Europäische Union

2014/189/EU: Beschluss der Kommission vom 28. Dezember 2012 . über die staatliche Beihilfen (SA.33760 (12/N-2, 11/C, 11/N); SA.33763 (12/N-2, 11/C, 11/N); SA.33764 (12 N-2, 11/C, 11/N); SA.30521 (MC 2/10); SA.26653 (C9/09); SA.34925 (12 N-2, 12/C, 12/N); SA.34927 (12 N-2, 12/C, 12/N); SA.34928 (12 N-2, 12/C, 12/N) die vom Königreich Belgien, von der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg zugunsten von Dexia, DBB/Belfius und DMA durchgeführt wurden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9962) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32014D0189(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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fen, die Gegenstand des Beschlusses über die bedingte Genehmigung sind, wurden bereits beziffert: — Von den insgesamt 6 Mrd. EUR für die Rekapitalisierung im Oktober 2008 wurden laut Beschluss über die bedingte Genehmigung 5,2 Mrd. EUR als dem belgischen und dem französischen Staat zurechenbar betrachtet. Hinzu kommt die Beteiligung von Arcofin in Höhe von 350 Mio. EUR; — Der Beihilfeanteil bei der Garantie Belgiens und Frankreichs für ein Portfolio wertgeminderter Vermögenswerte wird auf 3,2 Mrd. EUR geschätzt; — Der maximale ELA-Anteil zu Lasten der BNB mit Bürgschaft durch den belgischen Staat belief sich auf 35 Mrd. EUR; — Die Refinanzierungsgarantie Belgiens, Frankreichs und Luxemburgs für die Gruppe erfolgte in Höhe von maximal 135 Mrd. EUR. (527) Die befristete Refinanzierungsgarantie der beteiligten Mitgliedstaaten zugunsten von Dexia SA und DCL, die durch den Beschluss über die vorläufigen Genehmigung befristet gebilligt wird, steigt von 45 auf 55 Mrd. EUR an und wird durch eine ständige Garantie in Höhe von 85 Mrd. EUR ersetzt. (528) In Bezug auf den Beihilfebetrag für die ELA-Nothilfen geben die beteiligten Mitgliedstaaten zu bedenken, dass „der Beihilfebetrag der ELA-Maßnahmen in jedem Fall auf die Hälfte der Liquiditätshilfe begrenzt werden muss, was dem tatsächlich von der BNB gewährten Betrag für Dexia entspricht, da die andere Hälfte für Rechnung und auf Gefahr der Banque de France gewährt worden ist“ (153). (529) Diese Aussage ist falsch: Nicht nur aus der Anmeldung der neuen ELA durch die belgischen Behörden, sondern auch aus dem Wortlaut der Vereinbarung vom 2. Februar 2012 geht hervor, dass jede Zentralbank ELA-Mittel an das Kreditinstitut „aus ihrem Zuständigkeitsbereich“ vergibt, d. h. die BNB an DBB/Belfius und die BdF an DCL. (530) Auch wenn die BdF ihrer Verpflichtung, die BNB zu 50 % für Verluste durch einen Ausfall von DBB im Rahmen der ELA zu entschädigen, nicht nachkommen würde, bestünde für die BNB trotzdem weiter eine Garantie des belgischen Staats für ihr gesamtes Ausfallrisiko in Bezug auf DBB/Belfius. (531) Dagegen gilt nur für die Hälfte der von der BdF gewährten ELA für DCL eine Rückbürgschaft des Staates, nämlich die Belgiens, das für die BNB bürgt; diese wiederum hat sich verpflichtet, nur für die Hälfte der Verluste der BdF zu haften. Nach Wissen der Kommission gibt es keine Garantie Frankreichs zugunsten der BdF. (532) Sämtliche von der BNB gewährten ELA-Mittel bilden eine Beihilfe. Dagegen ist die von der BdF gewährte ELA nur zu 50 % als Beihilfe anzusehen. (533) Die von der BNB als ELA gewährte Beihilfe entspricht dem maximalen Beihilfebetrag, d. h. […] Mrd. EUR. Die von der BdF als ELA gewährte Beihilfe entspricht der Hälfte des seit 2. Februar 2012 gewährten maximalen Beihilfebetrags, d. h. […] Mrd. EUR. (534) Die Rekapitalisierung von Dexia durch Belgien und Frankreich ist mit 5,5 Mrd. EUR anzusetzen. (535) Der Vorteil, der Dexia aus der Veräußerung von DBB/Belfius an den belgischen Staat gemäß Beschreibung oben erwächst, wird auf 1 Mrd. EUR bis 2 Mrd. EUR geschätzt. Der Vorteil, der DBB/Belfius durch die Veräußerung entsteht, lässt sich nicht beziffern. (536) In Bezug auf den Vorteil, den sowohl Dexia als auch DMA aus der Veräußerung von DMA ziehen, lässt sich der Beihilfeanteil nicht quantifizieren. (537) In Bezug auf den Vorteil für DMA, der sich durch die Zusage der neuen Anteilseigner ergibt, DMA bei Bedarf Kapital zuzuführen, kann der Beihilfeanteil nicht quantifiziert werden. 6.3.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE (538) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV können „Beihilfen […] zur Behebung […] einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden“ . (539) Seit der Finanzkrise vom Herbst 2008 genehmigt die Kommission staatliche Beihilfen zugunsten von Kreditinstituten auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV, wenn die in den maßgeblichen Mitteilungen genau ausgeführten Vereinbarkeitskriterien erfüllt sind. In der Kommissionsmitteilung über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise ab 1. Januar 2012 (154) heißt es, dass nach Auffassung der Kommission die Voraussetzungen für die Genehmigung staatlicher Beihilfen nach Maßgabe von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV für den Finanzsektor in allen Mitgliedstaaten immer gegeben sind. Die verschiedenen Beschlüsse der Kommission zur Genehmigung der von den belgischen, französischen und luxemburgischen Behörden gegen die Finanzkrise ergriffenen Maßnahmen bestätigen, dass die Beihilfemaßnahmen im Finanzsektor auf der Grundlage dieser Bestimmung gewürdigt werden können. Daher ist und bleibt Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV die Rechtsgrundlage für die Würdigung der fraglichen Beihilfemaßnahmen, wie bereits in der Entscheidung vom 19. November 2008, in den Entscheidungen vom 13. März 2009 und vom 30. Oktober 2009 über Dexia, im Beschluss über die bedingte Genehmigung, im Eröffnungsbeschluss zum Verkauf von DBB/Belfius, im Beschluss über die vorläufige Genehmigung, im Beschluss vom 3. April 2012 zur Eröffnung des Verfahrens über den Verkauf von Dexia BIL, im Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens, im Beschluss zur ersten Verlängerung der Garantie, im Beschluss zur Anhebung des Garantiehöchstbetrags, im Beschluss zur zweiten Verlängerung der Garantie und im Beschluss zum Verkaufsabschluss von Dexia BIL. (540) Unter diesen Voraussetzungen ist die Kommission der Meinung, dass der überarbeitete Plan für die geordnete Abwicklung von Dexia und der Umstrukturierungsplan von DBB/Belfius auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und anhand der Kommissionsmitteilung über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften bewertet werden können (155). (541) In Bezug auf die im Beschluss über die bedingte Genehmigung erkannten Beihilfen und die zusätzliche Beihilfe durch die Rekapitalisierung von Dexia durch Arcofin, auf welche die Kommission im vorliegenden Beschluss erkennt, hält die Kommission fest, dass die Beihilfe, die Dexia vor dem Beschluss über die bedingte Genehmigung gewährt worden war, in Wirklichkeit höher ist als in diesem Beschluss festgestellt, da mit Rekapitalisierung durch Arcofin eine zusätzliche Beihilfe zustande kommt, zu welcher der Kommission vor Erlass des Beschlusses über die bedingte Genehmigung nicht alle Informationen vorlagen. Dennoch können diese Beihilfen und die Beihilfe aus der Rekapitalisierung von Dexia durch Arcofin laut Kommission im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden. Die Vereinbarkeit der vor dem Beschluss über die bedingte Genehmigung an Dexia vergebene Beihilfe muss nämlich im Lichte des neuen Plans für die geordnete Abwicklung von Dexia sowie des Umstrukturierungsplans von Belfius und des Veräußerungsplans von DMA geprüft werden, die an die Stelle des Umstrukturierungsplans von Dexia treten, der bei der Kommission zum Zwecke der bedingten Genehmigung angemeldet worden war. 6.3.1.   Vereinbarkeit des Umstrukturierungsplans von DBB/Belfius (542) Der geforderte Umstrukturierungsgrad richtet sich nach der Schwere der Probleme der jeweiligen Bank und nach dem Umfang der erhaltenen Beihilfen. Dabei sind nur Beträge als Beihilfe zu berücksichtigen, die sich aus den Rekapitalisierungs- und Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte sowie aus den Garantien ergeben, welche die Dexia-Gruppe in der Vergangenheit erhalten hat und auch DBB/Belfius zugute kamen. Hinzu kommt die von der BNB an DBB/Belfius vergebene ELA-Nothilfe, da sich DBB/Belfius selbst kein Kapital am Markt beschaffen konnte. Wie die Kommission ferner feststellt, wurde DBB/Belfius vom belgischen Staat übernommen und de facto aus der stark angeschlagenen Muttergesellschaft DCL/Dexia ausgegliedert, die aufgrund gravierender Schwierigkeiten gemäß Beschreibung oben kontrolliert abgewickelt werden musste. (543) Bei der Anmeldung der ELA der BNB zugunsten von DBB/Belfius am 21. Oktober 2011 machten die belgischen Behörden auf Rückfrage deutlich, dass die Maßnahme einerseits „nichts mit dem Umstrukturierungsplan von Dexia zu tun habe“ (156) und die Kommission die Maßnahme andererseits als überarbeitete Fassung des am 26. Februar 2010 genehmigten Umstrukturierungsplans bewerten müsse (157). Außerdem hätten die beteiligten Mitgliedstaaten diese ELA bei der Anmeldung des ursprünglichen Plans für die geordnete Abwicklung von Dexia als erste Maßnahme genannt, die von der Kommission „im Rahmen des Plans für die geordnete Abwicklung“ (158) möglicherweise als Beihilfe zugunsten von Dexia eingestuft werden könnte. (544) In der Stellungnahme der beteiligten Mitgliedstaaten vom 2. Juli 2012 zum Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens und zum Beschluss zur Anhebung des Garantiehöchstbetrags geben die belgischen Behörden zwar an, dass die ELAs „nicht direkt“ mit dem Umstrukturierungsplan in Zusammenhang stehen, da die BNB völlig frei über die Vergabe der ELA entscheiden kann (159), fügen aber hinzu, dass die ELA-Nothilfen „Einfluss auf den Umstrukturierungsplan haben können“  (160). (545) Ohnehin vertreten die belgischen Behörden einerseits den Standpunkt, dass „für die Kommission […] kein Anlass bestehe, ihre Meinung [in dem Punkt] zu ändern, dass die 2011 gewährten ELA-Maßnahmen als Rettungsbeihilfe für Dexia erforderlich waren“ (161). Andererseits räumen sie ein, dass eine Einstufung der ELA-Nothilfe als staatliche Beihilfe durch die Kommission „ein Grund wäre, die ELA-Mittel als Teil des Plans für die geordnete Abwicklung von Dexia zu betrachten“  (162). (546) Nach Auffassung der Kommission kommt die ELA zugunsten von DCL — wie alle bisherigen Beihilfemaßnahmen zugunsten von Dexia — nun einer Teileinheit eines in geordneter Abwicklung stehenden Unternehmens zugute, während die ELA zugunsten von DBB/Belfius kurz nach dem Verkauf von DBB/Belfius an den belgischen Staat ausgelaufen ist (163). (547) Die Vereinbarkeit des Umstrukturierungsplans muss anhand der in der Umstrukturierungsmitteilung genannten Bedingungen geprüft werden. Danach muss der Umstrukturierungsplan — die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank ermöglichen; — eine gerechte Verteilung der Umstrukturierungskosten auf die Staaten und die Bank gewährleisten; — übermäßige beihilfebedingte Wettbewerbsverzerrungen begrenzen können. a)   Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank (548) In Bezug auf die Stellungnahmen der Beteiligten (siehe Erwägungsgründe 348 und 349) ist die Kommission einerseits (Reaktion auf die Stellungnahmen A und B) der Auffassung, dass DBB/Belfius weder beim kurzfristigen Finanzierungsangebot (Termingelder) noch bei langfristigen Produkten (Immobilienkredite) keine ungewöhnlich niedrigen Preiskonditionen geboten hat, die seine Rentabilität in Frage stellen und den Wettbewerb verfälschen könnten. Sie vertritt andererseits in Bezug auf Stellungnahme B den Standpunkt, dass die Umbenennung der Bank zwar zwangsläufig zusätzliche Kosten verursacht hat, diese aber nicht unverhältnismäßig sind und für die Gruppe langfristig von Vorteil sein dürften. (549) Die Kommission wertet die Geschäfts- und Marketing-Initiativen, insbesondere die Umbenennung der Bank, positiv, da es so möglich sein dürfte, die imageschädigende Wirkung der finanziellen Schwierigkeiten der Dexia-Gruppe zu begrenzen und ihre Einlagenbasis weiter zu stärken. (550) Die Gruppe verfügt über eine solide Marktpräsenz und einen großen Kundenstamm in Belgien in ihren drei Grundsparten. Durch Kosteneinsparungen und Rationalisierung bestimmter Prozesse dürfte das Kosten-Ertrags-Verhältnis (cost-income ratio) auf 69 % sinken, was in etwa so hoch ist wie das seiner Wettbewerber. Die Filialstrategie („open-branch concept“) ist geeignet, den Kostenaufwand zu begrenzen und Geschäfte und Dienstleistungen mit hoher Wertschöpfung stärker zu betonen. (551) Die aus der Dexia-Zeit „ererbten“ Hauptrisiken wurden erkannt, und entsprechende Abhilfemaßnahmen wurden oder werden eingeleitet; dazu gehören insbesondere: die Risikoabbaustrategie (de-risking), die neuen Allokationsleitlinien für Aktiva, die Stärkung der Einlagen- und Liquiditätsbasis, die begrenzte Inanspruchnahme kurzfristiger Marktfinanzierungen, die veränderte Preispolitik (Einbeziehung der Liquiditätskosten), die Reduzierung der Bilanzsumme. (552) Die Kommission hält fest, dass die im Zeitfenster 2012-2016 zu erwartenden Verluste aus dem Retail-Bankgeschäft begrenzt bleiben dürften. Sie liegen bei rund [350-450] Mio. EUR, was einem jährlichen Risikoaufwand von [15-35] Basispunkten entspricht. Im RCB-Geschäft lag der Risikoaufwand von DBB/Belfius bislang bei [5-25] Basispunkten zwischen 2007 und 2011. (553) Die Kommission stellt fest, dass im Geschäftsbereich Versicherungen nur ein geringer Bestand strukturierter Produkte vorhanden ist. Die Gruppe dürfte ihren Kunden nur einfache Produkte anbieten, sieht man einmal von einem neuen strukturierten Produkt des Typs […] (ohne Kapitalgarantie) ab, bei dem lediglich die Syndizierung und die dazugehörigen operativen Aufwendungen gewisse Risiken bergen. Erwartete Verluste aus dem Investment-Portfolio (554) DBB/Belfius hielt zum 31. Dezember 2011 eine Reihe von Engagements (164) (in Form von Wertpapieren, Krediten o. ä.) in als riskant (nicht investment grade) eingestuften oder bereits ausgefallenen Unternehmen, für die bereits entsprechende Rückstellungen gebildet worden waren. (555) Die für 2012-2016 erwarteten Gesamtverluste (auch aus dem PWB- und RCB-Kreditbestand) belaufen sich auf [700-1 000] Mio. EUR in der Grundannahme bzw. auf [1 000-1 350] Mio. EUR im Stressfall. Bezogen auf den Gesamtbestand an Kundenkrediten und Investment-Portfolien stellen diese Verluste jährliche Kosten zwischen [10-25] Basispunkten dar. Die für 2012-2016 erwarteten Verluste von ([250-550] Mio. EUR) aus dem Investment-Portfolio machen [100-150] Basispunkte bezogen auf den Nennwert des Portfolios zum 31. Dezember 2011 aus. Diese voraussichtlichen Verluste wurden von der Kommission als realistisch betrachtet, von denen keine Gefahr für die langfristige Rentabilität der Bank ausgeht. (556) Die Kommission begrüßt die Risikoabbaustrategie, die seit Jahresbeginn 2012 effektiv umgesetzt wurde. Sie ist nämlich geeignet, die langfristigen Risiken für die Rentabilität der Gruppe zu mindern, auch wenn es dadurch zu hohen Verlusten (rund [275-350] Mio. EUR bei einem Wertpapierbestand von nominell rund [0-5] Mrd. EUR) kam. (557) DBB/Belfius hielt zum 31. März 2012 auch Positionen an Kreditderivaten. Diese Positionen sind zum weitaus größten Teil besichert und stellen kein Kreditrisiko dar, wenn man von einer offenen Restposition über [0-5] Mrd. EUR einmal absieht. Wie die Kommission feststellt, beinhalten einige dieser Positionen dennoch ein kleineres Korrelations-Restrisiko (wrong-way risk), durch das die Rentabilität der Gruppe aber nicht gefährdet werden kann. Finanzierung und Liquidität (558) DBB/Belfius strebt an, seine strukturelle Liquiditätsquote durch verstärkte Einlagenbildung im Privatkundengeschäft und mit staatlichen Behörden zu erhöhen. Auf diese Sparten dürften 2016 [50-75] % der Finanzierung entfallen, was der Quote anderer Banken auf dem Privatbankenmarkt in Belgien entspricht, gegenüber [50-75] % im Jahr 2012. Die langfristige Finanzierung insbesondere durch Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen (covered bonds) steht hier im Vordergrund. Kurzfristige Finanzierungen (Blanko- oder Repo-Anleihen) sollen nur noch begrenzt in Anspruch genommen werden. Die Refinanzierung über die Zentralbank soll 2016 [0-5] % der Finanzierung ausmachen, während sie 2012 noch [0-25] % der Kapitalbeschaffung darstellte. DBB/Belfius hat seit Februar 2012 keine ELA-Nothilfe mehr in Anspruch genommen. Abbildung 8 Finanzierungsquellen von DBB/Belfius (…) (559) Ab 7. März 2012 wurde das unbesicherte Engagement von DBB/Belfius bei Dexia auf nahezu Null zurückgefahren. (560) Für die Kommission folgt daraus, dass sich die Liquiditätszahlen bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums erheblich verbessern dürften. Die Bildung eines Liquiditätspuffers von [30-45] Mrd. EUR bis 2016 dürfte die Liquiditätsposition der Gruppe stärken. Grundsätze guter Unternehmensführung („Governance“) (561) Die Kommission hält fest, dass die hierarchisch niedrigsten Ausschüsse effektiv keine Transaktionen über hohe Beträge genehmigen dürfen (25 Mio. EUR ist der Schwellenwert von Ausschuss Nr. 3 für eine Transaktion mit einer örtlichen Behörde, deren Rating beispielsweise unter „investment grade“ liegt), was geeignet ist, die Risikokontrolle zu verstärken. Potenzielle Risiken (562) Die Kommission hält fest, dass mehrere Faktoren die Rentabilität der Gruppe bei ungünstigen Marktbedingungen belasten können: 1) Das PMG-Investment-Portfolio hatte einen Buchwert von 17,35 Mrd. EUR und einen Mark-to-market-Wert von nur [10-20] Mrd. EUR zum 31. Dezember 2011, das entspricht einem Mark-to-market-Verlust von [0-5] Mrd. EUR ([15-35] % des Buchwerts). 2) In Bezug auf die Methodik der beratenden Investment-Bank sind in den nächsten 5 Jahren keine Verluste aus Anlagen in verbrieften Produkten (ABS und MBS) in Höhe von 5 Mrd. EUR sowohl in der Grundannahme als auch im Stressszenario zu erwarten; (iii) DBB/Belfius hielt zum 31. Dezember 2011 eine Position von [150-200] Mio. EUR griechischer RMBS (165). Diese Position wurde im Mai 2012 auf [100-150] Mio. EUR reduziert. Der für dieses Engagement erwartete Verlust liegt bei [15-35] Mio. EUR im Grundszenario und bei [50-100] Mio. EUR im Stressszenario. Den Berechnungen einer Investment-Bank zufolge sind bei einem gesamtwirtschaftlichen Szenario, das mit dem von DBB/Belfius verwendeten Grundszenario vergleichbar ist, rund [50-100] Mio. EUR Verlust zu erwarten. Schlussfolgerungen zur Rentabilität beim Grundszenario (563) Die Kommission hält fest, dass sich DBB/Belfius wieder auf seine Tätigkeit im Kerngeschäft konzentriert hat. Durch die solide Marktpräsenz der Gruppe in Belgien dürfte ihre langfristige Rentabilität gesichert sein. Die von seiner Zugehörigkeit zur Dexia-Gruppe herrührenden Altrisiken (Finanzierungsungleichgewicht und Anfälligkeit der Liquiditätsrendite beispielsweise) dürften abgebaut werden. Die allmählich greifende globale Derisking- und Deleveraging-Strategie dürfte ebenfalls dazu beitragen, den Fortbestand der Gruppe zu sichern. (564) Trotzdem belastet DBB/Belfius noch ein Portfolio umfangreicher Vermögenswerte, insbesondere ein aus der Dexia-Zeit „ererbter“ Anleihen-Altbestand (legacy), zu dem eine ganze Reihe Engagements der öffentlichen Hand mit einem negativen Mark-to-market-Wert gehört, wo bei Verschlechterung der Marktbedingungen größere Verluste eintreten könnten als erwartet. Aus der Analyse der oben genannten Prognosen geht hervor, dass DBB/Belfius in der Lage sein dürfte, diese Verluste ohne Gefährdung seiner Rentabilität zu bewältigen. (565) Die Kommission ist somit übereinstimmend mit den Ergebnissen des unabhängigen Sachverständigen der Meinung, dass die Bank, wie aus den Finanzprognosen für DBB/Belfius hervorgeht, die zu erwartenden Verluste verkraften kann. Wie die Kommission positiv anmerkt, dürften eine 20 %ige Reduzierung der Bilanzsumme und der Verzicht auf geplante Gewinnausschüttungen im Umstrukturierungszeitraum zusammen zu einer Verbesserung der aufsichtsrechtlichen Solvabilitätskennzahlen (Tier 1-Kernkapitalquote Basel III von 10,7 % im Jahr 2016) führen. Im Rahmen des Umstrukturierungsplans vorgelegtes Stressszenario (566) Das Stressszenario entspricht in der von den belgischen Behörden übermittelten Form den Vorstellungen der Kommission. Es lehnt sich an die EBA-Methodik (166) an und erlaubt es, die Überlebenschancen der Bank gegenüber einer Reihe exogener Schocks zu messen, die u. a. die Bonität ihrer Vermögenswerte, das Unternehmensmodell und die Finanzierungsbedingungen beeinflussen würden. (567) Laut Szenario wird das Gesamtergebnis vor Steuern mit rund [650-750] Mio. EUR belastet, das entspricht rund [10-40] % des laut Grundszenario erwarteten Ergebnisses. Diese Belastung würde in erster Linie das Bankgeschäft (-[650-750] Mio. EUR) treffen. Der Anstieg des Kreditrisikos und die damit verbundenen, zu erwartenden Verluste aus den Vermögensportfolien kämen mit [25-75] % innerhalb der Gesamtbelastung zum Tragen. Die Geschäftsjahre 2013 und 2014 wären am stärksten davon betroffen, und die für die folgenden Geschäftsjahre prognostizierte wirtschaftliche und finanzielle Stabilisierung würden die Rentabilität der Gruppe bis 2016 sichern. Die 5-Jahres-Eigenkapitalrendite wäre damit fast genauso hoch. Die Solvabilität von DBB/Belfius wäre nicht gefährdet, da seine Kernkapitalquote (Core Tier 1) bei [7,5-15] %, also über den laut Basel III vorgeschriebenen Werten läge. (568) Aus der Analyse der oben genannten Prognosen geht hervor, dass die DBB/Belfius-Gruppe in der Lage ist, sich in einem verschlechterten Marktumfeld zu behaupten, ohne dass ihre Rentabilität gefährdet ist. 6.3.2.   Eigenbeitrag der Bank Begrenzung der Umstrukturierungskosten (569) In der Umstrukturierungsmitteilung heißt es (unter Nummer 23), dass die Umstrukturierungsbeihilfe auf die für die Wiederherstellung der Rentabilität erforderlichen Kosten begrenzt werden muss. (570) Nach Auffassung der Kommission ist diese Voraussetzung hier aus folgenden Gründen erfüllt. DBB/Belfius dürfte seine Tätigkeit auf die Kerngeschäftsfelder konzentrieren und hat seine Anteile an DMA verkauft. Diese Entscheidung trägt dazu bei, die Kosten zu begrenzen und die Mittel auf die Kerngeschäftsfelder zu konzentrieren. (571) Die Kommission begrüßt auch die Verpflichtung der belgischen Behörden, dass DBB/Belfius keine Zukäufe, auch nicht von anderen Finanzinstituten, tätigen und sein Geschäft bis Ende 2014 nicht ausweiten wird. Wie die Kommission festhält, gilt diese Zusage nur für einen Zeitraum von 2 Jahren nach Erlass dieses Beschlusses, während es in der Umstrukturierungsmitteilung heißt, dass das Erwerbsverbot „mindestens für 3 Jahre gelten“ sollte. Da DBB/Belfius jedoch mit dem Beschluss über die bedingte Genehmigung vom 26. Februar 2010 bereits einem Erwerbsverbot unterlag, als die Bank noch zur Dexia-Gruppe gehörte, ist diese Verpflichtung seit nahezu 4 Jahren gültig, wie die Kommission anmerkt. Unter diesen Umständen schließt die Kommission, dass die Verpflichtung nicht im Widerspruch zur Umstrukturierungsmitteilung steht. Diese Verpflichtung ist eine zusätzliche Sicherung, dass die Umstrukturierungskosten nur für die Wiederherstellung der Rentabilität des Grundgeschäfts und nicht für eine weitere Diversifizierung oder die Erzeugung externen Wachstums verwendet werden. Begrenzung des Beihilfebetrags und Eigenbeitrag (572) Wie es in der Umstrukturierungsmitteilung heißt, müssen die Banken zur Finanzierung der Umstrukturierung ihre eigenen Mittel verwenden, damit der Beihilfebetrag auf das erforderliche Minimum beschränkt bleibt. Zu den Eigenmitteln gehört beispielsweise, dass sich die Anleger (Anteilseigner, Inhaber von Schuldverschreibungen) an der Deckung der Verluste beteiligen und für das Eingreifen des Staates eine angemessene Vergütung gezahlt wird. (573) Die Kommission muss sich so vergewissern, dass die staatliche Beihilfe nicht über das erforderliche Minimum hinausgeht. Deshalb wertet die Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.