Europäische Union

2014/189/EU: Beschluss der Kommission vom 28. Dezember 2012 . über die staatliche Beihilfen (SA.33760 (12/N-2, 11/C, 11/N); SA.33763 (12/N-2, 11/C, 11/N); SA.33764 (12 N-2, 11/C, 11/N); SA.30521 (MC 2/10); SA.26653 (C9/09); SA.34925 (12 N-2, 12/C, 12/N); SA.34927 (12 N-2, 12/C, 12/N); SA.34928 (12 N-2, 12/C, 12/N) die vom Königreich Belgien, von der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg zugunsten von Dexia, DBB/Belfius und DMA durchgeführt wurden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9962) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0189(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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haften gehalten werden, nach sich ziehen würde; c) eine diskretionäre Option zur vorzeitigen Rückzahlung auf die genannten Tier-1-Hybridinstrumente oder Tier-2-Instrumente gemäß Buchstabe a oben auszuüben; d) Vorbehaltlich einer Prämie, die 10 % des Marktpreises nicht übersteigt, und eines Rücknahmekurses (einschließlich Prämie), der höchstens 90 % des Nennwerts beträgt, kann Dexia jedoch nach Unterrichtung und vorheriger Genehmigung der Kommission öffentliche Rücknahmeangebote für emittierte Tier-1- und Tier-2-Hybridinstrumente abgeben. Dadurch wird die Dividendenausschüttung für die von Belgien und Frankreich gehaltenen Vorzugsaktien nicht gehemmt. (118) Dexia wird im Hinblick auf die Vergütung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Dexia SA und der operativen Kernunternehmen der Dexia-Gruppe weiterhin die im Rahmen der G20 und der betreffenden nationalen Gremien ausgearbeiteten Vergütungsgrundsätze umsetzen. Dexia verzichtet insbesondere auf die Auszahlung des variablen Vergütungsanteils für Vorstandsmitglieder von Dexia SA und begrenzt den variablen Anteil an der Vergütung für die übrigen Mitarbeiter von Dexia SA und ihrer Banktöchter gemäß Ziffer 2.5.1.1. der Dexia-Vergütungspolitik auf maximal 30 % des Vergütungsfixums, wie am 15. März 2011 bei der CBFA (37) angemeldet. (119) Gemäß dem überarbeiteten Plan für die geordnete Abwicklung wird Dexia nach Erlass des vorliegenden Beschlusses keine Neugeschäfte mehr abschließen, soweit das betreffende Teilunternehmen nicht Gegenstand einer Veräußerungsverpflichtung gemäß Erwägungsgrund (122) unten ist. Nicht als „Neugeschäft“ im Sinne dieser Verpflichtung gelten: 1. Maßnahmen, die im Rahmen der Liquiditätssteuerung erforderlich sind (z. B. Zentralbankgeschäfte oder Management der DLG- und DKD-Deckungsstöcke, um die ordnungs- und aufsichtsrechtlichen Anforderungen oder Vorgaben der Rating-Agenturen einhalten und die Finanzierungskosten erheblich verbessern zu können), 2. Verlängerung der Restlaufzeiten für bestehende Kredite, sofern sich dadurch der abgezinste Nettowert der an ein und denselben Kunden verliehenen Kreditsummen unter Berücksichtigung des jeweiligen Prozessrisikos erheblich verbessert, 3. Derivatgeschäfte zur Steuerung der Zins-, Wechselkurs- und Kreditrisiken des bestehenden Portfolios, sofern sich durch diese Geschäfte die Risikoexposition der Dexia-Gruppe als Ganzes reduziert; dies gilt in dem Umfang und nach den Vorgaben, die in den konzerninternen Leitlinien dargelegt sind und/oder von den Aufsichtsbehörden festgelegt wurden, 4. Alle aufsichtsrechtlich oder aus sonstigen rechtlichen Gründen notwendigen Tätigkeiten, wie insbesondere Laufzeitverlängerungen oder Fälligkeitsumstellungen, die für Dexia als Mitglied eines Bankenkonsortiums bei bestimmten Investitionsvorhaben (u. U. muss das Bankenkonsortium strukturellen Veränderungen am Projekt, die zu Laufzeit- und/oder Fälligkeitsänderungen führen, zustimmen) oder nach Entscheidungen von Verwaltungs- oder Justizbehörden verbindlich sind und 5. Auszahlung von zum Zeitpunkt des Beschlusses bereits bestätigten Kreditzusagen, d. h. Geldabflüsse, zu denen Dexia vertraglich verpflichtet ist, um seinen Verpflichtungen gegenüber Kreditnehmern nach Maßgabe von vor dem 30. September 2012 geschlossenen Verträgen nachzukommen. (120) In Ausnahmefällen kann 1. Dexia Crediop, um die von Dexia Crediop am […] aufgelegten zu vermeiden und so die aufsichtsrechtlichen Auflagen hinsichtlich seiner Abwicklung zu erfüllen, neue Finanzierungen in Höhe von 200 Mio. EUR für bestehende Kunden in einem Zeitraum von einem Jahr nach Erlass des vorliegenden Beschlusses abschließen. Nach Ablauf dieser einjährigen Frist können die beteiligten Staaten bei der Kommission die Genehmigung für ein weiteres einjähriges Paket neuer Finanzierungen beantragen. Bei Nichtgewährung der Genehmigung wird zum Ende des laufenden Jahres mit der Abwicklung von Dexia Crediop begonnen. 2. DCL neue Finanzierungen für den Cash-flow in Verbindung mit Desensibilisierungsmaßnahmen zu bestehenden Krediten (38) vergeben, die (nach dem Verkauf von DMA) bei DCL in Verwahrung und als sensibel eingestuft sind (d. h. Kredite von Gebietskörperschaften, die nicht von der Gissler-Charta erfasst werden, oder laut Gissler-Charta mit der Note E3, E4 oder E5 oder einem Cepcor-Rating größer oder gleich 11 bewertete Kredite), sofern sich der wirtschaftliche Wert des Bestands dadurch verbessert, wobei bei der Ermittlung dieses Wertes eine infolge der Desensibilisierung erreichte deutliche Minderung des Prozessrisikos berücksichtigt wird (39). In diesem Rahmen sind nur folgende Transaktionen zulässig: […]. Dexia verpflichtet sich, den neuen Gesamt-Cash-flow durch Transaktionen gemäß Ziffer 6) oben auf maximal 600 Mio. EUR neuer Finanzierungen zu begrenzen, wobei derartige Geschäftsabschlüsse jedoch nur zwischen Februar und Juli 2013 oder zwischen Juni und November 2014 stattfinden dürfen. (121) Im Übrigen ist der unter Ziffer 2) oben angegebene Cash-flow nach den Vorgaben in Erwägungsgrund 106 des vorliegenden Beschlusses zu begrenzen. Dexia legt der Kommission eine periodische Übersicht zum Stand seines Abschreibungs- und Desensibilisierungsplans für sensible Kredite von DCL (zum 15. Januar 2013 und zum 15. Mai 2014) vor. b)   Veräußerungen und Abwicklung (122) Dexia hat bereits folgende Konzernteile veräußert: 1. Veräußerung von DBB. Dieser Verkauf wurde am 20. Oktober 2011 realisiert; 2. Veräußerung der 50 %igen Beteiligung an RBCD. Dieser Verkauf wurde am 27. Juli 2012 realisiert; 3. Veräußerung von DenizBank. Dieser Verkauf wurde am 28. September 2012 realisiert; 4. Veräußerung von BIL. Dieser Verkauf wurde am 5. Oktober 2012 realisiert; 5. Veräußerung von Dexia Habitat. Dieser Verkauf wurde am 29. Juni 2012 realisiert; 6. Veräußerung von DKB Polska. Die Verkaufsvereinbarung wurde am 7. November 2012 unterzeichnet. (123) Dexia wird die im Folgenden aufgezählten Konzernunternehmen nach dem hier aufgeführten Zeitplan veräußern: 1. Veräußerung von DMA bis 31. Januar 2013; 2. Veräußerung von DAM, der Dexia-Beteiligung an Popular Banca Privada und Sofaxis bis 31. Dezember 2013; 3. Veräußerung oder Beginn der Abwicklung von Dexia Région Bail, Dexia Flobail, Dexia Bail, und Dexia LLD bis 31. Dezember 2013; 4. Veräußerung der (direkten oder indirekten) Dexia-Beteiligung an Dexia Israel 12 Monate nach Erlass eines abschließenden Beschlusses, gegen den im Zuge der verschiedenen gegen Dexia Israel oder DCL als Anteilseigner anhängigen Klagen keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können. (124) Die oben genannten Verpflichtungen gelten als erfüllt, wenn Dexia und der Käufer einen verbindlichen und rechtskräftigen Vertrag (d. h. einen Vertrag, von dem Dexia nicht einseitig ohne Zahlung einer Vertragsstrafe zurücktreten kann) über die Veräußerung der gesamten Beteiligung Dexias an dem betreffenden Teilunternehmen oder Vermögenswert geschlossen haben, auch wenn zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags noch nicht alle Genehmigungen oder Erklärungen seitens der zuständigen Aufsichtsbehörden, dass keine Einwände erhoben werden, erteilt bzw. abgegeben worden sein sollten, vorausgesetzt, das Closing kommt spätestens sechs Monate nach Unterzeichnung der Verkaufsvereinbarung zustande. (125) Wird eine der oben genannten Verkaufsverpflichtungen nicht erfüllt, müssen die beteiligten Mitgliedstaaten die Ernennung eines Treuhänders vorschlagen, der den Verkauf des betreffenden Teilunternehmens innerhalb eines Monats nach dem für den Verkauf angesetzten Termin gemäß den Vorgaben in Erwägungsgrund (132) unten durchführt. (126) Vor jeder vorstehend aufgeführten und noch auszuführenden Veräußerung (40) muss Dexia den unabhängigen Sachverständigen laufend über mögliche Kaufinteressenten für diese Vermögensteile informieren und ihm alle erforderlichen und mit vertretbarem Aufwand verfügbaren Informationen vorlegen, auf deren Grundlage die Unabhängigkeit des Kaufinteressenten beurteilt werden kann. Die Kommission wird den beteiligten Mitgliedstaaten innerhalb von 15 Arbeitstagen mitteilen, welche Parteien ihrer Ansicht nach die erforderlichen Voraussetzungen in Bezug auf Eignung und Unabhängigkeit nicht erfüllen, und ihren Beschluss entsprechend begründen. Dexia bricht daraufhin das Verkaufsverfahren mit den besagten Parteien ab. (127) Dexia wird sich nach besten Kräften um eine beschleunigte Veräußerung des Schuldverschreibungsportfolios bemühen, sobald sich die Marktlage gebessert hat, um so die aufsichtsrechtlichen Kennzahlen einzuhalten; allerdings darf eine derartige Veräußerung nur stattfinden, wenn sie sich nicht substanziell negativ auf die Solvabilität von Dexia auswirkt. Dexia muss der Kommission jedes Jahr eine Übersicht zu den entsprechenden Möglichkeiten vorlegen. (128) Mit Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses werden nicht unter Erwägungsgrund (122) oben aufgeführte Teilunternehmen (einschließlich Dexia Sabadell nach endgültiger Realisierung des unter Erwägungsgrund (113) oben genannten Verkaufs), insbesondere ohne Neukreditvergabe im Sinne von Erwägungsgrund (119) oben, abgewickelt (run-off). (129) Unter Berücksichtigung des Gesellschaftsinteresses von Dexia SA und der Dexia-Gruppe wird Dexia bis zur effektiven Veräußerung von DAM und Dexia Israel (nach entsprechender Klärung gemäß Erwägungsgrund (122) Ziffer 10 oben in Bezug auf Dexia Israel) 1. sich bemühen, die Rentabilität, die Verwertbarkeit für den künftigen Käufer und die Wettbewerbsfähigkeit von DAM und Dexia Israel im Sinne bewährter Handelspraktiken zu erhalten, 2. sich bemühen, drohende Verluste an Wettbewerbskraft bei DAM und Dexia Israel zu begrenzen, 3. grundsätzlich auf alle Initiativen verzichten, die sich stark negativ auf den Wert, die Betriebsführung oder die Wettbewerbsfähigkeit von DAM und Dexia Israel auswirken oder das Geschäftskonzept oder das Geschäftsfeld, die Betriebs- oder Geschäftsstrategie oder die Investitionspolitik von DAM und Dexia Israel beeinträchtigen können, 4. vorbehaltlich der Ring-Fencing-Verpflichtung gemäß Erwägungsgrund (114) oben für DAM und Dexia Israel nach Möglichkeit so viele Ressourcen bereitstellen, wie dies für ihren Betrieb auf der Grundlage der bestehenden Geschäftspläne bzw. möglicher Folgepläne erforderlich ist, und 5. alle vertretbaren Maßnahmen, einschließlich geeigneter (in der Geschäftspraxis übliche) Anreizmechanismen, ergreifen, die erforderlich sind, um die wesentlichen Mitarbeiter von DAM und Dexia Israel zu halten. (130) Es wird hiermit vereinbart, dass Crediop bis zu seiner Veräußerung innerhalb eines Jahres ab dem Erlass des vorliegenden Beschlusses bzw. bis zum Beginn seiner Abwicklung von der Dexia-Gruppe getrennt bewirtschaftet wird. Um sicherzustellen, dass zwischen dem Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses und der Realisierung der Veräußerung [in einem Zeitraum von einem Jahr nach Erlass des vorliegenden Beschlusses bzw. dem Beginn der der Abwicklung] von der Crediop-Firmenleitung ausschließlich Entscheidungen getroffen werden, die den Interessen von Crediop [im Hinblick auf seine Veräußerung oder Abwicklung] gerecht werden, bestellt Dexia einen Sachwalter für die ordnungsgemäße Ausgliederung der Crediop-Geschäftsbereiche und sorgt dafür, dass dieser Sachwalter unter Einhaltung der für Crediop geltenden Verpflichtungen völlig unabhängig handelt. Als Sachwalter, der die Ausgliederung der Geschäftsbereiche gewährleistet, kommt der Generaldirektor von Crediop in Frage. Er muss die Geschäfte bei Crediop in Absprache mit Dexia und unter Aufsicht des unabhängigen Sachverständigen bestmöglich zum Wohle des Unternehmens führen, wie unter Erwägungsgrund (138) unten ausgeführt. (131) Für die Ausgliederung der Geschäftsbereiche von Dexia Israel und DAM kann auf die Bestellung eines derartigen Sachwalters verzichtet werden, da diese beiden Teilunternehmen bei Erlass des vorliegenden Beschlusses aus den im Abwicklungsplan dargelegten Gründen bereits getrennt geführt werden. c)   Veräußerungstreuhänder (132) Falls eine der unter Erwägungsgrund (123) Ziffer 1 bis 4 genannten Verpflichtungen nicht innerhalb der oben genannten Fristen erfüllt und von der Kommission keine alternative Verpflichtung genehmigt worden sein sollte, legen die französischen, belgischen und luxemburgischen Behörden der Kommission innerhalb eines Monats nach Ablauf der für die Veräußerung gesetzten Frist eine Liste mit einer bis drei Personen, die als Veräußerungstreuhänder in Frage kommen, zur Genehmigung vor. (133) Der Veräußerungstreuhänder muss unabhängig sein, die notwendige Kompetenz besitzen und darf sich während der Ausübung seines Auftrags in keinem Interessenkonflikt befinden. (134) Die Kommission kann den/die vorgeschlagenen Treuhänder billigen oder ablehnen. Lehnt die Kommission den/die vorgeschlagenen Veräußerungstreuhänder ab, schlagen die französischen, belgischen und luxemburgischen Behörden innerhalb eines Monats nach der Ablehnungsmitteilung einen bis drei neue Kandidaten vor, die ebenfalls von der Kommission gebilligt oder abgelehnt werden müssen. Wurden letzten Endes alle vorgeschlagenen Kandidaten von der Kommission abgelehnt, benennt diese auf der Grundlage eines von der Kommission gebilligten Mandats einen Treuhänder. (135) Die französischen, belgischen und luxemburgischen Behörden verpflichten sich dazu, dass Dexia dem Veräußerungstreuhänder die notwendigen und angemessenen Vertretungsbefugnisse erteilt 1. zur Durchführung der Veräußerung der unter Buchstabe a oben genannten Vermögenswerte (einschließlich der Befugnisse, die erforderlich sind, um die zur Durchführung der Veräußerung erforderlichen Schriftstücke zu erstellen); 2. zur Vornahme oder Abgabe aller zur Durchführung der Veräußerung notwendigen oder angemessenen Handlungen oder Erklärungen, einschließlich der Bestellung von Beratern, die den Veräußerungsvorgang begleiten. (136) Der Veräußerungstreuhänder nimmt in den Kaufvertrag bzw. die Kaufverträge die üblichen und zweckmäßigen Klauseln und Bedingungen auf, die er als angemessen erachtet, um den Verkauf innerhalb eines Jahres nach seiner Bestellung abzuschließen. Der Veräußerungstreuhänder organisiert den Veräußerungsvorgang so, dass gewährleistet ist, dass die Veräußerung […] zustande kommt. Die Veräußerung oder Abwicklung muss spätestens ein Jahr nach Ablauf der Verkaufsfrist zustande kommen. (137) Die Kosten für die Leistungen des Veräußerungstreuhänders übernimmt Dexia. d)   Umsetzung der Verpflichtungen (138) Die belgischen, französischen und luxemburgischen Behörden legen der Kommission spätestens einen Monat nach Erlass dieses Beschlusses eine Liste mit einer bis drei Personen, die als unabhängige Sachverständige, die mit der detaillierten Überprüfung der Erfüllung der oben genannten Verpflichtungen beauftragt werden („unabhängiger Sachverständiger“), für eine Dauer von fünf Jahren in Frage kommen, zur Genehmigung vor; dieser Zeitraum kann auf Wunsch der Kommission verlängert werden. Der unabhängige Sachverständige muss die notwendige Kompetenz besitzen und darf sich während der Ausübung seines Auftrags in keinem Interessenkonflikt befinden. Die Kommission kann den/die vorgeschlagenen unabhängigen Sachverständigen billigen oder ablehnen. Lehnt die Kommission den/die vorgeschlagenen unabhängigen Sachverständigen ab, schlagen die belgischen, französischen und luxemburgischen Behörden innerhalb eines Monats nach der Mitteilung über die Ablehnung einen bis drei neue Kandidaten vor, die ebenfalls von der Kommission gebilligt oder abgelehnt werden müssen. Werden letzten Endes alle vorgeschlagenen Kandidaten von der Kommission abgelehnt, benennt die Kommission selbst einen unabhängigen Sachverständigen. Die Kosten für die Leistungen des unabhängigen Sachverständigen übernimmt Dexia; die Kosten dürfen die für derartige Leistungen üblichen Stundensätze nicht übersteigen. (139) Die Kommission hat für die Dauer des überarbeiteten Plans zur ordentlichen Abwicklung jederzeit uneingeschränkten Zugang zu allen Informationen, die zur Umsetzung des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses für den überarbeiteten Plan zur ordentlichen Abwicklung erforderlich sind. Sie kann sich direkt an Dexia wenden, um die erforderlichen Auskünfte und Erläuterungen zu erhalten. Bei allen Nachprüfungen, um welche die Kommission oder gegebenenfalls der unabhängige Sachverständige ersucht, leisten die belgischen, französischen und luxemburgischen Behörden und Dexia volle Unterstützung. (140) Der unabhängige Sachverständige legt der Kommission halbjährlich einen Bericht über die Umsetzung der oben genannten Verpflichtungen vor. Dieser Bericht enthält eine ausführliche Sachstandsdarstellung zur Umsetzung des überarbeiteten Plans für die geordnete Abwicklung, also insbesondere 1) ob der Betrag und die Bedingungen für die Desensibilisierung des Bestands sensibler Kredite bei DCL gemäß Angabe unter den Erwägungsgründen (120) und (121) oben eingehalten wurden; 2) ob die Obergrenzen für neue Finanzierungen an bestehende Kunden von Crediop gemäß Erwägungsgrund (120) oben eingehalten wurden; 3) ob der Terminplan für die geplanten Veräußerungen gemäß Erwägungsgrund (122) oben unter Angabe des Datums der Veräußerung, des Buchwerts der Aktiva zum 31. Dezember 2011, des Veräußerungswerts sowie der Veräußerungserlöse oder -verluste eingehalten wurde, und 4) wie die Betriebsführung und das Ring-Fencing in den zum Verkauf stehenden Teilunternehmen, und insbesondere DAM und Dexia Israel, gemäß Erwägungsgründen (114) und (129) oben verlaufen. (141) Dieser Bericht wird spätestens einen Monat nach Vorlage des Halbjahresabschlusses und nach Genehmigung des Jahresabschlusses und in jedem Fall spätestens zum 1. Oktober und 30. April jedes Jahres übermittelt. (142) Nach Ablauf des Auftrags des unabhängigen Sachverständigen und bis zur vollständigen Abschreibung der Vermögenswerte von Dexia legen die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich einen Sachstandsbericht zum Verlauf der geordneten Abwicklung vor. 2.3.   BESCHREIBUNG DER DMA-VERÄUßERUNGSMAßNAHME UND DER DMA-GESCHÄFTSBEREICHE NACH DEM VERKAUF 2.3.1.   Beschreibung der Veräußerungsmaßnahme (143) Die Veräußerung von DMA muss spätestens bis zum 31. Januar 2013 realisiert sein. (144) Es wird ein neues Kreditinstitut (im Folgenden „NEC“) gegründet, dem DMA als 100 %ige Tochtergesellschaft angehört. NEC befindet sich im direkten Besitz des französischen Staates (zu 75 %), der CDC (zu 20 % in Form von Vorzugsaktien) und von La Banque Postale (zu 5 %). So steht DMA nicht mehr unter dem Einfluss der Dexia-Gruppe, sondern wird vom französischen Staat, der CDC und La Banque Postale kontrolliert. (145) Daneben wird von der CDC (zu 35 %) und La Banque Postale (zu 65 %) ein Joint Venture (im Folgenden „JV“) als Vermittler für Bankgeschäfte gegründet, das neue Kredite ausschließlich an französische Gebietskörperschaften und öffentliche Gesundheitseinrichtungen vergibt und DMA als Refinanzierungszweckgesellschaft nutzt. DMA sorgt auch für die Refinanzierung des Bestands bereits laufender Kredite. Abbildung 6 Aufbau der zukünftigen Entwicklungsbank unter Einbeziehung von DMA 35 % 65 % Staaten BE/Lux Staat FR CDC LBP 75 % Finanzierung 12.5 Mrd. EUR 20 % 5 % Dexia 100 % NEC JV DCL 100 % DMA (146) La Banque Postale wird schrittweise bei NEC einsteigen. Der Kaufpreis, den La Banque Postale entrichten muss, entspricht einem gutachterlich ermittelten Marktpreis und kann von der Kommission nachgeprüft werden. La Banque Postale steht eine progressive Rückkaufoption („call“) für einen Teil der Aktien im Besitz des französischen Staats zu, so dass ihre Beteiligung an NEC nach vollständiger Ausübung des calls stufenweise in dem Umfang ansteigen wird, wie sich der Anteil des mit dem Neugeschäft verbundenen Kreditbestands am DMA-Deckungsstock („cover pool“) erhöht. Der call kann erst ausgeübt werden, wenn der Anteil des Neugeschäfts „durch“ La Banque Postale oder das JV […] % des DMA-Deckungsstocks übersteigt. La Banque Postale kann den call jedes Jahr in einem Mindestumfang von […] % des NEC-Kapitals ausüben, solange 1) die Beteiligung von La Banque Postale an DMA dadurch nicht höher ist als der Anteil des von La Banque Postale oder dem JV eingebrachten Neugeschäfts am DMA-Deckungsstock und 2) La Banque Postale nicht größter Anteilseigner bei NEC wird. (147) Rechtlich gesehen verläuft die Veräußerung von DMA nach folgendem Gesamtschema: DCL bringt die DMA-Anteile sowie die für die Betriebsführung von DMA erforderlichen Tools, Mitarbeiter und Betriebsmittel in NEC ein und tritt das NEC-Kapital dann zu 100 % an den Staat, die CDC und La Banque Postale ab. Der Verkaufspreis beträgt 1 EUR. (148) In Bezug auf diesen Preis greift die Kommission folgende Punkte heraus, die von einer Rechnungsprüfkanzlei und den beteiligten Mitgliedstaaten vorgebracht wurden. (149) In einem Drittgutachten („fairness opinion“) vom 10. Oktober 2012, das eine Finanzanalystenkanzlei im Auftrag der französischen Behörden und der CDC angefertigt hat, wird bescheinigt, dass „ein Preis von 380 Mio. EUR für 100 % an NEC (das selbst wiederum zu 100 % im Besitz von Dexia Municipal Agency „DMA“ ist) für einen umsichtigen Kapitalgeber annehmbar ist“. Wie es darin heißt, wurde bei diesem Preisansatz berücksichtigt, dass „die Erwerber von allgemeinen und spezifischen Aktiva- und Passivagarantien insbesondere einschließlich einer Garantie in Bezug auf die Gültigkeit der gewährten Kredite und der dazugehörigen Verträge profitieren“; es fließe mit ein: „— die Einbringung der für das Geschäft erforderlichen Betriebsmittel und des entsprechenden Know-hows; — die Veräußerung eines vorhandenen Kreditbestands; — die Neukreditvergabe durch LBP und das [JV]; — die Entschärfung der sensiblen Kredite. Diese Bewertung gilt nur in Verbindung mit den allgemeinen und spezifischen Garantien sowie dem Synthetic-Sale-Mechanismus für sensible Kredite […]“  (41). (150) In dem Drittgutachten heißt es weiter, dass „der Wert von NEC/DMA unter Berücksichtigung der schrittweisen Erfassung der Wertberichtigungen in einem Wertvernichtungsszenario annähernd […] Mio. EUR beträgt“. (151) In ihrer Mitteilung zur DMA-Veräußerung (im Folgenden „Mitteilung zur DMA-Veräußerung“) weisen die beteiligten Mitgliedstaaten darauf hin, dass man sich zunächst „darauf geeinigt hatte, dass der Kaufpreis für DMA sowie für die an DCL übertragenen Tools, Mitarbeiter und Betriebsmittel 380 Mio. EUR betragen sollte“ [Fußnote: und dass „[Dexia] und DCL gemäß Vorgabe der Beteiligten im Zuge der Veräußerung von DMA mehrere Verkäufergarantien wie eine Leistungs- und Prozessfreistellungsgarantie für […] sensible Kredite, eine sogenannte „Stop-Loss“-Garantie für den durchschnittlichen Kreditbestand über den jährlichen Freibetrag von 10 Basispunkten hinaus, sowie weitere allgemeine und spezifische Garantien gewähren sollten“ (42). (152) Sie geben ferner an, dass sie dann zugestimmt hätten, auf die „Stop-loss“-Garantie und schließlich auch auf „die synthetische Übertragung der sensiblen Kredite in die Bilanz von DCL“ zu verzichten. Es wurde somit auch auf die Garantie Frankreichs zur Absicherung der diesbezüglichen DCL-Verbindlichkeiten verzichtet“ (43). (153) Den beteiligten Mitgliedstaaten zufolge sei „der Verkaufspreis niedriger, nämlich auf 1 EUR angesetzt worden, um diesen beiden wichtigen Änderungen im DMA-Veräußerungsplan Rechnung zu tragen und dessen Marktcharakter zu wahren. Bei diesem neuen Preisansatz (der nicht mehr vom Nettovermögen von DMA abhängt) ist auch der Verzicht auf die Preisanpassungsklausel berücksichtigt“ (44). (154) Nach der Klarstellung, dass im ursprüngli

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.