Europäische Union

2014/189/EU: Beschluss der Kommission vom 28. Dezember 2012 . über die staatliche Beihilfen (SA.33760 (12/N-2, 11/C, 11/N); SA.33763 (12/N-2, 11/C, 11/N); SA.33764 (12 N-2, 11/C, 11/N); SA.30521 (MC 2/10); SA.26653 (C9/09); SA.34925 (12 N-2, 12/C, 12/N); SA.34927 (12 N-2, 12/C, 12/N); SA.34928 (12 N-2, 12/C, 12/N) die vom Königreich Belgien, von der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg zugunsten von Dexia, DBB/Belfius und DMA durchgeführt wurden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9962) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0189(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nd unabhängiger Sachverständiger 13. a) Die belgischen, französischen und luxemburgischen Behörden legen der Kommission spätestens einen Monat nach Erlass des vorliegenden Beschlusses eine Liste mit einer bis drei Personen, die als unabhängige Sachverständige, die mit der detaillierten Überprüfung der Erfüllung der oben genannten Verpflichtungen beauftragt werden („unabhängiger Sachverständiger“), in Frage kommen, zur Genehmigung vor. Der unabhängige Sachverständige wird für eine Dauer von fünf Jahren bestellt, wobei dieser Zeitraum auf Wunsch der Kommission verlängert werden kann. b) Der unabhängige Sachverständige muss die notwendige Kompetenz besitzen und darf sich während der Ausübung seines Auftrags in keinem Interessenkonflikt befinden. c) Die Kommission kann den/die vorgeschlagenen unabhängigen Sachverständigen billigen oder ablehnen. Lehnt die Kommission den/die vorgeschlagenen unabhängigen Sachverständigen ab, schlagen die belgischen, französischen und luxemburgischen Behörden innerhalb eines Monats nach der Mitteilung über die Ablehnung einen bis drei neue Kandidaten vor, die ebenfalls von der Kommission gebilligt oder abgelehnt werden müssen. d) Wurden letzten Endes alle vorgeschlagenen Kandidaten von der Kommission abgelehnt, benennt die Kommission einen unabhängigen Sachverständigen. e) Die Kosten für die Leistungen des unabhängigen Sachverständigen übernimmt Dexia; die Kosten dürfen die für derartige Leistungen üblichen Stundensätze nicht übersteigen. 14. a) Die Kommission hat während der Dauer des Plans für die geordnete Abwicklung jederzeit uneingeschränkten Zugang zu allen Informationen, die zur Umsetzung ihres Beschlusses zur Genehmigung des Plans für die geordnete Abwicklung erforderlich sind. Sie kann sich direkt an Dexia wenden, um die erforderlichen Auskünfte und Erläuterungen zu erhalten. Bei allen Nachprüfungen, um welche die Kommission oder gegebenenfalls der unabhängige Sachverständige ersucht, leisten die belgischen, französischen und luxemburgischen Behörden und Dexia volle Unterstützung. b) Der unabhängige Sachverständige legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und Dexia halbjährlich einen Bericht über die Umsetzung der oben genannten Verpflichtungen vor. Dieser Bericht enthält ausführliche Sachstandsangaben zur Umsetzung des Plans für die geordnete Abwicklung, insbesondere zu den Fragen, i) ob der Betrag und die Auflagen für die Desensibilisierung des Bestands sensibler Kredite bei DCL gemäß Angabe unter Ziffer 9 Buchstaben c und d oben eingehalten wurden; ii) ob die Höchstbeträge für neue Finanzierungen an bestehende Kunden von Dexia Crediop gemäß Ziffer 9 Buchstabe c oben eingehalten wurden; iii) ob der Terminplan für die anstehenden Veräußerungen gemäß Ziffer 10 Buchstabe a oben eingehalten wurde (unter Angabe des Datums der Veräußerung, des Buchwerts der Aktiva zum 31. Dezember 2011, des Veräußerungswerts sowie der Veräußerungserlöse oder -verluste und unter Angabe der Maßnahmen, die im Rahmen des Plans für die geordnete Abwicklung im Einzelnen noch durchzuführen sind); iv) wie die Betriebsführung und das Ring-Fencing in den zu veräußernden Teilunternehmen, insbesondere bei DAM und Dexia Israel, die nach den Ziffern 4 und 10 Buchstabe d oben vorgesehen sind, verlaufen. Dieser Bericht ist spätestens einen Monat nach Vorlage des Halbjahresabschlusses und nach Genehmigung des Jahresabschlusses und in jedem Fall zum 1. Oktober und 30. April jedes Jahres zu übermitteln. c) Nach Ablauf des Auftrags des unabhängigen Sachverständigen und bis zur vollständigen Abschreibung der Vermögenswerte von Dexia legen die Staaten der Kommission jährlich einen Sachstandsbericht zum Verlauf der geordneten Abwicklung vor. (1)  Eine Liste der Tochtergesellschaften und Beteiligungen von Dexia findet sich in Anhang 1. (2)  So muss bei der Umstrukturierung von Krediten beispielsweise nicht nur das Derivat zur Absicherung des mit dem bestehenden Kredit verbundenen Risikos getilgt, sondern auch ein neues Derivat abgeschlossen werden, um das Risiko durch den Kredit in der veränderten Form abzusichern. Ein weiteres Beispiel bietet die Fixing-Steuerung des ALM-Portfolios, für die zur Risikominderung Sicherungsgeschäfte über Derivatprodukte erforderlich sind. (3)  Bei Abgabe der vorliegenden Verpflichtungserklärung hatte das betreffende Kreditportfolio einen Buchwert von 1,2 Mrd. EUR. ANHANG II DBB/BELFIUS — VERPFLICHTUNGEN BELGIENS 1. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/99 in der geänderten Fassung muss das Königreich Belgien sicherstellen, dass folgende von Belfius eingegangenen Verpflichtungen (die „Verpflichtungen“) vollständig eingehalten werden, damit die Europäische Kommission (die „Kommission“) durch einen Beschluss nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (der „Beschluss“) feststellen kann, dass die Dexia Banque Belgique/Belfius gewährte staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar ist. 2. Die Verpflichtungen werden mit Erlass des Beschlusses („Datum des Inkrafttretens“) wirksam. Begriffsbestimmungen 3. Die Begriffe und Ausdrücke, die in diesen Verpflichtungen nicht an anderer Stelle definiert sind, haben folgende Bedeutung, soweit der Zusammenhang nicht dagegen spricht: Belfius : Belfius Banque SA und Belfius Assurance SA sowie jede der Tochtergesellschaften von Belfius Belfius Banque SA : Aktiengesellschaft nach belgischem Recht mit Unternehmenssitz in B-1000 Brüssel, Boulevard Pacheco 44, eingetragen in der Kreuzpunktdatenbank unter der Nummer 0403.201.185 Belfius Assurance SA : Aktiengesellschaft nach belgischem Recht mit Unternehmenssitz in B-1210 Saint-Josse-ten-Node, avenue Galilée 5, eingetragen in der Kreuzpunktdatenbank unter der Nummer 0405.764.064 Datum des Inkrafttretens : Datum, an dem dieser Beschluss erlassen wird Unabhängiger Sachverständiger : Eine oder mehrere von Belfius unabhängige, natürliche oder juristische Person(en), die von der Kommission genehmigt und von den belgischen Behörden bestellt wird (werden) und den Auftrag hat (haben), die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen aus dem Beschluss durch Belfius zu überwachen. Public Banking : Alle vom Geschäftsbereich „Public and Social Banking Distribution“ der Belfius Banque SA vergebenen Kredit- oder Darlehensverträge, d. h.: — Kreditvergaben an staatliche Behörden im Sinne von Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge; — Kreditvergaben an sozial orientierte oder gemeinnützige Organisationen, die in folgenden Bereichen tätig sind: Gesundheitswesen, Altenpflege, Bildung, Betreuung und Beratung behinderter Menschen, Behindertenwerkstätten, genossenschaftliche öffentliche Gesundheitseinrichtungen und damit verbundene häusliche Pflegedienste in Form eines gemeinnützigen Vereins (ASBL), anerkannte Kreditgesellschaften, Gewerkschaften und damit verbundene Organisationen, NGOs, Arbeitgeberverbände, gemeinsame Sozialfonds und Pensionsfonds in Form eines gemeinnützigen Vereins (ASBL), sonstige große sozial tätige Organisationen auf nationaler oder regionaler Ebene (z. B.: […]) Strategieplan : Der Finanzplan von Belfius, wie er bei der Europäischen Kommission am 26. November 2012 angemeldet wurde, und alle nachträglichen Änderungen, die bis zum Datum des Inkrafttretens angemeldet wurden Tochtergesellschaft : Alle Teilunternehmen — in Bezug auf eine spezifische Person oder Einheit — gemäß Definition in Artikel 6 des belgischen Gesellschaftsgesetzbuchs („Code de droit des sociétés“), über die Belfius die alleinige oder gemeinsame Kontrolle ausübt („Tochtergesellschaft“ bzw. „Muttergesellschaft“) Verpflichtungen Dauer 4. Soweit in den Einzelverpflichtungen keine andere Dauer genannt wird, gelten die im Folgenden ausgeführten Verpflichtungen bis zum 31. Dezember 2014. Senkung der Betriebskosten 5. Gemäß Strategieplan von Belfius verpflichtet sich Belfius Banque SA, seine Betriebsausgaben und -kosten — d. h. seine Personalaufwendungen und sonstigen Ausgaben — in absoluten Zahlen — 2013 auf maximal [1 300-1 450] Mrd. EUR und — 2014 auf maximal [1 250-1 400] Mrd. EUR zu begrenzen. Belfius Banque SA strebt an, seine Betriebsausgaben und -kosten — d. h. seine Personalaufwendungen und sonstigen Ausgaben — in absoluten Zahlen von [1 350-1 500] Mrd. EUR im Jahr 2012 auf [1 200-1 350] Mrd. EUR im Jahr 2016 zu reduzieren. Reduzierung des Trading-Geschäfts 6. Belfius wird den Eigenhandel einstellen, d. h. Belfius wird nur Transaktionen vornehmen, die entweder i) für die Entgegennahme, die Weitergabe und die Ausführung von Kauf- oder Verkaufsaufträgen seiner Kunden notwendig sind oder ii) Belfius beim Liquiditätsmanagement oder bei der Aktiv-/Passiv-Steuerung helfen. Belfius darf keine Positionen auf eigene Rechnung eingehen, es sei denn, dies geschieht, weil Belfius beispielsweise Kundenaufträge nicht mit sofortiger Wirkung ausführt. Derartige Positionen und Positionen zur Liquiditäts- bzw. Aktiv-/Passiv-Steuerung dürfen nur dann eingegangen werden, wenn sie die Rentabilität und/oder die Liquiditätslage der Bank nicht gefährden. Diese Vorgabe steht voll und ganz mit den Empfehlungen aus dem Bericht der Hochrangigen Expertengruppe zur Strukturreform des EU-Bankensektors („High-level Expert Group on reforming the structure of the EU Banking sector“) im Einklang. Governance- und Risikomanagementmaßnahmen 7. Belfius wird i) eine umsichtige, vorausschauende und am Nachhaltigkeitsprinzip orientierte Geschäftspolitik betreiben und ii) seine internen Anreizsysteme vor dem Hintergrund der gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen auf Angemessenheit hin überprüfen und dafür sorgen, dass sie keine Anreize für unangemessen hohe Risiken schaffen, transparent sind und auf langfristigen und nachhaltigen Zielen beruhen. 8. Belfius wird auch seine Governance im Risiko- und Liquiditätsmanagement verbessern. Belfius hat bereits neue Leitlinien für eine umsichtige Liquiditätssteuerung in der Zukunft herausgegeben; dazu gehören: i) klare Zielvorgaben für die Geschäftsfelder in Bezug auf die Verwendung von Bilanzen, die Hereinnahme von Einlagen und die Qualität der gestellten Sicherheiten; ii) die Schaffung klarer Anreize (Liquiditätskosten oder -gewinne) für die Geschäftsfelder. Belfius muss darüber hinaus die Abläufe und die Governance für ein zentral gesteuertes Liquiditätsmanagement mit klaren Zielvorgaben und klaren Leitlinien verbessern. Verbot von Dividendenzahlungen 9. Belfius darf für seine Aktien keine Dividende jedweder Form ausschütten. Verbot von Kuponzahlungen 10. Für i) vor dem 20. Oktober 2011 von Belfius aufgelegte Instrumente, für Instrumente, die ii) von anderen Personen oder Unternehmen als Belfius gehalten werden, und iii) für Instrumente, bei denen die Zahlung oder die Ausübung nach den für diese Instrumente geltenden Vertragsbestimmungen diskretionär ist, darf Belfius keine diskretionären vorzeitigen Rückzahlungen oder Kuponzahlungen leisten. Diese Verpflichtung i) gilt unbeschadet der Transaktionen, zu denen Belfius laut Gesetz verpflichtet ist, und ii) wird bei wesentlichen Änderungen der Definition der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalausstattung und der für Belfius maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften geändert, sofern die Kommission vorher zustimmt. Übernahmeverbot 11. Belfius darf keine Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen erwerben. Dies gilt nicht nur für Unternehmen mit der Rechtsform einer Gesellschaft, sondern auch für alle Vermögensteile, die zu einem Unternehmen gehören. Ungeachtet dieses Verbots kann Belfius Beteiligungen an Unternehmen erwerben, sofern der Kaufpreis dafür zum Zeitpunkt des Beschlusses nicht höher ist als 0,01 % der Belfius-Bilanzsumme und der Kaufpreis für alle Übernahmen dieser Art im gesamten Umstrukturierungszeitraum zusammengenommen nicht über 0,025 % seiner Bilanzsumme zum Zeitpunkt des Beschlusses hinausgeht. Nicht unter das Verbot fallen Übernahmen, die i) im normalen Geschäftsbetrieb der Bank bei der Beilegung laufender Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf Unternehmen in Schwierigkeiten zustande kommen oder ii) im Rahmen von Private-Equity-Geschäften durchgeführt werden. Werbeverbot 12. Belfius verzichtet auf Handelswerbung in der breiten Öffentlichkeit, bei der die bisherigen staatlichen Beihilfemaßnahmen als Wettbewerbsvorteil dargestellt werden; ferner darf Belfius nicht mit der Übernahme durch den Staat werben oder in seiner Kommunikation mit bestehenden oder potenziellen Kunden und/oder Anlegern auf vom Staat erhaltene finanzielle Hilfen hinweisen. Ungeachtet dieses Verbots kann Belfius auf die Übernahme durch den Staat und jede andere staatliche Unterstützung, die es erhalten hat, hinweisen, sofern ein derartiger Hinweis nach den gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften erforderlich ist. Vergütungen für Verwaltungsorgane, Angestellte und wesentliche Mitarbeiter 13. Belfius muss geltendes Recht in Bezug auf Löhne/Gehälter und Vergütungen und insbesondere die für Kreditinstitute geltenden Vergütungsobergrenzen einhalten. Belfius muss die diesbezüglichen Auflagen der Kommission bei der Anwendung der Beihilfevorschriften einhalten. Belfius muss auch auf einen möglichst sparsamen Umgang mit öffentlichen Geldern in Bezug auf Löhne/Gehälter und Vergütungen achten, die den Mitarbeitern zustehen. Belfius muss insbesondere dafür Sorge tragen, dass Abfindungen auf den gesetzlichen Mindestanspruch begrenzt bleiben, ohne dabei auf die erforderliche Flexibilität zu verzichten, die für die Erreichung der Ziele des Strategieplans erforderlich ist. Belfius prüft, ob es der Kommission bei Bedarf Vorschläge zur Reduzierung der Gemein- und Personalkosten der Gruppe unterbreitet, sollte nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahrs i) das Nettobankergebnis um mehr als 20 % unter der angekündigten Zielvorgabe liegen; oder ii) das Brutto-Betriebsergebnis (ohne Rückstellungen) um über 25 % unter der angekündigten Zielvorgabe liegen und in jedem Fall, wenn i) Verluste in der Gewinn- und Verlust-Rechnung ausgewiesen werden sollten oder ii) das Teilunternehmen die geltenden Mindestvorgaben für Solvabilität nicht mehr einhalten sollte. Diese Verpflichtung wird erst mit den Jahresabschlüssen für 2013 und 2014 wirksam. Höchstbetrag für „Public Banking“-Anleihen 14. Belfius verpflichtet sich, die Ausgabe neuer Public-Banking-Anleihen auf maximal [2,5-5] Mrd. EUR im Jahr 2013 und [2,5-5] Mrd. EUR im Jahr 2014 zu begrenzen. Sollte das Marktwachstum im Jahr 2013 über der 4 % betragenden normalen jährlichen Zuwachsrate auf dem Markt für Public-Banking-Anleihen in Belgien liegen, so kann dieser Höchstwert mit vorheriger Zustimmung der Kommission angepasst werden. Pro 0,1 % zusätzlichen Marktwachstums im Jahr 2013 über die normale jährliche Zuwachsrate von 4 % hinaus wird das Neugeschäft-Kontingent um [25-75] Mio. EUR im Jahr 2014 aufgestockt. Höchstbetrag für Neuabschlüsse bei Lebensversicherungen 15. Belfius Assurance SA verpflichtet sich, sein Neugeschäft bei Lebensversicherungen in Bruttoprämien auf maximal [0-2,5] Mrd. EUR im Jahr 2013 und maximal [0-3] Mrd. EUR im Jahr 2014 zu begrenzen. Sollte das Marktwachstum im Jahr 2013 über der 4 % betragenden normalen jährlichen Zuwachsrate auf dem Markt für Lebensversicherungsprodukte in Belgien und Luxemburg ansteigen, so kann dieser Höchstwert mit vorheriger Zustimmung der Kommission angepasst werden. Pro 0,1 % zusätzlichen Marktwachstums im Jahr 2013 über die normale jährliche Zuwachsrate von 4 % hinaus wird das Kontingent für Neuabschlüsse um [0-50] Mio. EUR im Jahr 2014 aufgestockt. Unabhängiger Sachverständiger Berichterstattung 16. In den 30 letzten Arbeitstagen jedes Jahres und Halbjahrs oder andernfalls so, wie mit der Kommission vereinbart, muss der unabhängige Sachverständige der Kommission und den belgischen Behörden einen schriftlichen Berichtsentwurf auf Englisch oder Französisch vorlegen, wobei jede Seite die Möglichkeit hat, innerhalb von 10 Arbeitstagen dazu Stellung zu nehmen. Innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang dieser Stellungnahmen muss der unabhängige Sachverständige einen abschließenden Bericht anfertigen und der Kommission vorlegen, wobei er den eingegangenen Stellungnahmen nach Möglichkeit und nach seinem alleinigen Ermessen Rechnung trägt. Der unabhängige Sachverständige muss eine Kopie des Abschlussberichts an die belgischen Behörden übermitteln. Der unabhängige Sachverständige kann die Kommission um eine Änderung der zeitlichen Planung ersuchen, wenn er den für die Vorlage der Berichte vorgesehen Zeitplan aufgrund der operativen Arbeitsbelastung nicht einhalten kann. 17. Aus dem Bericht muss hervorgehen, ob der unabhängige Sachverständige den Obliegenheiten seines Auftrags nachgekommen ist und die oben genannten Verpflichtungen eingehalten wurden. Vorgehen bei der Bestellung des unabhängigen Sachverständigen 18. Es wird ein unabhängiger Sachverständiger bestellt, welcher der Kommission halbjährlich über die Einhaltung der Verpflichtungen in den Absätzen 4-15 Bericht erstattet. Der unabhängige Sachverständige muss neutral sein, die notwendige Qualifikation besitzen und darf sich bei der Ausführung seines Auftrags in keinem Interessenkonflikt befinden. 19. Spätestens einen Monat nach Erlass des vorliegenden Beschlusses müssen die belgischen Behörden der Kommission eine Liste mit einer oder mehreren Personen, die sie für die Bestellung als unabhängigen Sachverständigen vorschlagen, zur Genehmigung vorlegen. Es steht dann im Ermessen der Kommission, den oder die vorgeschlagenen Sachverständigen auf der Grundlage der Vorgaben in Absatz 3 zu billigen oder abzulehnen. Lehnt die Kommission den oder die vorgeschlagenen Sachverständigen ab, haben die belgischen Behörden nach Anzeige der Ablehnung einen Monat Zeit, um neue Kandidaten vorzuschlagen, die ebenfalls von der Kommission gebilligt oder abgelehnt werden müssen. Werden all diese vorgeschlagenen Kandidaten ebenfalls von der Kommission abgelehnt, benennt sie selbst einen unabhängigen Sachverständigen, den die belgischen Behörden auf der Grundlage eines von der Kommission gebilligten Mandats bestellen oder bestellen lassen. Aufgaben des unabhängigen Sachverständigen 20. Der unabhängige Sachverständige muss den ihm im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen obliegenden Pflichten nachkommen. Die Kommission kann dem unabhängigen Sachverständigen von sich aus oder auf Betreiben des unabhängigen Sachverständigen Anordnungen und Weisungen erteilen, um die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen aus dem Beschluss sicherzustellen. 21. Der unabhängige Sachverständige muss i) in seinem ersten Bericht an die Kommission einen detaillierten Plan vorschlagen, in dem er darlegt, wie er die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen aus dem Beschluss zu kontrollieren plant; ii) die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen aus dem Beschluss kontrollieren; iii) der Kommission und den belgischen Behörden innerhalb von 50 Arbeitstagen nach Jahres- und Halbjahresende einen schriftlichen Bericht vorlegen. Ablösung, Entlastung und Verlängerung des Auftrags 22. Sollte der unabhängige Sachverständige seinen Aufgaben gemäß den Verpflichtungen nicht mehr nachkommen oder liegt ein anderer triftiger Grund, zum Beispiel ein Interessenkonflikt vor, so i) kann die Kommission nach Anhörung des unabhängigen Sachverständigen verlangen, dass die belgischen Behörden den unabhängigen Sachverständigen ablösen oder ii) können die belgischen Behörden den unabhängigen Sachverständigen mit vorheriger Zustimmung der Kommission ablösen. 23. Wird der unabhängige Sachverständige gemäß Absatz 22 abgelöst, kann vom unabhängigen Sachverständigen verlangt werden, dass er bis zur Einsetzung eines neuen unabhängigen Sachverständigen, an den der abgelöste Sachverständige alle relevanten Informationen in vollem Umfang weitergibt, weiter im Amt bleibt. Der neue unabhängige Sachverständige ist nach dem Verfahren in Absatz 18 zu bestellen. 24. Soweit keine Ablösung im Sinne von Absatz 22 eintritt, endet die Aufgabe des unabhängigen Sachverständigen erst mit der Entlastung durch die Kommission, nachdem alle dem unabhängigen Sachverständigen übertragenen Verpflichtungen erfüllt worden sind. ANHANG III DMA VERPFLICHTUNGEN DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK Beteiligungsstruktur beim Neuen Kreditinstitut („NEC“) und bei Dexia Municipal Agency („DMA“) 1. Spätestens bis zum 31. Januar 2013 muss Dexia Crédit Local („DCL“) das Kapital des Neuen Kreditinstituts („NEC“) zu 100 % an den Staat, die Caisse des dépôts et consignations (die „CDC“) und La Banque Postale („LBP“) (zusammen die „Anteilseigner“) zu einem Marktpreis von 1 EUR abtreten, was dem Kaufpreis für DMA und die spätestens zum Zeitpunkt des Verkaufs von DMA von DCL übertragenen oder NEC überlassenen Tools und Betriebsmittel entspricht. 2. LBP kann seine Beteiligung an NEC zu einem Marktpreis aufstocken, der nach den Vorgaben unabhängiger Sachverständiger und nach allgemein üblichen Methoden in vergleichbaren Fällen bestimmt wird, so dass die Beteiligung am Kapital von NEC letztlich genauso hoch ist wie der Anteil des mit dem Neugeschäft verbundenen Kreditbestands am DMA-Deckungsstock (cover pool). Geschäftstätigkeit von DMA, NEC und dem von der CDC und LBP gegründeten Joint Venture („JV“) 3. Das Geschäftsfeld des JV wird auf die Finanzierung von französischen Gebietskörperschaften und öffentlichen Gesundheitseinrichtungen in Frankreich beschränkt sein. Die vergebenen Kredite werden zunächst in die Bilanz von LBP eingestellt und dann unter der Bedingung an DMA abgetreten, dass sie mit der Verpflichtungspolitik von DMA im Einklang stehen (1). Kredite, die nicht die geforderten Voraussetzungen der vorliegenden Verpflichtungserklärung erfüllen, können nicht an DMA abgetreten werden. 4. Das Produktangebot des JV ist einfach und besteht aus „Plain-vanilla“-Produkten mit einfachen und transparenten Tarifgestaltungsmethoden; es muss die Auflagen gemäß Beschreibung in der genehmigten Mitteilung erfüllen, die der Kommission am 8. Oktober 2012 vorgelegt wurde und in Anhang IV b beigefügt ist. 5. Die Finanzierungen werden den Gebietskörperschaften und öffentlichen Gesundheitseinrichtungen in Frankreich zu Marktbedingungen angeboten, die nicht attraktiver sind als die Angebote anderer Geschäftsbanken; insbesondere darf das JV nicht mit Angeboten werben, die attraktiver sind als nach der Marktpraxis üblich; der Überwachungstreuhänder wird damit beauftragt, festzulegen, wie er die Einhaltung dieser Verpflichtung kontrollieren kann. 6. Die Geschäftstätigkeit von NEC, DMA und des JV wird für einen Zeitraum von 15 Jahren unter der Auflage genehmigt, dass nach Ablauf di

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.