Europäische Union

2014/189/EU: Beschluss der Kommission vom 28. Dezember 2012 . über die staatliche Beihilfen (SA.33760 (12/N-2, 11/C, 11/N); SA.33763 (12/N-2, 11/C, 11/N); SA.33764 (12 N-2, 11/C, 11/N); SA.30521 (MC 2/10); SA.26653 (C9/09); SA.34925 (12 N-2, 12/C, 12/N); SA.34927 (12 N-2, 12/C, 12/N); SA.34928 (12 N-2, 12/C, 12/N) die vom Königreich Belgien, von der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg zugunsten von Dexia, DBB/Belfius und DMA durchgeführt wurden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9962) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0189(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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somit an, dass der Gleichgewichtspreis höher war. (183)  Seine Kernkapitalquote CT1 Basel III dürfte 2017 bei [20-30] % liegen. (184)  Anhang VII der Anmeldung. ANHANG I ÜBERARBEITETER PLAN FÜR DIE GEORDNETE ABWICKLUNG VON DEXIA. VERPFLICHTUNGEN DER BETEILIGTEN MITGLIEDSTAATEN Einleitung 1. Das Königreich Belgien, die Republik Frankreich und das Großherzogtum Luxemburg („die Staaten“) müssen sicherstellen, dass der vorliegende Plan vom 14. Dezember 2012 für die geordnete Abwicklung von Dexia SA und deren Tochtergesellschaften, soweit und solange sie unter ihrer gemeinsamen oder ausschließlichen Kontrolle stehen (die „Tochtergesellschaften“ und gemeinsam mit Dexia SA, „Dexia“) (1), und die vorliegende Verpflichtungserklärung (die „Verpflichtungen“) in vollem Umfang eingehalten werden. Soweit nicht anders festgelegt, gelten die nachstehenden Verpflichtungen bis zur vollständigen Abschreibung der Vermögenswerte von Dexia. Bei Widersprüchen zwischen den Bestimmungen aus dem Plan für die geordnete Abwicklung und den vorliegenden Verpflichtungen haben die vorliegenden Verpflichtungen Vorrang. 2. Die vorliegende Verpflichtungserklärung wird auf Verlangen der Kommission auf Grundlage der zwischen der Kommission und den Staaten geführten Gespräche und ausgetauschten Dokumente übermittelt; damit wird das alleinige Ziel verfolgt, die Kommission in die Lage zu versetzen, einen Beschluss (im Folgenden „Beschluss“) zur Genehmigung der Dexia in den Sachen SA.33760, SA.33763, SA.33764, SA.30521, SA.26653, SA.34928, SA.34925 und SA.34927 gewährten Beihilfen zu erlassen. Verhaltensbezogene Verpflichtungen 3. Dexia wird ohne Genehmigung der Kommission keine Anteile am Gesellschaftskapital von anderen Kreditinstituten oder von Wertpapierfirmen (im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente) oder Versicherungsgesellschaften erwerben. Diese Verpflichtung steht — vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der Kommission — der Übernahme einer Beteiligung durch Dexia als Gegenleistung für die Einbringung von Beteiligungen oder Geschäftsfeldern im Rahmen einer Veräußerung oder Zusammenlegung von Aktiva oder Geschäftsfeldern (durch Verschmelzung oder Einbringung) nicht im Weg, sofern Dexia durch diese Beteiligung nicht die alleinige oder gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen erhält, in das die Einlage eingebracht wird oder das aus der Verschmelzung hervorgeht. Abweichend von den vorstehenden Absätzen kann Dexia eine Minderheitsbeteiligung von 40 % an Dexia Sabadell (zum Zwecke der Abwicklung) nach Ausübung der Verkaufsoption (put option) von Banco Sabadell erwerben, da dieser Erwerb zum Datum der vorliegenden Verpflichtungen noch nicht realisiert wurde. 4. Vorbehaltlich seiner zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses bereits bestehenden Verpflichtungen gegenüber Dexia Région Bail, Dexia Flobail, Dexia Bail und Dexia LLD verpflichtet sich Dexia, keine neue konzerninterne Finanzierung (d. h. in einem Umfang, der über dem konzerninternen Finanzierungsniveau bei Erlass des vorliegenden Beschlusses liegt) an zum Verkauf stehende Teilunternehmen gemäß Ziffer 10 Buchstabe a (i) bis (x) unten („ring-fencing“) zu vergeben. Diese Verpflichtung gilt unbeschadet der für Dexia als Anteilseigner der betreffenden Teilunternehmen geltenden Vorschriften und seiner Verpflichtung, Dexia Israel und DAM gemäß Ziffer 10 Buchstabe d unten als rentable Teilunternehmen zu erhalten. Sollte für die Erfüllung dieser Verpflichtungen die Vergabe neuer Finanzierungen an die betreffenden Teilunternehmen notwendig sein, muss Dexia die Kommission vorab darüber unterrichten. 5. Dexia darf ihren Status als Bank, die für bestimmte Verbindlichkeiten eine Garantie oder andere staatliche Hilfen genießt, nicht zu Werbezwecken gegenüber anderen Dritten als den in der Garantievereinbarung festgelegten begünstigten Dritten nutzen und die Garantie nicht für reine Arbitragegeschäfte verwenden. 6. Im Plan für die geordnete Abwicklung heißt es: a) Die beteiligten Staaten betonen, dass die Eigenschaften der Vorzugsaktien Dividendenzahlungen an Stammaktien de facto unmöglich machen, da die erwarteten ausschüttungsfähigen Gewinne von Dexia während der Laufzeit des Plans unter dem Wert von 8 % für Vorzugsdividenden liegen, die Belgien und Frankreich zustehen. b) Die beteiligten Staaten betonen, dass die Vorzugsaktien nur vom belgischen und vom französischen Staat gehalten werden und Einschränkungen bei Dividendenausschüttungen nur für Stammaktien, nicht aber für Vorzugsaktien gelten dürfen, da Belgien und Frankreich sonst um den Dividendenanspruch für ihre Anlage gebracht werden, und c) Was die Beteiligung der Vorzugsaktien an den Verlusten betrifft, so verlieren die Vorzugsaktien ganz oder teilweise ihre Vorzugsansprüche, sofern die vorgeschriebenen Kennzahlen von Dexia unter bestimmte Grenzwerte fallen. 7. Dexia unterlässt es, vorbehaltlich der Transaktionen, zu denen sie gesetzlich oder aufgrund von vor Erlass des Beschlusses geschlossenen Verträgen im Hinblick auf Tier-1- oder Tier-2-Hybridinstrumente verpflichtet ist, a) Kuponzahlungen auf Tier-1-Hybridinstrumente oder Tier-2-Instrumente vorzunehmen, die von anderen Personen oder Unternehmen als Dexia SA und ihren Tochtergesellschaften gehalten werden, wenn die Zahlung in Anwendung der für diese Instrumente geltenden Vertragsbestimmungen diskretionär ist; b) die Ausschüttung von Dividenden durch Tochterunternehmen, die von Dexia SA mittelbar oder unmittelbar allein kontrolliert werden (einschließlich der von ihr zu 100 % gehaltenen Unternehmen), zu genehmigen oder dafür zu stimmen, wenn eine solche Zahlung eine Kuponzahlungsverpflichtung für Tier-1-Hybridinstrumente oder Tier-2-Instrumente, die von anderen Personen als Dexia SA und ihren Tochtergesellschaften gehalten werden, nach sich ziehen würde; und c) eine diskretionäre Option zur vorzeitigen Rückzahlung auf die unter Buchstabe a oben genannten Tier-1-Hybridinstrumente oder Tier-2-Instrumente auszuüben. Vorbehaltlich einer Prämie, die 10 % des Marktpreises nicht übersteigt, und eines Rücknahmekurses (einschließlich Prämie), der höchstens 90 % des Nennwerts beträgt, kann Dexia jedoch nach Unterrichtung und vorheriger Genehmigung der Kommission öffentliche Rücknahmeangebote für emittierte Tier-1- und Tier-2-Hybridinstrumente abgeben. Durch die Verpflichtungen in den vorstehenden Absätzen wird die Dividendenausschüttung für die von Belgien und Frankreich gehaltenen Vorzugsaktien nicht gehemmt. 8. Dexia wird im Hinblick auf die Vergütung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder von Dexia SA und der operativen Kernunternehmen der Dexia-Gruppe weiterhin die im Rahmen der G20 und der betreffenden nationalen Gremien ausgearbeiteten Vergütungsgrundsätze umsetzen. Dexia verpflichtet sich insbesondere, auf die Auszahlung des variablen Vergütungsanteils für die Vorstandsmitglieder von Dexia SA zu verzichten und den variablen Anteil der Vergütung für die übrigen Mitarbeiter von Dexia SA und ihrer Banktöchter gemäß Angabe unter Ziffer 2.5.1.1. der Dexia-Vergütungspolitik, wie am 15. März 2011 bei der CBFA angemeldet, auf maximal 30 % des Vergütungsfixums zu begrenzen. Die beteiligten Mitgliedstaaten müssen im Übrigen dafür sorgen, dass die Dexia-Gruppe geltendes Recht in Bezug auf Löhne und Vergütungen und insbesondere die für Kreditinstitute geltenden Vergütungsobergrenzen einhält. Die beteiligten Mitgliedstaaten verpflichten sich, darauf zu achten, dass Dexia die nachstehend aufgeführten Auflagen, die die Kommission im Rahmen der Umsetzung der Beihilfevorschriften vorschreibt, streng einhält. Die beteiligten Mitgliedstaaten müssen auch auf einen möglichst sparsamen Umgang mit öffentlichen Geldern in Bezug auf Löhne/Gehälter und Vergütungen achten, die den Mitarbeitern der in geordneter Abwicklung stehenden Banken zustehen. Insbesondere müssen die beteiligten Mitgliedstaaten darauf achten, dass für Entlassungsabfindungen in etwa der gesetzliche Mindestbetrag gezahlt wird, ohne dabei auf die Flexibilität zu verzichten, die erforderlich ist, um den Abschluss des geordneten Abwicklungsprozesses der Dexia-Gruppe nicht zu verzögern. Die beteiligten Mitgliedstaaten müssen der Kommission im Übrigen Vorschläge zur Senkung der Gemein- und Personalkosten in der Dexia-Gruppe unterbreiten, sollte(n) nach Ablauf des fraglichen Geschäftsjahrs (i) die Netto-Marge um mehr als 20 % unter der angekündigten Zielvorgabe liegen; (ii) der Nettogewinn (ohne Rückstellungen) um mehr als 25 % unter der angekündigten Zielvorgabe liegen; (iii) Verluste in der Gewinn- und Verlust-Rechnung ausgewiesen werden; oder wenn (iv) die Dexia-Gruppe die geltenden Mindestwerte für die aufsichtsrechtlichen Kennzahlen nicht mehr einhalten sollte. Diese Verpflichtung wird erst für die Jahresabschlüsse nach 2012 wirksam. 9. a) Gemäß dem am 14. Dezember 2012 vorgelegten überarbeiteten Plan für die geordnete Abwicklung wird Dexia nach Erlass des vorliegenden Beschlusses keine Neugeschäfte mehr abschließen, soweit das betreffende Teilunternehmen nicht Gegenstand einer Veräußerungsverpflichtung gemäß Ziffer 10 Buchstabe a (i-x) unten ist. b) Im Sinne der vorliegenden Verpflichtung gelten folgende Vorgänge nicht als „Neugeschäft“: i) Maßnahmen, die im Rahmen der Liquiditätssteuerung erforderlich sind (z. B. Zentralbankgeschäfte oder Management der DLG- und DKD-Deckungsstöcke, um die ordnungs- und aufsichtsrechtlichen Anforderungen oder Vorgaben der Rating-Agenturen einhalten und die Finanzierungskosten erheblich verbessern zu können), ii) Verlängerung der Restlaufzeiten für bestehende Kredite, sofern sich dadurch der abgezinste Nettowert der an ein und denselben Kunden ausgeliehenen Kreditsummen unter Berücksichtigung des jeweiligen Prozessrisikos erheblich verbessert, iii) Derivatgeschäfte zur Steuerung der Zins-, Wechselkurs- und Kreditrisiken des bestehenden Portfolios, sofern sich durch diese Geschäfte die Risikoexposition der Dexia-Gruppe als Ganzes reduziert; dies gilt in dem Umfang und nach den Vorgaben, die in den konzerninternen Leitlinien dargelegt sind/oder von den Aufsichtsbehörden festgelegt wurden (2), iv) Alle aufsichtsrechtlich oder aus sonstigen rechtlichen Gründen notwendigen Tätigkeiten, insbesondere Laufzeitverlängerungen oder Fälligkeitsumstellungen, die für Dexia als Mitglied eines Bankenkonsortiums bei bestimmten Investitionsvorhaben (u. U. muss das Bankenkonsortium strukturellen Veränderungen am Projekt, die zu Laufzeit- und/oder Fälligkeitsänderungen führen, zustimmen) oder nach Entscheidungen von Verwaltungs- oder Justizbehörden unumgänglich sind und v) Auszahlung von zum Zeitpunkt des Beschlusses bereits bestätigten Kreditzusagen, d. h. Geldabflüsse, zu denen Dexia vertraglich verpflichtet ist, um seinen Verpflichtungen gegenüber Kreditnehmern nach Maßgabe von vor dem 30. September 2012 geschlossenen Verträgen nachzukommen. c) Abweichend von Buchstabe a kann: i) Dexia Crediop, um […] zu vermeiden und so die aufsichtsrechtlichen Auflagen hinsichtlich seiner möglichen Veräußerung innerhalb eines Jahres nach Erlass des vorliegenden Beschlusses zu erfüllen, neue Finanzierungen in Höhe von 200 Mio. EUR für bestehende Kunden in einem Zeitraum von einem Jahr nach Erlass des vorliegenden Beschlusses abschließen. Nach Ablauf dieser einjährigen Frist können die Staaten bei der Kommission die Genehmigung für ein weiteres einjähriges Paket neuer Finanzierungen beantragen, soweit dies zur Abwendung der […] und zur Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen erforderlich ist. Bei Nichtgewährung der Genehmigung wird zum Ende des laufenden Jahres mit der Abwicklung von Dexia Crediop begonnen. ii) DCL neue Finanzierungen für den Cash-flow in Verbindung mit Desensibilisierungsmaßnahmen zu bestehenden Krediten vergeben, die (nach dem Verkauf von DMA) bei DCL in Verwahrung und als sensibel eingestuft sind (d. h. Kredite von Gebietskörperschaften, die nicht von der Gissler-Charta erfasst werden oder laut Gissler-Charta mit der Note E3, E4 oder E5 oder einem Cepcor-Rating größer oder gleich 11 bewertete Kredite), sofern sich der wirtschaftliche Wert des Bestands dadurch verbessert, wobei bei der Ermittlung dieses Wertes eine infolge der Desensibilisierung erreichte deutliche Minderung des Prozessrisikos berücksichtigt wird (3). In diesem Rahmen sind nur folgende Transaktionen zulässig:[…] Dexia verpflichtet sich, den gesamten Cash-flow durch Neuabschlüsse gemäß Ziffer 6) oben auf maximal 600 Mio. EUR neuer Finanzierungen zu begrenzen, wobei derartige Geschäftsabschlüsse jedoch nur zwischen Februar und Juli 2013 oder zwischen Juni und November 2014 stattfinden dürfen. d) Im Übrigen ist der Cash-flow gemäß Buchstabe c) (ii) oben nach den folgenden Vorgaben zu begrenzen: 1. Neuabschlüsse müssen ausschließlich fest verzinslich sein. 2. Bei Neuabschlüssen sind Laufzeiten von maximal 30 Jahren zulässig. 3. Durch die Neuabschlüsse müssen sich Verbesserungen im Gissler- oder Cepcor-Rating ergeben. 4. Im ersten Abschnitt der Desensibilisierung (Februar — Juli 2013) betreffen die Neuabschlüsse vorrangig die „sensibelsten“ Kredite, d. h. Kreditvergaben an die [30-50] größten Kunden von DCL, die [40-60] % des „Mark-to-market-Werts“ der Derivate darstellen, die an nicht von der Gissler-Charta erfasste Kredite gekoppelt sind. e) Dexia legt der Kommission eine periodische Übersicht zum Stand seines Abschreibungs- und Desensibilisierungsplans für sensible Kredite von DCL (zum 15. Januar 2013 und zum 15. Mai 2014) vor. Veräußerungen und Abwicklung 10. a) Dexia wird die im Folgenden aufgeführten Teilunternehmen innerhalb der genannten Fristen veräußern: i) Veräußerung von DBB. Dieser Verkauf wurde am 20. Oktober 2011 realisiert. ii) Veräußerung der 50 %igen Beteiligung an RBCD. Dieser Verkauf wurde am 27. Juli 2012 realisiert. iii) Veräußerung von DenizBank. Dieser Verkauf wurde am 28. September 2012 realisiert. iv) Veräußerung von BIL. Dieser Verkauf wurde am 5. Oktober 2012 realisiert. v) Veräußerung von Dexia Habitat. Dieser Verkauf wurde am 29. Juni 2012 realisiert. vi) Veräußerung von DKB Polska. Die Verkaufsvereinbarung wurde am 7. November 2012 unterzeichnet. vii) Veräußerung von DMA bis 31. Januar 2013. viii) Veräußerung von DAM, der Beteiligung von Dexia an Popular Banca Privada und Sofaxis bis zum 31. Dezember 2013. ix) Veräußerung oder Beginn der Abwicklung von Dexia Région Bail, Dexia Flobail, Dexia Bail und Dexia LLD bis 31. Dezember 2013. x) Verkauf der (direkten oder indirekten) Dexia-Beteiligung an Dexia Israel 12 Monate nach Erlass eines abschließenden Beschlusses, gegen den im Zuge der verschiedenen gegen DIL oder DCL als Anteilseigner anhängigen Klagen keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können. Die oben genannten Verkaufsverpflichtungen gelten als erfüllt, wenn Dexia und der Käufer einen verbindlichen und rechtskräftigen Vertrag (d. h. einen Vertrag, von dem Dexia nicht einseitig ohne Zahlung einer Vertragsstrafe zurücktreten kann) über die Veräußerung der gesamten Beteiligung Dexias an dem betreffenden Teilunternehmen oder Vermögenswert geschlossen haben, auch wenn zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags noch nicht alle Genehmigungen oder Erklärungen seitens der zuständigen Aufsichtsbehörden, dass keine Einwände erhoben werden, erteilt bzw. abgegeben worden sein sollten, vorausgesetzt, das Closing kommt spätestens sechs Monate nach Unterzeichnung der Verkaufsvereinbarung zustande. Wird eine der oben genannten Verkaufsverpflichtungen nicht erfüllt, müssen die Mitgliedstaaten die Ernennung eines Treuhänders vorschlagen, der den Verkauf des betreffenden Teilunternehmens innerhalb eines Monats nach dem für den Verkauf angesetzten Termin nach den Bedingungen gemäß Ziffer 12 unten durchführt. Vor jeder vorstehend aufgeführten und noch auszuführenden Veräußerung muss Dexia den unabhängigen Sachverständigen laufend über mögliche Kaufinteressenten für diese Vermögensteile informieren und ihm alle erforderlichen und mit vertretbarem Aufwand verfügbaren Informationen vorlegen, auf deren Grundlage die Unabhängigkeit des Kaufinteressenten beurteilt werden kann. Die Kommission wird den Staaten innerhalb von 15 Tagen mitteilen, welche Parteien ihrer Ansicht nach die erforderlichen Voraussetzungen in Bezug auf Eignung und Unabhängigkeit nicht erfüllen, und ihren Beschluss entsprechend begründen. Dexia bricht daraufhin das Verkaufsverfahren mit den besagten Parteien ab (unbeschadet der Möglichkeit, den Beschluss der Kommission auf dem Rechtsweg anzufechten). Für Veräußerungen von Teilunternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen durch Dexia gilt folgende Methodik: i) Bei Veräußerungen im Wert von über 50 Mio. EUR (Kategorie 1): Übermittlung eines Informationsdokuments an die Kommission und Einholung eines Drittgutachtens (fairness opinion) bei einem unabhängigen Sachverständigen ohne Bezug zur Transaktion; ii) Bei Veräußerungen im Wert von weniger als 50 Mio. EUR, aber (i) über 25 Mio. EUR oder (ii) bei denen die veräußerte Beteiligung mit mehr als 25 Mio. EUR angesetzt wird oder (iii) bei denen der Erwerber über Anteilsbesitz mit Dexia verflochten ist (Beteiligung von mehr als 2 % an Dexia) (Kategorie 2): Übermittlung eines Informationsdokuments an die Kommission und Bewertung durch die beratende Bank, die Dexia bei der Transaktion berät; iii) Bei den übrigen Veräußerungen (einschließlich aller Veräußerungen von Beteiligungen an Finanzierungsvorhaben, insbesondere Equity-Fonds GPF) (Kategorie 3): interne Bewertung durch Dexia und Weitergabe der Informationen an die Kommission über die Datenbank Intralinks. b) Dexia wird sich nach besten Kräften um eine beschleunigte Veräußerung des Schuldverschreibungsportfolios bemühen, sobald sich die Marktlage gebessert hat, um so die aufsichtsrechtlichen Kennzahlen einzuhalten; allerdings darf eine derartige Veräußerung nur stattfinden, wenn sie sich nicht substanziell negativ auf die Solvabilität von Dexia auswirkt. Dexia muss der Kommission jedes Jahr eine Übersicht zu den entsprechenden Möglichkeiten vorlegen. c) Mit Bekanntgabe des Beschlusses werden nicht unter Ziffer 10 Buchstabe a oben aufgeführte Teilunternehmen (einschließlich Dexia Sabadell nach Abschluss des unter Ziffer 3 oben genannten Erwerbs) abgewickelt (run-off), insbesondere ohne Abschluss von Neugeschäften im Sinne von Ziffer 9 oben. d) Unter Berücksichtigung des Gesellschaftsinteresses von Dexia SA und der Dexia-Gruppe wird Dexia bis zur tatsächlichen Veräußerung von DAM und Dexia Israel (nach der Klärung gemäß Ziffer 10 Buchstabe a (x) oben in Bezug auf Dexia Israel) i) sich bemühen, die Rentabilität, die Verwertbarkeit für den künftigen Käufer und die Wettbewerbsfähigkeit von DAM und Dexia Israel im Sinne bewährter Handelspraktiken zu erhalten, ii) sich bemühen, drohende Verluste an Wettbewerbskraft bei DAM und Dexia Israel zu begrenzen, iii) auf alle Initiativen verzichten, die sich stark negativ auf den Wert, die Betriebsführung oder die Wettbewerbsfähigkeit von DAM und Dexia Israel auswirken oder das Geschäftskonzept oder das Geschäftsfeld, die Betriebs- oder Geschäftsstrategie oder die Investitionspolitik von DAM und Dexia Israel beeinträchtigen können, iv) vorbehaltlich der Verpflichtung 4 oben für DAM und Dexia Israel nach Möglichkeit so viele Ressourcen bereitstellen, wie dies für ihren Betrieb auf der Grundlage der bestehenden Geschäftspläne bzw. möglicher Folgepläne erforderlich ist, und v) alle vertretbaren Maßnahmen, einschließlich geeigneter (in der Geschäftspraxis üblicher) Anreizmechanismen, ergreifen, die erforderlich sind, um die wesentlichen Mitarbeiter von DAM und Dexia Israel zu halten. 11. a) Es wird hiermit vereinbart, dass Crediop bis zu seiner Veräußerung innerhalb eines Jahres ab dem Erlass des vorliegenden Beschlusses bzw. bis zum Beginn seiner Abwicklung von der Dexia-Gruppe getrennt bewirtschaftet wird. Um sicherzustellen, dass zwischen dem Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses und der Realisierung der Veräußerung in einem Zeitraum von einem Jahr nach Erlass des vorliegenden Beschlusses bzw. dem Beginn der Abwicklung von der Crediop-Firmenleitung ausschließlich Entscheidungen getroffen werden, die den Interessen von Crediop im Hinblick auf seine Veräußerung oder Abwicklung gerecht werden, bestellt Dexia einen Sachwalter für die ordnungsgemäße Ausgliederung der Crediop-Geschäftsbereiche und sorgt dafür, dass dieser Sachwalter unter Einhaltung der für Crediop geltenden Verpflichtungen völlig unabhängig handelt. Als Sachwalter, der die Ausgliederung der Geschäftsbereiche gewährleistet, kommt der Generaldirektor von Crediop in Frage. Er muss die Geschäfte bei Crediop in Absprache mit Dexia und unter Aufsicht des unabhängigen Sachverständigen bestmöglich zum Wohle des Unternehmens führen, wie unter Ziffer 13 unten ausgeführt. b. Für die Ausgliederung der Geschäftsbereiche von Dexia Israel und DAM kann auf die Bestellung eines derartigen Sachwalters verzichtet werden, da diese beiden Teilunternehmen bei Erlass des Beschlusses aus den im Abwicklungsplan dargelegten Gründen bereits getrennt geführt werden. Veräußerungstreuhänder 12. a) Falls eine der unter Ziffer 10 Buchstabe a (i-x) genannten Verpflichtungen nicht innerhalb der oben genannten Fristen erfüllt und von der Kommission keine alternative Verpflichtung genehmigt worden sein sollte, legen die französischen, belgischen und luxemburgischen Behörden der Kommission innerhalb eines Monats nach Ablauf der für die Veräußerung vorgegebenen Frist eine Liste mit einer bis drei Personen, die als Veräußerungstreuhänder in Frage kommen, zur Genehmigung vor. b) Der Veräußerungstreuhänder muss unabhängig sein, die notwendige Kompetenz besitzen und darf sich während der Ausübung seines Auftrags in keinem Interessenkonflikt befinden. c) Die Kommission kann den/die vorgeschlagenen Treuhänder billigen oder ablehnen. Lehnt die Kommission den/die vorgeschlagenen Veräußerungstreuhänder ab, schlagen die französischen, belgischen und luxemburgischen Behörden innerhalb eines Monats nach der Ablehnungsmitteilung einen bis drei neue Kandidaten vor, die ebenfalls von der Kommission gebilligt oder abgelehnt werden müssen. Wurden letzten Endes alle vorgeschlagenen Kandidaten von der Kommission abgelehnt, benennt diese auf der Grundlage eines von der Kommission gebilligten Mandats einen Treuhänder. d) Die französischen, belgischen und luxemburgischen Behörden verpflichten sich dazu, dass Dexia dem Veräußerungstreuhänder die notwendigen und angemessenen Vertretungsbefugnisse erteilt: i) zur Durchführung der Veräußerung der oben unter Buchstabe a genannten Aktiva (einschließlich der Befugnisse, die erforderlich sind, um die zur Durchführung der Veräußerung erforderlichen Schriftstücke zu erstellen); ii) zur Vornahme bzw. Abgabe aller zur Durchführung der Veräußerung notwendigen oder angemessenen Handlungen oder Erklärungen, einschließlich der Bestellung von Beratern, die den Veräußerungsvorgang begleiten. e) Der Veräußerungstreuhänder nimmt in den Kaufvertrag bzw. die Kaufverträge die üblichen und zweckmäßigen Klauseln und Bedingungen auf, die er als angemessen erachtet, um den Verkauf innerhalb eines Jahres nach Bestellung des Treuhänders abzuschließen. Der Veräußerungstreuhänder organisiert den Veräußerungsvorgang so, dass gewährleistet ist, dass die Veräußerung […]. Die Veräußerung oder Liquidation muss innerhalb von maximal einem Jahr nach Ablauf der Verkaufsfrist zustande kommen. f) Die Kosten für die Leistungen des Veräußerungstreuhänders übernimmt Dexia. Umsetzung u

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.