Europäische Union

2014/189/EU: Beschluss der Kommission vom 28. Dezember 2012 . über die staatliche Beihilfen (SA.33760 (12/N-2, 11/C, 11/N); SA.33763 (12/N-2, 11/C, 11/N); SA.33764 (12 N-2, 11/C, 11/N); SA.30521 (MC 2/10); SA.26653 (C9/09); SA.34925 (12 N-2, 12/C, 12/N); SA.34927 (12 N-2, 12/C, 12/N); SA.34928 (12 N-2, 12/C, 12/N) die vom Königreich Belgien, von der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg zugunsten von Dexia, DBB/Belfius und DMA durchgeführt wurden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9962) Text von Bedeutung für den EWR

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iehe Erwägungsgrund (151) und Fußnoten Nr. 42-45 oben) angemeldet. (72)  Fragestellung aus den Erwägungsgründen 198, 223 297 und 298, 299, 305, 306 und 307 des Beschlusses zur Ausweitung des Verfahrens. (73)  Antwort auf die Frage der Kommission unter Erwägungsgrund 257 des Beschlusses zur Ausweitung des Verfahrens. (74)  Damit soll die Frage der Kommission unter Erwägungsgrund 259 des Beschlusses zur Ausweitung des Verfahrens beantwortet sein, wonach Dexia laut Grundszenario mit einer Eigenkapitallücke von rund 0,5 Mrd. EUR rechnen musste. Beim Thema Begrenzung des Rekapitalisierungsumfangs von Dexia auf das erforderliche Mindestmaß, um die aufsichtsrechtlichen Kennzahlen der Teilunternehmen der Dexia-Gruppe zu halten, verweist die Bank auf die Abschnitte IV.B.3 und V.B.2.d) des überarbeiteten Plans für die geordnete Abwicklung. (75)  Auf die Frage der Kommission (Erwägungsgrund 261 des Beschlusses zur Ausweitung des Verfahrens), was Dexia zu einer kurzfristigen Anlage der Schulden bewogen habe, verweist die Bank auf die veränderten Anlageerwartungen für Verbindlichkeiten übereinstimmend mit den Zentralbanken (Abschnitt V.B.2.a) im überarbeiteten Plan für die geordnete Abwicklung). In Bezug auf die Bedenken der Kommission gegen die Strategie von Dexia beim Abbau der Derivatepositionen nach der Verkleinerung der Gruppe und der Veräußerung von Teilunternehmen (Erwägungsgrund 262 des Beschlusses zur Ausweitung des Verfahrens) verweist Dexia auf die Derivateübersicht, die der Kommission im September 2012 vorgelegt wurde. (76)  Urteil vom 19. Oktober 2005, CDA/Kommission, T-324/00, Slg. S. II-4309, Randnr. 93. (77)  Urteil vom 8. Mai 2003, Italien und SIM 2/Kommission, C-328/99 und C-399/00, Slg. 2003, S. I-4035. Siehe auch den Beschluss der Kommission über BIL: Beschluss der Kommission vom 25. Juli 2012 in der Sache SA.34440, Erwägungsgründe 44, 71 und 86 und S. (78)   ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8. (79)  Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2007 in der Sache NN 70/07 (ABl. C 43 vom 16. Februar 2008, S. 1). (80)  Siehe Erwägungsgrund (314) oben. (81)  Siehe Erwägungsgründe (415) und (418) im Folgenden. (82)  Die Kommission erinnert daran, dass die an der Veräußerung von DMA beteiligten Partner später auf die „ Stop-loss “-Garantie, 2) auf die Garantie für „sensible Kredite“ von Dexia SA und DCL zugunsten von DMA und 3) auf die Rückbürgschaft des französischen Staats für die Verpflichtungen von Dexia SA und DCL für sensible Kredite im Bestand von DMA und 4) auf eine Ausdehnung der Refinanzierungsgarantie der beteiligten Mitgliedstaaten auf die mittelfristigen Verbindlichkeiten von DCL aus einem Schuldverschreibungsprogramm […] verzichtet haben (siehe Erwägungsgrund (213) oben). (83)  Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, Slg. S. I-4397, Randnr. 37. (84)  Entscheidung in der Sache SA.15526 vom 2. Juli 2008, Hellenic Shipyard. (85)  Stellungnahmen der belgischen, französischen und luxemburgischen Behörden zu den Beschlüssen zur Ausweitung des förmlichen Verfahrens vom 31. Mai 2012 und vom 6. Juni 2012. (86)  Siehe Erwägungsgründe (6) — (12) oben. (87)  Siehe Erwägungsgrund 80. (88)  Siehe Abschnitt 3.2.3. unter den Erwägungsgründen 314-317. (89)  In Erwägungsgrund 80 des Beschlusses über die vorläufige Genehmigung heißt es: „Eine derartige Veränderung der Umstrukturierungsbedingungen in Verbindung mit der Tatsache, dass die Bank Schwierigkeiten hat, den Umstrukturierungsplan umzusetzen (siehe Abschnitt 1.2.2., Erwägungsgründe (10) — (12) oben zu den festgestellten Verstößen gegen die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Beschluss über die bedingte Genehmigung), rechtfertigt die Eröffnung eines neuen Prüfverfahrens […].“ Unter den Erwägungsgründen 317 und 318 des Beschlusses zur Ausweitung des Verfahrens heißt es: „Bei der Prüfung der Beihilfen, welche die beteiligten Mitgliedstaaten in die geordnete Abwicklung von Dexia einbinden wollen, sind daher die bereits gewährten Maßnahmen zu berücksichtigen, die im an Auflagen geknüpften Beschluss vom 26. Februar 2010 als Beihilfen eingestuft wurden und deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt fraglich ist.“ (90)  Am 3. April 2012 richtete die Kommission einen Beschluss (im Folgenden „Beschluss vom 3. April 2012 “) zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens auf der Grundlage von Artikel 108 Absatz 2 AEUV in Bezug auf eine etwaige Beihilfe für zugelassene Finanzgenossenschaften durch die Garantie des belgischen Staats (Sache SA.33927 „guarantee scheme protecting the shares of individual members of financial cooperatives“) an Belgien. Im selben Beschluss wird Belgien auf der Grundlage von Artikel 11 der Verfahrensverordnung angewiesen, die Durchführung der Garantieregelung für Anteile privater Anleger in zugelassenen Finanzgenossenschaften auszusetzen. (91)  Siehe Erwägungsgrund 45 des Beschlusses vom 3. April 2012. (92)  http://www.minfin.fgov.be/portail2/fr/downloads/composition/mp-fonds.pdf (93)  Unterstreichung wurde hinzugefügt. (94)  http://www.fondsspecialdeprotection.be/fr/Intro.htm (95)  http://www.groeparco.be/news/be-nl/150/detail/item/1615/navigationcats/544 (96)  Belgisches Gesetzblatt (Moniteur Belge) 21.4.2009, Ausgabe 2, N.2009-1426 [2009/03147 http://www.ejustice.just.fgov.be/mopdf/2009/04/21_1.pdf (97)  Siehe Pressemitteilung der Arco-Gruppe vom 6. Oktober 2011, http://actua.groeparco.be/news/be-nl/0/detail/14 (98)  Unterstreichungen wurden hinzugefügt. Siehe die Seiten 116, 216, 217 und 318 des Berichts vom 23. März 2012 des Sonderausschusses der belgischen Abgeordnetenkammer, der die Umstände untersuchen sollte, die zur Zerschlagung von Dexia SA geführt haben, http://www.dekamer.be/kvvcr/pdf_sections/comm/dexia/53K1862002.pdf. (99)  Artikel unter dem Titel „ Europa schorst federale Arco-steun“ in der Zeitung De Tijd vom 26. Januar 2012: „ Hij [de Belgisch minister van Financiën] gaf ook mee [op woensdag 25 januari 2012, tijdens zijn hoorzitting op de ontmanteling van Dexia door de parlementaire commissie] eerst niet gewonnen geweest te zijn voor de Arco-waarborgen, onder meer uit vrees dat die het niet zouden halen bij Europa. Dat ze er toch kwamen was volgens de MR-vicepremier [Belgisch minister van Financiën] het gevolg van een politiek compromis uit 2008, ten tijde van de eerste Dexia-redding. Het is voor het eerst dat een betrokkene dat compromis, waarvan het bestaan al bekend was, toegeeft. Volgens [de minister] dook eind september 2008, in de nacht van de eerste Dexia-redding in het Egmontpaleis, de vraag op om ook een bescherming te geven aan […] de Arco-coöperanten. ’[…] Voor Arco kwam de vraag vanuit de kern zelf‘, aldus [de minister van financiën], die geen details gaf. [De minister] zei dat het politieke compromis toen nodig was om Dexia te kunnen redden. […]“. Der Artikel findet sich auf der Internetseite: http://www.tijd.be/nieuws/ondernemingen_financien/Europa_schorst_federale_Arco_steun.9152552-3095.art Unterstreichungen wurden hinzugefügt. (100)  Artikel mit dem Titel „ Garantie für Arco-Genossenschaftler ausgesetzt “ in der Zeitung „L’Echo“ vom 27. Januar 2012, nachzulesen auf der Internetseite: http://www.lecho.be/actualite/entreprises_finance/La_garantie_aux_cooperateurs_d'_Arco_suspendue.9152559-3031.art?ckc=1 (101)  Zusammenfassendes Protokoll, Plenarsitzung vom Mittwoch, dem 28. März 2012 vormittags, S. 20 (Rede von Herrn Dedecker). Siehe Internetseite der Belgischen Abgeordnetenkammer: http://lachambre.be/doc/pcra/pdf/53/ap079.pdf. Unterstreichung wurde hinzugefügt. (102)  Siehe Erwägungsgründe (397) — (402) oben. (103)  Siehe Erwägungsgründe 46-51. (104)  Siehe Erwägungsgrund 128. (105)  Siehe Erwägungsgrund 69. (106)  Siehe Erwägungsgrund 46. (107)  Siehe Erwägungsgrund 53. (108)  Siehe Erwägungsgrund 45. (109)  Siehe Erwägungsgründe 24-27. (110)  Siehe Erwägungsgrund 13. (111)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise (ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8). (112)  Siehe Fußnote 78. (113)  Siehe Fußnote 79. (114)  Unterstreichungen wurden hinzugefügt. (115)  Unterstreichung wurde hinzugefügt. (116)  Siehe Erwägungsgrund (315) oben. (117)  Siehe Erwägungsgrund (313) oben und (426) im Folgenden. (118)  Siehe Erwägungsgrund (414) oben. (119)  Siehe Internetseite der BNB: http://www.nbb.be (120)   „P/E“ steht für „price/earnings ratio“ (Kurs-Gewinn-Verhältnis). (121)   „P/TBV“ steht für „price/tangible book value“ (Kurs-materielles Buchwert-Verhältnis). (122)  Siehe Erwägungsgrund 65 im Eröffnungsbeschluss zum Verkauf von DBB/Belfius. (123)  Siehe Erwägungsgründe 16-98 des Beschlusses über die vorläufige Genehmigung. (124)  Siehe Erwägungsgrund 151 des Beschlusses zur Ausweitung des Verfahrens. (125)  Urteil vom 15. September 1998, BP Chemicals/Kommission, T-11/95, Slg. S. II-3235, Randnrn. 170 und 171. (126)  Siehe Abschnitt 2.2.6. „Rekapitalisierung“, Erwägungsgründe (96) — (102) oben. (127)  Siehe Erwägungsgründe 177, 212, 215, 218, 219, 222 und 225 des Beschlusses zur Ausweitung des Verfahrens. (128)  Siehe Absätze 51-54 ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2012. (129)  Siehe Abschnitt III-2, S. 5 ihrer Stellungnahme. (130)  Siehe Absatz 66 der Mitteilung. (131)  Siehe Absätze 51-54 ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2012. (132)  Siehe Absatz 66 der Mitteilung. Gemäß Abschnitt III-2, S. 5 der Stellungnahme von Dexia zum Beschluss über die vorläufige Genehmigung, zum Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens, zum Beschluss zur ersten Verlängerung der Garantie, zum Beschluss zur Anhebung des Garantiehöchstbetrags und zum Beschluss zur zweiten Verlängerung der Garantie, in der Dexia auf „Nachfragen der Kommission zur neuen Bodenkreditanstalt“ auf die Mitteilung der Behörden vom 4. Dezember 2012 zur DMA-Maßnahme verweist. (133)  Urteile vom 23. April 1991, Höfner und Elser/Macrotron, C-41/90, Slg. S. I-1979, Randnr. 21 und vom 17. Februar 1993, Poucet und Pistre/AGF und Cancava, C-159/91, Slg. S. I-637, Randnr. 17. (134)  Urteil vom 16. Dezember 2010, AceaElectrabel Produzione SpA/Kommission, C-480/09 P, Slg. S. I-13355, Randnrn. 47-55 und vom 10. Januar 2006, Ministero dell’Economia e delle Finanze/Cassa di Risparmio di Firenze SpA e.a., C-222/04, Slg. S. I-289, Randnr. 112. (135)  Siehe Absatz 28 der Anmeldung zur DMA-Veräußerungsmaßnahme. (136)  Absatz 66 der Mitteilung zur DMA-Veräußerungsmaßnahme. (137)  Siehe Absatz 111 der Mitteilung zur DMA-Veräußerungsmaßnahme. (138)  Absatz 110 zweiter Satz der Mitteilung zur DMA-Veräußerungsmaßnahme und die einleitende Überschrift zu Abschnitt 4.3 lauten wie folgt: „ Grundsätzlich lässt die Einstufung als Entwicklungsbank nur eine geringe Rentabilität zu. 4.3. Die Einstufung als Entwicklungsbank ermöglicht ein geringes Renditeniveau. “ (139)  In ihrer Stellungnahme zum Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens und zum Beschluss zur Anhebung des Garantiehöchstbetrags. (140)  Siehe Absätze 32, 42, 58, 79, 92, 95, 100, 110, 111, 113, 122 und 125 sowie die Fußnote auf Seite 38 der Mitteilung zur DMA-Veräußerungsmaßnahme. (141)  Siehe Absätze 82, 88, 92, 113, 114 („[…] die Gesamtrentabilität von DMA, NEC und des JV […] “, Absätze 118, 122 und 125 („[…] die von DMA, NEC und dem JV betriebene Geschäftstätigkeit “) sowie die Überschriften der Abschnitte 3.3. und 4.2. der Mitteilung zur DMA-Veräußerungsmaßnahme. (142)  Siehe die Ziffern 6, 7 und 8 der Verpflichtungserklärung. (143)  Siehe Ziffer 7 der Verpflichtungserklärung. (144)  Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (Urteil „ Stardust Marine “), C-482/99, Slg. S. I-4397, Randnrn. 52, 55 und 56. (145)  Urteil „ Stardust Marine “, wie bereits zitiert, Randnrn. 56 und 57: „(56) Weitere Indizien sind gegebenenfalls von Bedeutung, um auf die Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den Staat schließen zu können, wie insbesondere seine Eingliederung in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung, die Art seiner Tätigkeit und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern, der Rechtsstatus des Unternehmens, ob es also dem öffentlichen Recht oder dem allgemeinen Gesellschaftsrecht unterliegt, die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung oder jedes andere Indiz, das im konkreten Fall auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme hinweist, wobei auch deren Umfang, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind. (57) Jedoch kann die bloße Tatsache, dass ein öffentliches Unternehmen in Form einer allgemeinrechtlichen Kapitalgesellschaft gegründet worden ist, nicht in Anbetracht der Selbständigkeit, die ihm diese Rechtsform möglicherweise verleiht, als ausreichend angesehen werden, um auszuschließen, dass eine Beihilfemaßnahme einer solchen Gesellschaft dem Staat zuzurechnen ist (siehe hierzu Urteil vom 21. März 1991, Italien/Kommission, Rechtssache C-305/89, wie bereits zitiert, Randnr. 13). Denn die Existenz einer Kontrollsituation und die tatsächlichen Möglichkeiten der Ausübung eines beherrschenden Einflusses, die sie in der Praxis mit sich bringt, verhindern es, von vornherein auszuschließen, dass eine Maßnahme einer solchen Gesellschaft dem Staat zugerechnet werden kann und die Gefahr einer Umgehung der Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen besteht, auch wenn die Rechtsform des öffentlichen Unternehmens als Indiz unter anderen an sich erheblich ist, um in einem konkreten Fall festzustellen, ob der Staat beteiligt ist oder nicht.“ (146)  Im Urteil „ Air France “ waren diese Anhaltspunkte ausreichend, um die CDC als zum öffentlichen Sektor gehörend zu betrachten und ihr Verhalten entsprechend dem Staat zuzurechnen (siehe Urteil vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission, Rechtssache T-358/94, Slg. S. II-2019, insbesondere Randnrn. 58-61). (147)  Gesetz Nr. 2008-776 vom 4. August 2008, ABl. der Französischen Republik (JORF) vom 5. August 2008. (148)  Das Kapital und die Stimmrechte bei La Poste werden zu 77,1 % vom Staat und zu 22,9 % von der CDC gehalten (Stand: 6. April 2012). (149)  Gesetz Nr. 83-675 vom 26. Juli 1983 über die Demokratisierung des öffentlichen Sektors in der geänderten Fassung durch das Gesetz Nr. 2010-123 vom 9. Februar 2010 über das Staatsunternehmen La Poste und das Postgeschäft, ABl. der Französischen Republik (JORF) Nr. 0034 vom 10. Februar 2010, S. 2321. (150)  Nämlich als […]. (151)  S. 150 des Plans für die geordnete Abwicklung von Dexia. (152)  Siehe Erwägungsgründe 188 ff. im Beschluss zur Erweiterung des Verfahrens. (153)  Siehe Absatz 42 der Stellungnahme der beteiligten Mitgliedstaaten zum Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens und zum Beschluss zur Anhebung des Garantiehöchstbetrags. (154)   ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 7. Nummer 3. (155)   ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9. (156)  Ziffer 7 der ELA-Anmeldung: „Moreover, the Belgian autorities‘ position is that the ELA from NBB to DBB does not relate to the Dexia restructuring plan as such and, that in any event, no commitments should be imposed or maintained on DBB“ (Unterstreichung wurde hinzugefügt). (157)  Siehe Titel E, Ziffer 30, S. 8 der Anmeldung der ELA durch Belgien am 21. Oktober 2011: „E. The NBB’s ELA to DBB is in line with the 2010 restructuring plan. 30. Given that the ELA operation is necessary, […] in order to preserve financial stability, to secure DBB’s viability and to maintain effective competition in the markets, it is within the Commission’s powers, pursuant to the Commitments annexed to the Commission’s decision of 26 February 2010, to authorise any relevant amendments […] to the restructuring plan, caused by the ELA provided by NBB to DBB“ (Unterstreichung wurde hinzugefügt). (158)  Siehe Titel B und Unterüberschrift 1 auf Seite 83 der Anmeldung des Plans für die geordnete Abwicklung von Dexia: „Beschreibung der im Rahmen des Plan für die geordnete Abwicklung Dexia gewährten Beihilfen“ und „ Von der BNB gewährte Liquiditätsnothilfe (Liquidity Assistance — „ELA“) “. (159)  Siehe Ziffer 32 der Stellungnahme, S. 11. (160)  Siehe Ziffer 33 der Stellungnahme, S. 11. (161)  Siehe Ziffer 39 der Stellungnahme, S. 13. (162)  Siehe Ziffer 34 der Stellungnahme, S. 12: „Der einzige Grund, die ELA als Teil des Plans für die geordnete Abwicklung von Dexia zu betrachten, wäre die Einstufung als staatliche Beihilfe.“ (163)  Die Veräußerung von DBB/Belfius kam am 20. Oktober 2011 zustande, während die ELA für DBB/Belfius auf den Jahresanfang 2012 fiel und am 1. Februar 2012 auslief. (164)  Dazu gehörten [2,5-7,5] Mrd. EUR Wertpapiere, [2,5-7,5] Mrd. EUR PWB-Kredite, [10-15] Mrd. EUR sonstige Engagements (insbesondere Kredite von Retailkunden). (165)  Residential Mortgage-Backed Securities (durch Hypotheken auf Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere). (166)  Europäische Bankenaufsicht. (167)  Siehe Nummern 43-50 der Bankenmitteilung. Um einen solchen ordnungsgemäßen Ausstieg zu ermöglichen, kann eine Liquidationsbeihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn aus Gründen der Finanzstabilität die Beihilfe beispielsweise für eine befristete Rekapitalisierung einer Brückenbank bzw. -struktur oder zur Befriedigung von Forderungen bestimmter Klassen von Gläubigern notwendig ist. Beispiele für diese Art von Beihilfen und die Voraussetzungen, unter denen sie als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen wurden, liefern die Entscheidungen der Kommission vom 1. Oktober 2008 in der Sache NN 41/2008, Rettungsbeihilfe für Bradford & Bingley (Vereinigtes Königreich) (ABl. C 290 vom 13.11.2008, S. 2) und vom 5. November 2008 in der Sache NN 39/2008, Beihilfe für die Liquidation der Roskilde Bank (Dänemark) (ABl. C 12 vom 17.1.2009, S. 3). (168)  Siehe Entscheidungen der Kommission vom 1. Oktober 2008 in der Sache NN 41/2008, Rettungsbeihilfe für Bradford & Bingley (ABl. C 290 vom 13.11.2008, S. 2) und vom 6. Juni 2011 in der Sache SA.32634, Rettungsbeihilfe für Amagerbanken (ABl. C 225 vom 30.7.2011, S. 2), Randnr. 52.7. (169)  Siehe Nummer 48 der Bankenmitteilung. (170)  Siehe Nummer 46 der Bankenmitteilung. (171)  Siehe Nummer 47 der Bankenmitteilung. (172)  Es handelt sich um DBB, RBCD, Dexia BIL, Dexia Habitat und DKB Polska. (173)  Dazu gehören — die Veräußerung von DAM, der Dexia-Beteiligung an Popular Banca Privada und Sofaxis bis zum 31. Dezember 2013, — die Veräußerung (bzw. Abwicklung) von Dexia Région Bail, Dexia Bail, Dexia LLD und Dexia Flobail bis zum 31. Dezember 2014, — der Verkauf der (direkten oder indirekten) Dexia-Beteiligung an Dexia Israel spätestens 12 Monate nach Erlass eines abschließenden Beschlusses, gegen den im Zuge der verschiedenen gegen Dexia Israel und DCL als Anteilseigner anhängigen Klagen keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können, — die Abwicklung von Crediop bis zum 31. Dezember 2013. (174)  Aus den Finanzprognosen geht hervor, dass sich der Liquidationsgewinn 2020 auf [0-5] Mrd. EUR belaufen wird. Da die Liquidationsausschüttungen aber vorrangig den Staaten in Höhe des Bezugspreises ([5-10] Mrd. EUR vor 2018, [0-5] Mrd. EUR in der Zeit nach dem Umwandlungsplan) zusätzlich zum Liquidationsgewinn zufließen würden, würde der Netto-Buchwert der Gruppe, wie er in den Prognosen ([5-10] Mrd. EUR im Jahr 2020) angesetzt ist, für die Ausschüttung eines etwaigen Restbetrags an die Inhaber von Stammaktien nicht ausreichen. (175)  Wie aus den Finanzprognosen hervorgeht, könnten die Inhaber von Stammaktien nur dann Dividenden erhalten, wenn der ausschüttungsfähige jährliche Betrag höher als [400-500] Mio. EUR ist (bzw. [200-300] Mio. EUR nach 2018, sollten B1- oder B2-Aktien wirklich in B3-Aktien umgewandelt werden). Nun ist aber laut Plan für die geordnete Abwicklung der Gruppe vor 2018 kein Gewinn zu erwarten und dürfte, wenn überhaupt, im Jahr 2020 bestenfalls [50-100] Mio. EUR ausmachen. (176)  Die von der Bank gestellten Barsicherheiten werden zum Übernacht-Zinssatz (Eonia) verzinst. Da der Eonia-Zinssatz unter dem 3-Monats-Euribor liegt, ergibt sich bei diesem Aktivposten eine negative Marge. (177)  Die Sensitivität des Derivate-Portfolios liegt bei ca. [50-250] Mio. EUR pro Basispunkt. Durch den Zinsrückgang für 10-jährige Swaps um 100 Basispunkte zwischen Juni 2011 und Oktober 2011 erhöhten sich die Barsicherheiten um mehr als [0-25] Mrd. EUR, die an die Gegenparteien gezahlt werden mussten. Die Sensitivität ist jedoch nicht fest und wird auch durch andere Faktoren, wie die Bewegungen der Zinskurve, beeinflusst. (178)  [0-5] Mrd. EUR zum 1. März 2012. (179)  Siehe Nummer 24 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ( ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4): „In vielen anderen Mitgliedstaaten bieten Krankenhäuser und Gesundheitsdienstleister ihre Dienstleistungen gegen ein Entgelt an, das entweder direkt von den Patienten oder deren Versicherungen gezahlt wird. In derartigen Systemen herrscht zwischen den Krankenhäusern ein gewisser Wettbewerb um die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen. In diesem Fall reicht die Tatsache, dass eine Gesundheitsdienstleistung von einem öffentlichen Krankenhaus erbracht wird, nicht aus, um die Tätigkeit als nicht wirtschaftlich einzustufen ist.“ (180)  Entscheidung vom 27.2.2002 in der Sache N 543/2001 Capital allowance for Hospitals — Ireland http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/135870/135870_435761_20_2.pdf (Erwägungsgründe 10, 17 und 19). (181)  Rund 30 % vor Beginn der Krise. (182)  2012 stellte die CDC ein 5-Mrd.-EUR-Paket zur Überbrückung der Finanzierungslücke bereit. Dieses Paket wurde zu einem Preis von ca. Euribor + 320 Basispunkte angeboten, und die Schätzungen lassen erkennen, dass das Angebot 3- bis 5mal überzeichnet wurde. Der Mitgliedstaat gab

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