Europäische Union

2014/189/EU: Beschluss der Kommission vom 28. Dezember 2012 . über die staatliche Beihilfen (SA.33760 (12/N-2, 11/C, 11/N); SA.33763 (12/N-2, 11/C, 11/N); SA.33764 (12 N-2, 11/C, 11/N); SA.30521 (MC 2/10); SA.26653 (C9/09); SA.34925 (12 N-2, 12/C, 12/N); SA.34927 (12 N-2, 12/C, 12/N); SA.34928 (12 N-2, 12/C, 12/N) die vom Königreich Belgien, von der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg zugunsten von Dexia, DBB/Belfius und DMA durchgeführt wurden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9962) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0189(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nzt den variablen Vergütungsanteil der übrigen Mitarbeiter von Dexia SA und ihren Banktöchtern auf maximal 30 % des Vergütungsfixums. (622) Da kaum Chancen auf Rückkehr zur Rentabilität bestehen, ist davon auszugehen, dass diese Auflagen in der Praxis dazu führen werden, dass die derzeitigen Anteilseigner die Abwicklungsanstrengungen zu 100 % mittragen („full burden-sharing“). (623) Daher vertritt die Kommission den Standpunkt, dass Dexia und ihre Anteilseigner einen ausreichenden Beitrag aus eigenen Mitteln zur Umstrukturierung leisten. 6.4.3.   Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen (624) Im überarbeiteten Plan für die geordnete Abwicklung ist ein Ausstieg von Dexia an den Märkten vorgesehen, an denen sie entweder durch die Veräußerung verkaufsfähiger Teilunternehmen an Dritte oder die Abwicklung verbleibender Teilunternehmen ohne Neugeschäft vertreten ist. Im vorliegenden Fall wird die Dexia-Gruppe in den in Abwicklung gestellten, verbleibenden Konzernunternehmen die Neukreditvergabe nicht nur für Neukunden, sondern auch für bestehende Kunden einstellen. (625) Zur Desensibilisierung bestimmter strukturierter Kredite bei DCL aus einem Portfolio mit einem Mark-to-market-Buchwert von [0-2] Mrd. EUR darf Dexia die Kreditvergabe zwischen Februar und Juli 2013 und Juni und November 2014 trotzdem in sehr begrenztem Umfang und unter der strengen Auflage weiterführen, dass sich ihr wirtschaftlicher Wert unter Berücksichtigung des infolge der Desensibilisierung verminderten Prozessrisikos dadurch verbessert. Der Gesamtumfang dieser Kreditvergabe beträgt 600 Mio. EUR. (626) Der für DCL angestrebte Neugeschäftsumfang macht weniger als [0-5] % des Gesamtkreditbestands bei DCL aus. Demnach ist diese Umstrukturierungsmöglichkeit für bestimmte laufende Kredite in Verbindung mit einer sehr stark begrenzten Neukreditvergabe, die nur die zu erwartenden Verluste aus dem bestehenden Portfolio (und somit die Kosten der geordneten Abwicklung für die Staaten) minimieren soll, nicht geeignet, unverhältnismäßig große Wettbewerbsverzerrungen zu verursachen. (627) Im Übrigen kann Crediop in begrenztem Umfang neue Kredite für bestehende Kunden in einer Höhe von insgesamt 200 Mio. EUR in einem Zeitraum von einem Jahr ab dem vorliegenden Beschluss vergeben. (628) Der Umfang des Neugeschäfts ist in der Praxis durch die aufsichtsrechtlichen Auflagen für Crediop streng begrenzt, um das […] (d. h. weniger als [0-5] % des Bestands) zu vermeiden und um zu vermeiden, dass Crediop andernfalls sofort in Konkurs geht. Die Neuvergabekapazität muss im Übrigen genau auf die Fähigkeit von Crediop abgestimmt sein, sich über Geschäftseinlagen zu finanzieren. Wie die Kommission feststellt, ist das Volumen neuer Kreditfinanzierungen für bestehende Kunden stark eingeschränkt und zwar genau in dem Maße, wie dies zur Abwendung einer kostenträchtigen sofortigen Liquidation und zur Wahrung der Verkaufschancen von Crediop innerhalb eines Jahres ab Erlass dieses Beschlusses notwendig ist, sofern es die Marktbedingungen und der natürliche Wertverlust der EMTNs wieder zulassen. Bei Nichtgewährung der Genehmigung wird zum Ende des laufenden Jahres mit der Abwicklung von Crediop begonnen. (629) Im Übrigen dürfen nach Erlass dieses Beschlusses keine neuen Finanzierungen von Dexia mehr an Dexia Israel und DAM fließen. 6.4.4.   Überwachung der Maßnahmen (630) In der Umstrukturierungsmitteilung wird nach Angaben der Kommission empfohlen, dass die beteiligten Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßig einen detaillierten Bericht vorlegen, damit sie überprüfen kann, ob der Plan in Übereinstimmung mit den angemeldeten Verpflichtungen umgesetzt wird, bis das Vermögen ganz verwertet ist. (631) Dazu sind Halbjahres- und Jahresendberichte des für die Überwachung des Plans für die geordnete Abwicklung zuständigen unabhängigen Sachverständigen für die gesamte Dauer des Abwicklungsplans an die Kommission zu richten. Dieser Bericht enthält ausführliche Sachstandsangaben zur Umsetzung des überarbeiteten Plans für die geordnete Abwicklung, also insbesondere, ob (i) der Umfang und die Bedingungen für die Desensibilisierung des Bestands an sensiblen Krediten von DCL eingehalten wurden; ob (ii) der Höchstbetrag für neue Finanzierungen an bestehende Kunden von Crediop eingehalten wurde; ob (iii) der Zeitplan der vorgesehenen Veräußerungen unter Angabe des Datums der Veräußerung, des Buchwerts der Aktiva zum 31. Dezember 2011, des Veräußerungswerts sowie der Veräußerungserlöse oder -verluste eingehalten wurde und welche Maßnahmen noch im Rahmen des überarbeiteten Plans für die geordnete Abwicklung umzusetzen sind, und (iv) wie die Betriebsführung und das „Ring-Fencing“ bei DAM und Dexia Israel verlaufen. 6.4.5.   Risiken bei der Umsetzung des überarbeiteten Plans für die geordnete Abwicklung (632) Die Kommission hält fest, dass die Carry-Rendite von Dexia trotz Senkung des Aufwands für Sicherheiten auf 5 Basispunkte 2013 noch negativ bleiben dürfte. Die von Dexia gehaltenen Vermögenswerte dürften nämlich eine gewichtete durchschnittliche Marge von rund [25-75] Basispunkten über dem 3-Monats-Euribor-Zinssatz erbringen. Ab 2016 dürfte sich diese Marge bei [25-75] Basispunkten einpendeln. Dies liegt insbesondere an den bei der Emission üblichen niedrigen Margen, aber auch an der Negativ-Verzinsung (176) für die von der Bank gestellten Barsicherheiten in Höhe von [30-40] Mrd. EUR im Jahr 2013; dieser Wert dürfte bis 2020 um [25-75] % abnehmen, sofern das Zinsanstiegsszenario wirklich eintritt. (633) Die Finanzierungskosten der Gruppe dürften sich von 2012 bis 2013 halbieren, da die Garantiekosten ab 2013 auf 5 Basispunkte sinken (gegenüber 90 Basispunkten im Jahr 2012). Dadurch können 2013 mehr als [250-750] Mio. EUR eingespart werden. Diese Einsparungen nehmen in dem Maße ab, wie die Garantien weniger in Anspruch genommen werden. Insofern werden die Finanzierungskosten erst ab 2014 niedriger als der Zinsertrag durch die Aktivposten sein, da die Inanspruchnahme teurer Finanzierungsmodalitäten (ELA-Nothilfe, Stellung langfristiger Garantien z. T. im Besitz von Belfius) und der verstärkte Einsatz kurzfristiger Finanzierungen (der Zentralbank und über den Repo-Markt) zu einem mit dem Euribor vergleichbaren Zinssatz auslaufen. (634) Die Zinserträge der thesaurierend angelegten Wertpapiere dürften ab 2019 in der Gewinn- und Verlustrechnung verstärkt zu Buche schlagen, nämlich mit über [100-300] Mio. EUR, gegenüber einem Ertrag von weniger als [50-250] Mio. EUR bis 2015. (635) Die Kommission hält fest, dass die Dexia-Gruppe bis 2018 keine Gewinne erzielen dürfte, da die Betriebskosten dauerhaft höher sein dürften als das Nettobankergebnis. Die Kommission hält ferner fest, dass der jährliche Risikoaufwand zwischen 2013 und 2020 weniger als [0-20] Basispunkte des Kredit- und Wertpapierbestands ausmacht. Die jährlichen Rückstellungen in Höhe von [50-200] Mio. EUR als Vorsorge für Risiken und Belastungen durch das Prozessrisiko bei sensiblen Krediten, die an DCL übergehen sollen, könnten sich im Übrigen als zu niedrig herausstellen. (636) Wie die beteiligten Mitgliedstaaten bereits betont haben, ist eine der Hauptschwierigkeiten bei Dexia durch das umfangreiche Portfolio an Zinssicherungsderivaten bedingt, die an die Neuvergabe langfristiger und fest verzinslicher Kredite an die öffentliche Hand gekoppelt waren. Mit dem Zinsrückgang in den Sommermonaten 2011 stiegen die Nachschussforderungen gleichzeitig um mehr als [0-25] Mrd. EUR (177) an. Rund [25-75] Mrd. EUR flossen Ende 2012 an die Swaps-Gegenparteien als Barsicherheiten. Da diese nach dem Tagessatz (Eonia) verzinst werden, ergibt sich eine negative Marge gegenüber dem 3-Monats-Euribor. Da der Finanzierungssatz von Dexia 2013 nahe am Euribor +[25-75] Basispunkte liegen dürfte, würden die Barsicherheiten jährliche Kosten von [100-300] Mio. EUR verursachen. Durch das Zusammentreffen von vier Faktoren dürfte der Aufwand danach schrittweise (auf unter [25-75] Mio. EUR ab 2017) sinken: (i) Anstieg der langfristigen Zinssätze, so dass weniger für Barsicherheiten zu bezahlen sein dürfte, (ii) Erleichterungen und Verbesserungen bei den Finanzierungsbedingungen zusammen mit einer geringeren Kostenrate bei Dexia, (iii) Stabilisierung der kurzfristigen Zinsdifferenzen insbesondere zwischen dem Tagessatz und dem 3-Monats-Euribor, und (iv) Abschreibung des Kreditbestands und des Nennbestands des daran gekoppelten Derivateportfolios. Sollte einer der drei ersten Faktoren nicht eintreten, so könnten die Mehrkosten für die Gruppe im Zeitraum 2014-2020 über […] Mio. EUR hinaus ansteigen. (637) Die Gruppe geht von einer Stabilisierung der Marktlage ab 2014 und einer Entwicklung der Kreditspreads hin zu ihrem historischen Durchschnittswert aus. Laut Prognosen der Bank dürfte sich beispielweise der Spread für italienische Staatsanleihen, der 2012 bei 350 Basispunkten lag, bis 2018 auf einen Stand von [25-75] Basispunkten einpendeln und die Indizes für Kreditderivate […]. Ein gegenteiliges Szenario könnte die latenten Verluste im Zeitfenster 2016-2020 erheblich beeinflussen. (638) Laut Finanzierungsplan der Gruppe sind der verstärkte Einsatz von Anlagen auf dem Markt für staatlich besicherte Wertpapiere ([5-20] Mrd. EUR langfristig und [10-40] Mrd. EUR kurzfristig) und parallel dazu ein geringerer Sicherungsaufwand für diese Papiere zur Refinanzierung über Eurosystem vorgesehen. Nun konnte die Gruppe aber bislang nur begrenzte Volumina (178) am Markt unterbringen, und nichts deutet darauf hin, dass sich das Anlegerinteresse in absehbarer Zeit ändern wird. Zu den Unsicherheitsfaktoren, die den „Finanzierungsmix“ in der geplanten Form wieder in Frage stellen könnten, gehören insbesondere das Kreditrating der bürgenden Staaten, die Liquidität der Märkte und ihre Aufnahmefähigkeit für besicherte Banktitel. Ungünstigere Szenarien würden grundsätzlich zu einer stärkeren Inanspruchnahme der ELA-Nothilfe führen, was steigende Finanzierungskosten zur Folge hätte. Sollte beispielsweise das angestrebte Anlagevolumen von [10-40] Mrd. EUR bei kurzfristigen Wertpapieren nicht erreichbar sein und die Finanzierung über ELA-Mittel erfolgen, könnten jährliche Mehrkosten von rund [150-400] Mio. EUR entstehen. (639) Die Kommission geht jedoch davon aus, dass solche Risiken bei der geordneten Abwicklung einer Gruppe wie Dexia unvermeidlich sind, und ohne sie herunterspielen zu wollen, ist die Kommission der Ansicht, dass der Plan, wie er vorgelegt und genehmigt wurde, dadurch nicht gefährdet sein dürfte. 6.5.   VEREINBARKEIT DER DMA-VERÄUßERUNGSMAßNAHME 6.5.1.   Beurteilungsbereich in Bezug auf Vereinbarkeit (640) In Bezug auf die Maßnahmen beim Aufbau der Entwicklungsbanken können die Beihilfen nach Auffassung der Kommission den Wettbewerb in zweierlei Hinsicht verfälschen, nämlich im Vorfeld beim Wettbewerb zwischen Finanzinstituten durch die Beihilfe für die Entwicklungsbank (Bereich I) und nachgelagert bei den Begünstigten der von DMA zugeführten Finanzierungen und ihren möglichen Wettbewerbern (Bereich II). (641) Wie bereits gesagt, hat die Kommission in der Mitteilung zur DMA-Veräußerung eine Beihilfemaßnahme zugunsten der künftigen Entwicklungsbank erkannt, nämlich die Verpflichtung Frankreichs, dass der Staat, die CDC und La Banque Postale NEC und DMA im Bedarfsfall Kapital zuführen. (642) Solange nur die Angaben aus der Mitteilung zur DMA-Veräußerung vorliegen, ist die Kommission nicht imstande, auf Anhieb spezifische Beihilfemaßnahmen aus Bereich II zu erkennen. Dennoch nimmt die Kommission bestimmte Zusicherungen Frankreichs zur Kenntnis, mit ihr bei der Aufgabe, mögliche Beihilfen in diesem Bereich zu identifizieren und zu bewerten, zusammenzuarbeiten, und das unbeschadet der Befugnisse und der Pflicht der Kommission, jede mögliche Beihilfe zu prüfen. (643) In Bezug auf den Wettbewerb in Bereich I ist die Kommission der Auffassung, dass DMA sozusagen der Rechtsnachfolger der Dexia-Gruppe ist und als Tochtergesellschaft von Dexia von der bisher an die Gruppe vergebenen Beihilfe zumindest teilweise profitiert hat. Im Übrigen kommen ihr als Dexia-Tochtergesellschaft bis heute die laufenden Beihilfezahlungen an Dexia (ELA und Refinanzierungsgarantie) zugute, und dies wird bis zu ihrem Verkauf spätestens am 31. Januar 2013 auch so bleiben. (644) Wie die Kommission bereits früher angedeutet hat, gehört DMA zu einem Unternehmen, das im Rahmen der Veräußerung von DMA und in Verbindung mit dem Aufbau einer Entwicklungsbank für die Finanzierung französischer Gebietskörperschaften und öffentlicher Gesundheitseinrichtungen in Frankreich neue Beihilfen erhält. (645) Nun hat DMA aber „sensible Kredite“ mit einem Nennwert von [5-15] Mrd. EUR (Stand: 30. Juni 2012) im Bestand und, auch wenn es zu einem auf einem nicht funktionierenden Markt tätigen Unternehmen gehört, so handelt es sich dennoch um einen Markt, auf dem der Wettbewerb verfälscht werden kann. (646) Bei der Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfe für DMA wird die Kommission somit die Umstrukturierungsmitteilung und daraus insbesondere die Nummer 17 zugrunde legen, wo es heißt: „Der Verkauf einer notleidenden Bank an ein anderes Finanzinstitut kann, wenn es sich bei dem Käufer um ein rentables Unternehmen handelt, das die Übernahme der notleidenden Bank verkraften kann, zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität wie auch zur Wiederherstellung des Vertrauens in den Markt beitragen. Er kann auch die Konsolidierung des Finanzsektors fördern. Zu diesem Zweck sollte der Käufer nachweisen, dass das integrierte Unternehmen rentabel sein wird. Auch bei einem Verkauf sind die Voraussetzungen hinsichtlich Rentabilität, Eigenbeitrag und Beschränkung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen zu erfüllen.“ (647) Die Kommission begrüßt dennoch, dass die französischen Behörden ausgehend vom Konzernunternehmen DMA eine Entwicklungsbank aufbauen möchten, deren Tätigkeit streng auf die Vergabe einfacher Finanzierungen (Plain vanilla-Kredite) an Gebietskörperschaften in Frankreich und Gesundheitseinrichtungen in Frankreich beschränkt ist, da der Kapitalbeschaffungsmarkt hier versagt hat. (648) Die Kommission würdigt somit in einer ersten Stufe auch die Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt, welche die Entwicklungsbank erhalten wird, so berechtigt die Schaffung einer derartigen Bank, in die DMA dann eingebunden sein wird, auch sein mag (Abschnitt 6.5.2. im Folgenden). Das von DMA zugeführte Fremdkapital, das eine Beihilfe enthalten könnte (Bereich II), wird separat gewürdigt. (649) In Bezug auf die Einstufung von Krankenhäusern ist die Kommission der Auffassung, dass diese, ob nun privat oder staatlich, als Unternehmen zu betrachten sind (179). In ihrer Entscheidung von 2002 über die irischen Krankenhäuser (180) ging die Kommission explizit unter Zugrundelegung des Urteils Höffner davon aus, dass diese Unternehmen seien. Es steht damit fest, dass Hilfen für Krankenhäuser eine staatliche Beihilfe enthalten können. (650) Im vorliegenden Beschluss soll nur die in Bereich I gewährte Beihilfe (Beihilfe für die Entwicklungsbank) bewertet werden. Er greift dem Standpunkt der Kommission in Bezug auf das Vorliegen und die Vereinbarkeit der Beihilfen aus dem Bereich II mit dem Binnenmarkt grundsätzlich nicht vor. 6.5.2.   Bewertung in Bezug auf DMA als Entwicklungsbank (651) Die Kommission muss herausfinden, ob die Beihilfe zugunsten der Entwicklungsbank mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Artikel 107 Absatz 3 AEUV sieht Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz vor, dass staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV unvereinbar sind. (652) Wie es insbesondere in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV heißt, „können mit dem Binnenmarkt vereinbar sein: […] Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige […], soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.“ (653) Die Gründung einer Entwicklungsbank fällt unter keine spezifische Mitteilung der Kommission, in der die Vorschriften aus Artikel 107 Absatz 3 AEUV zu diesem Zweck genauer ausgeführt sind. (654) So muss die Kommission die Vereinbarkeit der Maßnahme direkt auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 AEUV würdigen. Da kein anderes der unter diese Bestimmung fallenden Ziele relevant ist oder von Frankreich geltend gemacht wird, wird die Kommission die Maßnahme anhand von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV prüfen. (655) Zur Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahme auf dieser Grundlage ist zu bewerten, ob sie für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet ist. Zu diesem Zweck muss sie herausfinden, ob die Maßnahme 1) zur Erreichung eines Ziels von gemeinsamem Interesse ausgelegt ist, ob sie 2) angemessen dazu beiträgt, auf ein Marktversagen zu reagieren, ob sie 3) geeignet ist, eine Signalwirkung auszulösen, und ob sie 4) durch Begrenzung der unerwünschten Nebeneffekte auf Handel und Wettbewerb verhältnismäßig bleibt. 6.5.2.1.   Verwirklichung eines genau bestimmten Ziels von gemeinsamem Interesse (656) Die Kommission muss herausfinden, ob mit der Gründung und Kapitaleinbringung bei DMA ein Ziel von gemeinsamem Interesse verwirklicht werden soll, was gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als Voraussetzung genannt wird. Außerdem muss die Kommission feststellen, ob die angemeldete Maßnahme für dieses Ziel geeignet ist. (657) Die Kommission hält fest, dass DMA in genau bestimmten Bereichen tätig sein wird, für die Frankreich ein Marktversagen nachgewiesen hat: Beschaffung von Finanzierungen für französische Gebietskörperschaften und öffentliche Gesundheitseinrichtungen in Frankreich. Die Kommission räumt ein, dass der Finanzierungsmarkt für diese beiden Bereiche aufgrund eines Marktversagens (zu geringes Finanzierungsangebot oder „Kreditklemme“) derzeit nicht zufriedenstellend funktioniert. Die Kommission ist der Ansicht, dass die bestehenden privaten Anbieter (die Privatbanken) nachweislich nicht in der Lage sind, diese Finanzierungslücke auszufüllen, insbesondere 1) aufgrund der neuen aufsichtsrechtlichen Auflagen (Einführung der sogenannten „Basel III-Vorschriften“), welche die Beschaffung langfristiger Liquidität benachteiligen, soweit sie nicht durch Einlagen unterlegt ist, 2) aber auch als Folge der Finanzkrise, welche die Banken dazu veranlasst, ihre Bilanzsumme und ihr Finanzierungsangebot zu reduzieren. Wie die Kommission somit feststellt, dürfte der beherrschende Marktanteil (181), den die Dexia-Gruppe bei der Finanzierung dieser Bereiche vor ihrer geordneten Abwicklung hatte (und für den eine Neukreditvergabe grundsätzlich nicht genehmigt wird), nur teilweise von den anderen Banken übernommen werden. (658) Es wurde ferner nachgewiesen, dass der mittel- bis langfristige Finanzierungsbedarf der Gebietskörperschaften und öffentlichen Gesundheitseinrichtungen in Frankreich auf 18-20 Mrd. EUR bzw. 2-4 Mrd. EUR jährlich eingeschätzt werden kann. Die Banken dürften 2013 nur rund 10 Mrd. EUR anbieten. Es bleibt somit eine Finanzierungslücke von schätzungsweise ca. 10 Mrd. EUR für den kommunalen Bereich in Frankreich, da das Sonderpaket der CDC nicht erneuert werden dürfte. Mit der Gründung von DMA sollen 20-25 % des Gesamtbedarfs, d. h. ein jährliches Finanzierungsvolumen von rund 5 Mrd. EUR, aufgebracht werden. (659) Es ist ferner festzuhalten, dass der Finanzierungsbedarf der Begünstigten im Allgemeinen langfristig ist, was angesichts der neuen Liquiditätskennzahlen für Banken umso benachteiligender ist. Die Kommission stellt fest, dass dieser Umstand geeignet ist, die Risikobereitschaft der Banken für diese Finanzierungsart strukturell in erheblichem Maße zu dämpfen. 6.5.2.2.   Geeignetheit der Maßnahme (660) Die Kommission muss sich vergewissern, dass die Gründung von DMA eine geeignete Antwort auf das vorliegende Marktversagen (Finanzierungslücke) ist. (661) Die Kommission stellt fest, dass das Tätigkeitsfeld von DMA genau bestimmt und auf zwei Gruppen von Begünstigten begrenzt ist, für die ein Marktversagen nachgewiesen wurde. Die Finanzierungen werden den Gebietskörperschaften und öffentlichen Gesundheitseinrichtungen zu Marktbedingungen angeboten, die nicht attraktiver sind als die Angebote anderer Geschäftsbanken. Die Kommission stellt fest, dass mit dem verbindlichen Verbot, einen beherrschenden Einfluss auf die Preise auszuüben („price leadership ban“), die Tätigkeit von DMA auf dem Finanzierungsmarkt für Gebietskörperschaften und öffentliche Krankenhäuser in Frankreich streng eingeschränkt werden soll, ohne jedoch den Zugang der übrigen Wettbewerber zum Markt zu behindern. Diese Verpflichtung gilt zeitlich unbefristet. 6.5.2.3.   Vorliegen einer Signalwirkung (662) Die Kommission muss prüfen, ob von der Gründung von DMA eine Signalwirkung ausgehen kann, d. h. ob die Finanzierung des kommunalen Bereichs in Frankreich dadurch attraktiver wird, so dass die Privatwirtschaft nach und nach für DMA eintreten kann. (663) Die Kommission hält fest, dass DMA einfache Plain-vanilla-Produkte anbieten wird. So haben die Geschäftsbanken die Möglichkeit, vergleichbare und unterschiedliche Produkte anzubieten, die auf die Nachfrage der Kommunen und der öffentlichen Krankenhäuser in Frankreich zugeschnitten sind. 6.5.2.4.   Verhältnismäßigkeit (664) Die Kommission muss herausfinden, ob die durch die Maßnahme gewährte Beihilfe in Bezug auf das angestrebte Ziel verhältnismäßig (d. h. ob das Ziel nicht mit geringerem Mitteleinsatz erreicht werden kann) und auf das erforderliche Minimum begrenzt ist. (665) Wie die Kommission zunächst einmal feststellt, ist der Kapitalbedarf für DMA ([0-5] Mrd. EUR) bezogen auf die erkannte Finanzierungslücke ([5-10] Mrd. EUR) gering. (666) Dann stellt die Kommission fest, dass das Finanzierungsangebot von DMA im Durchschnitt grundsätzlich keine günstigeren Zinsen als die Wettbewerber beinhaltet. So werden vorhandene Wettbewerber nicht benachteiligt. 6.5.3.   Bewertung von DMA als Entwicklungsbank, die eine Umstrukturierungsbeihilfe erhält (667) Der geforderte Umstrukturierungsgrad richtet sich nach der Schwere der Probleme der jeweiligen Bank und nach dem Umfang der erhaltenen Beihilfen. Dabei ist als Beihilfe alles zu berücksichtigen, was sich aus den Rekapitalisierungs- und Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte sowie aus den Garantien ergibt, welche die Dexia-Gruppe bisher erhalten hat und auch DMA zugute kamen. (668) Die Vereinbarkeit des Umstrukturierungsplans muss anhand der in der Umstrukturierungsmitteilung genannten Voraussetzungen geprüft werden. Danach muss der Umstrukturierungsplan 1. die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank ermöglichen; 2. eine gerechte Verteilung der Umstrukturierungskosten auf die Staaten und die Bank gewährleisten; 3. übermäßige beihilfebedingte Wettbewerbsverzerrungen begrenzen können. a)   Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank (669) Die Kommission stellt fest, dass DMA einen umfangreichen Bestand an „Legacy“ -Werten, der die Finanzergebnisse zu belasten droht, bis zur Fälligkeit halten muss. Dieser Altbestand dürfte bis 2020 zu rund [25-75] % abgeschrieben sein. (670) Die Kommission stellt fest, dass das bestehende Vermögensportfolio im Vergleich zur geplanten Neukreditvergabe sehr umfangreich ist. Die sehr geringe Rendite des bestehenden Portfolios wird somit die Rentabilität (Eigenkapitalrendite) der Einrichtung stark belasten. Die von den französischen Behörden vorgelegten Prognosen lassen erkennen, dass vor allem der (langsame) Abschreibungsrhythmus des bestehenden Portfolios, nicht aber die Rentabilitätssteigerung der geplanten Geschäftstätigkeit in absehbarer Zukunft eine Verbesserung der Eigenkapitalrendite ermöglichen wird. Die angegebenen Preise und Margen liegen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.