Europäische Union

2014/189/EU: Beschluss der Kommission vom 28. Dezember 2012 . über die staatliche Beihilfen (SA.33760 (12/N-2, 11/C, 11/N); SA.33763 (12/N-2, 11/C, 11/N); SA.33764 (12 N-2, 11/C, 11/N); SA.30521 (MC 2/10); SA.26653 (C9/09); SA.34925 (12 N-2, 12/C, 12/N); SA.34927 (12 N-2, 12/C, 12/N); SA.34928 (12 N-2, 12/C, 12/N) die vom Königreich Belgien, von der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg zugunsten von Dexia, DBB/Belfius und DMA durchgeführt wurden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9962) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0189(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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folgende Aspekte als positiv. (574) Die Kommission hält fest, dass DBB/Belfius 2012 in mehreren Stufen eigene Schulden mit hohen Abschlägen (zu [50-100] % pari) zurückgekauft hat und so es einen Gewinn nach Steuern von [250-750] Mio. EUR erzielen konnte. Dieser Gewinn entspricht den von den Inhabern von Schuldverschreibungen erlittenen Verlusten und trägt somit zur Lastenverteilung („burden sharing“) bei. (575) Im Übrigen verweist die Kommission auf einige positive Begleitumstände wie die im Umstrukturierungsplan vorgesehene Aussetzung von Dividendenausschüttungen, Kuponzahlungen und diskretionären vorzeitigen Rückzahlungen bis zum 31. Dezember 2014. Hierfür hatten die belgischen Behörden eine Verpflichtung übernommen. Wie die Kommission darüber hinaus feststellt, plant Belfius laut Umstrukturierungsplan keine Dividendenausschüttung an seine Anteilseigner bis Ende 2016, um die vorgeschriebene Kapitalausstattung zu verstärken. (576) Wie die Kommission abschließend feststellt, wurden die staatlichen Beihilfemaßnahmen, die DBB/Belfius in der Vergangenheit zugute kamen, als es noch zur Dexia-Gruppe gehörte, angemessen vergütet, so dass die begünstigte Bank zu den Umstrukturierungskosten beiträgt. (577) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass DBB/Belfius und seine Anteilseigner einen ausreichenden Beitrag aus eigenen Mitteln zur Umstrukturierung leisten. 6.3.3.   Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen (578) Gemäß Umstrukturierungsmitteilung muss der Umstrukturierungsplan die Begrenzung übermäßiger beihilfebedingter Wettbewerbsverzerrungen ermöglichen, d. h. strukturelle Maßnahmen (zur Veräußerung und/oder Verkleinerung von Geschäftsbereichen) und Verhaltensmaßregeln enthalten. Es müssen geeignete Maßnahmen eingeführt werden, um Wettbewerbsverzerrungen durch die staatlichen Beihilfen zugunsten von DBB/Belfius möglichst gering zu halten. (579) Gemäß Umstrukturierungsmitteilung richten sich Art und Form solcher Maßnahmen nach zwei Kriterien: erstens nach der Höhe der Beihilfe sowie den Bedingungen und Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt wurde, und zweitens nach den Merkmalen des Marktes bzw. der Märkte, auf dem bzw. denen die begünstigte Bank tätig sein wird. (580) Der Verkauf von DBB/Belfius erfolgt im Rahmen der geordneten Abwicklung der Dexia-Gruppe. Bereits innerhalb der Dexia-Gruppe war DBB/Belfius in Belgien einer der Hauptanbieter auf dem Markt für Kommunalfinanzierungen („PWB“) und Versicherungen in Belgien. Wie bereits erläutert, kam DBB/Belfius die DCL/Dexia gewährte Beihilfe zugute, als es noch zur Dexia-Gruppe gehörte. Die Kommission räumt ein, dass die von der Beihilfe an die Dexia-Gruppe verursachte Wettbewerbsverzerrung durch die geordnete Abwicklung und die Verdrängung der Dexia-Gruppe vom Markt minimiert wurde. (581) Im Zuge der neuen Beihilfe an DBB/Belfius fand, wie die Kommission einräumt, keine weitere Kapitalzufuhr oder Entlastung wertgeminderter Vermögenswerte statt. Die Ausgliederung von DBB/Belfius aus der Dexia-Gruppe ist insofern die einzige neue strukturelle Beihilfemaßnahme, als sie ihm einen unbestreitbaren, aber nicht bezifferbaren Vorteil verschafft. DBB/Belfius hat zweifellos von den befristeten Soforthilfemaßnahmen (ELA) der Belgischen Nationalbank (BNB) profitiert. (582) In Bezug auf seine Position auf dem belgischen Markt hält DBB/Belfius folgende Marktanteile, wie die Kommission einräumt: 13 % bei Geschäftseinlagen (drittgrößter Anbieter), 15,1 % bei Immobilienkrediten (drittgrößter Anbieter), 9,5 % beim Prämienaufkommen für Lebensversicherungen (viertgrößter Anbieter) und rangiert an 6. Stelle bei Sachversicherungsprodukten. DBB/Belfius ist somit eine der größten Banken- und Versicherungsgruppen in Belgien. Die Kommission stellt daher fest, dass sich DBB/Belfius verpflichtet hat, die Neukreditvergabe in seinem Geschäftsbereich „Public and social banking distribution“ auf maximal [2,5-5] Mrd. EUR im Jahr 2013 und [2,5-5] Mrd. EUR im Jahr 2014 zu beschränken. So ist eine Steigerung des Marktanteils von DBB/Belfius in diesem Geschäftsfeld grundsätzlich nicht möglich. (583) Die Kommission stellt weiter fest, dass sich DBB/Belfius verpflichtet hat, das Prämienaufkommen bei Lebensversicherungen auf [0-2,5] Mrd. EUR im Jahr 2013 und [0-3] Mrd. EUR im Jahr 2014 zu beschränken. So ist eine Steigerung des Marktanteils von DBB/Belfius in diesem Geschäftsfeld grundsätzlich nicht möglich. (584) Im Übrigen hält die Kommission fest, dass laut Umstrukturierungsplan in keinem der Kerngeschäftsfelder (RCB, PWB und Versicherungen) eine Steigerung des Marktanteils von DBB/Belfius vorgesehen ist. (585) Der Umstrukturierungsplan führt dazu, dass die Bilanzsumme von DBB-Belfius von 2011-2016 um insgesamt 20 % sinken wird. (586) DBB/Belfius wird bestimmten „Verhaltensmaßregeln“ unterworfen, wie z. B. dass es bis zum 31. Dezember 2014 nicht mehr als 5 % des Gesellschaftskapitals anderer Unternehmen übernehmen darf, damit die staatliche Beihilfe und die damit verbundenen Beihilfemaßnahmen nicht für die Erzeugung externen Wachstums zu Lasten seiner Konkurrenten verwendet werden können. Ein solcher Grundsatz steht im Einklang mit der Nummer 40 der Umstrukturierungsmitteilung. (587) Und schließlich haben sich die belgischen Behörden verpflichtet, dass DBB/Belfius die Stützung durch den belgischen Staat nicht absatzfördernd für sich nutzt. (588) Angesichts des Eigenbeitrags von Dexia und der Maßnahmen auf ihren Hauptmärkten gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass alle strukturellen Maßnahmen des Umstrukturierungsplans ausreichen, um übermäßige beihilfebedingte Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen. 6.3.4.   Überwachung der Maßnahmen (589) Die Kommission hält fest, dass in der Umstrukturierungsmitteilung empfohlen wird, dass die beteiligten Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßig einen detaillierten Bericht vorlegen, damit sie überprüfen kann, ob der Umstrukturierungsplan im Einklang mit den angemeldeten Verpflichtungen umgesetzt wird. Dazu sind Halbjahres- und Jahresabschlussberichte des für die Überwachung des Umstrukturierungsplans zuständigen unabhängigen Sachverständigen spätestens 30 Arbeitstage nach jedem Halbjahr für die gesamte Laufzeit des Umstrukturierungsplans an die Kommission zu richten. 6.4.   VEREINBARKEIT DES ABWICKLUNGSPLANS VON DEXIA (590) Die Kommission muss alle betreffenden Beihilfemaßnahmen auf Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt anhand der Vorgaben prüfen, die sie für den Bankensektor im Kontext der Finanzkrise und insbesondere in Bezug auf die Umstrukturierungsmitteilung und die Bankenmitteilung erlassen hat. (591) Gemäß Nummer 21 der Bankenmitteilung sollte die ordnungsgemäße Abwicklung oder die Versteigerung einer notleidenden Bank immer dann in Erwägung gezogen werden, wenn die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität einer Bank nicht realistisch ist. In der Bankenmitteilung wiederum werden die allgemeinen Grundsätze für eine geordnete Liquidation dargelegt (167). Dies ist, wie es hierzu heißt, in Einzelfällen möglich und kann nach Gewährung einer Rettungsbeihilfe für ein einzelnes Finanzinstitut erfolgen, wenn deutlich wird, dass einer Umstrukturierung kein Erfolg beschieden wäre. (592) Damit eine Liquidationsbeihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden kann, muss sie gemäß Entscheidungspraxis der Kommission (168) folgende drei allgemeinen Auflagen erfüllen: 1. Die Beihilfe muss nachweislich eine wirksame ordnungsgemäße Abwicklung der Bank ermöglichen und gleichzeitig auf das zur Verwirklichung des angestrebten Ziels erforderliche Minimum beschränkt sein; (169) 2. Eine angemessene Lastenverteilung muss gewährleistet sein, insbesondere, indem Anteilseigner von etwaigen, im Zusammenhang mit dem Liquidationsverfahren gewährten Beihilfen ausgeschlossen werden (170); 3. Um übermäßige Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollte die Liquidationsphase auf den für eine ordnungsgemäße Liquidation unbedingt notwendigen Zeitraum begrenzt werden. Solange das begünstigte Finanzinstitut seine Geschäftstätigkeit fortsetzt, sollte es keine neuen Tätigkeiten aufnehmen, sondern lediglich die laufenden Geschäfte weiterführen. Die Bankenlizenz sollte ihm so schnell wie möglich entzogen werden (171). (593) Die Kommission wird somit alle bisherigen und künftigen fraglichen Beihilfen zugunsten von Dexia aus dem Blickwinkel eines in geordneter Abwicklung befindlichen Finanzinstituts analysieren. 6.4.1.   Nachweis einer ordnungsgemäßen Abwicklung (594) Die Kommission ist der Auffassung, dass der überarbeitete Plan für die geordnete Abwicklung auf einem Szenario beruht, das eine geordnete Liquidation von Dexia ermöglicht. Der Plan trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass es für eine Umstrukturierung der Bank zur Wiederherstellung ihrer Rentabilität, wie im Umstrukturierungsplan vom Februar 2010 vorgesehen, keine Alternative gab. Im Übrigen würde eine unkontrollierte Liquidation von Dexia die Finanzstabilität bedrohen, während bei einer ordnungsgemäßen Abwicklung ein derartiges Risiko beherrschbar bleibt. Durch den überarbeiteten Plan für die geordnete Abwicklung ist die Kommission in der Lage, das Abwicklungsverfahren und die möglichen Auswirkungen der staatlichen Maßnahmen im Zuge dieses Verfahrens auf den Wettbewerb zu bewerten. (595) Die Hauptvoraussetzung, um das geplante Szenario als Abwicklungsmaßnahme zu bezeichnen, liegt in der Einstellung aller Bankgeschäfte durch das Kreditinstitut. (596) Im überarbeiteten Plan für die geordnete Abwicklung ist ein Ausstieg von Dexia an den Märkten vorgesehen, an denen es bisher entweder durch den Verkauf von Konzernteilen an Dritte oder die Abwicklung verbleibender Teilunternehmen und Restgeschäftsfeldern vertreten war. Grundvoraussetzung für die ordnungsgemäße Abwicklung ist der Verzicht auf die Neukreditvergabe, mit Ausnahme von Crediop und DCL. (597) Um die aufsichtsrechtlichen Auflagen von Crediop für den Erhalt seiner Banklizenz im Zuge seiner Abwicklung bis zum 31. Dezember 2013 zu erfüllen, kann Crediop neue Finanzierungen in Höhe von 200 Mio. EUR für bestehende Kunden in einem Zeitraum von einem Jahr nach dem abschließenden Kommissionsbeschluss tätigen. Wie die Kommission feststellt, würde bei vollständiger Einstellung der Neukreditvergabe, d. h. bei sofortiger Abwicklung […] aktiviert werden und somit ein Risiko von […] in Höhe von knapp […] entstehen. Die Kommission hält auch fest, dass dieses Neugeschäft im Vergleich zur Kreditvergabe von Crediop vor der Krise (rund 3 Mrd. EUR jährlich) nur von geringem Umfang ist. (598) DCL kann neue Finanzierungen in einem Umfang von bis zu 600 Mio. EUR zwischen Februar und Juli 2013 und Juni und November 2014 zur Desensibilisierung des Bestands strukturierter sensibler Kredite mit einem Mark-to-market-Buchwert von [0-2] Mrd. EUR vergeben, die sich noch bei DCL in Verwahrung befinden (Kredite von Gebietskörperschaften, nicht von der Gissler-Charta erfasste oder mit der Note E3, E4 oder E5 laut Gissler-Charta bewertete Kredite oder einem Cepcor-Rating größer oder gleich 11). Bei der damit angestrebten Verbesserung des wirtschaftlichen Werts der Bestände steht die Prozessrisikominderung im Vordergrund, die als Folge der Desensibilisierung eintritt. So wird einerseits das Risiko (in erster Linie das Prozessrisiko) für die betroffenen Kredite um mehr als 50 % reduziert und andererseits die Volatilität der Sicherheiten und das operative Risiko aus den Sicherungsgeschäften durch komplexe Derivate gesenkt. (599) Der Cash-flow durch Desensibilisierungsmaßnahmen für diese Kredite ist im Übrigen nach den folgenden Vorgaben begrenzt: — Neuabschlüsse müssen ausschließlich fest verzinslich sein. — Bei Neuabschlüssen sind Laufzeiten von maximal 30 Jahren zulässig. — Durch die Neuabschlüsse müssen sich Verbesserungen im Gissler- oder Cepcor-Rating ergeben. — Im ersten Abschnitt der Desensibilisierung (Februar — Juli 2013) betreffen die Neuabschlüsse vorrangig die „sensibelsten“ Kredite, d. h. Kreditvergaben an die [30-50] größten Kunden von DCL, die [40-60] % des „Mark-to-market-Werts“ der Derivate darstellen, die an nicht von der Gissler-Charta erfasste Kredite gekoppelt sind. (600) Der Cash-flow durch Desensibilisierungsmaßnahmen für diese Kredite ist im Übrigen nach den folgenden Vorgaben begrenzt: Im Rahmen der Desensibilisierung sind nur folgende Transaktionen zulässig: […]. (601) Die Kommission hält fest, dass diese aktive Umstrukturierungsmöglichkeit nur auf eine Begrenzung der erwarteten Verluste aus dem bestehenden Portfolio bei einem Run-off-Szenario abzielt. In jedem Falle wird DCL keine neuen Geschäfte im strengeren Sinne und auch keine Neukreditvergabe an neue Kunden tätigen. Dieses Paket über 600 Mio. EUR ist auf [0-5] % des Gesamtwerts des Kreditbestands bei DCL beschränkt. (602) Zweitens muss die Abwicklungsphase ganz auf den ordnungsgemäßen Verlauf der geordneten Abwicklung beschränkt sein. Hierzu stellt die Kommission fest, dass laut Abwicklungsplan der Verkauf aller verkaufsfähigen Teilunternehmen nach einem straffen Zeitrahmen vorgesehen ist. Im Übrigen kamen vor Vorlage des überarbeiteten Plans für die geordnete Abwicklung bereits mehrere Verkäufe zustande (172). Die Veräußerung von DMA, auf das rund 20 % der Bilanzsumme der Gruppe entfällt, steht im Januar 2013 an. Der Verkauf der übrigen verkaufsfähigen Teilunternehmen soll zeitnah erfolgen (173). Bei Überschreitung der Veräußerungsfristen wird in dem Monat, der auf die Nichteinhaltung der Verpflichtung folgt, mit der Abwicklung der Teilunternehmen begonnen, oder ein unabhängiger Sachverständiger wird in dem Monat, der auf die Nichteinhaltung der Verpflichtung folgt, zum Zwecke des Verkaufs […] für eine Dauer von maximal einem Jahr bestellt. Alle anderen, noch verbliebenen Konzernunternehmen werden zum Abbau freigegeben. Im Übrigen ist laut Abwicklungsplan vorgesehen, dass DAM, Dexia Israel und Crediop von der Rumpfgruppe getrennt bewirtschaftet werden. (603) Für die gesamte Dauer des Portfolioabbaus soll der Bestand gemäß überarbeitetem Plan für die geordnete Abwicklung von Dexia — werterhaltend — grundsätzlich bis Fälligkeit gehalten werden, um die Vermögenswerte nicht unter Wert zu verschleudern („fire sales“). Dexia und die beteiligten Mitgliedstaaten werden auch ausloten, unter welchen Bedingungen die Gruppe den Schuldenabbauprozess (deleveraging) chancenorientiert beschleunigen könnte, wenn es die Marktlage zulässt. (604) Außerdem haben die beteiligten Mitgliedstaaten zugesichert, dass Dexia und ihre Tochtergesellschaften keine Neuerwerbung tätigen werden. (605) Als dritte Voraussetzung muss die Bank ihre Geschäftstätigkeit ganz einstellen; davon ausgenommen sind Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf ihrer Vermögenswerte. Bestimmte Geschäftsbereiche von Dexia werden im Rahmen der Veräußerung verkaufsfähiger Teilunternehmen an Dritte verkauft. Die vorgeschlagene Strategie läuft auf eine deutliche Reduzierung der Dexia-Bilanzsumme hinaus. Zum 30. Juni 2012 belief sich die Bilanzsumme nur noch auf 411 Mrd. EUR, das entspricht einem Rückgang von mehr als 37 % gegenüber der Bilanzsumme zum 31. Dezember 2008 (651 Mrd. EUR), als Dexia die ersten Staatshilfen erhielt. Das Konzernvermögen dürfte sich Ende 2013 auf [200-250] Mrd. EUR belaufen. Die Vermögenswerte werden dann bis 2017 mit ca. [10-20] Mrd. EUR jährlich reduziert, so dass 2020 noch [100-150] Mrd. EUR verbleiben. Im Vergleich zu 2008 wäre die Bilanzsumme dann um [70-80] % niedriger. (606) Zum 31. Dezember 2010 hatte die Dexia-Gruppe 35 185 Beschäftigte in 34 Ländern. Insbesondere nach dem Verkauf von DBB/Belfius im Oktober 2011 waren 22 720 Mitarbeiter in der Dexia-Gruppe (30. Juni 2012) beschäftigt. Seit dem Verkauf von DenizBank, BIL und RBCD hat die Dexia-Gruppe noch ca. 3 650 Mitarbeiter. (607) Außerdem hat Dexia für alle geplanten Veräußerungen eine Berichts- und Bewertungsmethodik eingeführt (siehe Erwägungsgrund 125). (608) Und schließlich ist der überarbeitete Plan für die geordnete Abwicklung auch so ausgelegt, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt bleibt. In der Rumpfbank verbleiben insbesondere nur die Unternehmen, die nicht an Dritterwerber verkauft werden konnten. Nur bei weiterer Kapitalzufuhr in Höhe von 5,5 Mrd. EUR an die Rumpfbank können die aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen eingehalten werden, um eine unkontrollierte Liquidation von Dexia zu vermeiden. Und schließlich kann das Liquiditätsreserve- und Cashflow-Polster von 700-800 Mio. EUR aus der geplanten Rekapitalisierung von Dexia in Höhe von 5,5 Mrd. EUR als fester Bestandteil des geordneten Abwicklungsszenarios angesehen werden, da es als Vorsorgemaßnahme für zu erwartende Geldabflüsse dient. (609) Die Höhe der ständigen Refinanzierungsgarantie von 85 Mrd. EUR wurde genau auf den Refinanzierungsbedarf von Dexia abgestimmt, damit die geordnete Abwicklung sowohl nach dem Grundszenario als auch nach dem Stressszenario erfolgreich verläuft. Beim Grundszenario dürften die Bürgschaften 2013 mit bis zu [70-80] Mrd. EUR in Anspruch genommen werden. In den Stressszenarien ist dagegen erkennbar, dass die Bürgschaften um [10-20] Mrd. EUR stärker in Anspruch genommen werden könnten, wenn zeitgleich Belastungen durch folgende Faktoren eintreten sollten: mehr fällige Barsicherheiten (+[0-5] Mrd. EUR) bei ungünstiger Zinsentwicklung; verschlechterte Bonität der Rücklagen (+ 2,3 Mrd. EUR); Ausübung von Optionen durch die Anleger oder starke Geldabflüsse bei außerbilanziellen Verbindlichkeiten ([2,5-7,5] Mrd. EUR); negative Auswirkungen durch eine starke Herabstufung des Kreditratings der Gruppe (+[0-5] Mrd. EUR). Wie die Kommission auch festhält, ist die sehr niedrige Verzinsung dieser Garantie und ihre lange Laufzeit im Vergleich zu den Bürgschaften für notleidende Banken nur bei einer geordneten Abwicklung ohne Neukreditvergabe vertretbar, so dass mögliche Wettbewerbsverzerrungen auf ein Minimum beschränkt werden. (610) Ohne weitere Beihilfe würde Dexia sofort in Konkurs gehen, was für die beteiligten Mitgliedstaaten ein hohes Risiko bergen würde. Ein Zusammenbruch von Dexia könnte zur Inanspruchnahme der 2008, 2011 und 2012 von den beteiligten Mitgliedstaaten gestellten Garantien für den gesamten Kreditbestand von derzeit 67,7 Mrd. EUR führen. Von einer sofortigen Liquidation Dexias würde auch ein größerer systemischer Schock auf die europäischen Märkte ausgehen. (611) Mit der Beihilfe in Form einer Rekapitalisierung und einer ständigen Refinanzierungsgarantie für Dexia lässt sich vermeiden, dass die geordnete Abwicklung nicht in eine unkontrollierte Auflösung übergeht. 6.4.2.   Eigenbeitrag der Bank (612) Gemäß Nummer 46 der Bankenmitteilung müssen moralische Risiken („moral hazard“) so gering wie möglich gehalten werden. Zu diesem Zweck müssen insbesondere Beihilfen an die Anteilseigner und gegebenenfalls an bestimmte Gläubigergruppen im Rahmen des geordneten Abwicklungsverfahrens verhindert werden. (613) Die Kommission verweist auf einige positive Begleitumstände wie die Aussetzung von Dividendenausschüttungen, Kuponzahlungen und diskretionären vorzeitigen Rückzahlungen für die gesamte Laufzeit des Abwicklungsplans und somit bis zur vollständigen Abschreibung des Vermögens von Dexia. Ausnahmsweise darf Dexia Dividenden für die stimmberechtigten Vorzugsaktien ausschütten, die Belgien und Frankreich im Rahmen und nach den Bedingungen der Kapitalerhöhung von 5,5 Mrd. EUR gezeichnet haben. (614) Die Anteilseigner und Inhaber von Dexia-Genussscheinen haben bereits zu den Umstrukturierungskosten beitragen. Seit Oktober 2008 ist der Kurs der Aktie um mehr als 95 % eingebrochen. Seit dem ursprünglichen Umstrukturierungsplan hat Dexia auf die Ausschüttung von Dividenden und die Zahlung oder vorzeitige Rückzahlung diskretionärer Kupons für ihre Tier 1- und Tier 2-Hybridinstrumente verzichtet. (615) Mit der geplanten Rekapitalisierung von Dexia in Höhe von 5,5 Mrd. EUR durch Belgien und Frankreich ergibt sich eine erhebliche Verwässerung des bestehenden Anteilsbesitzes. Für die derzeitigen Anteilseigner — mit Ausnahme Belgiens und Frankreichs — wird die Beteiligung von 88,54 % vor der Kapitalerhöhung auf 5,58 % nach der Kapitalerhöhung sehr stark verwässert. Dadurch verändert sich die Position der Anteilseigner wie folgt: Tabelle 9 Anteilseigner von Dexia nach der Rekapitalisierung (in %)   Beteiligung vor der vorgeschlagenen Kapitalerhöhung Beteiligung nach der vorgeschlagenen Kapitalerhöhung Caisse des dépôts et consignation 17,61 1,11 Holding Communal 14,26 0,90 Arco-Gruppe 10,19 0,64 Belgischer Föderalstaat über SFPI 5,73 50,02 Französischer Staat 5,73 44,40 Ethias-Gruppe 5,04 0,32 CNP Assurances 2,96 0,19 Region Flandern über den Vlaams Toekomstfonds 2,87 0,18 Region Wallonien 2,01 0,13 Region Brüssel-Hauptstadt 0,86 0,05 Belegschaft 0,57 0,04 Sonstige 32,17 2,03 (616) Wie es in der Umstrukturierungsmitteilung heißt, müssen die Banken zur Finanzierung der Umstrukturierung ihre eigenen Mittel verwenden, beispielsweise durch den Verkauf von Vermögenswerten. Im vorliegenden Fall leistet die Dexia-Gruppe zu ihrer Umstrukturierung insofern einen maximalen Eigenbeitrag, als das gesamte Vermögen verkauft oder verwertet wird und der Erlös aus den Verkäufen in vollem Umfang in die geordnete Abwicklung von Dexia fließen soll. Im Übrigen werden die Betriebskosten von Dexia während der geordneten Abwicklung von 1,1 Mrd. EUR im Jahr 2012 auf [0-1] Mrd. EUR im Jahr 2020 deutlich sinken. (617) Zumal die Abwicklung bzw. die geordnete Liquidation des Beihilfebegünstigen die extremste Form der Umstrukturierung ist, lässt die Kommission unter derartigen Umständen eine niedrigere Verzinsung der Beihilfe zu, als im Rahmen ihrer Mitteilungen über die staatlichen Beihilfen für Banken vorgesehen ist. (618) Im vorliegenden Fall hat Dexia 1) eine Provision von 225 Mio. EUR für die Stellung der befristeten Garantie, 2) eine zusätzliche Provision von 50 Mio. EUR nach Anhebung des befristeten Garantiehöchstbetrags bereits bezahlt und zahlt 3) für die Verzinsung der befristeten Garantie, wie dies in den Kommissionsbeschlüssen vom 21. Dezember 2011, 31. Mai 2012, 7. Juni 2012 und 26. September 2012 (d. h. 273 Mio. EUR bis zum 30. September 2012) zur Auflage gemacht wurde. (619) Die Vergütung für die ständige Garantie beträgt 5 Basispunkte ab Inkrafttreten der Vereinbarung. Auch den beteiligten Mitgliedstaaten wird Dexia eine zusätzliche Provision von 0,50 % aus 30 Mrd. EUR zahlen, die den beteiligten Mitgliedstaaten in Höhe ihres jeweiligen Garantieanteils zufließt. Angesichts des Umfangs des von Dexia vorgelegten geordneten Abwicklungsszenarios kann diese Verzinsung der Beihilfe nach Auffassung der Kommission als vereinbar betrachtet werden. (620) In Bezug auf die Vergütung für die Rekapitalisierung ist die Ausgabe neuer Aktien mit bevorrechtigtem Dividendenanspruch bei Ausschüttungen (Dividenden und Liquidationsgewinne (174)) für die besagten Staaten (ohne derzeitige Anteilseigner) so ausgelegt, dass bei Besserung der Lage alle möglichen zukünftige Gewinne (175) diesen Staaten zufließen und somit, wie von der Kommission gefordert, eine vollständige Beteiligung der Anteilseigner an den Abwicklungsanstrengungen gewährleisten, insofern als für die derzeitigen Anteilseigner keine Aussicht auf Rendite besteht und die Situation mit einer vollständigen wirtschaftlichen Enteignung der Anteilseigner vergleichbar ist. (621) Dexia wird auch die im Rahmen der G20 und der betreffenden nationalen Gremien ausgearbeiteten Grundsätze für die Vergütung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern weiterhin umsetzen. Dexia verzichtet insbesondere auf die Zahlung des variablen Vergütungsanteils für die Vorstandsmitglieder von Dexia SA und begre

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.