Europäische Union

2014/189/EU: Beschluss der Kommission vom 28. Dezember 2012 . über die staatliche Beihilfen (SA.33760 (12/N-2, 11/C, 11/N); SA.33763 (12/N-2, 11/C, 11/N); SA.33764 (12 N-2, 11/C, 11/N); SA.30521 (MC 2/10); SA.26653 (C9/09); SA.34925 (12 N-2, 12/C, 12/N); SA.34927 (12 N-2, 12/C, 12/N); SA.34928 (12 N-2, 12/C, 12/N) die vom Königreich Belgien, von der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg zugunsten von Dexia, DBB/Belfius und DMA durchgeführt wurden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9962) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32014D0189(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en Mitgliedstaaten durch Inanspruchnahme der bisher gestellten Refinanzierungsgarantien, die Auswirkungen auf die Finanzstabilität, die Stabilität der Märkte für unbesicherte Schuldtitel, Derivate und Staatsanleihen, die sozialen Kosten und sofortige hohe Kapitalverluste bedenkt. 2.2.1.   Liquidität und Finanzierung (78) Dexia hat 2012 73 Mrd. EUR (Höchststand) aus der Refinanzierungsgarantie der beteiligten Mitgliedstaaten abgerufen. Diese Inanspruchnahme soll bereits 2016 auf [30-50] Mrd. EUR zurückgefahren werden und stufenweise bis auf [20-40] Mrd. EUR im Jahr 2020 sinken. Im Stressfall könnten die Bürgschaften bereits ab 2013 um [10-20] Mrd. EUR stärker in Anspruch genommen werden, wodurch sich der Betrag auf [75-85] Mrd. EUR erhöhen würde. Abbildung 4 Inanspruchnahme der Garantien im Einzelnen (…) (79) Der Finanzierungsbedarf dürfte von [250-300] Mrd. EUR im Jahr 2012 auf [100-150] Mrd. EUR im Jahr 2020 sinken. Die Inanspruchnahme der ELA-Mittel dürfte bereits Anfang 2013 stark zurückgefahren werden (sie lag Ende September 2012 noch über [10-20] Mrd. EUR) und sich nahe Null einpendeln; dies gilt nicht für 2016 ([10-20] Mrd. EUR), wenn der Einsatz eigener Sicherheiten („Eigennutzung“) durch Dexia für die Refinanzierung über Eurosystem planmäßig auslaufen soll. Die Zentralbankfinanzierung (Eurosystem-Geschäfte) soll stufenweise abnehmen, die Eigennutzung selbst begebener Sicherheitspapiere („own use“) soll auf [10-20] Mrd. EUR begrenzt werden und bereits 2016 wieder bei Null liegen. Als Ausgleich für die geringere Zentralbankfinanzierung sollen verstärkt abgesicherte Finanzierungen (Repo-Geschäfte) und Anlagen auf dem Markt für besicherte Titel eingesetzt werden. Weiterer möglicher Finanzierungsbedarf soll in nachstehender Reihenfolge gedeckt werden: Repo-Markt, Ausgabe neuer besicherter Titel durch die Staaten auf dem Markt, Zentralbankrefinanzierung (Eurosystem-Geschäfte) und Abruf von ELA-Mitteln. Abbildung 5 Finanzierungsmix (…) (80) Der Abwicklungsplan geht von einem gesamtwirtschaftlichen Szenario und zugrunde liegenden Finanzannahmen aus, die auf dem derzeitigen Forward-Zinssatz beruhen. So zeichnet sich bis 2014 eine weitere Herabstufung einzelner europäischer Staaten um bis zu 2 Bonitätsstufen ab, weswegen sich die Kreditspreads auf ihrem derzeitigen Niveau halten und die Geldmarktzinsen im gesamten weiteren Verlauf niedrig bleiben dürften. Ab 2014 dürfte die Stabilisierung der Marktlage dann zu einem schrittweisen Zinsanstieg führen, und die Kreditspreads dürften hin zu ihrem historischen Durchschnittswert tendieren. 2.2.2.   Solvabilität (81) Die risikogewichteten Aktiva (RWAs) dürften sich Ende 2012 bei 59,6 Mrd. EUR einpendeln. Für 2013 zeichnet sich eine Zunahme um [10-20] Mrd. EUR ab. Dies ist in erster Linie auf die Umsetzung der Basel III-Vorschriften, aber auch auf die zu erwartende Herabstufung der Bonität mehrerer Staaten zurückzuführen, in denen die Gruppe engagiert ist. Ab 2014 dürften die RWAs dann mit Abschreibung der Bilanzposten schrittweise abnehmen. Ende 2020 dürften sie bei [20-40] Mrd. EUR liegen, d. h. auf einem um [40-50] % niedrigeren Stand als im Jahr 2012. (82) Dexia dürfte 2012 2,8 Mrd. EUR und 2013 [0-2] Mrd. EUR Verlust machen. Ab dem Geschäftsjahr 2018 ist eine Rückkehr in die Gewinnzone ([10-20] Mio. EUR) denkbar. Die Betriebskosten werden ab 2013, insbesondere nach dem Verkauf der DenizBank (-[400-500] Mio. EUR) und der anderen Teilunternehmen, erheblich sinken (547 Mio. EUR gegenüber 1,23 Mrd. EUR). Nach 2013 werden die Betriebskosten schrittweise um ca. [180-220] Mio. EUR bis 2020 zurückgehen. Der Risikoaufwand dürfte 2013 bei [200-250] Mio. EUR liegen und danach schrittweise abnehmen, bis er sich ab 2017 im Bereich von [50-100] Mio. EUR einpendelt. 2.2.3.   Verkauf rentabler Konzernunternehmen (83) Bis zur Vorlage des überarbeiteten Plans für die geordnete Abwicklung bei der Kommission wurden folgende Verkäufe realisiert: Kauf von DBB/Belfius durch den belgischen Staat (Oktober 2011), Verkauf von RBCD (Juli 2012), DenizBank (September 2012), BIL (Oktober 2012), Dexia Habitat (Juni 2012), DKB Polska (Verkaufsabschluss am 7. November 2012). (84) Gemäß überarbeitetem Plan für die geordnete Abwicklung sind ferner vorgesehen: — die Veräußerung von DMA (Januar 2013); — die Veräußerung von DAM, der Dexia-Beteiligung an Popular Banca Privada und Sofaxis bis 31. Dezember 2013; — die Veräußerung (bzw. der Beginn der Abwicklung) von Dexia Région Bail, Dexia Bail, Dexia LLD und Dexia Flobail bis 31. Dezember 2013; — die Veräußerung der (direkten oder indirekten) Dexia-Beteiligung an Dexia Israel spätestens 12 Monate nach Erlass eines abschließenden Beschlusses, gegen den im Zuge der verschiedenen gegen Dexia Israel und DCL als Anteilseigner anhängigen Klagen keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können; — die Abwicklung von Crediop nach einer einjährigen Wartezeit ab Erlass des vorliegenden Beschlusses. (85) Dexia hat für alle anstehenden Veräußerungen eine Berichts- und Bewertungsmethodik eingeführt, bei der jeder geplante Verkauf, den sie bei der Kommission angemeldet hat, entsprechen seiner Bedeutung behandelt wird: 1. Bei Veräußerungen im Wert von über 50 Mio. EUR (Kategorie 1): Übermittlung eines Informationsdokuments an die Kommission und Einholung eines Drittgutachtens (fairness opinion) bei einem unabhängigen Sachverständigen ohne Bezug zur Transaktion; 2. Bei Veräußerungen im Wert von weniger als 50 Mio. EUR, aber (a) über 25 Mio. EUR oder (b) bei denen die abgestoßene Beteiligung mit mehr als 25 Mio. EUR angesetzt ist oder (c) bei denen der Erwerber über Anteilsbesitz mit Dexia verflochten ist (Beteiligung von mehr als 2 % an Dexia) (Kategorie 2): Übermittlung eines Informationsdokuments an die Kommission und Bewertung durch die beratende Bank, die Dexia bei der Transaktion berät; 3. Bei den übrigen Veräußerungen (einschließlich aller Veräußerungen von Beteiligungen an Finanzierungsvorhaben, insbesondere Equity-Fonds) (Kategorie 3): interne Bewertung durch Dexia und Weitergabe der Informationen an die Kommission über eine gemeinsam mit der Kommission betriebene Datenbank. 2.2.4.   Abwicklung aller sonstigen Konzernunternehmen und Vermögenswerte (86) Abwicklung aller sonstigen Teilunternehmen und Vermögenswerte der Rumpfgruppe (d. h. ohne Neugeschäft) nach Inkrafttreten des überarbeiteten Plans für die geordnete Abwicklung (vorbehaltlich der besonderen Modalitäten für Crediop): Dexia Sabadell, DKD, DKB, DCL America (DCL New York, DRECM, DCL Mexico, Dexia US Securities), DCL Dublin, DLG, Parfipar, DHI (FP, Global Funding), Dexia SA, CLF Banque, DCL Paris, Crediop nach einer einjährigen Wartezeit ab dem vorliegenden Beschluss. (87) Dexia wird sich im Übrigen nach besten Kräften um eine beschleunigte Veräußerung des Schuldverschreibungsportfolios bemühen, sobald sich die Marktlage bessert, um die aufsichtsrechtlichen Kennzahlen einzuhalten; allerdings darf eine derartige Veräußerung nur stattfinden, wenn sie sich nicht substanziell negativ auf die Solvabilität von Dexia auswirkt. 2.2.5.   Ständige Refinanzierungsgarantie (88) Die beteiligten Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, Dexia mit Inkrafttreten der Garantiestellungsvereinbarung spätestens bis zum 31. Januar 2013 und nach Abschluss des Verkaufs von DMA, zu dem der Kommission am 14. Dezember 2012 der abschließende Entwurf vorgelegt wurde (im Folgenden die „Garantievereinbarung“), eine ständige Refinanzierungsgarantie nach den im Folgenden beschriebenen Modalitäten zu stellen. (89) Die beteiligten Mitgliedstaaten gewähren Dexia SA und DCL eine gemeinsame Refinanzierungsgarantie in Höhe von 51,41 % für Belgien, von 45,59 % für Frankreich und von 3 % für Luxemburg. Laut Garantievereinbarung ist die Garantie auf 85 Mrd. EUR im Hauptbetrag beschränkt. Die Garantie deckt außerdem anfallende Zinsen und Nebenkosten ab. (90) Die besicherten Schuldverschreibungen können bis zum 31. Dezember 2021 mit einer Höchstlaufzeit von 10 Jahren ausgegeben werden. (91) Dexia SA und DCL brauchen den beteiligten Mitgliedstaaten dafür keine Sicherheiten zu stellen, mit Ausnahme der zweitrangigen Pfandrechte zugunsten der beteiligten Mitgliedstaaten für Vermögenswerte, die als Sicherheit für die ELA-Nothilfe bei den Zentralbanken hinterlegt sind, die bestehen bleibt. (92) DCL wird DBB/Belfius anbieten, die von DBB/Belfius bei DCL gezeichneten Schuldverschreibungen nach den Vorgaben der am 16. Dezember 2011 geschlossenen eigenständigen, befristeten Garantievereinbarung zurückzunehmen, sofern DBB/Belfius zeitgleich neue Schuldverschreibungen zu für DCL gleichwertigen wirtschaftlichen Bedingungen zeichnet, für welche die ständige Garantieregelung, und insbesondere der oben genannte Verteilerschlüssel, gilt. (93) Die 0,50 %ige Bereitstellungsprovision auf 85 Mrd. EUR wird auf die im Rahmen der befristeten Garantie (32) bereits bezahlten Bereitstellungsgebühren angerechnet und verteilt sich zu 53 % auf Belgien und zu 47 % auf Frankreich (ausschließlich). (94) Die monatliche Provision für die Finanzierungsgarantie beträgt 0,05 % p. a. mit Ausnahme der bei BdF Gestion angelegten Gelder, solange die EZB einer All-in-Vergütung grundsätzlich zustimmt, für die derselbe Provisionssatz wie laut Vereinbarung von 2011 gilt (derzeit 70 Basispunkte). Die Provision verteilt sich auf die beteiligten Mitgliedstaaten: der jährliche Satz beträgt 0,01 % für Luxemburg, und vom Rest entfallen 53 % auf Belgien bzw. 47 % auf Frankreich ab Inkrafttreten der Garantievereinbarung (nach dem Verkauf von DMA und vor dem 31. Januar 2013). (95) Im Übrigen gelten die Garantien für die seit dem 21. Dezember 2011 aufgelegten und befristet besicherten Titel, wie dies in den Beschlüssen der Kommission vom 21. Dezember 2011, 31. Mai 2012, 6. Juni 2012 und 26. September 2012 vorläufig genehmigt wurde, weiter bis zu ihrer Endfälligkeit, sofern die Gewährungsbedingungen für diese Garantien eingehalten werden. 2.2.6.   Rekapitalisierung (96) Ausgehend insbesondere von den neuen Annahmen, die dem überarbeiteten Plan für die geordnete Abwicklung der Dexia-Gruppe zugrunde liegen, der die Aussichten der Dexia-Gruppe und insbesondere von DCL durch die veranschlagten Finanzierungskosten schwer belastet, beschloss der Verwaltungsrat von Dexia SA am 7. November 2012, die Verluste aus seiner Beteiligung an DCL in vollem Umfang zu erfassen. Als Folge dieser Wertberichtigung rutschte die Eigenkapitalausstattung der Dexia-Holding ins Minus. (97) In der Anmeldung des überarbeiteten Plans für die geordnete Abwicklung von Dexia wird betont, wie wichtig es ist, die Finanzlage der Gruppe zu stabilisieren und somit die negative Eigenkapitalsituation von Dexia SA zum 30. September 2012 und von DCL zum 31. Dezember 2012 zu überbrücken, damit die Abwicklung von Dexia geordnet verlaufen kann. Zu diesem Zweck haben sich Belgien und Frankreich verpflichtet, spätestens bis 31. Dezember 2012 eine Kapitalerhöhung von 5,5 Mrd. EUR bei Dexia durch die reservierte Ausgabe stimmberechtigter Vorzugsaktien in voller Höhe zu zeichnen. (98) Der Rekapitalisierungsbetrag wird zu 53 % von Belgien (d. h. 2,915 Mrd. EUR) und zu 47 % von Frankreich (d. h. 2,585 Mrd. EUR) aufgebracht. (99) Wie gemäß Artikel 598 des belgischen Gesellschaftsgesetzbuchs vorgeschrieben, entspricht der Zeichnungspreis dem mittleren Schlusskurs der Dexia-Aktie an NYSE Euronext Brüssel in den 30 letzten Kalendertagen vor dem Beschluss des Dexia SA-Verwaltungsrats (14. November 2012), den Aktionären eine Kapitalerhöhung vorzuschlagen, nämlich 0,19 EUR. (100) Im Zuge dieser dem belgischen und dem französischen Staat vorbehaltenen Kapitalerhöhung werden den Staaten Vorzugsaktien zugeteilt, die ihnen bei jeder möglichen Dividendenausschüttung von Dexia eine bevorzugte Auszahlung von bis zu 8 % des Aktiennennwerts jährlich sichern. Der Dividendenfehlbetrag gegenüber dem Satz von 8 % p. a. soll vollständig in ein Absonderungsvermögen fließen, aus dem die Staaten bei einem Konkurs einen vorrangigen Zahlungsanspruch auf eventuell vorhandenes, ausschüttungsfähiges Netto-Vermögen hätten. Die an die jungen Aktien gekoppelten Vorzugsrechte würden begrenzt und/oder ausgesetzt, wenn die Gruppe bestimmte Grenzwerte für die aufsichtsrechtlichen Kennzahlen nicht einhalten sollte. (101) Daher kommt eine Verbesserung der Finanzlage von Dexia in Zukunft hauptsächlich dem belgischen Staat und dem französischen Staat zugute, nicht zuletzt aufgrund des Risikos, das sie tragen. Nach Angabe der Mitgliedstaaten erfüllt die vorgeschlagene Lösung die Auflage des „burden-sharing“, auch wenn sie von den maßgeblichen Grundsätzen für die Rekapitalisierung von Banken abweicht, wie sie in der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2012 (im Folgenden „Verlängerungsmitteilung von 2011“) festgelegt sind (33). Darin wird nämlich empfohlen, Kapitalzuführungen grundsätzlich nur mit einem hohen Abschlag gegenüber dem Sollpreis (ohne Zeichnungsgebühren) vorzunehmen. Im Übrigen führen die Eigenschaften der Maßnahme, insbesondere die an die Vorzugsaktien (der Klasse B) gekoppelten Vorzugsrechte, in Wirklichkeit zu einer wirtschaftlichen Verwässerung des bestehenden Anteilsbesitzes, da bei Anwendung der an die Vorzugsaktien gekoppelten Sonderrechte mögliche Kapitalherabsetzungen vorrangig den Stammaktien zugeschlagen werden, so dass sich der Anteil der Stammaktien am Gesellschaftskapital auf nahezu Null reduzieren und für Inhaber von Stammaktien der Anspruch auf Kapitalrückzahlung auf knapp Null sinken würde. (102) Den Erlös der Kapitalerhöhung verwendet Dexia für die Rückzahlung seiner Verbindlichkeiten an DCL und die Bildung von Liquiditätsrücklagen für schwebende Verluste sowie für eine Kapitalerhöhung bei DCL über 2 Mrd. EUR, um seine Eigenkapitalausstattung gemäß Rechnungslegungsvorschriften und aufsichtsrechtlichen Vorgaben in Frankreich bei gleichzeitiger Bildung von Liquiditätsrücklagen von rund 700-800 Mio. EUR zu stärken. 2.2.7.   Vollständige Entflechtung von Dexia und DMA (103) Alle bestehenden Bindungen zwischen Dexia und DMA sind innerhalb von maximal sechs Monaten nach Abschluss der DMA-Maßnahme zu lösen; davon ausgenommen sind die IT-Systeme, wo die Entflechtung innerhalb von 24-30 Monaten nach demselben Zeitpunkt stattfinden muss. 2.2.8.   Kein Neugeschäft (104) Im überarbeiteten Plan für die geordnete Abwicklung ist ein Ausstieg von Dexia an den Märkten vorgesehen, an denen es bisher entweder durch den Verkauf von Konzernunternehmen an Dritte oder die Abwicklung verbleibender Teilunternehmen vertreten war. Die Abwicklung basiert auf einem grundsätzlichen Verzicht auf Neugeschäft außer bei Crediop und DCL, wie im Folgenden unter den Erwägungsgründen 105-108 ausgeführt. (105) Um die aufsichtsrechtlichen Anforderungen für seine Abwicklung bis 31. Dezember 2013 zu erfüllen, kann Crediop neue Finanzierungen in Höhe von 200 Mio. EUR für bestehende Kunden in einem Zeitraum von einem Jahr ab Erlass des abschließenden Kommissionsbeschlusses abschließen. Auch die Staaten können nach Ablauf dieser einjährigen Wartezeit die Genehmigung für ein weiteres neues Finanzierungspaket für einen Zeitraum von einem Jahr aus Gründen der Finanzstabilität bei der Kommission beantragen. (106) DCL kann neue Finanzierungen in einem Umfang von bis zu 600 Mio. EUR zwischen Februar und Juli 2013 oder Juni und November 2014 zur Desensibilisierung der 1,2 Mrd. EUR strukturierter sensibler Kredite vergeben, die noch bei DCL in Verwahrung sind (Kredite von Gebietskörperschaften, nicht von der Gissler-Charta erfasste oder mit einer Note E3, E4 oder E5 laut Gissler-Charta oder mit einem Cepcor-Rating (34) größer oder gleich 11 bewertete Kredite). Für die dadurch erwartete Verbesserung des wirtschaftlichen Werts des Bestands richtet sich nach der Prozessrisikominderung, die als Folge der Desensibilisierung eintritt. So sinkt einerseits das Risiko (insbesondere das Prozessrisiko) für die betroffenen Kredite um mehr als 50 %, und andererseits nehmen die Volatilität der Sicherheiten und das operative Risiko bei Sicherungsgeschäften durch komplexe Derivate ab. (107) Der Cash-flow durch Desensibilisierungsmaßnahmen für bestehende Kredite bei DCL (nach dem Verkauf von DMA) ist im Übrigen nach den folgenden Vorgaben begrenzt: — Die Neuabschlüsse sind ausschließlich fest verzinslich. — Bei Neuabschlüssen sind Laufzeiten von maximal 30 Jahren zulässig. — Durch die Neuabschlüsse müssen sich Verbesserungen im Gissler- oder Cepcor-Rating ergeben. — Im ersten Abschnitt der Desensibilisierung (Februar — Juli 2013) betreffen Neuabschlüsse vorrangig die „sensibelsten“ Kredite, d. h. Kreditvergaben an die [30-50] größten Kunden von DCL, die [40-60] % des „Mark-to-market-Werts“ der Derivate darstellen, die an nicht von der Gissler-Charta erfassten Kredite gekoppelt sind. (108) Im Rahmen der Desensibilisierung sind nur folgende Transaktionen zulässig: […]. Diese aktive Umstrukturierungsmöglichkeit (dem Wesen nach abwickelnd ausgelegt: Sobald die sensiblen Kredite aus der Bilanz von DCL umgeschuldet sind, wird das DCL-Portfolio ganz abgebaut) soll nur die zu erwartenden durchschnittlichen Verluste aus dem bestehenden Portfolio bei einem Run-off-Szenario so weit wie möglich begrenzen. In jedem Fall wird DCL kein Neugeschäft im eigentlichen Sinne betreiben (kein Neugeschäft bei neuen Kunden). 2.2.9.   Überwachung des überarbeiteten Plans für die geordnete Abwicklung (109) Ein unabhängiger Sachverständiger wird mit der Überwachung der Umsetzung des überarbeiteten Plans für die geordnete Abwicklung beauftragt und erstattet der Kommission sinngemäß nach denselben Vorgaben halbjährlich Bericht, wie dies gemäß den Erwägungsgründen 18 und 19 von Anhang I des Beschlusses über die bedingte Genehmigung vorgesehen ist. (110) Insbesondere wird der unabhängige Sachverständige der Kommission halbjährlich einen Bericht über die Umsetzung der Verpflichtungen aus dem überarbeiteten Plan für die geordnete Abwicklung vorlegen. Dieser enthält ausführliche Sachstandsangaben zur Umsetzung des überarbeiteten Plans für die geordnete Abwicklung, also insbesondere zu den Fragen 1), ob der Betrag und die Auflagen für die Desensibilisierung des Bestands an sensiblen Krediten bei DCL eingehalten wurden; 2) ob die Obergrenze für neue Finanzierungen an bestehende Kunden von Crediop eingehalten wurde; 3) ob der Terminplan für die geplanten Veräußerungen eingehalten wurde (unter Angabe des Datums der Veräußerung, des Buchwerts der Aktiva zum 31. Dezember 2011, des Veräußerungswerts sowie der Veräußerungserlöse oder -verluste), und 4) wie die Betriebsführung und das Ring-Fencing bei DAM und Dexia Israel verlaufen. 2.2.10.   Verpflichtungen (111) Zum überarbeiteten Plan für die geordnete Abwicklung gehört eine Verpflichtungserklärung, die in Anhang I im Original-Wortlaut beigefügt ist. (112) In der Einleitung zu ihrer Verpflichtungserklärung geben die beteiligten Mitgliedstaaten an, dass sie sich vergewissern werden, dass der überarbeitete Plan für die geordnete Abwicklung und die Verpflichtungen voll umfänglich erfüllt werden. Sie gelten bis zur vollständigen Abschreibung der Vermögenswerte von Dexia. a)   Verhaltensbezogene Verpflichtungen (113) Dexia wird ohne vorherige Genehmigung der Kommission keine Anteile am Gesellschaftskapital von anderen Kreditinstituten oder von Wertpapierfirmen (35) oder Versicherungsgesellschaften erwerben. Eine derartige Genehmigung ist nur für die etwaige Übernahme einer Beteiligung durch Dexia als Gegenleistung für die Einbringung von Beteiligungen oder Geschäftsfeldern im Rahmen einer Veräußerung oder Zusammenlegung von Aktiva oder Geschäftsfeldern (durch Verschmelzung oder Einbringung) erforderlich, sofern Dexia durch diese Beteiligung nicht die alleinige oder gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen erhält, in das die Beteiligung eingebracht wird oder das aus der Verschmelzung hervorgeht. Ausnahmsweise kann Dexia eine 40 %ige Minderheitsbeteiligung an Dexia Sabadell (zum Zwecke der Abwicklung) nach Ausübung der Verkaufsoption (put option) von Banco Sabadell erwerben, da dieser Erwerb zum Datum der Verpflichtungserklärung noch nicht realisiert wurde. (114) Vorbehaltlich seiner zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses bereits bestehenden Verpflichtungen gegenüber Dexia Région Bail, Dexia Flobail, Dexia Bail und Dexia LLD verpflichtet sich Dexia, keine neue konzerninterne Finanzierung (d. h. in einem Umfang, der über dem konzerninternen Finanzierungsniveau bei Erlass des vorliegenden Beschlusses liegt) an zum Verkauf stehende Teilunternehmen gemäß Erwägungsgrund (122) unten („ring-fencing“) zu vergeben. Dies gilt unbeschadet der für Dexia als Anteilseigner der betreffenden Teilunternehmen geltenden Vorschriften und seiner Verpflichtung, Dexia Israel und DAM gemäß Erwägungsgrund (129) unten als rentable Teilunternehmen zu erhalten. Sollte für die Erfüllung dieser Verpflichtungen die Vergabe neuer Finanzierungen an die betreffenden Teilunternehmen notwendig sein, muss Dexia die Kommission vorab darüber unterrichten. (115) Dexia darf ihren Status als Bank, die für bestimmte Verbindlichkeiten eine Garantie oder andere Hilfen der beteiligten Mitgliedstaaten genießt, nicht zu Werbezwecken gegenüber anderen Dritten als den in der Garantievereinbarung festgelegten „begünstigten Dritten“ nutzen und die Garantie nicht für reine Arbitragegeschäfte verwenden. (116) Im überarbeiteten Plan für die geordnete Abwicklung heißt es: a) Die beteiligten Mitgliedstaaten betonen, dass die Eigenschaften der Vorzugsaktien Dividendenzahlungen an Stammaktien de facto unmöglich machen, da die erwarteten ausschüttungsfähigen Gewinne von Dexia während der Laufzeit des Plans unter dem Wert von 8 % für Vorzugsdividenden liegen, die Belgien und Frankreich zustehen. b) Die beteiligten Mitgliedstaaten betonen, dass die Vorzugsaktien nur vom belgischen Staat und vom französischen Staat gehalten werden und Einschränkungen bei Dividendenausschüttungen nur für Stammaktien, nicht aber für Vorzugsaktien gelten dürfen, da Belgien und Frankreich sonst um den Dividendenanspruch für ihre Anlage gebracht werden. c) Was die Beteiligung der Vorzugsaktien an den Verlusten betrifft, so verlieren die Vorzugsaktien, wie im Plan für die geordnete Abwicklung angegeben, ganz oder teilweise ihre Vorzugsansprüche, sofern die vorgeschriebenen Kennzahlen von Dexia unter bestimmte Grenzwerte fallen. Die Vorzugsaktien sind bis 2018 nämlich als Kernkapital (Core Tier 1) eingestuft, da sie unter eine befristete Besitzstandsklausel („grand-fathering“) fallen. Danach werden sie in dem Umfang in Stammaktien (36) umgewandelt, wie dies der aufsichtsrechtliche Kapitalbedarf in der ordnungsgemäß abgewickelten Gruppe erfordert. (117) Dexia unterlässt es, vorbehaltlich der Transaktionen, zu denen es gesetzlich oder aufgrund von vor Erlass des vorliegenden Beschlusses geschlossenen Verträgen im Hinblick auf Tier-1- oder Tier-2-Hybridinstrumente verpflichtet ist, a) Kuponzahlungen auf Tier-1-Hybridinstrumente oder Tier-2-Instrumente vorzunehmen, die von anderen Personen oder Unternehmen als Dexia SA und ihren Tochtergesellschaften gehalten werden, wenn die Zahlung nach Maßgabe der für diese Instrumente geltenden Vertragsbestimmungen diskretionär ist; b) die Ausschüttung von Dividenden jedweder Form durch Tochterunternehmen, die von Dexia SA mittel- oder unmittelbar kontrolliert werden (einschließlich der von ihr zu 100 % gehaltenen Unternehmen), zu genehmigen oder dafür zu stimmen, vor allem, wenn eine solche Zahlung eine Kuponzahlungspflicht für Tier-1-Hybridinstrumente oder Tier-2-Instrumente, die von anderen Personen als Dexia SA und ihren Tochtergesellsc

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.