Europäische Union

2014/189/EU: Beschluss der Kommission vom 28. Dezember 2012 . über die staatliche Beihilfen (SA.33760 (12/N-2, 11/C, 11/N); SA.33763 (12/N-2, 11/C, 11/N); SA.33764 (12 N-2, 11/C, 11/N); SA.30521 (MC 2/10); SA.26653 (C9/09); SA.34925 (12 N-2, 12/C, 12/N); SA.34927 (12 N-2, 12/C, 12/N); SA.34928 (12 N-2, 12/C, 12/N) die vom Königreich Belgien, von der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg zugunsten von Dexia, DBB/Belfius und DMA durchgeführt wurden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9962) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32014D0189(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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zwar in der oberen Spanne, werden aber als realistisch beurteilt. (671) In Bezug auf die Preise und Margen stellt die Kommission fest, dass DMA ihr Finanzierungsangebot im ersten Jahr auf einen Satz von Euribor +[200-300] Basispunkten einstellen dürfte. Dieser Satz wird als realistisch und als mit den Angeboten der Wettbewerber (182) vergleichbar beurteilt. (672) Wie die Kommission feststellt, dürfte DMA mit der Gründung des JV, in dem die Entwicklungsbank als Partner von La Banque Postale auftritt, von einem geografischen Geschäftsstellennetz profitieren, das bei der Finanzierung sehr vieler, auf dem gesamten französischen Staatsgebiet verstreut liegender Gebietskörperschaften einen entscheidenden Vorteil bietet. (673) Die Kommission stellt fest, dass die angegebenen Eigenkapitalrenditewerte gegenüber den Erwartungen, die ein privater Kapitalgeber stellen würde, unzureichend sind. Die Eigenkapitalrendite dürfte 2017 nur bei [2-6] % liegen. (674) Die Kommission räumt jedoch ein, dass DMA eine Einrichtung mit Kapitalüberschuss in Bezug auf die aufsichtsrechtlichen Anforderungen ist (183), was seiner Rentabilität abträglich ist. (675) Wie die Kommission festhält, ist diese Rentabilitätsquote so hoch, wie man dies von einer Entwicklungsbank erwarten darf, deren Ziel die Behebung eines Marktversagens ist. Daher wird das Unternehmensmodell von DMA in Bezug auf die zu erwartende Rentabilität als mit den Anforderungen der Kommission konform beurteilt. (676) Die Kommission stellt fest, dass in den Finanzprognosen für DMA Risikokosten von nur wenigen Basispunkten ausgewiesen sind. Frankreich hielt diesen Wert für vertretbar und betont, dass die historischen Risikokosten des Portfolios weniger als [0-5] Basispunkte ausmachten. Im Übrigen sind in den Prognosen keine besonderen Rückstellungen für das Prozessrisiko durch die sensiblen Kredite aus dem Bestand zu erkennen. Nach Auffassung der Kommission sind diese Annahmen nur insofern vertretbar, als sich die künftigen Anteilseigner von DMA verpflichtet haben, mögliche Verluste hier durch eine angemessene Rekapitalisierung der Einrichtung auszugleichen. So können etwaige Verluste den Bestand der Einrichtung und ihre Fähigkeit nicht bedrohen, das Geschäft als Entwicklungsbank weiter zu betreiben. (677) Außerdem hat sich der französische Staat verpflichtet, dass der der Kommission vorgelegte Geschäftsplan (184) genau umgesetzt wird und Vorschläge zur Reduzierung der Gemein- und Personalkosten bei DMA oder NEC gemacht werden, sollten (i) die erzielten Gewinne [20-30] % unter der angekündigten Zielvorgabe liegen, oder (ii) in der Gewinn- und Verlustrechnung Verluste ausgewiesen werden, oder wenn (iii) DMA, NEC oder das JV die geltenden aufsichtsrechtlichen Mindestkennzahlen nicht mehr einhalten sollten. (678) Aufgrund vorstehender Ausführungen ist die Kommission somit der Meinung, dass die DMA-Einrichtung als Entwicklungsbank langfristig rentabel sein dürfte. b)   Eigenbeitrag der Bank (679) Laut Umstrukturierungsmitteilung muss der Umstrukturierungsplan eine gerechte Verteilung der Umstrukturierungskosten auf die beteiligten Mitgliedstaaten und die Bank gewährleisten, d. h. vorsehen, dass sich die Bank und ihre Anteilseigner so stark wie möglich mit eigenen Mitteln beteiligen. Ein solcher Beitrag ist erforderlich, um sicherzustellen, dass gerettete Banken in angemessenem Umfang Verantwortung für die Folgen ihres früheren Verhaltens tragen, und um geeignete Anreize für ihr künftiges Verhalten zu schaffen. (680) Die Kommission nimmt im Hinblick auf die Verpflichtung, NEC und DMA im Bedarfsfalle frisches Kapital zuzuführen, die Vorteile zur Kenntnis, die sich aus der veränderten Aktionärsstruktur und der Absicherung etwaiger Futures im Bestand sensibler Kredite ergeben, sofern diese neue Beihilfe zum Verlustausgleich auf das erforderliche Minimum beschränkt ist und es so der Bank ermöglicht, das Marktversagen zu beheben. (681) Die Kommission begrüßt, dass DMA, NEC und das JV in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Erlass des abschließenden Beschlusses keine Unternehmen kaufen oder Beteiligungen an einem Unternehmen erwerben werden. (682) Die Kommission begrüßt, dass DMA, NEC und das JV bis zum 31. Dezember 2015 keine Dividende jedweder Form für ihre Aktien ausschütten (mit Ausnahme der Dividendenzahlung durch DMA an NEC) und Kuponzahlungen nur insofern leisten werden, als eine vertragliche Verpflichtung durch eine Verbindlichkeit besteht, die vor dem 14. Dezember 2012 eingegangen wurde. (683) Die Kommission begrüßt, dass der Staat darauf achtet, dass DMA, NEC und das JV die geltenden Rechtsvorschriften für Löhne, Gehälter und Vergütungen, insbesondere die für Kreditinstitute geltenden Vergütungsobergrenzen und etwaige Auflagen einhalten, die sich durch die direkte oder indirekte Kontrolle Frankreichs über DMA, NEC und das JV ergeben könnten. (684) Die Kommission schließt daraus, dass der Eigenbeitrag der Bank ausreichend ist. c)   Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen (685) Die Kommission stellt fest, dass die Tätigkeit von DMA in Bezug auf Geschäftsfelder und Produktangebot streng begrenzt sein wird. DMA wird einfache Finanzierungsprodukte (Plain-vanilla-Kredite) für französische Gebietskörperschaften und öffentliche Gesundheitseinrichtungen in Frankreich anbieten. Die Kommission hält fest, dass DMA keine anderen Produkte für keinen anderen Kundentyp bereitstellen wird. (686) Die Kommission macht deutlich, dass ein umfangreicher Altbestand (legacy) von Krediten an Kunden, die nicht zu den oben definierten Wirtschaftsbereichen gehören, vorhanden ist. Zum 30. September 2012 lag sein Nennwert bei [20-40] Mrd. EUR. Dieser Bestand soll vollständig abgebaut werden. (687) Die Kommission hält auch fest, dass sich DMA zur Einhaltung des Verbots, einen beherrschenden Preiseinfluss auszuüben („price leadership ban“), verpflichtet hat. Durch diese Klausel sollen die negativen Auswirkungen für die Wettbewerber von DMA, die keine staatlichen Beihilfen erhalten haben, begrenzt werden. (688) Auf Grundlage der vorstehenden Elemente ist die Kommission der Meinung, dass die Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen ausreichend sind und die Voraussetzungen aus der Umstrukturierungsmitteilung erfüllen. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG (689) Die Kommission stellt fest, dass Belgien und Frankreich Beihilfen in Form von ELA-Nothilfen, die seit dem 5. Oktober 2011 von der BNB an DBB/Belfius vergeben wurden und seit dem 2. Februar 2012 von der BdF zugunsten von Dexia/DCL gewährt wurden, rechtswidrig durchgeführt und damit gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstoßen haben. (690) Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen und der von den belgischen, französischen und luxemburgischen Behörden vorgelegten Verpflichtungen genehmigt die Kommission den Plan für die geordnete Abwicklung von Dexia, einschließlich der Veräußerung von DMA, um eine Entwicklungsbank zur Finanzierung französischer Gebietskörperschaften und öffentlicher Gesundheitseinrichtungen in Frankreich zu schaffen, sowie die Veräußerung von DBB/Belfius an den belgischen Staat und den Umstrukturierungsplan von DBB/Belfius. (691) Die Kommission betrachtet die im überarbeiteten Plan für die geordnete Abwicklung von Dexia und im Umstrukturierungsplan von DBB/Belfius enthaltenen Beihilfeelemente und die Beihilfemaßnahmen für die Umstrukturierung, zu denen der Beschluss über die bedingte Genehmigung ergangen ist, die Beteiligung von Arcofin an der Rekapitalisierung von Dexia 2008, die ELA-Zahlungen an DBB/Belfius (seit dem 5. Oktober 2011) und die Hälfte der ELA-Zahlungen der BdF an Dexia/DCL (seit dem 2. Februar 2012), die befristete Refinanzierungsgarantie und die ständige Refinanzierungsgarantie zugunsten von Dexia SA und DCL, die Rekapitalisierung von Dexia, die Zusage einer Rekapitalisierung von DMA, die Veräußerung von DMA zugunsten von Dexia und DMA und die Veräußerung von DBB/Belfius zugunsten von Dexia und DBB/Belfius als mit dem Binnenmarkt vereinbar, sofern Belgien, Frankreich und Luxemburg die ordnungsgemäße Umsetzung des überarbeiteten Plans für die geordnete Abwicklung von Dexia in seiner Gesamtheit (und die französischen Behörden insbesondere der Mitteilung zur DMA-Veräußerung in ihrer Gesamtheit) gewährleisten und Belgien die ordnungsgemäße Umsetzung des Umstrukturierungsplans von DBB/Belfius in seiner Gesamtheit, einschließlich aller in den Anhängen I, II und III des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Verpflichtungen gewährleistet — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die mit dem an Auflagen geknüpften Beschluss der Kommission vom 26. Februar 2010 über die staatliche Beihilfe C 9/09 (Beschluss über die bedingte Genehmigung) genehmigten Beihilfemaßnahmen wurden von Belgien, Frankreich und Luxemburg in missbräuchlicher Weise umgesetzt. (2)   Der Beschluss der Kommission vom 26. Februar 2010 über die staatliche Beihilfe C 9/09 des Königreichs Belgiens, der Französischen Republik und des Großherzogtums Luxemburgs wird aufgehoben. Artikel 2 (1)   Die Maßnahmen in Höhe von 8,75 Mrd. EUR in Form einer Kapitalerhöhung (einschließlich der Beteiligung von Arcofin) und Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte und in Höhe von 135 Mrd. EUR in Form von Garantien und Liquiditätshilfen („Liquiditätsnothilfe“ oder ELA), die Belgien, Frankreich und Luxemburg vor dem Beschluss vom 26. Februar 2010 zugunsten von Dexia gewährt haben, stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. (2)   Die folgenden, von Belgien, Frankreich und Luxemburg seit dem Beschluss vom 26. Februar 2010 durchgeführten oder geplanten Maßnahmen zugunsten von Dexia stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar: a) die befristete Refinanzierungsgarantie (55 Mrd. EUR) und die ständige Refinanzierungsgarantie (85 Mrd. EUR) zugunsten von Dexia SA und DCL, b) die Veräußerung von DBB/Belfius am 20. Oktober 2011, die Dexia SA und DBB/Belfius zugute kam, c) die Rekapitalisierung von Dexia SA in Höhe von 5,5 Mrd. EUR, d) die von der BNB gewährte Liquiditätsnothilfe (ELA) zugunsten von DBB/Belfius (vom 5. Oktober 2011 bis 31. Januar 2012, wobei sich der gewährte Höchstbetrag auf […] Mrd. EUR beläuft), e) die Hälfte der von der BdF gewährten Liquiditätsnothilfe (ELA) zugunsten von DCL (seit dem 2. Februar 2012, wobei sich der gewährte Höchstbetrag auf […] Mrd. EUR beläuft), f) die Zusage einer Rekapitalisierung von NEC und DMA (zugunsten dieser Teilunternehmen der neuen Entwicklungsbank), g) die Veräußerung von DMA zugunsten von Dexia SA und DMA. (3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beihilfen sind mit dem Binnenmarkt vereinbar, sofern die in Artikel 3 genannten Verpflichtungen eingehalten werden. Artikel 3 (1)   Belgien, Frankreich und Luxemburg erfüllen alle Verpflichtungen aus Anhang I des vorliegenden Beschlusses in vollem Umfang und innerhalb der vorgegebenen Fristen. (2)   Belgien erfüllt alle Verpflichtungen aus Anhang II des vorliegenden Beschlusses in vollem Umfang und innerhalb der vorgegebenen Fristen. (3)   Frankreich erfüllt alle Verpflichtungen aus Anhang III des vorliegenden Beschlusses in vollem Umfang und innerhalb der vorgegebenen Fristen. Artikel 4 Belgien, Frankreich und Luxemburg teilen der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses mit, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen. Artikel 5 Der vorliegende Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Französische Republik und das Großherzogtum Luxemburg gerichtet. Brüssel, den 28. Dezember 2012 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. Der AEUV hat auch bestimmte terminologische Änderungen wie zum Beispiel die Ersetzung von „Gemeinschaft“ durch „Union“, von „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ und von „Gericht erster Instanz“ durch „Gericht“ mit sich gebracht. In diesem Beschluss wird durchgängig die Terminologie des AEUV verwendet. (2)   ABl. C 146 vom 12.5.1998, S. 6 und ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 12. (3)  K(2008) 7388 endg. (4)  Im vorliegenden Beschluss steht „Dexia“ bzw. die „Dexia-Gruppe“ für „Dexia SA“ einschließlich aller Tochtergesellschaften. Verkaufte Teilunternehmen gehören somit ab dem Zeitpunkt ihrer Veräußerung nicht mehr zur Gruppe. (5)   ABl. C 181 vom 4.8.2009, S. 42. (6)   ABl. C 305 vom 16.12.2009, S. 3. (7)   ABl. C 274 vom 19.10.2010, S. 54. (8)  Darin ist auch eine Garantie des belgischen Staats für die von der BNB bereitgestellte ELA-Nothilfe zugunsten von Dexia enthalten. (9)  Diese Verpflichtung wurde bei […] Kreditvergaben im Zeitraum vom 31. März 2010 bis 30. Juni 2010 aus einer Stichprobe von 299 Krediten nicht eingehalten. (10)  Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9). (*1)  Vertrauliche Informationen (11)  Dexia Sabadell ist eine Bank mit Sitz in Spanien, die auf Finanzierungen der öffentlichen Hand spezialisiert ist und an der Dexia Crédit Local 60 % des Kapitals hält (40 % bei Banco Sabadell). (12)  D. h. ein von Banco Sabadell vergebener Kredit über [6,5-7] Mio. EUR, diese Bank gehört nicht zum Dexia-Konsolidierungskreis. (13)  Punkt 1.16.1 im fünften abschließenden Sachverständigenbericht über Dexia SA vom 5. Oktober 2012. (14)   ABl. C 38 vom 11.2.2012, S. 12. (15)  Darunter Dexia Insurance Belgium, zu dem die Tochtergesellschaften, Marken und Vertriebskanäle für Versicherungsprodukte (DVV, Corona Direct und DLP) gehörten. (16)  Im vorliegenden Beschluss steht „DBB/Belfius“ für das bis zum 29. Februar 2012 als Dexia Banque Belgique firmierende Konzernunternehmen, das sich am 1. März 2012 offiziell in Belfius umbenannt hat. (17)   ABl. C 345 vom 13.11.2012, S. 50. (18)   ABl. C 137 vom 12.5.2012, S. 19. (19)  Beschluss vom 25. Juli 2012 in der Sache SA.34440, Verkauf von Dexia BIL, noch nicht im ABl. veröffentlicht. (20)   ABl. C 345 vom 13.11.2012, S. 4. (21)   ABl. C 345 vom 13.11.2012, S. 50. (22)   ABl. C 333 vom 30.10.2012, S. 9. (23)   ABl. C 352 vom 16.11.2012, S. 5. (24)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (25)  Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9). (26)  Zu diesem Geschäftsbereich gehört auch die Bodenkreditanstalt DMA in Frankreich. (27)  Siehe Erwägungsgründe 41-46 im Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens. (28)  Siehe Erwägungsgründe 9-12 im Eröffnungsbeschluss über DBB. (29)  Siehe Plan für die geordnete Abwicklung von Dexia, Teil IV, Abschnitt A „Allgemeine Beschreibung der vorgeschlagenen Strategie“, S. 97. (30)  Die Gissler-Charta ist ein Verhaltenskodex, der von den französischen Banken und den Abgeordnetenvereinigungen als Vertreter der Gebietskörperschaften in Frankreich unterzeichnet wurde. Wie in einem Rundschreiben vom 25. Juni 2010 bestätigt, werden die Kredite hier nach Strukturierungsgrad eingeteilt. Die Gissler-Charta ist auf der Webseite des französischen Wirtschaftsministeriums unter http://www.minefe.gouv.fr/fonds_documentaire/archives/dossiersdepresse/091207banques_collectivites.pdf frei abrufbar. (31)  Marktanteil 2011 im Bankgeschäft und 2010 im Versicherungsgeschäft. (32)  Es verbleibt eine Restprovision von 150 Mio. EUR. (33)   ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 7. Siehe Nummer 8. (34)  Committee of Evaluation and Prevention of Commercial Risks. (35)  Im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145, 30.4.2004, S. 1). (36)  Gemäß Plan für die geordnete Abwicklung ist vorgesehen, dass 2018 Vorzugsaktien (B1) im Wert von 1,9 Mrd. EUR in Aktien der Klasse B3 (mit vergleichbaren Rechten wie Stammaktien) umgewandelt werden. (37)  Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen (KBFV) („Commission Bancaire, Financière et des Assurances“). (38)  Siehe Erwägungsgrund 106. (39)  Am Stichtag der vorliegenden Verpflichtungen hatte das betreffende Kreditportfolio einen Buchwert von 1,2 Mrd. EUR. (40)  Zur Berichts- und Bewertungsmethodik für alle Veräußerungen siehe Erwägungsgrund 84 des vorliegenden Beschlusses. (41)  Unterstreichung wurde hinzugefügt. (42)  Ziffer 24 der „ Mitteilung der französischen Behörden an die Europäische Kommission “ mit einer „ Kurzdarstellung zur Anlehnung von DMA an den Staat, die Caisse des Dépôts et Consignations und La Banque Postale “, die zunächst nur von den französischen Behörden, am 14. Dezember 2012 dann aber von den drei beteiligten Mitgliedstaaten gemeinsam übermittelt wurde. (43)  Ziffer 25 der Mitteilung zur DMA-Veräußerungsmaßnahme. (44)  Ziffer 26 der Mitteilung zur DMA-Veräußerungsmaßnahme. (45)  Ziffer 27 der Mitteilung zur DMA-Veräußerungsmaßnahme. (46)  Diese Angaben wurden von den französischen Behörden gemeldet und stammen aus den Arbeiten der Planungsdirektion von Dexia Crédit Local. (47)  Auf der Grundlage des Desensibilisierungsbedarfs und der Margenhöhen, wie sie für neu vergebene Kredite üblich sind, hat die Bank ermittelt, dass 5 Jahre lang eine Neukreditvergabe über 1 Mrd. EUR jährlich notwendig wäre, um 80 % der sensiblen Kredite zu entschärfen. (48)  Für einen Zeitraum von maximal 6 Monaten nach dem Closing. (49)  Für einen Zeitraum von maximal 3 Monaten nach dem Closing. (50)  Gemäß Bankenaufsichtsvorschriften ergibt sich die Übersicherungsquote bei Bodenkreditanstalten aus dem Verhältnis aller Aktivposten („ Deckungsstock “) zu den durch gesetzliche Pfandrechte unterlegten Verbindlichkeiten. Diese Kennzahl muss mindestens bei 102 % liegen. Allerdings können die Rating-Agenturen eine höhere Übersicherungsquote verlangen als aufsichtsrechtlich vorgeschrieben. Dafür ist die in jeder Agentur übliche Methodik (Bonität des Deckungsstocks, Rating des Sponsors, Laufzeitdifferenzen zwischen Aktiva und Passiva usw.) ausschlaggebend, die sich mit der Zeit verändern kann. DMA hat sich verpflichtet, diese Kennzahl mindestens bei 105 % zu halten. (51)  Das Gesetz Nr. 2011-1416 vom 2. November 2011 über den Nachtragshaushalt für 2011 (frz. ABl. 0255 vom 3. November 2011) stellt es nämlich dem für Wirtschaft zuständigen französischen Minister frei, den verkaufenden Unternehmen von DMA, d. h. Dexia SA und DCL, eine Garantie „für Verbindlichkeiten zu gewähren, die diese Unternehmen mit seiner Zustimmung für bei Dexia Municipal Agency bilanzierte Aktivposten von mehr als der Kapitalmehrheit an dieser Gesellschaft bei Realisierung der Veräußerung durch Dexia Crédit Local SA eingegangen sind“ . Diese Garantie sollte für bestehende Aktiva im Wert von maximal 10 Mrd. EUR gewährt und nach Anwendung eines Freibetrags von 500 Mio. EUR für maximal 70 % der Beträge ausgeübt werden, die im Sinne dieser Verpflichtungen fällig geworden wären, d. h. insgesamt 6,65 Mrd. EUR. DCL hätte die staatliche Rückbürgschaft mit 10 Mio. EUR jährlich verzinst. (52)  Term Sheet zu den Erklärungen und den zu gewährenden Garantien, Fassung vom 13. Oktober 2012, S. 11. (53)  Ebenda. (54)  Siehe Ziffer 112 der Mitteilung zur DMA-Veräußerungsmaßnahme, S. 25. (55)  Die Verpflichtungspolitik von DMA ist darauf ausgelegt, das Risiko durch bilanzierte Kredite zu begrenzen. Beispielsweise könnte ein Kredit, der zwar die Auflagen gemäß den Erwägungsgründen (223) und (224) erfüllt, trotzdem nicht mit der DMA-Verpflichtungspolitik im Einklang stehen, wenn die Gesamtexposition von DMA gegenüber dem betreffenden Kunden als zu hoch eingestuft wird oder die Gesamtverschuldung des betreffenden Kunden über einen bestimmten Anteil des Kundeneinkommens hinausgeht. (56)  Anhang VII zur Anmeldung vom 14. Dezember 2012. (57)  In Anhang VII zur Anmeldung vom 14. Dezember 2012 vorgelegt. (58)  Nach Angaben der belgischen Behörden. (59)  Die Rückzahlung unbesicherter Finanzierungen soll gegenüber der Rückzahlung besicherter Finanzierungen Vorrang haben. (60)  Außerordentlicher Gewinn von 308 Mio. EUR u. a. durch die Erlöse aus dem Rückkauf nachrangiger Schuldverschreibungen und den Aufwand für die Risikovorsorge. (61)  Marktanteil 2011 im Bankgeschäft und 2010 im Versicherungsgeschäft. (62)  Bis 2016 soll keine Dividende an die Anteilseigner gezahlt werden. (63)  Private Sector Involvement. (64)  PMG: Portfolio Management Group, DIS: Dexia Insurance Belgium, ALM: Asset Liability Management. (65)  Am 2. März 2012 war DBB mit [10-30] Mrd. EUR brutto gegenüber der Dexia-Gruppe exponiert, davon entfielen [10-20] Mrd. EUR auf staatlich garantierte und von DCL aufgelegte Schuldverschreibungen sowie [10-20] Mrd. EUR auf besicherte und unbesicherte Kredite von verschiedenen Teilunternehmen der Dexia-Gruppe. Nach Erfassung der eingebrachten Sicherheiten und Ausleihungen lag das Netto-Kreditengagement immer noch bei rund [5-10] Mrd. EUR. (66)  Die detaillierten Verpflichtungen sind dem vorliegenden Beschluss in Anhang II beigefügt. (67)  Die ELA wurde ausnahmsweise am 20. Februar 2012 gewährt. (68)  Bis zum 30. Juni 2011 hatte Dexia eigenen Angaben zufolge einen Schuldverschreibungsbestand von 51,5 Mrd. EUR seit Beginn des Umstrukturierungsplans veräußert und damit die Zielvorgabe von 30 Mrd. EUR für 2010/2011 gemäß Ziffer 13 Buchstabe n der Verpflichtungserklärung übertroffen. Im Zeitraum 2010-2011 habe Dexia die Mindestvorgabe für Verkäufe aus seinem Anleihenbestand insgesamt erreicht, zu denen es sich gemäß Verpflichtungserklärung im Beschluss über die bedingte Genehmigung für den Zeitraum 2010-2014 verpflichtet hatte. (69)  10 Mrd. EUR im Jahr 2010 gegenüber 15 Mrd. EUR laut Genehmigung und 7,6 Mrd. EUR im Jahr 2011 gegenüber 18 Mrd. EUR laut Genehmigung. (70)  Siehe Erwägungsgrund 283 des Beschlusses zur Ausweitung des Verfahrens. (71)  Mitteilung der französischen Behörden an die Europäische Kommission vom 4. Dezember 2012 über die DMA-Maßnahme. Diese Mitteilung wurde später (am 14. Dezember 2012) von den drei beteiligten Mitgliedstaaten gemeinsam (s

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.