Europäische Union

2014/189/EU: Beschluss der Kommission vom 28. Dezember 2012 . über die staatliche Beihilfen (SA.33760 (12/N-2, 11/C, 11/N); SA.33763 (12/N-2, 11/C, 11/N); SA.33764 (12 N-2, 11/C, 11/N); SA.30521 (MC 2/10); SA.26653 (C9/09); SA.34925 (12 N-2, 12/C, 12/N); SA.34927 (12 N-2, 12/C, 12/N); SA.34928 (12 N-2, 12/C, 12/N) die vom Königreich Belgien, von der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg zugunsten von Dexia, DBB/Belfius und DMA durchgeführt wurden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9962) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0189(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eses Zeitraums und vorbehaltlich Ziffer 7 unten i) diese Genehmigung für Finanzierungsgeschäfte mit Gebietskörperschaften unter den gleichen Bedingungen verlängert wird, sofern das Marktversagen weiter anhält; in dieser Hinsicht hat die Kommission bereits strukturelle Probleme auf diesem Markt festgestellt, die mittel- bis langfristig weiter bestehen dürften, und ii) diese Genehmigung für Finanzierungsgeschäfte mit öffentlichen Gesundheitseinrichtungen in Frankreich nur dann verlängert wird, wenn nachweislich ein Marktversagen vorliegt. 7. Innerhalb von drei Jahren nach Erlass des abschließenden Beschlusses können die französischen Behörden bei der Kommission beantragen, dass sie prüft, ob der Gesamt-Geschäftsplan von NEC, DMA und des JV die Rentabilitätsvorgaben einer Geschäftsbank erfüllt, damit sie vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission in eine Geschäftsbank umgewandelt werden können. 8. Die zwischen der Dexia-Gruppe einerseits und DMA, NEC und dem JV andererseits bestehenden geschäftlichen Beziehungen im Bereich der Dienstleistungen müssen sich auf diejenigen beschränken, die in den beiliegenden Mitteilungen vom 8. und 11. Oktober 2012 (Anhänge IV c und d) beschrieben sind, und zu Marktpreisen abgerechnet werden. 9. In einem Zeitraum von fünf Jahren nach Erlass des abschließenden Beschlusses dürfen DMA, NEC und das JV keine Unternehmen oder Beteiligungen an einem Unternehmen erwerben. Dies gilt nicht nur für Unternehmen mit der Rechtsform einer Gesellschaft, sondern auch für alle Vermögensteile, die zu einem Unternehmen gehören. 10. Mit Ausnahme der Dividendenzahlungen durch DMA an NEC dürfen DMA, NEC und das JV bis zum 31. Dezember 2015 keine Dividende jedweder Form für ihre Aktien ausschütten. DMA, NEC und das JV dürfen Kuponzahlungen nur leisten, sofern hierfür eine vertragliche Verpflichtung aus einer Verbindlichkeit besteht, die vor dem 14. Dezember 2012 eingegangen wurde. 11. Der Staat sorgt dafür, dass DMA, NEC und das JV die geltenden Rechtsvorschriften für Löhne, Gehälter und Vergütungen einhalten, insbesondere die für Kreditinstitute geltenden Vergütungsobergrenzen und etwaige Auflagen, die sich durch die direkte bzw. indirekte Kontrolle des Staats über DMA, NEC und das JV ergeben. Der Staat verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass DMA, NEC und das JV die Auflagen, die die Kommission diesbezüglich im Rahmen der Anwendung der Beihilfevorschriften vorschreibt, strengstens einhalten. In diesem Zusammenhang muss der Staat einen möglichst sparsamen Umgang mit öffentlichen Geldern in Bezug auf Löhne/Gehälter und Vergütungen gewährleisten, die den Mitarbeitern in den einem Umstrukturierungsplan unterliegenden Kreditinstituten gezahlt werden. Insbesondere muss der Staat dafür sorgen, dass der der Kommission vorgelegte Geschäftsplan (Anhang VII) genau umgesetzt wird. Der Staat muss der Kommission im Übrigen Vorschläge zur Reduzierung der Gemein- und Personalkosten bei DMA, NEC und im JV unterbreiten, sollte(n) nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahrs i) die Nettomarge um über 25 % unter der gemäß Geschäftsplan in Anhang VII angekündigten Zielvorgabe liegen; ii) der Nettogewinn (ohne Rückstellungen) um über 25 % unter der angekündigten Zielvorgabe liegen; iii) in der Gewinn- und Verlustrechnung Verluste ausgewiesen werden, oder iv) wenn DMA, NEC oder das JV die geltenden Mindestwerte für die aufsichtsrechtlichen Kennzahlen nicht mehr einhalten. Diese Verpflichtung wird mit dem konsolidierten Jahresabschluss 2013 wirksam. Bewirtschaftung des Kreditbestands in der Bilanz von DMA 12. Auf der Aktivseite von DMA bilanzierte Kredite, die nicht an öffentliche Gesundheitseinrichtungen in Frankreich oder französische Gebietskörperschaften vergeben wurden, werden abgebaut. So dürfen insbesondere an Kunden, die nicht dem oben vorgegebenen Geschäftsfeld (Ziffer 3) dieser Verpflichtungserklärung entsprechen, keine weiteren Kredite vergeben werden. 13. Für laufende Kredite an französische Gebietskörperschaften oder öffentliche Gesundheitseinrichtungen in Frankreich, die nicht von der Gissler-Charta erfasst oder mit einer Note E3, E4 oder E5 laut Gissler-Charta oder einem Rating größer oder gleich 11 laut interner Bewertung von Dexia eingestuft sind („sensible Kredite“), muss NEC eine Desensibilisierung durchführen, die von DMA finanziert wird. Diese Desensibilisierung soll das einschlägige Risiko reduzieren und kann mit einer Neukreditvergabe einhergehen. 14. Das JV darf an Kunden, die sensible Kredite halten oder laufende Kredite aus der Bilanz von DMA nicht mehr bedienen (Zahlungsausfall) oder gegen laufende Kredite geklagt haben, keine Finanzierungen vergeben. 15. DMA übernimmt die Refinanzierung für die durch das JV vergebenen Kredite und für den Kreditbestand. Mit Abschluss der Veräußerung von DMA wird die Bilanz von DMA Gegenstand einer gesonderten Verwaltung sein, erstens im Hinblick auf die vorhandenen sensiblen Kredite, deren Gesamtvolumen auf 9,4 Mrd. EUR geschätzt wird, und zweitens im Hinblick auf den Abbau von Krediten, die nicht dem Geschäftsprofil der Entwicklungsbank gemäß Punkt 3 der vorliegenden Verpflichtungserklärung entsprechen und zum 30. September 2012 ein geschätztes Gesamtvolumen von [20-40] Mrd. EUR ausmachen. Liquiditätszuführung für NEC und DMA 16. Die Anteilseigner verpflichten sich, NEC die von NEC und DMA benötigte Liquidität zuzuführen. Diese Liquiditätszuführung muss nach den Bedingungen in der genehmigten Mitteilung erfolgen, die der Kommission am 8. Oktober 2012 vorgelegt wurde und in Anhang IV a beigefügt ist. In Bezug auf die CDC sind diese Zuführungen auf 12,5 Mrd. EUR begrenzt. 17. Mit Abschluss der Veräußerung von DMA führen Dexia SA und DCL DMA und NEC keine weitere Liquidität mehr zu. Kapitalausstattung von NEC und DMA 18. Die Anteilseigner verpflichten sich, die Kapitalausstattung in dem Umfang zu halten, wie dies zur Deckung eventuell eintretender Verluste aus dem bestehenden Portfolio von DMA erforderlich ist. Kapitalerhöhungen bei DMA dürfen grundsätzlich nur nach Anmeldung bei der Kommission unter Einhaltung der Vorschriften für die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV durchgeführt werden. Bestellung eines Überwachungs- und Umsetzungstreuhänders 19. Ein im Namen und auf Rechnung der Kommission tätiger Treuhänder, der für die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen zuständig ist, kann den Anteilseignern, DMA, NEC und dem JV in diesem Zusammenhang beliebige Fragen stellen und alle Unterlagen aus ihrem Besitz einsehen. Für die Bestellung dieses Überwachungstreuhänders gelten die folgenden Voraussetzungen: — Der Staat legt der Kommission spätestens einen Monat nach Erlass des abschließenden Kommissionsbeschlusses eine Liste mit einer bis drei in Absprache mit der CDC und LBP gewählten Personen vor, die als Überwachungstreuhänder für die Überprüfung der Erfüllung der in diesem Anhang aufgeführten Verpflichtungen in Frage kommen, zur Genehmigung vor. — Der Überwachungstreuhänder muss die notwendige Kompetenz besitzen und darf sich während der Ausübung seines Auftrags in keinem Interessenkonflikt befinden. — Die Kommission kann den/die vorgeschlagenen Kandidaten billigen oder ablehnen. Lehnt die Kommission den/die vorgeschlagenen Kandidaten ab, schlägt der Staat innerhalb eines Monats nach der Mitteilung über die Ablehnung einen bis drei neue Kandidaten vor, die ebenfalls von der Kommission gebilligt oder abgelehnt werden müssen. — Wurden letzten Endes alle Kandidaten von der Kommission abgelehnt, benennt die Kommission einen Überwachungstreuhänder. — Die Kosten für die Leistungen des Überwachungstreuhänders übernehmen NEC und das JV. 20. Für den Auftrag des Überwachungstreuhänders sind folgende Vorgaben maßgebend: — Der Auftrag gilt für eine Laufzeit von zwei Jahren ab Erlass des abschließenden Beschlusses und kann verlängert werden, sofern die Kommission dies für notwendig erachtet. — Die Kommission hat während der Dauer des Auftrags des Überwachungstreuhänders jederzeit uneingeschränkten Zugang zu allen Informationen, die zur Umsetzung ihres Beschlusses erforderlich sind. Sie kann sich direkt an NEC oder das JV oder an die Anteilseigner wenden, um die erforderlichen Auskünfte und Erläuterungen zu erhalten. NEC, das JV und die Anteilseigner leisten bei allen etwaigen Nachprüfungen der Kommission oder gegebenenfalls des von ihr beauftragten Überwachungstreuhänders volle Unterstützung. — In Bezug auf die Einhaltung der Verpflichtung 5 oben wird der Staat dem Überwachungstreuhänder halbjährlich die Daten übermitteln, die der Banque de France über die Geschäftskonditionen der größten Geschäftsbanken für die Finanzierung von Gebietskörperschaften und öffentlichen Gesundheitseinrichtungen in Frankreich vorliegen. Der Überwachungstreuhänder kann anhand einer Stichprobe aus vom JV vergebenen Krediten prüfen, ob das JV im Durchschnitt nicht deutlich niedrigere Finanzierungskonditionen angeboten hat als alle übrigen Geschäftsbanken. Sollten die vom JV angebotenen Finanzierungsbedingungen für ein bestimmtes Halbjahr nachweislich deutlich niedriger ausfallen als die von allen übrigen Geschäftsbanken angebotenen, so muss das JV seine Finanzierungsbedingungen im folgenden Halbjahr so modifizieren, dass sie der Verpflichtung 5 oben entsprechen. — Der Überwachungstreuhänder legt der Kommission jährlich einen Bericht über die Umsetzung der vorgenannten Verpflichtungen vor. 21. Solange die Genehmigung für die Geschäftstätigkeit der Entwicklungsbank gemäß Vorgaben in den vorliegenden Verpflichtungen wirksam ist, muss der Staat alle Informationen, welche die Kommission zur Kontrolle der Einhaltung der vorliegenden Verpflichtungen einsehen möchte, an die Kommission übermitteln. Mit Ablauf des Auftrags des Überwachungstreuhänders muss der Staat im Übrigen der Kommission einen jährlichen Bericht über die Einhaltung der besagten Verpflichtungen vorlegen. (1)  Die Verpflichtungspolitik von DMA ist darauf abgestellt, das Risiko durch bilanzierte Kredite zu begrenzen. Beispielsweise könnte ein Kredit, der die Verpflichtungen 4 und 5 des vorliegenden Anhangs erfüllt, trotzdem nicht mit der DMA-Verpflichtungspolitik im Einklang stehen, wenn die Gesamtexposition von DMA gegenüber dem betreffenden Kunden als zu hoch eingestuft wird oder die Gesamtverschuldung des betreffenden Kunden über einen bestimmten Anteil des Kundeneinkommens hinausgehen sollte. ANHANG IV A MECHANISMUS ZUR BESTIMMUNG DER FINANZIERUNGSKOSTEN FÜR NEC/DMA Bei jeder Emission werden die Finanzierungskosten für langfristiges Kapital, das NEC von seinen Anteilseignern zu Marktpreisen zugeführt wird, anhand der Finanzierungskosten für identische Laufzeiten und Währungen ermittelt, wie sie bei einem Querschnitt von in Absprache zwischen NEC und dessen Anteilseignern (die „ Parteien “) gewählten Kreditinstituten zu beobachten sind (das „ Panel “). Das Panel wird anhand der Liste der französischen Banken festgelegt, die zur Bildung des Euribor beitragen; davon ausgenommen bleiben aber Institute, welche die Parteien auf der Grundlage ihrer langfristigen Ratings (und Aussichten) und ihrer Risikoprofile (Geschäftstyp, geografische Exposition, aufsichtsrechtliche Kennzahlen usw.) (einstimmig) für nicht mit NEC/DMA vergleichbar halten. Zu dem Panel gehören nach Möglichkeit mindestens drei Banken. Die Finanzierungskosten von NEC/DMA entsprechen den durchschnittlichen Finanzierungskosten der Institute des Panels. Analog dazu entsprechen die Kosten für kurzfristige Finanzierungen, die NEC von seinen Anteilseignern zu marktüblichen Preisen zugeführt werden, den durchschnittlichen Finanzierungskosten der Institute des Panels. Durch diesen Mechanismus kann aus zwei Gründen gewährleistet werden, dass DMA aufgrund seines öffentlichen Anteilsbesitzes keine Finanzierungen zu Vorzugszinsen erhält: — Für den Teil Pfandbriefe wird die Finanzierung für DMA direkt am Markt beschafft, und das DMA von den direkten Anteilseignern zugeführte Kapital würde sich (so wie bei den anderen Bodenkreditanstalten) auf die Übersicherung beschränken. — Alle Bodenkreditanstalten sind zwangsläufig an Kreditinstitute gebunden, die einen umfassenden Zugang zu Liquidität haben (Kundeneinlagen oder umfassender Marktzugang). Sie werden daher zu den Refinanzierungskosten ihrer direkten Anteilseigner finanziert. So ist das Rating von NEC für sich alleine insofern nicht zu ermitteln, als es zwangsläufig an ein Kreditinstitut mit umfangreicher Finanzausstattung, also wahrscheinlich eine französische Großbank, gebunden werden müsste. — Durch die Zwischenschaltung von NEC zwischen DMA und dessen Endanteilseigner ergibt sich ein Ranking, das mit dem französischer Großbanken vergleichbar ist. Durch den gewählten Mechanismus lassen sich somit die Finanzierungsbedingungen für DMA nachbilden, die bei Anbindung an eine Bank ohne Vorzugszinssätze gelten würden. ANHANG IV B PRODUKTANGEBOT DES JOINT VENTURE LBP/CDC 1.   Art der vom JV angebotenen Kredite Das Angebot an mittel- bis langfristigen Krediten seitens der gemeinsamen Tochtergesellschaft von LBP/CDC für französische Gebietskörperschaften entspricht den nachstehend aufgeführten Vorgaben, die LBP für die Vermarktung eigener Produkte und Dienstleistungen in ihrem gesamten Kundenkreis gewählt hat: — ein einfaches Angebot, — ein transparentes Angebot, — ein auf die Kundenbedürfnisse zugeschnittenes Angebot. Das Produktangebot fügt sich in den aufsichtsrechtlichen Rahmen ein und orientiert sich an den geltenden Empfehlungen; dazu gehören: — das interministerielle Rundschreiben vom 25. Juni 2010, — der Verhaltenskodex (oder „Gissler-Charta“), — der Bericht des Bartolone-Parlamentsausschusses. Die gemeinsame Tochtergesellschaft von LBP/CDC wird bevorzugt Plain vanilla-Kredite anbieten, die den bekannten Bedürfnissen der Kunden, d. h. Einfachheit, diversifiziertes Angebot, Schutz vor ungünstigen Marktentwicklungen, entsprechen. Nicht angeboten werden Hebeleffektprodukte, Zinsstrukturprodukte, Fremdwährungsprodukte, komplexe strukturierte Produkte mit kumulierender Strukturwirkung sowie alle Produkte, bei denen die Gefahr besteht, dass der Kunde das eingesetzte Kapital verliert. In jedem Fall wird das Angebot auf die Merkmale und die Größe der Kunden abgestimmt, und jedes neue Produkt wird mit der Bankenaufsichtsbehörde abgesprochen. Wir werden ebenfalls bestrebt sein, für die Kunden eine übersichtliche Dokumentation bereitzustellen, in der die Produkte gemäß Einteilung in der Gissler-Charta dargestellt sind. Risikoübersicht der Gissler-Charta Basisindizes 1 Indizes des Euro-Währungsgebiets 2 Inflationsrate in Frankreich oder Inflationsrate im Euro-Währungsgebiet oder Differenz zwischen beiden 3 Differenz zwischen Indizes des Euro-Währungsgebiets 4 Indizes außerhalb des Euro-Währungsgebiets. Indexdifferenzen, darunter auch zu einem Index außerhalb des Euro-Währungsgebiets 5 Differenz zwischen Indizes außerhalb des Euro-Währungsgebiets Strukturen A Fester Zinssatz einfach. Variabler Zinssatz einfach. Umstellung von fest verzinslich auf variabel verzinslich oder umgekehrt. Umstellung von strukturiertem Zinssatz auf variabel oder fest verzinslich (nur eine Richtung). Variabler Zinssatz einfach mit Höchstbegrenzung (cap) oder nach oben und nach unten begrenzt (tunnel) B Einfache Barrier-Option. Kein Hebeleffekt C Tauschoption (Swaption) D Multiplikator bis 3; Multiplikator bis 5 höchstbegrenzt E Multiplikator bis 5 Die Gissler-Charta ist ein Bewertungsschema, das auf zwei Kriterien — dem Referenzindex und der maßgeblichen Struktur — aufbaut. Sie enthält eine Einstufung nach ansteigenden Risiken, die für Gebietskörperschaften in Frage kommen. Das JV plant, sein Kreditangebot auf Produkte aus der Gissler-Einteilung zu beschränken. Dieses Angebot wird abhängig vom jeweiligen Kundensegment auf folgende Produkte beschränkt sein: — Produkte der Kategorie 1A; — Produkte mit Bindung an die Inflation in Frankreich und das Sparbuch A („livret A“) der Kategorie 2A, — Kauf von Swaptions der Kategorie 1C. Zur Information: In seinem Gutachten vom 3. Juli 2012 zur Rückstellungspraxis für strukturierte Produkte hat der Rat zur Normung des öffentlichen Rechnungswesens („Conseil de normalisation des comptes publics“) die Gebietskörperschaften angewiesen, einfache und komplexe Produkte bei der Rechnungslegung klar zu unterscheiden. Anleihen oder Swaps aus einer Kategorie höher als 3 oder C gemäß Gissler-Charta werden als komplex eingestuft. Die Handhabung des JV ist hier also strenger, da es auch 1B-Produkte, Verkäufe von Swaptions (1C) sowie Produkte der Kategorie 2 (mit Ausnahme von Produkten mit Bindung an die Inflation in Frankreich und das Livret A) und 3 ausschließt. In Bezug auf den Referenzindex:   Das JV plant, sein Angebot auf die Kategorien 1 und 2 der Gissler-Charta, d. h. die Indizes im Euro-Währungsgebiet und die Inflationsrate in Frankreich zu beschränken. Es handelt sich um allgemein übliche Produkte, mit denen sich die Beteiligten gut auskennen. — Der Euribor ist der Referenzindex für den Interbankenhandel. — Die französische Inflationsrate und das Sparbuch „Livret A“ (dessen Berechnungsformel an den Euribor und die Inflation gekoppelt ist) werden vom französischen Staat i.d.R. nicht nur für das gesamte Programm inflationsgebundener Staatsschuldscheine (OAT), sondern auch für an das „Livret A“ gekoppelte, gesetzlich geregelte, durch Zuteilung vergebene Kredite verwendet.   Diese Indizes sind einfache, risikodiversifizierende Hilfsmittel, die für ein kontrolliertes Risikomanagement geeignet sind. In Kategorie 2 dürfen Differenzen zwischen den Inflationsraten im Euro-Währungsgebiet oder Inflationsraten in anderen Ländern des Euro-Währungsgebiets nicht verwendet werden. In Bezug auf die Struktur:   Das JV plant, sein Angebot auf die Kategorien A und C zu beschränken, da hier nur begrenzte Risiken ohne Multiplikatorwirkung bestehen. — Zu Kategorie A gehören fest oder variabel verzinsliche Produkte ohne Bedingung oder Hebeleffekt. Es handelt sich um einfache, feste oder anpassbare Zinssätze. — Zu Kategorie A gehören auch einfache Put- und Call-Optionsgeschäfte (cap oder tunnel), die den Kunden Schutz vor ungünstigen Markthaussen bieten sollen. — Bei Kategorie A ist dem Kunden das fällige Zinsprofil also im Voraus bekannt. Es ist entweder ein bei Abschluss bekannter fester Zinssatz oder ein variabler Zins möglich, der die Entwicklung des Referenzindexes genau nachbildet, oder ein variabler Zins mit Höchstbegrenzung oder Ober-/Untergrenze. — Kategorie C beinhaltet den Einsatz von Swaptions. Damit wird dem Kreditnehmer das Recht eingeräumt, zu einem vorgegebenen Zeitpunkt die Umstellung auf einen im Voraus bekannten Zinssatz zu wählen. Für den Kunden ist nur der Kauf von Swaptions (put) zulässig. Der Verkauf von Swaptions durch den Kunden ist nicht Teil des Angebots. — Beispiel: Der Kunde nimmt einen Kredit auf, der bis zu einem Zeitpunkt T variabel verzinst wird. Bei Erreichen dieses Zeitpunkts T hat der Kunde die Möglichkeit, die variable Verzinsung auf einen Satz X (bekannt bei Abschluss des Vertrags) umzustellen, wenn ihm die Konditionen attraktiv erscheinen. Andernfalls verzichtet er auf seinen Anspruch und behält seine Bindung an den anpassbaren Zinssatz (der Kunde hat die Option gekauft).   Durch Begrenzung des Angebots auf die oben genannten Kategorien möchte das JV die Bandbreite der vertriebenen Produkte begrenzen und den Kreditnehmern (Gebietskörperschaften) gleichzeitig Schutz, Einfachheit und Transparenz bieten. Im Übrigen stehen diese Produkte nicht allen Kunden offen. Das Angebot ist an die Größe der Gebietskörperschaften nach folgender Einteilung gebunden: Kundensegmentierung Anzahl Produkt Gebietskörperschaften < 5 000 Einwohner öffentliche Krankenhäuser 47 614 1A Gebietskörperschaften > 5 000 und < 20 000 Einwohner 2 612 1A, + gekoppelt an Inflation und Sparbuch „livret A“ Gebietskörperschaften > 20 000 Einwohner 1 244 1A, 1C (ohne Optionsverkauf) + gekoppelt an Inflation und Sparbuch „livret A“ 2.   Laufzeit der vom JV vergebenen Kredite Im Übrigen sind für die angebotenen Kredite Laufzeiten bis zu 15 Jahren zulässig, soweit sie nicht durch eine länger laufende Refinanzierungsquelle, insbesondere durch Ausgabe von Pfandbriefen mit entsprechender Laufzeit, unterlegt werden können. In jedem Fall setzt die Laufzeit der Kundenkredite voraus, dass sich DMA selbst über entsprechend lange Laufzeiten refinanzieren kann. ANHANG IV C VOLLSTÄNDIGE ENTFLECHTUNG VON DEXIA UND NEC (OHNE IT-LEISTUNGEN) In dieser Mitteilung soll erläutert werden, nach welchen praktischen Modalitäten die Trennung der operativen Bindungen zwischen Dexia und der neuen Einrichtung NEC/DMA ablaufen wird. Es wird darauf eingegangen, welche Restbeziehungen zunächst noch bestehen bleiben sollten, und es werden kurz die Voraussetzungen für die Entflechtung beschrieben. Eine Frist von bis zu 6 Monaten nach Abschluss der DMA-Veräußerungsmaßnahme ist für die Durchführung dieser Entflechtung ohne größere betriebliche Risiken unbedingt erforderlich, wenn man alle laufenden Projekte im Rahmen der geordneten Abwicklung der Dexia-Gruppe berücksichtigt; außerdem ist für die Umsetzung dieser Maßnahmen ein entsprechender Vorlauf zur Einstellung und Schulung neuer Mitarbeiter sowohl bei Dexia als auch bei NEC erforderlich. Aufgrund der besonderen Art der gesuchten Profile und der Situation von Dexia wird dieser Personaleinstellungsprozess problematisch sein und entsprechende Umsetzungsfristen erfordern. 1.   Leistungen von Dexia für NEC Der Vorschlag lautet, alle Leistungen von Dexia für die neue Einrichtung NEC/DMA einzustellen. Davon sind die Bereiche Schuldverschreibungsportfolio, geschäftliche Betreuung nicht französischer Kredite, Risikoanalyse und Audit betroffen: — Schuldverschreibungsportfolio — Die Beratung von DMA durch die Dexia-Marktteams in Bezug auf das Schuldverschreibungsportfolio von DMA wird eingestellt. Diese Betreuung übernimmt NEC nun direkt, bei Bedarf mit Hilfe eines anderen Marktakteurs, der die Marktbeobachtung für das Schuldverschreibungsportfolio übernimmt und DMA zu den auszuführenden Maßnahmen berät. — Diese Entflechtung wird innerhalb von 6 Monaten umgesetzt. Die Teams, die voraussichtlich von NEC übernommen werden sollen, verfügen zurzeit nicht über die einschlägigen Fachkenntnisse. Daher muss Zeit für Personaleinstellung (Suche + Kündigungsfrist) und Schulung eingeplant werden. — Geschäftliche Betreuung nicht französischer Kredite — Auf die geplante, nicht proaktive Bewirtschaftung der nicht französischen Kredite von DMA durch Dexia wird verzichtet. NEC wird den Abbau dieser Vermögenswerte selbst übernehmen. — Diese Entflechtung wird innerhalb von 3 Monaten umgesetzt. — Analyse des Kreditrisikos — Die Inanspruchnahme von Dexia-Dienstleistungen bei der Kreditrisikoanalyse nicht französischer Bestände durch die neue Einrichtung NEC/DMA wird eingestellt. Die Kreditrisikoteams bei NEC müssen im Hinblick auf den Aufbau dieses Fachwissens verstärkt werden. Die Netto-Disynergie gegenüber dem NEC-Kreditrisikoteam ist gleich Null (den 2 neu gebildeten VZÄ zur Betreuung ausländischer Vermögenswerte steht der Abbau von 2 VZÄ bei der Betreuung französischer Vermögenswerte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.