen in Form von Obligationsanleihen vor), nicht zuletzt aufgrund der vielen kleineren Einrichtungen: In Frankreich gibt es 1 034 öffentliche Gesundheitseinrichtungen (Stand: 31. Dezember 2010). Auf die größten Einrichtungen, die Universitätskliniken, entfallen 99,1 % aller aufgelegten Obligationsanleihen.

(162)

Dexia hielt den weitaus größten Marktanteil: In den letzten Jahren ihres Bestehens deckte die Bank ca. [40-45] % des mittel- bis langfristigen Finanzierungsbedarfs und stellte ungefähr ein Drittel der Dispo-Kreditlinien bereit. Ende 2010 hielt Dexia noch [30-35] % der gesamten Außenstände (siehe Grafik unten).

(163)

Den französischen Behörden zufolge sind die anderen französischen Banken aus mehreren Gründen nicht in der Lage, die Marktanteile von Dexia zu übernehmen:

a)

Die Marktkenntnis insbesondere aufgrund der niedrigen Kreditvolumina ist weiterhin begrenzt, während sich Dexia auf diesem Markt sehr gut auskannte;

b)

Mit der bevorstehenden Umsetzung der neuen aufsichtsrechtlichen Basel III-Kennzahlen, insbesondere der Mindestliquiditätsquote (liquidity coverage ratio) und der Verschuldungsquote (leverage ratio), schwinden die Anreize für die Banken, in diesem Geschäftsfeld, d. h. bei der Vergabe langfristiger Kredite, weiter tätig zu sein, vor allem wenn diesen Krediten kein Einlagengeschäft gegenübersteht, mit dem sie ihre Finanzierungsquellen stabilisieren können. Wie für die Gebietskörperschaften gilt für die öffentlichen Gesundheitseinrichtungen die Auflage, ihre verfügbaren Mittel auf dem Konto der Finanzverwaltung zu hinterlegen. Hinzu kommt ein Problem speziell bei öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, die strukturell nicht nur auf mittel- bis langfristige Bankkredite, sondern auch auf Dispo-Kreditlinien (kurzfristige Liquidität) angewiesen sind. Nun werden aber mit den neuen Basel III-Vorschriften kurzfristige Kreditlinien schlechter gestellt, da die Banken dafür nicht nur mehr Eigenkapital vorhalten, sondern auch einen hohen Liquiditätspuffer bilden müssen. Vor diesem Hintergrund haben die französischen Banken eine Beibehaltung ihrer Kreditkontingente für den kommunalen Bereich (zu dem die Gebietskörperschaften genauso gehören wie die öffentlichen Gesundheitseinrichtungen) im Jahr 2012 zugesagt (das entspricht einer Kreditvergabe von rund 9-10 Mrd. EUR). Daher ist — so Frankreich — eine Übernahme der freiwerdenden Marktanteile von Dexia gar nicht möglich. Die allgemeinen Vorgaben zur Bilanzsumme französischer Banken behinderten so nicht nur die Finanzierung der Gebietskörperschaften, sondern auch die Finanzierung der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen.

(164)

Aus all diesen Gründen konjunktureller und struktureller Natur befürchten die französischen Behörden, dass die verbesserten Margen und die geringen Volumina hier wahrscheinlich kaum Anreize für eine spontane Zunahme des privaten Angebots schaffen werden, das anstelle von Dexia die Nachfrage der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen in Frankreich decken kann.

Finanzierung der Gebietskörperschaften

(165)

Zum kommunalen Bereich in Frankreich gehören in erster Linie die Gebietskörperschaften, d. h. Kommunen, Verbandsgemeinden, Regionen und Départements. Das wirtschaftliche Gewicht dieser Körperschaften stellt einen jährlichen Ausgabenstrom von rund 220 Mrd. EUR dar (Summe aus Betriebs- und Investitionsausgaben). Auf Investitionsausgaben entfielen 50,4 Mrd. EUR im Jahr 2010 und 52 Mrd. EUR im Jahr 2011, das entspricht 3/4 der öffentlichen Investitionen in Frankreich. Die Gebietskörperschaften sind somit die Hauptakteure beim Erhalt und beim Ausbau der Infrastruktur in Frankreich.

(166)

Zur Finanzierung dieser Ausgaben stehen den Gebietskörperschaften verschiedene Quellen offen:

a)

Spareinlagen, die sie aus dem Überschuss der laufenden Einnahmen nach Abzug der Betriebsausgaben und Zinsen für Verbindlichkeiten bilden, d. h. Eigenmittel, allerdings mit der Vorgabe, dass sie vorrangig für die Rückzahlung von Verbindlichkeiten verwendet werden müssen, die im Haushaltsjahr fällig werden;

b)

Investitionszuschüsse hauptsächlich von anderen Körperschaften der öffentlichen Hand (Staat, europäische Fonds);

c)

Anleihen (18,6 Mrd. EUR im Jahr 2010 und 16,7 Mrd. EUR im Jahr 2011).

(167)

Da aus den Anleihen mehr Gelder in die Finanzierung von Investitionen flossen, als fällige Kredite zurückgezahlt wurden, wuchsen die Außenstände der Gebietskörperschaften mit der Zeit auf 152 Mrd. EUR (2011) an.

Tabelle 3

Außenstände der französischen Gebietskörperschaften zum 1. Januar 2011 (in Mrd. EUR)

Außenstände zum 1. Januar

Gesamt

103,4

102,3

102,9

105,0

108,8

114,2

120,6

128,6

138,1

145,7

151,9

Kommunen + Körperschaften mit eigener Steuerhoheit ***

58,9

59,4

59,4

59,9

60,9

63,2

66,1

69,6

73,1

75,2

76,5

Départements

17,1

16,4

16,5

17,0

17,8

18,9

20,0

21,4

24,4

27,9

29,7

Regionen

7,8

7,5

7,6

8,2

9,5

10,2

11,1

12,7

14,2

15,7

16,8

(168)

Laut Aussage der französischen Behörden sind bei der Ermittlung der zu erwartenden Neukreditaufnahme in den kommenden Jahren mehrere Faktoren zu berücksichtigen: die Entwicklung der Betriebseinnahmen und -ausgaben bei den Gebietskörperschaften, auf denen die Eigenfinanzierung beruht (i); der Finanzierungsbedarf der Gebietskörperschaften, der teilweise durch den Wahlzyklus bedingt ist (ii). Die Bearbeitungs- und Ausführungsfristen für Projekte und der Wille, sie vor Ende der französischen Kommunalwahlen fertigzustellen, würden zu rückläufigen Investitionen zu Beginn der Amtszeit und zu steigenden Investitionen am Ende der Amtszeit führen.

(169)

Im Übrigen wurde anhand der Ende 2011 bekannten Daten simuliert, wie hoch der künftige Kreditaufnahmebedarf der öffentlichen Hand nach zwei Szenarien ist, die sich durch die Fähigkeit der Gebietskörperschaften unterscheiden, Eigenfinanzierungsmargen in ihrem Betriebsbereich (46) zu erwirtschaften. Für die Schwierigkeiten hier kommen viele Ursachen in Frage: niedrige Steuereinnahmen, Ausgabensperre durch den Zentralstaat, der selbst unter Sparzwang steht, oder aber Anstieg einzelner Ausgabenposten wie der Sozialhilfe.

Tabelle 4

Fähigkeit der Gebietskörperschaften, Eigenfinanzierungsmargen in ihrem Betriebsbereich zu erwirtschaften

Szenarien:

Szenario 1-a

Szenario 1-b

Investitionsumfang

Ohne verbindliche Vorgaben — abhängig vom Wahlzyklus

Betriebseinnahmen

+ 2,6 % durch:

—

Besteuerungsgrundlagen: +3 %

—

gleichbleibende Grunderwerbssteuer

—

Stopp bei staatlichen Zuschüssen

Szenario 1-a mit folgenden Abweichungen:

—

um 5 % niedrigere Einnahmen aus der Grunderwerbssteuer

—

1 %iger Rückgang jährlich bei staatlichen Zuschüssen

Betriebsausgaben

+ 3 % durch:

—

gestiegenen Zinsaufwand

—

steigende Sozialleistungen

—

um 2,5 % höhere Personalkosten

(170)

Die erforderliche Neukreditaufnahme beträgt durchschnittlich 19,5 Mrd. EUR bei Szenario 1-a und 21,5 Mrd. EUR bei Szenario 1-b. Umgerechnet würden die Außenstände dadurch auf 175 Mrd. EUR bzw. 185 Mrd. EUR bis Ende 2016 ansteigen.

(171)

Ein zweiter Fall kann eintreten, wenn weitere Faktoren auf die Verschuldungskapazität der Gebietskörperschaften einwirken: i) der Wille der öffentlichen Hand, die Verschuldung zu begrenzen, oder ii) ein zu geringes Finanzierungsangebot. Unabhängig von der Ursache würde eine Begrenzung der Kreditaufnahmekapazität zu einem starken Rückgang der Investitionstätigkeit führen.

(172)

So würden Frankreich zufolge im Wert gleichbleibende Außenstände dazu führen, dass die Neukreditaufnahme in dem Zeitraum auf Werte zwischen 12 und 14 Mrd. EUR begrenzt bleibt. Der Investitionsumfang wäre damit begrenzt. Unter diesen Voraussetzungen würde die Investitionstätigkeit von 51,9 Mrd. EUR 2011 auf durchschnittlich 43,2 Mrd. EUR im Zeitraum 2012-2016 zurückgehen; dieser Wert ist mit dem Niveau in den Jahren 2004/2005 vergleichbar und im Durchschnitt um 16 % niedriger als der Investitionsumfang in den beiden vorhergehenden Szenarien.

(173)

Ein derartiger Rückgang würde sich negativ auf den Ausbau und den Erhalt der öffentlichen Infrastrukturdienste (Verkehr, Bildung, Umwelt, Energieversorgung) und den Umsatz im Baugewerbe und bei öffentlichen Bauleistungen auswirken (Zur Information: Örtliche Investitionen stellen knapp 75 % des Umsatzes im Bauhauptgewerbe dar).

(174)

Fazit: Es ist zu erwarten, dass der Kreditaufnahmebedarf der Gebietskörperschaften konstant bleibt oder in den nächsten Jahren sogar weiter ansteigt. Nur exogene Zwänge können die Kreditaufnahme unter Inkaufnahme eines deutlichen Rückgangs der öffentlichen Investitionstätigkeit beschränken, da den Gebietskörperschaften kaum Finanzierungsalternativen offen stehen.

(175)

Im Übrigen können auch andere Körperschaften der öffentlichen Hand Kreditaufnahmebedarf haben und über Bodenkreditanstalten finanziert werden: öffentliche Krankenhäuser mit Außenständen von schätzungsweise 24 Mrd. EUR und einem jährlichen Kreditbedarf von 3 Mrd. EUR (i); die Träger des sozialen Wohnungsbaus mit Außenständen von schätzungsweise 100 Mrd. EUR (zum Großteil durch die Gebietskörperschaften abgesichert) und mit einem jährlichen Kreditbedarf von schätzungsweise ca. 15 Mrd. EUR (ii); weitere staatliche Einrichtungen, in denen der Staat und die Gebietskörperschaften als Träger fungieren (iii).

(176)

Der gesamte Markt für den kommunalen Bereich im weiteren Sinne kann somit auf durchschnittlich 40 Mrd. EUR jährlich geschätzt werden. Allerdings soll die neue Entwicklungsbank nur Gebietskörperschaften und Gesundheitseinrichtungen (nicht aber die öffentliche Hand in Frankreich als Ganzes) finanzieren.

Angebotsseite: Wettbewerb bei Volumen und Preis

(177)

Infolge starker Nachfrage ist das Finanzierungsangebot für die öffentliche Hand stark zurückgegangen; dafür verantwortlich sind:

a)

das Abtreten des Marktführers Dexia, der bis 2008 40 % des Bedarfs des Bereichs deckte,

b)

die geringere Risikobereitschaft der französischen Banken, die ihre Finanzierungskapazitäten ganz den eigenen Kundengruppen, insbesondere den Bestandskunden mit Konto, vorbehalten möchten,

c)

der Rückzug der ausländischen Banken, die krisenbedingt nur geringe Finanzierungskapazitäten haben.

(178)

Laut Aussage der beteiligten Behörden haben diese verschiedenen Faktoren die Caisse des Dépôts et Consignations bewogen, 2012 — wie schon 2011 — erneut ein Sofortpaket über 5 Mrd. EUR aus Spareinlagen zu einem Preis von EURIBOR +3,20 % bereitzustellen.

(179)

In nachstehender Tabelle ist der Angebotsbetrag der verschiedenen Banken für den kommunalen Bereich im weiteren Sinne, d. h. Gebietskörperschaften, Krankenhäuser und Sozialwohnungsträger, in Schätzwerten zusammengestellt. Rund 7-8 Mrd. EUR können nicht aufgebracht werden. Wenn die Tätigkeit der neuen Entwicklungsbank nicht für Sozialwohnungsträger relevant ist, so muss das Ziel der Bank lauten, für den ungedeckten Finanzierungsbedarf von Gebietskörperschaften und öffentlichen Gesundheitseinrichtungen in einem Umfang von bis zu 8 Mrd. EUR aufzukommen.

Tabelle 5

Geschätzter Angebotsbetrag der verschiedenen Banken für den kommunalen Bereich im weiteren Sinne

In Mrd. EUR

2008

2009

2010

2011

2012

2013

Crédit Agricole (einschließlich BFT, CA CIB)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

BPCE

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Dexia Crédit Local

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Société Générale

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Sonstige (ausländische Banken, EIB, CM usw.)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

CDC (PRCT direkt und Pakete aus Spareinlagen)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Finanzierungslücke

 

 

 

 

7

8,5

Summe

40,3

40,4

39

38

40

40

(Schätzungen von Dexia)

(*)

Yc Verteilung des Anteils, der Dexia, BPCE, CM und Depfa aus dem PRCT zugewiesen wurde, d. h. 1,5 Mrd. EUR.

(**)

Yc Verteilung des Anteils, der Dexia, BPCE, CM, SG und Depfa aus dem PRCT 2012 zugewiesen wurde, d. h. 1 Mrd. EUR

(180)

Parallel zu dieser Angebotsverknappung kam es zu einem strukturbedingten Preisanstieg seit der Finanzkrise von 2008. Lagen die Preise im ersten Halbjahr 2011 noch rund 100 Basispunkte über dem EURIBOR, so stiegen sie im zweiten Halbjahr weit über 200 Basispunkte hinaus an.

(181)

Für das CDC-Paket besteht, gemessen am Volumen, eine dreimal höhere Nachfrage: Der Preis EURIBOR + 320 Basispunkte ist somit niedriger als der Preis, der bei ausgeglichenem Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage im Rahmen des klassischen Marktgeschehens zustande käme.

(182)

Gerade aus struktureller Sicht machen zwei Faktoren diesen Markt für Universalbanken wenig attraktiv: (i) das Fehlen bestimmter zusätzlicher Einnahmen zu den Krediten, insbesondere angesichts der Auflage, die Mittel bei der Finanzverwaltung anlegen zu müssen; und (ii) die sehr langen Laufzeiten der nachgefragten Finanzierungen (15 Jahre oder länger) analog zur technischen Abschreibung der Investitionen, wodurch die Finanzierungsanbieter aber gezwungen sind, Liquidität über entsprechend lange Zeiträume zu beschaffen.

(183)

Laut Aussage der französischen Behörden ist es in den anderen europäischen Ländern häufig so, dass staatliche Kreditinstitute auf diesem Markt tätig sind und über die Hälfte des Bedarfs der Gebietskörperschaften decken. Beispiele: die Cassa Depositi e Prestiti (CDP) in Italien, die staatlichen Landesbanken in Deutschland, die PWLB (Public Works Loan Board) im Vereinigten Königreich und die öffentlichen Finanzierungsagenturen in den skandinavischen Ländern (Dänemark, Norwegen, Schweden).

(184)

Aus den Ausführungen oben folgt für die französischen Behörden, dass mit Aufbau der Entwicklungsbank ein weiterer Anbieter zum strukturell unzureichenden Angebot der Privatbanken hinzukäme. So würde der neue Markteintritt zu einer Angleichung des Angebots an die Nachfrage, nicht aber zur Verdrängung vorhandener Anbieter vom Markt führen.

Konsolidierter Geschäftsplan für DMA, NEC und das JV

(185)

In dem an die Kommission übermittelten konsolidierten Geschäftsplan für DMA, NEC und das JV sind folgende Hauptpunkte zu erkennen:

a)

Die Neukreditvergabe dürfte 2013 bei [2-5] Mrd. EUR und dann ab 2014 bei [3-6] Mrd. EUR jährlich liegen.

b)

Die Refinanzierung soll durch die Ausgabe von Pfandbriefen erfolgen. Die Übersicherungsquote soll durch die Liquiditätszuführung der CDC bei NEC zu Marktpreisen finanziert werden.

c)

Das Nettobankergebnis dürfte 2013 bei [75-125] Mio. EUR liegen und wird bis 2017 schrittweise auf [175-225] Mio. EUR ansteigen. Die Betriebskosten dürften sich auf rund [75-125] Mio. EUR belaufen, und für die Risikovorsorge wären nur [0-5] Mio. EUR nötig. Das Nettoergebnis dürfte sich bis 2014 im Minusbereich bewegen. Das kumulierte Nettoergebnis dürfte in den nächsten 5 Jahren bei [100-150] Mio. EUR liegen.

d)

Die Bilanzsumme von DMA dürfte bis 2017 um rund [5-15] % sinken. Dann dürften die Vermögenswerte im „Deckungsstock“ zu rund [25-50] % aus „Neuabschlüssen“ bestehen, und die risikogewichteten Aktiva („RWAs“) dürften sich auf [5-10] Mrd. EUR belaufen. Die Kernkapitalquote (Basel III Tier 1 Capital) dürfte bei [20-30] % liegen.

(186)

Die laufende Bewirtschaftung der Vermögenswerte aus dem Bestand von DMA, für die bislang DCL zuständig war, übernimmt NEC. Unter diese Bewirtschaftungsaufgaben fallen insbesondere:

1.

Bewirtschaftung und Eintreibung der Kredite aus der DMA-Bilanz beim Closing, sowie Bewirtschaftung und Eintreibung der von DMA vergebenen Neukredite;

2.

„Desensibilisierungsprozess“ für „sensible“ DMA-Kredite (siehe Erwägungsgrund (62)), die einem Prozessrisiko unterliegen. Durch Desensibilisierung wird das Prozessrisiko für einen sensiblen strukturierten Kredit durch Umstrukturierung des Kreditbestands des Kunden (gegebenenfalls unter Einbeziehung anderer, nicht sensibler Kredite) gesenkt. Im Sinne der Desensibilisierung wird NEC den Bestand derzeitiger DMA-Kunden (französische Gebietskörperschaften und öffentliche Krankenhäuser), die im Besitz sensibler Kredite sind, umschichten. Parallel zu bestimmten Desensibilisierungsmaßnahmen werden zusätzliche Finanzierungen in Höhe von schätzungsweise 1 Mrd. EUR (47) jährlich bereitgestellt. Durch den Erlös aus diesen zusätzlichen Finanzierungen können dann zumindest der Verwaltungsaufwand und die Ertragsausfälle durch die umgeschuldeten Kredite ausgeglichen werden;

3.

Verwaltung des Wertpapierportfolios;

4.

Liquiditätsmanagement und Steuerung der langfristigen Refinanzierung durch Pfandbriefe;

5.

Risikosteuerung und -absicherung über Marktgeschäfte,

6.

Bewirtschaftung der DMA-Bilanz,

7.

Pflege der internen Rating-Tools und -Verfahren.

(187)

Außerdem wird NEC bestimmte Dienstleistungen für das JV zur Unterstützung des Kreditgeschäfts ausschließlich für französische Gebietskörperschaften und öffentliche Gesundheitseinrichtungen in Frankreich übernehmen. Dazu gehören insbesondere unterstützende Leistungen im Vertrieb und bei der Kreditbewirtschaftung, eine Unterstützung bei der aktiven Bewirtschaftung nicht sensibler Kredite sowie finanz- und risikobezogene Leistungen.

(188)

Das JV wird nur Kredite an französische Gebietskörperschaften und öffentliche Gesundheitseinrichtungen in Frankreich vergeben. Diese Kredite werden in der Bilanz von La Banque Postale erfasst und dann an DMA abgetreten, das sie durch Ausgabe neuer Pfandbriefe refinanzieren kann, sobald diese Kredite die Zulassungsvoraussetzungen für die Aufnahme in den DMA-Deckungsstock und die DMA-Verpflichtungspolitik erfüllen.

(189)

Der französische Staat sichert zu, dass das JV keine attraktiveren Finanzierungsbedingungen bieten wird als andere Geschäftsbanken. In seiner Handelswerbung darf das JV nicht mit attraktiveren Angeboten werben, als laut Marktpraxis üblich. Die Konditionen für die Kreditvergabe an öffentliche Gesundheitseinrichtungen müssen so gestaltet sein, dass die Vereinbarkeit dieser Kredite mit dem Binnenmarkt nach dem einschlägigen Beihilferecht gewährleistet ist.

(190)

Wie an diesen Zusicherungen zu erkennen ist, muss sich die Neukreditvergabe des JV auf sogenannte Plain-vanilla-Kredite beschränken. Im Wesentlichen muss das Angebot des JV 1) auf mittel- bis langfristige Kredite beschränkt sein; 2) einfach und transparent sein; 3) sich an die Empfehlungen des Finanzplatzes (interministerielles Rundschreiben vom 25. Juni 2010, Verhaltenskodex oder sogenannte Gissler-Charta, Bericht des Bartolone-Parlamentsausschusses) halten.

(191)

Die französischen Behörden machen geltend, dass mit Begrenzung der JV-Kreditvergabe auf Plain-vanilla-Kredite der bekannte Bedarf der Kunden, d. h. Einfachheit, diversifiziertes Angebot, Schutz vor ungünstigen Marktentwicklungen, gedeckt werden kann. Nicht angeboten werden dürfen Hebeleffektprodukte, Zinsstrukturprodukte, Fremdwährungsprodukte, komplexe strukturierte Produkte mit kumulierender Strukturwirkung sowie alle Produkte, bei denen die Gefahr besteht, dass der Kunde das eingesetzte Kapital verliert.

(192)

In jedem Fall muss das Angebot auf die Merkmale und die Größe der Kunden abgestimmt sein, und jedes neue Produkt muss der Bankenaufsichtsbehörde gemeldet werden.

(193)

Das JV muss eine übersichtliche Dokumentation für die Kunden bereitstellen, in der die Produkte gemäß Einteilung in der Gissler-Charta dargestellt sind.

(194)

Die Gissler-Charta ist ein Bewertungsschema, das auf zwei Kriterien — dem Referenzindex und der verwendeten Struktur — aufbaut. Sie bietet eine Einstufung nach ansteigenden Risiken, die für Gebietskörperschaften in Frage kommen.

Tabelle 6

Risikoübersicht der Gissler-Charta

Basisindizes

1

Indizes des Euro-Währungsgebiets

2

Inflationsrate in Frankreich oder Inflationsrate im Euro-Währungsgebiet oder Differenz zwischen beiden

3

Differenz zwischen Indizes des Euro-Währungsgebiets

4

Indizes außerhalb des Euro-Währungsgebiets.

Indexdifferenzen, darunter auch zu einem Index außerhalb des Euro-Währungsgebiets

5

Differenz zwischen Indizes außerhalb des Euro-Währungsgebiets


Strukturen

A

Fester Zinssatz einfach. Variabler Zinssatz einfach. Umstellung von fest verzinslich auf variabel verzinslich oder umgekehrt. Umstellung von strukturiertem Zinssatz auf variabel oder fest verzinslich (nur eine Richtung). Variabler Zinssatz einfach mit Höchstbegrenzung (cap) oder nach oben und nach unten begrenzt (tunnel).

B

Einfache Barrier-Option. Kein Hebeleffekt

C

Tauschoption (Swaption)

D

Multiplikator bis 3;

Multiplikator bis 5 höchstbegrenzt

E

Multiplikator bis 5

(195)

Das JV muss sein Kreditangebot auf folgende Produkte beschränken:

1.

Produkte der Kategorie 1A;

2.

Produkte mit Bindung an die Inflation in Frankreich und das Sparbuch A („livret A“) der Kategorie 2A; und

3.

Kauf von Swaptions der Kategorie 1C.

(196)

Wie die französischen Behörden betonten, dürfen in Kategorie 2 Differenzen zwischen Inflationsraten im Euro-Währungsgebiet oder Inflationsraten in anderen Ländern des Euro-Währungsgebiets nicht genutzt werden.

(197)

Im Übrigen stehen diese Produkte nicht allen Kunden offen. Das Angebot ist auf die Größe der Gebietskörperschaften nach folgender Einteilung abgestimmt:

Tabelle 7

Produktkategorien, die für die einzelnen Kundensegmente in Frage kommen

Kundensegment

Anzahl

Produkt

Gebietskörperschaften < 5 000 Einwohner Öffentliche Krankenhäuser

47 614

1A

Gebietskörperschaften > 5 000 und < 20 000 Einwohner

2 612

1A + gekoppelt an Inflation und Sparbuch „livret A“

Gebietskörperschaften > 20 000 Einwohner

1 244

1A, 1C (ohne Optionsverkauf) + gekoppelt an Inflation und Sparbuch „livret A“

(198)

Für die angebotenen Kredite sind Laufzeiten bis zu 15 Jahren zulässig, soweit sie nicht durch eine länger laufende Refinanzierungsquelle, insbesondere durch Ausgabe von Pfandbriefen mit entsprechender Laufzeit, unterlegt werden können.

(199)

In jedem Fall setzt die Laufzeit der Kundenkredite voraus, dass sich DMA selbst über entsprechend lange Laufzeiten refinanzieren kann.

(200)

Um die Desensibilisierung zu erleichtern, darf das JV Kunden, die geklagt haben oder laufende Kredite aus der Bilanz von DMA nicht mehr bedienen (Zahlungsausfall), keine Finanzierungen anbieten. Außerdem muss die Vergabe von Finanzierungen an Kunden, die sensible Kredite halten, vorher zwischen dem JV und NEC abgestimmt werden.

(201)

Die französischen Behörden werden einen unabhängigen Sachverständigen vorschlagen, dem es obliegt, die Einhaltung dieser Auflagen zwei Jahre lang zu überwachen. Danach müssen die französischen Behörden die relevanten Informationen als Nachweis dafür vorlegen, dass diese Verpflichtungen eingehalten wurden; die Kommission kann, soweit sie es für notwendig hält, die Verlängerung des Auftrags des unabhängigen Sachverständigen verlangen.

(202)

Zwischen der Dexia-Gruppe einerseits und DMA, NEC und dem JV andererseits bestehende Vertragsbeziehungen bei Service-Leistungen werden beendet. Diese Entflechtung findet grundsätzlich nach einer Übergangszeit statt, in der genau bezeichnete vertragliche Beziehungen im erforderlichen Umfang beibehalten werden können, bis NEC, DMA und das JV in der Lage sind, die betreffenden Service-Leistungen selbst zu erbringen.

(203)

In Bezug auf Leistungen (ohne IT) muss Dexia bestimmte Service-Leistungen für NEC (d. h. Überwachung des Schuldverschreibungsportfolios (48), geschäftliche Betreuung nicht französischer Kredite (49), Kreditrisikoanalyse (48), internes Ratingsystem (48), Bewertung der Wertpapiere (48) und Audit (49)) für eine Übergangszeit weiter erbringen, die je nach Service-Leistung auf 3 oder 6 Monate beschränkt ist. Umgekehrt muss NEC Service-Leistungen für Dexia (d. h. Analyse des Kreditrisikos und Leistungen im Zusammenhang mit dem internen Ratingsystem) für eine Dauer von höchstens 6 Monaten erbringen.

(204)

In Bezug auf die IT-Systeme beträgt die Übergangszeit 24-30 Monate, da die Duplizierung und die Migration vieler verschiedener Anwendungen und der dazugehörigen Datenbanken sehr komplex sind.

(205)

Den französischen Behörden zufolge ist der Finanzierungsbedarf bei NEC und DMA hauptsächlich durch folgende Faktoren bedingt:

1.

die Finanzierung der „Übersicherungsquote“ bei DMA (50);

2.

den Bedarf an Barsicherheiten für die DMA-Sicherungsinstrumente, zu deren Zwischenverwahrung NEC als gezwungen sein könnte:

a)

derzeit bestehende „Swaps“ zwischen DMA einerseits und DCL und deren Tochtergesellschaften andererseits („interne Swaps“) und

b)

gegebenenfalls Swaps mit Gegenparteien des Markts („externe Swaps“),

3.

den etwaigen Vorfinanzierungsbedarf beim Hochlauf der Neukreditvergabe durch das JV.

(206)

Der Finanzierungsbedarf für Sicherheiten, die DCL für interne Swaps (Swaps zwischen DMA und DCL) bei Gegenparteien des Markts hinterlegt hat (und DCL von DMA nicht erhalten hat), beläuft sich mittlerweile auf rund [2-5] Mrd. EUR. Im Rahmen der NEC-Übernahme (und somit von DMA) wird NEC, wie die Beteiligten vereinbart haben, die internen Swaps nach dem Closing zwischenfinanzieren, muss in anderen Worten also für die Finanzierung des Bedarfs an Barsicherheiten durch diese Swaps aufkommen. Die Liquidität wird NEC von seinen Anteilseignern zu einem Marktpreis (der nach einer Methodik ermittelt wird, welche die französischen Behörden fest zugesagt haben) zugeführt. DCL muss NEC durch Ablösezahlungen von 130 Mio. EUR für diese Zwischenfinanzierung entschädigen.

(207)

Im Übrigen muss sich DCL bei der Auslagerung der Verbriefungen „Dexia Crediop per la cartolarizzazione“ („DCC“) 2013 zur Zusammenarbeit mit NEC verpflichten, um die Verbriefungsanteile im DMA-Deckungsstock durch die zugrunde liegenden Basiswerte zu ersetzen, die damit direkt gehalten werden. Diese Auslagerung wird zwangsläufig zur Einrichtung von Swaps zwischen DMA und Crediop führen. Damit gehen diese Swaps indirekt auf NEC über, und für diese Zwischenfinanzierung hat Dexia Anspruch auf Entschädigung, die sich nach denselben Modalitäten bemisst wie die für die internen Swaps, die es mit Abschluss der DMA-Veräußerung zwischenfinanziert hatte.

(208)

Sofern Swaps (oder andere Derivaten) zum Einsatz kommen, werden diese direkt von NEC und/oder DMA ohne Zwischenfinanzierung durch DCL abgeschlossen.

(209)

Die französischen Behörden verpflichten sich, dass die DMA-Endaktionäre die Kapitalausstattung in einem Umfang sichern werden, wie dies für den Ausgleich möglicher Verluste aus seinem bestehenden Portfolio erforderlich ist, sollte das Prozessrisiko durch die sensiblen Kredite eintreten. Künftige Rekapitalisierungen müssen von der Kommission vorab genehmigt werden.

(210)

Die DMA-Endaktionäre müssen sich gemäß folgender Grundsätze am Finanzierungsbedarf von NEC und DMA beteiligen:

1.

Für den Bedarf durch laufende Kredite — sowohl für die Übersicherung als auch für swap-bedingte Barsicherheiten — kommt die CDC unter Zwischenschaltung von NEC bei Abschluss der Transaktion auf. Dexia und DCL, die mit Realisierung des Verkaufs von DMA jede direkte oder indirekte Beteiligung am Kapital von DMA verlieren, brauchen DMA ab diesem Zeitpunkt keine weitere Liquidität mehr zuzuführen.

2.

Für den Bedarf durch die Neukreditvergabe kommen die Anteilseigner des JV auf.

3.

Der Beitrag der CDC ist für die gesamte Maßnahme auf 12,5 Mrd. EUR begrenzt. Unter diese Obergrenze fallen auch mögliche Beiträge der CDC zur Deckung des Liquiditätsbedarfs beim JV.

4.

Wie die französischen Behörden betonen, erfolgt die Kapitalzufuhr der Anteilseigner für den Finanzierungsbedarf von NEC und DMA grundsätzlich „zu Marktpreisen“ und mit Laufzeiten, die auf den jeweiligen Verwendungszweck abgestimmt sind. Bei der Ermittlung des Marktpreises für die Liquiditätszuführung bei DMA sind folgende Grundsätze zu beachten:

a)

Bei jeder Emission werden die Kosten für langfristige Finanzierungen, die NEC von dessen Anteilseignern zu Marktpreisen zugeführt werden, anhand der Finanzierungskosten für identische Laufzeiten und Währungen ermittelt, wie sie in einem von NEC und dessen Anteilseignern ausgewählten Querschnitt von Kreditinstituten („Panel“) zu beobachten sind.

b)

Das Panel von Kreditinstituten wird anhand der Liste der französischen Banken festgelegt, die an der Bildung des Euribor mitwirken; davon ausgenommen bleiben aber Institute, die NEC und dessen Anteilseigner auf der Grundlage ihrer langfristigen Ratings (und Aussichten) und ihrer Risikoprofile (Geschäftstyp, geografische Exposition, aufsichtsrechtliche Kennzahlen usw.) (einstimmig) für nicht mit NEC/DMA vergleichbar halten. Zu dem Panel gehören mindestens drei Banken;

c)

Die Finanzierungskosten für NEC/DMA sind genauso hoch wie die durchschnittlichen Finanzierungskosten der Banken aus dem Panel.

d)

Analog dazu sind die Kosten für kurzfristige Finanzierungen, die NEC von dessen Anteilseignern zu Marktpreisen zugeführt werden, so hoch wie die durchschnittlichen Finanzierungskosten in den Instituten aus dem Panel.

(211)

Der Teil der DMA-Bilanz im Wert von schätzungsweise [20-40] Mrd. EUR (Stand: 30. September 2012), hinter dem keine laufenden Kredite von französischen Gebietskörperschaften und öffentlichen Gesundheitseinrichtungen in Frankreich stehen, wird zum Abbau freigegeben.

(212)

Wie nämlich aus den Ausführungen unter den Erwägungsgründen oben hervorgeht, wird sich das Geschäft von NEC, DMA und des JV auf Finanzierungsgeschäfte mit französischen Gebietskörperschaften und öffentlichen Gesundheitseinrichtungen in Frankreich beschränken. Nun passen aber Teile des bilanzierten Kreditbestands von DMA nicht zu diesem Geschäft. Dieser Teil des Bestands, der nach dem Verkauf des Unternehmens nicht mehr zu dem von DMA betriebenen Geschäft passt, wird abgebaut, und das JV darf keine Kredite an Kunden vergeben, bei denen es sich nicht französische Gebietskörperschaften und öffentliche Krankenhäuser in Frankreich handelt.

(213)

Auffällig ist, dass die Beteiligten der DMA-Veräußerungsmaßnahme abweichend vom ursprünglichen DMA-Verkaufsplan, wie er in einer Mitteilung der französischen Behörden vom April 2012 dargestellt und in Abschnitt 2.3.5. des Beschlusses über die bedingte Genehmigung beschrieben wird, darauf verzichtet haben, dass Dexia SA und DCL für DMA eine sogenannte „Stop-loss“-Garantie für Verluste aus dem mittleren Kreditbestand der DMA-Bilanz und eine sogenannte „Sensible-Kredit“-Garantie für den Bestand an „sensiblen“ Krediten in Höhe von ca. 10 Mrd. EUR stellen, mit denen Verluste durch mögliche Prozesse und Wertminderungen als Folge einer Umschuldung oder Umstrukturierung abgesichert sind.

(214)

Die beteiligten Mitgliedstaaten haben auch auf zwei staatliche Garantien verzichtet, die ursprünglich im Rahmen der DMA-Veräußerungsmaßnahme vorgesehen waren: eine Rückbürgschaft des französischen Staats für Verbindlichkeiten von Dexia SA und DCL aus sensiblen Krediten auf der DMA-Aktivseite (51) und eine Ausdehnung der Refinanzierungsgarantie der beteiligten Mitgliedstaaten auf die mittelfristigen Verbindlichkeiten von DCL aus einem Schuldverschreibungsprogramm […], um zu vermeiden, dass bei einer Veräußerung umfangreicher Vermögensteile Klauseln für vorzeitige Rückzahlung wirksam werden.

(215)

Außerdem sollen beim Verkauf von NEC „(i) von DCL abgeschlossene und an DMA abgetretene Kredite oder (ii) von DCL auf Rechnung von DMA oder (iii) direkt von DMA abgeschlossene Kredite nicht durch Garantien von DCL und [Dexia] abgesichert werden“ (52). So müssen NEC und DMA für die Verluste durch diese drei Kredittypen, insbesondere bei Unregelmäßigkeiten oder Konformitätsmängeln in Bezug auf diese Kredite, ihr Bestehen und ihre Gültigkeit, grundsätzlich selbst aufkommen. Allerdings haftet „DCL weiterhin für Verurteilungen zu Schadensersatz, den DCL gemäß Kreditkonditionen (i) für mögliche Schäden, die einem Kreditnehmer direkt durch Nichteinhaltung der vertraglichen, gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen von DCL entstanden sind, an diesen Kreditnehmer zahlen muss und der (ii) nicht als Folge einer Aufhebung des betreffenden Kredits oder einer Änderung von einer oder mehreren Vertragsbedingungen fällig wird oder den Kreditnehmer nicht in eine vergleichbare Lage bringen soll, wie sie eintreten würde, wenn der Kredit oder eine bzw. mehrere Kreditbedingungen durch richterliche Entscheidung aufgehoben oder verändert worden wären.“ (53)

(216)

Den französischen Behörden zufolge werden „DMA, NEC und das JV, deren Geschäfte sich auf die Finanzierung französischer Gebietskörperschaften und öffentlicher Krankenhäuser in Frankreich beschränken, zusammen eine ‚Entwicklungsbank‘ bilden“ (54).

(217)

Wie die französischen Behörden angaben, ist eine Entwicklungsbank notwendig, um für ein nachweisliches Marktversagen bei der Finanzierung von Gebietskörperschaften und öffentlichen Krankenhäusern in Frankreich Abhilfe zu schaffen. Die Behörden haben ferner Analysen vorgelegt, wonach der jährliche Finanzierungsbedarf hier bei rund 20-24 Mrd. EUR liegt, das Angebot der Banken aber auf ca. 10 Mrd. EUR begrenzt ist.

(218)

Dieses Ungleichgewicht ist insbesondere nach dem Rückzug von Dexia entstanden, das ca. [40-50] % Marktanteil hielt.

2.3.2.   Verpflichtungen

(219)

Für die DMA-Veräußerungsmaßnahme und den Aufbau der neuen Entwicklungsbank werden folgende Verpflichtungen abgegeben (der Original-Text ist in Anhang III beigefügt):

a)   Beteiligungsstruktur

(220)

Spätestens bis zum 31. Januar 2013 muss DCL das Kapital von NEC zu 100 % an den französischen Staat, die CDC und La Banque Postale zu einem Preis von 1 EUR abtreten, was laut Aussage der beteiligten Mitgliedstaaten einem „marktgerechten“ Kaufpreis für DMA und die spätestens zum Zeitpunkt des Verkaufs von DMA von DCL übertragenen Tools bzw. NEC überlassenen Tools und Betriebsmittel entspricht.

(221)

La Banque Postale kann seine Beteiligung an NEC zu einem Marktpreis aufstocken, der nach den Vorgaben unabhängiger Sachverständiger und nach allgemein üblichen Methoden in vergleichbaren Fällen bestimmt wird, so dass ihre Kapitalbeteiligung bei NEC letztlich genauso hoch ist wie der Anteil des mit dem Neugeschäft verbundenen Kreditbestands am DMA-Deckungsstock.

b)   Geschäftstätigkeit der neuen Entwicklungsbank

(222)

Das Geschäftsfeld des JV wird auf die Finanzierung französischer Gebietskörperschaften und öffentlicher Gesundheitseinrichtungen in Frankreich beschränkt sein. Die vergebenen Kredite werden zunächst in die Bilanz von La Banque Postale eingestellt und dann unter der Bedingung an DMA abgetreten, dass sie mit der DMA-Verpflichtungspolitik im Einklang stehen (55). Kredite, die nicht die geforderten Voraussetzungen der vorliegenden Verpflichtungserklärung erfüllen, können nicht an DMA abgetreten werden.

(223)

Das Produktangebot des JV ist einfach und besteht aus Plain-vanilla-Produkten mit einfachen und transparenten Preisgestaltungsmethoden. Es muss die Auflagen aus der genehmigten Mitteilung erfüllen, die der Kommission am 8. Oktober 2012 vorgelegt wurde (Anhang IV-b zum vorliegenden Beschluss).

(224)

Die Finanzierungen werden den französischen Gebietskörperschaften und öffentlichen Gesundheitseinrichtungen in Frankreich zu Marktbedingungen angeboten, die nicht attraktiver sind als die Angebote anderer Geschäftsbanken; insbesondere darf das JV nicht mit Angeboten werben, die attraktiver sind als nach der Marktpraxis üblich. Der Überwachungstreuhänder wird damit beauftragt, festzulegen, wie er die Einhaltung dieser Verpflichtung kontrollieren kann.

(225)

Die Geschäftstätigkeit von NEC, DMA und des JV wird für einen Zeitraum von 15 Jahren mit der Auflage genehmigt, dass nach Ablauf dieses Zeitraums und unbeschadet der Verpflichtung unter Erwägungsgrund (227) unten 1) diese Genehmigung für Finanzierungsgeschäfte mit Gebietskörperschaften unter den gleichen Bedingungen verlängert wird, sofern das Marktversagen weiter anhält, und 2) diese Genehmigung für Finanzierungsgeschäfte mit öffentlichen Gesundheitseinrichtungen in Frankreich nur dann verlängert wird, wenn ein Marktversagen nachgewiesen wird.

(226)

Innerhalb von drei Jahren nach Erlass des abschließenden Beschlusses können die französischen Behörden bei der Kommission beantragen, dass sie prüft, ob der globale Geschäftsplan von NEC, DMA und des JV die Rentabilitätsvorgaben einer Geschäftsbank erfüllt, damit sie vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission in eine Geschäftsbank umgewandelt werden können.

(227)

Die zwischen der Dexia-Gruppe einerseits und DMA, NEC und dem JV andererseits bestehenden geschäftlichen Beziehungen im Bereich der Dienstleistungen müssen sich auf diejenigen beschränken, die in den beiliegenden Mitteilungen vom 8. und 11. Oktober 2012 (Anhänge IV-c und d des vorliegenden Beschlusses) beschrieben sind, und zu Marktpreisen abgerechnet werden.

(228)

In einem Zeitraum von fünf Jahren nach Erlass des abschließenden Beschlusses dürfen DMA, NEC und das JV keine Unternehmen oder Beteiligungen an einem Unternehmen erwerben. Dies gilt nicht nur für Unternehmen mit der Rechtsform einer Gesellschaft, sondern auch für alle Vermögensteile, die zu einem Unternehmen gehören.

(229)

Mit Ausnahme der Dividendenzahlungen durch DMA an NEC dürfen DMA, NEC und das JV bis zum 31. Dezember 2015 keine Dividende jedweder Form für ihre Aktien ausschütten. DMA, NEC und das JV dürfen Kuponzahlungen nur leisten, sofern hierfür eine vertragliche Verpflichtung aus einer Verbindlichkeit besteht, die vor dem 14. Dezember 2012 eingegangen wurde.

(230)

Der Staat sorgt dafür, dass DMA, NEC und das JV die geltenden Rechtsvorschriften für Löhne/Gehälter und Vergütungen einhalten, und insbesondere die für Kreditinstitute geltenden Vergütungsobergrenzen und etwaige Auflagen, die sich durch die direkte bzw. indirekte Kontrolle des Staats über DMA, NEC und das JV ergeben. Der Staat verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass DMA, NEC und das JV die Auflagen, die die Kommission diesbezüglich im Rahmen der Anwendung der Beihilfevorschriften vorschreibt, strengstens einhalten.

(231)

In diesem Zusammenhang müssen die französischen Behörden einen möglichst sparsamen Umgang mit öffentlichen Geldern in Bezug auf Löhne/Gehälter und Vergütungen gewährleisten, die den Mitarbeitern in den einem Umstrukturierungsplan unterliegenden Banken gezahlt werden. Insbesondere muss der Staat dafür sorgen, dass der der Kommission vorgelegte Geschäftsplan (56) genau umgesetzt wird. Der Staat muss der Kommission im Übrigen Vorschläge zur Reduzierung der Gemein- und Personalkosten bei DMA, NEC und im JV unterbreiten, sollte(n) nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahrs i) die Nettomarge um über 20 % unter der im Geschäftsplan angekündigten Zielvorgabe liegen (57); ii) der Nettogewinn (ohne Rückstellungen) um über 25 % unter der angekündigten Zielvorgabe liegen; iii) Verluste in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden; oder iv) wenn DMA, NEC oder das JV die geltenden Mindestwerte für die aufsichtsrechtlichen Kennzahlen nicht mehr einhalten sollten. Diese Verpflichtung wird mit dem konsolidierten Jahresabschluss 2013 wirksam.

c)   Bewirtschaftung des laufenden Kreditbestands aus der Bilanz von DMA

(232)

Auf der Aktivseite der DMA-Bilanz stehende Kredite, die nicht öffentlichen Gesundheitseinrichtungen in Frankreich oder französischen Gebietskörperschaften gewährt wurden, werden abgebaut. So dürfen insbesondere an Kunden, die nicht dem oben vorgegebenen Geschäftsfeld entsprechen (Erwägungsgrund (222)), keine weiteren Kredite vergeben werden.

(233)

Für laufende Kredite an französische Gebietskörperschaften oder öffentliche Gesundheitseinrichtungen in Frankreich, die nicht von der Gissler-Charta erfasst oder mit E3, E4 oder E5 laut Gissler-Charta oder einem Rating größer oder gleich 11 laut interner Bewertung von Dexia („sensible Kredite“) eingestuft sind, muss NEC eine Desensibilisierung durchführen, die von DMA finanziert wird. Diese Desensibilisierung soll das einschlägige Risiko mindern und kann mit einer Neukreditvergabe einhergehen.

(234)

Das JV wird an Kunden, die sensible Kredite halten und laufende Kredite aus dem Bestand der DMA-Bilanz nicht mehr bedienen (Zahlungsausfall) oder Klage gegen solche Kredite eingereicht haben, keine Finanzierungen vergeben.

(235)

DMA übernimmt die Refinanzierung für die durch das JV vergebenen Kredite und für den laufenden Kreditbestand. Mit Abschluss der Veräußerung von DMA wird die Bilanz von DMA Gegenstand einer gesonderten Verwaltung sein, erstens im Hinblick auf die vorhandenen sensiblen Kredite, deren Gesamtvolumen auf 9,4 Mrd. EUR geschätzt wird, und zweitens im Hinblick auf den Abbau von Krediten, die nicht dem Geschäftsprofil der Entwicklungsbank gemäß Erwägungsgrund (222) der vorliegenden Verpflichtungserklärung entsprechen und zum 30. September 2012 ein geschätztes Gesamtvolumen von [20-40] Mrd. EUR ausmachen.

d)   Liquiditätszuführung für NEC und DMA

(236)

Der französische Staat, die CDC und La Banque Postale verpflichten sich, NEC und DMA die notwendige Liquidität zuzuführen. Diese Liquiditätsnachschüsse müssen nach den Bedingungen in der genehmigten Mitteilung erfolgen, die der Kommission am 8. Oktober 2012 vorgelegt wurde (Anhang IV-a des vorliegenden Beschlusses). Für die CDC sind diese Zuführungen auf 12,5 Mrd. EUR begrenzt.

(237)

Mit Abschluss der Veräußerung von DMA führen Dexia SA und DCL DMA und NEC keine weitere Liquidität mehr zu.

e)   Kapitalausstattung von NEC und DMA

(238)

Der französische Staat, die CDC und La Banque Postale verpflichten sich, die Kapitalausstattung in dem Umfang zu halten, wie dies zur Deckung eventuell eintretender Verluste aus dem bestehenden Portfolio von DMA erforderlich ist. Kapitalerhöhungen bei DMA dürfen grundsätzlich nur nach Anmeldung bei der Kommission und unter Einhaltung der Vorschriften für die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV durchgeführt werden.

f)   Überwachungs- und Durchführungstreuhänder

(239)

Ein im Namen und auf Rechnung der Kommission tätiger Treuhänder, der für die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen zuständig ist, kann dem französischen Staat, der CDC, La Banque Postale, DMA, NEC und dem JV in diesem Zusammenhang beliebige Fragen stellen und alle Unterlagen aus ihrem Besitz einsehen. Für die Bestellung dieses Überwachungstreuhänders gelten die folgenden Voraussetzungen:

—

Der Staat legt der Kommission vorab, spätestens aber einen Monat nach Erlass des abschließenden Kommissionsbeschlusses eine Liste mit einer bis drei in Absprache mit der CDC und La Banque Postale gewählten Personen vor, die als Überwachungstreuhänder für die Überprüfung der Erfüllung der in Abschnitt 2.3.2 genannten Verpflichtungen (Original-Text in Anhang III) in Frage kommen, zur Genehmigung vor.

—

Der Überwachungstreuhänder muss die notwendige Kompetenz besitzen und darf sich während der Ausübung seines Auftrags in keinem Interessenkonflikt befinden.

—

Die Kommission kann den/die vorgeschlagenen Kandidaten billigen oder ablehnen. Lehnt die Kommission den/die vorgeschlagenen Kandidaten ab, schlägt der Staat innerhalb eines Monats nach der Mitteilung über die Ablehnung ein bis drei neue Kandidaten vor, die ebenfalls von der Kommission gebilligt oder abgelehnt werden müssen.

—

Werden letzten Endes alle Kandidaten von der Kommission abgelehnt, benennt die Kommission einen Überwachungstreuhänder.

—

Die Kosten für die Leistungen des Überwachungstreuhänders übernehmen NEC und das JV.

(240)

Für den Auftrag des Überwachungstreuhänders gelten folgende Vorgaben:

—

Der Auftrag gilt für eine Laufzeit von 2 Jahren ab Erlass des abschließenden Beschlusses und kann verlängert werden, wenn die Kommission dies für notwendig erachtet;

—

Die Kommission hat für die Dauer des Auftrags des Überwachungstreuhänders jederzeit uneingeschränkten Zugang zu allen Informationen, die zur Umsetzung ihres Beschlusses erforderlich sind. Sie kann sich direkt an NEC, das JV, den französischen Staat, die CDC oder La Banque Postale wenden, um die erforderlichen Auskünfte und Erläuterungen zu erhalten. NEC, das JV, der französische Staat, die CDC und La Banque Postale leisten bei allen möglichen Nachprüfungen der Kommission oder gegebenenfalls des von ihr beauftragten Überwachungstreuhänders volle Unterstützung.

—

In Bezug auf die Einhaltung der Verpflichtung aus Erwägungsgrund (224) oben wird der Staat dem Überwachungstreuhänder halbjährlich alle Daten übermitteln, die der Banque de France über die Geschäftskonditionen der größten Geschäftsbanken für die Finanzierung von Gebietskörperschaften und öffentlichen Gesundheitseinrichtungen in Frankreich vorliegen. Der Überwachungstreuhänder kann an einer Stichprobe aus vom JV vergebenen Krediten prüfen, ob das JV im Durchschnitt nicht deutlich niedrigere Finanzierungskonditionen angeboten hat als alle übrigen Geschäftsbanken. Sollten die vom JV angebotenen Finanzierungsbedingungen für ein bestimmtes Halbjahr nachweislich deutlich niedriger ausfallen als bei allen übrigen Geschäftsbanken, so muss das JV für das nächste Halbjahr seine Finanzierungsbedingungen so ändern, dass sie wieder der Verpflichtung unter Erwägungsgrund (224) oben entsprechen.

—

Der Überwachungstreuhänder erstattet der Kommission jährlich Bericht über die Umsetzung der vorgenannten Verpflichtungen.

(241)

Solange die Genehmigung für die Geschäftstätigkeit der Entwicklungsbank gemäß Vorgaben in den vorliegenden Verpflichtungen wirksam ist, muss der Staat alle Informationen, welche die Kommission zur Kontrolle der Einhaltung der vorliegenden Verpflichtungen einsehen möchte, an die Kommission übermitteln. Mit Ablauf des Auftrags des Überwachungstreuhänders muss der Staat im Übrigen der Kommission einen jährlichen Bericht über die Einhaltung der besagten Verpflichtungen vorlegen.

2.4.   BESCHREIBUNG DES VERKAUFS VON DBB/BELFIUS AN DEN BELGISCHEN STAAT UND DES UMSTRUKTURIERUNGSPLANS FÜR DBB/BELFIUS

2.4.1.   Die Verkaufsmaßnahme von DBB/Belfius

(242)

Am 9. Oktober 2011 bot Belgien über die Société Fédérale de Participations et d’Investissements (SFPI) Dexia SA an, ihre Beteiligung an DBB/Belfius und an deren Tochtergesellschaften (ohne DAM) für einen Festbetrag von 4 Mrd. EUR zu 100 % zu übernehmen. Unter die Übernahme fielen auch Instrumente aus dem Legacy-Portfolio im Wert von ca. 18 Mrd. EUR.

(243)

Der Verwaltungsrat von Dexia SA nahm dieses Angebot am 10. Oktober 2011 an.

(244)

Die Verkaufsvereinbarung beinhaltet auch einen Nachzahlungsmechanismus zugunsten von Dexia SA, sollte das Unternehmen innerhalb von 5 Jahren mit Gewinn weiterverkauft werden (sogenannter „variabler Anteil“). Werden die DBB/Belfius-Anteile innerhalb von 5 Jahren nach der Übernahme an einen Dritten (ausgenommen belgischer Föderalstaat, belgische Regionen oder staatliche Unternehmen oder unter Kontrolle von staatlichen Unternehmen stehende Gesellschaften) weiterveräußert, so erhält Dexia SA im Sinne des variablen Kaufpreisanteils vom durch Belgien erzielten möglichen Wertzuwachs einen Teil des über 10,5 % hinausgehenden Gewinns. Dieser Dexia SA zustehende Anteil am Wertzuwachs steigt auf 100 % an, sollte der Verkauf in den ersten 18 Monaten nach dem Übernahmetag zustande kommen. Danach reduziert sich der Dexia SA zustehende Anteil am Wertzuwachs schrittweise mit jeder weiteren Halbjahrestranche um 6,25 %.

(245)

Laut Anmeldung der DBB/Belfius-Übernahme war auch vorgesehen, dass die konzerninterne Finanzierung von DBB/Belfius für DCL — in Höhe von damals 53 Mrd. EUR, davon 33 Mrd. EUR unbesichert (58) — so weit wie möglich reduziert werden sollte. So musste man sich vor Unterzeichnung der befristeten Garantievereinbarung zur Refinanzierung von Dexia und DCL auf einen Zeitplan zum schrittweisen Abbau der Finanzierung der Dexia-Gruppe durch DBB/Belfius einigen. Unmittelbar nach Stellung der befristeten Garantie würden DCL und Dexia von den beteiligten Mitgliedstaaten abgesicherte Instrumente auflegen, mit denen die konzerninternen Finanzierungen von DBB/Belfius für DCL und dessen Tochtergesellschaften teilweise zurückgezahlt werden sollen. (59) In einem Schreiben vom 16. Dezember 2011 soll sich DBB/Belfius verpflichtet haben, von den beteiligten Mitgliedstaaten abgesicherte und von DCL im Rahmen der befristeten Garantie aufgelegte Schuldverschreibungen in einem Umfang zu zeichnen, wie dies EZB-fähigen Sicherheiten im Nennwert von 12 Mrd. EUR entspricht; DCL verpflichtete sich im Gegenzug, daraus die Rückzahlung unbesicherter Finanzierungen von DBB/Belfius im Nennwert von 12 Mrd. EUR zu bedienen.

(246)

Und schließlich verpflichtete sich der belgische Staat, Dexia gegen alle Verlustrisiken aus dem Kreditbestand von Arco, Ethias und Holding Communal (Anteilseigner von Dexia SA) abzusichern; dies gilt insbesondere für 1) einen Einstieg oder eine beliebige andere Beteiligung der besagten Anteilseigner am Kapital oder an den Ergebnissen von DBB/Belfius oder 2) die Umschichtung von Forderungen, die Umschuldung oder den Forderungsverzicht durch DBB/Belfius in Bezug auf die von DBB/Belfius oder dessen Tochtergesellschaften an einen oder mehrere dieser Anteilseigner vergebenen Kredite oder 3) die Folgen einer Stützungsmaßnahme für Unternehmen der Arco-Gruppe, Holding Communal oder Ethias.

(247)

Die belgischen Behörden legten auch eine Bewertung von DBB/Belfius durch einen unabhängigen Sachverständigen vor, der den Unternehmenswert von DBB/Belfius auf Grundlage des Rechnungsabschlusses vom 30. Juni 2011 in einer Spanne zwischen 3,4 und 4,2 Mrd. EUR ansetzt, wenn man das Kurs-Gewinn-Verhältnis (Price/Earnings) und das Kurs-Buchwert-Verhältnis (Price/Total book value) zugrundelegt, bzw. nach der Gordon Growth-Methode auf 2,8 bis 7,2 Mrd. EUR schätzt.

2.4.2.   Der Umstrukturierungsplan von DBB/Belfius

(248)

Am 17. April 2012 übermittelten die belgischen Behörden der Kommission Informationen zum Unternehmensmodell von DBB/Belfius. Ergänzend dazu kamen mehrere Schreiben und Sitzungen zwischen dem 17. April 2012 und dem 23. November 2012, bis der abschließende Plan am 26. November 2012 vorlag. Zu diesen Informationen gehörten insbesondere

1.

ein Geschäftsplan der DBB/Belfius-Gruppe und Prognosen für bestimmte Daten aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung bis 2016;

2.

die Volumina und Margen für die laufenden Kredite und das Neugeschäft grob nach Geschäftsbereichen (PWB, RCB und Versicherungen) und

3.

der Umfang und die durchschnittlichen Kosten für die Finanzierung der Gruppe.

(249)

In der nachstehenden Tabelle sind für jedes Jahr des Zeitraums 2012-2016 die Prognosen zu Gewinn, Rentabilität und Solvabilität von DBB/Belfius als Grundszenario dargestellt.

Tabelle 8

Grundszenario für DBB/Belfius — Prognosen für Gewinn, Rentabilität und Solvabilität

in Mio. EUR

2012

2013

2014

2015

2016

Nettoergebnisse nach Steuern

408

(…)

(…)

(…)

(…)

Davon: Bankgeschäft

64

(…)

(…)

(…)

(…)

Davon: Versicherungsgeschäft

36

(…)

(…)

(…)

(…)

Davon: Einmaleffekte

308  (60)

(…)

(…)

(…)

(…)

Kosten-/Ertrags-Verhältnis im Bankgeschäft

82

(…)

(…)

(…)

(…)

Eigenkapitalrendite (Buchwert)

15,4  %

(…)

(…)

(…)

(…)

Tier-1-Kernkapitalquote Basel III

entfällt

(…)

(…)

(…)

(…)

a)   Das Unternehmen im Überblick

(250)

DBB/Belfius ist hauptsächlich auf dem belgischen Markt für Finanzdienstleistungen der öffentlichen Hand (im Folgenden „Public and Wholesale Banking“ oder „PWB“), Finanzdienstleistungen für Privatkunden (im Folgenden „Retail and Commercial Banking“ oder „RCB“) und Versicherungen tätig. DBB/Belfius hat in Belgien einen Marktanteil (61) von [10-15] % bei PWB-Krediten, von 13 % beim RCB-Sparen, von 15 % bei RCB-Hypothekendarlehen, von 9,5 % bei Lebensversicherungen und von 5 % bei Sachversicherungen. DBB/Belfius hat ca. 3,8 Mio. Kunden. DBB/Belfius hatte Ende 2011 eine Bilanzsumme von 233 Mrd. EUR und eine Tier-1-Solvabilitätsquote Basel II von 11,8 %. DBB/Belfius machte 2011 einen Verlust von 1,37 Mrd. EUR netto nach Steuern.

(251)

Laut Umstrukturierungsplan für DBB/Belfius soll sich die Bank wieder auf ihr Kerngeschäft ‚Finanzdienstleistungen für die öffentliche Hand, Finanzdienstleistungen für Privatkunden und Versicherungen‘ konzentrieren, um ihre Position als drittgrößter Bank-/Versicherungsanbieter in Belgien zu sichern. Der Aufbau eines Auslandsgeschäfts ist nicht geplant. Den belgischen Behörden zufolge dürfte der Umstrukturierungsplan zu einer um 20 % niedrigeren Bilanzsumme von DBB/Belfius (31. Dezember 2016) im Vergleich zum 31. Dezember 2011 führen. Die Bilanzsumme von DBB/Belfius dürfte sich Ende 2016 auf 185 Mrd. EUR belaufen, gegenüber 233 Mrd. EUR Ende 2011.

(252)

Im Umstrukturierungszeitraum 2012-2016 kann die DBB/Belfius-Gruppe nach eigenen Schätzungen [0,5-3] Mrd. EUR nicht ausgeschütteter Gewinne (62) erwirtschaften, mit denen die vorgeschriebene Eigenkapitaldecke verstärkt werden soll. Diese Gewinne würden […] auf die Sparten PWB, RCB und Versicherungen entfallen.

(253)

Der Umstrukturierungsplan sieht einen erheblichen Schulden- (deleveraging) und Risikoabbau (derisking) für die Vermögenswerte der Gruppe vor. Seit März 2012 wurden unbesicherte Engagements bei Dexia auf nahezu Null zurückgeführt. Die von DCL aufgelegten garantierten Banktitel aus dem eigenen Bestand werden bis 2015 fällig werden. Das Engagement in Staatsanleihen oder Anleihen der öffentlichen Hand wird reduziert. Für den Risikoabbau der Portfolios wurden [200-500] Mio. EUR aus dem Haushalt (Bank und Versicherung) bereitgestellt.

(254)

Dank großer Anstrengungen um mehr Produktivität und ständiger Kostenkontrolle dürfte sich das Kosten-Ertrags-Verhältnis (cost/income ratio) auf 69 % (Bank) einpendeln. Das größte Einsparpotenzial dürfte in der Neuaushandlung der Service-Verträge mit Fremdanbietern, in Produktivitätssteigerungen in den Zweigstellen und einer Anpassung des Personalaufwands liegen.

(255)

Das Ziel des Umstrukturierungsplans lautet, den derzeitigen Marktanteil von DBB/Belfius in seinen Kerngeschäftsfeldern zu halten.

b)   Das PWB-Segment

(256)

Im PWB-Segment plant die Gruppe für den Zeitraum 2012-2016, ihren Marktanteil (7,4 % im Jahr 2011) bei Einlagen durch ein jährliches Wachstum analog zur Marktentwicklung (3-4 %) zu halten. Das bestehende Kreditvolumen der Gruppe dürfte nicht zunehmen, da die Neukreditvergabe einen Ausgleich für fällig werdende Verträge schafft. Angesichts eines geschätzten jährlichen Marktwachstums von 3-4 % dürfte der Marktanteil von DBB/Belfius von [10-15] % Ende 2011 auf [10-15] % Ende 2016 sinken. Das Kredit-Einlagen-Verhältnis (loan to deposit ratio) dürfte sich so automatisch verbessern und bereits 2013 wieder auf unter […] fallen, gegenüber […] im Jahr 2012 und […] im Jahr 2011.

(257)

Die Gruppe strebt eine Public-Banking-Neukreditvergabe von rund [2,5-5] Mrd. EUR im Jahr 2013 und von maximal [2,5-6] Mrd. EUR für die darauffolgenden Jahre an. Der Gesamtkreditbestand dürfte unverändert bei [25-50] Mrd. EUR liegen. Im Hinblick auf die für Kreditkunden angebotenen Preise hat DBB/Belfius auf ein konservativeres Vorgehen als in der Vergangenheit umgestellt, das insbesondere dem Liquiditätspreis stärker Rechnung trägt. Bisher wurde dieser analog zur Kreditlaufzeit pauschal angesetzt. So lag der angebotene Kundenpreis durchschnittlich bei Euribor +[100-200] Basispunkte im ersten Quartal 2012 gegenüber Euribor +[50-150] Basispunkte im ersten Quartal 2011. Mit dieser neuen Preisgestaltung ist eine Brutto-Marge von [0-50] Basispunkten denkbar. Aufgrund der langen Laufzeiten von Investitionskrediten dürfte die durchschnittliche Marge beim Kreditbestand nur noch langsamer auf [0-50] Basispunkte im Jahr 2016 ansteigen.

(258)

Der Einlagenbestand dürfte um rund [0-5] % jährlich auf [15-25] Mrd. EUR Ende 2016 (gegenüber [15-25] Mrd. EUR Ende 2012) anwachsen. Die mit den Einlagen erwirtschaftete Marge dürfte bis Ende 2016 mit [20-60] Basispunkten niedriger ausfallen als 2012 ([30-70] Basispunkte) und 2011 ([50-100] Basispunkte).

c)   Das RCB-Segment

(259)

Die Kundeneinlagen (Girokonten, Sparkonten und Termingelder) der Retail-Bank beliefen sich Ende 2011 auf 60 Mrd. EUR. DBB/Belfius erwartet eine Zunahme um rund [0-5] Mrd. EUR jährlich auf einen Bestand von [50-100] Mrd. EUR Ende 2016.

(260)

Der Bestand an Einlagen ohne feste Laufzeit (Girokonten und Sparkonten) dürfte rund [0-5] % jährlich, also vergleichbar stark wachsen wie der Markt selbst. Der Marktanteil von DBB/Belfius dürfte zwischen 2011 und 2016 insgesamt unverändert bleiben. Mit Ausnahme des Jahres 2012/2013, für das DBB/Belfius Margen […] (wie beim übrigen Produktangebot für seine RCB-Kunden) anstrebt, dürfte sich die Marge für Termingelder 2015/2016 bei rund [25-80] Basispunkten einpendeln und somit leicht über den Werten in den Jahren 2008-2011 liegen.

(261)

DBB/Belfius strebt ein Neugeschäft bei Immobilienkrediten von [0-5] Mrd. EUR mit einer Marge von zunächst […] [0-25] Basispunkten 2012 und später von [5-30] Basispunkten 2013 an, was mit dem Niveau 2010/2011 durchaus vergleichbar ist. Ab 2014 dürfte die Marge bei [10-35] Basispunkten liegen. Die bei den anderen Produkten (Verbraucherkredit, Geschäftskredit usw.) angestrebten Margen dürften weit unter den Werten der Jahre 2010/2011 liegen. Die Margen für Verbraucherkredite beispielsweise dürften bei [150-300] Basispunkten liegen, während sie sich in den Jahren 2010/2011 zwischen [300-450] Basispunkten und [450-600] Basispunkten bewegten.

(262)

Der Kreditbestand dürfte 2016 [25-50] Mrd. EUR erreichen, gegenüber [5-15] Mrd. EUR Ende 2011, was einem Anstieg von ca. 10 % entspricht.

(263)

DBB/Belfius plant die Schließung von 41 Zweigstellen, so dass Ende 2013 noch 777 Zweigstellen übrigbleiben (gegenüber 818 im Jahr 2011). 500 Zweigstellen sollen zur Kosteneinsparung bis Ende 2013 in offene Zweigstellen („open branches“) umgewandelt werden, um gleichzeitig die Pflege der Geschäftsbeziehungen und Service-Leistungen mit hoher Wertschöpfung wieder stärker in den Vordergrund zu rücken. Der Schwerpunkt soll auf der Kundenzufriedenheit liegen, die regelmäßige Messung soll eine entsprechende Anpassung der individuellen Bewertung ermöglichen. DBB/Belfius wird seine Betriebskosten (in allen Bankgeschäftsfeldern) auf Werte unter [1 300-1 450] Mio. EUR im Jahr 2013 und [1 250-1 400] Mio. EUR im Jahr 2014 drücken.

d)   Das Segment Versicherungen

(264)

Bei Versicherungen würde sich DBB/Belfius auf den belgischen Markt konzentrieren und seinen Marktanteil von 9,5 % bei Lebensversicherungen und von 5 % bei Sachversicherungen halten. Auf das Segment Lebensversicherungen entfallen 80 % der Versicherungssparte mit 2,1 Mrd. EUR Prämienaufkommen aus Lebensversicherungen im Jahr 2011 gegenüber 509 Mio. EUR im Segment Sachversicherungen. Die Bank wird auch in Zukunft ein gefragter Träger für den Einzug von Versicherungsprämien sein.

(265)

Durch die schweren Verluste 2011 als Folge des vereinbarten PSI (63) in Griechenland verschlechterte sich die vorgeschriebene Solvabilitätsquote (Solvency I). Sie lag 2011 bei 102. Sie dürfte bereits 2012 wieder auf 135 steigen und bis 2016 schrittweise wieder den Stand von […] erreichen.

(266)

DBB/Belfius erwartet einen Rückgang seiner Betriebskostenquote um [0-5] Punkte, die 2016 bei [25-50] für Lebensversicherungen und bei [10-30] für Sachversicherungen liegen dürfte. Diese Senkung soll insbesondere durch Rationalisierung der EDV-Abläufe erreicht werden. Auch von einer neuen Preispolitik und den Rationalisierungsmaßnahmen bei der Schadensfallbearbeitung erwartet DBB/Belfius einen Rückgang seiner Schadensquote um [5-15] Punkte bis 2016.

(267)

Im Segment Lebensversicherungen vertrieb DBB/Belfius bis 2011 zumeist garantierte Kapitalversicherungen (B21), die Ende 2011 [70-80] % des Bestands ausmachten — gegenüber [20-30] % beim Alternativangebot B26 und B23 (ohne garantiertes Kapital). DBB/Belfius erwartet eine […] des Prämienaufkommens für sein B21-Angebot ([…] Mio. EUR jährlich gegenüber […] Mrd. EUR im Jahr 2011) und […] des Prämienaufkommens bei seinem übrigen Angebot. Das gesamte Prämienaufkommen im Bereich Lebensversicherungen wird 2013 unter [0-2,5] Mrd. EUR und 2014 unter [0-3] Mrd. EUR liegen, für den Fall, dass der Markt um weniger als 4 % wachsen sollte.

(268)

Das Investment-Portfolio von DBB/Belfius Insurance mit einem Nennwert von 17 Mrd. EUR zum 31. Dezember 2011 war zu 95 % in Investment-grade-Papieren angelegt. Mit den neuen Vorgaben für die Vermögensallokation gilt ab 2012 ein Mindestrating AA für Staatsanleihen ([70-80] % des Bestands) und A für Unternehmensanleihen ([20-30] % des Bestands).

e)   Das Investment-Portfolio

(269)

Zum 31. Dezember 2011 hielt DBB/Belfius drei Investment-Portfolien (PMG, ALM, DIS) (64) mit einem Nennwert von insgesamt 43 Mrd. EUR und ein Derivate-Portfolio im Wert von 12,8 Mrd. EUR. Das Investment-Portfolio bestand zu 95 % aus Investment-grade-Schuldverschreibungen. Die von der Bank beauftragte Investment-Beratungsbank kam nach Stichproben an 63 % des Portfolios (Anlagen in belgischen und französischen Staatsanleihen sowie kleinere Engagements und 2012 fällig werdende Papiere blieben bei der Analyse ausgeklammert) zu der Überzeugung, dass im Zeitfenster 2012-2016 [350-550] Mio. EUR (Grundannahme) bzw. [800-1 000] Mio. EUR Verluste (Stressszenario) für das Portfolio zu erwarten sind. Im Zeitraum 2012-2016 dürften die erwarteten Verluste aufgrund bereits gebildeter Rückstellungen und durch die Wirkung des Risikovorsorgeprogramms mit [200-400] Mio. EUR netto in der Gewinn- und Verlustrechnung zu Buche schlagen.

(270)

[25-50] % der Vermögenswerte des Portfolios werden bis 2016 fällig. Dann werden [75-100] % der gehaltenen Schuldverschreibungen ein Kreditrating von mindestens „investment grade“ oder besser aufweisen.

f)   Das Derivate-Portfolio

(271)

Das Derivate-Portfolio hatte eine Mark-to-market-Position von -[4-10] Mrd. EUR zum 31. März 2012, davon mehr als [75-100] % bei Zinsderivaten.

(272)

Zur Absicherung dieser negativen Mark-to-market-Position stellte DBB/Belfius zum 31. März 2012 Sicherheiten von [10-20] Mrd. EUR ein, davon [0-5] Mrd. EUR nicht in Form von Barsicherheiten. Die Differenz zwischen dem eingezahlten Betrag der Barsicherheiten und der Mark-to-market-Position erklärt sich vor allem durch die einseitigen Swap-Vereinbarungen (one-sided collateral agreements) zwischen DBB/Belfius und bestimmten Gegenparteien sowie durch die Auflagen der Clearing-Stellen.

(273)

[40-50] % der Derivate des Portfolios werden bis 2016 fällig.

g)   Finanzierung und Liquidität

(274)

DBB/Belfius hielt zum 31. März 2012 ein Liquiditätspolster (liquidity buffer) von [5-15] Mrd. EUR. Mit der Umsetzung mehrerer Maßnahmen (stärkere Einlagenbildung, Ausgabe von Pfandbriefen, verstärkte Inanspruchnahme besicherter und unbesicherter Finanzierungen) dürfte dieser Liquiditätspuffer bis 2016 auf [30-45] Mrd. EUR anwachsen.

(275)

Zwischen dem 26. Oktober 2011 und dem 25. Januar 2012 reduzierte DBB/Belfius sein Netto-Kreditengagement bei Dexia SA von [25-50] Mrd. EUR auf [10-30] Mrd. EUR. Dieses Engagement lag am 2. März 2012 (65) nur noch bei [5-10] Mrd. EUR. Zum 2 März 2012 belief sich das unbesicherte Liquiditätsengagement in der Dexia-Gruppe auf [600-700] Mio. EUR. Dieses Engagement wurde in der Folgezeit auf nahezu Null zurückgeführt (7. März 2012).

h)   Grundsätze guter Unternehmensführung („Governance“)

(276)

DBB/Belfius hat verschiedene Risikoausschüsse eingerichtet, die über jede Transaktion entscheiden. Es bestehen Ausschüsse in einer dreifach gestaffelten Rangordnung, für deren Zusammensetzung und Zuständigkeit mehrere Faktoren maßgeblich sind, wie Rating der Gegenpartei, Bonität der Gegenpartei (Unternehmen, örtliche Behörde usw.) und Umfang der Transaktion.

i)   Stressszenario

(277)

Die belgischen Behörden legten auch ein Stressszenario vor, mit dem die Widerstandsfähigkeit der Gruppe gegenüber Marktturbulenzen festgestellt werden soll. Dieser Stresstest beruht größtenteils auf der EBA-Methodik und misst die Widerstandsfähigkeit der Gruppe unter verschlechterten gesamtwirtschaftlichen und finanziellen Bedingungen. Davon sind insbesondere das Geschäftsmodell der Bank, das Liquiditäts- und Finanzierungsrisiko, das Kreditrisiko und das Marktrisiko für die gehaltenen Vermögenswerte betroffen.

(278)

Beim Stressszenario würde das kumulierte Nettoergebnis vor Steuern 2012-2016 um rund [400-750] Mio. EUR schlechter ausfallen. Es dürfte auf [0-3] Mrd. EUR sinken, gegenüber [0-3] Mrd. EUR in der Grundannahme. Die Eigenkapitalrendite (Buchwert) 2016 wäre davon aber kaum betroffen.

(279)

Bei größeren Belastungen bis 2016 würde die Tier-1-Kernkapitalquote Basel III auf [7,5-15] % sinken (gegenüber [7,5-15] % im Grundszenario). Die CAD-Kennzahl würde auf [7,5-15] % gegenüber [7,5-15] % in der Grundannahme fallen. Der Sicherheitspuffer würde sich auf [20-30] Mrd. EUR belaufen (gegenüber [30-45] Mrd. EUR in der Grundannahme).

2.4.3.   Verpflichtungen

(280)

Für die Umstrukturierung von DBB/Belfius verpflichtet sich Belgien vorbehaltlich einer anderen Frist gemäß Einzelverpflichtungen, dass DBB/Belfius bis zum 31. Dezember 2014 folgenden Verpflichtungen (66) nachkommt.

a)   Senkung der Finanzierungskosten

(281)

DBB/Belfius verpflichtet sich, seine Betriebsausgaben und -kosten — d. h. seine Personalaufwendungen und sonstigen Ausgaben — in absoluten Zahlen

—

2013 auf maximal [1 300-1 450] Mrd. EUR und

—

2014 auf maximal [1 250-1 400] Mrd. EUR zu begrenzen.

(282)

DBB/Belfius strebt eine Senkung seiner Betriebsausgaben und -kosten — d. h. seiner Personalaufwendungen und sonstigen Ausgaben — in absoluten Zahlen von [1 350-1 500] Mrd. EUR im Jahr 2012 auf [1 200-1 350] Mrd. EUR im Jahr 2016 an.

b)   Reduzierung des Trading-Geschäfts

(283)

DBB/Belfius wird den Eigenhandel einstellen, d. h. DBB/Belfius wird nur Transaktionen vornehmen, die 1) entweder für die Entgegennahme, die Weitergabe und die Ausführung von Kauf- oder Verkaufsaufträgen seiner Kunden notwendig sind oder 2) DBB/Belfius beim Liquiditätsmanagement oder bei der Aktiv-/Passiv-Steuerung helfen. DBB/Belfius darf keine Positionen auf eigene Rechnung eingehen, es sei denn, dies geschieht, weil DBB/Belfius beispielsweise Kundenaufträge nicht mit sofortiger Wirkung ausführt. Derartige Positionen und Positionen zur Liquiditäts- bzw. Aktiv-/Passiv-Steuerung dürfen nur dann eingegangen werden, wenn sie die Rentabilität und/oder die Liquiditätslage der Bank nicht gefährden. Diese Vorgabe steht voll und ganz mit den Empfehlungen aus dem Bericht der Hochrangigen Expertengruppe zur Strukturreform des EU-Bankensektors („High-level Expert Group on reforming the structure of the EU Banking sector“) im Einklang.

c)   Governance- und Risikosteuerungsmaßnahmen

(284)

DBB/Belfius wird 1) eine umsichtige, vorausschauende und am Nachhaltigkeitsprinzip orientierte Geschäftspolitik betreiben und 2) seine internen Anreizsysteme vor dem Hintergrund der gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen auf Angemessenheit hin überprüfen und dafür sorgen, dass sie keine Anreize für unangemessen hohe Risiken schaffen, transparent sind und auf langfristigen und nachhaltigen Zielen beruhen.

(285)

DBB/Belfius wird auch seine Governance bei der Risiko- und Liquiditätssteuerung verbessern. Belfius hat bereits neue Leitlinien für eine umsichtige Liquiditätssteuerung in der Zukunft herausgegeben; dazu gehören 1) klare Zielvorgaben für die Geschäftsfelder in Bezug auf die Verwendung von Bilanzen, die Hereinnahme von Einlagen und die Qualität der gestellten Sicherheiten; 2) die Schaffung klarer Anreize (Liquiditätskosten oder -gewinne) für die Geschäftsfelder. DBB/Belfius muss darüber hinaus die Abläufe und die Governance für ein zentral gesteuertes Liquiditätsmanagement mit klaren Zielvorgaben und klaren Leitlinien verbessern.

d)   Verbot von Dividendenzahlungen

(286)

DBB/Belfius darf für seine Aktien keine Dividende jedweder Form ausschütten.

e)   Verbot von Kuponzahlungen

(287)

Für 1) vor dem 20. Oktober 2011 von DBB/Belfius aufgelegte Instrumente, für Instrumente, die 2) von anderen Personen oder Unternehmen als DBB/Belfius gehalten werden und 3) bei denen die Zahlung oder die Ausübung nach den für diese Instrumente geltenden Vertragsbestimmungen diskretionär ist, darf DBB/Belfius keine diskretionären vorzeitigen Rückzahlungen oder Kuponzahlungen leisten.

(288)

Diese Verpflichtung

—

gilt unbeschadet der Transaktionen, zu denen DBB/Belfius laut Gesetz verpflichtet ist, und

—

wird bei wesentlichen Änderungen der Definition der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalausstattung und der für DBB/Belfius geltenden Rechnungslegungsvorschriften geändert, sofern die Kommission vorher zustimmt.

f)   Übernahmeverbot

(289)

DBB/Belfius darf bis zum 31. Dezember 2014 keine Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen erwerben. Dies gilt nicht nur für Unternehmen mit der Rechtsform einer Gesellschaft, sondern auch für alle Vermögensteile, die zu einem Unternehmen gehören. Ungeachtet dieses Verbots kann DBB/Belfius Beteiligungen an Unternehmen erwerben, sofern der Kaufpreis dafür zum Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses nicht höher ist als 0,01 % der DBB/Belfius-Bilanzsumme und der Kaufpreis für alle Übernahmen dieser Art im gesamten Umstrukturierungszeitraum zusammengenommen nicht über 0,025 % seiner Bilanzsumme zum Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses hinausgeht. Nicht unter das Verbot fallen Übernahmen, die 1) im normalen Geschäftsbetrieb der Bank bei der Beilegung laufender Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf Unternehmen in Schwierigkeiten zustande kommen oder 2) im Rahmen von Private-Equity-Geschäften durchgeführt werden.

g)   Werbeverbot

(290)

DBB/Belfius verzichtet auf Handelswerbung in der breiten Öffentlichkeit, bei der die bisherigen staatlichen Beihilfemaßnahmen als Wettbewerbsvorteil dargestellt werden; ferner darf DBB/Belfius nicht mit der Übernahme durch den Staat werben oder in seiner Kommunikation mit bestehenden oder potenziellen Kunden und/oder Anlegern auf vom Staat erhaltene finanzielle Hilfen hinweisen. Ungeachtet dieses Verbots kann DBB/Belfius auf die Übernahme durch den Staat und jede andere staatliche Unterstützung, die es erhalten hat, hinweisen, sofern ein derartiger Hinweis nach den gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften erforderlich ist.

h)   Vergütung für Verwaltungsorgane, Beschäftigte und wesentliche Mitarbeiter

(291)

Belfius muss geltendes Recht in Bezug auf Löhne/Gehälter und Vergütungen und insbesondere die für Banken geltenden Vergütungsobergrenzen einhalten. Belfius muss die diesbezüglichen Auflagen der Kommission bei der Anwendung der Beihilfevorschriften einhalten.

(292)

Belfius muss auch auf einen möglichst sparsamen Umgang mit öffentlichen Geldern in Bezug auf Löhne/Gehälter und Vergütungen achten, die den Mitarbeitern zustehen. Belfius muss insbesondere dafür Sorge tragen, dass Abfindungen auf den gesetzlichen Mindestanspruch begrenzt bleiben, ohne dabei auf die erforderliche Flexibilität zu verzichten, die für die Erreichung der Zielvorgaben des Strategieplans erforderlich ist.

(293)

Belfius muss der Kommission Vorschläge zur Senkung der Gemein- und Personalkosten der Gruppe unterbreiten, sollte nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahrs i) das Nettobankergebnis um mehr als 20 % unter der angekündigten Zielvorgabe liegen; oder ii) das Brutto-Betriebsergebnis um mehr als 25 % unter der angekündigten Zielvorgabe liegen und in jedem Fall, wenn i) Verluste in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden sollten oder ii) das Teilunternehmen die geltenden Mindestanforderungen für Solvabilität nicht mehr einhalten sollte. Diese Verpflichtung wird erst mit dem Jahresabschluss für 2013 und 2014 wirksam.

i)   Höchstbetrag für „Public Banking“-Anleihen

(294)

DBB/Belfius verpflichtet sich, die Ausgabe neuer Public-Banking-Anleihen auf maximal [2,5-5] Mrd. EUR im Jahr 2013 und [2,5-5] Mrd. EUR im Jahr 2014 zu begrenzen. Sollte das Marktwachstum im Jahr 2013 über der 4 % betragenden normalen jährlichen Zuwachsrate auf dem Markt für Public-Banking-Anleihen in Belgien liegen, so kann dieser Höchstwert mit vorheriger Zustimmung der Kommission angepasst werden. Pro 0,1 % zusätzlichen Marktwachstums im Jahr 2013 über die normale jährliche Zuwachsrate von 4 % hinaus wird das Neugeschäft-Kontingent um [25-75] Mio. EUR im Jahr 2014 aufgestockt.

j)   Höchstbetrag für Neuabschlüsse bei Lebensversicherungen

(295)

DBB/Belfius verpflichtet sich, sein Neugeschäft bei Lebensversicherungen in Bruttoprämien auf maximal [0-2,5] Mrd. EUR im Jahr 2013 und maximal [0-3] Mrd. EUR im Jahr 2014 zu begrenzen. Sollte das Marktwachstum im Jahr 2013 über der 4 % betragenden normalen jährlichen Zuwachsrate auf dem Markt für Lebensversicherungsprodukte in Belgien und Luxemburg liegen, so kann dieser Höchstwert mit vorheriger Zustimmung der Kommission angepasst werden. Pro 0,1 % zusätzlichen Marktwachstums im Jahr 2013 über die normale jährliche Zuwachsrate von 4 % hinaus wird das Kontingent für Neuabschlüsse um [0-50] Mio. EUR im Jahr 2014 aufgestockt.

k)   Unabhängiger Sachverständiger

Berichterstattung

(296)

Innerhalb der letzten 30 Arbeitstage jedes Jahres und Halbjahrs oder andernfalls so, wie mit der Kommission vereinbart, muss der unabhängige Sachverständige der Kommission und den belgischen Behörden einen schriftlichen Berichtsentwurf auf Englisch oder Französisch vorlegen, wobei jede Seite die Gelegenheit hat, innerhalb von 10 Arbeitstagen dazu Stellung zu nehmen. Innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang dieser Stellungnahmen muss der unabhängige Sachverständige einen abschließenden Bericht anfertigen und der Kommission vorlegen, wobei er den eingegangenen Stellungnahmen nach Möglichkeit und nach seinem alleinigen Ermessen Rechnung trägt. Der unabhängige Sachverständige muss eine Kopie des Abschlussberichts an die belgischen Behörden übermitteln. Der unabhängige Sachverständige kann die Kommission um eine Änderung der zeitlichen Planung ersuchen, wenn er den für die Vorlage der Berichte vorgesehenen Zeitplan aufgrund der operativen Arbeitsbelastung nicht einhalten kann.

(297)

Aus dem Bericht muss hervorgehen, ob der unabhängige Sachverständige den Obliegenheiten seines Auftrags nachgekommen ist und die oben genannten Verpflichtungen eingehalten wurden.

Vorgehen bei der Bestellung des unabhängigen Sachverständigen

(298)

Es wird ein unabhängiger Sachverständiger bestellt, welcher der Kommission halbjährlich über die Einhaltung der Verpflichtungen unter den Erwägungsgründen (281) bis (295) Bericht erstattet. Der unabhängige Sachverständige muss neutral sein, die notwendige Qualifikation besitzen und darf sich bei der Ausführung seines Auftrags in keinem Interessenkonflikt befinden.

(299)

Spätestens einen Monat nach Erlass des vorliegenden Beschlusses müssen die belgischen Behörden der Kommission eine Liste mit einer oder mehreren Personen, die sie für die Bestellung als unabhängigen Sachverständigen vorschlagen, zur Genehmigung vorlegen. Es steht dann im Ermessen der Kommission, den oder die vorgeschlagenen Sachverständigen, die Belfius gegenüber unabhängig sein müssen, zu billigen oder abzulehnen. Lehnt die Kommission den oder die vorgeschlagenen Sachverständigen ab, haben die belgischen Behörden nach Anzeige der Ablehnung einen Monat Zeit, um neue Kandidaten vorzuschlagen, die ebenfalls von der Kommission gebilligt oder abgelehnt werden müssen. Werden all diese vorgeschlagenen Kandidaten ebenfalls von der Kommission abgelehnt, benennt sie selbst einen unabhängigen Sachverständigen, den die belgischen Behörden auf der Grundlage eines von der Kommission gebilligten Mandats bestellen oder bestellen lassen.

Aufgaben des unabhängigen Sachverständigen

(300)

Der unabhängige Sachverständige muss den ihm im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen obliegenden Pflichten nachkommen. Die Kommission kann dem unabhängigen Sachverständigen von sich aus oder auf Betreiben des unabhängigen Sachverständigen Anordnungen und Weisungen erteilen, um die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen aus dem vorliegenden Beschluss sicherzustellen.

(301)

Der unabhängige Sachverständige muss

1.

in seinem ersten Bericht an die Kommission einen detaillierten Plan vorschlagen, in dem er darlegt, wie er die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen aus dem vorliegenden Beschluss zu kontrollieren plant;

2.

die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen aus dem vorliegenden Beschluss kontrollieren;

3.

der Kommission und den belgischen Behörden innerhalb von 50 Arbeitstagen nach Jahres- und Halbjahresende einen schriftlichen Bericht vorlegen.

Ablösung, Entlastung und Verlängerung des Auftrags

(302)

Sollte der unabhängige Sachverständige seinen Aufgaben gemäß den Verpflichtungen nicht mehr nachkommen oder liegt ein anderer triftiger Grund, zum Beispiel ein Interessenkonflikts vor, so

1.

kann die Kommission nach Anhörung des unabhängigen Sachverständigen verlangen, dass die belgischen Behörden den unabhängigen Sachverständigen ablösen oder

2.

können die belgischen Behörden den unabhängigen Sachverständigen mit vorheriger Zustimmung der Kommission ablösen.

(303)

Wird der unabhängige Sachverständige nach Maßgabe von Erwägungsgrund (302) abgelöst, kann von ihm verlangt werden, dass er bis zur Einsetzung eines neuen unabhängigen Sachverständigen, an den der abgelöste Sachverständige alle relevanten Informationen in vollem Umfang weitergibt, weiter im Amt bleibt. Der neue unabhängige Sachverständige ist nach dem Verfahren in Erwägungsgrund (298) zu bestellen.

(304)

Soweit keine Ablösung im Sinne von Erwägungsgrund (302) eintritt, endet die Aufgabe des unabhängigen Sachverständigen erst mit der Entlastung durch die Kommission, nachdem alle dem unabhängigen Sachverständigen übertragenen Verpflichtungen erfüllt worden sind.

2.5.   VON DER BELGISCHEN UND DER FRANZÖSISCHEN ZENTRALBANK ZUGUNSTEN VON DBB/BELFIUS UND DCL GEWÄHRTE ELA-NOTHILFEN

(305)

Am 21. Oktober 2011 meldete Belgien bei der Kommission eine Maßnahme an, die DBB/Belfius Zugang zu der mit einer Garantie des belgischen Staates ausgestatteten ELA-Nothilfe verschafft, damit DBB/Belfius Finanzierungen an DCL vergeben kann.

(306)

Seit dem 5. Oktober 2011 stellte die BNB ELA-Mittel für DBB/Belfius bereit. Gemäß dem Gesetz vom 22. Februar 1998 über die Grundsatzung der Belgischen Nationalbank (BNB) bürgt der belgische Staat für die Rückzahlung von BNB-Krediten, die von der BNB im Rahmen ihres Beitrags zur Stabilität des Finanzsystems vergeben werden, und stellt die BNB von allen etwaigen Verlusten als Folge der hierfür erforderlichen Maßnahmen frei. Diese Garantie hat Rechtskraft.

(307)

Am 6. Oktober 2011 erhob der EZB-Gouverneursrat keinen Einspruch gegen die von der BNB und der Banque de France (im Folgenden „BdF“) gewährte ELA-Maßnahme bis zu einer Höhe von […] Mrd. EUR für DBB/Belfius und DCL.

(308)

Den belgischen Behörden zufolge hätten die BNB und die BdF vereinbart, die Risiken und den Nettoerlös aus der ELA-Zuführung für die Dexia-Gruppe gerecht zu teilen. Bei dieser ELA soll ein Pfandrecht der BNB für die nicht marktfähige Forderungen von DBB/Belfius bzw. der BdF für die nicht marktfähige Forderungen und Titel von DCL nach Anwendung „angemessener“ Bewertungsabschläge (haircuts) bestellt worden sein. Wie hoch diese Abschläge waren, wurde der Kommission nicht mitgeteilt.

(309)

In nachstehender Tabelle aus der Anmeldung des ersten Abwicklungsplans (Gegenstand des Beschlusses zur Ausweitung des Verfahrens) sind die Angaben zum Vergabedatum, zur Höhe und zur Laufzeit der von der BNB an DBB/Belfius vergebenen ELA bis zum 17. Oktober 2011 zusammengestellt. Eine ausführliche Beschreibung der ELA-Bedingungen findet sich in der Anmeldung Belgiens vom 21. Oktober 2011.

(310)

In einem Dokument der belgischen Behörden vom 29. Juni 2012, das auf die Fragen der Kommission aus den Monaten April, Mai und Juni 2012 zum Belfius-Geschäftsplan antwortet, findet sich eine Übersicht mit den ELA-Mitteln zugunsten von DBB/Belfius, auch für einen Zeitraum nach der Übernahme durch den belgischen Staat.

Abbildung 7

ELA-Mittel zugunsten von DBB/Belfius vom 5. Oktober bis 1. Februar 2012

(…)

(311)

Die von der BNB an DBB/Belfius vergebenen Höchstbeträge lagen Ende November/Anfang Dezember 2012 bei knapp […] Mrd. EUR. Nach Jahresbeginn 2012 gingen sie zurück und liefen am 1. Februar 2012 aus (67).

(312)

Es ist zu beachten, dass seit dem Verkauf von DBB/Belfius an den belgischen Staat am 20. Oktober 2011 über dieses Konzernunternehmen keine ELA-Mittel mehr an die Dexia-Gruppe fließen.

(313)

In ihrer Anmeldung vom 21. Oktober 2011 über die ELA der BNB an DCL im Rahmen des „ELA Framework Agreement“ vom 5. Oktober 2011 zwischen der BNB und DBB wiesen die belgischen Behörden auf das Bestehen einer vorübergehenden Vereinbarung zur Aufteilung der Erlöse und Verluste durch die ELA hin:

„(25)

NBB and BdF have provisionally agreed (but have not signed yet the relevant agreement) to share the risk as well as the net income of the ELA provision to the Dexia Group on a 50/50 basis.“

(314)

Auf Rückfrage der Kommissionsdienststellen per E-Mail vom 19. April 2012 bei den belgischen Behörden über die gleichmäßige Aufteilung von Risiken und Erträgen der ELA zwischen der belgischen und der französischen Zentralbank wiesen die belgischen Behörden auf das Bestehen einer Garantievereinbarung hin, die am 2. Februar 2012 von den beiden Zentralbanken unterzeichnet worden war.

(315)

Auf Anfrage der Kommissionsdienststellen vom 14. Mai 2012 bei den belgischen und französischen Behörden übermittelten Belgien und Frankreich am 16. Mai 2012 eine Kopie der Vereinbarung vom 2. Februar 2012. In dieser Vereinbarung heißt es:

„ In Anbetracht der Tatsache, dass sich die BdF und die BNB darauf verständigt haben, Dexia Crédit Local (DCL) bzw. Dexia Banque Belgique (DBB) im Bedarfsfalle Kredite zur Deckung des kurzfristigen Liquiditätsbedarfs in den besagten Kreditinstituten zu gewähren und etwaige Erlöse und Verluste daraus nach dem 50 %-Verteilerschlüssel hälftig zwischen der BNB und der BdF aufzuteilen;

(…)

Die französische Staatsbank (Banque de France)

(…)

4.

Verpflichtet sich, die BNB im Zuge der Zuführung von Sofortliquidität an DBB in Höhe von 50 % für Verluste durch einen möglichen Ausfall von DBB zu entschädigen, die nach Inanspruchnahme der Sicherheiten oder sonstigen Garantien gemäß den Punkten 3., 6. und 7. eintreten könnten;

(…)

Die Belgische Nationalbank (Banque Nationale de Belgique)

(…)

4.

Verpflichtet sich, die BdF im Zuge der Zuführung von Sofortliquidität an DCL in Höhe von 50 % für Verluste durch einen möglichen Ausfall von DCL zu entschädigen, die nach Inanspruchnahme der Sicherheiten oder sonstigen Garantien gemäß den Punkten 3., 6. und 7. eintreten könnten; […]“

(316)

Laut Aussage der beteiligten Mitgliedstaaten erreichten die von der BdF an DCL vergebenen Mittel knapp […] Mrd. EUR Ende Dezember 2011. Die von der BdF seit dem 2. Februar 2012 gewährten Höchstbeträge beliefen sich auf […] Mrd. EUR (Anfang Februar 2012).

3.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DER FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHREN

3.1.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG EINES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS ÜBER DEN VERKAUF UND DIE UMSTRUKTURIERUNG VON DBB/BELFIUS

(317)

Die Kommission eröffnete ein Verfahren über den Kauf von DBB/Belfius durch den belgischen Staat, da diese Maßnahme ihrer Ansicht nach nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfen enthalten könnte.

(318)

Die Kommission stellte fest, dass der Kaufpreis, den der belgische Staat für sämtliche Anteile von DBB/Belfius gezahlt hat, auf der Grundlage von Daten aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlust-Rechnung der Bank vom 30. Juni 2011 berechnet wurde, die den negativen Auswirkungen der jüngsten Entwicklung hinsichtlich der Finanzlage von DBB/Belfius (Abfluss von Einlagen, Erhöhung der konzerninternen Finanzierung im Hinblick auf die Stellung der geforderten Barsicherheiten zur Absicherung von Derivatgeschäften) noch nicht Rechnung trugen. Außerdem beruht der ermittelte Wert auf Finanzprognosen für DBB/Belfius, die von Dexia ohne die bei solchen Geschäften übliche Due Diligence vorgelegt wurden. Wie die Kommission ferner betonte, können bestimmte Aspekte des Erwerbs dazu führen, dass der gezahlte Preis nicht mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang steht, insbesondere die Einführung eines Gewinnteilungsmechanismus für den Fall, dass DBB/Belfius innerhalb von fünf Jahren mit Gewinn an einen anderen Investor verkauft wird und der Umstand, dass der belgische Staat Dexia vor Verlusten aufgrund möglicher Schwierigkeiten seiner Anteilseigner (Arco, Ethias und Holding Communal) schützt. Folglich war die Kommission nicht überzeugt, dass der vom belgischen Staat bezahlte Preis — in Verbindung mit anderen Maßnahmen zugunsten von Dexia (z. B. Refinanzierungsgarantie), über die derzeit Gespräche mit dem belgischen Staat geführt werden — angemessen ist und eine ausreichende Lastenteilung sicherstellt.

(319)

Außerdem gab die Kommission zu bedenken, dass der Erwerb von DBB/Belfius zwar zur Wiederherstellung der Rentabilität von DBB/Belfius beiträgt, andererseits aber insbesondere der Aufrechterhaltung der konzerninternen Finanzierung von Dexia und ihren Tochtergesellschaften durch DBB/Belfius in Höhe von rund 24 % der Bilanzsumme von DBB/Belfius dienen soll. Eine solche Regelung könnte die künftige Rentabilität und langfristige Wirtschaftlichkeit von DBB/Belfius stark beeinträchtigen, sollten die restlichen Konzernunternehmen in Zukunft Verluste erleiden. Hinzu kommt, dass aus der Sicht von Dexia der Erwerb von DBB/Belfius allein nicht ausreicht, um die langfristige Rentabilität der gesamten Gruppe wiederherzustellen. Daher die anderen von den beteiligten Mitgliedstaaten geplanten Maßnahmen.

(320)

Wie die Kommission zudem feststellte, ist der Kauf von DBB durch den belgischen Staat in einen weiter gefassten Rahmen neuer Maßnahmen zugunsten von Dexia SA eingebettet, zu denen sie bis zur Eröffnung des Prüfverfahrens über den Verkauf von DBB keine genaueren Informationen erhalten habe.

(321)

Schließlich ersuchten die belgischen Behörden die Kommission darum, DBB/Belfius (nach dem Kauf) möglichst von allen Verpflichtungen aus dem mit dem von der Kommission gebilligten Umstrukturierungsplans (Beschluss über die bedingte Genehmigung) zu befreien. Laut Aussage der Kommission könnten, wenn festgestellt werden sollte, dass die Übernahme von DBB/Belfius staatliche Beihilfeelemente enthält, die durch eine solche Beihilfe verursachten Wettbewerbsverzerrungen nicht beseitigt werden, da die belgischen Behörden keine entsprechende Maßnahme vorschlagen. In Bezug auf Dexia und ihre Tochtergesellschaften gab die Kommission in ihrem Eröffnungsbeschluss über den Verkauf von DBB an, dass sie nicht in der Lage ist, festzustellen, ob die durch die möglichen Beihilfeelemente der Maßnahme verursachten Wettbewerbsverzerrungen ordnungsgemäß behoben werden könnten.

3.2.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG UND AUSWEITUNG EINES FÖRMLICHES PRÜFVERFAHRENS ÜBER DEXIA NACH DEM BESCHLUSS ÜBER DIE BEDINGTE GENEHMIGUNG

(322)

In ihrem Beschluss über die vorläufige Genehmigung einer neuen befristeten Refinanzierungsgarantie zugunsten von Dexia SA und DCL eröffnete die Kommission ein weiteres Prüfverfahren, weil sie der Auffassung war, dass „die befristete Refinanzierungsgarantie — genauso wie die Übernahme von DBB und andere künftige Beihilfemaßnahmen — eine zusätzliche Beihilfe bilden, welche die Umstrukturierungsbedingungen [wie sie im Beschluss über die bedingte Genehmigung gebilligt worden waren] substanziell verändern“.

(323)

Einer der Eckpunkte dieses Plans war die Veräußerung von DMA an eine neue Einrichtung mit einer Bankzulassung, an der die CDC, DCL und der französische Staat beteiligt sein sollten.

(324)

Zudem hat die Kommission Hinweise darauf gefunden, dass der Beitrag von Arcofin zu der mit dem Beschluss über die bedingte Genehmigung genehmigten Rekapitalisierung von Dexia beschlossen wurde, nachdem der belgische Staat eine Garantieregelung für private Mitglieder in Finanzgenossenschaften, zu denen auch Arcofin zählt, übernommen hatte. Nach Auffassung der Kommission könnte daher ihre Feststellung im Beschluss über die bedingte Genehmigung, der Beitrag von Arcofin sei keine staatliche Beihilfe, weil dafür keine staatlichen Mittel eingesetzt würden, vielleicht auf unrichtigen Informationen beruhen.

(325)

Mit dem Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens leitete die Kommission ein förmliches Prüfverfahren ein, nachdem Dexia mehrmals gegen bestimmte Verpflichtungen aus dem Beschluss über die bedingte Genehmigung verstoßen hatte (siehe Erwägungsgrund (47) des vorliegenden Beschlusses).

(326)

Am 21. und 22. März 2012 meldeten die beteiligten Mitgliedstaaten eine erste Fassung des Plans für die geordnete Abwicklung der Dexia-Gruppe bei der Kommission an. Der Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV bezieht sich auf diese erste Fassung des Plans für die geordnete Abwicklung für die Dexia-Gruppe.

(327)

Der Kommission zufolge enthält die erste Fassung des Plans für die geordnete Abwicklung folgende mögliche Beihilfen:

—

die DBB/Belfius gewährte ELA der BNB und 50 % der von der BdF für DCL bereitgestellten ELA-Liquiditätshilfe;

—

die künftige sogenannte „ständige“ Refinanzierungsgarantie der beteiligten Mitgliedstaaten zugunsten von Dexia SA und DCL für bis zu 90 Mrd. EUR Hauptbetrag;

—

die Zeichnung von Schuldverschreibungen, die von Dexia SA und/oder DCL mit einer Garantie der beteiligten Mitgliedstaaten aufgelegt werden, durch DBB/Belfius;

—

der künftige Preis für den Verkauf von DMA;

—

eine künftige Garantie von Dexia SA und DCL für „sensible“ Kredite von DMA im Gesamtumfang von rund 10 Mrd. EUR;

—

eine künftige Rückbürgschaft Frankreichs für die Garantie für „sensible Kredite“;

—

die Deckung des Liquiditätsbedarfs von DMA durch ihre Käufer (im Falle von CDC bis zu einer Höhe von 12,5 Mrd. EUR), und

—

eine sogenannte „ Stop-loss “-Garantie für Verluste aus allen Wertpapierportfolios von Dexia SA und DCL.

Die Kommission hält fest, dass auf bestimmte Maßnahmen verzichtet wurde, denn sie finden sich nicht in der abschließenden Fassung des Abwicklungsplans.

(328)

Für die Ausweitung des Verfahrens auf den Abwicklungsplan war ausschlaggebend, dass die Kommission ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Beihilfen aus dem Plan für die geordnete Abwicklung von Dexia mit dem Binnenmarkt hatte. Die Kommission äußerte nämlich Bedenken, ob der Abwicklungsplan angemessen ist, die Beihilfe auf das erforderliche Minimum begrenzt und ausreichende Maßnahmen zum Ausgleich von beihilfebedingten Wettbewerbsverzerrungen vorsieht. Im Rahmen der DMA-Veräußerung würden strukturelle Bindungen zwischen der Dexia-Gruppe und der neuen DMA-Anstalt möglicherweise bis 2020 fortbestehen, während DCL die von der neuen Einrichtung begebenen zusätzlichen Hypothekendarlehen weiter refinanzieren würde.

(329)

Dexia würde so nicht mit einer auf das erforderliche Minimum begrenzten Beihilfe abgewickelt, sondern wäre weiter an der Vergabe neuer Kredite und der Ausgabe neuer Schuldverschreibungen beteiligt gewesen.

(330)

Außerdem stützte sich die erste Fassung des Plans für die geordnete Abwicklung auf eine „ständige“ Garantie der beteiligten Mitgliedstaaten, für die eine Vergütung entrichtet wird, die angesichts der Tatsache, dass die Dexia-Gruppe über einen signifikanten Zeitraum neue Kredite vergeben und neue Schuldverschreibungen begeben hätte, ziemlich niedrig schien.

4.   STELLUNGNAHMEN DRITTER

4.1.   STELLUNGNAHME VON DEXIA ZUM BESCHLUSS ÜBER DIE VORLÄUFIGE GENEHMIGUNG, ZUM BESCHLUSS ZUR AUSWEITUNG DES VERFAHRENS, ZUM BESCHLUSS ZUR ERSTEN VERLÄNGERUNG DER GARANTIE, ZUM BESCHLUSS ZUR ANHEBUNG DER GARANTIEHÖCHSTBETRAGS UND ZUM BESCHLUSS ZUR ZWEITEN VERLÄNGERUNG DER GARANTIE

(331)

Dexia bestreitet, gegen die Verpflichtungen aus dem Beschluss über die bedingte Genehmigung verstoßen zu haben.

(332)

Insbesondere gibt Dexia an, es habe die geplanten Veräußerungen „im Zeitplan vorgezogen“ und der Schuldenabbau des Schuldverschreibungsportfolios sei deutlich schneller verlaufen als geplant (68). Außerdem habe Dexia seine Neukreditvergabe nach eigenen Angaben auf niedrigere Werte begrenzt, als laut Umstrukturierungsplan vorgegeben (69).

(333)

Der Umstand, dass bei der Reduzierung der Bilanzsumme von Dexia die Zielvorgabe zum 31. Dezember 2010 nicht erreicht wurde, sei auf die Wechselkursschwankungen (EUR/USD) zurückzuführen und bereits am 31. März 2011, d. h. drei Monate vor dem zulässigen Termin (Ziffer 18 Buchstabe d der Verpflichtungserklärung) korrigiert worden.

(334)

Dexia macht geltend, dass vom unabhängigen Sachverständigen nach Oktober 2011 festgestellte mögliche Abweichungen von den Verpflichtungen auf die Schwierigkeiten der Bank im Oktober 2011 (die wiederum mit der Verschärfung der Staatsschuldenkrise in Bezug gesetzt werden müssten, die zu einem verstärkten Misstrauen der Anleger gegenüber den Banken als Gegenparteien führte) und sein anfälliges Liquiditätsprofil zurückzuführen seien.

(335)

Nach Oktober 2011 seien die Zielvorgaben des Dexia-Umstrukturierungsplans vom Februar 2010 nicht mehr erreichbar gewesen, und man könne Dexia daher nicht vorwerfen, es sei den Verpflichtungen aus dem Beschluss über die bedingte Genehmigung nach Oktober 2011 nicht nachgekommen.

(336)

Dexia betont im Übrigen, dass der überarbeitete Plan für die geordnete Abwicklung für alle offenen Fragen der Kommission aus ihren Beschlüssen zur Eröffnungs- und Ausweitung des Verfahrens eine Antwort biete und mit dem „befristeten Rahmen“ im Einklang stehe.

(337)

Angesichts der Bedenken, welche die Kommission unter Erwägungsgrund (275) ihres Beschlusses zur Ausweitung des Verfahrens dahingehend äußert, dass die vorgelegten Informationen zur „ständigen“ Refinanzierungsgarantie in der Anmeldung des Plans für die geordnete Abwicklung zu lückenhaft und unsicher sind, um die Beurteilung der Angemessenheit der besagten Garantie zu ermöglichen, gibt Dexia an, dass die Bedingungen und Auflagen der Garantie in einem Dokument vom 8. November 2012 in Anhang 18 des überarbeiteten Plans für die geordnete Abwicklung genau aufgeführt und in Abschnitt IV.B.2.b) des überarbeiteten Plans für die geordnete Abwicklung zusammengefasst seien.

(338)

Dexia zufolge sei der Verzicht der zum Abbau freigegebenen Teilunternehmen (insbesondere DCL, Dexia Sabadell sowie Crediop, sofern die Veräußerung an einen Dritten nicht zustande kommen sollte) auf eine Neukreditvergabe gemäß überarbeitetem Plan für die geordnete Abwicklung von Dexia darauf ausgelegt, die von der Kommission unter Erwägungsgrund (281) ihres Beschlusses zur Ausweitung des Verfahrens geäußerten Zweifel auszuräumen, ob eine geringere Vergütung gerechtfertigt sei, als laut Anhang der Verlängerungsmitteilung von 2011 vorgeschrieben.

(339)

Wie die Bank betont, brauche sich die Kommission wegen der zunächst vorgesehenen Auflage keine Sorgen mehr zu machen (70), dass die ständige Garantie — entgegen der grundsätzlichen Begrenzung der Beihilfe auf das Minimum und des Eigenbeitrags des Begünstigten — bestehende Kredite (EMTNs und EIB-Kredite bei Crediop) absichert, da die Bank vom Risiko durch eine bereits bestehende Finanzierung entlastet wird. Diesbezügliche Bedenken seien insofern unbegründet, als die ständige Garantie, wie im überarbeiteten Plan für die geordnete Abwicklung vorgesehen, nicht für die EMTNs oder andere laufende Instrumente gelte.

(340)

Dexia rechtfertigt den Höchstbetrag von 85 Mrd. EUR der ständigen Garantie damit, dass man nur in dieser Höhe Bedarfsspitzen bei der Finanzierung von Dexia in einem Stressszenario bewältigen könne. Erläuterungen hierzu fänden sich in Abschnitt IV.C.1 des überarbeiteten Plans für die geordnete Abwicklung.

(341)

Dexia verweist auf eine Mitteilung der französischen Behörden (71), in der die offenen Fragen der Kommission zur neuen Bodenkreditanstalt (jetzt Entwicklungsbank zur Finanzierung französischer Gebietskörperschaften und Gesundheitseinrichtungen nach Veräußerung von DMA) (72) angeblich geklärt werden.

(342)

Dexia erinnert daran, dass der Verkauf der DenizBank abgeschlossen ist, und führt aus, dass die Modalitäten für den Verkauf von DMA, Sofaxis, Domiserve, Exterimmo, LLD und DCL im überarbeiteten Plan für die geordnete Abwicklung angesprochen und zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung bei der Kommission noch genau ausgeführt werden.

(343)

In Bezug auf den Finanzierungsplan gibt Dexia an, (73) gegen einen beschleunigten Abbau ihres „Legacy“-Portfolios zur Begrenzung des Finanzierungsbedarfs spreche, dass der beizulegende Zeitwert („mark-to-market“) des Schuldverschreibungsportfolios zur Absicherung eines Nennwerts von [70-80] Mrd. EUR derzeit nur [50-60] Mrd. EUR betrage; dies hätte einen latenten Verlust von [10-20] Mrd. EUR bedeutet. Angesichts der weiteren Fragen der Kommission zur Liquidität der Schuldverschreibungen aus dem „Legacy“-Portfolio und insbesondere, warum ein auf der Grundlage der Marktpreise ermittelter oder über ein Modell angenäherter beizulegender Zeitwert nicht als brauchbarer Hinweis auf künftige Verluste zu betrachten sei, verweist Dexia auf seine Mitteilung zu den verschiedenen Deleveraging-Alternativen in Anhang 25 des überarbeiteten Plans für die geordnete Abwicklung und auf die flankierende Verpflichtung zu diesem Plan unter Ziffer 10 Buchstabe c.

(344)

Dexia macht geltend, dass mit der Rekapitalisierung von Dexia durch Frankreich und Belgien in Höhe von 5,5 Mrd. EUR die aufsichtsrechtlichen Kennzahlen der Teilunternehmen der Dexia-Gruppe (74) konstant gehalten werden können.

(345)

Daneben verweist Dexia auf die Reformmaßnahmen bei der Konzern-Governance gemäß Abschnitt I.F.2. des überarbeiteten Plans für die geordnete Abwicklung, wo sich — so Dexia — die Antwort auf die Bedenken des Kabinettsberichts […] (denen sich die Kommission anschließt) in Bezug auf die operativen Risiken […] finde, welche die im Rahmen des Plans für die geordnete Abwicklung vorgeschlagenen Maßnahmen mit sich bringen. Diesbezüglich betonte die Kommission unter den Erwägungsgründen 264 und 265 des Beschlusses zur Ausweitung des Verfahrens, dass diese Risiken gezielt, insbesondere durch Identifizierung des Kernpersonals, erfasst werden müssen, damit gegebenenfalls Maßnahmen gegen mögliche Kündigungen oder die negativen Folgen derartiger Kündigungen für die Gruppe ergriffen werden könnten.

(346)

Und schließlich verweist Dexia auf eine Reihe von Dokumenten, welche zu den anderen von der Kommission (75) vorgebrachten Einwänden Klarheit bringen würden.

4.2.   STELLUNGNAHMEN DRITTER ZUR ÜBERNAHME VON DBB/BELFIUS

(347)

Nach der Bekanntgabe des förmlichen Prüfverfahrens am 11. Februar 2012 gingen bei der Kommission die Stellungnahmen von zwei Dritten ein.

(348)

In einer der eingegangenen Stellungnahmen (im Folgenden „Stellungnahme A“) wird die Kommission auf die Strategie von DBB/Belfius hingewiesen, wonach in jüngster Zeit aggressiv steigende Zinssätze für Einlagenkonten mit der Bezeichnung „Treasury Plus“ und „Treasury Plus Special“ für mittlere und große belgische Unternehmen und institutionelle Anleger angeboten würden. Nach Ansicht dieses Beteiligten führe diese aggressive Preisstrategie zu Preisungleichgewichten zwischen Aktiva und Passiva, die eine Umwandlung in Fälligkeiten notwendig machten, und sei auf lange Sicht nicht durchzuhalten. Eine derartige Preispolitik sei ohne staatliche Beihilfen nicht möglich.

(349)

Der anderen Stellungnahme zufolge (im Folgenden „Stellungnahme B“) sind die Marketing- und Sponsoring-Ausgaben im Bereich Sport und Kultur und für den Namenswechsel überzogen. Dieser Beteiligte ist ebenfalls der Meinung, dass die Geschäftsstrategie von DBB/Belfius, insbesondere bei Immobilienkrediten, Sparbriefen, Internet-Sparkonten und den dazugehörigen Treueprämien, durch die aggressiven Preise Wettbewerbsverzerrungen verursacht.

5.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN MITGLIEDSTAATEN

5.1.   STELLUNGNAHMEN ZUR ÜBERNAHME VON DBB/BELFIUS

(350)

Die Mitgliedstaaten haben folgende Stellungnahmen abgegeben.

5.1.1.   Stellungnahme zum Eröffnungsbeschluss im Verfahren über den Verkauf von DBB/Belfius

(351)

Im Oktober 2012 betonte Belgien, dass die Übernahme von DBB/Belfius durch den belgischen Staat aus Gründen der Finanzstabilität dringend geboten sei. Hierzu richtete die BNB am 12. Oktober 2011 ein Schreiben an die Kommission, in dem sie auf die großen Schwierigkeiten bei DBB/Belfius in den ersten Oktobertagen 2011 infolge von Einlagenabflüssen und eines starken Rückgangs bei unbesicherten Finanzierungen hinwies. Aufgrund der Systemrelevanz von DBB/Belfius für den Finanzsektor in Belgien und Europa und der Turbulenzen auf den Finanzmärkten sei eine Sicherungsmaßnahme zugunsten von DBB/Belfius notwendig. Mit der Übernahme von DBB/Belfius könne ein schwerer Vertrauensverlust bei den Kunden, insbesondere angesichts drohender Panikreaktionen, vermieden werden, die wiederum gravierende Störungen im gesamten Bankensystem sowohl in Belgien als auch in Europa ausgelöst hätte.

(352)

Nach Auffassung Belgiens enthalte die Übernahme von DBB/Belfius keine staatlichen Beihilfen und DBB/Belfius müsse daher keinen Verpflichtungen oder Maßnahmen unterworfen werden, die Abhilfe für Wettbewerbsverzerrungen schaffen. Außerdem ersuche Belgien darum, dass DBB/Belfius von allen Verpflichtungen und Auflagen aus dem Beschluss über die bedingte Genehmigung entbunden werde.

(353)

Belgien erinnert an das Neutralitätsgebot zwischen öffentlichem oder privatem Anteilsbesitz eines Unternehmens gemäß Artikel 345 AEUV. Der Umstand, dass DBB/Belfius vom belgischen Staat übernommen wird, könne nicht als Element staatlicher Beihilfe an sich zugunsten von DBB/Belfius angesehen werden. Außerdem habe die Transaktion zu Marktbedingungen stattgefunden, wie Analysen unabhängiger Sachverständiger bestätigen, und verschaffe Belgien eine annehmbare Rendite, die in etwa so hoch ist wie die eines privaten Kapitalgebers unter vergleichbaren Umständen.

(354)

DBB/Belfius sei immer ein Netto-Liquiditätsbeschaffer für die anderen Konzernunternehmen gewesen. Wie Belgien nachdrücklich betont, sei DBB/Belfius von den früheren Beihilfen für die Dexia-Gruppe nicht begünstigt worden. So seien die mit dem Beschluss über die bedingte Genehmigung gebilligten Beihilfen in Form von Garantien und ELA-Mitteln eindeutig für den Liquiditätsbedarf anderer Teilunternehmen der Dexia-Gruppe verwendet worden.

(355)

Die meisten Auflagen und Verpflichtungen aus dem Beschluss über die bedingte Genehmigung seien nicht speziell gegen DBB/Belfius gerichtet. DBB/Belfius habe im Übrigen seit Februar 2010 bereits eine Reihe von Umstrukturierungsmaßnahmen eingeleitet, wie Zweigstellenschließungen, Auflösung von Anlagen, Reduzierung seines Geschäfts mit öffentlichen Finanzierungen, Abbau seiner Wertpapier-Portfolios, Verkleinerung seiner Bilanzsumme und Kostensenkung.

(356)

Gemäß Rechtsprechung (76) könne die Kommission nicht einfach schließen, dass die an eine Firmengruppe vergebene Beihilfe automatisch allen Teilunternehmen dieser Gruppe zugutegekommen ist. Die Verrechnungsmechanismen innerhalb der Dexia-Gruppe hätten DBB/Belfius benachteiligt. DBB/Belfius könne aufgrund eines Bündels von Indizien, die gemäß ständiger Rechtsprechung (77) bei dieser Bewertung berücksichtigt werden müssen und insbesondere den Gegenstand der Übertragung (Aktiva und Passiva, Fortbestand der Belegschaft, gebündelte Aktiva), den Übertragungspreis, die Identität der Aktionäre und Eigentümer des erwerbenden und des ursprünglichen Unternehmens, den Zeitpunkt der Übertragung (nach Beginn der Untersuchung, der Verfahrenseinleitung und der abschließenden Entscheidung) und schließlich die ökonomische Folgerichtigkeit der Transaktion betreffen, wirtschaftlich nicht als Rechtsnachfolger von Dexia angesehen werden.

(357)

Die von Belgien erworbenen Geschäftsbereiche von DBB/Belfius sind im Vergleich zur ursprünglichen Konzerngröße deutlich kleiner, und DBB/Belfius habe sich in Belfius umbenannt, um mögliche Zugehörigkeitsbezüge zur ehemaligen Finanzgruppe zu vermeiden. Außerdem sei DBB/Belfius nicht unter Marktwert verkauft worden, so dass sichergestellt ist, dass der Erwerber für mögliche Beihilfen an DBB/Belfius als Unternehmen der Dexia-Gruppe angemessen bezahlt. Auch die geforderte Unabhängigkeit der neuen Eigentümer und des neuen Managements von DBB/Belfius gegenüber Dexia sei erfüllt. Außerdem sollen DBB/Belfius und Dexia finanziell vollständig entflochten werden. Andererseits würden mit dem Kauf von DBB/Belfius durch Belgien weder Kapital noch andere Mittel des Staates an DBB/Belfius übertragen.

(358)

Schließlich enthalte der Umstrukturierungsplan von DBB/Belfius ausreichend Elemente, die als Rentabilitäts-, Eigenleistungs- und Ausgleichsmaßnahmen bezeichnet werden können, was zusätzliche Maßnahmen oder Verpflichtungen seitens DBB/Belfius grundsätzlich ausschließt.

5.1.2.   Stellungnahme der belgischen Behörden zu den Stellungnahmen Dritter zur Übernahme von DBB/Belfius

(359)

In Bezug auf Stellungnahme A vertreten die belgischen Behörden den Standpunkt, dass DBB/Belfius keine Vorteile aus der staatlichen Übernahme erwachsen. DBB/Belfius habe mit der Übernahme durch Belgien keine aufsichtsrechtliche Vorzugsbehandlung erhalten; für seine Kundeneinlagen gelte dieselbe Obergrenze der staatlichen Einlagensicherung wie bei allen anderen Banken in Belgien, und sein Rating habe sich seitdem nicht verbessert. Außerdem habe DBB/Belfius seit der Übernahme durch den Staat keinen bevorzugten Zugang zu den Liquiditätshilfen der EZB erhalten.

(360)

Die Preisstrategien Treasury Plus und Treasury Plus Special bewegten sich im geltenden Vorschriftenrahmen in Belgien, und es drohe dadurch keine Überliquidität. Die Bankenaufsicht mache keine Auflagen zur Preispolitik für einzelne Produkte, sondern überwache die allgemeine Liquiditätslage einer Bank. Außerdem richte sich DBB/Belfius nach dem verhaltensabhängigen Fälligkeitsprofil seiner Kunden, was sich für die Bank realistischer erweise als vertraglich vereinbarte Fälligkeitsprofile.

(361)

Außerdem seien die für diese Produkte angebotenen Preise seit Sommer 2011 unverändert und folgten ganz offensichtlich dem Markttrend. Unter dem Strich seien die Volumina beider Produkte seit Ende 2009 unverändert, was ein Beleg für das Nichtvorliegen diesbezüglicher Wettbewerbsverzerrungen sei.

(362)

In Bezug auf Stellungnahme B sind die belgischen Behörden der Auffassung, dass DBB/Belfius keine übermäßigen Marketing-Ausgaben für die Umbenennung von DBB/Belfius in Belfius gemacht habe. Entsprechende Ausgaben seien für die Zukunft der Bank unverzichtbar gewesen, da die Bank unter der Assoziation mit dem Namen Dexia besonders stark gelitten habe. Pro Zweigstelle fallen rund [25 000-50 000] EUR an, was in etwa den diesbezüglichen Ausgaben anderer Marktteilnehmer in Belgien und in Europa entspreche. Im Übrigen lief das Sport- und Kultursponsoring bereits vor der Übernahme von DBB/Belfius durch den Staat und ist gängige Praxis, von der auch andere Banken in Belgien und in Europa Gebrauch machen. Im Übrigen sei der Anteil von DBB/Belfius am belgischen Markt für Bankenwerbung im Zeitraum von Januar 2010 — Oktober 2011 und von November 2011 — Februar 2012 gesunken.

(363)

Außerdem verursache die Geschäftspolitik von DBB/Belfius keine Wettbewerbsverzerrungen auf dem belgischen Markt, da sich die Preise von DBB/Belfius für Hypothekendarlehen, Internet-Konten und Schatzbriefe von denen der wichtigsten Wettbewerber in Belgien kaum unterscheiden. Im Übrigen lägen die Marktanteile von DBB/Belfius seit Oktober 2011 bei […] für Hypothekendarlehen und bei […] für Internet-Konten und Schatzbriefen. Daran sei zu erkennen, dass von DBB/Belfius keine Wettbewerbsverzerrungen in seinen Geschäftsbereichen ausgehen.

5.2.   STELLUNGNAHME DER BETEILIGTEN MITGLIEDSTAATEN ZUM BESCHLUSS ZUR AUSWEITUNG DES VERFAHRENS UND ZUM BESCHLUSS ZUR ANHEBUNG DES GARANTIEHÖCHSTBETRAGS

(364)

Am 2. Juli 2012 legten die Behörden der drei beteiligten Mitgliedstaaten der Kommission ihre gemeinsame Stellungnahme zum Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens und zum Beschluss über die vorläufige Genehmigung vor.

(365)

Die beteiligten Mitgliedstaaten machten geltend, dass der mit dem Beschluss über die bedingte Genehmigung gebilligte Umstrukturierungsplan korrekt umgesetzt wurde und die wenigen Abweichungen von den Verpflichtungen auf externe Faktoren zurückzuführen seien (es wird auf die Übersicht zu den von Dexia vorgebrachten Argumenten im gleichen Sinne unter den Erwägungsgründen (332) — (334) oben verwiesen).

5.2.1.   Stellungnahme zur Einstufung der Maßnahmen aus dem Plan für die geordnete Abwicklung als Beihilfen

(366)

Zunächst einmal bestreiten die beteiligten Mitgliedstaaten, dass die von der BNB und der BdF beschlossenen ELA-Mittel als Beihilfen einzustufen sind. Die belgischen Behörden weisen darauf hin, dass die BNB eigenständig und nach freiem Ermessen über die Vergabe, die Verlängerung und die Höhe der ELA-Mittel im Rahmen ihres Auftrags, die Stabilität des Finanzsystems zu sichern, entscheide. Die ELA-Nothilfen bildeten befristete Maßnahmen, die zu den traditionellen Aufgaben der nationalen Zentralbanken gehörten, und würden vom EZB-Gouverneursrat gebilligt. Den beteiligten Mitgliedstaaten zufolge wurde Dexia die ELA-Nothilfe zu benachteiligenden, ja prohibitiven Zinssätzen gewährt, und sie sei durch ausreichende Sicherheiten gedeckt, auf die hohe, nach Bonität abgestufte Sicherheitsmargen aufgeschlagen wurden. Im Übrigen sei den belgischen Behörden zufolge die von Belgien gestellte Garantie nicht speziell für die ELA-Nothilfe gewährt worden, sondern gelte für alle Kredite, die von der BNB im Rahmen ihres Beitrags zur Stabilität des Finanzsystems vergeben werden. Und schließlich stellten die belgischen Behörden fest, dass der Begriff „Rückbürgschaft“ im Sinne der Mitteilung der Kommission, Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise (78) (im Folgenden die „Bankenmitteilung“) nicht auf die Garantie Belgiens für die von der BNB vergebenen Kredite zutreffe. Die von Belgien gestellte Garantie sei nämlich nicht speziell für die ELA gewährt worden, sondern sichere alle von der BNB gewährten Kredite ab, soweit sie im Rahmen ihres Beitrags zur Stabilität des Finanzsystems vergeben werden, was den belgischen Behörden zufolge weit über Krisenbekämpfungsmaßnahmen hinausgehe. Außerdem stellen die beteiligten Mitgliedstaaten fest, dass sich eine derartige Auslegung letztendlich mit der Entscheidungspraxis der Kommission decke, wenn man beispielsweise die Entscheidung Northern Rock (79) von 2007 dafür heranziehe.

(367)

In Bezug auf die Vereinbarung zwischen BNB und BdF (80) heißt es, wie die belgischen Behörden festhalten, unter Erwägungsgrund 108 des Beschlusses über die bedingte Genehmigung der Kommission: Die „Banque de France […] verfüge nun aber über keine ausdrückliche Garantie des französischen Staates, und eine Garantie des belgischen Staates könne natürlich nicht für Maßnahmen einer ausländischen Zentralbank gelten“; sie gehen davon aus, dass die Garantie des belgischen Staats für die BNB (81) nicht für eine Maßnahme gelten kann, die für Rechnung und auf Gefahr einer ausländischen Bank durchgeführt wird. Nach Auffassung der beteiligten Mitgliedstaaten ist 1) die BNB am Garantievertrag beteiligt und nicht der Staat; werden 2) die der BNB und der BdF aus den jeweiligen Transaktionen entstehenden Risiken/Verbindlichkeiten im Garantievertrag klar verteilt, und 3) fallen ohnehin nur die Verluste, die der BNB durch Anwendung des Garantievertrags entstehen sollten, unter die staatliche Garantie, d. h. dass der belgische Staat nicht für Risiken oder Verbindlichkeiten der BdF geradesteht.

(368)

Außerdem halten die beteiligten Mitgliedstaaten in Bezug auf die möglichen Beihilfeempfänger im Rahmen der Umstrukturierung von Dexia fest, dass es keine Struktur wie eine „neue Bodenkreditanstalt“ gibt und die wirtschaftliche Tätigkeiten von NEC, des JV und DMA zu unterscheiden sind. Diese Unternehmen, die unterschiedliche Anteilseigner haben und einen eigenen Gesellschaftszweck verfolgen, sind durch Service-Leistungen vertikal verflochten.

(369)

In Bezug auf die im Plan für die geordnete Abwicklung von Dexia geplanten Garantien sind die beteiligten Mitgliedstaaten der Auffassung, dass nur die Garantie des französischen Staats für die Verpflichtung von DCL in Bezug auf sensible Kredite eine staatliche Beihilfe darstellt, nicht aber die übrigen Garantien (die „Stop-loss“-Garantie, die anderen Verkäufergarantien ohne Rückbürgschaft des Staates und die Garantie für „sensible Kredite“) (82).

(370)

Die Garantie Frankreichs für die Verbindlichkeiten von DCL würde — so die beteiligten Mitgliedstaaten — nur der Rumpfgruppe, nicht aber DMA oder einer mutmaßlichen „neuen Bodenkreditanstalt“ einen Vorteil verschaffen. Ohne größere Wertabschläge könne sie jedoch als Entlastungsmaßnahme für wertgeminderte Vermögenswerte bezeichnet werden.

(371)

Die übrigen Garantien (die „Stop-loss“-Garantie, die anderen Verkäufergarantien ohne Rückbürgschaft des Staates und die Garantie für „sensible Kredite“) würden den beteiligten Mitgliedstaaten zufolge von einem privaten Unternehmen gewährt, dessen Mittel nicht unter staatlicher Aufsicht stehen und dessen Entscheidungen nicht dem Staat zuzurechnen sind. Den beteiligten Mitgliedstaaten zufolge seien die Entscheidungen von Dexia nicht dem Staat zuzurechnen, da die öffentliche Hand keinen beherrschenden Einfluss auf Dexia SA ausüben könnte. Dies liege zum einen daran, dass Dexia kein staatliches Unternehmen sei (insbesondere, weil die beteiligten Mitgliedstaaten den Mitteleinsatz über Kapitalbeteiligungen bei anderen Anteilseignern nicht ständig kontrollieren können) und zum anderen sei eine beherrschende Kapitalbeteiligung eines einzelnen Mitgliedstaats bei Dexia nicht gegeben. Die leitenden Gremien des Unternehmens könnten nur Entscheidungen im Sinne des Gesellschaftszwecks von Dexia SA und der geltenden Vorschriften treffen. Im Übrigen seien die Voraussetzungen des Stardust-Marine (83)-Urteils nicht erfüllt: Dexia sei nicht mit der öffentlichen Verwaltung verflochten, ihr Geschäft werde auf einem Markt unter normalen Wettbewerbsbedingungen erbracht, ihre Satzung falle unter das allgemeine Unternehmensrecht, und Dexia stehe nicht unter der Aufsicht einer öffentlichen Körperschaft. Und schließlich bestreiten die beteiligten Behörden nachdrücklich, dass die Verkäufergarantie für „sensible Kredite“ aufgrund der staatlichen Rückbürgschaft Beihilfeelemente enthalten könne. Die Rechtssache Hellenic Shipyard (84), die von der Kommission in ihrem Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens als Rechtfertigung ihrer Vorabbewertung angeführt wird, weise große sachliche Unterschiede zum vorliegenden Fall auf.

(372)

Im Übrigen sind die beteiligten Mitgliedstaaten der Meinung, dass die Verkäufergarantien zu Marktkonditionen gewährt wurden und daher keinen selektiven Vorteil verschaffen. Sie geben zu bedenken, dass das abgesicherte Risiko aus Sicht des verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Finanzrahmens für Gebietskörperschaften besonders niedrig ist. Derartige Garantien seien in Verträgen über Unternehmensverkäufe üblich. Trotz fehlender Obergrenze bleibe die Gewährung solcher Garantien für einen marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgeber aufgrund der Besonderheiten des abgedeckten Risikos durchaus angemessen, für das nicht DMA und dessen Erwerber, sondern die Verkäufer von DMA einstehen müssten. Die Einstufung als wertgeminderte Vermögenswerte sei nicht relevant und treffe ohnehin nicht auf alle Aktiva von DMA zu. Für die DMA-Aktiva drohten keine größeren Wertminderungen oder Wertabschläge. Nicht die Bonität der DMA-Vermögenswerte sei für die Skepsis in Bezug auf die Rentabilität von Dexia ausschlaggebend, sondern ein Unternehmensmodell, das langfristige Anlagen mit einer kurzfristigen Refinanzierung verknüpft.

(373)

Im Hinblick auf die Veräußerung von DMA führen die beteiligten Mitgliedstaaten dann an, dass die Entscheidungen der CDC und von La Banque Postale, bei DMA einzusteigen, nicht dem Staat zuzurechnen seien und der Verkaufspreis für DMA dem Marktwert entspreche, während eine Abwicklung von DMA für Dexia mit höheren Kosten verbunden sei als die Veräußerung unter den geplanten Bedingungen.

(374)

Zur Zurechenbarkeit der Entscheidungen der CDC und von La Banque Postale zum Staat geben die beteiligten Mitgliedstaaten zu bedenken, dass die Entscheidung der CDC, bei NEC einzusteigen, einer strategischen Weichenstellung entspreche, die eine Marktchance nutzt. Sie behaupten, dass die vom Gericht erster Instanz im Urteil Air France von 1996 bestätigte Position der Kommission angesichts der späteren Rechtsprechung (Stardust Marine) und der Satzungsänderungen in der CDC nicht mehr relevant sei. Zwar sei die CDC ein staatliches Kreditinstitut, doch durch ihre Satzung habe sie weitgehende Eigenständigkeit gegenüber dem Staat, und die Entscheidungsfindung erfolge so wie in einer privaten Bank. Der indirekte Einstieg bei NEC gehöre zum wettbewerbsorientierten Geschäft, das die CDC-Gruppe im Rahmen ihrer Tochtergesellschaften betreiben könne. Nun würden aber die Entscheidungen der CDC in den wettbewerbsorientierten Geschäftsfeldern mit einer größeren Eigenständigkeit gegenüber dem Staat getroffen. Auch die organisatorische Eigenständigkeit und die Entscheidungsfreiheit von La Poste und La Banque Postale kämen zum Tragen. Die Voraussetzungen des Urteils Stardust Marine seien im vorliegenden Fall nicht gegeben, und die Anwesenheit des Regierungskommissars und des Hauptwirtschafts- und -finanzprüfers, sowie die Beteiligung eines Verwaltungsratsmitglieds von La Poste am Kommissionsverfahren seien keine relevanten Argumente.

(375)

Im Übrigen sei die Liquiditätslinie, welche die CDC bei DMA nach dessen Veräußerung zuschießen würde, den beteiligten Mitgliedstaaten zufolge gängige Marktpraxis und eröffne der CDC und La Banque Postale den Zugang zum Markt für die Finanzierung von Gebietskörperschaften unter optimalen Bedingungen, d. h. durch den Einstieg bei einer Bodenkreditanstalt zu Marktpreisen über eine Refinanzierung des JV zu Marktbedingungen.

(376)

Und schließlich behaupten die beteiligten Mitgliedstaaten, dass die Veräußerung rentabler Unternehmensteile nur Dexia, nicht aber dem veräußerten Teilunternehmen zugutegekommen sei, da der gezahlte Preis einem Marktpreis entspreche und die Veräußerungen unter Marktbedingungen stattgefunden hätten.

5.2.2.   Über die Aufhebung des Beschlusses über die bedingte Genehmigung

(377)

Die beteiligten Mitgliedstaaten stellen fest, dass die Rekapitalisierung von Dexia durch Arcofin nicht dem belgischen Staat zuzurechnen ist, da die Arcofin-Anteilseigner zum Zeitpunkt, als sie die Entscheidung (2008) trafen, sich an der Rekapitalisierung zu beteiligen, keine Zusicherung hatten, dass ihr Einstieg vom belgischen Staat unterstützt werde. Es bestehe somit kein kausaler Zusammenhang zwischen dieser Entscheidung und den politischen Gesprächen, auf welche die Kommission anspielt, oder der im Oktober 2011 gewährten Garantie für private Mitglieder in Finanzgenossenschaften. Die beteiligten Mitgliedstaaten führen wirtschaftliche und historische Gründe an, um die Entscheidung von Arcofin, sich an der Kapitalerhöhung zu beteiligen, zu erklären. Außerdem sei der Einstieg bei Dexia immer die wichtigste Investition von Arcofin gewesen, das damit 18 % des Dexia-Kapitals halten sollte. Aufgrund stets enger Bindungen an Dexia wollte Arcofin eine Verwässerung seiner Beteiligung vermeiden.

(378)

Im Übrigen betonen die beteiligten Mitgliedstaaten, dass der ursprünglich am 26. Februar 2010 genehmigte Umstrukturierungsplan im Sinne der Verhältnismäßigkeit nur geringfügig verändert wurde, auch wenn die Kommission jetzt feststellen sollte, dass die Beteiligung von Arcofin an der Rekapitalisierung von Dexia eine staatliche Beihilfe darstellt. Darüber hinaus werde die Umsetzung des Umstrukturierungsplans nach einem vorgezogenen Zeitplan gegenüber den ursprünglich vorgesehenen Terminen jede zusätzliche Beihilfe ausgleichen, die in dieser Rekapitalisierung enthalten sei. Laut Aussage der beteiligten Behörden würden mit dem am 24. März 2012 vorgelegten Plan für die geordnete Abwicklung alle Änderungen des Umstrukturierungsplans hinfällig.

5.2.3.   Stellungnahme zur Vereinbarkeit der Maßnahmen aus dem Plan für die geordnete Abwicklung

(379)

Die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten die Auffassung, dass die Beihilfemaßnahmen aus dem Plan für die geordnete Abwicklung mit der Umstrukturierungsmitteilung vereinbar sind. Zunächst einmal seien die Beihilfen aus der Refinanzierungsgarantie angemessen, da sie eine vollständige Abwicklung von Dexia ermöglichen würden. Dann sei die Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt. Ohne die Garantie für das EMTN-Portfolio und die EIB-Kredite bei Crediop — angeblich eine staatliche Garantie zur Absicherung der bestehenden Verbindlichkeiten einer notleidenden Bank, wie sie von der Kommission in anderen Fällen bereits genehmigt wurde — könnten sich der Liquiditätsbedarf und die Gefahr eines unkontrollierten Zusammenbruchs der Dexia-Gruppe erhöhen. Der Höchstbetrag der ständigen Garantie sei mit 90 Mrd. EUR so gewählt, dass für Risiken mit erheblichem Einfluss auf den Gesamt-Garantieumfang im Stressfall (der beim geschätzten Netto-Finanzierungsbedarf im Grundszenario des Dexia-Geschäftsplans nicht berücksichtigt wurde) durch eine zusätzliche Sicherheitsmarge vorgesorgt ist. Im Übrigen trage Dexia SA zum Aufwand der geordneten Abwicklung 1) durch die Verkaufserlöse (alle Vermögensteile der Dexia-Gruppe seien zur Veräußerung oder Abwicklung vorgesehen, und der Erlös daraus soll vollständig in die geordnete Abwicklung von Dexia fließen), 2) mit Kosteneinsparungen durch Einführung eines vereinfachten und stärker zentralisierten Betriebsführungsmodells und 3) durch die Verzinsung der Beihilfe bei, die angesichts des geplanten Umstrukturierungsumfangs in einem angemessenen Verhältnis zur Finanzkraft des Unternehmens stehen würde. Die beteiligten Mitgliedstaaten erinnern auch daran, dass die Aktionäre und Anteilseigner von Dexia bereits zu den Umstrukturierungskosten beigetragen haben (und in Zukunft auch dazu beitragen werden). Und schließlich betonen sie, dass der einzige Vorbehalt bei der Abwicklung von Dexia das Sicherungsnetz aus Neukrediten sei, das einzig und allein darauf abgestellt ist, die aufsichtsrechtlichen Vorgaben zu erfüllen und die Verkaufsfähigkeit bestimmter Teilunternehmen zu erhalten. Die dabei gewonnenen Marktanteile seien auch in Zukunft sehr gering, und von ihnen könnte keine größere Wettbewerbsverzerrung ausgehen.

(380)

Nach Auffassung der beteiligten Mitgliedstaaten liegt die Verzinsung für die befristete Refinanzierungsgarantie über dem Mindestbetrag gemäß Verlängerungsmitteilung von 2011, wenn man die von Dexia gezahlte Provision — in Höhe von 0,5 % aus 45 Mrd. EUR, d. h. 225 Mio. EUR — in die Berechnung einbezieht. Sollte die Kommission die befristeten Refinanzierungsgarantien, die sie mit ihrem Beschluss über die vorläufige Genehmigung und dem Beschluss zur ersten Verlängerung der Garantie befristet genehmigt hatte, dennoch für unvereinbar erklären, so ersuchen die beteiligten Mitgliedstaaten die Kommission, zur Sicherung der von Dritten und Inhabern garantierter Wertpapiere erworbenen Ansprüche zu bestätigen, dass bereits vor dem 30. September 2012 mit einer staatlichen Refinanzierungsgarantie (die durch die vorgenannten Beschlüsse genehmigt wurde) aufgelegte Schuldverschreibungen solange von dieser Garantie profitieren, bis sie vollständig zurückgezahlt sind.

(381)

Die auf der Garantie des französischen Staats beruhende Beihilfe sei auf das erforderliche Minimum beschränkt und enthalte einen Eigenbeitrag des Begünstigten. Durch die Anwendung des Freibetrags und der Selbstbeteiligung, wie im Falle einer Inanspruchnahme der Garantie vorgesehen, trügen DCL und Dexia einen erheblichen Teil der Risiken für „sensible Kredite“ selbst, was Anreize für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung dieser Kredite durch die beiden Anbieter schafft und das Risiko minimiert, dass der Garantiefall eintritt. Des Weiteren stellen die beteiligten Mitgliedstaaten fest, dass dieses von DCL und Dexia zu tragende Risiko und die damit verbundene Auflage, den Desensibilisierungsprozess weiter voranzutreiben, gewährleisten, dass die staatliche Garantie nicht zu moralischen Risiken verleitet. Die beteiligten Behörden betonen abschließend, dass die Beihilfemaßnahme von DCL mit 10 Mio. EUR verzinst wird.

(382)

Nach Meinung der beteiligten Mitgliedstaaten sind die Maßnahmen im Zusammenhang mit der DMA-Veräußerung mit dem Beihilferecht vereinbar. Erstens sei die Veräußerung angemessen. Einerseits sei damit der geordnete Verlauf der Abwicklung von Dexia trotz Kontrollverlust von DCL über DMA dauerhaft gesichert, obwohl DMA, NEC und das JV die wirtschaftliche Tätigkeit von Dexia nicht fortführen würden. Die weiterbestehenden vertraglichen Beziehungen in Form von Service-Leistungen würden wiederum zum geordneten Verlauf der Abwicklung von Dexia beitragen. Dafür sei aber nach Veräußerung von DMA eine Rückkehr Dexias zu einer langfristig rentablen Geschäftstätigkeit möglich. Zweitens seien die Maßnahmen für DMA oder die sogenannte „neue Bodenkreditanstalt“ auf das erforderliche Minimum beschränkt. So könne sich ein neuer Anbieter auf dem Markt für Finanzierungen für Gebietskörperschaften und auf dem Markt für die Ausgabe von Pfandbriefe etablieren, wo sich der Wettbewerb mit Abtreten der Hauptanbieter abgeschwächt hat. Drittens würden die CDC und La Banque Postale erheblich zur Umstrukturierung von DMA beitragen, insbesondere durch Zuführung der für diese Unterlegung erforderlichen liquiden Mittel. Im Übrigen seien moralische Risiken („moral hazard“) auch dadurch ausgeschlossen, dass Dexia und DCL für das gesamte, auch noch so geringe Risiko aus ihren früheren Marktgeschäften sowohl über die „Stop-loss“ -Garantie als auch die Verkäufergarantie für „sensible Kredite“ haften. Viertens führe der Verbleib von DMA am Markt, wie die beteiligten Behörden hinzufügen, nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung, denn der Markt, auf dem die mutmaßlichen Beihilfen ansetzen, sei durch Angebotsknappheit geprägt. Wie die beteiligten Mitgliedstaaten ferner behaupten, mache das Nicht-Vorliegen von Wettbewerbsverzerrungen die Durchsetzung von Ausgleichsmaßnahmen zwar überflüssig, doch derartige Maßnahmen seien im Grunde bereits jetzt in der Veräußerung von DMA und der Neugründung von NEC und des JV enthalten.

5.2.4.   Anmerkung zum Monitoring

(383)

Angesichts der hohen Anzahl geplanter Verkäufe stellen die beteiligten Mitgliedstaaten fest, dass die systematische Anmeldung jedes Vorgangs, verbunden mit der Vorlage eines Drittgutachtens (fairness opinion) durch einen unabhängigen Sachverständigen, sich für Dexia als übermäßig kostenaufwändig und belastend erweisen könnte. Zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands habe Dexia daher die Einführung einer Methodik vorgeschlagen, durch die man gewährleisten könne, dass das gewählte Verfahren jeweils angemessen auf die Bedeutung des geplanten Verkaufs abgestimmt ist.

6.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFEN

6.1.   VORLIEGEN VON BEIHILFEN UND BEIHILFEEMPFÄNGER

(384)

Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(385)

In ihrem Beschluss über die bedingte Genehmigung hat die Kommission bereits festgestellt, dass die Beihilfen, die Dexia in Form von Kapital, Finanzierungsgarantien, staatlich garantierten ELA-Nothilfen sowie einer Entlastung wertgeminderter Vermögenswerte (FSA-Maßnahme) erhalten hat, staatliche Beihilfen waren. Mit Ausnahme der Vorgänge im Rahmen des Arcofin-Einstiegs liegen der Kommission nämlich keine Hinweise vor, dass ihre beihilferechtliche Würdigung der geprüften Maßnahmen unter den Erwägungsgründen 122-149 des Beschlusses über die bedingte Genehmigung falsch war. Die Tochtergesellschaften der Gruppe, insbesondere DBB/Belfius und DMA, und nicht nur die Holding Dexia SA, haben von all diesen Maßnahmen profitiert, ohne welche die Firmengruppe ihr Geschäft nicht hätte weiter betreiben können.

(386)

Derzeit analysiert die Kommission nicht, ob die Staaten die Beihilfen aus den im Beschluss über die bedingte Genehmigung identifizierten Beihilfemaßnahmen zurückfordern sollen, da die Unternehmen identifiziert werden müssten, die die unvereinbare Beihilfe zurückzahlen müssen. Die Kommission möchte vielmehr herausfinden, ob diese Maßnahmen eine Betriebsbeihilfe u. a. bei DBB/Belfius oder DMA darstellten. In der Folgezeit wurden weitere Maßnahmen gewährt, nämlich eine Refinanzierungsgarantie für Dexia SA und DCL, eine weitere ELA-Nothilfe durch die BNB (und eine ELA der BdF, abgesichert durch eine Garantie der BNB), sowie die Veräußerung und die Umstrukturierungsmaßnahmen von DBB/Belfius. Es sind weitere Maßnahmen geplant, insbesondere im Rahmen der geordneten Abwicklung von Dexia und der Veräußerung von DMA, die zum Aufbau einer Entwicklungsbank für die Finanzierung französischer Gebietskörperschaften und öffentlicher Gesundheitseinrichtungen in Frankreich führen sollen.

6.1.1.   Maßnahmen, die Gegenstand des Beschlusses über die bedingte Genehmigung waren

a)   Umsetzung der Verpflichtungen und Auflagen, die für die Genehmigung der Beihilfen gemäß Beschluss über die bedingte Genehmigung vorausgesetzt wurden

(387)

Wie unter Erwägungsgrund 7 des Beschlusses über die bedingte Genehmigung ausgeführt, hat die Kommission unter der Bedingung, dass alle Verpflichtungen und Auflagen aus besagtem Beschluss eingehalten werden, folgende Maßnahmen genehmigt:

1.

eine Rekapitalisierung über 6 Mrd. EUR, davon 5,2 Mrd. EUR staatliche Beihilfen,

2.

eine Garantie Belgiens und Frankreichs für wertgeminderte Vermögenswerte mit einem Beihilfeanteil von 3,2 Mrd. EUR,

3.

eine vom belgischen Staat garantierte ELA der BNB, die hauptsächlich von Oktober bis November 2008 in Anspruch genommen wurde,

4.

eine Garantie Belgiens, Frankreichs und Luxemburgs in Höhe von maximal 135 Mrd. EUR zur Refinanzierung der Gruppe (darin ist auch eine Garantie des belgischen Staats für ELA-Mittel enthalten, welche die BNB zugunsten von Dexia gewährt hat).

(388)

Die Dexia-Gruppe und die beteiligten Mitgliedstaaten machen in Bezug auf die Nichteinhaltung der Verpflichtungen und Auflagen aus dem Beschluss über die bedingte Genehmigung geltend, dass die Kommission den Grundsatz der Unabhängigkeit des Sachverständigen verletzt und die Umsetzung des Umstrukturierungsplans vom Februar 2010 falsch eingeschätzt habe. Sie argumentieren ferner, dass, „auch wenn sich die wenigen vom unabhängigen Sachverständigen in seinem dritten Bericht festgestellten Verstöße als richtig herausstellen sollten, vernünftigerweise nicht behauptet werden kann, dass sie bei der Umsetzung des Umstrukturierungsplans vom Februar 2010 zu den höchst gravierenden Schwierigkeiten der Gruppe im Oktober 2011 führen konnten“, die doch durch die Staatsschuldenkrise begründet seien (85).

(389)

Im gesamten Zeitraum nach Erlass des Beschlusses über die bedingte Genehmigung wurden viele Verpflichtungen, die für die Genehmigung dieser Beihilfen zur Auflage gemacht wurden, nicht eingehalten; dazu gehören insbesondere das Verbot der PWB-Kreditvergabe mit einem RAROC unter 10 %, die Einhaltung einer strukturellen Liquiditätsquote (NSF ratio), das Verbot, eine diskretionäre Option zur vorzeitigen Rückzahlung von Tier-2-Instrumenten auszuüben, die Verpflichtung, Kuponzahlungen auf Tier-1- oder Upper-Tier-2-Hybridinstrumente bei der Kommission voranzumelden und die Fortschritte bei der Verkleinerung der Bilanzsumme der Gruppe (86).

(390)

Der Kommission zufolge sei der Umstand, dass die Bereinigung (deleveraging) des Schuldverschreibungsportfolios mehr Kosten verursacht hat als ursprünglich vorgesehen, dass die Neukreditvergabe unter dem angesetzten Höchstwert liegt oder dass die Veräußerung der meisten Teilunternehmen vor dem letzten möglichen Termin gemäß Verpflichtungen aus dem Beschluss über die bedingte Genehmigung stattgefunden hat, lediglich als normale Umsetzung des besagten Beschlusses zu werten und könne nicht als Ausgleich oder Entschuldigung für die festgestellten Verstöße angeführt werden, wie die beteiligten Mitgliedstaaten und Dexia dies in ihren Stellungnahmen andeuten. Im Übrigen seien bestimmte Teilunternehmen zwar fristgerecht veräußert worden, doch zwei der größeren, noch zum Verkauf stehenden Unternehmen, nämlich Crediop und Sabadell, sind auch nach Ablauf der gesetzten Verkaufsfrist weiterhin Tochtergesellschaften von Dexia, und es sehe auch nicht so aus, als werde die Veräußerung demnächst zustande kommen.

(391)

Die Zielvorgabe für den Bilanzabbau im Jahr 2010 wurde am 31. März 2011„erreicht“, und nicht am 31. Dezember 2010, wie die beteiligten Mitgliedstaaten dies zugesagt hatten. Gemäß Ziffer 18 Buchstabe d der Verpflichtungserklärung sind die beteiligten Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission bei Nichterreichen der jährlichen Zielvorgaben Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen diese Zielvorgaben bis zum 30. Juni des Folgejahres erreicht werden können. Die Zielvorgabe für die Reduzierung der Bilanzsumme bis Ende 2010 wurde zwar vor dem 30. Juni des Folgejahres erreicht, aber dennoch ist festzuhalten, dass die Verpflichtung für 2010 nicht erfüllt wurde. Wie die Kommission zudem betont, war die zugesagte jährliche Reduzierung der Bilanzsumme bei Erlass des Beschlusses über die bedingte Genehmigung für eine Unternehmensgröße ausgelegt, als noch DBB/Belfius zur Dexia-Gruppe gehörte. Dexia habe die angestrebte Reduzierung der Bilanzsumme Ende 2011 doch nur erreicht, weil die Aktiva und Passiva von DBB/Belfius mit dem Verkauf im Oktober 2011 aus der Bilanz herausgerechnet wurden, die Zielvorgabe aber unter der Annahme der Zugehörigkeit dieser größeren Tochtergesellschaft zur Dexia-Gruppe festgesetzt wurde. Auch wenn man einräumt, dass die Zielvorgabe für 2011 formell erreicht wurde, ist die Kommission der Auffassung, dass die Reduzierung der Bilanzsumme Ende 2011 durch die Dexia-Gruppe ohne DBB/Belfius weit hinter den diesbezüglichen Vorgaben hinterherhinkt, die im Beschluss über die bedingte Genehmigung für die Dexia-Gruppe einschließlich DBB/Belfius vorgesehen waren.

(392)

Und schließlich stellt die Kommission in Antwort auf die Einwände der beteiligten Mitgliedstaaten klar, dass die Staatsschuldenkrise in der Tat als Grund für die schleppende Umsetzung des Beschlusses über die bedingte Genehmigung in Betracht komme, nicht aber als Rechtfertigung dafür angeführt werden könne, dass bestimmte Verpflichtungen wie z. B. die Mindest-RAROC nicht eingehalten wurden.

(393)

Aus den oben dargelegten Gründen konnten die Zweifel, welche die Kommission in ihrem Beschluss über die vorläufige Genehmigung (87) und in ihrem Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens (88) geäußert hatte, durch die Stellungnahmen der beteiligten Mitgliedstaaten nicht ausgeräumt werden, welche die Einhaltung der Verpflichtungen und Auflagen aus dem Beschluss über die bedingte Genehmigung (89) für sich geltend machen. Die Kommission stellt damit die Nichteinhaltung der Bedingungen und Verpflichtungen aus dem Beschluss über die bedingte Genehmigung und die missbräuchliche Vergabe der im Beschluss über die bedingte Genehmigung bemängelten Beihilfen durch die beteiligten Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 108 Absatz 2 AEUV fest.

b)   Vorliegen einer zusätzlichen Beihilfe für Dexia durch die Beteiligung von Arcofin an der Rekapitalisierung von Dexia

(394)

Bei der Prüfung der Rekapitalisierung von Dexia im Rahmen ihres Beschlusses über die bedingte Genehmigung kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese Maßnahme alle Bedingungen aus Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt, soweit man die Beteiligung von Arcofin, Ethias und CNP Assurances an der Kapitalerhöhung ausnimmt. Sie stellte nämlich unter Erwägungsgrund 130 dieses Beschlusses fest, dass die Beteiligung dieser Unternehmen an der Rekapitalisierung von Dexia nicht den Tatbestand staatlicher Mittel erfüllt.

(395)

Wie unter Erwägungsgrund 31 des Beschlusses zur Ausweitung des Verfahrens dargelegt, eröffnete die Kommission am 3. April 2012 ein förmliches Prüfverfahren in der Sache SA.33927 (90)„guarantee scheme protecting the shares of individual members of financial cooperatives“ und stellte vorab fest, dass die Garantieregelung sehr wohl eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe zugunsten von Finanzgenossenschaften bilden könne, wo die privaten Anteilseigner durch die Garantieregelung, insbesondere also zugunsten von Arcofin, abgesichert werden.

(396)

Wie es im Beschluss vom 3. April 2012 insbesondere heißt, könnte die Garantieregelung den Genossenschaften geholfen haben, neues Kapital zu beschaffen oder zumindest das vorhandene Kapital zu halten, da die Garantieregelung für die privaten Anteilseigner möglicherweise ein Grund war, ihr Kapital nicht aus der Genossenschaft abzuziehen. Dies trifft insbesondere auf den Zeitraum vom Herbst 2008 bis 10. Oktober 2011 zu, als der königliche Erlass verabschiedet wurde, denn angesichts der damaligen Instabilität der Märkte im Allgemeinen und der Finanzinstitute im Besonderen hätten sich die Anleger ansonsten veranlasst gesehen, ihr Kapital aus den Genossenschaften abzuziehen (91).

(397)

Wie in ihrem Beschluss vom 3. April 2012 und im Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens angegeben, stellte die Kommission Folgendes fest:

—

Am 10. Oktober 2008 gab die belgische Regierung in einer Pressemitteilung ihre Entscheidung bekannt, den Schutz des Einlagensicherungsfonds (auch für Finanzinstrumente), der die Kundeneinlagen in Kreditinstituten absichert, auszuweiten (92). Diese Einlagensicherung sollte „ auf Antrag “ auf weitere Anbieter des Finanzsektors, „ insbesondere Versicherungsgesellschaften [Lebensversicherungen des sogenannten „Zweigs 21“] oder zugelassene Genossenschaften […]“  (93) ausgedehnt werden. In der Mitteilung hieß es, dass „ bestimmte Einrichtungen bereits einen Antrag gestellt haben “;

—

Am 15. Oktober 2008 verabschiedete das belgische Föderalparlament ein Gesetz zur Förderung der Finanzstabilität, wonach der Staat per Erlass „ ein System zur Gewährung einer staatlichen Garantie für Verbindlichkeiten, welche die überwachten Institute eingegangen sind “, d. h. Versicherungsgesellschaften, Kreditinstitute, Investment-Gesellschaften und Börsengesellschaften, einrichten kann;

—

Am 14. November 2008 wurde die Durchführung des Gesetzes vom 15. Oktober 2008 zur Ausweitung der staatlichen Einlagensicherung auf Inhaber von Lebensversicherungsprodukten des Zweigs 21 per königlichen Erlass vollzogen. Ein neuer „Spezialfonds“ zur Sicherung der Einlagen und der Lebensversicherungen wurde innerhalb der belgischen „Caisse des Dépôts et Consignations“ geschaffen. In Bezug auf Einlagen sichert der Spezialfonds einen zweiten Abschnitt von 50 000-100 000 EUR zusätzlich zur ersten Tranche bis 50 000 EUR ab, für die bereits eine Garantie des Einlagen- und Finanzinstrumentsicherungsfonds galt. In Bezug auf Lebensversicherungsprodukte des Zweigs 21 sichert dieser Spezialfonds entsprechende Verträge bis in Höhe von 100 000 EUR ab (94);

—

Am 21. Januar 2009 bekräftigte die belgische Regierung in einer Pressemitteilung die Zusicherung, sie wolle „ privaten Anteilseignern [natürlichen Personen] in bestehenden zugelassenen Finanzgenossenschaften, die mindestens die Hälfte ihres Vermögens bei einem oder mehreren Unternehmen aus dem Finanzsektor angelegt haben oder eine Betriebsgenehmigung als Kreditinstitut haben, “ eine Garantieregelung bieten. Noch am selben Tag informierte die Arco-Gruppe ihre Anteilseigner über diese Bestätigung der Regierung (95);

—

Am 14. April 2009  (96) wurde der Finanzminister durch königlichen Erlass beauftragt, einen Gesetzentwurf zur Schaffung eines Systems zur Gewährung der staatlichen Garantie für private Anteilseigner bei der Rückzahlung ihres Kapitalanteils an zugelassenen Genossenschaften einzubringen;

—

Am 9. September 2011 bestätigte die belgische Föderalregierung, dass ein Verordnungsentwurf zur staatlichen Garantie für private Anteilseigener in zugelassenen Genossenschaften fertig gestellt sei (97);

—

Mit königlichem Erlass vom 10. Oktober 2011 wurde der Schutz der per königlichen Erlass vom 14. November 2008 eingeführten Garantie auf zugelassene Genossenschaften und somit auch die Einlagensicherung durch den Spezialfonds auf die Anteile an diesen Genossenschaften ausgedehnt. Wie es darin heißt, ist der Schutz durch den Spezialfonds zur Sicherung von Einlagen, Lebensversicherungen und Anlagegeldern in zugelassenen Genossenschaften mit Eingang des Jahresbeitrags und der Beitrittsgebühr der jeweiligen Versicherungsgesellschaft oder Genossenschaft wirksam, die den Antrag auf Aufnahme in den Fonds stellt;

—

Mit königlichem Erlass vom 7. November 2011 gab Belgien bekannt, dass dem Antrag auf Einlagensicherung der zugelassenen Genossenschaften ARCOPAR SCRL, ARCOFIN SCRL und ARCOPLUS SCRL gemäß königlichem Erlass vom 14. November 2008 stattgegeben wird. Die Zustimmung wurde erteilt, „ da […] es gerechtfertigt ist, […] [für Anteile an zugelassenen Genossenschaften] eine gleichwertige Garantieregelung wie für entsprechende Sparersatzprodukte, d. h. Bankeinlagen und Versicherungen des „Zweigs 21“ zu gewähren [und], wie bereits angekündigt, die Möglichkeit zu schaffen, die Einlagensicherung auf das Kapital der zugelassenen Genossenschaften kurzfristig auszudehnen “. Laut Kenntnisstand der Kommission soll die Arco-Gruppe — oder genauer gesagt, ihre drei Tochtergesellschaften Arcofin, Arcopar und Arcoplus — als erste zugelassene Finanzgenossenschaft den Schutz für ihre privaten Anteilseigner durch die Regelung beantragt haben und bislang als einzige Finanzgenossenschaft durch die Garantieregelung abgesichert sein.

(398)

Wie aus dem Bericht des Sonderausschusses der belgischen Abgeordnetenkammer, der die Umstände untersuchen sollte, die zur Zerschlagung von Dexia SA geführt haben, hervorgeht, hatte Arcofin kein wirtschaftliches Eigeninteresse an einer Beteiligung an der Rekapitalisierung von Dexia, und das Geschäft sei auf Druck der Behörden zustande gekommen:

 

„ Die Ereignisse fanden in einem Umfeld statt, als sich die privaten Hauptaktionäre bereits in einer Position der Schwäche befanden. […] Holding communal und die Arco-Gruppe waren auf die Erträge aus ihrem bestehenden Portfolio bei Dexia angewiesen und verfügten nur über sehr begrenzte Eigenmittel.

 

(…)

 

Am 30. September 2008 zeichneten Arcofin (Arco-Gruppe) und Holding Communal eine Kapitalerhöhung zur Rettung von Dexia SA in Höhe von 350 Mio. EUR bzw. 500 Mio. EUR. Obwohl diese Hauptaktionäre die erforderlichen Mittel für eine Beteiligung an dieser Kapitalerhöhung selbst nicht aufbringen konnten, wollten sie einerseits ganz offensichtlich eine zu starke Verwässerung ihres Anteilsbesitzes vermeiden, und andererseits scheint es, als wären sie von den Behörden zur Zeichnung gedrängt worden.

 

(…)

 

Um die Situation zu verstehen, der sich Arco und Holding Communal gegenübersahen, muss man sich nochmal die Rekapitalisierungsmaßnahme von 2008 vor Augen führen, sozusagen den Auslöser für ihr gemeinsames Problem. Nach einem Befund von zu starker Konzentration auf seine Hauptposition, nämlich Dexia, begann Arco damals, sein Portfolio zu diversifizieren […]. Es macht wirtschaftlich keinen Sinn, das Portfolio über reine (im Übrigen problematische) Finanzierungserwägungen hinaus noch stärker zu konzentrieren (siehe den Abschnitt zu dieser Analyse).

 

Als jedoch im Oktober 2008 die Rekapitalisierung zur Rettung der Bank beschlossen werden soll, beschließen diese beiden Anteilseigner, alles zu tun, damit ihr Anteilsbesitz nicht zu stark verwässert wird. Diese Entscheidung führt zu […] einer deutlich stärkeren Konzentration ihres Beteiligungsportfolios und einer starken Ausrichtung auf die Dexia-Gruppe, die damit de facto zu ihrem größten Problem wird. Durch diese Kapitalerhöhung, die im Übrigen für die [Dexia]-Gruppe von Vorteil war, wurden vor allem diese beiden Hauptanteilseigner geschwächt, denn sie hatten nicht genug Stehvermögen, um das Geschäft über das systematische Risiko ihres Portfolios abzufangen; für sie ist das Dexia-Risiko zu einem spezifischen, nicht diversifizierten Risiko geworden “  (98).

(399)

Der belgischen Presse zufolge soll der Finanzminister der Vorgängerregierung am 25. Januar 2012 bei einer Anhörung vor dem Sonderausschuss der belgischen Abgeordnetenkammer, der die Umstände untersuchen sollte, die zur Zerschlagung von Dexia SA geführt haben, erklärt haben, dass die staatliche Garantie für die Anteile der Arcofin-Anteilseigner auf einen politischen Kompromiss von 2008 im Rahmen des ersten Dexia-Rettungsplans zurückgehe:

„ Er [der belgische Finanzminister] ließ [am Mittwoch, dem 25. Januar 2012 bei seiner Anhörung vor dem Parlamentsausschuss zur Zerschlagung von Dexia] verlauten, er sei nicht sofort von den Arco-Garantien überzeugt gewesen, insbesondere da er wohl fürchtete, sie könnten von Europa nicht gebilligt werden. Dass diese Garantien dennoch gestellt wurden, sei dem stellvertretenden Premierminister [belgischen Finanzminister] zufolge auf einen politischen Kompromiss von 2008 bei der ersten Dexia-Rettung zurückzuführen. Damit hat ein Beteiligter diesen Kompromiss erstmals zugegeben, dessen Bestehen bereits bekannt war.

Dem [Minister] zufolge sei die Frage, ob man den Arco-Genossenschaftlern […] einen Schutz gewährt, bereits Ende September 2008 in der Nacht der ersten Dexia-Rettung im Palais Egmont erörtert worden.

„[…] Hinsichtlich Arco kam die Frage direkt aus dem Kernkabinett“, erklärte der [Finanzminister], der nicht näher darauf eingehen wollte.

[Der Minister] sagte, dass der politische Kompromiss damals erforderlich war, um Dexia retten zu können […]“  (99).

„ Vor dem Dexia-Ausschuss ließ [der belgische Finanzminister] ferner durchsickern, dass er zunächst nicht für diese Garantie gewesen sei, der ein politischer Kompromiss aus dem Jahre 2008 zugrunde lag, wie der frühere Finanzminister bestätigte. Er erinnerte daran, dass in der Nacht der ersten Dexia-Rettung im September 2008 zur Diskussion stand, ob die für Sparer geltende Sicherung auf Produkte des Zweigs 21, […], und auf die Genossenschaftler von Arco ausgedehnt werden sollte. […] Für Arco wurde die Frage direkt im Kernkabinett erörtert.“  (100)

(400)

Gemäß Wortmeldung eines Parlamentariers bei der Aussprache über den Bericht des Sonderausschusses der belgischen Abgeordnetenkammer, der die Umstände untersuchen sollte, die zur Zerschlagung von Dexia SA geführt haben, soll der Staat den Arcofin-Anteilseignern als Gegenleistung für die Beteiligung von Arcofin an der Dexia-Kapitalerhöhung auf Druck der Regierung Zugang zur Garantieregelung gewährt haben:

 

„ 2008 haben sich die ARCO-Gruppe und Holding communal an der Kapitalerhöhung mit einem überhöhten, unmöglich erreichbaren Betrag beteiligt. Den dafür erforderlichen Kredit [Kredit von DBB an ARCO und Holding Communal, damit sie sich an der Kapitalerhöhung beteiligen können] konnten sie nur bei Dexia Banque Belgique aufnehmen, und es liegt somit eine Kreisfinanzierung vor. Mit dieser Kapitalerhöhung, die auf Druck der Regierung zustande kam, sollten die Dividendenzahlungen abgesichert werden.

 

Im Gegenzug wurde ARCO in den Einlagensicherungsfonds aufgenommen, so dass die Sparer für die Managementfehler entschädigt werden sollten. Für den Beitritt sollte ARCO nur im Bedarfsfalle zahlen. Die Regierung hat ARCO somit erneut ausdrücklich durch ein Geschenk von 1,5 Mrd. EUR  (101) belohnt. “

(401)

Aus Gründen, die unter den Erwägungsgründen (397) — (400) dargelegt wurden, konnten die im Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens geäußerten Bedenken der Kommission durch die von den beteiligten Mitgliedstaaten abgegebenen Stellungnahmen nicht ausgeräumt werden. Mithin sei, so die Kommission, die staatliche Garantie zugunsten der Arcofin-Anteilseigner von den belgischen Behörden dazu gedacht gewesen, um Arcofin zu einer Beteiligung an der Rekapitalisierung von Dexia zu überreden.

(402)

In Reaktion auf die Stellungnahme Belgiens (siehe Erwägungsgrund (377)) hält die Kommission fest, dass die Ankündigung und die Garantie vom belgischen Staat ausgehen. Sie stellt fest, dass diese Garantiemaßnahme erst zustande gekommen sei, als Arcofin ohne diese Maßnahme einem ziemlich hohen Risiko ausgesetzt gewesen sei, so dass seinen Anteilseignern durch die Beteiligung von Arcofin an der Rekapitalisierung von Dexia Verluste drohten. Auffällig sei, dass die Bekanntgabe des Garantieentwurfs (10. Oktober 2008) und die Vorarbeiten für die Rekapitalisierung von Dexia zeitgleich (endgültig zustande gekommen am 3. Oktober 2008, d. h. mit entsprechendem Vorlauf) erfolgten; sie kommt angesichts der vorstehenden Angaben (102) zu dem Ergebnis, dass sich Arcofin nicht auf die Rekapitalisierung von Dexia eingelassen hätte, wenn es nicht von der Garantieregelung zur Einlagensicherung für private Anteilseigner in Genossenschaften hätte Gebrauch machen können; erst die Verkündung des Entwurfs habe es zu der Kapitalzuführung bewogen. Die Maßnahme ist somit dem Staat zuzurechnen.

(403)

Die Rekapitalisierung von Dexia in Höhe von 350 Mio. EUR durch die Finanzgenossenschaft Arcofin im Rahmen des ersten Dexia-Rettungsplans ist somit dem Staat zuzurechnen. Die übrigen Voraussetzungen, um als staatliche Beihilfe eingestuft werden, sind aus Gründen gegeben, die bereits im Eröffnungsbeschluss vom 13. März 2009 (103) und im Beschluss über die bedingte Genehmigung (104) dargelegt wurden: Nach Auffassung der Kommission hätte sich Arcofin ohne die Garantie des belgischen Staats nicht auf diese Kapitalerhöhung eingelassen, die der Dexia-Gruppe durch Senkung ihres Insolvenzrisikos einen erheblichen Vorteil verschafft; die Kapitalerhöhung ist selektiv, da sie nur ein einziges Unternehmen, nämlich die Dexia-Gruppe, betrifft. Angesichts der Größe von Dexia und seiner Bedeutung für den belgischen, französischen und luxemburgischen Markt sowie des Umstands, dass die Gruppe ohne die Maßnahmen möglicherweise zahlungsunfähig gewesen wäre, was das Gefüge des Bankenmarkts in den drei Ländern erheblich verändert hätte, ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

(404)

Wie die Kommission betont, werde die Tatsache, dass die Beteiligung von Arcofin an der Rekapitalisierung von Dexia dem Staat zuzurechnen ist, durch eine mögliche Feststellung in der Sache SA.33927 „guarantee scheme protecting the shares of individual members of financial cooperatives“ nicht in Frage gestellt, wonach die Garantieregelung keine staatliche Beihilfe zugunsten von Arcofin bilde. Arcofin selbst hätte nämlich womöglich keine staatliche Beihilfe im Sinne der Garantieregelung erhalten und dazu, wie die Kommission im vorliegenden Beschluss feststellt, eine dem Staat zurechenbare, als Beihilfe einzustufende Maßnahme in Anspruch genommen.

(405)

Die Kommission wurde von den belgischen Behörden im Zuge des Verfahrens, das zum Beschluss über die bedingte Genehmigung geführt hat, über die Einzelheiten einer Garantieregelung zur Sicherung der Anteile privater Mitglieder in Genossenschaften nicht informiert. Lückenhafte Informationen zu den Begleitumständen, wie es zur Beteiligung von Arcofin an der Rekapitalisierung kam, waren nämlich für die Feststellung der Kommission ausschlaggebend, dass hier keine Beihilfe vorliegt und die Vereinbarkeit mit den anderen Beihilfeelementen aus dem Beschluss über die bedingte Genehmigung gegeben ist. In Wirklichkeit hat Dexia eine höhere Beihilfe erhalten, als von der Kommission im Beschluss über die bedingte Genehmigung festgestellt, und die falsch angesetzte Beihilfeintensität, zu der die Kommission verleitet wurde, hat sich womöglich entscheidend auf die Analyse der Kommission ausgewirkt. Die Kommission gab daher den beteiligten Mitgliedstaaten schriftlich ihre Absicht bekannt, ein Verfahren zur Aufhebung des Beschlusses über die bedingte Genehmigung in all den Teilen einzuleiten, welche die Beteiligung von Arcofin an der Rekapitalisierung von Dexia betreffen. Sie warnte die beteiligten Mitgliedstaaten auch, dass sie bei einer etwaigen weiteren Beihilfe in Form einer Beteiligung von Arcofin an der Rekapitalisierung von Dexia, bei weiteren Beihilfen, auch solchen, die laut Beschluss über die bedingte Genehmigung in dem genannten Zeitraum gewährt werden könnten, oder aber bei Nichteinhaltung bestimmter Verpflichtungen und Auflagen aus diesem Beschluss die Vereinbarkeit aller Beihilfen aus dem Beschluss über die bedingte Genehmigung erneut prüfen müsse. Im Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens forderte sie die beteiligten Mitgliedstaaten auf, zur Rekapitalisierung von Dexia durch Arcofin Stellung zu nehmen und diesbezüglich relevante Informationen zu übermitteln, damit sie feststellen könne, ob der Beschluss über die bedingte Genehmigung aufzuheben ist. Aus den oben dargelegten Gründen gelangt die Kommission nach Analyse der Stellungnahmen der beteiligten Mitgliedstaaten zu dem Ergebnis, dass der Beschluss über die bedingte Genehmigung wieder aufgehoben werden muss. Dennoch bleibt die beihilferechtliche Analyse aus dem Beschluss über die bedingte Genehmigung (siehe Erwägungsgründe 121-138 des Beschlusses über die bedingte Genehmigung) nach Auffassung der Kommission voll und ganz gültig.

6.1.2.   Zusätzliche Beihilfezahlungen (nach dem Beschluss über die bedingte Genehmigung)

a)   Befristete Refinanzierungsgarantien für Dexia SA, DCL und deren Tochtergesellschaften (in Höhe von zunächst 45 Mrd. EUR, später aufgestockt auf 55 Mrd. EUR)

(406)

Die befristete Garantie der beteiligten Mitgliedstaaten für die Refinanzierung von Dexia SA und DCL wurde mit dem Beschluss über die vorläufige Genehmigung (105), dem Beschluss zur ersten Verlängerung der Garantie (106), dem Beschluss zur Anhebung des Garantiehöchstbetrags (107) und dem Beschluss zur zweiten Verlängerung der Garantie (108) in Höhe von zunächst 45 Mrd. EUR, die später auf 55 Mrd. EUR aufgestockt wurde, als Beihilfe eingestuft (und befristet genehmigt).

(407)

In ihren Entscheidungen vom 19. April 2008 (109) und vom 30. Oktober 2009 (110) hatte die Kommission bereits nachgewiesen, dass der Garantiemechanismus der beteiligten Mitgliedstaaten zur Kapitalbeschaffung von Dexia gemäß Vereinbarung vom Oktober 2008 eine staatliche Beihilfe darstellt.

(408)

Die Kommission bekräftigt die bereits in früheren Beschlüssen angeführten Gründe, wonach die Refinanzierungsgarantie zugunsten von Dexia SA und DCL eine staatliche Beihilfe darstellt.

(409)

Die Kommission gibt zu bedenken, dass die beteiligten Mitgliedstaaten die befristete Refinanzierungsgarantie mit der Unfähigkeit Dexias begründen, sich selbst Kapital an den Märkten zu beschaffen. Unter diesen Umständen kann die Kommission davon ausgehen, dass die Garantie nicht nach marktüblichen Sätzen verzinst wird und somit ihrem Begünstigten einen Vorteil verschafft.

(410)

Die Maßnahme ist selektiv, da sie nur ein einziges Unternehmen, nämlich Dexia, betrifft (Dexia SA und DCL sind die direkt begünstigten juristischen Personen).

(411)

Die von den beteiligten Mitgliedstaaten gewährte befristete Refinanzierungsgarantie enthält ganz offensichtlich staatliche Mittel.

(412)

Angesichts der Unternehmensgröße von Dexia und des Umstands, dass ohne befristete Refinanzierungsgarantie angesichts der zeitgleich eingetretenen Liquiditäts-, Bonitäts-, Rentabilitäts- und Solvabilitätsproblemen der sofortige, ungeordnete Zusammenbruch der Bank gedroht hätte, was das Gefüge des Bankenmarkts in mehreren Mitgliedstaaten beeinträchtigt hätte, ist die Kommission der Meinung, dass die Maßnahme den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht.

b)   Von der belgischen und der französischen Zentralbank gewährte ELA-Nothilfe zugunsten von DBB/Belfius bzw. DCL

(413)

Nach Auffassung der Kommission ist die seit dem 5. Oktober 2011 gewährte ELA-Nothilfe in eine Reihe neuer Maßnahmen zugunsten der Dexia-Gruppe und DBB/Belfius nach Veräußerung von DBB/Belfius eingebettet, die nach der Genehmigung des ersten Umstrukturierungsplans von Dexia am 26. Februar 2010 ergriffen wurden (oder zu ergreifen sind), wie insbesondere die Refinanzierungsgarantie, die Übernahme von DBB/Belfius, die Veräußerung von Dexia BIL und die Maßnahmen aus dem Plan für die geordnete Abwicklung.

(414)

In Antwort auf die Stellungnahmen der beteiligten Mitgliedstaaten zur ELA-Nothilfe betont die Kommission, dass gemäß Nummer 51 der Bankenmitteilung eine der Bedingungen (111), die für das Nicht-Vorliegen einer staatlichen Beihilfe erfüllt sein müssen, lautet, dass „die Maßnahme […] nicht durch eine Rückbürgschaft des Staates gedeckt“ ist.

(415)

Sie stellt fest, dass die DBB/Belfius gewährte ELA-Garantie des Staates nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. Februar 1998 über die Grundsatzung der BNB in eine staatliche Garantie Belgiens zugunsten der BNB eingebettet ist.

(416)

Sie teilt die Einschätzung der belgischen Behörden nicht, wonach die Garantie Belgiens zugunsten der BNB nicht unter die Bankenmitteilung (112) falle, denn diese Garantie sei nicht als ‚Krisenbekämpfungsmaßnahme‘ speziell für die ELA gewährt worden, sondern „sichert alle [sic] von der BNB vergebenen Kredite ab, soweit sie im Rahmen des Beitrags der BNB zur Stabilität des Finanzsystems vergeben werden, was weit über Krisenbewältigungsmaßnahmen hinausgeht“.

(417)

Die Kommission betont, dass das Nicht-Vorliegen einer Rückbürgschaft des Staates, was in der Bankenmitteilung als eine der kumulativen Bedingungen genannt wird, um die Einstufung als Beihilfe auszuschließen, nicht genauer ausgeführt wird. In dieser Mitteilung wird nirgends, auch nicht implizit, ausgeführt, dass eine derartige Rückbürgschaft speziell zur Bekämpfung der derzeitigen Finanzkrise gestellt worden sein muss. Mit den unter Nummer 51 der Bankenmitteilung genannten Bedingungen wird lediglich die Analyse der Kommission unter den Erwägungsgründen 32 und 33 ihrer Entscheidung Northern Rock (113) vom 5. Dezember 2007 aufgegriffen, also lange vor der Schaffung eines Rechtsrahmens für die Finanzkrise. Demnach genügt es, dass die Rückbürgschaft des Staats unnötigerweise, wie die belgischen Behörden andeuten, die von der Zentralbank zugeführten Mittel absichert, damit die Rückbürgschaft als speziell für die ELA gestellt angesehen wird.

(418)

In Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 über die Grundsatzung der BNB heißt es: „Der Staat schützt die Bank vor Verlusten jeglicher Art und garantiert die Rückzahlung sämtlicher von der Bank gewährten Kredite im Zusammenhang mit der Erfüllung der im vorstehenden Absatz genannten Verträge [d. h. „die für Belgien bindenden internationalen Währungskooperationsabkommen“] oder ihrer Mitwirkung an Vereinbarungen oder Programmen der internationalen währungspolitischen Zusammenarbeit, bei denen die Bank nach Zustimmung des Ministerrats eine der Vertragsparteien ist. Der Staat garantiert der Bank zugleich die Rückzahlung sämtlicher im Rahmen ihres Beitrags zur Stabilität des Finanzsystems gewährten Kredite und schützt sie vor Verlusten jeglicher Art, die durch gleich welche in diesem Zusammenhang erforderlichen Geschäfte verursacht werden.“ (114)

(419)

Der Kommission zufolge ergibt sich daraus, dass die BNB bei den unter diese Klausel fallenden Tätigkeiten durch eine staatliche Garantie „gegen Verluste jeglicher Art“ abgesichert ist. Außerdem haben die belgischen Behörden die ELA zugunsten von Dexia immer wieder damit begründet, dass eine Destabilisierung des Finanzsystems vermieden werde müsse.

(420)

Der Umstand, dass es die belgischen Behörden in ihrer Anmeldung der neuen ELA-Maßnahme vom 21. Oktober 2011 für nötig erachteten, auf das Vorliegen einer staatlichen Rückbürgschaft zugunsten der BNB hinzuweisen, und das fast unmittelbar nach der Aussage, dass die ELA für die Sicherung der finanziellen Stabilität Belgiens erforderlich ist, bestätigt, dass diese Rückbürgschaft eigentlich die ELA absichert:

„(22)

In these circumstances, NBB and the Belgian Government, each within the ambit of their relevant roles and their respective competences, had started considering available options to preserve DBB’s viability and the financial stability in Belgium. […]

(26)

Pursuant to the organic law of NBB of 22 February 1998 the Belgian State automatically guarantees the repayment of any credit granted in the context of NBB’s contribution to the stability of the financial system as well as any loss incurred as a result of any transaction necessary in this regard. This guarantee is legally enforceable.

(…)

(28)

NBB has recognised that these operations have been undertaken in view of the systemic importance of Dexia Group […]“ (115)

(421)

Die Bedingungen, die in der Bankenmitteilung genannt werden, um das Vorliegen einer Beihilfe auszuschließen, sind somit in Bezug auf die ELA der BNB an DBB/Belfius nicht vollständig erfüllt.

(422)

Das Gleiche gilt, wie unter den Erwägungsgründen 414-429 dargelegt, auch für die Hälfte der ELA-Mittel, welche die BdF an DCL vergeben hat.

(423)

Seitdem die Vereinbarung vom 2. Februar 2012 (116) zwischen der belgischen und der französischen Zentralbank rechtsverbindlich geworden ist, muss die BNB zu 50 % für Verluste aufkommen, die der BdF durch einen möglichen Ausfall von DCL entstehen könnten. Nun gilt aber für die Garantie der BNB gegenüber der BdF wiederum die Garantie des belgischen Staats gemäß Gesetz vom 22. Februar 1998 über die Grundsatzung der BNB.

(424)

Ohne ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die provisorische Einigung zwischen den beiden Zentralbanken vor Abschluss der Vereinbarung vom 2. Februar 2012 (117) einen rechtsverbindlichen Charakter hatte, setzt die Kommission den 2. Februar 2012 als den Zeitpunkt an, ab wann die ELA der BdF an DCL als Beihilfe angesehen werden konnte.

(425)

[…].

(426)

[…].

(427)

[…].

(428)

[…].

(429)

Fazit: Die Voraussetzung, wonach die ELA gemäß Bankenmitteilung nur dann keine Beihilfe bildet, wenn sie nicht durch eine Rückbürgschaft des Staates (118) gedeckt ist, ist genauso wenig erfüllt wie bei der ELA der BdF an die DCL.

(430)

Die Bedingungen, die in der Bankenmitteilung genannt werden, um das Vorliegen einer Beihilfe auszuschließen, sind somit weder in Bezug auf die ELA der BNB an DBB/Belfius noch in Bezug auf die ELA der BdF an DCL erfüllt. Daher ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nicht doch gegeben sind.

(431)

Die BNB ist eine öffentliche Einrichtung, und ihre Maßnahmen erfordern staatliche Mittel im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. Der BNB selbst zufolge äußert sich „der Vorrang des Gemeinwohls bei der Führung der Nationalbank seit ihrem Bestehen durch eine vom normalen Gesellschaftsrecht (119) abweichende Sonderregelung“. Sie übt hoheitliche Funktionen aus, wie die Wahrung der Preisstabilität im Interesse der Allgemeinheit als Ganzes. Sie ist durch ein Grundlagengesetz geregelt, und ihre Satzung wird durch königlichen Erlass genehmigt. Der Gouverneur und die Vorstände werden vom König ernannt. Die ELA stellt somit eine staatliche Maßnahme dar, die im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV aus staatlichen Mitteln gewährt wurde.

(432)

Die BdF ist eine Einrichtung, deren Kapital in den Händen des Staates liegt. Unbeschadet ihres Hauptziels der Preisstabilität unterstützt die BdF die allgemeine Wirtschaftspolitik der Regierung und erbringt Leistungen im Auftrag des Staates oder für Dritte mit dessen Zustimmung. Die ELA stellt somit eine staatliche Maßnahme dar, die im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV aus staatlichen Mitteln gewährt wurde.

(433)

Die ELA-Zahlungen an DCL und DBB/Belfius bis zu dessen Veräußerung an den belgischen Staat durch Dexia sind eine selektiv Dexia gewährte Maßnahme und sie durch Gewährung einer Finanzierung begünstigen, die sich Dexia angesichts ihrer großen Schwierigkeiten, insbesondere in Bezug auf Liquidität, nicht mehr am Markt beschaffen kann.

(434)

Analog dazu sind die ELA-Zahlungen an DBB/Belfius nach seiner Veräußerung an den belgischen Staat durch Dexia eine selektiv DBB/Belfius gewährte Maßnahme, die ihm Vorteile durch Gewährung einer Finanzierung verschaffte, die es sich nicht mehr auf dem Markt beschaffen konnte. Außerdem hat DBB/Belfius nach seiner Veräußerung trotz der gravierenden Liquiditätsprobleme der Dexia-Gruppe weiterhin von DCL ausgegebene Schuldverschreibungen gezeichnet. Diese Fremdfinanzierung wurde erst durch die ELA möglich, während seinen Konkurrenten diese Möglichkeit nicht offen stand.

(435)

Da Dexia in mehreren Mitgliedstaaten tätig ist und im größten Teil ihrer Geschäftsfelder im Wettbewerb mit anderen Kreditinstituten aus der gesamten Europäischen Union steht, wurde der Wettbewerb durch die ihr gewährte ELA verfälscht und der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt.

(436)

In ähnlicher Weise stand DBB/Belfius nach der Veräußerung mit der ELA eine Finanzierungsquelle offen, ohne die es seine Geschäfte (insbesondere die Zeichnung von durch DCL ausgegebenen Finanzinstrumenten) nicht weiter betreiben hätte können, und die ihm somit einen Vorteil verschafften, der den Wettbewerb verfälscht. Als belgische Großbank steht DBB/Belfius im Wettbewerb mit anderen, in der gesamten Europäischen Union tätigen Kreditinstituten. Dieser Vorteil hat somit auch den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt.

(437)

Trotz der von DBB/Belfius und DCL verpfändeten Forderungsbestände ist die Kommission daher der Meinung, dass die ELA-Nothilfen eine staatliche Beihilfe enthalten.

c)   Beihilfe durch den Verkauf von DBB/Belfius an den belgischen Staat

(438)

In ihrem Eröffnungsbeschluss über den Verkauf von DBB/Belfius äußerte die Kommission Bedenken, ob beim Verkauf von DBB/Belfius an Belgien nicht doch eine Beihilfe vorliegt. Positive Differenzen zwischen dem von den belgischen Behörden bezahlten Kaufpreis und dem Marktwert von DBB/Belfius zum Zeitpunkt der Transaktion müssten als staatliche Beihilfe in entsprechender Höhe für den Verkäufer (Dexia SA) betrachtet werden. Außerdem kann die Transaktion auch Beihilfen zugunsten des verkauften Unternehmens (DBB/Belfius) beinhalten. Diese Beihilfen kommen zu den — bereits beanstandeten — Beihilfen, zu denen der Beschluss über die bedingte Genehmigung ergangen ist und von denen DBB/Belfius noch als Teilunternehmen der Dexia-Gruppe profitiert hat (siehe Abschnitt 6.1.1. Erwägungsgründe (387) — (404)), und zu der DBB/Belfius gewährten ELA hinzu (siehe Buchstabe b) in diesem Abschnitt).

—   Beihilfe zugunsten des Verkäufers

(439)

Der Kauf der DBB/Belfius-Aktien durch den belgischen Staat wird aus staatlichen Mitteln (von der SFPI) finanziert.

(440)

Der belgische Staat hat zugunsten von Dexia und/oder deren Tochtergesellschaften in einer Weise eingegriffen, wie dies für einen marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgeber nicht annehmbar wäre. Dem Verkäufer Dexia sind staatliche Mittel zugute gekommen, die sich aus dem überhöhten Kaufpreis Belgiens für DBB/Belfius ergeben. Wie die Kommission festhält, lässt der von den belgischen Behörden vorgelegte Preisansatz einen Wert zwischen 2,8 Mrd. EUR und 7,2 Mrd. EUR zu. Nach Erfassung der latenten Verluste als Folge der Marktlage im Sommer 2011 (Zunahme der latenten Verluste um rund [0-2] Mrd. EUR) und durch die bekanntgegebenen Gewinnaussichten (408 Mio. EUR für 2012 bzw. […] Mio. EUR für 2013) und auf der Grundlage verschiedener Bewertungsmöglichkeiten für mit Belfius vergleichbare Bankengruppen (Kurs-Gewinn-Verhältnis (120) von [5-10] für 2012 und 2013 sowie ein P/TBV-Verhältnis (121) von [0,6-0,8] Ende 2011) kann der Wert für den verkauften Teil von DBB/Belfius nämlich auf [0-5] Mrd. EUR bis [0-5] Mrd. EUR angesetzt werden.

(441)

Außerdem gibt die Kommission zu bedenken, dass die Konditionen der DBB/Belfius-Transaktion vertragliche Auflagen für DBB/Belfius und/oder den belgischen Staat zugunsten von Dexia/DCL enthalten, die unter normalen Marktbedingungen zu einem niedrigeren Preis geführt hätten. Zu diesen Verpflichtungen gehören der Nachzahlungsmechanismus, die Finanzierungsvereinbarung zwischen DBB/Belfius und DCL/Dexia und die Absicherung der Dexia-Gruppe durch den belgischen Staat gegen alle Ausfallrisiken aus dem Kreditbestand bei Arco, Ethias und Holding Communal.

(442)

In Bezug auf den Nachzahlungsmechanismus erkennt die Kommission erstens an, dass es bei Bankverkäufen üblich ist, abhängig von der weiteren Wertentwicklung des verkauften Geschäftsbereichs Preisanpassungsmechanismen zu vereinbaren. Die Kommission gibt jedoch zu bedenken, dass der Mechanismus im vorliegenden Fall unverhältnismäßig großzügig ausgelegt ist. Insbesondere der Umstand, dass sich der belgische Staat zu einer 100 %igen Rückzahlung des Wertzuwachses verpflichtet, bedeutet, dass er (für 4 Mrd. EUR) ein sehr hohes Risiko eingeht und gleichzeitig auf eine Vergütung für dieses Risiko (ohne Erstattung seiner Finanzierungskosten) verzichtet. Auf eine derartige Erstattung des Wertzuwachses hätte sich ein privater Kapitalgeber ohne erheblichen Abschlag beim Verkaufspreis nicht eingelassen. Nach den von Belgien und seiner beratenden Bank vorliegenden Informationen und auf der Grundlage der Marktdaten können 40 Mio. EUR bis 150 Mio. EUR für den Nachzahlungsmechanismus angesetzt werden.

(443)

Zweitens enthält das Angebot des belgischen Staats an die Dexia-Gruppe einen stufenweisen Abbau der DBB/Belfius-Finanzierungen für die verbliebenen Konzernunternehmen, wie insbesondere Dexia SA und DCL. Dazu wird jedoch kein klarer, verbindlicher Terminplan vorgegeben. Nach Auffassung der Kommission hätte sich ein privater Kapitalgeber unter diesen Umständen auf den Kauf einer Bank, die in diesem Umfang weiter bei Dexia und deren Tochtergesellschaften, d. h. einer notleidenden Bankengruppe, engagiert ist, nicht ohne Anpassung des Verkaufspreises eingelassen.

(444)

Drittens wäre die Deckungszusage Belgiens für die Verlustrisiken der Dexia-Gruppe aus den Beständen bei Arco, Ethias und Holding Communal, wie im Angebot des belgischen Staats an Dexia vom 10. Oktober 2011 festgehalten, für einen umsichtigen Kapitalgeber nicht annehmbar gewesen.

(445)

Es darf nicht vergessen werden, dass der Verkauf von DBB/Belfius an den belgischen Staat zu für Dexia vorteilhaften Bedingungen, wie im Eröffnungsbeschluss über den Verkauf von DBB/Belfius (122), im Beschluss über die vorläufige Genehmigung (123) und im Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens (124) ausgeführt, eine Beihilfemaßnahme ist, die von einem Paket zusätzlicher Strukturmaßnahmen der beteiligten Mitgliedstaaten zugunsten von Dexia flankiert wird, die für einen umsichtigen Kapitalgeber nicht annehmbar gewesen wären (Darüber lagen der Kommission aber bei Erlass des Eröffnungsbeschlusses zum Verkauf von DBB/Belfius noch keine hinreichend genauen Informationen vor, sie stellten sich in der Folgezeit aber als Refinanzierungsgarantie, ELA-Nothilfe und Maßnahmen aus dem Plan für die geordnete Abwicklung heraus). Daraus ergibt sich, dass der Kauf von DBB/Belfius nicht von den übrigen Stützungsmaßnahmen für Dexia getrennt werden kann (125).

(446)

So hätte der Preis für DBB unter Berücksichtigung der Verpflichtungen gemäß Angabe unter den Erwägungsgründen 441-445, die Dexia/DCL zugute kamen, niedriger angesetzt werden müssen. Nach Auffassung der Kommission war der Verkaufspreis von DBB/Belfius somit überbewertet und höher, als ein privater Kapitalgeber akzeptiert hätte. Die Beihilfe zugunsten von DCL/Dexia kann somit auf einen Betrag zwischen 1 Mrd. EUR und 2 Mrd. EUR geschätzt werden.

(447)

Dexia steht im Wettbewerb mit ausländischen Konzernen, so dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird und dieser Verkauf zu einem überhöhten Preis den Wettbewerb verfälscht.

—   Beihilfe zugunsten von DBB/Belfius

(448)

Nach Auffassung der Kommission hat sich der belgische Staat beim Kauf von DBB/Belfius nachweislich nicht wie ein umsichtiger, marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten, denn der Verkaufspreis lag über dem Marktwert und der belgische Staat hat DBB/Belfius übernommen, um eine Verschlechterung der Finanzlage der Gruppe und somit des belgischen Finanzsystems abzuwenden.

(449)

Bereits in ihrem Eröffnungsbeschluss hatte die Kommission darauf hingewiesen, wie unwahrscheinlich die Übernahme der Bankengruppe aufgrund des geforderten Preises und des Engagements bei DCL/Dexia, das nur stufenweise abgebaut werden sollte, durch einen privaten Kapitalgeber sei. Wie die Kommission ferner feststellt, hätte sich ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber auf eine derartige Übernahme nicht so kurzfristig eingelassen, ohne entsprechende Nachforschungen anzustellen. Die förmliche Untersuchung hat diese Bedenken bestätigt.

(450)

Wie die Kommission ferner feststellt, kommt DBB/Belfius die Ausgliederung aus der Dexia-Gruppe direkt zugute, was einen Vorteil an sich darstellt. Die Zugehörigkeit zur Dexia-Gruppe hat zu einem erheblichen Einlagenabfluss bei DBB/Belfius geführt und die Rentabilität der Bank gefährdet. Die belgischen Behörden haben nachdrücklich auf diesen Aspekt der Transaktion hingewiesen, um die Einleger zu beruhigen.

(451)

Die Vorteile, welche die Maßnahme DBB/Belfius verschafft, verfälschen den Wettbewerb, indem sie es DBB/Belfius erlauben, vor Gläubigern und Einlegern besser dazustehen. DBB/Belfius steht im Wettbewerb mit ausländischen Finanzgruppen, so dass die Maßnahme den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt.

(452)

Daraus schließt die Kommission, dass der Aufkauf der DBB/Belfius-Aktien durch den belgischen Staat zu den oben beschriebenen Bedingungen als staatliche Beihilfe zugunsten von DBB/Belfius zu werten ist.

(453)

In Bezug auf die Zeichnung der von Dexia SA und/oder DCL ausgegebenen, mit einer Garantie der beteiligten Mitgliedstaaten ausgestatteten Schuldverschreibungen durch DBB/Belfius hat die Kommission keine hinreichend stichhaltigen und beweiskräftigen Hinweise gefunden, dass DBB/Belfius aus der Zeichnung dieser Schuldverschreibungen einen spezifischen Wettbewerbsvorteil gezogen hat, d. h. Erträge erzielt hat, die andere Zeichner von DCL-Schuldverschreibungen in einer vergleichbaren Lage nicht hätten erzielen können. Anhand der ihr vorliegenden Angaben kann die Kommission also nicht auf das Vorliegen einer diesbezüglichen Beihilfe schließen.

6.1.3.   Zusätzliche Beihilfezahlungen im Rahmen des Plans für die geordnete Abwicklung und der DMA-Veräußerung (mit Aufbau einer Entwicklungsbank)

a)   ständige Refinanzierungsgarantie zugunsten von Dexia SA, DCL und deren Tochtergesellschaften

(454)

Wie die befristete Refinanzierungsgarantie, die mit dem Beschluss über die vorläufige Genehmigung, dem Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens, dem Beschluss zur ersten Verlängerung der Garantie, dem Beschluss zur Anhebung des Garantiehöchstbetrags und dem Beschluss zur zweiten Verlängerung der Garantie befristet genehmigt wurde, bildet die ständige Refinanzierungsgarantie über 85 Mrd. EUR eine staatliche Beihilfe. In der ständigen Refinanzierungsgarantie sind staatliche Mittel enthalten. Ohne staatliche Garantie hätte sich Dexia keine Mittel an den Märkten beschaffen können, d. h. die Garantie verschafft Dexia einen Vorteil. Nichts deutet darauf hin, dass diese Maßnahme — zur Wahrung der Finanzstabilität — den Anforderungen eines marktwirtschaftlich handelnden, privaten Wirtschaftsteilnehmers gerecht wird. Sie betrifft selektiv nur das Unternehmen Dexia. Sie soll eine sofortige, unkontrollierte Liquidation von Dexia verhindern, die sich aufgrund der großen Bedeutung der Bank auf das Gefüge des Bankenmarkts in der Europäischen Union auswirken würde. Nach Auffassung der Kommission beeinträchtigt diese Maßnahme den Handel zwischen Mitgliedstaaten und verfälscht den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen.

b)   Rekapitalisierung von Dexia SA in Höhe von 5,5 Mrd. EUR

(455)

Im Hinblick auf die Beihilfe durch die Kapitalerhöhung verweist die Kommission auf ihren Beschluss vom 13. März 2009 und ihren Beschluss über die bedingte Genehmigung, in dem sie nachgewiesen hat, dass es sich bei den Maßnahmen Belgiens und Frankreichs um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt.

(456)

Die Kommission hält es für offensichtlich, dass die den beteiligten Mitgliedstaaten zuzurechnende Kapitalerhöhung selektiv ist, weil sie nur ein einziges Unternehmen, nämlich die Dexia-Gruppe, betrifft und direkt vom belgischen und vom französischen Staat durchgeführt wird.

(457)

Wie bereits (126) ausgeführt, kann der Abwicklungsprozess von Dexia nur bei einer Rekapitalisierung von Dexia SA geordnet verlaufen. Um nämlich die Finanzlage der Gruppe zu stabilisieren, muss unbedingt etwas gegen die negative Eigenkapitalsituation bei Dexia SA (30. September 2012) und DCL (31. Dezember 2012) getan werden. Kein umsichtiger, marktwirtschaftlich handelnder Privateigentümer hätte sich auf eine derartige Rekapitalisierung für eine angeschlagene Firmengruppe eingelassen und sich zugleich zur Abwicklung der Gruppe verpflichtet. Das Unternehmen zieht somit Vorteile aus einer Rekapitalisierung, die sie von einem umsichtigen privaten Kapitalgeber nicht erhalten hätte.

(458)

Mit der Rekapitalisierung wird eine sofortige, unkontrollierte Liquidation von Dexia verhindert. Ohne die Maßnahme wäre die Bank in Konkurs gegangen und schneller von der Bankenlandschaft verschwunden. Ihre Vermögenswerte würden schneller umverteilt werden. Durch die große Bedeutung der Bank wirkt sich die Maßnahme auf das Gefüge des Bankenmarkts in der Europäischen Union aus und beeinträchtigt so den Handel zwischen Mitgliedstaaten und verfälscht den Wettbewerb.

(459)

Daraus folgt für die Kommission, dass die Rekapitalisierung von Dexia SA eine staatliche Beihilfe zugunsten von Dexia enthält.

c)   Beihilfen zugunsten der Entwicklungsbank

(460)

Nach Auffassung der Kommission liegen Beihilfen zugunsten der Entwicklungsbank vor, in deren Rahmen DMA ihr Geschäft betreiben wird:

a)

aufgrund des Kapitals, das sich die Aktionäre verpflichtet haben, dort zuzuführen und

b)

aufgrund der Liquiditätszufuhr, zu der sich eben diese Aktionäre für NEC verpflichtet haben.

(461)

Diese Beihilfen kommen zu den — beanstandeten — Beihilfen hinzu, die DMA noch als Teilunternehmen der Dexia-Gruppe erhalten hat.

(462)

In ihrem Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens vertrat die Kommission den Standpunkt, dass die im Rahmen der DMA-Veräußerungsmaßnahme identifizierten Beihilfen als Beihilfen zugunsten der DMA-Geschäftstätigkeit und der „neuen Bodenkreditanstalt“ (127), d. h. des Unternehmens gewertet werden können, das aus der Veräußerung von DMA hervorgeht und dem auch die rechtlich eigenständigen Einheiten NEC und das JV angehören. In Antwort darauf gaben die beteiligten Mitgliedstaaten (128) und Dexia (129) in ihrer jeweiligen Stellungnahme zum Eröffnungsbeschluss und die französischen Behörden in ihrer Mitteilung vom 4. Dezember 2012 zur DMA-Maßnahme (130) an, dass es eine „neue Bodenkreditanstalt“ als wirtschaftliche Einheit nicht gebe und ohnehin keine Beihilfe an eine solche Einrichtung fließen würde.

(463)

Zur Untermauerung ihres Arguments erklärten die beteiligten Mitgliedstaaten in ihrer gemeinsamen Stellungnahme zum Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens und zum Beschluss zur Anhebung des Garantiehöchstbetrags lediglich, dass „die verschiedenen juristischen Personen, die dieser ‚Kreditanstalt‘ angehören sollen, unterschiedliche Anteilseigner haben und in jedem Fall eigene Gesellschaftsinteressen verfolgen“ und dass es „dauerhaft abweichende Interessen für die verschiedenen Beteiligten der ‚neuen Bodenkreditanstalt‘, d. h. die Teilunternehmen DMA, NEC und das JV, gebe. Für diese Interessensunterschiede spreche nur, dass „[…] diese Einheiten [DMA, NEC und das JV] durch Service-Beziehungen in einer vertikalen Integration aus mehreren Dienstleistungen aneinander gebunden sind. Auf jeder Stufe dieser Wertschöpfungskette wird ein Marktteilnehmer bestrebt sein, im Sinne der eigenen Interessen den maximalen Profit für sich zu erzielen. Diese Teilunternehmen müssen sich nämlich die Marge teilen, die sie im Finanzierungsgeschäft mit Gebietskörperschaften erwirtschaften“ (131).

(464)

Diesbezüglich weisen die französischen Behörden in ihrer Mitteilung vom 4. Dezember 2012 zur DMA-Maßnahme auf die „verschiedenen Wirtschaftstätigkeiten hin, die zum einen von NEC und DMA und zum anderen vom JV betrieben werden.“ (132)

(465)

Vorausschickend möchte die Kommission daran erinnern, dass die AEUV-Wettbewerbsvorschriften, insbesondere über staatliche Beihilfen, für Unternehmen und nicht für Gesellschaften und andere rechtlich eigenständige Körperschaften in Form juristischer oder natürlicher Personen gedacht sind.

(466)

Wie die Rechtsprechung des Gerichtshofs zeigt, gelten die Wettbewerbsvorschriften der Europäischen Union für Unternehmen, und im Sinne dieser Vorschriften ist ein Unternehmen eine zusammenhängende Wirtschaftseinheit aus verschiedenen personellen, materiellen und immateriellen Elementen, die der dauerhaften Verfolgung desselben wirtschaftlichen Ziels unabhängig von der Rechtsform oder Satzung dieser wirtschaftlichen Einheit dienen (133).

(467)

Zwei oder mehrere unterschiedliche rechtliche Einheiten können im Sinne des Beihilferechts wirtschaftlich eine einzige Einheit bilden. Diese wirtschaftliche Einheit wird dann als das fragliche Unternehmen betrachtet. Dazu untersucht der Gerichtshof die bestehenden Kontrollbeteiligungen einer Einheit an der jeweils anderen oder die funktionale, wirtschaftliche oder organische Verflechtung der Einheiten (134).

(468)

Nach Auffassung der Kommission bilden DMA, NEC und das JV aus den im Folgenden dargelegten Gründen ein und dasselbe Unternehmen. Sie verfolgen dauerhaft dasselbe wirtschaftliche Ziel (Abhilfe für ein Marktversagen bei der Finanzierung von Gebietskörperschaften und öffentlichen Krankenhäusern in Frankreich), auch wenn jede Gesellschaft eine eigene, komplementäre Aufgabe bei der Erreichung dieses gemeinsamen Ziels übernimmt.

(469)

Nach französischem Recht (Artikel L. 515-22 des Währungs- und Finanzgesetzbuches („Code monétaire et financier“)) müssen die Bewirtschaftung und Eintreibung von Krediten und vergleichbaren Forderungen, Titeln und Wertpapieren im Besitz einer Bodenkreditanstalt sowie Schuldverschreibungen oder andere ihr zufließende Mittel über ein eigenständiges Kreditinstitut laufen, das vertraglich an die Bodenkreditanstalt gebunden ist. Diese Trennung in juristische Personen ist nicht wirtschaftlich, sondern im Wesentlichen rechtlich begründet. Nach französischem Recht steht Arbeitnehmern bei der Sanierung oder Liquidation des Unternehmens ein erstrangiges gesetzliches Pfandrecht zu. Nach Maßgabe von Artikel L. 515-19 des Währungs- und Finanzgesetzbuches sind von der Bodenkreditanstalt aufgelegte Pfandbriefe ebenfalls durch ein gesetzliches Pfandrecht ersten Ranges gesichert. Im Sinne dieses Pfandrechts werden alle Vermögenswerte der Bodenkreditanstalt vorrangig für die Auszahlung der Pfandbriefe verwendet.

(470)

Ohne entsprechende gesetzliche Regelung, die vorschreibt, dass ein Kreditinstitut (mit Angestellten) die Bodenkreditanstalt (ohne eigene Belegschaft) führt, käme es zu einem Konflikt zwischen den Pfandrechten. So könnte DMA als Bodenkreditanstalt ohne NEC gar nicht betrieben werden. DMA bildet für sich alleine kein Unternehmen, da es nach französischem Recht nicht die Möglichkeit hat, sich selbst zu betreiben. Unter Ziffer 78 ihrer Anmeldung der DMA-Veräußerung stellen die französischen Behörden selbst klar, dass „die für Bodenkreditanstalten geltenden Rahmenvorschriften die Beschäftigung von Angestellten bei solchen Anstalten nicht zulassen“. Sie verweisen in demselben Dokument auch darauf, dass NEC die laufende Vermögensverwaltung von DMA übernimmt; dazu gehören insbesondere die Bewirtschaftung und die Eintreibung von Krediten, die Desensibilisierung sogenannter „sensibler Kredite“ von DMA, die Verwaltung des Wertpapierportfolios, das langfristige Liquiditäts- und Refinanzierungsmanagement über Pfandbriefe, die Risikosteuerung und -absicherung durch Marktgeschäfte, die Verwaltung der DMA-Bilanz, die Pflege der internen Rating-Tools und -Methoden. (135)

(471)

Außerdem besteht laut Artikel L. 515-13-I des Währungs- und Finanzgesetzbuches der ausschließliche Zweck der Bodenkreditanstalt darin, abgesicherte Kredite, Engagements der öffentlichen Hand sowie mit erstrangigen Sicherheiten unterlegte Titel und Wertpapiere zu begeben oder anzukaufen und zur Finanzierung dieser Werte Pfandbriefe aufzulegen, für die das Pfandrecht gemäß Artikel L. 515-19 oben gilt.

(472)

Laut Anmeldung der DMA-Veräußerungsmaßnahme durch die französischen Behörden wird aber das JV die für den DMA-Deckungsstock in Frage kommenden Kredite vergeben, die über von DMA aufgelegte Pfandbriefe refinanziert werden. Das JV hat lediglich eine Vermittlerfunktion im Bankgeschäft und kann die „von ihm abgeschlossenen“ Kredite nicht in der eigenen Bilanz verbuchen, denn diese werden anschließend in die Bilanz von DMA „eingestellt“.

(473)

So handelt das JV lediglich wie ein einfacher Vermittler, der es der Bodenkreditanstalt DMA ermöglicht, die gesetzlichen Vorgaben aus Artikel L. 515-13-I des Währungs- und Finanzgesetzbuches zu erfüllen. Ohne das JV würde DMA ihren Gesellschaftszweck ‚Vergabe oder Ankauf von Krediten‘, wie laut Auflagen in diesem Artikel vorgesehen, nicht erfüllen.

(474)

Die Kommission erinnert außerdem daran, dass NEC als Erbringer bestimmter Service-Leistungen für das JV zur Unterstützung der Kreditvergabe im kommunalen Bereich, einschließlich öffentlicher Gesundheitseinrichtungen auftritt. Dazu gehören insbesondere unterstützende Leistungen im Vertrieb und bei der Kreditbewirtschaftung, eine Unterstützung bei der aktiven Bewirtschaftung nicht sensibler Kredite sowie finanz- und risikobezogene Leistungen.

(475)

Im Übrigen lässt die Art, wie die französischen Behörden ihre Verpflichtungserklärung abgefasst haben, erkennen, dass sie NEC und DMA als demselben Unternehmen zugehörig betrachten. Unter Ziffer 13 der Verpflichtungen für DMA heißt es, dass die Liquiditätszufuhr, zu der sich die Anteilseigener (der Staat, die CDC und La Banque Postale) bei NEC verpflichten, in dem für „NEC und DMA“ erforderlichen Umfang erfolgt. Wie es unter Ziffer 15 eben dieser Verpflichtungen unter der Überschrift „Kapitalausstattung für NEC und DMA“ heißt, verpflichten sich der französische Staat, die CDC und La Banque Postale, die Kapitalausstattung in dem Umfang zu halten, wie dies zur Deckung eventuell eintretender Verluste aus dem bestehenden Portfolio von DMA erforderlich ist. Dies bedeutet, dass bei einer möglichen Rekapitalisierung von NEC so viel Kapital nachgeschossen wird, wie DMA gerade braucht.

(476)

DMA, NEC und das JV haben dieselben Endaktionäre (Staat, CDC und La Banque Postale), wenn auch in unterschiedlichem Beteiligungsumfang.

(477)

Auch wenn die französischen Behörden in ihrer Anmeldung der DMA-Veräußerungsmaßnahme angegeben haben, „sie bezeichneten die verschiedenen Wirtschaftstätigkeiten, die einerseits NEC und DMA und andererseits das JV (136) betreiben, mit dem Begriff ‚Entwicklungsbank‘ “, rechtfertigen sie, wie die Kommission anmerkt, die beihilferechtliche Konformität des Vorgangs — und nicht zuletzt die geringe Rentabilität des Finanzierungsgeschäfts für Gebietskörperschaften in Frankreich — damit, dass „DMA, NEC und das JV […] zusammen eine Entwicklungsbank bilden“ (137), und bekräftigen so bewusst die „Einstufung“ als Entwicklungsbank (138).

(478)

Der Kommission zufolge können die beteiligten Mitgliedstaaten (139), um das Vorliegen von Beihilfen im Geschäft von DMA und der neuen „Bodenkreditanstalt“ (in diesem Beschluss und in den Anmeldungen als „Entwicklungsbank“ bezeichnet) abzustreiten, nicht behaupten, dass es ein solches Unternehmen nicht gebe, und dann trotzdem den Begriff „neue Bodenkreditanstalt“ oder „Entwicklungsbank“ — gleichbedeutend mit Unternehmen — dafür verwenden, um die Kommission von der beihilferechtlichen Konformität des Vorgangs um DMA zu überzeugen.

(479)

Der Kommission zufolge belegen die sehr zahlreichen Verweise auf den Ausdruck „Entwicklungsbank“ (140) — der für DMA, NEC und das JV zugleich steht — in der Anmeldung der DMA-Veräußerungsmaßnahme durch die französischen Behörden, dass diese drei rechtlich eigenständigen Einheiten drei Facetten ein und desselben Wirtschaftsgebildes, ein und desselben Unternehmens bilden. Andernfalls könnten die beteiligten Mitgliedstaaten die DMA-Veräußerungsmaßnahme ohne Verwendung eines einheitlichen Begriffs beschreiben und rechtfertigen, der für drei verschiedene Rechtseinheiten zugleich steht.

(480)

Ebenso weichen die französischen Behörden in der Anmeldung der DMA-Veräußerungsmaßnahme sehr häufig auf den Ausdruck „DMA, NEC und das JV“ aus, was auf die Beteiligung an einem gemeinsamen Unternehmen und einer gemeinsamen Wirtschaftstätigkeit hindeutet (141).

(481)

Die Verpflichtungen bei der DMA-Veräußerungsmaßnahme beziehen sich auch auf „DMA, NEC und das JV“ (142), insbesondere „auf den Gesamtgeschäftsplan von NEC, DMA und des JV“ (143).

(482)

Auch wenn es kein Unternehmen „Entwicklungsbank“ geben sollte, dem sowohl DMA als auch NEC und das JV angehören, ist die Kommission hilfsweise der Auffassung, dass DMA von der im Folgenden genannten Beihilfe (Nachschusspflicht) profitiert, denn es zieht aus diesen staatliche Mittel enthaltenden Maßnahmen in dem Sinne Vorteile, dass es ohne diese Maßnahme nicht unabhängig vom NEC betrieben werden kann (siehe Erwägungsgründe 470-471). Dieser naturgemäß selektive Vorteil würde aus den gleichen Gründen wie bei der Entwicklungsbank zu Wettbewerbsverzerrungen auf europäischer Ebene führen.

—   Verpflichtung, NEC und DMA Kapital zuzuführen

(483)

Die DMA-Anteilseigner, also der französische Staat, die CDC und La Banque Postale, verpflichten sich, die Kapitalausstattung von NEC und DMA in dem Umfang zu halten, wie dies zur Deckung eventuell eintretender Verluste aus dem bestehenden Portfolio von DMA (Legacy-Portfolio) erforderlich ist, zu dem auch „sensible Kredite“ im Wert von rund 10 Mrd. EUR gehören. In dieser Hinsicht haben sich die französischen Behörden verpflichtet, künftige Kapitalerhöhungen bei DMA anzumelden, die dann von der Kommission auf der Grundlage des EU-Beihilferechts gewürdigt werden.

(484)

Eine Rekapitalisierung durch den französischen Staat beinhaltet eindeutig die Gewährung staatlicher Mittel. Das Gleiche gilt für eine Kapitalspritze durch die CDC oder La Banque Postale.

(485)

Gemäß Rechtsprechung (144) genügt die bloße Tatsache, dass ein Unternehmen unter staatlicher Kontrolle steht, nicht, um Maßnahmen dieses Unternehmens dem Staat zuzurechnen. Aus der Rechtsprechung geht jedoch auch hervor, dass die Zurechenbarkeit solcher Maßnahmen zum Staat aus einem Bündel von Indizien abgeleitet werden kann, die auf den Umständen beruhen, unter denen die Maßnahmen ergangen sind, da es für die Kommission aufgrund der bevorzugten Beziehungen zwischen der CDC und La Banque Postale zum einen und dem französischen Staat zum anderen sehr schwierig ist, nachzuweisen, dass die Entscheidungen, DMA zu den angemeldeten Bedingungen zu übernehmen (Maßnahme 1) und für den Kapitalbedarf des neuen Kreditinstituts und von DMA aufzukommen (Maßnahme 4), tatsächlich auf Anweisung staatlicher Behörden getroffen wurden.

(486)

So können beispielsweise Indizien wie die „Eingliederung in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung, die Art seiner Tätigkeit und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern, der Rechtsstatus des Unternehmens, ob es also dem öffentlichen Recht oder dem allgemeinen Gesellschaftsrecht unterliegt, die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung oder jedes andere Indiz, das im konkreten Fall auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme hinweist, wobei auch deren Umfang, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind,“ relevant sein, um auf die Zurechenbarkeit einer von einem öffentlichen Unternehmen durchgeführten Beihilfemaßnahme zum Staat zu schließen (145).

(487)

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die CDC ein öffentliches Unternehmen ist, das mit dem französischen Haushaltsgesetz vom 28. April 1816 der Aufsicht und der Garantie der gesetzgebenden Gewalt unterstellt wurde, Gemeinwohlaufgaben wahrnimmt (insbesondere Finanzierung von öffentlichen Einrichtungen) und durch Rechts- und Verordnungsvorschriften geregelt wird; der Generaldirektor und die wichtigsten Führungskräfte werden vom französischen Staatspräsidenten und von der französischen Regierung ernannt (146).

(488)

In Bezug auf das Argument der beteiligten Mitgliedstaaten, wonach der vom Gericht erster Instanz im Urteil Air France von 1996 bestätigte Standpunkt der Kommission angesichts der späteren Rechtsprechung (Stardust Marine) und der Satzungsänderungen in der CDC nicht mehr maßgeblich sei, stellt die Kommission zunächst einmal fest, dass gemäß Artikel L. 518-2 ff. des Währungs- und Finanzgesetzbuches in der geänderten Fassung durch das Wirtschaftsmodernisierungsgesetz (147) die CDC weiterhin „eine staatliche Firmengruppe im Dienste der Gemeinwohls“ ist und „auf ganz besondere Weise der Aufsicht und der Garantie der gesetzgebenden Gewalt unterstellt ist“. Wie die Kommission ferner feststellt, sind diese Aspekte angesichts der späteren Rechtsprechung (siehe oben) bei der Prüfung der betreffenden Maßnahmen auf Zurechenbarkeit zum Staat zu berücksichtigen, was im Übrigen durch eine Reihe zusätzlicher Indizien gemäß Beschreibung unter den Erwägungsgründen 490-493 bestätigt wird.

(489)

La Banque Postale befindet sich zu 100 % im Besitz der Fa. La Poste. La Poste hat nicht nur die Kontrolle über La Banque Postale, sondern tritt durch Überlassung von Mitarbeitern an La Banque Postale, die „im Namen und auf Rechnung“ von La Banque Postale handeln, auch als Dienstleister auf. Der französische Staat und die CDC (148) halten das gesamte Kapital und alle Stimmrechte an La Poste. Laut Gesetz (149) wird der Verwaltungsratsvorsitzende von La Poste per Dekret aus den Reihen der Verwaltungsratsmitglieder ernannt; acht Verwaltungsratsmitglieder werden auf Vorschlag des Staates, drei auf Vorschlag der CDC und eines vom Staat und von der CDC gemeinsam ernannt; im Verwaltungsrat von La Poste sitzt ein Vertreter der Gebietskörperschaften. Ein Regierungskommissar und ein allgemeiner Wirtschafts- und Finanz-Prüfbeauftragter des Staats bei La Poste wohnen den Sitzungen des Verwaltungsrats von La Poste bei. Ein auf Vorschlag des Staats ernanntes Verwaltungsratsmitglied von La Poste sitzt auch im Verwaltungsrat von Dexia SA und nahm (seit der Zeit vor Erlass des Beschlusses über die bedingte Genehmigung am 26. Februar 2010 bis April 2012) als Mitglied einer Dienststelle in Vertretung der französischen Behörden (150) an […] über Dexia teil.

(490)

Es ist ebenfalls festzustellen, dass die Verpflichtung, NEC und DMA im Bedarfsfalle Kapital zuzuführen, zeitgleich zur Anmeldung des überarbeiteten Plans für die geordnete Abwicklung von Dexia durch die beteiligten Mitgliedstaaten wirksam wird und in diesem Maßnahmen vorgesehen sind, welche die beteiligten Mitgliedstaaten selbst als Beihilfen bezeichnen, wie die neue ständige Refinanzierungsgarantie und die Rekapitalisierung von Dexia SA.

(491)

Nun beruht aber der überarbeitete Plan für die geordnete Abwicklung von Dexia insbesondere auf der Umsetzung der DMA-Veräußerungsmaßnahme, bei der die Zusicherung, NEC und DMA mit frischem Kapital zu versorgen, einen der Kernpunkte bildet und eine diesbezügliche Einigung erst möglich gemacht hat.

(492)

In Bezug auf die geordnete Abwicklung von Dexia machen die beteiligten Mitgliedstaaten geltend, dass es ohne entsprechenden Plan (und ohne die darin enthaltenen Beihilfen) zu einem Zusammenbruch von DCL und/oder Dexia mit anschließender sofortiger Abwicklung von Dexia kommen würde, was „unzweifelhaft zu einer schwerwiegenden Störung des Wirtschaftslebens in Belgien, Frankreich und Luxemburg sowie im Euro-Währungsgebiet überhaupt führen würde“ (151).

(493)

Wie die Kommission schließlich feststellt, haben die CDC, La Banque Postale und der französische Staat beschlossen, eine Entwicklungsbank zu gründen, deren Hauptziel nicht darin besteht, maximale Rentabilität zu erzielen, sondern ein Marktversagen zu beheben. Die Entwicklungsbank soll im Sinne des Gemeinwohls Finanzierungen an Gebietskörperschaften und öffentliche Krankenhäuser in Frankreich vergeben. Außerdem müssen die CDC, La Banque Postale und auch der französische Staat die Verpflichtungen in Bezug auf das Produktangebot (Plain-vanilla-Produkte) einhalten.

(494)

Angesichts dieser Ausführungen ist es unwahrscheinlich, dass die französischen Behörden keinen entscheidenden Einfluss auf die CDC und La Banque Postale ausgeübt haben, damit sie sich an der DMA-Veräußerungsmaßnahme und am Aufbau einer Entwicklungsbank beteiligen (auch bei der Verpflichtung, NEC und DMA bei Bedarf Kapital zuzuführen).

(495)

Die fragliche Maßnahme ist somit dem französischen Staat zuzurechnen und gewährt staatliche Mittel.

(496)

Die Verpflichtung, NEC und DMA Kapital zuzuführen, ist eindeutig selektiv.

(497)

Diese Verpflichtung verschafft NEC und DMA einen Vorteil. Damit werden erstens mögliche Verluste durch den Bestand an sensiblen Krediten gedeckt. Da sich diese Verluste als umfangreich, nämlich in der Größenordnung von [1,5-4,5] Mrd. EUR, herausstellen könnten, wie die Analyse eines externen Rechnungsprüfers im Auftrag der Kommission belegt, könnte die langfristige Rentabilität von DMA ohne diese Verpflichtung gefährdet sein. Zweitens verschafft die eigentliche Verpflichtung der Anteilseigner zu einer derartigen Rekapitalisierung, die durch den vorliegenden Beschluss mit den damit verbundenen Verpflichtungen in Bezug auf die DMA-Veräußerungsmaßnahme bereits wirksam ist, auch der Entwicklungsbank einen Vorteil, denn die Entwicklungsbank ist mit Bekanntwerden dieser Information auf dem Markt begünstigt. Drittens lassen die Finanzprognosen aus dem Gesamt-Geschäftsplan der Entwicklungsbank (von DMA, NEC und des JV) eine Eigenkapitalrendite erkennen, für die sich ein umsichtiger, marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber nicht auf eine derartige Kapitalerhöhung einlassen würde.

(498)

Die Verpflichtung verfälscht den Wettbewerb, denn aufgrund des Marktversagens besteht zwar eine gewisse Angebotslücke bei Finanzierungen für Gebietskörperschaften und öffentliche Gesundheitseinrichtungen in Frankreich, doch andererseits sind bestimmte Kreditinstitute sehr wohl präsent oder können in die entstandene Marktlücke nachrücken; gerade sie wären vom Markteintritt einer öffentlichen Entwicklungsbank betroffen, die staatliche Unterstützung und staatliche Beihilfen erhält.

(499)

Der Handel zwischen Mitgliedstaaten wird beeinträchtigt, da der Markt für Finanzierungen französischer Gebietskörperschaften und französischer Gesundheitseinrichtungen den in der Europäischen Union niedergelassenen Marktteilnehmern offensteht.

(500)

Die Verpflichtung, NEC und DMA Kapital zuzuführen, bildet somit eine staatliche Beihilfe.

—   Verpflichtung, Liquidität zuzuführen

(501)

Gemäß Ziffer 13 der Verpflichtungserklärung Frankreichs zur DMA-Veräußerungsmaßnahme verpflichten sich der französische Staat, die CDC und La Banque Postale (DMA-Anteilseigner), NEC und DMA Liquidität im erforderlichen Umfang zuzuführen.

(502)

Gemäß Ziffer 13 der Verpflichtungserklärung zu DMA muss diese Kapitalzuführung nach den Bedingungen in der Mitteilung erfolgen, die der Kommission am 8. Oktober 2012 vorgelegt wurde und dem vorliegenden Beschluss (Anhang IV-a) nach der besagten Verpflichtungserklärung beigefügt ist.

(503)

Danach wird bei jeder Emission der langfristige Finanzierungsaufwand für Kapital, das die Anteilseigner NEC zu Marktpreisen zuführen, anhand der Finanzierungskosten für identische Laufzeiten und Währungen ermittelt, wie sie in einem in Absprache zwischen NEC und dessen Anteilseignern ausgewählten Panel von Kreditinstituten zu beobachten sind.

(504)

Dieses Panel wird anhand der Liste der französischen Banken ermittelt, die an der Bildung des Euribor mitwirken; davon ausgenommen bleiben aber Institute, die auf der Grundlage ihrer langfristigen Ratings (und Aussichten) und ihrer Risikoprofile (Geschäftstyp, geografisches Engagement, aufsichtsrechtliche Kennzahlen usw.) als nicht mit NEC und DMA vergleichbar gelten. Zu dem Panel gehören nach Möglichkeit mindestens drei Banken.

(505)

Die Finanzierungskosten für NEC und DMA müssen so hoch sein wie die durchschnittlichen Finanzierungskosten der Institute aus dem Panel.

(506)

Analog dazu muss der Aufwand für kurzfristige Finanzierungen, die NEC von den Anteilseignern zu Marktpreisen zugeführt werden, so hoch sein wie die durchschnittlichen Finanzierungskosten der Institute aus dem Panel.

(507)

Angesichts der Verpflichtung, die Auflagen aus der dem vorliegenden Beschluss beigefügten Mitteilung vom 8. Oktober 2012 (Anhang IV-a) einzuhalten, kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Liquiditätszuführung bei NEC für die Entwicklungsbank zu marktgerechten Bedingungen erfolgen wird.

(508)

Daher ergebe sich kein Wettbewerbsvorteil durch die Liquiditätszuführung zu den bekannten Bedingungen (noch durch die Verpflichtung, eine derartige Kapitalzufuhr durchzuführen). Diese Maßnahme bildet somit keine staatliche Beihilfe.

d)   Beihilfe an Dexia aufgrund des Verkaufspreises für DMA

(509)

Im Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens äußerte die Kommission Bedenken, ob der Kaufpreis von 380 Mio. EUR für DMA (und der zusätzliche Preisanpassungsmechanismus) dem Marktwert entspricht (152).

(510)

In der Folgezeit wurde dieser Preis von 380 Mio. EUR von einer Kanzlei von Finanzanalysten im Auftrag der französischen Behörden und der CDC als „für einen umsichtigen Investor annehmbar“ erklärt, allerdings unter Einbeziehung der „Stop-loss“ -Garantien und eines „Synthetic-Sale-Mechanismus für sensible Kredite“ mit einer vergleichbaren Wirkung wie die Garantie für sensible Kredite.

(511)

Bei einem Abwicklungsszenario (ohne Neukreditvergabe) würde der Wert von NEC/DMA nach Angaben dieser Kanzlei bei […] Mio. EUR liegen.

(512)

Gemäß Mitteilung zur DMA-Veräußerung soll der Verkaufspreis von 1 EUR einem Marktpreis entsprechen, wenn man den Verzicht auf die Garantien und die Preisanpassungsklausel und die Entwicklung der DMA-Bilanzsituation in den ersten drei Quartalen 2012 berücksichtigt.

(513)

Wie aus der von der Kommission bei einem unabhängigen Sachverständigen in Auftrag gegebenen Analyse hervorgeht, würden sich die Gesamtverluste (durch Zahlungsausfälle und Klagen) für DMA in einem Grundszenario auf [1,5-4,5] Mrd. EUR und in einem Stressszenario auf [3-8] Mrd. EUR belaufen.

(514)

Geht man davon aus, dass, wie die beteiligten Mitgliedstaaten geltend machen und wie es die Kanzlei von Finanzanalysten im Auftrag der französischen Behörden und der CDC einschätzt, der Marktpreis für DMA mit Garantien bei 380 Mio. EUR liegt, so ist es der Kommission zufolge rechnerisch unmöglich, dass der Marktpreis für NEC (das 100 % des DMA-Kapitals hält, wozu noch die von DCL übertragenen oder dem NEC überlassenen Tools und Betriebsmittel hinzukommen) ohne Garantie und mit einem Verlustrisiko zwischen [1,5-4,5] Mrd. EUR und [3-8] Mrd. EUR nur 1 EUR beträgt. Mit dem Verzicht auf die Preisanpassungsklausel allein lässt sich dieser positive Preis nicht erklären. Dieser Preis ist angesichts des Verlustrisikos bei DMA überhöht.

(515)

Die Gründe, warum die Kapitalzuführung bei NEC und DMA durch den französischen Staat, die CDC und La Banque Postale dem Staat zuzurechnen ist und staatliche Mittel enthält, wie unter den Erwägungsgründen (484)-(495) oben erläutert wurde, gelten auch für die Zahlung des Kaufpreises für NEC durch eben diese Parteien.

(516)

Der Preis von 1 EUR begünstigt Dexia als Verkäufer durch seinen überhöhten Wert, wenn man bedenkt, dass es so von den Risiken durch den Vermögensbestand ihrer Tochtergesellschaft DMA entlastet wird. Dieser Vorteil ist aus wettbewerbsrechtlicher Sicht eindeutig selektiv, da allein Dexia davon profitiert.

(517)

Dexia steht im Wettbewerb mit ausländischen Finanzgruppen, so dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch den Kauf beeinträchtigt ist, der auch den Wettbewerb zu verfälschen droht. Daraus folgt, dass der Kauf von NEC und DMA durch den französischen Staat, die CDC und La Banque Postale nach den oben beschriebenen Bedingungen zu einem höheren Preis als dem tatsächlichen Wert zustande gekommen ist und somit eindeutig einen Vorteil für den Verkäufer darstellt. Diese Überzahlung stellt somit eine erneute Beihilfe zugunsten von Dexia dar.

e)   Beihilfe zugunsten von DMA

(518)

Die Kommission ist auch der Auffassung, dass der Verkauf von NEC/DMA einen Vorteil zugunsten des verkauften Unternehmens darstellt.

(519)

Nach Auffassung der Kommission haben sich der französische Staat und die CDC und La Banque Postale beim Kauf von NEC/DMA nachweislich nicht wie umsichtige, marktwirtschaftlich handelnde Kapitalgeber verhalten, denn 1) der Verkaufspreis lag über dem Marktwert und 2) der Kauf kam zustande, um ein Marktversagen zu beheben und nicht um eine rentable Anlage zu realisieren.

(520)

Wie die Kommission ferner festhält, profitiert DMA von der Trennung von der Dexia-Gruppe direkt, was einen Vorteil an sich darstellt.

(521)

Die DMA durch die Maßnahme verschafften Vorteile verfälschen den Wettbewerb, indem sie es DMA erlauben, vor Gläubigern und Einlegern besser dazustehen. DMA steht im Wettbewerb mit ausländischen Finanzgruppen, so dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt ist.

(522)

Daraus schließt die Kommission, dass die Übernahme der NEC-/DMA-Aktien durch den französischen Staat, die CDC und La Banque Postale zu den oben beschriebenen Bedingungen als staatliche Beihilfe zugunsten von DMA zu werten ist.

f)   Die Garantien, auf die verzichtet wurde (Nicht-Vorliegen einer Beihilfe)

(523)

Im Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens war die Kommission der Auffassung, dass folgende, im Rahmen der DMA-Veräußerungsmaßnahme ursprünglich vorgesehene Garantien gegebenenfalls Beihilfen darstellen könnten: eine Garantie von Dexia SA und DCL für „sensible Kredite“ von DMA (zur Absicherung einer Kreditsumme von rund 10 Mrd. EUR), eine Rückbürgschaft Frankreichs für die Garantie für „sensible Kredite“ und eine sogenannte „Stop-loss“ -Garantie für Verluste aus allen Wertpapierportfolien von Dexia SA und DCL.

(524)

Da die beteiligten Mitgliedstaaten auf diese Garantie verzichtet haben, erübrigt sich eine diesbezügliche Würdigung der Kommission.

6.1.4.   Schlussfolgerung

(525)

Laut abschließender Würdigung der Kommission enthalten folgende Maßnahmen Elemente staatlicher Beihilfen: die mit dem Beschluss über die bedingte Genehmigung genehmigten Beihilfen, die Beteiligung von Arcofin an der Rekapitalisierung von Dexia am 30. September 2008, die Refinanzierungsgarantie der beteiligten Mitgliedstaaten zugunsten von Dexia SA und DCL (befristete Garantie, die durch eine ständige Garantie ersetzt wird), der Verkauf von DBB/Belfius, die seit dem 5. Oktober 2011 gewährte ELA-Nothilfe (die Nothilfe der BNB ist ausgelaufen, die Nothilfe der BdF läuft noch), die Rekapitalisierung von Dexia SA, die Verpflichtung, NEC und DMA Kapital zuzuführen, und die DMA-Veräußerungsmaßnahme.

6.2.   QUANTIFIZIERUNG DER BEIHILFEN

(526)

Die Beihilfen, die Gegenstand des Beschlusses über die bedingte Genehmigung sind, wurden bereits beziffert:

—

Von den insgesamt 6 Mrd. EUR für die Rekapitalisierung im Oktober 2008 wurden laut Beschluss über die bedingte Genehmigung 5,2 Mrd. EUR als dem belgischen und dem französischen Staat zurechenbar betrachtet. Hinzu kommt die Beteiligung von Arcofin in Höhe von 350 Mio. EUR;

—

Der Beihilfeanteil bei der Garantie Belgiens und Frankreichs für ein Portfolio wertgeminderter Vermögenswerte wird auf 3,2 Mrd. EUR geschätzt;

—

Der maximale ELA-Anteil zu Lasten der BNB mit Bürgschaft durch den belgischen Staat belief sich auf 35 Mrd. EUR;

—

Die Refinanzierungsgarantie Belgiens, Frankreichs und Luxemburgs für die Gruppe erfolgte in Höhe von maximal 135 Mrd. EUR.

(527)

Die befristete Refinanzierungsgarantie der beteiligten Mitgliedstaaten zugunsten von Dexia SA und DCL, die durch den Beschluss über die vorläufigen Genehmigung befristet gebilligt wird, steigt von 45 auf 55 Mrd. EUR an und wird durch eine ständige Garantie in Höhe von 85 Mrd. EUR ersetzt.

(528)

In Bezug auf den Beihilfebetrag für die ELA-Nothilfen geben die beteiligten Mitgliedstaaten zu bedenken, dass „der Beihilfebetrag der ELA-Maßnahmen in jedem Fall auf die Hälfte der Liquiditätshilfe begrenzt werden muss, was dem tatsächlich von der BNB gewährten Betrag für Dexia entspricht, da die andere Hälfte für Rechnung und auf Gefahr der Banque de France gewährt worden ist“ (153).

(529)

Diese Aussage ist falsch: Nicht nur aus der Anmeldung der neuen ELA durch die belgischen Behörden, sondern auch aus dem Wortlaut der Vereinbarung vom 2. Februar 2012 geht hervor, dass jede Zentralbank ELA-Mittel an das Kreditinstitut „aus ihrem Zuständigkeitsbereich“ vergibt, d. h. die BNB an DBB/Belfius und die BdF an DCL.

(530)

Auch wenn die BdF ihrer Verpflichtung, die BNB zu 50 % für Verluste durch einen Ausfall von DBB im Rahmen der ELA zu entschädigen, nicht nachkommen würde, bestünde für die BNB trotzdem weiter eine Garantie des belgischen Staats für ihr gesamtes Ausfallrisiko in Bezug auf DBB/Belfius.

(531)

Dagegen gilt nur für die Hälfte der von der BdF gewährten ELA für DCL eine Rückbürgschaft des Staates, nämlich die Belgiens, das für die BNB bürgt; diese wiederum hat sich verpflichtet, nur für die Hälfte der Verluste der BdF zu haften. Nach Wissen der Kommission gibt es keine Garantie Frankreichs zugunsten der BdF.

(532)

Sämtliche von der BNB gewährten ELA-Mittel bilden eine Beihilfe. Dagegen ist die von der BdF gewährte ELA nur zu 50 % als Beihilfe anzusehen.

(533)

Die von der BNB als ELA gewährte Beihilfe entspricht dem maximalen Beihilfebetrag, d. h. […] Mrd. EUR. Die von der BdF als ELA gewährte Beihilfe entspricht der Hälfte des seit 2. Februar 2012 gewährten maximalen Beihilfebetrags, d. h. […] Mrd. EUR.

(534)

Die Rekapitalisierung von Dexia durch Belgien und Frankreich ist mit 5,5 Mrd. EUR anzusetzen.

(535)

Der Vorteil, der Dexia aus der Veräußerung von DBB/Belfius an den belgischen Staat gemäß Beschreibung oben erwächst, wird auf 1 Mrd. EUR bis 2 Mrd. EUR geschätzt. Der Vorteil, der DBB/Belfius durch die Veräußerung entsteht, lässt sich nicht beziffern.

(536)

In Bezug auf den Vorteil, den sowohl Dexia als auch DMA aus der Veräußerung von DMA ziehen, lässt sich der Beihilfeanteil nicht quantifizieren.

(537)

In Bezug auf den Vorteil für DMA, der sich durch die Zusage der neuen Anteilseigner ergibt, DMA bei Bedarf Kapital zuzuführen, kann der Beihilfeanteil nicht quantifiziert werden.

6.3.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE

(538)

Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV können „Beihilfen […] zur Behebung […] einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden“ .

(539)

Seit der Finanzkrise vom Herbst 2008 genehmigt die Kommission staatliche Beihilfen zugunsten von Kreditinstituten auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV, wenn die in den maßgeblichen Mitteilungen genau ausgeführten Vereinbarkeitskriterien erfüllt sind. In der Kommissionsmitteilung über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise ab 1. Januar 2012 (154) heißt es, dass nach Auffassung der Kommission die Voraussetzungen für die Genehmigung staatlicher Beihilfen nach Maßgabe von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV für den Finanzsektor in allen Mitgliedstaaten immer gegeben sind. Die verschiedenen Beschlüsse der Kommission zur Genehmigung der von den belgischen, französischen und luxemburgischen Behörden gegen die Finanzkrise ergriffenen Maßnahmen bestätigen, dass die Beihilfemaßnahmen im Finanzsektor auf der Grundlage dieser Bestimmung gewürdigt werden können. Daher ist und bleibt Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV die Rechtsgrundlage für die Würdigung der fraglichen Beihilfemaßnahmen, wie bereits in der Entscheidung vom 19. November 2008, in den Entscheidungen vom 13. März 2009 und vom 30. Oktober 2009 über Dexia, im Beschluss über die bedingte Genehmigung, im Eröffnungsbeschluss zum Verkauf von DBB/Belfius, im Beschluss über die vorläufige Genehmigung, im Beschluss vom 3. April 2012 zur Eröffnung des Verfahrens über den Verkauf von Dexia BIL, im Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens, im Beschluss zur ersten Verlängerung der Garantie, im Beschluss zur Anhebung des Garantiehöchstbetrags, im Beschluss zur zweiten Verlängerung der Garantie und im Beschluss zum Verkaufsabschluss von Dexia BIL.

(540)

Unter diesen Voraussetzungen ist die Kommission der Meinung, dass der überarbeitete Plan für die geordnete Abwicklung von Dexia und der Umstrukturierungsplan von DBB/Belfius auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und anhand der Kommissionsmitteilung über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften bewertet werden können (155).

(541)

In Bezug auf die im Beschluss über die bedingte Genehmigung erkannten Beihilfen und die zusätzliche Beihilfe durch die Rekapitalisierung von Dexia durch Arcofin, auf welche die Kommission im vorliegenden Beschluss erkennt, hält die Kommission fest, dass die Beihilfe, die Dexia vor dem Beschluss über die bedingte Genehmigung gewährt worden war, in Wirklichkeit höher ist als in diesem Beschluss festgestellt, da mit Rekapitalisierung durch Arcofin eine zusätzliche Beihilfe zustande kommt, zu welcher der Kommission vor Erlass des Beschlusses über die bedingte Genehmigung nicht alle Informationen vorlagen. Dennoch können diese Beihilfen und die Beihilfe aus der Rekapitalisierung von Dexia durch Arcofin laut Kommission im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden. Die Vereinbarkeit der vor dem Beschluss über die bedingte Genehmigung an Dexia vergebene Beihilfe muss nämlich im Lichte des neuen Plans für die geordnete Abwicklung von Dexia sowie des Umstrukturierungsplans von Belfius und des Veräußerungsplans von DMA geprüft werden, die an die Stelle des Umstrukturierungsplans von Dexia treten, der bei der Kommission zum Zwecke der bedingten Genehmigung angemeldet worden war.

6.3.1.   Vereinbarkeit des Umstrukturierungsplans von DBB/Belfius

(542)

Der geforderte Umstrukturierungsgrad richtet sich nach der Schwere der Probleme der jeweiligen Bank und nach dem Umfang der erhaltenen Beihilfen. Dabei sind nur Beträge als Beihilfe zu berücksichtigen, die sich aus den Rekapitalisierungs- und Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte sowie aus den Garantien ergeben, welche die Dexia-Gruppe in der Vergangenheit erhalten hat und auch DBB/Belfius zugute kamen. Hinzu kommt die von der BNB an DBB/Belfius vergebene ELA-Nothilfe, da sich DBB/Belfius selbst kein Kapital am Markt beschaffen konnte. Wie die Kommission ferner feststellt, wurde DBB/Belfius vom belgischen Staat übernommen und de facto aus der stark angeschlagenen Muttergesellschaft DCL/Dexia ausgegliedert, die aufgrund gravierender Schwierigkeiten gemäß Beschreibung oben kontrolliert abgewickelt werden musste.

(543)

Bei der Anmeldung der ELA der BNB zugunsten von DBB/Belfius am 21. Oktober 2011 machten die belgischen Behörden auf Rückfrage deutlich, dass die Maßnahme einerseits „nichts mit dem Umstrukturierungsplan von Dexia zu tun habe“ (156) und die Kommission die Maßnahme andererseits als überarbeitete Fassung des am 26. Februar 2010 genehmigten Umstrukturierungsplans bewerten müsse (157). Außerdem hätten die beteiligten Mitgliedstaaten diese ELA bei der Anmeldung des ursprünglichen Plans für die geordnete Abwicklung von Dexia als erste Maßnahme genannt, die von der Kommission „im Rahmen des Plans für die geordnete Abwicklung“ (158) möglicherweise als Beihilfe zugunsten von Dexia eingestuft werden könnte.

(544)

In der Stellungnahme der beteiligten Mitgliedstaaten vom 2. Juli 2012 zum Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens und zum Beschluss zur Anhebung des Garantiehöchstbetrags geben die belgischen Behörden zwar an, dass die ELAs „nicht direkt“ mit dem Umstrukturierungsplan in Zusammenhang stehen, da die BNB völlig frei über die Vergabe der ELA entscheiden kann (159), fügen aber hinzu, dass die ELA-Nothilfen „Einfluss auf den Umstrukturierungsplan haben können“  (160).

(545)

Ohnehin vertreten die belgischen Behörden einerseits den Standpunkt, dass „für die Kommission […] kein Anlass bestehe, ihre Meinung [in dem Punkt] zu ändern, dass die 2011 gewährten ELA-Maßnahmen als Rettungsbeihilfe für Dexia erforderlich waren“ (161). Andererseits räumen sie ein, dass eine Einstufung der ELA-Nothilfe als staatliche Beihilfe durch die Kommission „ein Grund wäre, die ELA-Mittel als Teil des Plans für die geordnete Abwicklung von Dexia zu betrachten“  (162).

(546)

Nach Auffassung der Kommission kommt die ELA zugunsten von DCL — wie alle bisherigen Beihilfemaßnahmen zugunsten von Dexia — nun einer Teileinheit eines in geordneter Abwicklung stehenden Unternehmens zugute, während die ELA zugunsten von DBB/Belfius kurz nach dem Verkauf von DBB/Belfius an den belgischen Staat ausgelaufen ist (163).

(547)

Die Vereinbarkeit des Umstrukturierungsplans muss anhand der in der Umstrukturierungsmitteilung genannten Bedingungen geprüft werden. Danach muss der Umstrukturierungsplan

—

die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank ermöglichen;

—

eine gerechte Verteilung der Umstrukturierungskosten auf die Staaten und die Bank gewährleisten;

—

übermäßige beihilfebedingte Wettbewerbsverzerrungen begrenzen können.

a)   Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank

(548)

In Bezug auf die Stellungnahmen der Beteiligten (siehe Erwägungsgründe 348 und 349) ist die Kommission einerseits (Reaktion auf die Stellungnahmen A und B) der Auffassung, dass DBB/Belfius weder beim kurzfristigen Finanzierungsangebot (Termingelder) noch bei langfristigen Produkten (Immobilienkredite) keine ungewöhnlich niedrigen Preiskonditionen geboten hat, die seine Rentabilität in Frage stellen und den Wettbewerb verfälschen könnten. Sie vertritt andererseits in Bezug auf Stellungnahme B den Standpunkt, dass die Umbenennung der Bank zwar zwangsläufig zusätzliche Kosten verursacht hat, diese aber nicht unverhältnismäßig sind und für die Gruppe langfristig von Vorteil sein dürften.

(549)

Die Kommission wertet die Geschäfts- und Marketing-Initiativen, insbesondere die Umbenennung der Bank, positiv, da es so möglich sein dürfte, die imageschädigende Wirkung der finanziellen Schwierigkeiten der Dexia-Gruppe zu begrenzen und ihre Einlagenbasis weiter zu stärken.

(550)

Die Gruppe verfügt über eine solide Marktpräsenz und einen großen Kundenstamm in Belgien in ihren drei Grundsparten. Durch Kosteneinsparungen und Rationalisierung bestimmter Prozesse dürfte das Kosten-Ertrags-Verhältnis (cost-income ratio) auf 69 % sinken, was in etwa so hoch ist wie das seiner Wettbewerber. Die Filialstrategie („open-branch concept“) ist geeignet, den Kostenaufwand zu begrenzen und Geschäfte und Dienstleistungen mit hoher Wertschöpfung stärker zu betonen.

(551)

Die aus der Dexia-Zeit „ererbten“ Hauptrisiken wurden erkannt, und entsprechende Abhilfemaßnahmen wurden oder werden eingeleitet; dazu gehören insbesondere: die Risikoabbaustrategie (de-risking), die neuen Allokationsleitlinien für Aktiva, die Stärkung der Einlagen- und Liquiditätsbasis, die begrenzte Inanspruchnahme kurzfristiger Marktfinanzierungen, die veränderte Preispolitik (Einbeziehung der Liquiditätskosten), die Reduzierung der Bilanzsumme.

(552)

Die Kommission hält fest, dass die im Zeitfenster 2012-2016 zu erwartenden Verluste aus dem Retail-Bankgeschäft begrenzt bleiben dürften. Sie liegen bei rund [350-450] Mio. EUR, was einem jährlichen Risikoaufwand von [15-35] Basispunkten entspricht. Im RCB-Geschäft lag der Risikoaufwand von DBB/Belfius bislang bei [5-25] Basispunkten zwischen 2007 und 2011.

(553)

Die Kommission stellt fest, dass im Geschäftsbereich Versicherungen nur ein geringer Bestand strukturierter Produkte vorhanden ist. Die Gruppe dürfte ihren Kunden nur einfache Produkte anbieten, sieht man einmal von einem neuen strukturierten Produkt des Typs […] (ohne Kapitalgarantie) ab, bei dem lediglich die Syndizierung und die dazugehörigen operativen Aufwendungen gewisse Risiken bergen.

Erwartete Verluste aus dem Investment-Portfolio

(554)

DBB/Belfius hielt zum 31. Dezember 2011 eine Reihe von Engagements (164) (in Form von Wertpapieren, Krediten o. ä.) in als riskant (nicht investment grade) eingestuften oder bereits ausgefallenen Unternehmen, für die bereits entsprechende Rückstellungen gebildet worden waren.

(555)

Die für 2012-2016 erwarteten Gesamtverluste (auch aus dem PWB- und RCB-Kreditbestand) belaufen sich auf [700-1 000] Mio. EUR in der Grundannahme bzw. auf [1 000-1 350] Mio. EUR im Stressfall. Bezogen auf den Gesamtbestand an Kundenkrediten und Investment-Portfolien stellen diese Verluste jährliche Kosten zwischen [10-25] Basispunkten dar. Die für 2012-2016 erwarteten Verluste von ([250-550] Mio. EUR) aus dem Investment-Portfolio machen [100-150] Basispunkte bezogen auf den Nennwert des Portfolios zum 31. Dezember 2011 aus. Diese voraussichtlichen Verluste wurden von der Kommission als realistisch betrachtet, von denen keine Gefahr für die langfristige Rentabilität der Bank ausgeht.

(556)

Die Kommission begrüßt die Risikoabbaustrategie, die seit Jahresbeginn 2012 effektiv umgesetzt wurde. Sie ist nämlich geeignet, die langfristigen Risiken für die Rentabilität der Gruppe zu mindern, auch wenn es dadurch zu hohen Verlusten (rund [275-350] Mio. EUR bei einem Wertpapierbestand von nominell rund [0-5] Mrd. EUR) kam.

(557)

DBB/Belfius hielt zum 31. März 2012 auch Positionen an Kreditderivaten. Diese Positionen sind zum weitaus größten Teil besichert und stellen kein Kreditrisiko dar, wenn man von einer offenen Restposition über [0-5] Mrd. EUR einmal absieht. Wie die Kommission feststellt, beinhalten einige dieser Positionen dennoch ein kleineres Korrelations-Restrisiko (wrong-way risk), durch das die Rentabilität der Gruppe aber nicht gefährdet werden kann.

Finanzierung und Liquidität

(558)

DBB/Belfius strebt an, seine strukturelle Liquiditätsquote durch verstärkte Einlagenbildung im Privatkundengeschäft und mit staatlichen Behörden zu erhöhen. Auf diese Sparten dürften 2016 [50-75] % der Finanzierung entfallen, was der Quote anderer Banken auf dem Privatbankenmarkt in Belgien entspricht, gegenüber [50-75] % im Jahr 2012. Die langfristige Finanzierung insbesondere durch Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen (covered bonds) steht hier im Vordergrund. Kurzfristige Finanzierungen (Blanko- oder Repo-Anleihen) sollen nur noch begrenzt in Anspruch genommen werden. Die Refinanzierung über die Zentralbank soll 2016 [0-5] % der Finanzierung ausmachen, während sie 2012 noch [0-25] % der Kapitalbeschaffung darstellte. DBB/Belfius hat seit Februar 2012 keine ELA-Nothilfe mehr in Anspruch genommen.

Abbildung 8

Finanzierungsquellen von DBB/Belfius

(…)

(559)

Ab 7. März 2012 wurde das unbesicherte Engagement von DBB/Belfius bei Dexia auf nahezu Null zurückgefahren.

(560)

Für die Kommission folgt daraus, dass sich die Liquiditätszahlen bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums erheblich verbessern dürften. Die Bildung eines Liquiditätspuffers von [30-45] Mrd. EUR bis 2016 dürfte die Liquiditätsposition der Gruppe stärken.

Grundsätze guter Unternehmensführung („Governance“)

(561)

Die Kommission hält fest, dass die hierarchisch niedrigsten Ausschüsse effektiv keine Transaktionen über hohe Beträge genehmigen dürfen (25 Mio. EUR ist der Schwellenwert von Ausschuss Nr. 3 für eine Transaktion mit einer örtlichen Behörde, deren Rating beispielsweise unter „investment grade“ liegt), was geeignet ist, die Risikokontrolle zu verstärken.

Potenzielle Risiken

(562)

Die Kommission hält fest, dass mehrere Faktoren die Rentabilität der Gruppe bei ungünstigen Marktbedingungen belasten können: 1) Das PMG-Investment-Portfolio hatte einen Buchwert von 17,35 Mrd. EUR und einen Mark-to-market-Wert von nur [10-20] Mrd. EUR zum 31. Dezember 2011, das entspricht einem Mark-to-market-Verlust von [0-5] Mrd. EUR ([15-35] % des Buchwerts). 2) In Bezug auf die Methodik der beratenden Investment-Bank sind in den nächsten 5 Jahren keine Verluste aus Anlagen in verbrieften Produkten (ABS und MBS) in Höhe von 5 Mrd. EUR sowohl in der Grundannahme als auch im Stressszenario zu erwarten; (iii) DBB/Belfius hielt zum 31. Dezember 2011 eine Position von [150-200] Mio. EUR griechischer RMBS (165). Diese Position wurde im Mai 2012 auf [100-150] Mio. EUR reduziert. Der für dieses Engagement erwartete Verlust liegt bei [15-35] Mio. EUR im Grundszenario und bei [50-100] Mio. EUR im Stressszenario. Den Berechnungen einer Investment-Bank zufolge sind bei einem gesamtwirtschaftlichen Szenario, das mit dem von DBB/Belfius verwendeten Grundszenario vergleichbar ist, rund [50-100] Mio. EUR Verlust zu erwarten.

Schlussfolgerungen zur Rentabilität beim Grundszenario

(563)

Die Kommission hält fest, dass sich DBB/Belfius wieder auf seine Tätigkeit im Kerngeschäft konzentriert hat. Durch die solide Marktpräsenz der Gruppe in Belgien dürfte ihre langfristige Rentabilität gesichert sein. Die von seiner Zugehörigkeit zur Dexia-Gruppe herrührenden Altrisiken (Finanzierungsungleichgewicht und Anfälligkeit der Liquiditätsrendite beispielsweise) dürften abgebaut werden. Die allmählich greifende globale Derisking- und Deleveraging-Strategie dürfte ebenfalls dazu beitragen, den Fortbestand der Gruppe zu sichern.

(564)

Trotzdem belastet DBB/Belfius noch ein Portfolio umfangreicher Vermögenswerte, insbesondere ein aus der Dexia-Zeit „ererbter“ Anleihen-Altbestand (legacy), zu dem eine ganze Reihe Engagements der öffentlichen Hand mit einem negativen Mark-to-market-Wert gehört, wo bei Verschlechterung der Marktbedingungen größere Verluste eintreten könnten als erwartet. Aus der Analyse der oben genannten Prognosen geht hervor, dass DBB/Belfius in der Lage sein dürfte, diese Verluste ohne Gefährdung seiner Rentabilität zu bewältigen.

(565)

Die Kommission ist somit übereinstimmend mit den Ergebnissen des unabhängigen Sachverständigen der Meinung, dass die Bank, wie aus den Finanzprognosen für DBB/Belfius hervorgeht, die zu erwartenden Verluste verkraften kann. Wie die Kommission positiv anmerkt, dürften eine 20 %ige Reduzierung der Bilanzsumme und der Verzicht auf geplante Gewinnausschüttungen im Umstrukturierungszeitraum zusammen zu einer Verbesserung der aufsichtsrechtlichen Solvabilitätskennzahlen (Tier 1-Kernkapitalquote Basel III von 10,7 % im Jahr 2016) führen.

Im Rahmen des Umstrukturierungsplans vorgelegtes Stressszenario

(566)

Das Stressszenario entspricht in der von den belgischen Behörden übermittelten Form den Vorstellungen der Kommission. Es lehnt sich an die EBA-Methodik (166) an und erlaubt es, die Überlebenschancen der Bank gegenüber einer Reihe exogener Schocks zu messen, die u. a. die Bonität ihrer Vermögenswerte, das Unternehmensmodell und die Finanzierungsbedingungen beeinflussen würden.

(567)

Laut Szenario wird das Gesamtergebnis vor Steuern mit rund [650-750] Mio. EUR belastet, das entspricht rund [10-40] % des laut Grundszenario erwarteten Ergebnisses. Diese Belastung würde in erster Linie das Bankgeschäft (-[650-750] Mio. EUR) treffen. Der Anstieg des Kreditrisikos und die damit verbundenen, zu erwartenden Verluste aus den Vermögensportfolien kämen mit [25-75] % innerhalb der Gesamtbelastung zum Tragen. Die Geschäftsjahre 2013 und 2014 wären am stärksten davon betroffen, und die für die folgenden Geschäftsjahre prognostizierte wirtschaftliche und finanzielle Stabilisierung würden die Rentabilität der Gruppe bis 2016 sichern. Die 5-Jahres-Eigenkapitalrendite wäre damit fast genauso hoch. Die Solvabilität von DBB/Belfius wäre nicht gefährdet, da seine Kernkapitalquote (Core Tier 1) bei [7,5-15] %, also über den laut Basel III vorgeschriebenen Werten läge.

(568)

Aus der Analyse der oben genannten Prognosen geht hervor, dass die DBB/Belfius-Gruppe in der Lage ist, sich in einem verschlechterten Marktumfeld zu behaupten, ohne dass ihre Rentabilität gefährdet ist.

6.3.2.   Eigenbeitrag der Bank

Begrenzung der Umstrukturierungskosten

(569)

In der Umstrukturierungsmitteilung heißt es (unter Nummer 23), dass die Umstrukturierungsbeihilfe auf die für die Wiederherstellung der Rentabilität erforderlichen Kosten begrenzt werden muss.

(570)

Nach Auffassung der Kommission ist diese Voraussetzung hier aus folgenden Gründen erfüllt. DBB/Belfius dürfte seine Tätigkeit auf die Kerngeschäftsfelder konzentrieren und hat seine Anteile an DMA verkauft. Diese Entscheidung trägt dazu bei, die Kosten zu begrenzen und die Mittel auf die Kerngeschäftsfelder zu konzentrieren.

(571)

Die Kommission begrüßt auch die Verpflichtung der belgischen Behörden, dass DBB/Belfius keine Zukäufe, auch nicht von anderen Finanzinstituten, tätigen und sein Geschäft bis Ende 2014 nicht ausweiten wird. Wie die Kommission festhält, gilt diese Zusage nur für einen Zeitraum von 2 Jahren nach Erlass dieses Beschlusses, während es in der Umstrukturierungsmitteilung heißt, dass das Erwerbsverbot „mindestens für 3 Jahre gelten“ sollte. Da DBB/Belfius jedoch mit dem Beschluss über die bedingte Genehmigung vom 26. Februar 2010 bereits einem Erwerbsverbot unterlag, als die Bank noch zur Dexia-Gruppe gehörte, ist diese Verpflichtung seit nahezu 4 Jahren gültig, wie die Kommission anmerkt. Unter diesen Umständen schließt die Kommission, dass die Verpflichtung nicht im Widerspruch zur Umstrukturierungsmitteilung steht. Diese Verpflichtung ist eine zusätzliche Sicherung, dass die Umstrukturierungskosten nur für die Wiederherstellung der Rentabilität des Grundgeschäfts und nicht für eine weitere Diversifizierung oder die Erzeugung externen Wachstums verwendet werden.

Begrenzung des Beihilfebetrags und Eigenbeitrag

(572)

Wie es in der Umstrukturierungsmitteilung heißt, müssen die Banken zur Finanzierung der Umstrukturierung ihre eigenen Mittel verwenden, damit der Beihilfebetrag auf das erforderliche Minimum beschränkt bleibt. Zu den Eigenmitteln gehört beispielsweise, dass sich die Anleger (Anteilseigner, Inhaber von Schuldverschreibungen) an der Deckung der Verluste beteiligen und für das Eingreifen des Staates eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

(573)

Die Kommission muss sich so vergewissern, dass die staatliche Beihilfe nicht über das erforderliche Minimum hinausgeht. Deshalb wertet die Kommission folgende Aspekte als positiv.

(574)

Die Kommission hält fest, dass DBB/Belfius 2012 in mehreren Stufen eigene Schulden mit hohen Abschlägen (zu [50-100] % pari) zurückgekauft hat und so es einen Gewinn nach Steuern von [250-750] Mio. EUR erzielen konnte. Dieser Gewinn entspricht den von den Inhabern von Schuldverschreibungen erlittenen Verlusten und trägt somit zur Lastenverteilung („burden sharing“) bei.

(575)

Im Übrigen verweist die Kommission auf einige positive Begleitumstände wie die im Umstrukturierungsplan vorgesehene Aussetzung von Dividendenausschüttungen, Kuponzahlungen und diskretionären vorzeitigen Rückzahlungen bis zum 31. Dezember 2014. Hierfür hatten die belgischen Behörden eine Verpflichtung übernommen. Wie die Kommission darüber hinaus feststellt, plant Belfius laut Umstrukturierungsplan keine Dividendenausschüttung an seine Anteilseigner bis Ende 2016, um die vorgeschriebene Kapitalausstattung zu verstärken.

(576)

Wie die Kommission abschließend feststellt, wurden die staatlichen Beihilfemaßnahmen, die DBB/Belfius in der Vergangenheit zugute kamen, als es noch zur Dexia-Gruppe gehörte, angemessen vergütet, so dass die begünstigte Bank zu den Umstrukturierungskosten beiträgt.

(577)

Daher ist die Kommission der Auffassung, dass DBB/Belfius und seine Anteilseigner einen ausreichenden Beitrag aus eigenen Mitteln zur Umstrukturierung leisten.

6.3.3.   Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen

(578)

Gemäß Umstrukturierungsmitteilung muss der Umstrukturierungsplan die Begrenzung übermäßiger beihilfebedingter Wettbewerbsverzerrungen ermöglichen, d. h. strukturelle Maßnahmen (zur Veräußerung und/oder Verkleinerung von Geschäftsbereichen) und Verhaltensmaßregeln enthalten. Es müssen geeignete Maßnahmen eingeführt werden, um Wettbewerbsverzerrungen durch die staatlichen Beihilfen zugunsten von DBB/Belfius möglichst gering zu halten.

(579)

Gemäß Umstrukturierungsmitteilung richten sich Art und Form solcher Maßnahmen nach zwei Kriterien: erstens nach der Höhe der Beihilfe sowie den Bedingungen und Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt wurde, und zweitens nach den Merkmalen des Marktes bzw. der Märkte, auf dem bzw. denen die begünstigte Bank tätig sein wird.

(580)

Der Verkauf von DBB/Belfius erfolgt im Rahmen der geordneten Abwicklung der Dexia-Gruppe. Bereits innerhalb der Dexia-Gruppe war DBB/Belfius in Belgien einer der Hauptanbieter auf dem Markt für Kommunalfinanzierungen („PWB“) und Versicherungen in Belgien. Wie bereits erläutert, kam DBB/Belfius die DCL/Dexia gewährte Beihilfe zugute, als es noch zur Dexia-Gruppe gehörte. Die Kommission räumt ein, dass die von der Beihilfe an die Dexia-Gruppe verursachte Wettbewerbsverzerrung durch die geordnete Abwicklung und die Verdrängung der Dexia-Gruppe vom Markt minimiert wurde.

(581)

Im Zuge der neuen Beihilfe an DBB/Belfius fand, wie die Kommission einräumt, keine weitere Kapitalzufuhr oder Entlastung wertgeminderter Vermögenswerte statt. Die Ausgliederung von DBB/Belfius aus der Dexia-Gruppe ist insofern die einzige neue strukturelle Beihilfemaßnahme, als sie ihm einen unbestreitbaren, aber nicht bezifferbaren Vorteil verschafft. DBB/Belfius hat zweifellos von den befristeten Soforthilfemaßnahmen (ELA) der Belgischen Nationalbank (BNB) profitiert.

(582)

In Bezug auf seine Position auf dem belgischen Markt hält DBB/Belfius folgende Marktanteile, wie die Kommission einräumt: 13 % bei Geschäftseinlagen (drittgrößter Anbieter), 15,1 % bei Immobilienkrediten (drittgrößter Anbieter), 9,5 % beim Prämienaufkommen für Lebensversicherungen (viertgrößter Anbieter) und rangiert an 6. Stelle bei Sachversicherungsprodukten. DBB/Belfius ist somit eine der größten Banken- und Versicherungsgruppen in Belgien. Die Kommission stellt daher fest, dass sich DBB/Belfius verpflichtet hat, die Neukreditvergabe in seinem Geschäftsbereich „Public and social banking distribution“ auf maximal [2,5-5] Mrd. EUR im Jahr 2013 und [2,5-5] Mrd. EUR im Jahr 2014 zu beschränken. So ist eine Steigerung des Marktanteils von DBB/Belfius in diesem Geschäftsfeld grundsätzlich nicht möglich.

(583)

Die Kommission stellt weiter fest, dass sich DBB/Belfius verpflichtet hat, das Prämienaufkommen bei Lebensversicherungen auf [0-2,5] Mrd. EUR im Jahr 2013 und [0-3] Mrd. EUR im Jahr 2014 zu beschränken. So ist eine Steigerung des Marktanteils von DBB/Belfius in diesem Geschäftsfeld grundsätzlich nicht möglich.

(584)

Im Übrigen hält die Kommission fest, dass laut Umstrukturierungsplan in keinem der Kerngeschäftsfelder (RCB, PWB und Versicherungen) eine Steigerung des Marktanteils von DBB/Belfius vorgesehen ist.

(585)

Der Umstrukturierungsplan führt dazu, dass die Bilanzsumme von DBB-Belfius von 2011-2016 um insgesamt 20 % sinken wird.

(586)

DBB/Belfius wird bestimmten „Verhaltensmaßregeln“ unterworfen, wie z. B. dass es bis zum 31. Dezember 2014 nicht mehr als 5 % des Gesellschaftskapitals anderer Unternehmen übernehmen darf, damit die staatliche Beihilfe und die damit verbundenen Beihilfemaßnahmen nicht für die Erzeugung externen Wachstums zu Lasten seiner Konkurrenten verwendet werden können. Ein solcher Grundsatz steht im Einklang mit der Nummer 40 der Umstrukturierungsmitteilung.

(587)

Und schließlich haben sich die belgischen Behörden verpflichtet, dass DBB/Belfius die Stützung durch den belgischen Staat nicht absatzfördernd für sich nutzt.

(588)

Angesichts des Eigenbeitrags von Dexia und der Maßnahmen auf ihren Hauptmärkten gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass alle strukturellen Maßnahmen des Umstrukturierungsplans ausreichen, um übermäßige beihilfebedingte Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen.

6.3.4.   Überwachung der Maßnahmen

(589)

Die Kommission hält fest, dass in der Umstrukturierungsmitteilung empfohlen wird, dass die beteiligten Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßig einen detaillierten Bericht vorlegen, damit sie überprüfen kann, ob der Umstrukturierungsplan im Einklang mit den angemeldeten Verpflichtungen umgesetzt wird. Dazu sind Halbjahres- und Jahresabschlussberichte des für die Überwachung des Umstrukturierungsplans zuständigen unabhängigen Sachverständigen spätestens 30 Arbeitstage nach jedem Halbjahr für die gesamte Laufzeit des Umstrukturierungsplans an die Kommission zu richten.

6.4.   VEREINBARKEIT DES ABWICKLUNGSPLANS VON DEXIA

(590)

Die Kommission muss alle betreffenden Beihilfemaßnahmen auf Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt anhand der Vorgaben prüfen, die sie für den Bankensektor im Kontext der Finanzkrise und insbesondere in Bezug auf die Umstrukturierungsmitteilung und die Bankenmitteilung erlassen hat.

(591)

Gemäß Nummer 21 der Bankenmitteilung sollte die ordnungsgemäße Abwicklung oder die Versteigerung einer notleidenden Bank immer dann in Erwägung gezogen werden, wenn die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität einer Bank nicht realistisch ist. In der Bankenmitteilung wiederum werden die allgemeinen Grundsätze für eine geordnete Liquidation dargelegt (167). Dies ist, wie es hierzu heißt, in Einzelfällen möglich und kann nach Gewährung einer Rettungsbeihilfe für ein einzelnes Finanzinstitut erfolgen, wenn deutlich wird, dass einer Umstrukturierung kein Erfolg beschieden wäre.

(592)

Damit eine Liquidationsbeihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden kann, muss sie gemäß Entscheidungspraxis der Kommission (168) folgende drei allgemeinen Auflagen erfüllen:

1.

Die Beihilfe muss nachweislich eine wirksame ordnungsgemäße Abwicklung der Bank ermöglichen und gleichzeitig auf das zur Verwirklichung des angestrebten Ziels erforderliche Minimum beschränkt sein; (169)

2.

Eine angemessene Lastenverteilung muss gewährleistet sein, insbesondere, indem Anteilseigner von etwaigen, im Zusammenhang mit dem Liquidationsverfahren gewährten Beihilfen ausgeschlossen werden (170);

3.

Um übermäßige Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollte die Liquidationsphase auf den für eine ordnungsgemäße Liquidation unbedingt notwendigen Zeitraum begrenzt werden. Solange das begünstigte Finanzinstitut seine Geschäftstätigkeit fortsetzt, sollte es keine neuen Tätigkeiten aufnehmen, sondern lediglich die laufenden Geschäfte weiterführen. Die Bankenlizenz sollte ihm so schnell wie möglich entzogen werden (171).

(593)

Die Kommission wird somit alle bisherigen und künftigen fraglichen Beihilfen zugunsten von Dexia aus dem Blickwinkel eines in geordneter Abwicklung befindlichen Finanzinstituts analysieren.

6.4.1.   Nachweis einer ordnungsgemäßen Abwicklung

(594)

Die Kommission ist der Auffassung, dass der überarbeitete Plan für die geordnete Abwicklung auf einem Szenario beruht, das eine geordnete Liquidation von Dexia ermöglicht. Der Plan trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass es für eine Umstrukturierung der Bank zur Wiederherstellung ihrer Rentabilität, wie im Umstrukturierungsplan vom Februar 2010 vorgesehen, keine Alternative gab. Im Übrigen würde eine unkontrollierte Liquidation von Dexia die Finanzstabilität bedrohen, während bei einer ordnungsgemäßen Abwicklung ein derartiges Risiko beherrschbar bleibt. Durch den überarbeiteten Plan für die geordnete Abwicklung ist die Kommission in der Lage, das Abwicklungsverfahren und die möglichen Auswirkungen der staatlichen Maßnahmen im Zuge dieses Verfahrens auf den Wettbewerb zu bewerten.

(595)

Die Hauptvoraussetzung, um das geplante Szenario als Abwicklungsmaßnahme zu bezeichnen, liegt in der Einstellung aller Bankgeschäfte durch das Kreditinstitut.

(596)

Im überarbeiteten Plan für die geordnete Abwicklung ist ein Ausstieg von Dexia an den Märkten vorgesehen, an denen es bisher entweder durch den Verkauf von Konzernteilen an Dritte oder die Abwicklung verbleibender Teilunternehmen und Restgeschäftsfeldern vertreten war. Grundvoraussetzung für die ordnungsgemäße Abwicklung ist der Verzicht auf die Neukreditvergabe, mit Ausnahme von Crediop und DCL.

(597)

Um die aufsichtsrechtlichen Auflagen von Crediop für den Erhalt seiner Banklizenz im Zuge seiner Abwicklung bis zum 31. Dezember 2013 zu erfüllen, kann Crediop neue Finanzierungen in Höhe von 200 Mio. EUR für bestehende Kunden in einem Zeitraum von einem Jahr nach dem abschließenden Kommissionsbeschluss tätigen. Wie die Kommission feststellt, würde bei vollständiger Einstellung der Neukreditvergabe, d. h. bei sofortiger Abwicklung […] aktiviert werden und somit ein Risiko von […] in Höhe von knapp […] entstehen. Die Kommission hält auch fest, dass dieses Neugeschäft im Vergleich zur Kreditvergabe von Crediop vor der Krise (rund 3 Mrd. EUR jährlich) nur von geringem Umfang ist.

(598)

DCL kann neue Finanzierungen in einem Umfang von bis zu 600 Mio. EUR zwischen Februar und Juli 2013 und Juni und November 2014 zur Desensibilisierung des Bestands strukturierter sensibler Kredite mit einem Mark-to-market-Buchwert von [0-2] Mrd. EUR vergeben, die sich noch bei DCL in Verwahrung befinden (Kredite von Gebietskörperschaften, nicht von der Gissler-Charta erfasste oder mit der Note E3, E4 oder E5 laut Gissler-Charta bewertete Kredite oder einem Cepcor-Rating größer oder gleich 11). Bei der damit angestrebten Verbesserung des wirtschaftlichen Werts der Bestände steht die Prozessrisikominderung im Vordergrund, die als Folge der Desensibilisierung eintritt. So wird einerseits das Risiko (in erster Linie das Prozessrisiko) für die betroffenen Kredite um mehr als 50 % reduziert und andererseits die Volatilität der Sicherheiten und das operative Risiko aus den Sicherungsgeschäften durch komplexe Derivate gesenkt.

(599)

Der Cash-flow durch Desensibilisierungsmaßnahmen für diese Kredite ist im Übrigen nach den folgenden Vorgaben begrenzt:

—

Neuabschlüsse müssen ausschließlich fest verzinslich sein.

—

Bei Neuabschlüssen sind Laufzeiten von maximal 30 Jahren zulässig.

—

Durch die Neuabschlüsse müssen sich Verbesserungen im Gissler- oder Cepcor-Rating ergeben.

—

Im ersten Abschnitt der Desensibilisierung (Februar — Juli 2013) betreffen die Neuabschlüsse vorrangig die „sensibelsten“ Kredite, d. h. Kreditvergaben an die [30-50] größten Kunden von DCL, die [40-60] % des „Mark-to-market-Werts“ der Derivate darstellen, die an nicht von der Gissler-Charta erfasste Kredite gekoppelt sind.

(600)

Der Cash-flow durch Desensibilisierungsmaßnahmen für diese Kredite ist im Übrigen nach den folgenden Vorgaben begrenzt: Im Rahmen der Desensibilisierung sind nur folgende Transaktionen zulässig: […].

(601)

Die Kommission hält fest, dass diese aktive Umstrukturierungsmöglichkeit nur auf eine Begrenzung der erwarteten Verluste aus dem bestehenden Portfolio bei einem Run-off-Szenario abzielt. In jedem Falle wird DCL keine neuen Geschäfte im strengeren Sinne und auch keine Neukreditvergabe an neue Kunden tätigen. Dieses Paket über 600 Mio. EUR ist auf [0-5] % des Gesamtwerts des Kreditbestands bei DCL beschränkt.

(602)

Zweitens muss die Abwicklungsphase ganz auf den ordnungsgemäßen Verlauf der geordneten Abwicklung beschränkt sein. Hierzu stellt die Kommission fest, dass laut Abwicklungsplan der Verkauf aller verkaufsfähigen Teilunternehmen nach einem straffen Zeitrahmen vorgesehen ist. Im Übrigen kamen vor Vorlage des überarbeiteten Plans für die geordnete Abwicklung bereits mehrere Verkäufe zustande (172). Die Veräußerung von DMA, auf das rund 20 % der Bilanzsumme der Gruppe entfällt, steht im Januar 2013 an. Der Verkauf der übrigen verkaufsfähigen Teilunternehmen soll zeitnah erfolgen (173). Bei Überschreitung der Veräußerungsfristen wird in dem Monat, der auf die Nichteinhaltung der Verpflichtung folgt, mit der Abwicklung der Teilunternehmen begonnen, oder ein unabhängiger Sachverständiger wird in dem Monat, der auf die Nichteinhaltung der Verpflichtung folgt, zum Zwecke des Verkaufs […] für eine Dauer von maximal einem Jahr bestellt. Alle anderen, noch verbliebenen Konzernunternehmen werden zum Abbau freigegeben. Im Übrigen ist laut Abwicklungsplan vorgesehen, dass DAM, Dexia Israel und Crediop von der Rumpfgruppe getrennt bewirtschaftet werden.

(603)

Für die gesamte Dauer des Portfolioabbaus soll der Bestand gemäß überarbeitetem Plan für die geordnete Abwicklung von Dexia — werterhaltend — grundsätzlich bis Fälligkeit gehalten werden, um die Vermögenswerte nicht unter Wert zu verschleudern („fire sales“). Dexia und die beteiligten Mitgliedstaaten werden auch ausloten, unter welchen Bedingungen die Gruppe den Schuldenabbauprozess (deleveraging) chancenorientiert beschleunigen könnte, wenn es die Marktlage zulässt.

(604)

Außerdem haben die beteiligten Mitgliedstaaten zugesichert, dass Dexia und ihre Tochtergesellschaften keine Neuerwerbung tätigen werden.

(605)

Als dritte Voraussetzung muss die Bank ihre Geschäftstätigkeit ganz einstellen; davon ausgenommen sind Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf ihrer Vermögenswerte. Bestimmte Geschäftsbereiche von Dexia werden im Rahmen der Veräußerung verkaufsfähiger Teilunternehmen an Dritte verkauft. Die vorgeschlagene Strategie läuft auf eine deutliche Reduzierung der Dexia-Bilanzsumme hinaus. Zum 30. Juni 2012 belief sich die Bilanzsumme nur noch auf 411 Mrd. EUR, das entspricht einem Rückgang von mehr als 37 % gegenüber der Bilanzsumme zum 31. Dezember 2008 (651 Mrd. EUR), als Dexia die ersten Staatshilfen erhielt. Das Konzernvermögen dürfte sich Ende 2013 auf [200-250] Mrd. EUR belaufen. Die Vermögenswerte werden dann bis 2017 mit ca. [10-20] Mrd. EUR jährlich reduziert, so dass 2020 noch [100-150] Mrd. EUR verbleiben. Im Vergleich zu 2008 wäre die Bilanzsumme dann um [70-80] % niedriger.

(606)

Zum 31. Dezember 2010 hatte die Dexia-Gruppe 35 185 Beschäftigte in 34 Ländern. Insbesondere nach dem Verkauf von DBB/Belfius im Oktober 2011 waren 22 720 Mitarbeiter in der Dexia-Gruppe (30. Juni 2012) beschäftigt. Seit dem Verkauf von DenizBank, BIL und RBCD hat die Dexia-Gruppe noch ca. 3 650 Mitarbeiter.

(607)

Außerdem hat Dexia für alle geplanten Veräußerungen eine Berichts- und Bewertungsmethodik eingeführt (siehe Erwägungsgrund 125).

(608)

Und schließlich ist der überarbeitete Plan für die geordnete Abwicklung auch so ausgelegt, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt bleibt. In der Rumpfbank verbleiben insbesondere nur die Unternehmen, die nicht an Dritterwerber verkauft werden konnten. Nur bei weiterer Kapitalzufuhr in Höhe von 5,5 Mrd. EUR an die Rumpfbank können die aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen eingehalten werden, um eine unkontrollierte Liquidation von Dexia zu vermeiden. Und schließlich kann das Liquiditätsreserve- und Cashflow-Polster von 700-800 Mio. EUR aus der geplanten Rekapitalisierung von Dexia in Höhe von 5,5 Mrd. EUR als fester Bestandteil des geordneten Abwicklungsszenarios angesehen werden, da es als Vorsorgemaßnahme für zu erwartende Geldabflüsse dient.

(609)

Die Höhe der ständigen Refinanzierungsgarantie von 85 Mrd. EUR wurde genau auf den Refinanzierungsbedarf von Dexia abgestimmt, damit die geordnete Abwicklung sowohl nach dem Grundszenario als auch nach dem Stressszenario erfolgreich verläuft. Beim Grundszenario dürften die Bürgschaften 2013 mit bis zu [70-80] Mrd. EUR in Anspruch genommen werden. In den Stressszenarien ist dagegen erkennbar, dass die Bürgschaften um [10-20] Mrd. EUR stärker in Anspruch genommen werden könnten, wenn zeitgleich Belastungen durch folgende Faktoren eintreten sollten: mehr fällige Barsicherheiten (+[0-5] Mrd. EUR) bei ungünstiger Zinsentwicklung; verschlechterte Bonität der Rücklagen (+ 2,3 Mrd. EUR); Ausübung von Optionen durch die Anleger oder starke Geldabflüsse bei außerbilanziellen Verbindlichkeiten ([2,5-7,5] Mrd. EUR); negative Auswirkungen durch eine starke Herabstufung des Kreditratings der Gruppe (+[0-5] Mrd. EUR). Wie die Kommission auch festhält, ist die sehr niedrige Verzinsung dieser Garantie und ihre lange Laufzeit im Vergleich zu den Bürgschaften für notleidende Banken nur bei einer geordneten Abwicklung ohne Neukreditvergabe vertretbar, so dass mögliche Wettbewerbsverzerrungen auf ein Minimum beschränkt werden.

(610)

Ohne weitere Beihilfe würde Dexia sofort in Konkurs gehen, was für die beteiligten Mitgliedstaaten ein hohes Risiko bergen würde. Ein Zusammenbruch von Dexia könnte zur Inanspruchnahme der 2008, 2011 und 2012 von den beteiligten Mitgliedstaaten gestellten Garantien für den gesamten Kreditbestand von derzeit 67,7 Mrd. EUR führen. Von einer sofortigen Liquidation Dexias würde auch ein größerer systemischer Schock auf die europäischen Märkte ausgehen.

(611)

Mit der Beihilfe in Form einer Rekapitalisierung und einer ständigen Refinanzierungsgarantie für Dexia lässt sich vermeiden, dass die geordnete Abwicklung nicht in eine unkontrollierte Auflösung übergeht.

6.4.2.   Eigenbeitrag der Bank

(612)

Gemäß Nummer 46 der Bankenmitteilung müssen moralische Risiken („moral hazard“) so gering wie möglich gehalten werden. Zu diesem Zweck müssen insbesondere Beihilfen an die Anteilseigner und gegebenenfalls an bestimmte Gläubigergruppen im Rahmen des geordneten Abwicklungsverfahrens verhindert werden.

(613)

Die Kommission verweist auf einige positive Begleitumstände wie die Aussetzung von Dividendenausschüttungen, Kuponzahlungen und diskretionären vorzeitigen Rückzahlungen für die gesamte Laufzeit des Abwicklungsplans und somit bis zur vollständigen Abschreibung des Vermögens von Dexia. Ausnahmsweise darf Dexia Dividenden für die stimmberechtigten Vorzugsaktien ausschütten, die Belgien und Frankreich im Rahmen und nach den Bedingungen der Kapitalerhöhung von 5,5 Mrd. EUR gezeichnet haben.

(614)

Die Anteilseigner und Inhaber von Dexia-Genussscheinen haben bereits zu den Umstrukturierungskosten beitragen. Seit Oktober 2008 ist der Kurs der Aktie um mehr als 95 % eingebrochen. Seit dem ursprünglichen Umstrukturierungsplan hat Dexia auf die Ausschüttung von Dividenden und die Zahlung oder vorzeitige Rückzahlung diskretionärer Kupons für ihre Tier 1- und Tier 2-Hybridinstrumente verzichtet.

(615)

Mit der geplanten Rekapitalisierung von Dexia in Höhe von 5,5 Mrd. EUR durch Belgien und Frankreich ergibt sich eine erhebliche Verwässerung des bestehenden Anteilsbesitzes. Für die derzeitigen Anteilseigner — mit Ausnahme Belgiens und Frankreichs — wird die Beteiligung von 88,54 % vor der Kapitalerhöhung auf 5,58 % nach der Kapitalerhöhung sehr stark verwässert. Dadurch verändert sich die Position der Anteilseigner wie folgt:

Tabelle 9

Anteilseigner von Dexia nach der Rekapitalisierung

(in %)

 

Beteiligung vor der vorgeschlagenen Kapitalerhöhung

Beteiligung nach der vorgeschlagenen Kapitalerhöhung

Caisse des dépôts et consignation

17,61

1,11

Holding Communal

14,26

0,90

Arco-Gruppe

10,19

0,64

Belgischer Föderalstaat über SFPI

5,73

50,02

Französischer Staat

5,73

44,40

Ethias-Gruppe

5,04

0,32

CNP Assurances

2,96

0,19

Region Flandern über den Vlaams Toekomstfonds

2,87

0,18

Region Wallonien

2,01

0,13

Region Brüssel-Hauptstadt

0,86

0,05

Belegschaft

0,57

0,04

Sonstige

32,17

2,03

(616)

Wie es in der Umstrukturierungsmitteilung heißt, müssen die Banken zur Finanzierung der Umstrukturierung ihre eigenen Mittel verwenden, beispielsweise durch den Verkauf von Vermögenswerten. Im vorliegenden Fall leistet die Dexia-Gruppe zu ihrer Umstrukturierung insofern einen maximalen Eigenbeitrag, als das gesamte Vermögen verkauft oder verwertet wird und der Erlös aus den Verkäufen in vollem Umfang in die geordnete Abwicklung von Dexia fließen soll. Im Übrigen werden die Betriebskosten von Dexia während der geordneten Abwicklung von 1,1 Mrd. EUR im Jahr 2012 auf [0-1] Mrd. EUR im Jahr 2020 deutlich sinken.

(617)

Zumal die Abwicklung bzw. die geordnete Liquidation des Beihilfebegünstigen die extremste Form der Umstrukturierung ist, lässt die Kommission unter derartigen Umständen eine niedrigere Verzinsung der Beihilfe zu, als im Rahmen ihrer Mitteilungen über die staatlichen Beihilfen für Banken vorgesehen ist.

(618)

Im vorliegenden Fall hat Dexia 1) eine Provision von 225 Mio. EUR für die Stellung der befristeten Garantie, 2) eine zusätzliche Provision von 50 Mio. EUR nach Anhebung des befristeten Garantiehöchstbetrags bereits bezahlt und zahlt 3) für die Verzinsung der befristeten Garantie, wie dies in den Kommissionsbeschlüssen vom 21. Dezember 2011, 31. Mai 2012, 7. Juni 2012 und 26. September 2012 (d. h. 273 Mio. EUR bis zum 30. September 2012) zur Auflage gemacht wurde.

(619)

Die Vergütung für die ständige Garantie beträgt 5 Basispunkte ab Inkrafttreten der Vereinbarung. Auch den beteiligten Mitgliedstaaten wird Dexia eine zusätzliche Provision von 0,50 % aus 30 Mrd. EUR zahlen, die den beteiligten Mitgliedstaaten in Höhe ihres jeweiligen Garantieanteils zufließt. Angesichts des Umfangs des von Dexia vorgelegten geordneten Abwicklungsszenarios kann diese Verzinsung der Beihilfe nach Auffassung der Kommission als vereinbar betrachtet werden.

(620)

In Bezug auf die Vergütung für die Rekapitalisierung ist die Ausgabe neuer Aktien mit bevorrechtigtem Dividendenanspruch bei Ausschüttungen (Dividenden und Liquidationsgewinne (174)) für die besagten Staaten (ohne derzeitige Anteilseigner) so ausgelegt, dass bei Besserung der Lage alle möglichen zukünftige Gewinne (175) diesen Staaten zufließen und somit, wie von der Kommission gefordert, eine vollständige Beteiligung der Anteilseigner an den Abwicklungsanstrengungen gewährleisten, insofern als für die derzeitigen Anteilseigner keine Aussicht auf Rendite besteht und die Situation mit einer vollständigen wirtschaftlichen Enteignung der Anteilseigner vergleichbar ist.

(621)

Dexia wird auch die im Rahmen der G20 und der betreffenden nationalen Gremien ausgearbeiteten Grundsätze für die Vergütung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern weiterhin umsetzen. Dexia verzichtet insbesondere auf die Zahlung des variablen Vergütungsanteils für die Vorstandsmitglieder von Dexia SA und begrenzt den variablen Vergütungsanteil der übrigen Mitarbeiter von Dexia SA und ihren Banktöchtern auf maximal 30 % des Vergütungsfixums.

(622)

Da kaum Chancen auf Rückkehr zur Rentabilität bestehen, ist davon auszugehen, dass diese Auflagen in der Praxis dazu führen werden, dass die derzeitigen Anteilseigner die Abwicklungsanstrengungen zu 100 % mittragen („full burden-sharing“).

(623)

Daher vertritt die Kommission den Standpunkt, dass Dexia und ihre Anteilseigner einen ausreichenden Beitrag aus eigenen Mitteln zur Umstrukturierung leisten.

6.4.3.   Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen

(624)

Im überarbeiteten Plan für die geordnete Abwicklung ist ein Ausstieg von Dexia an den Märkten vorgesehen, an denen sie entweder durch die Veräußerung verkaufsfähiger Teilunternehmen an Dritte oder die Abwicklung verbleibender Teilunternehmen ohne Neugeschäft vertreten ist. Im vorliegenden Fall wird die Dexia-Gruppe in den in Abwicklung gestellten, verbleibenden Konzernunternehmen die Neukreditvergabe nicht nur für Neukunden, sondern auch für bestehende Kunden einstellen.

(625)

Zur Desensibilisierung bestimmter strukturierter Kredite bei DCL aus einem Portfolio mit einem Mark-to-market-Buchwert von [0-2] Mrd. EUR darf Dexia die Kreditvergabe zwischen Februar und Juli 2013 und Juni und November 2014 trotzdem in sehr begrenztem Umfang und unter der strengen Auflage weiterführen, dass sich ihr wirtschaftlicher Wert unter Berücksichtigung des infolge der Desensibilisierung verminderten Prozessrisikos dadurch verbessert. Der Gesamtumfang dieser Kreditvergabe beträgt 600 Mio. EUR.

(626)

Der für DCL angestrebte Neugeschäftsumfang macht weniger als [0-5] % des Gesamtkreditbestands bei DCL aus. Demnach ist diese Umstrukturierungsmöglichkeit für bestimmte laufende Kredite in Verbindung mit einer sehr stark begrenzten Neukreditvergabe, die nur die zu erwartenden Verluste aus dem bestehenden Portfolio (und somit die Kosten der geordneten Abwicklung für die Staaten) minimieren soll, nicht geeignet, unverhältnismäßig große Wettbewerbsverzerrungen zu verursachen.

(627)

Im Übrigen kann Crediop in begrenztem Umfang neue Kredite für bestehende Kunden in einer Höhe von insgesamt 200 Mio. EUR in einem Zeitraum von einem Jahr ab dem vorliegenden Beschluss vergeben.

(628)

Der Umfang des Neugeschäfts ist in der Praxis durch die aufsichtsrechtlichen Auflagen für Crediop streng begrenzt, um das […] (d. h. weniger als [0-5] % des Bestands) zu vermeiden und um zu vermeiden, dass Crediop andernfalls sofort in Konkurs geht. Die Neuvergabekapazität muss im Übrigen genau auf die Fähigkeit von Crediop abgestimmt sein, sich über Geschäftseinlagen zu finanzieren. Wie die Kommission feststellt, ist das Volumen neuer Kreditfinanzierungen für bestehende Kunden stark eingeschränkt und zwar genau in dem Maße, wie dies zur Abwendung einer kostenträchtigen sofortigen Liquidation und zur Wahrung der Verkaufschancen von Crediop innerhalb eines Jahres ab Erlass dieses Beschlusses notwendig ist, sofern es die Marktbedingungen und der natürliche Wertverlust der EMTNs wieder zulassen. Bei Nichtgewährung der Genehmigung wird zum Ende des laufenden Jahres mit der Abwicklung von Crediop begonnen.

(629)

Im Übrigen dürfen nach Erlass dieses Beschlusses keine neuen Finanzierungen von Dexia mehr an Dexia Israel und DAM fließen.

6.4.4.   Überwachung der Maßnahmen

(630)

In der Umstrukturierungsmitteilung wird nach Angaben der Kommission empfohlen, dass die beteiligten Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßig einen detaillierten Bericht vorlegen, damit sie überprüfen kann, ob der Plan in Übereinstimmung mit den angemeldeten Verpflichtungen umgesetzt wird, bis das Vermögen ganz verwertet ist.

(631)

Dazu sind Halbjahres- und Jahresendberichte des für die Überwachung des Plans für die geordnete Abwicklung zuständigen unabhängigen Sachverständigen für die gesamte Dauer des Abwicklungsplans an die Kommission zu richten. Dieser Bericht enthält ausführliche Sachstandsangaben zur Umsetzung des überarbeiteten Plans für die geordnete Abwicklung, also insbesondere, ob (i) der Umfang und die Bedingungen für die Desensibilisierung des Bestands an sensiblen Krediten von DCL eingehalten wurden; ob (ii) der Höchstbetrag für neue Finanzierungen an bestehende Kunden von Crediop eingehalten wurde; ob (iii) der Zeitplan der vorgesehenen Veräußerungen unter Angabe des Datums der Veräußerung, des Buchwerts der Aktiva zum 31. Dezember 2011, des Veräußerungswerts sowie der Veräußerungserlöse oder -verluste eingehalten wurde und welche Maßnahmen noch im Rahmen des überarbeiteten Plans für die geordnete Abwicklung umzusetzen sind, und (iv) wie die Betriebsführung und das „Ring-Fencing“ bei DAM und Dexia Israel verlaufen.

6.4.5.   Risiken bei der Umsetzung des überarbeiteten Plans für die geordnete Abwicklung

(632)

Die Kommission hält fest, dass die Carry-Rendite von Dexia trotz Senkung des Aufwands für Sicherheiten auf 5 Basispunkte 2013 noch negativ bleiben dürfte. Die von Dexia gehaltenen Vermögenswerte dürften nämlich eine gewichtete durchschnittliche Marge von rund [25-75] Basispunkten über dem 3-Monats-Euribor-Zinssatz erbringen. Ab 2016 dürfte sich diese Marge bei [25-75] Basispunkten einpendeln. Dies liegt insbesondere an den bei der Emission üblichen niedrigen Margen, aber auch an der Negativ-Verzinsung (176) für die von der Bank gestellten Barsicherheiten in Höhe von [30-40] Mrd. EUR im Jahr 2013; dieser Wert dürfte bis 2020 um [25-75] % abnehmen, sofern das Zinsanstiegsszenario wirklich eintritt.

(633)

Die Finanzierungskosten der Gruppe dürften sich von 2012 bis 2013 halbieren, da die Garantiekosten ab 2013 auf 5 Basispunkte sinken (gegenüber 90 Basispunkten im Jahr 2012). Dadurch können 2013 mehr als [250-750] Mio. EUR eingespart werden. Diese Einsparungen nehmen in dem Maße ab, wie die Garantien weniger in Anspruch genommen werden. Insofern werden die Finanzierungskosten erst ab 2014 niedriger als der Zinsertrag durch die Aktivposten sein, da die Inanspruchnahme teurer Finanzierungsmodalitäten (ELA-Nothilfe, Stellung langfristiger Garantien z. T. im Besitz von Belfius) und der verstärkte Einsatz kurzfristiger Finanzierungen (der Zentralbank und über den Repo-Markt) zu einem mit dem Euribor vergleichbaren Zinssatz auslaufen.

(634)

Die Zinserträge der thesaurierend angelegten Wertpapiere dürften ab 2019 in der Gewinn- und Verlustrechnung verstärkt zu Buche schlagen, nämlich mit über [100-300] Mio. EUR, gegenüber einem Ertrag von weniger als [50-250] Mio. EUR bis 2015.

(635)

Die Kommission hält fest, dass die Dexia-Gruppe bis 2018 keine Gewinne erzielen dürfte, da die Betriebskosten dauerhaft höher sein dürften als das Nettobankergebnis. Die Kommission hält ferner fest, dass der jährliche Risikoaufwand zwischen 2013 und 2020 weniger als [0-20] Basispunkte des Kredit- und Wertpapierbestands ausmacht. Die jährlichen Rückstellungen in Höhe von [50-200] Mio. EUR als Vorsorge für Risiken und Belastungen durch das Prozessrisiko bei sensiblen Krediten, die an DCL übergehen sollen, könnten sich im Übrigen als zu niedrig herausstellen.

(636)

Wie die beteiligten Mitgliedstaaten bereits betont haben, ist eine der Hauptschwierigkeiten bei Dexia durch das umfangreiche Portfolio an Zinssicherungsderivaten bedingt, die an die Neuvergabe langfristiger und fest verzinslicher Kredite an die öffentliche Hand gekoppelt waren. Mit dem Zinsrückgang in den Sommermonaten 2011 stiegen die Nachschussforderungen gleichzeitig um mehr als [0-25] Mrd. EUR (177) an. Rund [25-75] Mrd. EUR flossen Ende 2012 an die Swaps-Gegenparteien als Barsicherheiten. Da diese nach dem Tagessatz (Eonia) verzinst werden, ergibt sich eine negative Marge gegenüber dem 3-Monats-Euribor. Da der Finanzierungssatz von Dexia 2013 nahe am Euribor +[25-75] Basispunkte liegen dürfte, würden die Barsicherheiten jährliche Kosten von [100-300] Mio. EUR verursachen. Durch das Zusammentreffen von vier Faktoren dürfte der Aufwand danach schrittweise (auf unter [25-75] Mio. EUR ab 2017) sinken: (i) Anstieg der langfristigen Zinssätze, so dass weniger für Barsicherheiten zu bezahlen sein dürfte, (ii) Erleichterungen und Verbesserungen bei den Finanzierungsbedingungen zusammen mit einer geringeren Kostenrate bei Dexia, (iii) Stabilisierung der kurzfristigen Zinsdifferenzen insbesondere zwischen dem Tagessatz und dem 3-Monats-Euribor, und (iv) Abschreibung des Kreditbestands und des Nennbestands des daran gekoppelten Derivateportfolios. Sollte einer der drei ersten Faktoren nicht eintreten, so könnten die Mehrkosten für die Gruppe im Zeitraum 2014-2020 über […] Mio. EUR hinaus ansteigen.

(637)

Die Gruppe geht von einer Stabilisierung der Marktlage ab 2014 und einer Entwicklung der Kreditspreads hin zu ihrem historischen Durchschnittswert aus. Laut Prognosen der Bank dürfte sich beispielweise der Spread für italienische Staatsanleihen, der 2012 bei 350 Basispunkten lag, bis 2018 auf einen Stand von [25-75] Basispunkten einpendeln und die Indizes für Kreditderivate […]. Ein gegenteiliges Szenario könnte die latenten Verluste im Zeitfenster 2016-2020 erheblich beeinflussen.

(638)

Laut Finanzierungsplan der Gruppe sind der verstärkte Einsatz von Anlagen auf dem Markt für staatlich besicherte Wertpapiere ([5-20] Mrd. EUR langfristig und [10-40] Mrd. EUR kurzfristig) und parallel dazu ein geringerer Sicherungsaufwand für diese Papiere zur Refinanzierung über Eurosystem vorgesehen. Nun konnte die Gruppe aber bislang nur begrenzte Volumina (178) am Markt unterbringen, und nichts deutet darauf hin, dass sich das Anlegerinteresse in absehbarer Zeit ändern wird. Zu den Unsicherheitsfaktoren, die den „Finanzierungsmix“ in der geplanten Form wieder in Frage stellen könnten, gehören insbesondere das Kreditrating der bürgenden Staaten, die Liquidität der Märkte und ihre Aufnahmefähigkeit für besicherte Banktitel. Ungünstigere Szenarien würden grundsätzlich zu einer stärkeren Inanspruchnahme der ELA-Nothilfe führen, was steigende Finanzierungskosten zur Folge hätte. Sollte beispielsweise das angestrebte Anlagevolumen von [10-40] Mrd. EUR bei kurzfristigen Wertpapieren nicht erreichbar sein und die Finanzierung über ELA-Mittel erfolgen, könnten jährliche Mehrkosten von rund [150-400] Mio. EUR entstehen.

(639)

Die Kommission geht jedoch davon aus, dass solche Risiken bei der geordneten Abwicklung einer Gruppe wie Dexia unvermeidlich sind, und ohne sie herunterspielen zu wollen, ist die Kommission der Ansicht, dass der Plan, wie er vorgelegt und genehmigt wurde, dadurch nicht gefährdet sein dürfte.

6.5.   VEREINBARKEIT DER DMA-VERÄUßERUNGSMAßNAHME

6.5.1.   Beurteilungsbereich in Bezug auf Vereinbarkeit

(640)

In Bezug auf die Maßnahmen beim Aufbau der Entwicklungsbanken können die Beihilfen nach Auffassung der Kommission den Wettbewerb in zweierlei Hinsicht verfälschen, nämlich im Vorfeld beim Wettbewerb zwischen Finanzinstituten durch die Beihilfe für die Entwicklungsbank (Bereich I) und nachgelagert bei den Begünstigten der von DMA zugeführten Finanzierungen und ihren möglichen Wettbewerbern (Bereich II).

(641)

Wie bereits gesagt, hat die Kommission in der Mitteilung zur DMA-Veräußerung eine Beihilfemaßnahme zugunsten der künftigen Entwicklungsbank erkannt, nämlich die Verpflichtung Frankreichs, dass der Staat, die CDC und La Banque Postale NEC und DMA im Bedarfsfall Kapital zuführen.

(642)

Solange nur die Angaben aus der Mitteilung zur DMA-Veräußerung vorliegen, ist die Kommission nicht imstande, auf Anhieb spezifische Beihilfemaßnahmen aus Bereich II zu erkennen. Dennoch nimmt die Kommission bestimmte Zusicherungen Frankreichs zur Kenntnis, mit ihr bei der Aufgabe, mögliche Beihilfen in diesem Bereich zu identifizieren und zu bewerten, zusammenzuarbeiten, und das unbeschadet der Befugnisse und der Pflicht der Kommission, jede mögliche Beihilfe zu prüfen.

(643)

In Bezug auf den Wettbewerb in Bereich I ist die Kommission der Auffassung, dass DMA sozusagen der Rechtsnachfolger der Dexia-Gruppe ist und als Tochtergesellschaft von Dexia von der bisher an die Gruppe vergebenen Beihilfe zumindest teilweise profitiert hat. Im Übrigen kommen ihr als Dexia-Tochtergesellschaft bis heute die laufenden Beihilfezahlungen an Dexia (ELA und Refinanzierungsgarantie) zugute, und dies wird bis zu ihrem Verkauf spätestens am 31. Januar 2013 auch so bleiben.

(644)

Wie die Kommission bereits früher angedeutet hat, gehört DMA zu einem Unternehmen, das im Rahmen der Veräußerung von DMA und in Verbindung mit dem Aufbau einer Entwicklungsbank für die Finanzierung französischer Gebietskörperschaften und öffentlicher Gesundheitseinrichtungen in Frankreich neue Beihilfen erhält.

(645)

Nun hat DMA aber „sensible Kredite“ mit einem Nennwert von [5-15] Mrd. EUR (Stand: 30. Juni 2012) im Bestand und, auch wenn es zu einem auf einem nicht funktionierenden Markt tätigen Unternehmen gehört, so handelt es sich dennoch um einen Markt, auf dem der Wettbewerb verfälscht werden kann.

(646)

Bei der Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfe für DMA wird die Kommission somit die Umstrukturierungsmitteilung und daraus insbesondere die Nummer 17 zugrunde legen, wo es heißt:

„Der Verkauf einer notleidenden Bank an ein anderes Finanzinstitut kann, wenn es sich bei dem Käufer um ein rentables Unternehmen handelt, das die Übernahme der notleidenden Bank verkraften kann, zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität wie auch zur Wiederherstellung des Vertrauens in den Markt beitragen. Er kann auch die Konsolidierung des Finanzsektors fördern. Zu diesem Zweck sollte der Käufer nachweisen, dass das integrierte Unternehmen rentabel sein wird. Auch bei einem Verkauf sind die Voraussetzungen hinsichtlich Rentabilität, Eigenbeitrag und Beschränkung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen zu erfüllen.“

(647)

Die Kommission begrüßt dennoch, dass die französischen Behörden ausgehend vom Konzernunternehmen DMA eine Entwicklungsbank aufbauen möchten, deren Tätigkeit streng auf die Vergabe einfacher Finanzierungen (Plain vanilla-Kredite) an Gebietskörperschaften in Frankreich und Gesundheitseinrichtungen in Frankreich beschränkt ist, da der Kapitalbeschaffungsmarkt hier versagt hat.

(648)

Die Kommission würdigt somit in einer ersten Stufe auch die Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt, welche die Entwicklungsbank erhalten wird, so berechtigt die Schaffung einer derartigen Bank, in die DMA dann eingebunden sein wird, auch sein mag (Abschnitt 6.5.2. im Folgenden). Das von DMA zugeführte Fremdkapital, das eine Beihilfe enthalten könnte (Bereich II), wird separat gewürdigt.

(649)

In Bezug auf die Einstufung von Krankenhäusern ist die Kommission der Auffassung, dass diese, ob nun privat oder staatlich, als Unternehmen zu betrachten sind (179). In ihrer Entscheidung von 2002 über die irischen Krankenhäuser (180) ging die Kommission explizit unter Zugrundelegung des Urteils Höffner davon aus, dass diese Unternehmen seien. Es steht damit fest, dass Hilfen für Krankenhäuser eine staatliche Beihilfe enthalten können.

(650)

Im vorliegenden Beschluss soll nur die in Bereich I gewährte Beihilfe (Beihilfe für die Entwicklungsbank) bewertet werden. Er greift dem Standpunkt der Kommission in Bezug auf das Vorliegen und die Vereinbarkeit der Beihilfen aus dem Bereich II mit dem Binnenmarkt grundsätzlich nicht vor.

6.5.2.   Bewertung in Bezug auf DMA als Entwicklungsbank

(651)

Die Kommission muss herausfinden, ob die Beihilfe zugunsten der Entwicklungsbank mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Artikel 107 Absatz 3 AEUV sieht Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz vor, dass staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV unvereinbar sind.

(652)

Wie es insbesondere in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV heißt, „können mit dem Binnenmarkt vereinbar sein: […] Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige […], soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.“

(653)

Die Gründung einer Entwicklungsbank fällt unter keine spezifische Mitteilung der Kommission, in der die Vorschriften aus Artikel 107 Absatz 3 AEUV zu diesem Zweck genauer ausgeführt sind.

(654)

So muss die Kommission die Vereinbarkeit der Maßnahme direkt auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 AEUV würdigen. Da kein anderes der unter diese Bestimmung fallenden Ziele relevant ist oder von Frankreich geltend gemacht wird, wird die Kommission die Maßnahme anhand von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV prüfen.

(655)

Zur Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahme auf dieser Grundlage ist zu bewerten, ob sie für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet ist. Zu diesem Zweck muss sie herausfinden, ob die Maßnahme 1) zur Erreichung eines Ziels von gemeinsamem Interesse ausgelegt ist, ob sie 2) angemessen dazu beiträgt, auf ein Marktversagen zu reagieren, ob sie 3) geeignet ist, eine Signalwirkung auszulösen, und ob sie 4) durch Begrenzung der unerwünschten Nebeneffekte auf Handel und Wettbewerb verhältnismäßig bleibt.

6.5.2.1.   Verwirklichung eines genau bestimmten Ziels von gemeinsamem Interesse

(656)

Die Kommission muss herausfinden, ob mit der Gründung und Kapitaleinbringung bei DMA ein Ziel von gemeinsamem Interesse verwirklicht werden soll, was gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als Voraussetzung genannt wird. Außerdem muss die Kommission feststellen, ob die angemeldete Maßnahme für dieses Ziel geeignet ist.

(657)

Die Kommission hält fest, dass DMA in genau bestimmten Bereichen tätig sein wird, für die Frankreich ein Marktversagen nachgewiesen hat: Beschaffung von Finanzierungen für französische Gebietskörperschaften und öffentliche Gesundheitseinrichtungen in Frankreich. Die Kommission räumt ein, dass der Finanzierungsmarkt für diese beiden Bereiche aufgrund eines Marktversagens (zu geringes Finanzierungsangebot oder „Kreditklemme“) derzeit nicht zufriedenstellend funktioniert. Die Kommission ist der Ansicht, dass die bestehenden privaten Anbieter (die Privatbanken) nachweislich nicht in der Lage sind, diese Finanzierungslücke auszufüllen, insbesondere 1) aufgrund der neuen aufsichtsrechtlichen Auflagen (Einführung der sogenannten „Basel III-Vorschriften“), welche die Beschaffung langfristiger Liquidität benachteiligen, soweit sie nicht durch Einlagen unterlegt ist, 2) aber auch als Folge der Finanzkrise, welche die Banken dazu veranlasst, ihre Bilanzsumme und ihr Finanzierungsangebot zu reduzieren. Wie die Kommission somit feststellt, dürfte der beherrschende Marktanteil (181), den die Dexia-Gruppe bei der Finanzierung dieser Bereiche vor ihrer geordneten Abwicklung hatte (und für den eine Neukreditvergabe grundsätzlich nicht genehmigt wird), nur teilweise von den anderen Banken übernommen werden.

(658)

Es wurde ferner nachgewiesen, dass der mittel- bis langfristige Finanzierungsbedarf der Gebietskörperschaften und öffentlichen Gesundheitseinrichtungen in Frankreich auf 18-20 Mrd. EUR bzw. 2-4 Mrd. EUR jährlich eingeschätzt werden kann. Die Banken dürften 2013 nur rund 10 Mrd. EUR anbieten. Es bleibt somit eine Finanzierungslücke von schätzungsweise ca. 10 Mrd. EUR für den kommunalen Bereich in Frankreich, da das Sonderpaket der CDC nicht erneuert werden dürfte. Mit der Gründung von DMA sollen 20-25 % des Gesamtbedarfs, d. h. ein jährliches Finanzierungsvolumen von rund 5 Mrd. EUR, aufgebracht werden.

(659)

Es ist ferner festzuhalten, dass der Finanzierungsbedarf der Begünstigten im Allgemeinen langfristig ist, was angesichts der neuen Liquiditätskennzahlen für Banken umso benachteiligender ist. Die Kommission stellt fest, dass dieser Umstand geeignet ist, die Risikobereitschaft der Banken für diese Finanzierungsart strukturell in erheblichem Maße zu dämpfen.

6.5.2.2.   Geeignetheit der Maßnahme

(660)

Die Kommission muss sich vergewissern, dass die Gründung von DMA eine geeignete Antwort auf das vorliegende Marktversagen (Finanzierungslücke) ist.

(661)

Die Kommission stellt fest, dass das Tätigkeitsfeld von DMA genau bestimmt und auf zwei Gruppen von Begünstigten begrenzt ist, für die ein Marktversagen nachgewiesen wurde. Die Finanzierungen werden den Gebietskörperschaften und öffentlichen Gesundheitseinrichtungen zu Marktbedingungen angeboten, die nicht attraktiver sind als die Angebote anderer Geschäftsbanken. Die Kommission stellt fest, dass mit dem verbindlichen Verbot, einen beherrschenden Einfluss auf die Preise auszuüben („price leadership ban“), die Tätigkeit von DMA auf dem Finanzierungsmarkt für Gebietskörperschaften und öffentliche Krankenhäuser in Frankreich streng eingeschränkt werden soll, ohne jedoch den Zugang der übrigen Wettbewerber zum Markt zu behindern. Diese Verpflichtung gilt zeitlich unbefristet.

6.5.2.3.   Vorliegen einer Signalwirkung

(662)

Die Kommission muss prüfen, ob von der Gründung von DMA eine Signalwirkung ausgehen kann, d. h. ob die Finanzierung des kommunalen Bereichs in Frankreich dadurch attraktiver wird, so dass die Privatwirtschaft nach und nach für DMA eintreten kann.

(663)

Die Kommission hält fest, dass DMA einfache Plain-vanilla-Produkte anbieten wird. So haben die Geschäftsbanken die Möglichkeit, vergleichbare und unterschiedliche Produkte anzubieten, die auf die Nachfrage der Kommunen und der öffentlichen Krankenhäuser in Frankreich zugeschnitten sind.

6.5.2.4.   Verhältnismäßigkeit

(664)

Die Kommission muss herausfinden, ob die durch die Maßnahme gewährte Beihilfe in Bezug auf das angestrebte Ziel verhältnismäßig (d. h. ob das Ziel nicht mit geringerem Mitteleinsatz erreicht werden kann) und auf das erforderliche Minimum begrenzt ist.

(665)

Wie die Kommission zunächst einmal feststellt, ist der Kapitalbedarf für DMA ([0-5] Mrd. EUR) bezogen auf die erkannte Finanzierungslücke ([5-10] Mrd. EUR) gering.

(666)

Dann stellt die Kommission fest, dass das Finanzierungsangebot von DMA im Durchschnitt grundsätzlich keine günstigeren Zinsen als die Wettbewerber beinhaltet. So werden vorhandene Wettbewerber nicht benachteiligt.

6.5.3.   Bewertung von DMA als Entwicklungsbank, die eine Umstrukturierungsbeihilfe erhält

(667)

Der geforderte Umstrukturierungsgrad richtet sich nach der Schwere der Probleme der jeweiligen Bank und nach dem Umfang der erhaltenen Beihilfen. Dabei ist als Beihilfe alles zu berücksichtigen, was sich aus den Rekapitalisierungs- und Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte sowie aus den Garantien ergibt, welche die Dexia-Gruppe bisher erhalten hat und auch DMA zugute kamen.

(668)

Die Vereinbarkeit des Umstrukturierungsplans muss anhand der in der Umstrukturierungsmitteilung genannten Voraussetzungen geprüft werden. Danach muss der Umstrukturierungsplan

1.

die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank ermöglichen;

2.

eine gerechte Verteilung der Umstrukturierungskosten auf die Staaten und die Bank gewährleisten;

3.

übermäßige beihilfebedingte Wettbewerbsverzerrungen begrenzen können.

a)   Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank

(669)

Die Kommission stellt fest, dass DMA einen umfangreichen Bestand an „Legacy“ -Werten, der die Finanzergebnisse zu belasten droht, bis zur Fälligkeit halten muss. Dieser Altbestand dürfte bis 2020 zu rund [25-75] % abgeschrieben sein.

(670)

Die Kommission stellt fest, dass das bestehende Vermögensportfolio im Vergleich zur geplanten Neukreditvergabe sehr umfangreich ist. Die sehr geringe Rendite des bestehenden Portfolios wird somit die Rentabilität (Eigenkapitalrendite) der Einrichtung stark belasten. Die von den französischen Behörden vorgelegten Prognosen lassen erkennen, dass vor allem der (langsame) Abschreibungsrhythmus des bestehenden Portfolios, nicht aber die Rentabilitätssteigerung der geplanten Geschäftstätigkeit in absehbarer Zukunft eine Verbesserung der Eigenkapitalrendite ermöglichen wird. Die angegebenen Preise und Margen liegen zwar in der oberen Spanne, werden aber als realistisch beurteilt.

(671)

In Bezug auf die Preise und Margen stellt die Kommission fest, dass DMA ihr Finanzierungsangebot im ersten Jahr auf einen Satz von Euribor +[200-300] Basispunkten einstellen dürfte. Dieser Satz wird als realistisch und als mit den Angeboten der Wettbewerber (182) vergleichbar beurteilt.

(672)

Wie die Kommission feststellt, dürfte DMA mit der Gründung des JV, in dem die Entwicklungsbank als Partner von La Banque Postale auftritt, von einem geografischen Geschäftsstellennetz profitieren, das bei der Finanzierung sehr vieler, auf dem gesamten französischen Staatsgebiet verstreut liegender Gebietskörperschaften einen entscheidenden Vorteil bietet.

(673)

Die Kommission stellt fest, dass die angegebenen Eigenkapitalrenditewerte gegenüber den Erwartungen, die ein privater Kapitalgeber stellen würde, unzureichend sind. Die Eigenkapitalrendite dürfte 2017 nur bei [2-6] % liegen.

(674)

Die Kommission räumt jedoch ein, dass DMA eine Einrichtung mit Kapitalüberschuss in Bezug auf die aufsichtsrechtlichen Anforderungen ist (183), was seiner Rentabilität abträglich ist.

(675)

Wie die Kommission festhält, ist diese Rentabilitätsquote so hoch, wie man dies von einer Entwicklungsbank erwarten darf, deren Ziel die Behebung eines Marktversagens ist. Daher wird das Unternehmensmodell von DMA in Bezug auf die zu erwartende Rentabilität als mit den Anforderungen der Kommission konform beurteilt.

(676)

Die Kommission stellt fest, dass in den Finanzprognosen für DMA Risikokosten von nur wenigen Basispunkten ausgewiesen sind. Frankreich hielt diesen Wert für vertretbar und betont, dass die historischen Risikokosten des Portfolios weniger als [0-5] Basispunkte ausmachten. Im Übrigen sind in den Prognosen keine besonderen Rückstellungen für das Prozessrisiko durch die sensiblen Kredite aus dem Bestand zu erkennen. Nach Auffassung der Kommission sind diese Annahmen nur insofern vertretbar, als sich die künftigen Anteilseigner von DMA verpflichtet haben, mögliche Verluste hier durch eine angemessene Rekapitalisierung der Einrichtung auszugleichen. So können etwaige Verluste den Bestand der Einrichtung und ihre Fähigkeit nicht bedrohen, das Geschäft als Entwicklungsbank weiter zu betreiben.

(677)

Außerdem hat sich der französische Staat verpflichtet, dass der der Kommission vorgelegte Geschäftsplan (184) genau umgesetzt wird und Vorschläge zur Reduzierung der Gemein- und Personalkosten bei DMA oder NEC gemacht werden, sollten (i) die erzielten Gewinne [20-30] % unter der angekündigten Zielvorgabe liegen, oder (ii) in der Gewinn- und Verlustrechnung Verluste ausgewiesen werden, oder wenn (iii) DMA, NEC oder das JV die geltenden aufsichtsrechtlichen Mindestkennzahlen nicht mehr einhalten sollten.

(678)

Aufgrund vorstehender Ausführungen ist die Kommission somit der Meinung, dass die DMA-Einrichtung als Entwicklungsbank langfristig rentabel sein dürfte.

b)   Eigenbeitrag der Bank

(679)

Laut Umstrukturierungsmitteilung muss der Umstrukturierungsplan eine gerechte Verteilung der Umstrukturierungskosten auf die beteiligten Mitgliedstaaten und die Bank gewährleisten, d. h. vorsehen, dass sich die Bank und ihre Anteilseigner so stark wie möglich mit eigenen Mitteln beteiligen. Ein solcher Beitrag ist erforderlich, um sicherzustellen, dass gerettete Banken in angemessenem Umfang Verantwortung für die Folgen ihres früheren Verhaltens tragen, und um geeignete Anreize für ihr künftiges Verhalten zu schaffen.

(680)

Die Kommission nimmt im Hinblick auf die Verpflichtung, NEC und DMA im Bedarfsfalle frisches Kapital zuzuführen, die Vorteile zur Kenntnis, die sich aus der veränderten Aktionärsstruktur und der Absicherung etwaiger Futures im Bestand sensibler Kredite ergeben, sofern diese neue Beihilfe zum Verlustausgleich auf das erforderliche Minimum beschränkt ist und es so der Bank ermöglicht, das Marktversagen zu beheben.

(681)

Die Kommission begrüßt, dass DMA, NEC und das JV in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Erlass des abschließenden Beschlusses keine Unternehmen kaufen oder Beteiligungen an einem Unternehmen erwerben werden.

(682)

Die Kommission begrüßt, dass DMA, NEC und das JV bis zum 31. Dezember 2015 keine Dividende jedweder Form für ihre Aktien ausschütten (mit Ausnahme der Dividendenzahlung durch DMA an NEC) und Kuponzahlungen nur insofern leisten werden, als eine vertragliche Verpflichtung durch eine Verbindlichkeit besteht, die vor dem 14. Dezember 2012 eingegangen wurde.

(683)

Die Kommission begrüßt, dass der Staat darauf achtet, dass DMA, NEC und das JV die geltenden Rechtsvorschriften für Löhne, Gehälter und Vergütungen, insbesondere die für Kreditinstitute geltenden Vergütungsobergrenzen und etwaige Auflagen einhalten, die sich durch die direkte oder indirekte Kontrolle Frankreichs über DMA, NEC und das JV ergeben könnten.

(684)

Die Kommission schließt daraus, dass der Eigenbeitrag der Bank ausreichend ist.

c)   Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen

(685)

Die Kommission stellt fest, dass die Tätigkeit von DMA in Bezug auf Geschäftsfelder und Produktangebot streng begrenzt sein wird. DMA wird einfache Finanzierungsprodukte (Plain-vanilla-Kredite) für französische Gebietskörperschaften und öffentliche Gesundheitseinrichtungen in Frankreich anbieten. Die Kommission hält fest, dass DMA keine anderen Produkte für keinen anderen Kundentyp bereitstellen wird.

(686)

Die Kommission macht deutlich, dass ein umfangreicher Altbestand (legacy) von Krediten an Kunden, die nicht zu den oben definierten Wirtschaftsbereichen gehören, vorhanden ist. Zum 30. September 2012 lag sein Nennwert bei [20-40] Mrd. EUR. Dieser Bestand soll vollständig abgebaut werden.

(687)

Die Kommission hält auch fest, dass sich DMA zur Einhaltung des Verbots, einen beherrschenden Preiseinfluss auszuüben („price leadership ban“), verpflichtet hat. Durch diese Klausel sollen die negativen Auswirkungen für die Wettbewerber von DMA, die keine staatlichen Beihilfen erhalten haben, begrenzt werden.

(688)

Auf Grundlage der vorstehenden Elemente ist die Kommission der Meinung, dass die Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen ausreichend sind und die Voraussetzungen aus der Umstrukturierungsmitteilung erfüllen.

7.   SCHLUSSFOLGERUNG

(689)

Die Kommission stellt fest, dass Belgien und Frankreich Beihilfen in Form von ELA-Nothilfen, die seit dem 5. Oktober 2011 von der BNB an DBB/Belfius vergeben wurden und seit dem 2. Februar 2012 von der BdF zugunsten von Dexia/DCL gewährt wurden, rechtswidrig durchgeführt und damit gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstoßen haben.

(690)

Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen und der von den belgischen, französischen und luxemburgischen Behörden vorgelegten Verpflichtungen genehmigt die Kommission den Plan für die geordnete Abwicklung von Dexia, einschließlich der Veräußerung von DMA, um eine Entwicklungsbank zur Finanzierung französischer Gebietskörperschaften und öffentlicher Gesundheitseinrichtungen in Frankreich zu schaffen, sowie die Veräußerung von DBB/Belfius an den belgischen Staat und den Umstrukturierungsplan von DBB/Belfius.

(691)

Die Kommission betrachtet die im überarbeiteten Plan für die geordnete Abwicklung von Dexia und im Umstrukturierungsplan von DBB/Belfius enthaltenen Beihilfeelemente und die Beihilfemaßnahmen für die Umstrukturierung, zu denen der Beschluss über die bedingte Genehmigung ergangen ist, die Beteiligung von Arcofin an der Rekapitalisierung von Dexia 2008, die ELA-Zahlungen an DBB/Belfius (seit dem 5. Oktober 2011) und die Hälfte der ELA-Zahlungen der BdF an Dexia/DCL (seit dem 2. Februar 2012), die befristete Refinanzierungsgarantie und die ständige Refinanzierungsgarantie zugunsten von Dexia SA und DCL, die Rekapitalisierung von Dexia, die Zusage einer Rekapitalisierung von DMA, die Veräußerung von DMA zugunsten von Dexia und DMA und die Veräußerung von DBB/Belfius zugunsten von Dexia und DBB/Belfius als mit dem Binnenmarkt vereinbar, sofern Belgien, Frankreich und Luxemburg die ordnungsgemäße Umsetzung des überarbeiteten Plans für die geordnete Abwicklung von Dexia in seiner Gesamtheit (und die französischen Behörden insbesondere der Mitteilung zur DMA-Veräußerung in ihrer Gesamtheit) gewährleisten und Belgien die ordnungsgemäße Umsetzung des Umstrukturierungsplans von DBB/Belfius in seiner Gesamtheit, einschließlich aller in den Anhängen I, II und III des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Verpflichtungen gewährleistet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die mit dem an Auflagen geknüpften Beschluss der Kommission vom 26. Februar 2010 über die staatliche Beihilfe C 9/09 (Beschluss über die bedingte Genehmigung) genehmigten Beihilfemaßnahmen wurden von Belgien, Frankreich und Luxemburg in missbräuchlicher Weise umgesetzt.

(2)   Der Beschluss der Kommission vom 26. Februar 2010 über die staatliche Beihilfe C 9/09 des Königreichs Belgiens, der Französischen Republik und des Großherzogtums Luxemburgs wird aufgehoben.

Artikel 2

(1)   Die Maßnahmen in Höhe von 8,75 Mrd. EUR in Form einer Kapitalerhöhung (einschließlich der Beteiligung von Arcofin) und Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte und in Höhe von 135 Mrd. EUR in Form von Garantien und Liquiditätshilfen („Liquiditätsnothilfe“ oder ELA), die Belgien, Frankreich und Luxemburg vor dem Beschluss vom 26. Februar 2010 zugunsten von Dexia gewährt haben, stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

(2)   Die folgenden, von Belgien, Frankreich und Luxemburg seit dem Beschluss vom 26. Februar 2010 durchgeführten oder geplanten Maßnahmen zugunsten von Dexia stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar:

a)

die befristete Refinanzierungsgarantie (55 Mrd. EUR) und die ständige Refinanzierungsgarantie (85 Mrd. EUR) zugunsten von Dexia SA und DCL,

b)

die Veräußerung von DBB/Belfius am 20. Oktober 2011, die Dexia SA und DBB/Belfius zugute kam,

c)

die Rekapitalisierung von Dexia SA in Höhe von 5,5 Mrd. EUR,

d)

die von der BNB gewährte Liquiditätsnothilfe (ELA) zugunsten von DBB/Belfius (vom 5. Oktober 2011 bis 31. Januar 2012, wobei sich der gewährte Höchstbetrag auf […] Mrd. EUR beläuft),

e)

die Hälfte der von der BdF gewährten Liquiditätsnothilfe (ELA) zugunsten von DCL (seit dem 2. Februar 2012, wobei sich der gewährte Höchstbetrag auf […] Mrd. EUR beläuft),

f)

die Zusage einer Rekapitalisierung von NEC und DMA (zugunsten dieser Teilunternehmen der neuen Entwicklungsbank),

g)

die Veräußerung von DMA zugunsten von Dexia SA und DMA.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beihilfen sind mit dem Binnenmarkt vereinbar, sofern die in Artikel 3 genannten Verpflichtungen eingehalten werden.

Artikel 3

(1)   Belgien, Frankreich und Luxemburg erfüllen alle Verpflichtungen aus Anhang I des vorliegenden Beschlusses in vollem Umfang und innerhalb der vorgegebenen Fristen.

(2)   Belgien erfüllt alle Verpflichtungen aus Anhang II des vorliegenden Beschlusses in vollem Umfang und innerhalb der vorgegebenen Fristen.

(3)   Frankreich erfüllt alle Verpflichtungen aus Anhang III des vorliegenden Beschlusses in vollem Umfang und innerhalb der vorgegebenen Fristen.

Artikel 4

Belgien, Frankreich und Luxemburg teilen der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses mit, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen.

Artikel 5

Der vorliegende Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Französische Republik und das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.

Brüssel, den 28. Dezember 2012

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. Der AEUV hat auch bestimmte terminologische Änderungen wie zum Beispiel die Ersetzung von „Gemeinschaft“ durch „Union“, von „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ und von „Gericht erster Instanz“ durch „Gericht“ mit sich gebracht. In diesem Beschluss wird durchgängig die Terminologie des AEUV verwendet.

(2)   ABl. C 146 vom 12.5.1998, S. 6 und ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 12.

(3)  K(2008) 7388 endg.

(4)  Im vorliegenden Beschluss steht „Dexia“ bzw. die „Dexia-Gruppe“ für „Dexia SA“ einschließlich aller Tochtergesellschaften. Verkaufte Teilunternehmen gehören somit ab dem Zeitpunkt ihrer Veräußerung nicht mehr zur Gruppe.

(5)   ABl. C 181 vom 4.8.2009, S. 42.

(6)   ABl. C 305 vom 16.12.2009, S. 3.

(7)   ABl. C 274 vom 19.10.2010, S. 54.

(8)  Darin ist auch eine Garantie des belgischen Staats für die von der BNB bereitgestellte ELA-Nothilfe zugunsten von Dexia enthalten.

(9)  Diese Verpflichtung wurde bei […] Kreditvergaben im Zeitraum vom 31. März 2010 bis 30. Juni 2010 aus einer Stichprobe von 299 Krediten nicht eingehalten.

(10)  Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9).

(*1)  Vertrauliche Informationen

(11)  Dexia Sabadell ist eine Bank mit Sitz in Spanien, die auf Finanzierungen der öffentlichen Hand spezialisiert ist und an der Dexia Crédit Local 60 % des Kapitals hält (40 % bei Banco Sabadell).

(12)  D. h. ein von Banco Sabadell vergebener Kredit über [6,5-7] Mio. EUR, diese Bank gehört nicht zum Dexia-Konsolidierungskreis.

(13)  Punkt 1.16.1 im fünften abschließenden Sachverständigenbericht über Dexia SA vom 5. Oktober 2012.

(14)   ABl. C 38 vom 11.2.2012, S. 12.

(15)  Darunter Dexia Insurance Belgium, zu dem die Tochtergesellschaften, Marken und Vertriebskanäle für Versicherungsprodukte (DVV, Corona Direct und DLP) gehörten.

(16)  Im vorliegenden Beschluss steht „DBB/Belfius“ für das bis zum 29. Februar 2012 als Dexia Banque Belgique firmierende Konzernunternehmen, das sich am 1. März 2012 offiziell in Belfius umbenannt hat.

(17)   ABl. C 345 vom 13.11.2012, S. 50.

(18)   ABl. C 137 vom 12.5.2012, S. 19.

(19)  Beschluss vom 25. Juli 2012 in der Sache SA.34440, Verkauf von Dexia BIL, noch nicht im ABl. veröffentlicht.

(20)   ABl. C 345 vom 13.11.2012, S. 4.

(21)   ABl. C 345 vom 13.11.2012, S. 50.

(22)   ABl. C 333 vom 30.10.2012, S. 9.

(23)   ABl. C 352 vom 16.11.2012, S. 5.

(24)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(25)  Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9).

(26)  Zu diesem Geschäftsbereich gehört auch die Bodenkreditanstalt DMA in Frankreich.

(27)  Siehe Erwägungsgründe 41-46 im Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens.

(28)  Siehe Erwägungsgründe 9-12 im Eröffnungsbeschluss über DBB.

(29)  Siehe Plan für die geordnete Abwicklung von Dexia, Teil IV, Abschnitt A „Allgemeine Beschreibung der vorgeschlagenen Strategie“, S. 97.

(30)  Die Gissler-Charta ist ein Verhaltenskodex, der von den französischen Banken und den Abgeordnetenvereinigungen als Vertreter der Gebietskörperschaften in Frankreich unterzeichnet wurde. Wie in einem Rundschreiben vom 25. Juni 2010 bestätigt, werden die Kredite hier nach Strukturierungsgrad eingeteilt. Die Gissler-Charta ist auf der Webseite des französischen Wirtschaftsministeriums unter

http://www.minefe.gouv.fr/fonds_documentaire/archives/dossiersdepresse/091207banques_collectivites.pdf frei abrufbar.

(31)  Marktanteil 2011 im Bankgeschäft und 2010 im Versicherungsgeschäft.

(32)  Es verbleibt eine Restprovision von 150 Mio. EUR.

(33)   ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 7. Siehe Nummer 8.

(34)  Committee of Evaluation and Prevention of Commercial Risks.

(35)  Im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145, 30.4.2004, S. 1).

(36)  Gemäß Plan für die geordnete Abwicklung ist vorgesehen, dass 2018 Vorzugsaktien (B1) im Wert von 1,9 Mrd. EUR in Aktien der Klasse B3 (mit vergleichbaren Rechten wie Stammaktien) umgewandelt werden.

(37)  Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen (KBFV) („Commission Bancaire, Financière et des Assurances“).

(38)  Siehe Erwägungsgrund 106.

(39)  Am Stichtag der vorliegenden Verpflichtungen hatte das betreffende Kreditportfolio einen Buchwert von 1,2 Mrd. EUR.

(40)  Zur Berichts- und Bewertungsmethodik für alle Veräußerungen siehe Erwägungsgrund 84 des vorliegenden Beschlusses.

(41)  Unterstreichung wurde hinzugefügt.

(42)  Ziffer 24 der „ Mitteilung der französischen Behörden an die Europäische Kommission “ mit einer „ Kurzdarstellung zur Anlehnung von DMA an den Staat, die Caisse des Dépôts et Consignations und La Banque Postale “, die zunächst nur von den französischen Behörden, am 14. Dezember 2012 dann aber von den drei beteiligten Mitgliedstaaten gemeinsam übermittelt wurde.

(43)  Ziffer 25 der Mitteilung zur DMA-Veräußerungsmaßnahme.

(44)  Ziffer 26 der Mitteilung zur DMA-Veräußerungsmaßnahme.

(45)  Ziffer 27 der Mitteilung zur DMA-Veräußerungsmaßnahme.

(46)  Diese Angaben wurden von den französischen Behörden gemeldet und stammen aus den Arbeiten der Planungsdirektion von Dexia Crédit Local.

(47)  Auf der Grundlage des Desensibilisierungsbedarfs und der Margenhöhen, wie sie für neu vergebene Kredite üblich sind, hat die Bank ermittelt, dass 5 Jahre lang eine Neukreditvergabe über 1 Mrd. EUR jährlich notwendig wäre, um 80 % der sensiblen Kredite zu entschärfen.

(48)  Für einen Zeitraum von maximal 6 Monaten nach dem Closing.

(49)  Für einen Zeitraum von maximal 3 Monaten nach dem Closing.

(50)  Gemäß Bankenaufsichtsvorschriften ergibt sich die Übersicherungsquote bei Bodenkreditanstalten aus dem Verhältnis aller Aktivposten („ Deckungsstock “) zu den durch gesetzliche Pfandrechte unterlegten Verbindlichkeiten. Diese Kennzahl muss mindestens bei 102 % liegen. Allerdings können die Rating-Agenturen eine höhere Übersicherungsquote verlangen als aufsichtsrechtlich vorgeschrieben. Dafür ist die in jeder Agentur übliche Methodik (Bonität des Deckungsstocks, Rating des Sponsors, Laufzeitdifferenzen zwischen Aktiva und Passiva usw.) ausschlaggebend, die sich mit der Zeit verändern kann. DMA hat sich verpflichtet, diese Kennzahl mindestens bei 105 % zu halten.

(51)  Das Gesetz Nr. 2011-1416 vom 2. November 2011 über den Nachtragshaushalt für 2011 (frz. ABl. 0255 vom 3. November 2011) stellt es nämlich dem für Wirtschaft zuständigen französischen Minister frei, den verkaufenden Unternehmen von DMA, d. h. Dexia SA und DCL, eine Garantie „für Verbindlichkeiten zu gewähren, die diese Unternehmen mit seiner Zustimmung für bei Dexia Municipal Agency bilanzierte Aktivposten von mehr als der Kapitalmehrheit an dieser Gesellschaft bei Realisierung der Veräußerung durch Dexia Crédit Local SA eingegangen sind“ . Diese Garantie sollte für bestehende Aktiva im Wert von maximal 10 Mrd. EUR gewährt und nach Anwendung eines Freibetrags von 500 Mio. EUR für maximal 70 % der Beträge ausgeübt werden, die im Sinne dieser Verpflichtungen fällig geworden wären, d. h. insgesamt 6,65 Mrd. EUR. DCL hätte die staatliche Rückbürgschaft mit 10 Mio. EUR jährlich verzinst.

(52)  Term Sheet zu den Erklärungen und den zu gewährenden Garantien, Fassung vom 13. Oktober 2012, S. 11.

(53)  Ebenda.

(54)  Siehe Ziffer 112 der Mitteilung zur DMA-Veräußerungsmaßnahme, S. 25.

(55)  Die Verpflichtungspolitik von DMA ist darauf ausgelegt, das Risiko durch bilanzierte Kredite zu begrenzen. Beispielsweise könnte ein Kredit, der zwar die Auflagen gemäß den Erwägungsgründen (223) und (224) erfüllt, trotzdem nicht mit der DMA-Verpflichtungspolitik im Einklang stehen, wenn die Gesamtexposition von DMA gegenüber dem betreffenden Kunden als zu hoch eingestuft wird oder die Gesamtverschuldung des betreffenden Kunden über einen bestimmten Anteil des Kundeneinkommens hinausgeht.

(56)  Anhang VII zur Anmeldung vom 14. Dezember 2012.

(57)  In Anhang VII zur Anmeldung vom 14. Dezember 2012 vorgelegt.

(58)  Nach Angaben der belgischen Behörden.

(59)  Die Rückzahlung unbesicherter Finanzierungen soll gegenüber der Rückzahlung besicherter Finanzierungen Vorrang haben.

(60)  Außerordentlicher Gewinn von 308 Mio. EUR u. a. durch die Erlöse aus dem Rückkauf nachrangiger Schuldverschreibungen und den Aufwand für die Risikovorsorge.

(61)  Marktanteil 2011 im Bankgeschäft und 2010 im Versicherungsgeschäft.

(62)  Bis 2016 soll keine Dividende an die Anteilseigner gezahlt werden.

(63)  Private Sector Involvement.

(64)  PMG: Portfolio Management Group, DIS: Dexia Insurance Belgium, ALM: Asset Liability Management.

(65)  Am 2. März 2012 war DBB mit [10-30] Mrd. EUR brutto gegenüber der Dexia-Gruppe exponiert, davon entfielen [10-20] Mrd. EUR auf staatlich garantierte und von DCL aufgelegte Schuldverschreibungen sowie [10-20] Mrd. EUR auf besicherte und unbesicherte Kredite von verschiedenen Teilunternehmen der Dexia-Gruppe. Nach Erfassung der eingebrachten Sicherheiten und Ausleihungen lag das Netto-Kreditengagement immer noch bei rund [5-10] Mrd. EUR.

(66)  Die detaillierten Verpflichtungen sind dem vorliegenden Beschluss in Anhang II beigefügt.

(67)  Die ELA wurde ausnahmsweise am 20. Februar 2012 gewährt.

(68)  Bis zum 30. Juni 2011 hatte Dexia eigenen Angaben zufolge einen Schuldverschreibungsbestand von 51,5 Mrd. EUR seit Beginn des Umstrukturierungsplans veräußert und damit die Zielvorgabe von 30 Mrd. EUR für 2010/2011 gemäß Ziffer 13 Buchstabe n der Verpflichtungserklärung übertroffen. Im Zeitraum 2010-2011 habe Dexia die Mindestvorgabe für Verkäufe aus seinem Anleihenbestand insgesamt erreicht, zu denen es sich gemäß Verpflichtungserklärung im Beschluss über die bedingte Genehmigung für den Zeitraum 2010-2014 verpflichtet hatte.

(69)  10 Mrd. EUR im Jahr 2010 gegenüber 15 Mrd. EUR laut Genehmigung und 7,6 Mrd. EUR im Jahr 2011 gegenüber 18 Mrd. EUR laut Genehmigung.

(70)  Siehe Erwägungsgrund 283 des Beschlusses zur Ausweitung des Verfahrens.

(71)  Mitteilung der französischen Behörden an die Europäische Kommission vom 4. Dezember 2012 über die DMA-Maßnahme. Diese Mitteilung wurde später (am 14. Dezember 2012) von den drei beteiligten Mitgliedstaaten gemeinsam (siehe Erwägungsgrund (151) und Fußnoten Nr. 42-45 oben) angemeldet.

(72)  Fragestellung aus den Erwägungsgründen 198, 223 297 und 298, 299, 305, 306 und 307 des Beschlusses zur Ausweitung des Verfahrens.

(73)  Antwort auf die Frage der Kommission unter Erwägungsgrund 257 des Beschlusses zur Ausweitung des Verfahrens.

(74)  Damit soll die Frage der Kommission unter Erwägungsgrund 259 des Beschlusses zur Ausweitung des Verfahrens beantwortet sein, wonach Dexia laut Grundszenario mit einer Eigenkapitallücke von rund 0,5 Mrd. EUR rechnen musste. Beim Thema Begrenzung des Rekapitalisierungsumfangs von Dexia auf das erforderliche Mindestmaß, um die aufsichtsrechtlichen Kennzahlen der Teilunternehmen der Dexia-Gruppe zu halten, verweist die Bank auf die Abschnitte IV.B.3 und V.B.2.d) des überarbeiteten Plans für die geordnete Abwicklung.

(75)  Auf die Frage der Kommission (Erwägungsgrund 261 des Beschlusses zur Ausweitung des Verfahrens), was Dexia zu einer kurzfristigen Anlage der Schulden bewogen habe, verweist die Bank auf die veränderten Anlageerwartungen für Verbindlichkeiten übereinstimmend mit den Zentralbanken (Abschnitt V.B.2.a) im überarbeiteten Plan für die geordnete Abwicklung). In Bezug auf die Bedenken der Kommission gegen die Strategie von Dexia beim Abbau der Derivatepositionen nach der Verkleinerung der Gruppe und der Veräußerung von Teilunternehmen (Erwägungsgrund 262 des Beschlusses zur Ausweitung des Verfahrens) verweist Dexia auf die Derivateübersicht, die der Kommission im September 2012 vorgelegt wurde.

(76)  Urteil vom 19. Oktober 2005, CDA/Kommission, T-324/00, Slg. S. II-4309, Randnr. 93.

(77)  Urteil vom 8. Mai 2003, Italien und SIM 2/Kommission, C-328/99 und C-399/00, Slg. 2003, S. I-4035. Siehe auch den Beschluss der Kommission über BIL: Beschluss der Kommission vom 25. Juli 2012 in der Sache SA.34440, Erwägungsgründe 44, 71 und 86 und S.

(78)   ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8.

(79)  Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2007 in der Sache NN 70/07 (ABl. C 43 vom 16. Februar 2008, S. 1).

(80)  Siehe Erwägungsgrund (314) oben.

(81)  Siehe Erwägungsgründe (415) und (418) im Folgenden.

(82)  Die Kommission erinnert daran, dass die an der Veräußerung von DMA beteiligten Partner später auf die „ Stop-loss “-Garantie, 2) auf die Garantie für „sensible Kredite“ von Dexia SA und DCL zugunsten von DMA und 3) auf die Rückbürgschaft des französischen Staats für die Verpflichtungen von Dexia SA und DCL für sensible Kredite im Bestand von DMA und 4) auf eine Ausdehnung der Refinanzierungsgarantie der beteiligten Mitgliedstaaten auf die mittelfristigen Verbindlichkeiten von DCL aus einem Schuldverschreibungsprogramm […] verzichtet haben (siehe Erwägungsgrund (213) oben).

(83)  Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, Slg. S. I-4397, Randnr. 37.

(84)  Entscheidung in der Sache SA.15526 vom 2. Juli 2008, Hellenic Shipyard.

(85)  Stellungnahmen der belgischen, französischen und luxemburgischen Behörden zu den Beschlüssen zur Ausweitung des förmlichen Verfahrens vom 31. Mai 2012 und vom 6. Juni 2012.

(86)  Siehe Erwägungsgründe (6) — (12) oben.

(87)  Siehe Erwägungsgrund 80.

(88)  Siehe Abschnitt 3.2.3. unter den Erwägungsgründen 314-317.

(89)  In Erwägungsgrund 80 des Beschlusses über die vorläufige Genehmigung heißt es: „Eine derartige Veränderung der Umstrukturierungsbedingungen in Verbindung mit der Tatsache, dass die Bank Schwierigkeiten hat, den Umstrukturierungsplan umzusetzen (siehe Abschnitt 1.2.2., Erwägungsgründe (10) — (12) oben zu den festgestellten Verstößen gegen die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Beschluss über die bedingte Genehmigung), rechtfertigt die Eröffnung eines neuen Prüfverfahrens […].“

Unter den Erwägungsgründen 317 und 318 des Beschlusses zur Ausweitung des Verfahrens heißt es:

„Bei der Prüfung der Beihilfen, welche die beteiligten Mitgliedstaaten in die geordnete Abwicklung von Dexia einbinden wollen, sind daher die bereits gewährten Maßnahmen zu berücksichtigen, die im an Auflagen geknüpften Beschluss vom 26. Februar 2010 als Beihilfen eingestuft wurden und deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt fraglich ist.“

(90)  Am 3. April 2012 richtete die Kommission einen Beschluss (im Folgenden „Beschluss vom 3. April 2012 “) zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens auf der Grundlage von Artikel 108 Absatz 2 AEUV in Bezug auf eine etwaige Beihilfe für zugelassene Finanzgenossenschaften durch die Garantie des belgischen Staats (Sache SA.33927 „guarantee scheme protecting the shares of individual members of financial cooperatives“) an Belgien. Im selben Beschluss wird Belgien auf der Grundlage von Artikel 11 der Verfahrensverordnung angewiesen, die Durchführung der Garantieregelung für Anteile privater Anleger in zugelassenen Finanzgenossenschaften auszusetzen.

(91)  Siehe Erwägungsgrund 45 des Beschlusses vom 3. April 2012.

(92)  http://www.minfin.fgov.be/portail2/fr/downloads/composition/mp-fonds.pdf

(93)  Unterstreichung wurde hinzugefügt.

(94)  http://www.fondsspecialdeprotection.be/fr/Intro.htm

(95)  http://www.groeparco.be/news/be-nl/150/detail/item/1615/navigationcats/544

(96)  Belgisches Gesetzblatt (Moniteur Belge) 21.4.2009, Ausgabe 2, N.2009-1426 [2009/03147 http://www.ejustice.just.fgov.be/mopdf/2009/04/21_1.pdf

(97)  Siehe Pressemitteilung der Arco-Gruppe vom 6. Oktober 2011,

http://actua.groeparco.be/news/be-nl/0/detail/14

(98)  Unterstreichungen wurden hinzugefügt. Siehe die Seiten 116, 216, 217 und 318 des Berichts vom 23. März 2012 des Sonderausschusses der belgischen Abgeordnetenkammer, der die Umstände untersuchen sollte, die zur Zerschlagung von Dexia SA geführt haben,

http://www.dekamer.be/kvvcr/pdf_sections/comm/dexia/53K1862002.pdf.

(99)  Artikel unter dem Titel „ Europa schorst federale Arco-steun“ in der Zeitung De Tijd vom 26. Januar 2012:

„ Hij [de Belgisch minister van Financiën] gaf ook mee [op woensdag 25 januari 2012, tijdens zijn hoorzitting op de ontmanteling van Dexia door de parlementaire commissie] eerst niet gewonnen geweest te zijn voor de Arco-waarborgen, onder meer uit vrees dat die het niet zouden halen bij Europa. Dat ze er toch kwamen was volgens de MR-vicepremier [Belgisch minister van Financiën] het gevolg van een politiek compromis uit 2008, ten tijde van de eerste Dexia-redding. Het is voor het eerst dat een betrokkene dat compromis, waarvan het bestaan al bekend was, toegeeft.

Volgens [de minister] dook eind september 2008, in de nacht van de eerste Dexia-redding in het Egmontpaleis, de vraag op om ook een bescherming te geven aan […] de Arco-coöperanten.

’[…] Voor Arco kwam de vraag vanuit de kern zelf‘, aldus [de minister van financiën], die geen details gaf.

[De minister] zei dat het politieke compromis toen nodig was om Dexia te kunnen redden. […]“.

Der Artikel findet sich auf der Internetseite:

http://www.tijd.be/nieuws/ondernemingen_financien/Europa_schorst_federale_Arco_steun.9152552-3095.art

Unterstreichungen wurden hinzugefügt.

(100)  Artikel mit dem Titel „ Garantie für Arco-Genossenschaftler ausgesetzt “ in der Zeitung „L’Echo“ vom 27. Januar 2012, nachzulesen auf der Internetseite:

http://www.lecho.be/actualite/entreprises_finance/La_garantie_aux_cooperateurs_d'_Arco_suspendue.9152559-3031.art?ckc=1

(101)  Zusammenfassendes Protokoll, Plenarsitzung vom Mittwoch, dem 28. März 2012 vormittags, S. 20 (Rede von Herrn Dedecker). Siehe Internetseite der Belgischen Abgeordnetenkammer: http://lachambre.be/doc/pcra/pdf/53/ap079.pdf.

Unterstreichung wurde hinzugefügt.

(102)  Siehe Erwägungsgründe (397) — (402) oben.

(103)  Siehe Erwägungsgründe 46-51.

(104)  Siehe Erwägungsgrund 128.

(105)  Siehe Erwägungsgrund 69.

(106)  Siehe Erwägungsgrund 46.

(107)  Siehe Erwägungsgrund 53.

(108)  Siehe Erwägungsgrund 45.

(109)  Siehe Erwägungsgründe 24-27.

(110)  Siehe Erwägungsgrund 13.

(111)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise (ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8).

(112)  Siehe Fußnote 78.

(113)  Siehe Fußnote 79.

(114)  Unterstreichungen wurden hinzugefügt.

(115)  Unterstreichung wurde hinzugefügt.

(116)  Siehe Erwägungsgrund (315) oben.

(117)  Siehe Erwägungsgrund (313) oben und (426) im Folgenden.

(118)  Siehe Erwägungsgrund (414) oben.

(119)  Siehe Internetseite der BNB: http://www.nbb.be

(120)   „P/E“ steht für „price/earnings ratio“ (Kurs-Gewinn-Verhältnis).

(121)   „P/TBV“ steht für „price/tangible book value“ (Kurs-materielles Buchwert-Verhältnis).

(122)  Siehe Erwägungsgrund 65 im Eröffnungsbeschluss zum Verkauf von DBB/Belfius.

(123)  Siehe Erwägungsgründe 16-98 des Beschlusses über die vorläufige Genehmigung.

(124)  Siehe Erwägungsgrund 151 des Beschlusses zur Ausweitung des Verfahrens.

(125)  Urteil vom 15. September 1998, BP Chemicals/Kommission, T-11/95, Slg. S. II-3235, Randnrn. 170 und 171.

(126)  Siehe Abschnitt 2.2.6. „Rekapitalisierung“, Erwägungsgründe (96) — (102) oben.

(127)  Siehe Erwägungsgründe 177, 212, 215, 218, 219, 222 und 225 des Beschlusses zur Ausweitung des Verfahrens.

(128)  Siehe Absätze 51-54 ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2012.

(129)  Siehe Abschnitt III-2, S. 5 ihrer Stellungnahme.

(130)  Siehe Absatz 66 der Mitteilung.

(131)  Siehe Absätze 51-54 ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2012.

(132)  Siehe Absatz 66 der Mitteilung. Gemäß Abschnitt III-2, S. 5 der Stellungnahme von Dexia zum Beschluss über die vorläufige Genehmigung, zum Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens, zum Beschluss zur ersten Verlängerung der Garantie, zum Beschluss zur Anhebung des Garantiehöchstbetrags und zum Beschluss zur zweiten Verlängerung der Garantie, in der Dexia auf „Nachfragen der Kommission zur neuen Bodenkreditanstalt“ auf die Mitteilung der Behörden vom 4. Dezember 2012 zur DMA-Maßnahme verweist.

(133)  Urteile vom 23. April 1991, Höfner und Elser/Macrotron, C-41/90, Slg. S. I-1979, Randnr. 21 und vom 17. Februar 1993, Poucet und Pistre/AGF und Cancava, C-159/91, Slg. S. I-637, Randnr. 17.

(134)  Urteil vom 16. Dezember 2010, AceaElectrabel Produzione SpA/Kommission, C-480/09 P, Slg. S. I-13355, Randnrn. 47-55 und vom 10. Januar 2006, Ministero dell’Economia e delle Finanze/Cassa di Risparmio di Firenze SpA e.a., C-222/04, Slg. S. I-289, Randnr. 112.

(135)  Siehe Absatz 28 der Anmeldung zur DMA-Veräußerungsmaßnahme.

(136)  Absatz 66 der Mitteilung zur DMA-Veräußerungsmaßnahme.

(137)  Siehe Absatz 111 der Mitteilung zur DMA-Veräußerungsmaßnahme.

(138)  Absatz 110 zweiter Satz der Mitteilung zur DMA-Veräußerungsmaßnahme und die einleitende Überschrift zu Abschnitt 4.3 lauten wie folgt: „ Grundsätzlich lässt die Einstufung als Entwicklungsbank nur eine geringe Rentabilität zu. 4.3. Die Einstufung als Entwicklungsbank ermöglicht ein geringes Renditeniveau. “

(139)  In ihrer Stellungnahme zum Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens und zum Beschluss zur Anhebung des Garantiehöchstbetrags.

(140)  Siehe Absätze 32, 42, 58, 79, 92, 95, 100, 110, 111, 113, 122 und 125 sowie die Fußnote auf Seite 38 der Mitteilung zur DMA-Veräußerungsmaßnahme.

(141)  Siehe Absätze 82, 88, 92, 113, 114 („[…] die Gesamtrentabilität von DMA, NEC und des JV […] “, Absätze 118, 122 und 125 („[…] die von DMA, NEC und dem JV betriebene Geschäftstätigkeit “) sowie die Überschriften der Abschnitte 3.3. und 4.2. der Mitteilung zur DMA-Veräußerungsmaßnahme.

(142)  Siehe die Ziffern 6, 7 und 8 der Verpflichtungserklärung.

(143)  Siehe Ziffer 7 der Verpflichtungserklärung.

(144)  Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (Urteil „ Stardust Marine “), C-482/99, Slg. S. I-4397, Randnrn. 52, 55 und 56.

(145)  Urteil „ Stardust Marine “, wie bereits zitiert, Randnrn. 56 und 57:

„(56)

Weitere Indizien sind gegebenenfalls von Bedeutung, um auf die Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den Staat schließen zu können, wie insbesondere seine Eingliederung in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung, die Art seiner Tätigkeit und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern, der Rechtsstatus des Unternehmens, ob es also dem öffentlichen Recht oder dem allgemeinen Gesellschaftsrecht unterliegt, die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung oder jedes andere Indiz, das im konkreten Fall auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme hinweist, wobei auch deren Umfang, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind.

(57)

Jedoch kann die bloße Tatsache, dass ein öffentliches Unternehmen in Form einer allgemeinrechtlichen Kapitalgesellschaft gegründet worden ist, nicht in Anbetracht der Selbständigkeit, die ihm diese Rechtsform möglicherweise verleiht, als ausreichend angesehen werden, um auszuschließen, dass eine Beihilfemaßnahme einer solchen Gesellschaft dem Staat zuzurechnen ist (siehe hierzu Urteil vom 21. März 1991, Italien/Kommission, Rechtssache C-305/89, wie bereits zitiert, Randnr. 13). Denn die Existenz einer Kontrollsituation und die tatsächlichen Möglichkeiten der Ausübung eines beherrschenden Einflusses, die sie in der Praxis mit sich bringt, verhindern es, von vornherein auszuschließen, dass eine Maßnahme einer solchen Gesellschaft dem Staat zugerechnet werden kann und die Gefahr einer Umgehung der Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen besteht, auch wenn die Rechtsform des öffentlichen Unternehmens als Indiz unter anderen an sich erheblich ist, um in einem konkreten Fall festzustellen, ob der Staat beteiligt ist oder nicht.“

(146)  Im Urteil „ Air France “ waren diese Anhaltspunkte ausreichend, um die CDC als zum öffentlichen Sektor gehörend zu betrachten und ihr Verhalten entsprechend dem Staat zuzurechnen (siehe Urteil vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission, Rechtssache T-358/94, Slg. S. II-2019, insbesondere Randnrn. 58-61).

(147)  Gesetz Nr. 2008-776 vom 4. August 2008, ABl. der Französischen Republik (JORF) vom 5. August 2008.

(148)  Das Kapital und die Stimmrechte bei La Poste werden zu 77,1 % vom Staat und zu 22,9 % von der CDC gehalten (Stand: 6. April 2012).

(149)  Gesetz Nr. 83-675 vom 26. Juli 1983 über die Demokratisierung des öffentlichen Sektors in der geänderten Fassung durch das Gesetz Nr. 2010-123 vom 9. Februar 2010 über das Staatsunternehmen La Poste und das Postgeschäft, ABl. der Französischen Republik (JORF) Nr. 0034 vom 10. Februar 2010, S. 2321.

(150)  Nämlich als […].

(151)  S. 150 des Plans für die geordnete Abwicklung von Dexia.

(152)  Siehe Erwägungsgründe 188 ff. im Beschluss zur Erweiterung des Verfahrens.

(153)  Siehe Absatz 42 der Stellungnahme der beteiligten Mitgliedstaaten zum Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens und zum Beschluss zur Anhebung des Garantiehöchstbetrags.

(154)   ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 7. Nummer 3.

(155)   ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9.

(156)  Ziffer 7 der ELA-Anmeldung: „Moreover, the Belgian autorities‘ position is that the ELA from NBB to DBB does not relate to the Dexia restructuring plan as such and, that in any event, no commitments should be imposed or maintained on DBB“ (Unterstreichung wurde hinzugefügt).

(157)  Siehe Titel E, Ziffer 30, S. 8 der Anmeldung der ELA durch Belgien am 21. Oktober 2011:

„E.

The NBB’s ELA to DBB is in line with the 2010 restructuring plan.

30.

Given that the ELA operation is necessary, […] in order to preserve financial stability, to secure DBB’s viability and to maintain effective competition in the markets, it is within the Commission’s powers, pursuant to the Commitments annexed to the Commission’s decision of 26 February 2010, to authorise any relevant amendments […] to the restructuring plan, caused by the ELA provided by NBB to DBB“ (Unterstreichung wurde hinzugefügt).

(158)  Siehe Titel B und Unterüberschrift 1 auf Seite 83 der Anmeldung des Plans für die geordnete Abwicklung von Dexia: „Beschreibung der im Rahmen des Plan für die geordnete Abwicklung Dexia gewährten Beihilfen“ und „ Von der BNB gewährte Liquiditätsnothilfe (Liquidity Assistance — „ELA“) “.

(159)  Siehe Ziffer 32 der Stellungnahme, S. 11.

(160)  Siehe Ziffer 33 der Stellungnahme, S. 11.

(161)  Siehe Ziffer 39 der Stellungnahme, S. 13.

(162)  Siehe Ziffer 34 der Stellungnahme, S. 12: „Der einzige Grund, die ELA als Teil des Plans für die geordnete Abwicklung von Dexia zu betrachten, wäre die Einstufung als staatliche Beihilfe.“

(163)  Die Veräußerung von DBB/Belfius kam am 20. Oktober 2011 zustande, während die ELA für DBB/Belfius auf den Jahresanfang 2012 fiel und am 1. Februar 2012 auslief.

(164)  Dazu gehörten [2,5-7,5] Mrd. EUR Wertpapiere, [2,5-7,5] Mrd. EUR PWB-Kredite, [10-15] Mrd. EUR sonstige Engagements (insbesondere Kredite von Retailkunden).

(165)  Residential Mortgage-Backed Securities (durch Hypotheken auf Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere).

(166)  Europäische Bankenaufsicht.

(167)  Siehe Nummern 43-50 der Bankenmitteilung. Um einen solchen ordnungsgemäßen Ausstieg zu ermöglichen, kann eine Liquidationsbeihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn aus Gründen der Finanzstabilität die Beihilfe beispielsweise für eine befristete Rekapitalisierung einer Brückenbank bzw. -struktur oder zur Befriedigung von Forderungen bestimmter Klassen von Gläubigern notwendig ist. Beispiele für diese Art von Beihilfen und die Voraussetzungen, unter denen sie als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen wurden, liefern die Entscheidungen der Kommission vom 1. Oktober 2008 in der Sache NN 41/2008, Rettungsbeihilfe für Bradford & Bingley (Vereinigtes Königreich) (ABl. C 290 vom 13.11.2008, S. 2) und vom 5. November 2008 in der Sache NN 39/2008, Beihilfe für die Liquidation der Roskilde Bank (Dänemark) (ABl. C 12 vom 17.1.2009, S. 3).

(168)  Siehe Entscheidungen der Kommission vom 1. Oktober 2008 in der Sache NN 41/2008, Rettungsbeihilfe für Bradford & Bingley (ABl. C 290 vom 13.11.2008, S. 2) und vom 6. Juni 2011 in der Sache SA.32634, Rettungsbeihilfe für Amagerbanken (ABl. C 225 vom 30.7.2011, S. 2), Randnr. 52.7.

(169)  Siehe Nummer 48 der Bankenmitteilung.

(170)  Siehe Nummer 46 der Bankenmitteilung.

(171)  Siehe Nummer 47 der Bankenmitteilung.

(172)  Es handelt sich um DBB, RBCD, Dexia BIL, Dexia Habitat und DKB Polska.

(173)  Dazu gehören

—

die Veräußerung von DAM, der Dexia-Beteiligung an Popular Banca Privada und Sofaxis bis zum 31. Dezember 2013,

—

die Veräußerung (bzw. Abwicklung) von Dexia Région Bail, Dexia Bail, Dexia LLD und Dexia Flobail bis zum 31. Dezember 2014,

—

der Verkauf der (direkten oder indirekten) Dexia-Beteiligung an Dexia Israel spätestens 12 Monate nach Erlass eines abschließenden Beschlusses, gegen den im Zuge der verschiedenen gegen Dexia Israel und DCL als Anteilseigner anhängigen Klagen keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können,

—

die Abwicklung von Crediop bis zum 31. Dezember 2013.

(174)  Aus den Finanzprognosen geht hervor, dass sich der Liquidationsgewinn 2020 auf [0-5] Mrd. EUR belaufen wird. Da die Liquidationsausschüttungen aber vorrangig den Staaten in Höhe des Bezugspreises ([5-10] Mrd. EUR vor 2018, [0-5] Mrd. EUR in der Zeit nach dem Umwandlungsplan) zusätzlich zum Liquidationsgewinn zufließen würden, würde der Netto-Buchwert der Gruppe, wie er in den Prognosen ([5-10] Mrd. EUR im Jahr 2020) angesetzt ist, für die Ausschüttung eines etwaigen Restbetrags an die Inhaber von Stammaktien nicht ausreichen.

(175)  Wie aus den Finanzprognosen hervorgeht, könnten die Inhaber von Stammaktien nur dann Dividenden erhalten, wenn der ausschüttungsfähige jährliche Betrag höher als [400-500] Mio. EUR ist (bzw. [200-300] Mio. EUR nach 2018, sollten B1- oder B2-Aktien wirklich in B3-Aktien umgewandelt werden). Nun ist aber laut Plan für die geordnete Abwicklung der Gruppe vor 2018 kein Gewinn zu erwarten und dürfte, wenn überhaupt, im Jahr 2020 bestenfalls [50-100] Mio. EUR ausmachen.

(176)  Die von der Bank gestellten Barsicherheiten werden zum Übernacht-Zinssatz (Eonia) verzinst. Da der Eonia-Zinssatz unter dem 3-Monats-Euribor liegt, ergibt sich bei diesem Aktivposten eine negative Marge.

(177)  Die Sensitivität des Derivate-Portfolios liegt bei ca. [50-250] Mio. EUR pro Basispunkt. Durch den Zinsrückgang für 10-jährige Swaps um 100 Basispunkte zwischen Juni 2011 und Oktober 2011 erhöhten sich die Barsicherheiten um mehr als [0-25] Mrd. EUR, die an die Gegenparteien gezahlt werden mussten. Die Sensitivität ist jedoch nicht fest und wird auch durch andere Faktoren, wie die Bewegungen der Zinskurve, beeinflusst.

(178)  [0-5] Mrd. EUR zum 1. März 2012.

(179)  Siehe Nummer 24 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ( ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4): „In vielen anderen Mitgliedstaaten bieten Krankenhäuser und Gesundheitsdienstleister ihre Dienstleistungen gegen ein Entgelt an, das entweder direkt von den Patienten oder deren Versicherungen gezahlt wird. In derartigen Systemen herrscht zwischen den Krankenhäusern ein gewisser Wettbewerb um die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen. In diesem Fall reicht die Tatsache, dass eine Gesundheitsdienstleistung von einem öffentlichen Krankenhaus erbracht wird, nicht aus, um die Tätigkeit als nicht wirtschaftlich einzustufen ist.“

(180)  Entscheidung vom 27.2.2002 in der Sache N 543/2001 Capital allowance for Hospitals — Ireland http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/135870/135870_435761_20_2.pdf (Erwägungsgründe 10, 17 und 19).

(181)  Rund 30 % vor Beginn der Krise.

(182)  2012 stellte die CDC ein 5-Mrd.-EUR-Paket zur Überbrückung der Finanzierungslücke bereit. Dieses Paket wurde zu einem Preis von ca. Euribor + 320 Basispunkte angeboten, und die Schätzungen lassen erkennen, dass das Angebot 3- bis 5mal überzeichnet wurde. Der Mitgliedstaat gab somit an, dass der Gleichgewichtspreis höher war.

(183)  Seine Kernkapitalquote CT1 Basel III dürfte 2017 bei [20-30] % liegen.

(184)  Anhang VII der Anmeldung.


ANHANG I

ÜBERARBEITETER PLAN FÜR DIE GEORDNETE ABWICKLUNG VON DEXIA. VERPFLICHTUNGEN DER BETEILIGTEN MITGLIEDSTAATEN

Einleitung

1.

Das Königreich Belgien, die Republik Frankreich und das Großherzogtum Luxemburg („die Staaten“) müssen sicherstellen, dass der vorliegende Plan vom 14. Dezember 2012 für die geordnete Abwicklung von Dexia SA und deren Tochtergesellschaften, soweit und solange sie unter ihrer gemeinsamen oder ausschließlichen Kontrolle stehen (die „Tochtergesellschaften“ und gemeinsam mit Dexia SA, „Dexia“) (1), und die vorliegende Verpflichtungserklärung (die „Verpflichtungen“) in vollem Umfang eingehalten werden. Soweit nicht anders festgelegt, gelten die nachstehenden Verpflichtungen bis zur vollständigen Abschreibung der Vermögenswerte von Dexia. Bei Widersprüchen zwischen den Bestimmungen aus dem Plan für die geordnete Abwicklung und den vorliegenden Verpflichtungen haben die vorliegenden Verpflichtungen Vorrang.

2.

Die vorliegende Verpflichtungserklärung wird auf Verlangen der Kommission auf Grundlage der zwischen der Kommission und den Staaten geführten Gespräche und ausgetauschten Dokumente übermittelt; damit wird das alleinige Ziel verfolgt, die Kommission in die Lage zu versetzen, einen Beschluss (im Folgenden „Beschluss“) zur Genehmigung der Dexia in den Sachen SA.33760, SA.33763, SA.33764, SA.30521, SA.26653, SA.34928, SA.34925 und SA.34927 gewährten Beihilfen zu erlassen.

Verhaltensbezogene Verpflichtungen

3.

Dexia wird ohne Genehmigung der Kommission keine Anteile am Gesellschaftskapital von anderen Kreditinstituten oder von Wertpapierfirmen (im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente) oder Versicherungsgesellschaften erwerben.

Diese Verpflichtung steht — vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der Kommission — der Übernahme einer Beteiligung durch Dexia als Gegenleistung für die Einbringung von Beteiligungen oder Geschäftsfeldern im Rahmen einer Veräußerung oder Zusammenlegung von Aktiva oder Geschäftsfeldern (durch Verschmelzung oder Einbringung) nicht im Weg, sofern Dexia durch diese Beteiligung nicht die alleinige oder gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen erhält, in das die Einlage eingebracht wird oder das aus der Verschmelzung hervorgeht.

Abweichend von den vorstehenden Absätzen kann Dexia eine Minderheitsbeteiligung von 40 % an Dexia Sabadell (zum Zwecke der Abwicklung) nach Ausübung der Verkaufsoption (put option) von Banco Sabadell erwerben, da dieser Erwerb zum Datum der vorliegenden Verpflichtungen noch nicht realisiert wurde.

4.

Vorbehaltlich seiner zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses bereits bestehenden Verpflichtungen gegenüber Dexia Région Bail, Dexia Flobail, Dexia Bail und Dexia LLD verpflichtet sich Dexia, keine neue konzerninterne Finanzierung (d. h. in einem Umfang, der über dem konzerninternen Finanzierungsniveau bei Erlass des vorliegenden Beschlusses liegt) an zum Verkauf stehende Teilunternehmen gemäß Ziffer 10 Buchstabe a (i) bis (x) unten („ring-fencing“) zu vergeben. Diese Verpflichtung gilt unbeschadet der für Dexia als Anteilseigner der betreffenden Teilunternehmen geltenden Vorschriften und seiner Verpflichtung, Dexia Israel und DAM gemäß Ziffer 10 Buchstabe d unten als rentable Teilunternehmen zu erhalten. Sollte für die Erfüllung dieser Verpflichtungen die Vergabe neuer Finanzierungen an die betreffenden Teilunternehmen notwendig sein, muss Dexia die Kommission vorab darüber unterrichten.

5.

Dexia darf ihren Status als Bank, die für bestimmte Verbindlichkeiten eine Garantie oder andere staatliche Hilfen genießt, nicht zu Werbezwecken gegenüber anderen Dritten als den in der Garantievereinbarung festgelegten begünstigten Dritten nutzen und die Garantie nicht für reine Arbitragegeschäfte verwenden.

6.

Im Plan für die geordnete Abwicklung heißt es:

a)

Die beteiligten Staaten betonen, dass die Eigenschaften der Vorzugsaktien Dividendenzahlungen an Stammaktien de facto unmöglich machen, da die erwarteten ausschüttungsfähigen Gewinne von Dexia während der Laufzeit des Plans unter dem Wert von 8 % für Vorzugsdividenden liegen, die Belgien und Frankreich zustehen.

b)

Die beteiligten Staaten betonen, dass die Vorzugsaktien nur vom belgischen und vom französischen Staat gehalten werden und Einschränkungen bei Dividendenausschüttungen nur für Stammaktien, nicht aber für Vorzugsaktien gelten dürfen, da Belgien und Frankreich sonst um den Dividendenanspruch für ihre Anlage gebracht werden, und

c)

Was die Beteiligung der Vorzugsaktien an den Verlusten betrifft, so verlieren die Vorzugsaktien ganz oder teilweise ihre Vorzugsansprüche, sofern die vorgeschriebenen Kennzahlen von Dexia unter bestimmte Grenzwerte fallen.

7.

Dexia unterlässt es, vorbehaltlich der Transaktionen, zu denen sie gesetzlich oder aufgrund von vor Erlass des Beschlusses geschlossenen Verträgen im Hinblick auf Tier-1- oder Tier-2-Hybridinstrumente verpflichtet ist,

a)

Kuponzahlungen auf Tier-1-Hybridinstrumente oder Tier-2-Instrumente vorzunehmen, die von anderen Personen oder Unternehmen als Dexia SA und ihren Tochtergesellschaften gehalten werden, wenn die Zahlung in Anwendung der für diese Instrumente geltenden Vertragsbestimmungen diskretionär ist;

b)

die Ausschüttung von Dividenden durch Tochterunternehmen, die von Dexia SA mittelbar oder unmittelbar allein kontrolliert werden (einschließlich der von ihr zu 100 % gehaltenen Unternehmen), zu genehmigen oder dafür zu stimmen, wenn eine solche Zahlung eine Kuponzahlungsverpflichtung für Tier-1-Hybridinstrumente oder Tier-2-Instrumente, die von anderen Personen als Dexia SA und ihren Tochtergesellschaften gehalten werden, nach sich ziehen würde; und

c)

eine diskretionäre Option zur vorzeitigen Rückzahlung auf die unter Buchstabe a oben genannten Tier-1-Hybridinstrumente oder Tier-2-Instrumente auszuüben.

Vorbehaltlich einer Prämie, die 10 % des Marktpreises nicht übersteigt, und eines Rücknahmekurses (einschließlich Prämie), der höchstens 90 % des Nennwerts beträgt, kann Dexia jedoch nach Unterrichtung und vorheriger Genehmigung der Kommission öffentliche Rücknahmeangebote für emittierte Tier-1- und Tier-2-Hybridinstrumente abgeben.

Durch die Verpflichtungen in den vorstehenden Absätzen wird die Dividendenausschüttung für die von Belgien und Frankreich gehaltenen Vorzugsaktien nicht gehemmt.

8.

Dexia wird im Hinblick auf die Vergütung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder von Dexia SA und der operativen Kernunternehmen der Dexia-Gruppe weiterhin die im Rahmen der G20 und der betreffenden nationalen Gremien ausgearbeiteten Vergütungsgrundsätze umsetzen.

Dexia verpflichtet sich insbesondere, auf die Auszahlung des variablen Vergütungsanteils für die Vorstandsmitglieder von Dexia SA zu verzichten und den variablen Anteil der Vergütung für die übrigen Mitarbeiter von Dexia SA und ihrer Banktöchter gemäß Angabe unter Ziffer 2.5.1.1. der Dexia-Vergütungspolitik, wie am 15. März 2011 bei der CBFA angemeldet, auf maximal 30 % des Vergütungsfixums zu begrenzen.

Die beteiligten Mitgliedstaaten müssen im Übrigen dafür sorgen, dass die Dexia-Gruppe geltendes Recht in Bezug auf Löhne und Vergütungen und insbesondere die für Kreditinstitute geltenden Vergütungsobergrenzen einhält.

Die beteiligten Mitgliedstaaten verpflichten sich, darauf zu achten, dass Dexia die nachstehend aufgeführten Auflagen, die die Kommission im Rahmen der Umsetzung der Beihilfevorschriften vorschreibt, streng einhält.

Die beteiligten Mitgliedstaaten müssen auch auf einen möglichst sparsamen Umgang mit öffentlichen Geldern in Bezug auf Löhne/Gehälter und Vergütungen achten, die den Mitarbeitern der in geordneter Abwicklung stehenden Banken zustehen. Insbesondere müssen die beteiligten Mitgliedstaaten darauf achten, dass für Entlassungsabfindungen in etwa der gesetzliche Mindestbetrag gezahlt wird, ohne dabei auf die Flexibilität zu verzichten, die erforderlich ist, um den Abschluss des geordneten Abwicklungsprozesses der Dexia-Gruppe nicht zu verzögern.

Die beteiligten Mitgliedstaaten müssen der Kommission im Übrigen Vorschläge zur Senkung der Gemein- und Personalkosten in der Dexia-Gruppe unterbreiten, sollte(n) nach Ablauf des fraglichen Geschäftsjahrs (i) die Netto-Marge um mehr als 20 % unter der angekündigten Zielvorgabe liegen; (ii) der Nettogewinn (ohne Rückstellungen) um mehr als 25 % unter der angekündigten Zielvorgabe liegen; (iii) Verluste in der Gewinn- und Verlust-Rechnung ausgewiesen werden; oder wenn (iv) die Dexia-Gruppe die geltenden Mindestwerte für die aufsichtsrechtlichen Kennzahlen nicht mehr einhalten sollte. Diese Verpflichtung wird erst für die Jahresabschlüsse nach 2012 wirksam.

9.

a)

Gemäß dem am 14. Dezember 2012 vorgelegten überarbeiteten Plan für die geordnete Abwicklung wird Dexia nach Erlass des vorliegenden Beschlusses keine Neugeschäfte mehr abschließen, soweit das betreffende Teilunternehmen nicht Gegenstand einer Veräußerungsverpflichtung gemäß Ziffer 10 Buchstabe a (i-x) unten ist.

b)

Im Sinne der vorliegenden Verpflichtung gelten folgende Vorgänge nicht als „Neugeschäft“:

i)

Maßnahmen, die im Rahmen der Liquiditätssteuerung erforderlich sind (z. B. Zentralbankgeschäfte oder Management der DLG- und DKD-Deckungsstöcke, um die ordnungs- und aufsichtsrechtlichen Anforderungen oder Vorgaben der Rating-Agenturen einhalten und die Finanzierungskosten erheblich verbessern zu können),

ii)

Verlängerung der Restlaufzeiten für bestehende Kredite, sofern sich dadurch der abgezinste Nettowert der an ein und denselben Kunden ausgeliehenen Kreditsummen unter Berücksichtigung des jeweiligen Prozessrisikos erheblich verbessert,

iii)

Derivatgeschäfte zur Steuerung der Zins-, Wechselkurs- und Kreditrisiken des bestehenden Portfolios, sofern sich durch diese Geschäfte die Risikoexposition der Dexia-Gruppe als Ganzes reduziert; dies gilt in dem Umfang und nach den Vorgaben, die in den konzerninternen Leitlinien dargelegt sind/oder von den Aufsichtsbehörden festgelegt wurden (2),

iv)

Alle aufsichtsrechtlich oder aus sonstigen rechtlichen Gründen notwendigen Tätigkeiten, insbesondere Laufzeitverlängerungen oder Fälligkeitsumstellungen, die für Dexia als Mitglied eines Bankenkonsortiums bei bestimmten Investitionsvorhaben (u. U. muss das Bankenkonsortium strukturellen Veränderungen am Projekt, die zu Laufzeit- und/oder Fälligkeitsänderungen führen, zustimmen) oder nach Entscheidungen von Verwaltungs- oder Justizbehörden unumgänglich sind und

v)

Auszahlung von zum Zeitpunkt des Beschlusses bereits bestätigten Kreditzusagen, d. h. Geldabflüsse, zu denen Dexia vertraglich verpflichtet ist, um seinen Verpflichtungen gegenüber Kreditnehmern nach Maßgabe von vor dem 30. September 2012 geschlossenen Verträgen nachzukommen.

c)

Abweichend von Buchstabe a kann:

i)

Dexia Crediop, um […] zu vermeiden und so die aufsichtsrechtlichen Auflagen hinsichtlich seiner möglichen Veräußerung innerhalb eines Jahres nach Erlass des vorliegenden Beschlusses zu erfüllen, neue Finanzierungen in Höhe von 200 Mio. EUR für bestehende Kunden in einem Zeitraum von einem Jahr nach Erlass des vorliegenden Beschlusses abschließen. Nach Ablauf dieser einjährigen Frist können die Staaten bei der Kommission die Genehmigung für ein weiteres einjähriges Paket neuer Finanzierungen beantragen, soweit dies zur Abwendung der […] und zur Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen erforderlich ist. Bei Nichtgewährung der Genehmigung wird zum Ende des laufenden Jahres mit der Abwicklung von Dexia Crediop begonnen.

ii)

DCL neue Finanzierungen für den Cash-flow in Verbindung mit Desensibilisierungsmaßnahmen zu bestehenden Krediten vergeben, die (nach dem Verkauf von DMA) bei DCL in Verwahrung und als sensibel eingestuft sind (d. h. Kredite von Gebietskörperschaften, die nicht von der Gissler-Charta erfasst werden oder laut Gissler-Charta mit der Note E3, E4 oder E5 oder einem Cepcor-Rating größer oder gleich 11 bewertete Kredite), sofern sich der wirtschaftliche Wert des Bestands dadurch verbessert, wobei bei der Ermittlung dieses Wertes eine infolge der Desensibilisierung erreichte deutliche Minderung des Prozessrisikos berücksichtigt wird (3).

In diesem Rahmen sind nur folgende Transaktionen zulässig:[…]

Dexia verpflichtet sich, den gesamten Cash-flow durch Neuabschlüsse gemäß Ziffer 6) oben auf maximal 600 Mio. EUR neuer Finanzierungen zu begrenzen, wobei derartige Geschäftsabschlüsse jedoch nur zwischen Februar und Juli 2013 oder zwischen Juni und November 2014 stattfinden dürfen.

d)

Im Übrigen ist der Cash-flow gemäß Buchstabe c) (ii) oben nach den folgenden Vorgaben zu begrenzen:

1.

Neuabschlüsse müssen ausschließlich fest verzinslich sein.

2.

Bei Neuabschlüssen sind Laufzeiten von maximal 30 Jahren zulässig.

3.

Durch die Neuabschlüsse müssen sich Verbesserungen im Gissler- oder Cepcor-Rating ergeben.

4.

Im ersten Abschnitt der Desensibilisierung (Februar — Juli 2013) betreffen die Neuabschlüsse vorrangig die „sensibelsten“ Kredite, d. h. Kreditvergaben an die [30-50] größten Kunden von DCL, die [40-60] % des „Mark-to-market-Werts“ der Derivate darstellen, die an nicht von der Gissler-Charta erfasste Kredite gekoppelt sind.

e)

Dexia legt der Kommission eine periodische Übersicht zum Stand seines Abschreibungs- und Desensibilisierungsplans für sensible Kredite von DCL (zum 15. Januar 2013 und zum 15. Mai 2014) vor.

Veräußerungen und Abwicklung

10.

a)

Dexia wird die im Folgenden aufgeführten Teilunternehmen innerhalb der genannten Fristen veräußern:

i)

Veräußerung von DBB. Dieser Verkauf wurde am 20. Oktober 2011 realisiert.

ii)

Veräußerung der 50 %igen Beteiligung an RBCD. Dieser Verkauf wurde am 27. Juli 2012 realisiert.

iii)

Veräußerung von DenizBank. Dieser Verkauf wurde am 28. September 2012 realisiert.

iv)

Veräußerung von BIL. Dieser Verkauf wurde am 5. Oktober 2012 realisiert.

v)

Veräußerung von Dexia Habitat. Dieser Verkauf wurde am 29. Juni 2012 realisiert.

vi)

Veräußerung von DKB Polska. Die Verkaufsvereinbarung wurde am 7. November 2012 unterzeichnet.

vii)

Veräußerung von DMA bis 31. Januar 2013.

viii)

Veräußerung von DAM, der Beteiligung von Dexia an Popular Banca Privada und Sofaxis bis zum 31. Dezember 2013.

ix)

Veräußerung oder Beginn der Abwicklung von Dexia Région Bail, Dexia Flobail, Dexia Bail und Dexia LLD bis 31. Dezember 2013.

x)

Verkauf der (direkten oder indirekten) Dexia-Beteiligung an Dexia Israel 12 Monate nach Erlass eines abschließenden Beschlusses, gegen den im Zuge der verschiedenen gegen DIL oder DCL als Anteilseigner anhängigen Klagen keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können.

Die oben genannten Verkaufsverpflichtungen gelten als erfüllt, wenn Dexia und der Käufer einen verbindlichen und rechtskräftigen Vertrag (d. h. einen Vertrag, von dem Dexia nicht einseitig ohne Zahlung einer Vertragsstrafe zurücktreten kann) über die Veräußerung der gesamten Beteiligung Dexias an dem betreffenden Teilunternehmen oder Vermögenswert geschlossen haben, auch wenn zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags noch nicht alle Genehmigungen oder Erklärungen seitens der zuständigen Aufsichtsbehörden, dass keine Einwände erhoben werden, erteilt bzw. abgegeben worden sein sollten, vorausgesetzt, das Closing kommt spätestens sechs Monate nach Unterzeichnung der Verkaufsvereinbarung zustande.

Wird eine der oben genannten Verkaufsverpflichtungen nicht erfüllt, müssen die Mitgliedstaaten die Ernennung eines Treuhänders vorschlagen, der den Verkauf des betreffenden Teilunternehmens innerhalb eines Monats nach dem für den Verkauf angesetzten Termin nach den Bedingungen gemäß Ziffer 12 unten durchführt.

Vor jeder vorstehend aufgeführten und noch auszuführenden Veräußerung muss Dexia den unabhängigen Sachverständigen laufend über mögliche Kaufinteressenten für diese Vermögensteile informieren und ihm alle erforderlichen und mit vertretbarem Aufwand verfügbaren Informationen vorlegen, auf deren Grundlage die Unabhängigkeit des Kaufinteressenten beurteilt werden kann. Die Kommission wird den Staaten innerhalb von 15 Tagen mitteilen, welche Parteien ihrer Ansicht nach die erforderlichen Voraussetzungen in Bezug auf Eignung und Unabhängigkeit nicht erfüllen, und ihren Beschluss entsprechend begründen. Dexia bricht daraufhin das Verkaufsverfahren mit den besagten Parteien ab (unbeschadet der Möglichkeit, den Beschluss der Kommission auf dem Rechtsweg anzufechten).

Für Veräußerungen von Teilunternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen durch Dexia gilt folgende Methodik:

i)

Bei Veräußerungen im Wert von über 50 Mio. EUR (Kategorie 1): Übermittlung eines Informationsdokuments an die Kommission und Einholung eines Drittgutachtens (fairness opinion) bei einem unabhängigen Sachverständigen ohne Bezug zur Transaktion;

ii)

Bei Veräußerungen im Wert von weniger als 50 Mio. EUR, aber (i) über 25 Mio. EUR oder (ii) bei denen die veräußerte Beteiligung mit mehr als 25 Mio. EUR angesetzt wird oder (iii) bei denen der Erwerber über Anteilsbesitz mit Dexia verflochten ist (Beteiligung von mehr als 2 % an Dexia) (Kategorie 2): Übermittlung eines Informationsdokuments an die Kommission und Bewertung durch die beratende Bank, die Dexia bei der Transaktion berät;

iii)

Bei den übrigen Veräußerungen (einschließlich aller Veräußerungen von Beteiligungen an Finanzierungsvorhaben, insbesondere Equity-Fonds GPF) (Kategorie 3): interne Bewertung durch Dexia und Weitergabe der Informationen an die Kommission über die Datenbank Intralinks.

b)

Dexia wird sich nach besten Kräften um eine beschleunigte Veräußerung des Schuldverschreibungsportfolios bemühen, sobald sich die Marktlage gebessert hat, um so die aufsichtsrechtlichen Kennzahlen einzuhalten; allerdings darf eine derartige Veräußerung nur stattfinden, wenn sie sich nicht substanziell negativ auf die Solvabilität von Dexia auswirkt. Dexia muss der Kommission jedes Jahr eine Übersicht zu den entsprechenden Möglichkeiten vorlegen.

c)

Mit Bekanntgabe des Beschlusses werden nicht unter Ziffer 10 Buchstabe a oben aufgeführte Teilunternehmen (einschließlich Dexia Sabadell nach Abschluss des unter Ziffer 3 oben genannten Erwerbs) abgewickelt (run-off), insbesondere ohne Abschluss von Neugeschäften im Sinne von Ziffer 9 oben.

d)

Unter Berücksichtigung des Gesellschaftsinteresses von Dexia SA und der Dexia-Gruppe wird Dexia bis zur tatsächlichen Veräußerung von DAM und Dexia Israel (nach der Klärung gemäß Ziffer 10 Buchstabe a (x) oben in Bezug auf Dexia Israel)

i)

sich bemühen, die Rentabilität, die Verwertbarkeit für den künftigen Käufer und die Wettbewerbsfähigkeit von DAM und Dexia Israel im Sinne bewährter Handelspraktiken zu erhalten,

ii)

sich bemühen, drohende Verluste an Wettbewerbskraft bei DAM und Dexia Israel zu begrenzen,

iii)

auf alle Initiativen verzichten, die sich stark negativ auf den Wert, die Betriebsführung oder die Wettbewerbsfähigkeit von DAM und Dexia Israel auswirken oder das Geschäftskonzept oder das Geschäftsfeld, die Betriebs- oder Geschäftsstrategie oder die Investitionspolitik von DAM und Dexia Israel beeinträchtigen können,

iv)

vorbehaltlich der Verpflichtung 4 oben für DAM und Dexia Israel nach Möglichkeit so viele Ressourcen bereitstellen, wie dies für ihren Betrieb auf der Grundlage der bestehenden Geschäftspläne bzw. möglicher Folgepläne erforderlich ist, und

v)

alle vertretbaren Maßnahmen, einschließlich geeigneter (in der Geschäftspraxis üblicher) Anreizmechanismen, ergreifen, die erforderlich sind, um die wesentlichen Mitarbeiter von DAM und Dexia Israel zu halten.

11.

a)

Es wird hiermit vereinbart, dass Crediop bis zu seiner Veräußerung innerhalb eines Jahres ab dem Erlass des vorliegenden Beschlusses bzw. bis zum Beginn seiner Abwicklung von der Dexia-Gruppe getrennt bewirtschaftet wird. Um sicherzustellen, dass zwischen dem Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses und der Realisierung der Veräußerung in einem Zeitraum von einem Jahr nach Erlass des vorliegenden Beschlusses bzw. dem Beginn der Abwicklung von der Crediop-Firmenleitung ausschließlich Entscheidungen getroffen werden, die den Interessen von Crediop im Hinblick auf seine Veräußerung oder Abwicklung gerecht werden, bestellt Dexia einen Sachwalter für die ordnungsgemäße Ausgliederung der Crediop-Geschäftsbereiche und sorgt dafür, dass dieser Sachwalter unter Einhaltung der für Crediop geltenden Verpflichtungen völlig unabhängig handelt. Als Sachwalter, der die Ausgliederung der Geschäftsbereiche gewährleistet, kommt der Generaldirektor von Crediop in Frage. Er muss die Geschäfte bei Crediop in Absprache mit Dexia und unter Aufsicht des unabhängigen Sachverständigen bestmöglich zum Wohle des Unternehmens führen, wie unter Ziffer 13 unten ausgeführt.

b.

Für die Ausgliederung der Geschäftsbereiche von Dexia Israel und DAM kann auf die Bestellung eines derartigen Sachwalters verzichtet werden, da diese beiden Teilunternehmen bei Erlass des Beschlusses aus den im Abwicklungsplan dargelegten Gründen bereits getrennt geführt werden.

Veräußerungstreuhänder

12.

a)

Falls eine der unter Ziffer 10 Buchstabe a (i-x) genannten Verpflichtungen nicht innerhalb der oben genannten Fristen erfüllt und von der Kommission keine alternative Verpflichtung genehmigt worden sein sollte, legen die französischen, belgischen und luxemburgischen Behörden der Kommission innerhalb eines Monats nach Ablauf der für die Veräußerung vorgegebenen Frist eine Liste mit einer bis drei Personen, die als Veräußerungstreuhänder in Frage kommen, zur Genehmigung vor.

b)

Der Veräußerungstreuhänder muss unabhängig sein, die notwendige Kompetenz besitzen und darf sich während der Ausübung seines Auftrags in keinem Interessenkonflikt befinden.

c)

Die Kommission kann den/die vorgeschlagenen Treuhänder billigen oder ablehnen. Lehnt die Kommission den/die vorgeschlagenen Veräußerungstreuhänder ab, schlagen die französischen, belgischen und luxemburgischen Behörden innerhalb eines Monats nach der Ablehnungsmitteilung einen bis drei neue Kandidaten vor, die ebenfalls von der Kommission gebilligt oder abgelehnt werden müssen. Wurden letzten Endes alle vorgeschlagenen Kandidaten von der Kommission abgelehnt, benennt diese auf der Grundlage eines von der Kommission gebilligten Mandats einen Treuhänder.

d)

Die französischen, belgischen und luxemburgischen Behörden verpflichten sich dazu, dass Dexia dem Veräußerungstreuhänder die notwendigen und angemessenen Vertretungsbefugnisse erteilt:

i)

zur Durchführung der Veräußerung der oben unter Buchstabe a genannten Aktiva (einschließlich der Befugnisse, die erforderlich sind, um die zur Durchführung der Veräußerung erforderlichen Schriftstücke zu erstellen);

ii)

zur Vornahme bzw. Abgabe aller zur Durchführung der Veräußerung notwendigen oder angemessenen Handlungen oder Erklärungen, einschließlich der Bestellung von Beratern, die den Veräußerungsvorgang begleiten.

e)

Der Veräußerungstreuhänder nimmt in den Kaufvertrag bzw. die Kaufverträge die üblichen und zweckmäßigen Klauseln und Bedingungen auf, die er als angemessen erachtet, um den Verkauf innerhalb eines Jahres nach Bestellung des Treuhänders abzuschließen. Der Veräußerungstreuhänder organisiert den Veräußerungsvorgang so, dass gewährleistet ist, dass die Veräußerung […]. Die Veräußerung oder Liquidation muss innerhalb von maximal einem Jahr nach Ablauf der Verkaufsfrist zustande kommen.

f)

Die Kosten für die Leistungen des Veräußerungstreuhänders übernimmt Dexia.

Umsetzung und unabhängiger Sachverständiger

13.

a)

Die belgischen, französischen und luxemburgischen Behörden legen der Kommission spätestens einen Monat nach Erlass des vorliegenden Beschlusses eine Liste mit einer bis drei Personen, die als unabhängige Sachverständige, die mit der detaillierten Überprüfung der Erfüllung der oben genannten Verpflichtungen beauftragt werden („unabhängiger Sachverständiger“), in Frage kommen, zur Genehmigung vor. Der unabhängige Sachverständige wird für eine Dauer von fünf Jahren bestellt, wobei dieser Zeitraum auf Wunsch der Kommission verlängert werden kann.

b)

Der unabhängige Sachverständige muss die notwendige Kompetenz besitzen und darf sich während der Ausübung seines Auftrags in keinem Interessenkonflikt befinden.

c)

Die Kommission kann den/die vorgeschlagenen unabhängigen Sachverständigen billigen oder ablehnen. Lehnt die Kommission den/die vorgeschlagenen unabhängigen Sachverständigen ab, schlagen die belgischen, französischen und luxemburgischen Behörden innerhalb eines Monats nach der Mitteilung über die Ablehnung einen bis drei neue Kandidaten vor, die ebenfalls von der Kommission gebilligt oder abgelehnt werden müssen.

d)

Wurden letzten Endes alle vorgeschlagenen Kandidaten von der Kommission abgelehnt, benennt die Kommission einen unabhängigen Sachverständigen.

e)

Die Kosten für die Leistungen des unabhängigen Sachverständigen übernimmt Dexia; die Kosten dürfen die für derartige Leistungen üblichen Stundensätze nicht übersteigen.

14.

a)

Die Kommission hat während der Dauer des Plans für die geordnete Abwicklung jederzeit uneingeschränkten Zugang zu allen Informationen, die zur Umsetzung ihres Beschlusses zur Genehmigung des Plans für die geordnete Abwicklung erforderlich sind. Sie kann sich direkt an Dexia wenden, um die erforderlichen Auskünfte und Erläuterungen zu erhalten. Bei allen Nachprüfungen, um welche die Kommission oder gegebenenfalls der unabhängige Sachverständige ersucht, leisten die belgischen, französischen und luxemburgischen Behörden und Dexia volle Unterstützung.

b)

Der unabhängige Sachverständige legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und Dexia halbjährlich einen Bericht über die Umsetzung der oben genannten Verpflichtungen vor. Dieser Bericht enthält ausführliche Sachstandsangaben zur Umsetzung des Plans für die geordnete Abwicklung, insbesondere zu den Fragen, i) ob der Betrag und die Auflagen für die Desensibilisierung des Bestands sensibler Kredite bei DCL gemäß Angabe unter Ziffer 9 Buchstaben c und d oben eingehalten wurden; ii) ob die Höchstbeträge für neue Finanzierungen an bestehende Kunden von Dexia Crediop gemäß Ziffer 9 Buchstabe c oben eingehalten wurden; iii) ob der Terminplan für die anstehenden Veräußerungen gemäß Ziffer 10 Buchstabe a oben eingehalten wurde (unter Angabe des Datums der Veräußerung, des Buchwerts der Aktiva zum 31. Dezember 2011, des Veräußerungswerts sowie der Veräußerungserlöse oder -verluste und unter Angabe der Maßnahmen, die im Rahmen des Plans für die geordnete Abwicklung im Einzelnen noch durchzuführen sind); iv) wie die Betriebsführung und das Ring-Fencing in den zu veräußernden Teilunternehmen, insbesondere bei DAM und Dexia Israel, die nach den Ziffern 4 und 10 Buchstabe d oben vorgesehen sind, verlaufen. Dieser Bericht ist spätestens einen Monat nach Vorlage des Halbjahresabschlusses und nach Genehmigung des Jahresabschlusses und in jedem Fall zum 1. Oktober und 30. April jedes Jahres zu übermitteln.

c)

Nach Ablauf des Auftrags des unabhängigen Sachverständigen und bis zur vollständigen Abschreibung der Vermögenswerte von Dexia legen die Staaten der Kommission jährlich einen Sachstandsbericht zum Verlauf der geordneten Abwicklung vor.


(1)  Eine Liste der Tochtergesellschaften und Beteiligungen von Dexia findet sich in Anhang 1.

(2)  So muss bei der Umstrukturierung von Krediten beispielsweise nicht nur das Derivat zur Absicherung des mit dem bestehenden Kredit verbundenen Risikos getilgt, sondern auch ein neues Derivat abgeschlossen werden, um das Risiko durch den Kredit in der veränderten Form abzusichern. Ein weiteres Beispiel bietet die Fixing-Steuerung des ALM-Portfolios, für die zur Risikominderung Sicherungsgeschäfte über Derivatprodukte erforderlich sind.

(3)  Bei Abgabe der vorliegenden Verpflichtungserklärung hatte das betreffende Kreditportfolio einen Buchwert von 1,2 Mrd. EUR.


ANHANG II

DBB/BELFIUS — VERPFLICHTUNGEN BELGIENS

1.

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/99 in der geänderten Fassung muss das Königreich Belgien sicherstellen, dass folgende von Belfius eingegangenen Verpflichtungen (die „Verpflichtungen“) vollständig eingehalten werden, damit die Europäische Kommission (die „Kommission“) durch einen Beschluss nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (der „Beschluss“) feststellen kann, dass die Dexia Banque Belgique/Belfius gewährte staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar ist.

2.

Die Verpflichtungen werden mit Erlass des Beschlusses („Datum des Inkrafttretens“) wirksam.

Begriffsbestimmungen

3.

Die Begriffe und Ausdrücke, die in diesen Verpflichtungen nicht an anderer Stelle definiert sind, haben folgende Bedeutung, soweit der Zusammenhang nicht dagegen spricht:

Belfius

:

Belfius Banque SA und Belfius Assurance SA sowie jede der Tochtergesellschaften von Belfius

Belfius Banque SA

:

Aktiengesellschaft nach belgischem Recht mit Unternehmenssitz in B-1000 Brüssel, Boulevard Pacheco 44, eingetragen in der Kreuzpunktdatenbank unter der Nummer 0403.201.185

Belfius Assurance SA

:

Aktiengesellschaft nach belgischem Recht mit Unternehmenssitz in B-1210 Saint-Josse-ten-Node, avenue Galilée 5, eingetragen in der Kreuzpunktdatenbank unter der Nummer 0405.764.064

Datum des Inkrafttretens

:

Datum, an dem dieser Beschluss erlassen wird

Unabhängiger Sachverständiger

:

Eine oder mehrere von Belfius unabhängige, natürliche oder juristische Person(en), die von der Kommission genehmigt und von den belgischen Behörden bestellt wird (werden) und den Auftrag hat (haben), die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen aus dem Beschluss durch Belfius zu überwachen.

Public Banking

:

Alle vom Geschäftsbereich „Public and Social Banking Distribution“ der Belfius Banque SA vergebenen Kredit- oder Darlehensverträge, d. h.:

—

Kreditvergaben an staatliche Behörden im Sinne von Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge;

—

Kreditvergaben an sozial orientierte oder gemeinnützige Organisationen, die in folgenden Bereichen tätig sind: Gesundheitswesen, Altenpflege, Bildung, Betreuung und Beratung behinderter Menschen, Behindertenwerkstätten, genossenschaftliche öffentliche Gesundheitseinrichtungen und damit verbundene häusliche Pflegedienste in Form eines gemeinnützigen Vereins (ASBL), anerkannte Kreditgesellschaften, Gewerkschaften und damit verbundene Organisationen, NGOs, Arbeitgeberverbände, gemeinsame Sozialfonds und Pensionsfonds in Form eines gemeinnützigen Vereins (ASBL), sonstige große sozial tätige Organisationen auf nationaler oder regionaler Ebene (z. B.: […])

Strategieplan

:

Der Finanzplan von Belfius, wie er bei der Europäischen Kommission am 26. November 2012 angemeldet wurde, und alle nachträglichen Änderungen, die bis zum Datum des Inkrafttretens angemeldet wurden

Tochtergesellschaft

:

Alle Teilunternehmen — in Bezug auf eine spezifische Person oder Einheit — gemäß Definition in Artikel 6 des belgischen Gesellschaftsgesetzbuchs („Code de droit des sociétés“), über die Belfius die alleinige oder gemeinsame Kontrolle ausübt („Tochtergesellschaft“ bzw. „Muttergesellschaft“)

Verpflichtungen

Dauer

4.

Soweit in den Einzelverpflichtungen keine andere Dauer genannt wird, gelten die im Folgenden ausgeführten Verpflichtungen bis zum 31. Dezember 2014.

Senkung der Betriebskosten

5.

Gemäß Strategieplan von Belfius verpflichtet sich Belfius Banque SA, seine Betriebsausgaben und -kosten — d. h. seine Personalaufwendungen und sonstigen Ausgaben — in absoluten Zahlen

—

2013 auf maximal [1 300-1 450] Mrd. EUR und

—

2014 auf maximal [1 250-1 400] Mrd. EUR zu begrenzen.

Belfius Banque SA strebt an, seine Betriebsausgaben und -kosten — d. h. seine Personalaufwendungen und sonstigen Ausgaben — in absoluten Zahlen von [1 350-1 500] Mrd. EUR im Jahr 2012 auf [1 200-1 350] Mrd. EUR im Jahr 2016 zu reduzieren.

Reduzierung des Trading-Geschäfts

6.

Belfius wird den Eigenhandel einstellen, d. h. Belfius wird nur Transaktionen vornehmen, die entweder i) für die Entgegennahme, die Weitergabe und die Ausführung von Kauf- oder Verkaufsaufträgen seiner Kunden notwendig sind oder ii) Belfius beim Liquiditätsmanagement oder bei der Aktiv-/Passiv-Steuerung helfen. Belfius darf keine Positionen auf eigene Rechnung eingehen, es sei denn, dies geschieht, weil Belfius beispielsweise Kundenaufträge nicht mit sofortiger Wirkung ausführt. Derartige Positionen und Positionen zur Liquiditäts- bzw. Aktiv-/Passiv-Steuerung dürfen nur dann eingegangen werden, wenn sie die Rentabilität und/oder die Liquiditätslage der Bank nicht gefährden. Diese Vorgabe steht voll und ganz mit den Empfehlungen aus dem Bericht der Hochrangigen Expertengruppe zur Strukturreform des EU-Bankensektors („High-level Expert Group on reforming the structure of the EU Banking sector“) im Einklang.

Governance- und Risikomanagementmaßnahmen

7.

Belfius wird i) eine umsichtige, vorausschauende und am Nachhaltigkeitsprinzip orientierte Geschäftspolitik betreiben und ii) seine internen Anreizsysteme vor dem Hintergrund der gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen auf Angemessenheit hin überprüfen und dafür sorgen, dass sie keine Anreize für unangemessen hohe Risiken schaffen, transparent sind und auf langfristigen und nachhaltigen Zielen beruhen.

8.

Belfius wird auch seine Governance im Risiko- und Liquiditätsmanagement verbessern. Belfius hat bereits neue Leitlinien für eine umsichtige Liquiditätssteuerung in der Zukunft herausgegeben; dazu gehören: i) klare Zielvorgaben für die Geschäftsfelder in Bezug auf die Verwendung von Bilanzen, die Hereinnahme von Einlagen und die Qualität der gestellten Sicherheiten; ii) die Schaffung klarer Anreize (Liquiditätskosten oder -gewinne) für die Geschäftsfelder. Belfius muss darüber hinaus die Abläufe und die Governance für ein zentral gesteuertes Liquiditätsmanagement mit klaren Zielvorgaben und klaren Leitlinien verbessern.

Verbot von Dividendenzahlungen

9.

Belfius darf für seine Aktien keine Dividende jedweder Form ausschütten.

Verbot von Kuponzahlungen

10.

Für i) vor dem 20. Oktober 2011 von Belfius aufgelegte Instrumente, für Instrumente, die ii) von anderen Personen oder Unternehmen als Belfius gehalten werden, und iii) für Instrumente, bei denen die Zahlung oder die Ausübung nach den für diese Instrumente geltenden Vertragsbestimmungen diskretionär ist, darf Belfius keine diskretionären vorzeitigen Rückzahlungen oder Kuponzahlungen leisten.

Diese Verpflichtung

i)

gilt unbeschadet der Transaktionen, zu denen Belfius laut Gesetz verpflichtet ist, und

ii)

wird bei wesentlichen Änderungen der Definition der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalausstattung und der für Belfius maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften geändert, sofern die Kommission vorher zustimmt.

Übernahmeverbot

11.

Belfius darf keine Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen erwerben. Dies gilt nicht nur für Unternehmen mit der Rechtsform einer Gesellschaft, sondern auch für alle Vermögensteile, die zu einem Unternehmen gehören. Ungeachtet dieses Verbots kann Belfius Beteiligungen an Unternehmen erwerben, sofern der Kaufpreis dafür zum Zeitpunkt des Beschlusses nicht höher ist als 0,01 % der Belfius-Bilanzsumme und der Kaufpreis für alle Übernahmen dieser Art im gesamten Umstrukturierungszeitraum zusammengenommen nicht über 0,025 % seiner Bilanzsumme zum Zeitpunkt des Beschlusses hinausgeht. Nicht unter das Verbot fallen Übernahmen, die i) im normalen Geschäftsbetrieb der Bank bei der Beilegung laufender Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf Unternehmen in Schwierigkeiten zustande kommen oder ii) im Rahmen von Private-Equity-Geschäften durchgeführt werden.

Werbeverbot

12.

Belfius verzichtet auf Handelswerbung in der breiten Öffentlichkeit, bei der die bisherigen staatlichen Beihilfemaßnahmen als Wettbewerbsvorteil dargestellt werden; ferner darf Belfius nicht mit der Übernahme durch den Staat werben oder in seiner Kommunikation mit bestehenden oder potenziellen Kunden und/oder Anlegern auf vom Staat erhaltene finanzielle Hilfen hinweisen. Ungeachtet dieses Verbots kann Belfius auf die Übernahme durch den Staat und jede andere staatliche Unterstützung, die es erhalten hat, hinweisen, sofern ein derartiger Hinweis nach den gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften erforderlich ist.

Vergütungen für Verwaltungsorgane, Angestellte und wesentliche Mitarbeiter

13.

Belfius muss geltendes Recht in Bezug auf Löhne/Gehälter und Vergütungen und insbesondere die für Kreditinstitute geltenden Vergütungsobergrenzen einhalten. Belfius muss die diesbezüglichen Auflagen der Kommission bei der Anwendung der Beihilfevorschriften einhalten.

Belfius muss auch auf einen möglichst sparsamen Umgang mit öffentlichen Geldern in Bezug auf Löhne/Gehälter und Vergütungen achten, die den Mitarbeitern zustehen. Belfius muss insbesondere dafür Sorge tragen, dass Abfindungen auf den gesetzlichen Mindestanspruch begrenzt bleiben, ohne dabei auf die erforderliche Flexibilität zu verzichten, die für die Erreichung der Ziele des Strategieplans erforderlich ist.

Belfius prüft, ob es der Kommission bei Bedarf Vorschläge zur Reduzierung der Gemein- und Personalkosten der Gruppe unterbreitet, sollte nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahrs i) das Nettobankergebnis um mehr als 20 % unter der angekündigten Zielvorgabe liegen; oder ii) das Brutto-Betriebsergebnis (ohne Rückstellungen) um über 25 % unter der angekündigten Zielvorgabe liegen und in jedem Fall, wenn i) Verluste in der Gewinn- und Verlust-Rechnung ausgewiesen werden sollten oder ii) das Teilunternehmen die geltenden Mindestvorgaben für Solvabilität nicht mehr einhalten sollte. Diese Verpflichtung wird erst mit den Jahresabschlüssen für 2013 und 2014 wirksam.

Höchstbetrag für „Public Banking“-Anleihen

14.

Belfius verpflichtet sich, die Ausgabe neuer Public-Banking-Anleihen auf maximal [2,5-5] Mrd. EUR im Jahr 2013 und [2,5-5] Mrd. EUR im Jahr 2014 zu begrenzen. Sollte das Marktwachstum im Jahr 2013 über der 4 % betragenden normalen jährlichen Zuwachsrate auf dem Markt für Public-Banking-Anleihen in Belgien liegen, so kann dieser Höchstwert mit vorheriger Zustimmung der Kommission angepasst werden. Pro 0,1 % zusätzlichen Marktwachstums im Jahr 2013 über die normale jährliche Zuwachsrate von 4 % hinaus wird das Neugeschäft-Kontingent um [25-75] Mio. EUR im Jahr 2014 aufgestockt.

Höchstbetrag für Neuabschlüsse bei Lebensversicherungen

15.

Belfius Assurance SA verpflichtet sich, sein Neugeschäft bei Lebensversicherungen in Bruttoprämien auf maximal [0-2,5] Mrd. EUR im Jahr 2013 und maximal [0-3] Mrd. EUR im Jahr 2014 zu begrenzen. Sollte das Marktwachstum im Jahr 2013 über der 4 % betragenden normalen jährlichen Zuwachsrate auf dem Markt für Lebensversicherungsprodukte in Belgien und Luxemburg ansteigen, so kann dieser Höchstwert mit vorheriger Zustimmung der Kommission angepasst werden. Pro 0,1 % zusätzlichen Marktwachstums im Jahr 2013 über die normale jährliche Zuwachsrate von 4 % hinaus wird das Kontingent für Neuabschlüsse um [0-50] Mio. EUR im Jahr 2014 aufgestockt.

Unabhängiger Sachverständiger

Berichterstattung

16.

In den 30 letzten Arbeitstagen jedes Jahres und Halbjahrs oder andernfalls so, wie mit der Kommission vereinbart, muss der unabhängige Sachverständige der Kommission und den belgischen Behörden einen schriftlichen Berichtsentwurf auf Englisch oder Französisch vorlegen, wobei jede Seite die Möglichkeit hat, innerhalb von 10 Arbeitstagen dazu Stellung zu nehmen. Innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang dieser Stellungnahmen muss der unabhängige Sachverständige einen abschließenden Bericht anfertigen und der Kommission vorlegen, wobei er den eingegangenen Stellungnahmen nach Möglichkeit und nach seinem alleinigen Ermessen Rechnung trägt. Der unabhängige Sachverständige muss eine Kopie des Abschlussberichts an die belgischen Behörden übermitteln. Der unabhängige Sachverständige kann die Kommission um eine Änderung der zeitlichen Planung ersuchen, wenn er den für die Vorlage der Berichte vorgesehen Zeitplan aufgrund der operativen Arbeitsbelastung nicht einhalten kann.

17.

Aus dem Bericht muss hervorgehen, ob der unabhängige Sachverständige den Obliegenheiten seines Auftrags nachgekommen ist und die oben genannten Verpflichtungen eingehalten wurden.

Vorgehen bei der Bestellung des unabhängigen Sachverständigen

18.

Es wird ein unabhängiger Sachverständiger bestellt, welcher der Kommission halbjährlich über die Einhaltung der Verpflichtungen in den Absätzen 4-15 Bericht erstattet. Der unabhängige Sachverständige muss neutral sein, die notwendige Qualifikation besitzen und darf sich bei der Ausführung seines Auftrags in keinem Interessenkonflikt befinden.

19.

Spätestens einen Monat nach Erlass des vorliegenden Beschlusses müssen die belgischen Behörden der Kommission eine Liste mit einer oder mehreren Personen, die sie für die Bestellung als unabhängigen Sachverständigen vorschlagen, zur Genehmigung vorlegen. Es steht dann im Ermessen der Kommission, den oder die vorgeschlagenen Sachverständigen auf der Grundlage der Vorgaben in Absatz 3 zu billigen oder abzulehnen. Lehnt die Kommission den oder die vorgeschlagenen Sachverständigen ab, haben die belgischen Behörden nach Anzeige der Ablehnung einen Monat Zeit, um neue Kandidaten vorzuschlagen, die ebenfalls von der Kommission gebilligt oder abgelehnt werden müssen. Werden all diese vorgeschlagenen Kandidaten ebenfalls von der Kommission abgelehnt, benennt sie selbst einen unabhängigen Sachverständigen, den die belgischen Behörden auf der Grundlage eines von der Kommission gebilligten Mandats bestellen oder bestellen lassen.

Aufgaben des unabhängigen Sachverständigen

20.

Der unabhängige Sachverständige muss den ihm im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen obliegenden Pflichten nachkommen. Die Kommission kann dem unabhängigen Sachverständigen von sich aus oder auf Betreiben des unabhängigen Sachverständigen Anordnungen und Weisungen erteilen, um die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen aus dem Beschluss sicherzustellen.

21.

Der unabhängige Sachverständige muss

i)

in seinem ersten Bericht an die Kommission einen detaillierten Plan vorschlagen, in dem er darlegt, wie er die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen aus dem Beschluss zu kontrollieren plant;

ii)

die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen aus dem Beschluss kontrollieren;

iii)

der Kommission und den belgischen Behörden innerhalb von 50 Arbeitstagen nach Jahres- und Halbjahresende einen schriftlichen Bericht vorlegen.

Ablösung, Entlastung und Verlängerung des Auftrags

22.

Sollte der unabhängige Sachverständige seinen Aufgaben gemäß den Verpflichtungen nicht mehr nachkommen oder liegt ein anderer triftiger Grund, zum Beispiel ein Interessenkonflikt vor, so

i)

kann die Kommission nach Anhörung des unabhängigen Sachverständigen verlangen, dass die belgischen Behörden den unabhängigen Sachverständigen ablösen oder

ii)

können die belgischen Behörden den unabhängigen Sachverständigen mit vorheriger Zustimmung der Kommission ablösen.

23.

Wird der unabhängige Sachverständige gemäß Absatz 22 abgelöst, kann vom unabhängigen Sachverständigen verlangt werden, dass er bis zur Einsetzung eines neuen unabhängigen Sachverständigen, an den der abgelöste Sachverständige alle relevanten Informationen in vollem Umfang weitergibt, weiter im Amt bleibt. Der neue unabhängige Sachverständige ist nach dem Verfahren in Absatz 18 zu bestellen.

24.

Soweit keine Ablösung im Sinne von Absatz 22 eintritt, endet die Aufgabe des unabhängigen Sachverständigen erst mit der Entlastung durch die Kommission, nachdem alle dem unabhängigen Sachverständigen übertragenen Verpflichtungen erfüllt worden sind.

ANHANG III

DMA VERPFLICHTUNGEN DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK

Beteiligungsstruktur beim Neuen Kreditinstitut („NEC“) und bei Dexia Municipal Agency („DMA“)

1.

Spätestens bis zum 31. Januar 2013 muss Dexia Crédit Local („DCL“) das Kapital des Neuen Kreditinstituts („NEC“) zu 100 % an den Staat, die Caisse des dépôts et consignations (die „CDC“) und La Banque Postale („LBP“) (zusammen die „Anteilseigner“) zu einem Marktpreis von 1 EUR abtreten, was dem Kaufpreis für DMA und die spätestens zum Zeitpunkt des Verkaufs von DMA von DCL übertragenen oder NEC überlassenen Tools und Betriebsmittel entspricht.

2.

LBP kann seine Beteiligung an NEC zu einem Marktpreis aufstocken, der nach den Vorgaben unabhängiger Sachverständiger und nach allgemein üblichen Methoden in vergleichbaren Fällen bestimmt wird, so dass die Beteiligung am Kapital von NEC letztlich genauso hoch ist wie der Anteil des mit dem Neugeschäft verbundenen Kreditbestands am DMA-Deckungsstock (cover pool).

Geschäftstätigkeit von DMA, NEC und dem von der CDC und LBP gegründeten Joint Venture („JV“)

3.

Das Geschäftsfeld des JV wird auf die Finanzierung von französischen Gebietskörperschaften und öffentlichen Gesundheitseinrichtungen in Frankreich beschränkt sein. Die vergebenen Kredite werden zunächst in die Bilanz von LBP eingestellt und dann unter der Bedingung an DMA abgetreten, dass sie mit der Verpflichtungspolitik von DMA im Einklang stehen (1). Kredite, die nicht die geforderten Voraussetzungen der vorliegenden Verpflichtungserklärung erfüllen, können nicht an DMA abgetreten werden.

4.

Das Produktangebot des JV ist einfach und besteht aus „Plain-vanilla“-Produkten mit einfachen und transparenten Tarifgestaltungsmethoden; es muss die Auflagen gemäß Beschreibung in der genehmigten Mitteilung erfüllen, die der Kommission am 8. Oktober 2012 vorgelegt wurde und in Anhang IV b beigefügt ist.

5.

Die Finanzierungen werden den Gebietskörperschaften und öffentlichen Gesundheitseinrichtungen in Frankreich zu Marktbedingungen angeboten, die nicht attraktiver sind als die Angebote anderer Geschäftsbanken; insbesondere darf das JV nicht mit Angeboten werben, die attraktiver sind als nach der Marktpraxis üblich; der Überwachungstreuhänder wird damit beauftragt, festzulegen, wie er die Einhaltung dieser Verpflichtung kontrollieren kann.

6.

Die Geschäftstätigkeit von NEC, DMA und des JV wird für einen Zeitraum von 15 Jahren unter der Auflage genehmigt, dass nach Ablauf dieses Zeitraums und vorbehaltlich Ziffer 7 unten i) diese Genehmigung für Finanzierungsgeschäfte mit Gebietskörperschaften unter den gleichen Bedingungen verlängert wird, sofern das Marktversagen weiter anhält; in dieser Hinsicht hat die Kommission bereits strukturelle Probleme auf diesem Markt festgestellt, die mittel- bis langfristig weiter bestehen dürften, und ii) diese Genehmigung für Finanzierungsgeschäfte mit öffentlichen Gesundheitseinrichtungen in Frankreich nur dann verlängert wird, wenn nachweislich ein Marktversagen vorliegt.

7.

Innerhalb von drei Jahren nach Erlass des abschließenden Beschlusses können die französischen Behörden bei der Kommission beantragen, dass sie prüft, ob der Gesamt-Geschäftsplan von NEC, DMA und des JV die Rentabilitätsvorgaben einer Geschäftsbank erfüllt, damit sie vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission in eine Geschäftsbank umgewandelt werden können.

8.

Die zwischen der Dexia-Gruppe einerseits und DMA, NEC und dem JV andererseits bestehenden geschäftlichen Beziehungen im Bereich der Dienstleistungen müssen sich auf diejenigen beschränken, die in den beiliegenden Mitteilungen vom 8. und 11. Oktober 2012 (Anhänge IV c und d) beschrieben sind, und zu Marktpreisen abgerechnet werden.

9.

In einem Zeitraum von fünf Jahren nach Erlass des abschließenden Beschlusses dürfen DMA, NEC und das JV keine Unternehmen oder Beteiligungen an einem Unternehmen erwerben. Dies gilt nicht nur für Unternehmen mit der Rechtsform einer Gesellschaft, sondern auch für alle Vermögensteile, die zu einem Unternehmen gehören.

10.

Mit Ausnahme der Dividendenzahlungen durch DMA an NEC dürfen DMA, NEC und das JV bis zum 31. Dezember 2015 keine Dividende jedweder Form für ihre Aktien ausschütten. DMA, NEC und das JV dürfen Kuponzahlungen nur leisten, sofern hierfür eine vertragliche Verpflichtung aus einer Verbindlichkeit besteht, die vor dem 14. Dezember 2012 eingegangen wurde.

11.

Der Staat sorgt dafür, dass DMA, NEC und das JV die geltenden Rechtsvorschriften für Löhne, Gehälter und Vergütungen einhalten, insbesondere die für Kreditinstitute geltenden Vergütungsobergrenzen und etwaige Auflagen, die sich durch die direkte bzw. indirekte Kontrolle des Staats über DMA, NEC und das JV ergeben. Der Staat verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass DMA, NEC und das JV die Auflagen, die die Kommission diesbezüglich im Rahmen der Anwendung der Beihilfevorschriften vorschreibt, strengstens einhalten.

In diesem Zusammenhang muss der Staat einen möglichst sparsamen Umgang mit öffentlichen Geldern in Bezug auf Löhne/Gehälter und Vergütungen gewährleisten, die den Mitarbeitern in den einem Umstrukturierungsplan unterliegenden Kreditinstituten gezahlt werden. Insbesondere muss der Staat dafür sorgen, dass der der Kommission vorgelegte Geschäftsplan (Anhang VII) genau umgesetzt wird. Der Staat muss der Kommission im Übrigen Vorschläge zur Reduzierung der Gemein- und Personalkosten bei DMA, NEC und im JV unterbreiten, sollte(n) nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahrs i) die Nettomarge um über 25 % unter der gemäß Geschäftsplan in Anhang VII angekündigten Zielvorgabe liegen; ii) der Nettogewinn (ohne Rückstellungen) um über 25 % unter der angekündigten Zielvorgabe liegen; iii) in der Gewinn- und Verlustrechnung Verluste ausgewiesen werden, oder iv) wenn DMA, NEC oder das JV die geltenden Mindestwerte für die aufsichtsrechtlichen Kennzahlen nicht mehr einhalten. Diese Verpflichtung wird mit dem konsolidierten Jahresabschluss 2013 wirksam.

Bewirtschaftung des Kreditbestands in der Bilanz von DMA

12.

Auf der Aktivseite von DMA bilanzierte Kredite, die nicht an öffentliche Gesundheitseinrichtungen in Frankreich oder französische Gebietskörperschaften vergeben wurden, werden abgebaut. So dürfen insbesondere an Kunden, die nicht dem oben vorgegebenen Geschäftsfeld (Ziffer 3) dieser Verpflichtungserklärung entsprechen, keine weiteren Kredite vergeben werden.

13.

Für laufende Kredite an französische Gebietskörperschaften oder öffentliche Gesundheitseinrichtungen in Frankreich, die nicht von der Gissler-Charta erfasst oder mit einer Note E3, E4 oder E5 laut Gissler-Charta oder einem Rating größer oder gleich 11 laut interner Bewertung von Dexia eingestuft sind („sensible Kredite“), muss NEC eine Desensibilisierung durchführen, die von DMA finanziert wird. Diese Desensibilisierung soll das einschlägige Risiko reduzieren und kann mit einer Neukreditvergabe einhergehen.

14.

Das JV darf an Kunden, die sensible Kredite halten oder laufende Kredite aus der Bilanz von DMA nicht mehr bedienen (Zahlungsausfall) oder gegen laufende Kredite geklagt haben, keine Finanzierungen vergeben.

15.

DMA übernimmt die Refinanzierung für die durch das JV vergebenen Kredite und für den Kreditbestand. Mit Abschluss der Veräußerung von DMA wird die Bilanz von DMA Gegenstand einer gesonderten Verwaltung sein, erstens im Hinblick auf die vorhandenen sensiblen Kredite, deren Gesamtvolumen auf 9,4 Mrd. EUR geschätzt wird, und zweitens im Hinblick auf den Abbau von Krediten, die nicht dem Geschäftsprofil der Entwicklungsbank gemäß Punkt 3 der vorliegenden Verpflichtungserklärung entsprechen und zum 30. September 2012 ein geschätztes Gesamtvolumen von [20-40] Mrd. EUR ausmachen.

Liquiditätszuführung für NEC und DMA

16.

Die Anteilseigner verpflichten sich, NEC die von NEC und DMA benötigte Liquidität zuzuführen. Diese Liquiditätszuführung muss nach den Bedingungen in der genehmigten Mitteilung erfolgen, die der Kommission am 8. Oktober 2012 vorgelegt wurde und in Anhang IV a beigefügt ist. In Bezug auf die CDC sind diese Zuführungen auf 12,5 Mrd. EUR begrenzt.

17.

Mit Abschluss der Veräußerung von DMA führen Dexia SA und DCL DMA und NEC keine weitere Liquidität mehr zu.

Kapitalausstattung von NEC und DMA

18.

Die Anteilseigner verpflichten sich, die Kapitalausstattung in dem Umfang zu halten, wie dies zur Deckung eventuell eintretender Verluste aus dem bestehenden Portfolio von DMA erforderlich ist. Kapitalerhöhungen bei DMA dürfen grundsätzlich nur nach Anmeldung bei der Kommission unter Einhaltung der Vorschriften für die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV durchgeführt werden.

Bestellung eines Überwachungs- und Umsetzungstreuhänders

19.

Ein im Namen und auf Rechnung der Kommission tätiger Treuhänder, der für die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen zuständig ist, kann den Anteilseignern, DMA, NEC und dem JV in diesem Zusammenhang beliebige Fragen stellen und alle Unterlagen aus ihrem Besitz einsehen. Für die Bestellung dieses Überwachungstreuhänders gelten die folgenden Voraussetzungen:

—

Der Staat legt der Kommission spätestens einen Monat nach Erlass des abschließenden Kommissionsbeschlusses eine Liste mit einer bis drei in Absprache mit der CDC und LBP gewählten Personen vor, die als Überwachungstreuhänder für die Überprüfung der Erfüllung der in diesem Anhang aufgeführten Verpflichtungen in Frage kommen, zur Genehmigung vor.

—

Der Überwachungstreuhänder muss die notwendige Kompetenz besitzen und darf sich während der Ausübung seines Auftrags in keinem Interessenkonflikt befinden.

—

Die Kommission kann den/die vorgeschlagenen Kandidaten billigen oder ablehnen. Lehnt die Kommission den/die vorgeschlagenen Kandidaten ab, schlägt der Staat innerhalb eines Monats nach der Mitteilung über die Ablehnung einen bis drei neue Kandidaten vor, die ebenfalls von der Kommission gebilligt oder abgelehnt werden müssen.

—

Wurden letzten Endes alle Kandidaten von der Kommission abgelehnt, benennt die Kommission einen Überwachungstreuhänder.

—

Die Kosten für die Leistungen des Überwachungstreuhänders übernehmen NEC und das JV.

20.

Für den Auftrag des Überwachungstreuhänders sind folgende Vorgaben maßgebend:

—

Der Auftrag gilt für eine Laufzeit von zwei Jahren ab Erlass des abschließenden Beschlusses und kann verlängert werden, sofern die Kommission dies für notwendig erachtet.

—

Die Kommission hat während der Dauer des Auftrags des Überwachungstreuhänders jederzeit uneingeschränkten Zugang zu allen Informationen, die zur Umsetzung ihres Beschlusses erforderlich sind. Sie kann sich direkt an NEC oder das JV oder an die Anteilseigner wenden, um die erforderlichen Auskünfte und Erläuterungen zu erhalten. NEC, das JV und die Anteilseigner leisten bei allen etwaigen Nachprüfungen der Kommission oder gegebenenfalls des von ihr beauftragten Überwachungstreuhänders volle Unterstützung.

—

In Bezug auf die Einhaltung der Verpflichtung 5 oben wird der Staat dem Überwachungstreuhänder halbjährlich die Daten übermitteln, die der Banque de France über die Geschäftskonditionen der größten Geschäftsbanken für die Finanzierung von Gebietskörperschaften und öffentlichen Gesundheitseinrichtungen in Frankreich vorliegen. Der Überwachungstreuhänder kann anhand einer Stichprobe aus vom JV vergebenen Krediten prüfen, ob das JV im Durchschnitt nicht deutlich niedrigere Finanzierungskonditionen angeboten hat als alle übrigen Geschäftsbanken. Sollten die vom JV angebotenen Finanzierungsbedingungen für ein bestimmtes Halbjahr nachweislich deutlich niedriger ausfallen als die von allen übrigen Geschäftsbanken angebotenen, so muss das JV seine Finanzierungsbedingungen im folgenden Halbjahr so modifizieren, dass sie der Verpflichtung 5 oben entsprechen.

—

Der Überwachungstreuhänder legt der Kommission jährlich einen Bericht über die Umsetzung der vorgenannten Verpflichtungen vor.

21.

Solange die Genehmigung für die Geschäftstätigkeit der Entwicklungsbank gemäß Vorgaben in den vorliegenden Verpflichtungen wirksam ist, muss der Staat alle Informationen, welche die Kommission zur Kontrolle der Einhaltung der vorliegenden Verpflichtungen einsehen möchte, an die Kommission übermitteln. Mit Ablauf des Auftrags des Überwachungstreuhänders muss der Staat im Übrigen der Kommission einen jährlichen Bericht über die Einhaltung der besagten Verpflichtungen vorlegen.

(1)  Die Verpflichtungspolitik von DMA ist darauf abgestellt, das Risiko durch bilanzierte Kredite zu begrenzen. Beispielsweise könnte ein Kredit, der die Verpflichtungen 4 und 5 des vorliegenden Anhangs erfüllt, trotzdem nicht mit der DMA-Verpflichtungspolitik im Einklang stehen, wenn die Gesamtexposition von DMA gegenüber dem betreffenden Kunden als zu hoch eingestuft wird oder die Gesamtverschuldung des betreffenden Kunden über einen bestimmten Anteil des Kundeneinkommens hinausgehen sollte.


ANHANG IV A

MECHANISMUS ZUR BESTIMMUNG DER FINANZIERUNGSKOSTEN FÜR NEC/DMA

Bei jeder Emission werden die Finanzierungskosten für langfristiges Kapital, das NEC von seinen Anteilseignern zu Marktpreisen zugeführt wird, anhand der Finanzierungskosten für identische Laufzeiten und Währungen ermittelt, wie sie bei einem Querschnitt von in Absprache zwischen NEC und dessen Anteilseignern (die „ Parteien “) gewählten Kreditinstituten zu beobachten sind (das „ Panel “).

Das Panel wird anhand der Liste der französischen Banken festgelegt, die zur Bildung des Euribor beitragen; davon ausgenommen bleiben aber Institute, welche die Parteien auf der Grundlage ihrer langfristigen Ratings (und Aussichten) und ihrer Risikoprofile (Geschäftstyp, geografische Exposition, aufsichtsrechtliche Kennzahlen usw.) (einstimmig) für nicht mit NEC/DMA vergleichbar halten. Zu dem Panel gehören nach Möglichkeit mindestens drei Banken.

Die Finanzierungskosten von NEC/DMA entsprechen den durchschnittlichen Finanzierungskosten der Institute des Panels.

Analog dazu entsprechen die Kosten für kurzfristige Finanzierungen, die NEC von seinen Anteilseignern zu marktüblichen Preisen zugeführt werden, den durchschnittlichen Finanzierungskosten der Institute des Panels.

Durch diesen Mechanismus kann aus zwei Gründen gewährleistet werden, dass DMA aufgrund seines öffentlichen Anteilsbesitzes keine Finanzierungen zu Vorzugszinsen erhält:

—

Für den Teil Pfandbriefe wird die Finanzierung für DMA direkt am Markt beschafft, und das DMA von den direkten Anteilseignern zugeführte Kapital würde sich (so wie bei den anderen Bodenkreditanstalten) auf die Übersicherung beschränken.

—

Alle Bodenkreditanstalten sind zwangsläufig an Kreditinstitute gebunden, die einen umfassenden Zugang zu Liquidität haben (Kundeneinlagen oder umfassender Marktzugang). Sie werden daher zu den Refinanzierungskosten ihrer direkten Anteilseigner finanziert. So ist das Rating von NEC für sich alleine insofern nicht zu ermitteln, als es zwangsläufig an ein Kreditinstitut mit umfangreicher Finanzausstattung, also wahrscheinlich eine französische Großbank, gebunden werden müsste.

—

Durch die Zwischenschaltung von NEC zwischen DMA und dessen Endanteilseigner ergibt sich ein Ranking, das mit dem französischer Großbanken vergleichbar ist. Durch den gewählten Mechanismus lassen sich somit die Finanzierungsbedingungen für DMA nachbilden, die bei Anbindung an eine Bank ohne Vorzugszinssätze gelten würden.


ANHANG IV B

PRODUKTANGEBOT DES JOINT VENTURE LBP/CDC

1.   Art der vom JV angebotenen Kredite

Das Angebot an mittel- bis langfristigen Krediten seitens der gemeinsamen Tochtergesellschaft von LBP/CDC für französische Gebietskörperschaften entspricht den nachstehend aufgeführten Vorgaben, die LBP für die Vermarktung eigener Produkte und Dienstleistungen in ihrem gesamten Kundenkreis gewählt hat:

—

ein einfaches Angebot,

—

ein transparentes Angebot,

—

ein auf die Kundenbedürfnisse zugeschnittenes Angebot.

Das Produktangebot fügt sich in den aufsichtsrechtlichen Rahmen ein und orientiert sich an den geltenden Empfehlungen; dazu gehören:

—

das interministerielle Rundschreiben vom 25. Juni 2010,

—

der Verhaltenskodex (oder „Gissler-Charta“),

—

der Bericht des Bartolone-Parlamentsausschusses.

Die gemeinsame Tochtergesellschaft von LBP/CDC wird bevorzugt Plain vanilla-Kredite anbieten, die den bekannten Bedürfnissen der Kunden, d. h. Einfachheit, diversifiziertes Angebot, Schutz vor ungünstigen Marktentwicklungen, entsprechen. Nicht angeboten werden Hebeleffektprodukte, Zinsstrukturprodukte, Fremdwährungsprodukte, komplexe strukturierte Produkte mit kumulierender Strukturwirkung sowie alle Produkte, bei denen die Gefahr besteht, dass der Kunde das eingesetzte Kapital verliert.

In jedem Fall wird das Angebot auf die Merkmale und die Größe der Kunden abgestimmt, und jedes neue Produkt wird mit der Bankenaufsichtsbehörde abgesprochen.

Wir werden ebenfalls bestrebt sein, für die Kunden eine übersichtliche Dokumentation bereitzustellen, in der die Produkte gemäß Einteilung in der Gissler-Charta dargestellt sind.

Risikoübersicht der Gissler-Charta

Basisindizes

1

Indizes des Euro-Währungsgebiets

2

Inflationsrate in Frankreich oder Inflationsrate im Euro-Währungsgebiet oder Differenz zwischen beiden

3

Differenz zwischen Indizes des Euro-Währungsgebiets

4

Indizes außerhalb des Euro-Währungsgebiets.

Indexdifferenzen, darunter auch zu einem Index außerhalb des Euro-Währungsgebiets

5

Differenz zwischen Indizes außerhalb des Euro-Währungsgebiets


Strukturen

A

Fester Zinssatz einfach. Variabler Zinssatz einfach. Umstellung von fest verzinslich auf variabel verzinslich oder umgekehrt.

Umstellung von strukturiertem Zinssatz auf variabel oder fest verzinslich (nur eine Richtung). Variabler Zinssatz einfach mit Höchstbegrenzung (cap) oder nach oben und nach unten begrenzt (tunnel)

B

Einfache Barrier-Option. Kein Hebeleffekt

C

Tauschoption (Swaption)

D

Multiplikator bis 3;

Multiplikator bis 5 höchstbegrenzt

E

Multiplikator bis 5

Die Gissler-Charta ist ein Bewertungsschema, das auf zwei Kriterien — dem Referenzindex und der maßgeblichen Struktur — aufbaut. Sie enthält eine Einstufung nach ansteigenden Risiken, die für Gebietskörperschaften in Frage kommen.

Das JV plant, sein Kreditangebot auf Produkte aus der Gissler-Einteilung zu beschränken. Dieses Angebot wird abhängig vom jeweiligen Kundensegment auf folgende Produkte beschränkt sein:

—

Produkte der Kategorie 1A;

—

Produkte mit Bindung an die Inflation in Frankreich und das Sparbuch A („livret A“) der Kategorie 2A,

—

Kauf von Swaptions der Kategorie 1C.

Zur Information: In seinem Gutachten vom 3. Juli 2012 zur Rückstellungspraxis für strukturierte Produkte hat der Rat zur Normung des öffentlichen Rechnungswesens („Conseil de normalisation des comptes publics“) die Gebietskörperschaften angewiesen, einfache und komplexe Produkte bei der Rechnungslegung klar zu unterscheiden. Anleihen oder Swaps aus einer Kategorie höher als 3 oder C gemäß Gissler-Charta werden als komplex eingestuft. Die Handhabung des JV ist hier also strenger, da es auch 1B-Produkte, Verkäufe von Swaptions (1C) sowie Produkte der Kategorie 2 (mit Ausnahme von Produkten mit Bindung an die Inflation in Frankreich und das Livret A) und 3 ausschließt.

In Bezug auf den Referenzindex:

 

Das JV plant, sein Angebot auf die Kategorien 1 und 2 der Gissler-Charta, d. h. die Indizes im Euro-Währungsgebiet und die Inflationsrate in Frankreich zu beschränken. Es handelt sich um allgemein übliche Produkte, mit denen sich die Beteiligten gut auskennen.

—

Der Euribor ist der Referenzindex für den Interbankenhandel.

—

Die französische Inflationsrate und das Sparbuch „Livret A“ (dessen Berechnungsformel an den Euribor und die Inflation gekoppelt ist) werden vom französischen Staat i.d.R. nicht nur für das gesamte Programm inflationsgebundener Staatsschuldscheine (OAT), sondern auch für an das „Livret A“ gekoppelte, gesetzlich geregelte, durch Zuteilung vergebene Kredite verwendet.

 

Diese Indizes sind einfache, risikodiversifizierende Hilfsmittel, die für ein kontrolliertes Risikomanagement geeignet sind. In Kategorie 2 dürfen Differenzen zwischen den Inflationsraten im Euro-Währungsgebiet oder Inflationsraten in anderen Ländern des Euro-Währungsgebiets nicht verwendet werden.

In Bezug auf die Struktur:

 

Das JV plant, sein Angebot auf die Kategorien A und C zu beschränken, da hier nur begrenzte Risiken ohne Multiplikatorwirkung bestehen.

—

Zu Kategorie A gehören fest oder variabel verzinsliche Produkte ohne Bedingung oder Hebeleffekt. Es handelt sich um einfache, feste oder anpassbare Zinssätze.

—

Zu Kategorie A gehören auch einfache Put- und Call-Optionsgeschäfte (cap oder tunnel), die den Kunden Schutz vor ungünstigen Markthaussen bieten sollen.

—

Bei Kategorie A ist dem Kunden das fällige Zinsprofil also im Voraus bekannt. Es ist entweder ein bei Abschluss bekannter fester Zinssatz oder ein variabler Zins möglich, der die Entwicklung des Referenzindexes genau nachbildet, oder ein variabler Zins mit Höchstbegrenzung oder Ober-/Untergrenze.

—

Kategorie C beinhaltet den Einsatz von Swaptions. Damit wird dem Kreditnehmer das Recht eingeräumt, zu einem vorgegebenen Zeitpunkt die Umstellung auf einen im Voraus bekannten Zinssatz zu wählen. Für den Kunden ist nur der Kauf von Swaptions (put) zulässig. Der Verkauf von Swaptions durch den Kunden ist nicht Teil des Angebots.

—

Beispiel: Der Kunde nimmt einen Kredit auf, der bis zu einem Zeitpunkt T variabel verzinst wird. Bei Erreichen dieses Zeitpunkts T hat der Kunde die Möglichkeit, die variable Verzinsung auf einen Satz X (bekannt bei Abschluss des Vertrags) umzustellen, wenn ihm die Konditionen attraktiv erscheinen. Andernfalls verzichtet er auf seinen Anspruch und behält seine Bindung an den anpassbaren Zinssatz (der Kunde hat die Option gekauft).

 

Durch Begrenzung des Angebots auf die oben genannten Kategorien möchte das JV die Bandbreite der vertriebenen Produkte begrenzen und den Kreditnehmern (Gebietskörperschaften) gleichzeitig Schutz, Einfachheit und Transparenz bieten.

Im Übrigen stehen diese Produkte nicht allen Kunden offen. Das Angebot ist an die Größe der Gebietskörperschaften nach folgender Einteilung gebunden:

Kundensegmentierung

Anzahl

Produkt

Gebietskörperschaften < 5 000 Einwohner öffentliche Krankenhäuser

47 614

1A

Gebietskörperschaften > 5 000 und < 20 000 Einwohner

2 612

1A, + gekoppelt an Inflation und Sparbuch „livret A“

Gebietskörperschaften > 20 000 Einwohner

1 244

1A, 1C (ohne Optionsverkauf) + gekoppelt an Inflation und Sparbuch „livret A“

2.   Laufzeit der vom JV vergebenen Kredite

Im Übrigen sind für die angebotenen Kredite Laufzeiten bis zu 15 Jahren zulässig, soweit sie nicht durch eine länger laufende Refinanzierungsquelle, insbesondere durch Ausgabe von Pfandbriefen mit entsprechender Laufzeit, unterlegt werden können.

In jedem Fall setzt die Laufzeit der Kundenkredite voraus, dass sich DMA selbst über entsprechend lange Laufzeiten refinanzieren kann.


ANHANG IV C

VOLLSTÄNDIGE ENTFLECHTUNG VON DEXIA UND NEC (OHNE IT-LEISTUNGEN)

In dieser Mitteilung soll erläutert werden, nach welchen praktischen Modalitäten die Trennung der operativen Bindungen zwischen Dexia und der neuen Einrichtung NEC/DMA ablaufen wird. Es wird darauf eingegangen, welche Restbeziehungen zunächst noch bestehen bleiben sollten, und es werden kurz die Voraussetzungen für die Entflechtung beschrieben.

Eine Frist von bis zu 6 Monaten nach Abschluss der DMA-Veräußerungsmaßnahme ist für die Durchführung dieser Entflechtung ohne größere betriebliche Risiken unbedingt erforderlich, wenn man alle laufenden Projekte im Rahmen der geordneten Abwicklung der Dexia-Gruppe berücksichtigt; außerdem ist für die Umsetzung dieser Maßnahmen ein entsprechender Vorlauf zur Einstellung und Schulung neuer Mitarbeiter sowohl bei Dexia als auch bei NEC erforderlich. Aufgrund der besonderen Art der gesuchten Profile und der Situation von Dexia wird dieser Personaleinstellungsprozess problematisch sein und entsprechende Umsetzungsfristen erfordern.

1.   Leistungen von Dexia für NEC

Der Vorschlag lautet, alle Leistungen von Dexia für die neue Einrichtung NEC/DMA einzustellen. Davon sind die Bereiche Schuldverschreibungsportfolio, geschäftliche Betreuung nicht französischer Kredite, Risikoanalyse und Audit betroffen:

—

Schuldverschreibungsportfolio — Die Beratung von DMA durch die Dexia-Marktteams in Bezug auf das Schuldverschreibungsportfolio von DMA wird eingestellt. Diese Betreuung übernimmt NEC nun direkt, bei Bedarf mit Hilfe eines anderen Marktakteurs, der die Marktbeobachtung für das Schuldverschreibungsportfolio übernimmt und DMA zu den auszuführenden Maßnahmen berät. — Diese Entflechtung wird innerhalb von 6 Monaten umgesetzt. Die Teams, die voraussichtlich von NEC übernommen werden sollen, verfügen zurzeit nicht über die einschlägigen Fachkenntnisse. Daher muss Zeit für Personaleinstellung (Suche + Kündigungsfrist) und Schulung eingeplant werden.

—

Geschäftliche Betreuung nicht französischer Kredite — Auf die geplante, nicht proaktive Bewirtschaftung der nicht französischen Kredite von DMA durch Dexia wird verzichtet. NEC wird den Abbau dieser Vermögenswerte selbst übernehmen. — Diese Entflechtung wird innerhalb von 3 Monaten umgesetzt.

—

Analyse des Kreditrisikos — Die Inanspruchnahme von Dexia-Dienstleistungen bei der Kreditrisikoanalyse nicht französischer Bestände durch die neue Einrichtung NEC/DMA wird eingestellt. Die Kreditrisikoteams bei NEC müssen im Hinblick auf den Aufbau dieses Fachwissens verstärkt werden. Die Netto-Disynergie gegenüber dem NEC-Kreditrisikoteam ist gleich Null (den 2 neu gebildeten VZÄ zur Betreuung ausländischer Vermögenswerte steht der Abbau von 2 VZÄ bei der Betreuung französischer Vermögenswerte gegenüber). — Diese Entflechtung wird innerhalb von 6 Monaten umgesetzt.

—

Interne Ratingsysteme — Die wenigen bei DMA verbliebenen Corporate-, Projekt- und US-Gegenparteien, die mit Hilfe der internen Ratingsysteme von Dexia bewertet werden sollten, werden auf die Standardmethode umgestellt und direkt von den NEC-Kreditanalysten überwacht. Die ausländischen Vermögenswerte bei DMA bestehen größtenteils aus Werten der öffentlichen Hand in Italien. Im Team Modellmanagement von NEC ist ein zusätzliches VZÄ für die Überwachung der Score-Funktion in Italien erforderlich. — Diese Entflechtung wird innerhalb von 6 Monaten umgesetzt.

—

Bewertung der Wertpapiere — Bei der Wertermittlung der bilanzierten Wertpapiere wird die neue Einrichtung NEC/DMA nicht mehr auf die Dexia-Mitarbeiter, sondern auf eigenes Fachwissen zurückgreifen, das noch aufgebaut werden muss. — Diese Entflechtung wird innerhalb von 6 Monaten umgesetzt.

—

Audit — Die gemeinsame Ressourcennutzung beim Überwachungsinstrument für Auditempfehlungen wird eingestellt. Jede Einheit wird eine eigene Ausstattung verfügen. — Diese Entflechtung wird innerhalb von 3 Monaten umgesetzt.

2.   Leistungen von NEC für Dexia

Auch hier lautet der Vorschlag, die Leistungen von NEC für Dexia (ohne IT-Leistungen) einzustellen. Zunächst war geplant, dass die Kreditrisikoanalyse und das interne Ratingsystem für französische Gebietskörperschaften zusammen bleiben sollten; davon wurde nun doch Abstand genommen. In diesen Bereichen wird Dexia eigene Ressourcen aufbauen und seine Teams und seine Organisation entsprechend verstärken.

—

Kreditrisikoanalyse — Die Nutzung der NEC-Kreditrisikoanalystenteams für französische Gebietskörperschaften durch Dexia wird eingestellt. Es werden zwei verschiedene Teams gebildet, was zu einer Disynergie von insgesamt 9 Stellen führt (Näheres hierzu siehe in Anhang 1).

—

Internes Ratingsystem — Das interne Ratingsystem für französische Gebietskörperschaften soll nicht, wie zunächst geplant, gemeinsam genutzt, sondern dupliziert werden. Dexia und NEC werden somit voneinander unabhängige, eigene IRS-Systeme betreiben. So lässt sich vermeiden, dass sich die erwartete Herabstufung der Kalibrierung des IRS von Dexia nicht nachteilig auf die Kreditvergabe der neuen Einrichtung NEC/DMA auswirkt, und es werden die operativen und aufsichtsrechtlichen Schwierigkeiten durch die Datenbeschaffung und -aktualisierung für nur ein System durch zwei Banken ohne Kapitalverflechtung umgangen. Es wird eine Disynergie von 13 VZÄ erwartet (11 VZÄ bei Dexia und 2 VZÄ bei NEC. Näheres hierzu siehe in Anhang 1).

Die Entflechtung dieser Leistungen wird innerhalb von 6 Monaten umgesetzt.

ANHANG 1

DIE INTERNEN RATINGSYSTEME

—   Grundsätze der vorgeschlagenen Organisation

Angesichts der jüngsten Entscheidungen und Richtungsvorgaben für die Positionierung der Desensibilisierung, die vollständige Risikoübernahme von Dexia für dieses Portfolio und die fehlende Kapitalverflechtung zwischen Dexia und NEC lautet der Vorschlag, dass die internen Ratingsysteme (IRS) für den kommunalen Bereich von der neuen Einrichtung NEC/DMA und Dexia nicht mehr gemeinsam genutzt werden und somit auf gegenseitige Leistungen zwischen Dexia und NEC innerhalb dieses Prozesses verzichtet wird.

Dexia und NEC werden dann jeweils über ein vollkommen eigenständiges Kreditanalysten-, Modellmanagement-, Modelling- und Freigabeteam verfügen, das dann alle Leistungen für das jeweilige Unternehmen erbringt.

Dieser Organisationsvorschlag beruht auf folgenden Feststellungen:

—

drohende Herabstufung der IRS-Kalibrierung angesichts steigender Ausfallhäufigkeit innerhalb von Dexia, was sich negativ auf die Neukreditvergabe bei DMA auswirken würde; nun scheint es aber nicht konsequent, DMA die Folgen durch die Herabstufung des Dexia-Portfolios aufzubürden.

—

operative Schwierigkeiten, die IRS angesichts der fehlenden Kapitalverflechtung weiter gemeinsam zu betreiben:

—

Für die gemeinsame Nutzung der IRS durch Dexia und die neue Einrichtung NEC/DMA ist die Fähigkeit beider Unternehmen ausschlaggebend, alle Informationen zu beschaffen, die für die Pflege dieser Modelle erforderlich sind (Ausfälle, Verluste usw.).

—

Ohne Kapitalverflechtung und gemeinsame Politik würden auch die operativen Schwierigkeiten steigen, weiter eine gemeinsame Datenbank zu betreiben. Ohne gemeinsame und sehr hochwertige Datenbank könnten die IRS nicht mehr weitergeführt werden, da die Aufsichtsbehörden sie nicht mehr anerkennen würden.

—

Notwendigkeit eines eigenen Analystenteams bei Dexia, da Dexia das gesamte Kreditrisiko aus dem sensiblen Portfolio trägt, und Unmöglichkeit, für die beiden Unternehmen Dexia und NEC ein gemeinsames Team beizubehalten, das zwei verschiedene IRS-Systeme für dieselben Gegenparteien nutzt.

—   Hauptfolgen für Dexia und NEC

—   Auswirkungen auf die Personalausstattung

Es werden zwei Analystenteams für die öffentliche Hand in Frankreich eingerichtet, eines bei NEC und das andere bei Dexia. Dadurch könnte der Zuständigkeitsbereich des bestehenden Analystenteams deutlich eingeschränkt werden: Das Team von NEC wird sich nämlich auf französische Gebietskörperschaften konzentrieren (und nur in geringerem Maße auf bestimmte internationale Gebietskörperschaften), dafür aber weniger mit Akteuren „spezialisierter Märkte“ zu tun haben, welche die interessantesten Fälle in der Analyse darstellen. Unter diesen Umständen sind Kündigungen nicht auszuschließen.

Im Übrigen wird es nicht möglich sein, in erheblichem Maße auf intern vorhandene Fachkräfte zurückzugreifen, um die Analystenstellen in den Teams bei NEC und Dexia zu besetzen. Solche Fachkräfte sind auch auf dem Markt nur schwer zu finden.

—   Disynergierisiken

Sie liegen auf drei Ebenen:

—

Der Verzicht auf eine gemeinsame Nutzung der IRS durch Dexia und NEC und somit auch der Anwenderteams (Analysten) führt dazu, dass jedes Unternehmen Teams für die Modellentwicklung und -pflege (Modellmanagement, Modelling und Ausfallzentrum), die Modellfreigabe (methodische Freigabe, aber auch operative Freigabe und Qualitätskontrolle) und ihre Nutzung (Kreditanalysten) aufbauen muss. Das Team Modellmanagement von Dexia muss somit um 6 VZÄ, das Team Freigabe und Qualitätskontrolle um 2 VZÄ, das Modelling-Team um 1 VZÄ und das Team Ausfälle um 2 VZÄ verstärkt werden, das entspricht 11 zusätzlichen VZÄ bei Dexia. Bei NEC sind ein zusätzliches VZÄ für das Modellmanagement und ein zusätzliches VZÄ für Freigabe und Qualitätskontrolle, d. h. 2 zusätzliche VZÄ einzuplanen.

—

Der Abbau der gegenseitigen Leistungen für die Kreditrisikoanalyse bei Dexia und NEC (Kreditrisikoanalyse für die öffentliche Hand in Frankreich durch NEC für Dexia und Kreditrisikoanalyse für internationale Gegenparteien durch Dexia für NEC) führt zu einem höheren Personalbedarf von 9 VZÄ bei Dexia (keine Personalaufstockung bei NEC).

—

Und schließlich ist nach Einstellung der Leistung ‚Anleihenbewertung‘ durch Dexia ein zusätzliches VZÄ bei NEC erforderlich.


ANHANG IV D

ENTFLECHTUNG DER IT-SYSTEME VON DEXIA UND NEC

Diese Mitteilung enthält die gewünschten Erläuterungen des Umstands, dass für eine vollständige Trennung der IT-Systeme von NEC und Dexia eine Frist von 24-30 Monaten für erforderlich gehalten wird. Nach Abschluss der beschriebenen Arbeiten wird das Anwendungssystem bei NEC von dem bei Dexia, wie bereits betont, völlig unabhängig sein. Dasselbe gilt für den Betrieb der Anwendungen und die technische Infrastruktur.

Die vier Hauptphasen bei der Entflechtung der IT-Systeme von Dexia und von NEC wurden in der Mitteilung vom 26. September wie folgt beschrieben:

Image 4

Zeitplan

1

Vorlaufphase (3 Monate)

2

Duplizierung des Anwendungssystems (15 Monate)

3

Outsourcing der Leistungen (6 Monate)

4

Potenzielle Verzögerungen im Zeitplan (6 Monate)

M0

M3

M18

M24

M30

Beschreibung

Projektübergreifende Gesamtabstimmung und Verstärkung der technischen Infrastruktur

Umsetzung der Trennung aller gemeinsamen Anwendungssysteme bei NEC und Dexia

Migration der Anwendungssysteme auf ein neues Hostingsystem und Umstellung des Betriebs

Die Komplexität des Projekts und die Abhängigkeit von externen Akteuren könnten zu Verwerfungen im Projekt führen.

1.   Vorlaufphase

Wie in der Mitteilung vom 23. September 2012 angegeben, stehen hier zwei verschiedene Ziele im Vordergrund: die Erstellung einer detaillierten strategischen Planung für die anstehenden Arbeiten und die Verstärkung der technischen Infrastruktur als Voraussetzung für das Hosting der duplizierten Anwendungen.

Die in dieser Mitteilung vorgestellten Denkansätze bilden die Vorstufe zu dem Entflechtungsplan, der in dieser Vorlaufphase erarbeitet werden muss. Sie müssen jedoch noch durch eine ausführliche Untersuchung bestätigt werden.

2.   Duplizierung des Anwendungssystems

Anhand nachstehender Angaben wird deutlich, warum für eine erfolgreiche Trennung der Anwendungssysteme von Dexia und NEC eine Frist von mindestens 15 Monaten (ohne jedes andere Projekt) erforderlich ist. Beim jetzigen Stand geht es um eine erste Analyse, die in der (für die ersten drei Monate des Jahres 2013 geplanten) Abstimmungsphase für den Duplizierungsprozess noch bestätigt, ergänzt und genauer ausgeführt werden muss.

Bei einer ersten Bestandsaufnahme zum Duplizierungsprozess (siehe Anhang 2) wurden 169 Anwendungen von den 248 Anwendungen erfasst, die heute zum IT-System von Dexia gehören. Zur Einschätzung des Arbeitsaufwands lassen sich die zu duplizierenden Anwendungen nach funktionaler und technischer Komplexität in 3 Gruppen einteilen:

i)

12 Kernanwendungen des IT-Systems von DEXIA

—

Geschäftlicher Bereich: CRM-Software (Reflex), Angebotsbearbeitung (Phoenix), Finanzanalyse (Safir)

—

Operativer Bereich: Industrielles Kreditmanagement (SAB) und Kredit-Infocenter (Edouard)

—

Marktbereich: Verwaltung der Marktgeschäfte (OpenLink) und Überwachung der Nachschussmargen/Sicherheitenverwaltung (Algorithmics)

—

Finanzbereich: Rechnungswesen (ROC), ALM-Steuerung (RiskPro und zentrale Datenbank für Vermögenswerte) und Kontenabgleich (Intellimatch)

—

Risikobereich: Kreditrisikoüberwachung (Fermat Basel II)

ii)

14 Hauptanwendungen angesichts ihres Funktionsumfangs, ihres höchst spezifischen Charakters und ihrer Vernetzung mit den anderen Anwendungen

—

Geschäftlicher Bereich: Geschäfts-Infocenter (EDC), Kundenprofilierung (Profil)

—

Operativer Bereich: Kreditmanagement (Bamaco), Einkaufs-Software (OASYS), Telefonverzeichnis und Berechtigungen (Habilis), Projektmanagement (Clarity)

—

Marktbereich: Cash- und Liquiditätsmanagement (Cahors), Steuerung der BdF-Pools und -Nachlässe (A3G)

—

Finanzbereich: Abschreibungsstaffelung (Image), aufsichtsrechtliche Meldungen (Evolan)

—

Risikobereich: interne Ratingsysteme (Cléo, SatPub und DirCor), Regelwerk Zinsen/Währungen (SmartCo)

iii)

143 kleinere Anwendungen, deren Liste im Anhang beigefügt ist.

Für jede dieser 169 Anwendungen ist der Duplizierungsprozess in folgende Abschnitte zu gliedern:

a)

Bedarfsermittlung und anwendungsspezifische Spezifikationen (Duplizierungs-, Speicherdump- und Ablagevorschriften, Prüfung der Berechtigungen und Profile usw.)

b)

Entwicklung der Duplizierungsprogramme und Erstellung der notwendigen Umgebungen in Verbindung mit dem jeweiligen Software-Haus (Software-Pakete)

c)

Einheitliche technische und funktionale Abnahme des ordnungsgemäßen Betriebs für die 2 dadurch entstandenen Teileinheiten

Der Arbeitsaufwand für die Durchführung dieses einmaligen Ablaufs kann ausgehend von einem nach Schwierigkeitsgrad gestaffelten pauschalen Durchschnittswert ermittelt werden. Angesichts der Erfahrungen, die mit dem Entflechtungsprogramm bei Dexia/Belfius gesammelt werden konnten, scheint es realistisch, für die IT-System-Kernanwendungen pauschal 750 Manntage, für die Hauptanwendungen 250 Manntage und für die sogenannten kleineren Anwendung pauschal 30 Manntage anzusetzen. Es kann somit von einem Gesamtaufwand von 16 790 Manntagen für die Duplizierung ausgegangen werden. Zusätzlich zu diesem Einmalaufwand und im Sinne einer losweisen Lieferung sind für jedes der 4 geplanten Lose folgende Schritte einzuplanen:

a)

die Entwicklung vorübergehender Schnittstellen, so dass innerhalb jedes im Aufbau befindlichen IT-Systems die eigenen Anwendungen und noch gemeinsam genutzte Anwendungen nebeneinander lauffähig sind,

b)

die Durchführung einer globalen Integrationsabnahme, um den ordnungsgemäßen Betrieb der Gesamtanlage und den stabilen Lauf jedes IT-Systems auf dieser Zwischenstufe freizugeben.

Der entsprechende Arbeitsaufwand wird in jedem Los auf 500 Manntage für das Einrichten der Schnittstellen und auf 500 Manntage für die Gesamtabnahme, d. h. insgesamt auf 4 000 Manntage für alle Lose zusammen geschätzt.

Angesichts des Gesamt-Leistungsaufwands, den wir beim derzeitigen Stand auf rund 20 800 Manntage schätzen, und der IT-Kapazitäten, die für eine erfolgreiche Anwendungsduplizierung bereitgestellt werden können, scheint eine Frist von mindestens 15 Monaten unumgänglich, wenn alle Kapazitäten der Direktion IT-Systeme für dieses Programm abgestellt werden.

Zur Information: Die Gesamtkapazität der IT-Teams für die Projektdurchführung beträgt rund 18 000 Manntage/Jahr und ist zu einem erheblichen Teil bereits in den Entflechtungsprojekten bei Belfius (noch 7 000 Manntage bis Juni 2013) und den Servicing-Projekten bei LBP (mindestens noch 2 000 Manntage in diesem Zeitraum) gebunden. Daher scheint es schwierig, die gesamte Duplizierung des IT-Systems in weniger als 20-21 Monaten zu bewältigen.

3.   Migration der Neukreditvergabe

Wie lange die Durchführung dieser Migration der Neukreditvergabe von Dexia hin zu einem externen Partner dauern wird, hängt weitgehend davon ab, welche Mittel dieser Partner dafür bereitstellt und welche Modalitäten für eine erfolgreiche Umstellung gewählt werden (Hosting, Umzug der Anlageninfrastruktur, Schulung der Betreiber, mögliche gemeinsame Nutzungen usw.).

Man darf jedoch nicht aus den Augen verlieren, dass der Funktionsumfang des Dexia-IT-Systems einerseits (siehe Anzahl vorgenannter Anwendungen) und die notwendige Abstimmung zwischen den verschiedenen Beteiligten (Thalès, DTS und IT Production DCL) andererseits diesen Vorgang ausgesprochen komplex machen. Die hierfür angesetzte Frist von sechs Monaten scheint daher sehr optimistisch.

Fazit: Angesichts der Vorgaben in dieser Mitteilung lautet unsere Einschätzung, dass insgesamt ein Zeitraum von 30 Monaten notwendig sein wird, bis die IT-Systeme von Dexia und NEC vollständig unabhängig voneinander laufen.