Europäische Union

2014/189/EU: Beschluss der Kommission vom 28. Dezember 2012 . über die staatliche Beihilfen (SA.33760 (12/N-2, 11/C, 11/N); SA.33763 (12/N-2, 11/C, 11/N); SA.33764 (12 N-2, 11/C, 11/N); SA.30521 (MC 2/10); SA.26653 (C9/09); SA.34925 (12 N-2, 12/C, 12/N); SA.34927 (12 N-2, 12/C, 12/N); SA.34928 (12 N-2, 12/C, 12/N) die vom Königreich Belgien, von der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg zugunsten von Dexia, DBB/Belfius und DMA durchgeführt wurden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9962) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0189(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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t der öffentlichen Verwaltung verflochten, ihr Geschäft werde auf einem Markt unter normalen Wettbewerbsbedingungen erbracht, ihre Satzung falle unter das allgemeine Unternehmensrecht, und Dexia stehe nicht unter der Aufsicht einer öffentlichen Körperschaft. Und schließlich bestreiten die beteiligten Behörden nachdrücklich, dass die Verkäufergarantie für „sensible Kredite“ aufgrund der staatlichen Rückbürgschaft Beihilfeelemente enthalten könne. Die Rechtssache Hellenic Shipyard (84), die von der Kommission in ihrem Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens als Rechtfertigung ihrer Vorabbewertung angeführt wird, weise große sachliche Unterschiede zum vorliegenden Fall auf. (372) Im Übrigen sind die beteiligten Mitgliedstaaten der Meinung, dass die Verkäufergarantien zu Marktkonditionen gewährt wurden und daher keinen selektiven Vorteil verschaffen. Sie geben zu bedenken, dass das abgesicherte Risiko aus Sicht des verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Finanzrahmens für Gebietskörperschaften besonders niedrig ist. Derartige Garantien seien in Verträgen über Unternehmensverkäufe üblich. Trotz fehlender Obergrenze bleibe die Gewährung solcher Garantien für einen marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgeber aufgrund der Besonderheiten des abgedeckten Risikos durchaus angemessen, für das nicht DMA und dessen Erwerber, sondern die Verkäufer von DMA einstehen müssten. Die Einstufung als wertgeminderte Vermögenswerte sei nicht relevant und treffe ohnehin nicht auf alle Aktiva von DMA zu. Für die DMA-Aktiva drohten keine größeren Wertminderungen oder Wertabschläge. Nicht die Bonität der DMA-Vermögenswerte sei für die Skepsis in Bezug auf die Rentabilität von Dexia ausschlaggebend, sondern ein Unternehmensmodell, das langfristige Anlagen mit einer kurzfristigen Refinanzierung verknüpft. (373) Im Hinblick auf die Veräußerung von DMA führen die beteiligten Mitgliedstaaten dann an, dass die Entscheidungen der CDC und von La Banque Postale, bei DMA einzusteigen, nicht dem Staat zuzurechnen seien und der Verkaufspreis für DMA dem Marktwert entspreche, während eine Abwicklung von DMA für Dexia mit höheren Kosten verbunden sei als die Veräußerung unter den geplanten Bedingungen. (374) Zur Zurechenbarkeit der Entscheidungen der CDC und von La Banque Postale zum Staat geben die beteiligten Mitgliedstaaten zu bedenken, dass die Entscheidung der CDC, bei NEC einzusteigen, einer strategischen Weichenstellung entspreche, die eine Marktchance nutzt. Sie behaupten, dass die vom Gericht erster Instanz im Urteil Air France von 1996 bestätigte Position der Kommission angesichts der späteren Rechtsprechung (Stardust Marine) und der Satzungsänderungen in der CDC nicht mehr relevant sei. Zwar sei die CDC ein staatliches Kreditinstitut, doch durch ihre Satzung habe sie weitgehende Eigenständigkeit gegenüber dem Staat, und die Entscheidungsfindung erfolge so wie in einer privaten Bank. Der indirekte Einstieg bei NEC gehöre zum wettbewerbsorientierten Geschäft, das die CDC-Gruppe im Rahmen ihrer Tochtergesellschaften betreiben könne. Nun würden aber die Entscheidungen der CDC in den wettbewerbsorientierten Geschäftsfeldern mit einer größeren Eigenständigkeit gegenüber dem Staat getroffen. Auch die organisatorische Eigenständigkeit und die Entscheidungsfreiheit von La Poste und La Banque Postale kämen zum Tragen. Die Voraussetzungen des Urteils Stardust Marine seien im vorliegenden Fall nicht gegeben, und die Anwesenheit des Regierungskommissars und des Hauptwirtschafts- und -finanzprüfers, sowie die Beteiligung eines Verwaltungsratsmitglieds von La Poste am Kommissionsverfahren seien keine relevanten Argumente. (375) Im Übrigen sei die Liquiditätslinie, welche die CDC bei DMA nach dessen Veräußerung zuschießen würde, den beteiligten Mitgliedstaaten zufolge gängige Marktpraxis und eröffne der CDC und La Banque Postale den Zugang zum Markt für die Finanzierung von Gebietskörperschaften unter optimalen Bedingungen, d. h. durch den Einstieg bei einer Bodenkreditanstalt zu Marktpreisen über eine Refinanzierung des JV zu Marktbedingungen. (376) Und schließlich behaupten die beteiligten Mitgliedstaaten, dass die Veräußerung rentabler Unternehmensteile nur Dexia, nicht aber dem veräußerten Teilunternehmen zugutegekommen sei, da der gezahlte Preis einem Marktpreis entspreche und die Veräußerungen unter Marktbedingungen stattgefunden hätten. 5.2.2.   Über die Aufhebung des Beschlusses über die bedingte Genehmigung (377) Die beteiligten Mitgliedstaaten stellen fest, dass die Rekapitalisierung von Dexia durch Arcofin nicht dem belgischen Staat zuzurechnen ist, da die Arcofin-Anteilseigner zum Zeitpunkt, als sie die Entscheidung (2008) trafen, sich an der Rekapitalisierung zu beteiligen, keine Zusicherung hatten, dass ihr Einstieg vom belgischen Staat unterstützt werde. Es bestehe somit kein kausaler Zusammenhang zwischen dieser Entscheidung und den politischen Gesprächen, auf welche die Kommission anspielt, oder der im Oktober 2011 gewährten Garantie für private Mitglieder in Finanzgenossenschaften. Die beteiligten Mitgliedstaaten führen wirtschaftliche und historische Gründe an, um die Entscheidung von Arcofin, sich an der Kapitalerhöhung zu beteiligen, zu erklären. Außerdem sei der Einstieg bei Dexia immer die wichtigste Investition von Arcofin gewesen, das damit 18 % des Dexia-Kapitals halten sollte. Aufgrund stets enger Bindungen an Dexia wollte Arcofin eine Verwässerung seiner Beteiligung vermeiden. (378) Im Übrigen betonen die beteiligten Mitgliedstaaten, dass der ursprünglich am 26. Februar 2010 genehmigte Umstrukturierungsplan im Sinne der Verhältnismäßigkeit nur geringfügig verändert wurde, auch wenn die Kommission jetzt feststellen sollte, dass die Beteiligung von Arcofin an der Rekapitalisierung von Dexia eine staatliche Beihilfe darstellt. Darüber hinaus werde die Umsetzung des Umstrukturierungsplans nach einem vorgezogenen Zeitplan gegenüber den ursprünglich vorgesehenen Terminen jede zusätzliche Beihilfe ausgleichen, die in dieser Rekapitalisierung enthalten sei. Laut Aussage der beteiligten Behörden würden mit dem am 24. März 2012 vorgelegten Plan für die geordnete Abwicklung alle Änderungen des Umstrukturierungsplans hinfällig. 5.2.3.   Stellungnahme zur Vereinbarkeit der Maßnahmen aus dem Plan für die geordnete Abwicklung (379) Die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten die Auffassung, dass die Beihilfemaßnahmen aus dem Plan für die geordnete Abwicklung mit der Umstrukturierungsmitteilung vereinbar sind. Zunächst einmal seien die Beihilfen aus der Refinanzierungsgarantie angemessen, da sie eine vollständige Abwicklung von Dexia ermöglichen würden. Dann sei die Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt. Ohne die Garantie für das EMTN-Portfolio und die EIB-Kredite bei Crediop — angeblich eine staatliche Garantie zur Absicherung der bestehenden Verbindlichkeiten einer notleidenden Bank, wie sie von der Kommission in anderen Fällen bereits genehmigt wurde — könnten sich der Liquiditätsbedarf und die Gefahr eines unkontrollierten Zusammenbruchs der Dexia-Gruppe erhöhen. Der Höchstbetrag der ständigen Garantie sei mit 90 Mrd. EUR so gewählt, dass für Risiken mit erheblichem Einfluss auf den Gesamt-Garantieumfang im Stressfall (der beim geschätzten Netto-Finanzierungsbedarf im Grundszenario des Dexia-Geschäftsplans nicht berücksichtigt wurde) durch eine zusätzliche Sicherheitsmarge vorgesorgt ist. Im Übrigen trage Dexia SA zum Aufwand der geordneten Abwicklung 1) durch die Verkaufserlöse (alle Vermögensteile der Dexia-Gruppe seien zur Veräußerung oder Abwicklung vorgesehen, und der Erlös daraus soll vollständig in die geordnete Abwicklung von Dexia fließen), 2) mit Kosteneinsparungen durch Einführung eines vereinfachten und stärker zentralisierten Betriebsführungsmodells und 3) durch die Verzinsung der Beihilfe bei, die angesichts des geplanten Umstrukturierungsumfangs in einem angemessenen Verhältnis zur Finanzkraft des Unternehmens stehen würde. Die beteiligten Mitgliedstaaten erinnern auch daran, dass die Aktionäre und Anteilseigner von Dexia bereits zu den Umstrukturierungskosten beigetragen haben (und in Zukunft auch dazu beitragen werden). Und schließlich betonen sie, dass der einzige Vorbehalt bei der Abwicklung von Dexia das Sicherungsnetz aus Neukrediten sei, das einzig und allein darauf abgestellt ist, die aufsichtsrechtlichen Vorgaben zu erfüllen und die Verkaufsfähigkeit bestimmter Teilunternehmen zu erhalten. Die dabei gewonnenen Marktanteile seien auch in Zukunft sehr gering, und von ihnen könnte keine größere Wettbewerbsverzerrung ausgehen. (380) Nach Auffassung der beteiligten Mitgliedstaaten liegt die Verzinsung für die befristete Refinanzierungsgarantie über dem Mindestbetrag gemäß Verlängerungsmitteilung von 2011, wenn man die von Dexia gezahlte Provision — in Höhe von 0,5 % aus 45 Mrd. EUR, d. h. 225 Mio. EUR — in die Berechnung einbezieht. Sollte die Kommission die befristeten Refinanzierungsgarantien, die sie mit ihrem Beschluss über die vorläufige Genehmigung und dem Beschluss zur ersten Verlängerung der Garantie befristet genehmigt hatte, dennoch für unvereinbar erklären, so ersuchen die beteiligten Mitgliedstaaten die Kommission, zur Sicherung der von Dritten und Inhabern garantierter Wertpapiere erworbenen Ansprüche zu bestätigen, dass bereits vor dem 30. September 2012 mit einer staatlichen Refinanzierungsgarantie (die durch die vorgenannten Beschlüsse genehmigt wurde) aufgelegte Schuldverschreibungen solange von dieser Garantie profitieren, bis sie vollständig zurückgezahlt sind. (381) Die auf der Garantie des französischen Staats beruhende Beihilfe sei auf das erforderliche Minimum beschränkt und enthalte einen Eigenbeitrag des Begünstigten. Durch die Anwendung des Freibetrags und der Selbstbeteiligung, wie im Falle einer Inanspruchnahme der Garantie vorgesehen, trügen DCL und Dexia einen erheblichen Teil der Risiken für „sensible Kredite“ selbst, was Anreize für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung dieser Kredite durch die beiden Anbieter schafft und das Risiko minimiert, dass der Garantiefall eintritt. Des Weiteren stellen die beteiligten Mitgliedstaaten fest, dass dieses von DCL und Dexia zu tragende Risiko und die damit verbundene Auflage, den Desensibilisierungsprozess weiter voranzutreiben, gewährleisten, dass die staatliche Garantie nicht zu moralischen Risiken verleitet. Die beteiligten Behörden betonen abschließend, dass die Beihilfemaßnahme von DCL mit 10 Mio. EUR verzinst wird. (382) Nach Meinung der beteiligten Mitgliedstaaten sind die Maßnahmen im Zusammenhang mit der DMA-Veräußerung mit dem Beihilferecht vereinbar. Erstens sei die Veräußerung angemessen. Einerseits sei damit der geordnete Verlauf der Abwicklung von Dexia trotz Kontrollverlust von DCL über DMA dauerhaft gesichert, obwohl DMA, NEC und das JV die wirtschaftliche Tätigkeit von Dexia nicht fortführen würden. Die weiterbestehenden vertraglichen Beziehungen in Form von Service-Leistungen würden wiederum zum geordneten Verlauf der Abwicklung von Dexia beitragen. Dafür sei aber nach Veräußerung von DMA eine Rückkehr Dexias zu einer langfristig rentablen Geschäftstätigkeit möglich. Zweitens seien die Maßnahmen für DMA oder die sogenannte „neue Bodenkreditanstalt“ auf das erforderliche Minimum beschränkt. So könne sich ein neuer Anbieter auf dem Markt für Finanzierungen für Gebietskörperschaften und auf dem Markt für die Ausgabe von Pfandbriefe etablieren, wo sich der Wettbewerb mit Abtreten der Hauptanbieter abgeschwächt hat. Drittens würden die CDC und La Banque Postale erheblich zur Umstrukturierung von DMA beitragen, insbesondere durch Zuführung der für diese Unterlegung erforderlichen liquiden Mittel. Im Übrigen seien moralische Risiken („moral hazard“) auch dadurch ausgeschlossen, dass Dexia und DCL für das gesamte, auch noch so geringe Risiko aus ihren früheren Marktgeschäften sowohl über die „Stop-loss“ -Garantie als auch die Verkäufergarantie für „sensible Kredite“ haften. Viertens führe der Verbleib von DMA am Markt, wie die beteiligten Behörden hinzufügen, nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung, denn der Markt, auf dem die mutmaßlichen Beihilfen ansetzen, sei durch Angebotsknappheit geprägt. Wie die beteiligten Mitgliedstaaten ferner behaupten, mache das Nicht-Vorliegen von Wettbewerbsverzerrungen die Durchsetzung von Ausgleichsmaßnahmen zwar überflüssig, doch derartige Maßnahmen seien im Grunde bereits jetzt in der Veräußerung von DMA und der Neugründung von NEC und des JV enthalten. 5.2.4.   Anmerkung zum Monitoring (383) Angesichts der hohen Anzahl geplanter Verkäufe stellen die beteiligten Mitgliedstaaten fest, dass die systematische Anmeldung jedes Vorgangs, verbunden mit der Vorlage eines Drittgutachtens (fairness opinion) durch einen unabhängigen Sachverständigen, sich für Dexia als übermäßig kostenaufwändig und belastend erweisen könnte. Zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands habe Dexia daher die Einführung einer Methodik vorgeschlagen, durch die man gewährleisten könne, dass das gewählte Verfahren jeweils angemessen auf die Bedeutung des geplanten Verkaufs abgestimmt ist. 6.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFEN 6.1.   VORLIEGEN VON BEIHILFEN UND BEIHILFEEMPFÄNGER (384) Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (385) In ihrem Beschluss über die bedingte Genehmigung hat die Kommission bereits festgestellt, dass die Beihilfen, die Dexia in Form von Kapital, Finanzierungsgarantien, staatlich garantierten ELA-Nothilfen sowie einer Entlastung wertgeminderter Vermögenswerte (FSA-Maßnahme) erhalten hat, staatliche Beihilfen waren. Mit Ausnahme der Vorgänge im Rahmen des Arcofin-Einstiegs liegen der Kommission nämlich keine Hinweise vor, dass ihre beihilferechtliche Würdigung der geprüften Maßnahmen unter den Erwägungsgründen 122-149 des Beschlusses über die bedingte Genehmigung falsch war. Die Tochtergesellschaften der Gruppe, insbesondere DBB/Belfius und DMA, und nicht nur die Holding Dexia SA, haben von all diesen Maßnahmen profitiert, ohne welche die Firmengruppe ihr Geschäft nicht hätte weiter betreiben können. (386) Derzeit analysiert die Kommission nicht, ob die Staaten die Beihilfen aus den im Beschluss über die bedingte Genehmigung identifizierten Beihilfemaßnahmen zurückfordern sollen, da die Unternehmen identifiziert werden müssten, die die unvereinbare Beihilfe zurückzahlen müssen. Die Kommission möchte vielmehr herausfinden, ob diese Maßnahmen eine Betriebsbeihilfe u. a. bei DBB/Belfius oder DMA darstellten. In der Folgezeit wurden weitere Maßnahmen gewährt, nämlich eine Refinanzierungsgarantie für Dexia SA und DCL, eine weitere ELA-Nothilfe durch die BNB (und eine ELA der BdF, abgesichert durch eine Garantie der BNB), sowie die Veräußerung und die Umstrukturierungsmaßnahmen von DBB/Belfius. Es sind weitere Maßnahmen geplant, insbesondere im Rahmen der geordneten Abwicklung von Dexia und der Veräußerung von DMA, die zum Aufbau einer Entwicklungsbank für die Finanzierung französischer Gebietskörperschaften und öffentlicher Gesundheitseinrichtungen in Frankreich führen sollen. 6.1.1.   Maßnahmen, die Gegenstand des Beschlusses über die bedingte Genehmigung waren a)   Umsetzung der Verpflichtungen und Auflagen, die für die Genehmigung der Beihilfen gemäß Beschluss über die bedingte Genehmigung vorausgesetzt wurden (387) Wie unter Erwägungsgrund 7 des Beschlusses über die bedingte Genehmigung ausgeführt, hat die Kommission unter der Bedingung, dass alle Verpflichtungen und Auflagen aus besagtem Beschluss eingehalten werden, folgende Maßnahmen genehmigt: 1. eine Rekapitalisierung über 6 Mrd. EUR, davon 5,2 Mrd. EUR staatliche Beihilfen, 2. eine Garantie Belgiens und Frankreichs für wertgeminderte Vermögenswerte mit einem Beihilfeanteil von 3,2 Mrd. EUR, 3. eine vom belgischen Staat garantierte ELA der BNB, die hauptsächlich von Oktober bis November 2008 in Anspruch genommen wurde, 4. eine Garantie Belgiens, Frankreichs und Luxemburgs in Höhe von maximal 135 Mrd. EUR zur Refinanzierung der Gruppe (darin ist auch eine Garantie des belgischen Staats für ELA-Mittel enthalten, welche die BNB zugunsten von Dexia gewährt hat). (388) Die Dexia-Gruppe und die beteiligten Mitgliedstaaten machen in Bezug auf die Nichteinhaltung der Verpflichtungen und Auflagen aus dem Beschluss über die bedingte Genehmigung geltend, dass die Kommission den Grundsatz der Unabhängigkeit des Sachverständigen verletzt und die Umsetzung des Umstrukturierungsplans vom Februar 2010 falsch eingeschätzt habe. Sie argumentieren ferner, dass, „auch wenn sich die wenigen vom unabhängigen Sachverständigen in seinem dritten Bericht festgestellten Verstöße als richtig herausstellen sollten, vernünftigerweise nicht behauptet werden kann, dass sie bei der Umsetzung des Umstrukturierungsplans vom Februar 2010 zu den höchst gravierenden Schwierigkeiten der Gruppe im Oktober 2011 führen konnten“, die doch durch die Staatsschuldenkrise begründet seien (85). (389) Im gesamten Zeitraum nach Erlass des Beschlusses über die bedingte Genehmigung wurden viele Verpflichtungen, die für die Genehmigung dieser Beihilfen zur Auflage gemacht wurden, nicht eingehalten; dazu gehören insbesondere das Verbot der PWB-Kreditvergabe mit einem RAROC unter 10 %, die Einhaltung einer strukturellen Liquiditätsquote (NSF ratio), das Verbot, eine diskretionäre Option zur vorzeitigen Rückzahlung von Tier-2-Instrumenten auszuüben, die Verpflichtung, Kuponzahlungen auf Tier-1- oder Upper-Tier-2-Hybridinstrumente bei der Kommission voranzumelden und die Fortschritte bei der Verkleinerung der Bilanzsumme der Gruppe (86). (390) Der Kommission zufolge sei der Umstand, dass die Bereinigung (deleveraging) des Schuldverschreibungsportfolios mehr Kosten verursacht hat als ursprünglich vorgesehen, dass die Neukreditvergabe unter dem angesetzten Höchstwert liegt oder dass die Veräußerung der meisten Teilunternehmen vor dem letzten möglichen Termin gemäß Verpflichtungen aus dem Beschluss über die bedingte Genehmigung stattgefunden hat, lediglich als normale Umsetzung des besagten Beschlusses zu werten und könne nicht als Ausgleich oder Entschuldigung für die festgestellten Verstöße angeführt werden, wie die beteiligten Mitgliedstaaten und Dexia dies in ihren Stellungnahmen andeuten. Im Übrigen seien bestimmte Teilunternehmen zwar fristgerecht veräußert worden, doch zwei der größeren, noch zum Verkauf stehenden Unternehmen, nämlich Crediop und Sabadell, sind auch nach Ablauf der gesetzten Verkaufsfrist weiterhin Tochtergesellschaften von Dexia, und es sehe auch nicht so aus, als werde die Veräußerung demnächst zustande kommen. (391) Die Zielvorgabe für den Bilanzabbau im Jahr 2010 wurde am 31. März 2011„erreicht“, und nicht am 31. Dezember 2010, wie die beteiligten Mitgliedstaaten dies zugesagt hatten. Gemäß Ziffer 18 Buchstabe d der Verpflichtungserklärung sind die beteiligten Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission bei Nichterreichen der jährlichen Zielvorgaben Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen diese Zielvorgaben bis zum 30. Juni des Folgejahres erreicht werden können. Die Zielvorgabe für die Reduzierung der Bilanzsumme bis Ende 2010 wurde zwar vor dem 30. Juni des Folgejahres erreicht, aber dennoch ist festzuhalten, dass die Verpflichtung für 2010 nicht erfüllt wurde. Wie die Kommission zudem betont, war die zugesagte jährliche Reduzierung der Bilanzsumme bei Erlass des Beschlusses über die bedingte Genehmigung für eine Unternehmensgröße ausgelegt, als noch DBB/Belfius zur Dexia-Gruppe gehörte. Dexia habe die angestrebte Reduzierung der Bilanzsumme Ende 2011 doch nur erreicht, weil die Aktiva und Passiva von DBB/Belfius mit dem Verkauf im Oktober 2011 aus der Bilanz herausgerechnet wurden, die Zielvorgabe aber unter der Annahme der Zugehörigkeit dieser größeren Tochtergesellschaft zur Dexia-Gruppe festgesetzt wurde. Auch wenn man einräumt, dass die Zielvorgabe für 2011 formell erreicht wurde, ist die Kommission der Auffassung, dass die Reduzierung der Bilanzsumme Ende 2011 durch die Dexia-Gruppe ohne DBB/Belfius weit hinter den diesbezüglichen Vorgaben hinterherhinkt, die im Beschluss über die bedingte Genehmigung für die Dexia-Gruppe einschließlich DBB/Belfius vorgesehen waren. (392) Und schließlich stellt die Kommission in Antwort auf die Einwände der beteiligten Mitgliedstaaten klar, dass die Staatsschuldenkrise in der Tat als Grund für die schleppende Umsetzung des Beschlusses über die bedingte Genehmigung in Betracht komme, nicht aber als Rechtfertigung dafür angeführt werden könne, dass bestimmte Verpflichtungen wie z. B. die Mindest-RAROC nicht eingehalten wurden. (393) Aus den oben dargelegten Gründen konnten die Zweifel, welche die Kommission in ihrem Beschluss über die vorläufige Genehmigung (87) und in ihrem Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens (88) geäußert hatte, durch die Stellungnahmen der beteiligten Mitgliedstaaten nicht ausgeräumt werden, welche die Einhaltung der Verpflichtungen und Auflagen aus dem Beschluss über die bedingte Genehmigung (89) für sich geltend machen. Die Kommission stellt damit die Nichteinhaltung der Bedingungen und Verpflichtungen aus dem Beschluss über die bedingte Genehmigung und die missbräuchliche Vergabe der im Beschluss über die bedingte Genehmigung bemängelten Beihilfen durch die beteiligten Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 108 Absatz 2 AEUV fest. b)   Vorliegen einer zusätzlichen Beihilfe für Dexia durch die Beteiligung von Arcofin an der Rekapitalisierung von Dexia (394) Bei der Prüfung der Rekapitalisierung von Dexia im Rahmen ihres Beschlusses über die bedingte Genehmigung kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese Maßnahme alle Bedingungen aus Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt, soweit man die Beteiligung von Arcofin, Ethias und CNP Assurances an der Kapitalerhöhung ausnimmt. Sie stellte nämlich unter Erwägungsgrund 130 dieses Beschlusses fest, dass die Beteiligung dieser Unternehmen an der Rekapitalisierung von Dexia nicht den Tatbestand staatlicher Mittel erfüllt. (395) Wie unter Erwägungsgrund 31 des Beschlusses zur Ausweitung des Verfahrens dargelegt, eröffnete die Kommission am 3. April 2012 ein förmliches Prüfverfahren in der Sache SA.33927 (90)„guarantee scheme protecting the shares of individual members of financial cooperatives“ und stellte vorab fest, dass die Garantieregelung sehr wohl eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe zugunsten von Finanzgenossenschaften bilden könne, wo die privaten Anteilseigner durch die Garantieregelung, insbesondere also zugunsten von Arcofin, abgesichert werden. (396) Wie es im Beschluss vom 3. April 2012 insbesondere heißt, könnte die Garantieregelung den Genossenschaften geholfen haben, neues Kapital zu beschaffen oder zumindest das vorhandene Kapital zu halten, da die Garantieregelung für die privaten Anteilseigner möglicherweise ein Grund war, ihr Kapital nicht aus der Genossenschaft abzuziehen. Dies trifft insbesondere auf den Zeitraum vom Herbst 2008 bis 10. Oktober 2011 zu, als der königliche Erlass verabschiedet wurde, denn angesichts der damaligen Instabilität der Märkte im Allgemeinen und der Finanzinstitute im Besonderen hätten sich die Anleger ansonsten veranlasst gesehen, ihr Kapital aus den Genossenschaften abzuziehen (91). (397) Wie in ihrem Beschluss vom 3. April 2012 und im Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens angegeben, stellte die Kommission Folgendes fest: — Am 10. Oktober 2008 gab die belgische Regierung in einer Pressemitteilung ihre Entscheidung bekannt, den Schutz des Einlagensicherungsfonds (auch für Finanzinstrumente),

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.