Europäische Union

2014/189/EU: Beschluss der Kommission vom 28. Dezember 2012 . über die staatliche Beihilfen (SA.33760 (12/N-2, 11/C, 11/N); SA.33763 (12/N-2, 11/C, 11/N); SA.33764 (12 N-2, 11/C, 11/N); SA.30521 (MC 2/10); SA.26653 (C9/09); SA.34925 (12 N-2, 12/C, 12/N); SA.34927 (12 N-2, 12/C, 12/N); SA.34928 (12 N-2, 12/C, 12/N) die vom Königreich Belgien, von der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg zugunsten von Dexia, DBB/Belfius und DMA durchgeführt wurden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9962) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0189(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ng und die Eintreibung von Krediten, die Desensibilisierung sogenannter „sensibler Kredite“ von DMA, die Verwaltung des Wertpapierportfolios, das langfristige Liquiditäts- und Refinanzierungsmanagement über Pfandbriefe, die Risikosteuerung und -absicherung durch Marktgeschäfte, die Verwaltung der DMA-Bilanz, die Pflege der internen Rating-Tools und -Methoden. (135) (471) Außerdem besteht laut Artikel L. 515-13-I des Währungs- und Finanzgesetzbuches der ausschließliche Zweck der Bodenkreditanstalt darin, abgesicherte Kredite, Engagements der öffentlichen Hand sowie mit erstrangigen Sicherheiten unterlegte Titel und Wertpapiere zu begeben oder anzukaufen und zur Finanzierung dieser Werte Pfandbriefe aufzulegen, für die das Pfandrecht gemäß Artikel L. 515-19 oben gilt. (472) Laut Anmeldung der DMA-Veräußerungsmaßnahme durch die französischen Behörden wird aber das JV die für den DMA-Deckungsstock in Frage kommenden Kredite vergeben, die über von DMA aufgelegte Pfandbriefe refinanziert werden. Das JV hat lediglich eine Vermittlerfunktion im Bankgeschäft und kann die „von ihm abgeschlossenen“ Kredite nicht in der eigenen Bilanz verbuchen, denn diese werden anschließend in die Bilanz von DMA „eingestellt“. (473) So handelt das JV lediglich wie ein einfacher Vermittler, der es der Bodenkreditanstalt DMA ermöglicht, die gesetzlichen Vorgaben aus Artikel L. 515-13-I des Währungs- und Finanzgesetzbuches zu erfüllen. Ohne das JV würde DMA ihren Gesellschaftszweck ‚Vergabe oder Ankauf von Krediten‘, wie laut Auflagen in diesem Artikel vorgesehen, nicht erfüllen. (474) Die Kommission erinnert außerdem daran, dass NEC als Erbringer bestimmter Service-Leistungen für das JV zur Unterstützung der Kreditvergabe im kommunalen Bereich, einschließlich öffentlicher Gesundheitseinrichtungen auftritt. Dazu gehören insbesondere unterstützende Leistungen im Vertrieb und bei der Kreditbewirtschaftung, eine Unterstützung bei der aktiven Bewirtschaftung nicht sensibler Kredite sowie finanz- und risikobezogene Leistungen. (475) Im Übrigen lässt die Art, wie die französischen Behörden ihre Verpflichtungserklärung abgefasst haben, erkennen, dass sie NEC und DMA als demselben Unternehmen zugehörig betrachten. Unter Ziffer 13 der Verpflichtungen für DMA heißt es, dass die Liquiditätszufuhr, zu der sich die Anteilseigener (der Staat, die CDC und La Banque Postale) bei NEC verpflichten, in dem für „NEC und DMA“ erforderlichen Umfang erfolgt. Wie es unter Ziffer 15 eben dieser Verpflichtungen unter der Überschrift „Kapitalausstattung für NEC und DMA“ heißt, verpflichten sich der französische Staat, die CDC und La Banque Postale, die Kapitalausstattung in dem Umfang zu halten, wie dies zur Deckung eventuell eintretender Verluste aus dem bestehenden Portfolio von DMA erforderlich ist. Dies bedeutet, dass bei einer möglichen Rekapitalisierung von NEC so viel Kapital nachgeschossen wird, wie DMA gerade braucht. (476) DMA, NEC und das JV haben dieselben Endaktionäre (Staat, CDC und La Banque Postale), wenn auch in unterschiedlichem Beteiligungsumfang. (477) Auch wenn die französischen Behörden in ihrer Anmeldung der DMA-Veräußerungsmaßnahme angegeben haben, „sie bezeichneten die verschiedenen Wirtschaftstätigkeiten, die einerseits NEC und DMA und andererseits das JV (136) betreiben, mit dem Begriff ‚Entwicklungsbank‘ “, rechtfertigen sie, wie die Kommission anmerkt, die beihilferechtliche Konformität des Vorgangs — und nicht zuletzt die geringe Rentabilität des Finanzierungsgeschäfts für Gebietskörperschaften in Frankreich — damit, dass „DMA, NEC und das JV […] zusammen eine Entwicklungsbank bilden“ (137), und bekräftigen so bewusst die „Einstufung“ als Entwicklungsbank (138). (478) Der Kommission zufolge können die beteiligten Mitgliedstaaten (139), um das Vorliegen von Beihilfen im Geschäft von DMA und der neuen „Bodenkreditanstalt“ (in diesem Beschluss und in den Anmeldungen als „Entwicklungsbank“ bezeichnet) abzustreiten, nicht behaupten, dass es ein solches Unternehmen nicht gebe, und dann trotzdem den Begriff „neue Bodenkreditanstalt“ oder „Entwicklungsbank“ — gleichbedeutend mit Unternehmen — dafür verwenden, um die Kommission von der beihilferechtlichen Konformität des Vorgangs um DMA zu überzeugen. (479) Der Kommission zufolge belegen die sehr zahlreichen Verweise auf den Ausdruck „Entwicklungsbank“ (140) — der für DMA, NEC und das JV zugleich steht — in der Anmeldung der DMA-Veräußerungsmaßnahme durch die französischen Behörden, dass diese drei rechtlich eigenständigen Einheiten drei Facetten ein und desselben Wirtschaftsgebildes, ein und desselben Unternehmens bilden. Andernfalls könnten die beteiligten Mitgliedstaaten die DMA-Veräußerungsmaßnahme ohne Verwendung eines einheitlichen Begriffs beschreiben und rechtfertigen, der für drei verschiedene Rechtseinheiten zugleich steht. (480) Ebenso weichen die französischen Behörden in der Anmeldung der DMA-Veräußerungsmaßnahme sehr häufig auf den Ausdruck „DMA, NEC und das JV“ aus, was auf die Beteiligung an einem gemeinsamen Unternehmen und einer gemeinsamen Wirtschaftstätigkeit hindeutet (141). (481) Die Verpflichtungen bei der DMA-Veräußerungsmaßnahme beziehen sich auch auf „DMA, NEC und das JV“ (142), insbesondere „auf den Gesamtgeschäftsplan von NEC, DMA und des JV“ (143). (482) Auch wenn es kein Unternehmen „Entwicklungsbank“ geben sollte, dem sowohl DMA als auch NEC und das JV angehören, ist die Kommission hilfsweise der Auffassung, dass DMA von der im Folgenden genannten Beihilfe (Nachschusspflicht) profitiert, denn es zieht aus diesen staatliche Mittel enthaltenden Maßnahmen in dem Sinne Vorteile, dass es ohne diese Maßnahme nicht unabhängig vom NEC betrieben werden kann (siehe Erwägungsgründe 470-471). Dieser naturgemäß selektive Vorteil würde aus den gleichen Gründen wie bei der Entwicklungsbank zu Wettbewerbsverzerrungen auf europäischer Ebene führen. —   Verpflichtung, NEC und DMA Kapital zuzuführen (483) Die DMA-Anteilseigner, also der französische Staat, die CDC und La Banque Postale, verpflichten sich, die Kapitalausstattung von NEC und DMA in dem Umfang zu halten, wie dies zur Deckung eventuell eintretender Verluste aus dem bestehenden Portfolio von DMA (Legacy-Portfolio) erforderlich ist, zu dem auch „sensible Kredite“ im Wert von rund 10 Mrd. EUR gehören. In dieser Hinsicht haben sich die französischen Behörden verpflichtet, künftige Kapitalerhöhungen bei DMA anzumelden, die dann von der Kommission auf der Grundlage des EU-Beihilferechts gewürdigt werden. (484) Eine Rekapitalisierung durch den französischen Staat beinhaltet eindeutig die Gewährung staatlicher Mittel. Das Gleiche gilt für eine Kapitalspritze durch die CDC oder La Banque Postale. (485) Gemäß Rechtsprechung (144) genügt die bloße Tatsache, dass ein Unternehmen unter staatlicher Kontrolle steht, nicht, um Maßnahmen dieses Unternehmens dem Staat zuzurechnen. Aus der Rechtsprechung geht jedoch auch hervor, dass die Zurechenbarkeit solcher Maßnahmen zum Staat aus einem Bündel von Indizien abgeleitet werden kann, die auf den Umständen beruhen, unter denen die Maßnahmen ergangen sind, da es für die Kommission aufgrund der bevorzugten Beziehungen zwischen der CDC und La Banque Postale zum einen und dem französischen Staat zum anderen sehr schwierig ist, nachzuweisen, dass die Entscheidungen, DMA zu den angemeldeten Bedingungen zu übernehmen (Maßnahme 1) und für den Kapitalbedarf des neuen Kreditinstituts und von DMA aufzukommen (Maßnahme 4), tatsächlich auf Anweisung staatlicher Behörden getroffen wurden. (486) So können beispielsweise Indizien wie die „Eingliederung in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung, die Art seiner Tätigkeit und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern, der Rechtsstatus des Unternehmens, ob es also dem öffentlichen Recht oder dem allgemeinen Gesellschaftsrecht unterliegt, die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung oder jedes andere Indiz, das im konkreten Fall auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme hinweist, wobei auch deren Umfang, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind,“ relevant sein, um auf die Zurechenbarkeit einer von einem öffentlichen Unternehmen durchgeführten Beihilfemaßnahme zum Staat zu schließen (145). (487) Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die CDC ein öffentliches Unternehmen ist, das mit dem französischen Haushaltsgesetz vom 28. April 1816 der Aufsicht und der Garantie der gesetzgebenden Gewalt unterstellt wurde, Gemeinwohlaufgaben wahrnimmt (insbesondere Finanzierung von öffentlichen Einrichtungen) und durch Rechts- und Verordnungsvorschriften geregelt wird; der Generaldirektor und die wichtigsten Führungskräfte werden vom französischen Staatspräsidenten und von der französischen Regierung ernannt (146). (488) In Bezug auf das Argument der beteiligten Mitgliedstaaten, wonach der vom Gericht erster Instanz im Urteil Air France von 1996 bestätigte Standpunkt der Kommission angesichts der späteren Rechtsprechung (Stardust Marine) und der Satzungsänderungen in der CDC nicht mehr maßgeblich sei, stellt die Kommission zunächst einmal fest, dass gemäß Artikel L. 518-2 ff. des Währungs- und Finanzgesetzbuches in der geänderten Fassung durch das Wirtschaftsmodernisierungsgesetz (147) die CDC weiterhin „eine staatliche Firmengruppe im Dienste der Gemeinwohls“ ist und „auf ganz besondere Weise der Aufsicht und der Garantie der gesetzgebenden Gewalt unterstellt ist“. Wie die Kommission ferner feststellt, sind diese Aspekte angesichts der späteren Rechtsprechung (siehe oben) bei der Prüfung der betreffenden Maßnahmen auf Zurechenbarkeit zum Staat zu berücksichtigen, was im Übrigen durch eine Reihe zusätzlicher Indizien gemäß Beschreibung unter den Erwägungsgründen 490-493 bestätigt wird. (489) La Banque Postale befindet sich zu 100 % im Besitz der Fa. La Poste. La Poste hat nicht nur die Kontrolle über La Banque Postale, sondern tritt durch Überlassung von Mitarbeitern an La Banque Postale, die „im Namen und auf Rechnung“ von La Banque Postale handeln, auch als Dienstleister auf. Der französische Staat und die CDC (148) halten das gesamte Kapital und alle Stimmrechte an La Poste. Laut Gesetz (149) wird der Verwaltungsratsvorsitzende von La Poste per Dekret aus den Reihen der Verwaltungsratsmitglieder ernannt; acht Verwaltungsratsmitglieder werden auf Vorschlag des Staates, drei auf Vorschlag der CDC und eines vom Staat und von der CDC gemeinsam ernannt; im Verwaltungsrat von La Poste sitzt ein Vertreter der Gebietskörperschaften. Ein Regierungskommissar und ein allgemeiner Wirtschafts- und Finanz-Prüfbeauftragter des Staats bei La Poste wohnen den Sitzungen des Verwaltungsrats von La Poste bei. Ein auf Vorschlag des Staats ernanntes Verwaltungsratsmitglied von La Poste sitzt auch im Verwaltungsrat von Dexia SA und nahm (seit der Zeit vor Erlass des Beschlusses über die bedingte Genehmigung am 26. Februar 2010 bis April 2012) als Mitglied einer Dienststelle in Vertretung der französischen Behörden (150) an […] über Dexia teil. (490) Es ist ebenfalls festzustellen, dass die Verpflichtung, NEC und DMA im Bedarfsfalle Kapital zuzuführen, zeitgleich zur Anmeldung des überarbeiteten Plans für die geordnete Abwicklung von Dexia durch die beteiligten Mitgliedstaaten wirksam wird und in diesem Maßnahmen vorgesehen sind, welche die beteiligten Mitgliedstaaten selbst als Beihilfen bezeichnen, wie die neue ständige Refinanzierungsgarantie und die Rekapitalisierung von Dexia SA. (491) Nun beruht aber der überarbeitete Plan für die geordnete Abwicklung von Dexia insbesondere auf der Umsetzung der DMA-Veräußerungsmaßnahme, bei der die Zusicherung, NEC und DMA mit frischem Kapital zu versorgen, einen der Kernpunkte bildet und eine diesbezügliche Einigung erst möglich gemacht hat. (492) In Bezug auf die geordnete Abwicklung von Dexia machen die beteiligten Mitgliedstaaten geltend, dass es ohne entsprechenden Plan (und ohne die darin enthaltenen Beihilfen) zu einem Zusammenbruch von DCL und/oder Dexia mit anschließender sofortiger Abwicklung von Dexia kommen würde, was „unzweifelhaft zu einer schwerwiegenden Störung des Wirtschaftslebens in Belgien, Frankreich und Luxemburg sowie im Euro-Währungsgebiet überhaupt führen würde“ (151). (493) Wie die Kommission schließlich feststellt, haben die CDC, La Banque Postale und der französische Staat beschlossen, eine Entwicklungsbank zu gründen, deren Hauptziel nicht darin besteht, maximale Rentabilität zu erzielen, sondern ein Marktversagen zu beheben. Die Entwicklungsbank soll im Sinne des Gemeinwohls Finanzierungen an Gebietskörperschaften und öffentliche Krankenhäuser in Frankreich vergeben. Außerdem müssen die CDC, La Banque Postale und auch der französische Staat die Verpflichtungen in Bezug auf das Produktangebot (Plain-vanilla-Produkte) einhalten. (494) Angesichts dieser Ausführungen ist es unwahrscheinlich, dass die französischen Behörden keinen entscheidenden Einfluss auf die CDC und La Banque Postale ausgeübt haben, damit sie sich an der DMA-Veräußerungsmaßnahme und am Aufbau einer Entwicklungsbank beteiligen (auch bei der Verpflichtung, NEC und DMA bei Bedarf Kapital zuzuführen). (495) Die fragliche Maßnahme ist somit dem französischen Staat zuzurechnen und gewährt staatliche Mittel. (496) Die Verpflichtung, NEC und DMA Kapital zuzuführen, ist eindeutig selektiv. (497) Diese Verpflichtung verschafft NEC und DMA einen Vorteil. Damit werden erstens mögliche Verluste durch den Bestand an sensiblen Krediten gedeckt. Da sich diese Verluste als umfangreich, nämlich in der Größenordnung von [1,5-4,5] Mrd. EUR, herausstellen könnten, wie die Analyse eines externen Rechnungsprüfers im Auftrag der Kommission belegt, könnte die langfristige Rentabilität von DMA ohne diese Verpflichtung gefährdet sein. Zweitens verschafft die eigentliche Verpflichtung der Anteilseigner zu einer derartigen Rekapitalisierung, die durch den vorliegenden Beschluss mit den damit verbundenen Verpflichtungen in Bezug auf die DMA-Veräußerungsmaßnahme bereits wirksam ist, auch der Entwicklungsbank einen Vorteil, denn die Entwicklungsbank ist mit Bekanntwerden dieser Information auf dem Markt begünstigt. Drittens lassen die Finanzprognosen aus dem Gesamt-Geschäftsplan der Entwicklungsbank (von DMA, NEC und des JV) eine Eigenkapitalrendite erkennen, für die sich ein umsichtiger, marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber nicht auf eine derartige Kapitalerhöhung einlassen würde. (498) Die Verpflichtung verfälscht den Wettbewerb, denn aufgrund des Marktversagens besteht zwar eine gewisse Angebotslücke bei Finanzierungen für Gebietskörperschaften und öffentliche Gesundheitseinrichtungen in Frankreich, doch andererseits sind bestimmte Kreditinstitute sehr wohl präsent oder können in die entstandene Marktlücke nachrücken; gerade sie wären vom Markteintritt einer öffentlichen Entwicklungsbank betroffen, die staatliche Unterstützung und staatliche Beihilfen erhält. (499) Der Handel zwischen Mitgliedstaaten wird beeinträchtigt, da der Markt für Finanzierungen französischer Gebietskörperschaften und französischer Gesundheitseinrichtungen den in der Europäischen Union niedergelassenen Marktteilnehmern offensteht. (500) Die Verpflichtung, NEC und DMA Kapital zuzuführen, bildet somit eine staatliche Beihilfe. —   Verpflichtung, Liquidität zuzuführen (501) Gemäß Ziffer 13 der Verpflichtungserklärung Frankreichs zur DMA-Veräußerungsmaßnahme verpflichten sich der französische Staat, die CDC und La Banque Postale (DMA-Anteilseigner), NEC und DMA Liquidität im erforderlichen Umfang zuzuführen. (502) Gemäß Ziffer 13 der Verpflichtungserklärung zu DMA muss diese Kapitalzuführung nach den Bedingungen in der Mitteilung erfolgen, die der Kommission am 8. Oktober 2012 vorgelegt wurde und dem vorliegenden Beschluss (Anhang IV-a) nach der besagten Verpflichtungserklärung beigefügt ist. (503) Danach wird bei jeder Emission der langfristige Finanzierungsaufwand für Kapital, das die Anteilseigner NEC zu Marktpreisen zuführen, anhand der Finanzierungskosten für identische Laufzeiten und Währungen ermittelt, wie sie in einem in Absprache zwischen NEC und dessen Anteilseignern ausgewählten Panel von Kreditinstituten zu beobachten sind. (504) Dieses Panel wird anhand der Liste der französischen Banken ermittelt, die an der Bildung des Euribor mitwirken; davon ausgenommen bleiben aber Institute, die auf der Grundlage ihrer langfristigen Ratings (und Aussichten) und ihrer Risikoprofile (Geschäftstyp, geografisches Engagement, aufsichtsrechtliche Kennzahlen usw.) als nicht mit NEC und DMA vergleichbar gelten. Zu dem Panel gehören nach Möglichkeit mindestens drei Banken. (505) Die Finanzierungskosten für NEC und DMA müssen so hoch sein wie die durchschnittlichen Finanzierungskosten der Institute aus dem Panel. (506) Analog dazu muss der Aufwand für kurzfristige Finanzierungen, die NEC von den Anteilseignern zu Marktpreisen zugeführt werden, so hoch sein wie die durchschnittlichen Finanzierungskosten der Institute aus dem Panel. (507) Angesichts der Verpflichtung, die Auflagen aus der dem vorliegenden Beschluss beigefügten Mitteilung vom 8. Oktober 2012 (Anhang IV-a) einzuhalten, kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Liquiditätszuführung bei NEC für die Entwicklungsbank zu marktgerechten Bedingungen erfolgen wird. (508) Daher ergebe sich kein Wettbewerbsvorteil durch die Liquiditätszuführung zu den bekannten Bedingungen (noch durch die Verpflichtung, eine derartige Kapitalzufuhr durchzuführen). Diese Maßnahme bildet somit keine staatliche Beihilfe. d)   Beihilfe an Dexia aufgrund des Verkaufspreises für DMA (509) Im Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens äußerte die Kommission Bedenken, ob der Kaufpreis von 380 Mio. EUR für DMA (und der zusätzliche Preisanpassungsmechanismus) dem Marktwert entspricht (152). (510) In der Folgezeit wurde dieser Preis von 380 Mio. EUR von einer Kanzlei von Finanzanalysten im Auftrag der französischen Behörden und der CDC als „für einen umsichtigen Investor annehmbar“ erklärt, allerdings unter Einbeziehung der „Stop-loss“ -Garantien und eines „Synthetic-Sale-Mechanismus für sensible Kredite“ mit einer vergleichbaren Wirkung wie die Garantie für sensible Kredite. (511) Bei einem Abwicklungsszenario (ohne Neukreditvergabe) würde der Wert von NEC/DMA nach Angaben dieser Kanzlei bei […] Mio. EUR liegen. (512) Gemäß Mitteilung zur DMA-Veräußerung soll der Verkaufspreis von 1 EUR einem Marktpreis entsprechen, wenn man den Verzicht auf die Garantien und die Preisanpassungsklausel und die Entwicklung der DMA-Bilanzsituation in den ersten drei Quartalen 2012 berücksichtigt. (513) Wie aus der von der Kommission bei einem unabhängigen Sachverständigen in Auftrag gegebenen Analyse hervorgeht, würden sich die Gesamtverluste (durch Zahlungsausfälle und Klagen) für DMA in einem Grundszenario auf [1,5-4,5] Mrd. EUR und in einem Stressszenario auf [3-8] Mrd. EUR belaufen. (514) Geht man davon aus, dass, wie die beteiligten Mitgliedstaaten geltend machen und wie es die Kanzlei von Finanzanalysten im Auftrag der französischen Behörden und der CDC einschätzt, der Marktpreis für DMA mit Garantien bei 380 Mio. EUR liegt, so ist es der Kommission zufolge rechnerisch unmöglich, dass der Marktpreis für NEC (das 100 % des DMA-Kapitals hält, wozu noch die von DCL übertragenen oder dem NEC überlassenen Tools und Betriebsmittel hinzukommen) ohne Garantie und mit einem Verlustrisiko zwischen [1,5-4,5] Mrd. EUR und [3-8] Mrd. EUR nur 1 EUR beträgt. Mit dem Verzicht auf die Preisanpassungsklausel allein lässt sich dieser positive Preis nicht erklären. Dieser Preis ist angesichts des Verlustrisikos bei DMA überhöht. (515) Die Gründe, warum die Kapitalzuführung bei NEC und DMA durch den französischen Staat, die CDC und La Banque Postale dem Staat zuzurechnen ist und staatliche Mittel enthält, wie unter den Erwägungsgründen (484)-(495) oben erläutert wurde, gelten auch für die Zahlung des Kaufpreises für NEC durch eben diese Parteien. (516) Der Preis von 1 EUR begünstigt Dexia als Verkäufer durch seinen überhöhten Wert, wenn man bedenkt, dass es so von den Risiken durch den Vermögensbestand ihrer Tochtergesellschaft DMA entlastet wird. Dieser Vorteil ist aus wettbewerbsrechtlicher Sicht eindeutig selektiv, da allein Dexia davon profitiert. (517) Dexia steht im Wettbewerb mit ausländischen Finanzgruppen, so dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch den Kauf beeinträchtigt ist, der auch den Wettbewerb zu verfälschen droht. Daraus folgt, dass der Kauf von NEC und DMA durch den französischen Staat, die CDC und La Banque Postale nach den oben beschriebenen Bedingungen zu einem höheren Preis als dem tatsächlichen Wert zustande gekommen ist und somit eindeutig einen Vorteil für den Verkäufer darstellt. Diese Überzahlung stellt somit eine erneute Beihilfe zugunsten von Dexia dar. e)   Beihilfe zugunsten von DMA (518) Die Kommission ist auch der Auffassung, dass der Verkauf von NEC/DMA einen Vorteil zugunsten des verkauften Unternehmens darstellt. (519) Nach Auffassung der Kommission haben sich der französische Staat und die CDC und La Banque Postale beim Kauf von NEC/DMA nachweislich nicht wie umsichtige, marktwirtschaftlich handelnde Kapitalgeber verhalten, denn 1) der Verkaufspreis lag über dem Marktwert und 2) der Kauf kam zustande, um ein Marktversagen zu beheben und nicht um eine rentable Anlage zu realisieren. (520) Wie die Kommission ferner festhält, profitiert DMA von der Trennung von der Dexia-Gruppe direkt, was einen Vorteil an sich darstellt. (521) Die DMA durch die Maßnahme verschafften Vorteile verfälschen den Wettbewerb, indem sie es DMA erlauben, vor Gläubigern und Einlegern besser dazustehen. DMA steht im Wettbewerb mit ausländischen Finanzgruppen, so dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt ist. (522) Daraus schließt die Kommission, dass die Übernahme der NEC-/DMA-Aktien durch den französischen Staat, die CDC und La Banque Postale zu den oben beschriebenen Bedingungen als staatliche Beihilfe zugunsten von DMA zu werten ist. f)   Die Garantien, auf die verzichtet wurde (Nicht-Vorliegen einer Beihilfe) (523) Im Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens war die Kommission der Auffassung, dass folgende, im Rahmen der DMA-Veräußerungsmaßnahme ursprünglich vorgesehene Garantien gegebenenfalls Beihilfen darstellen könnten: eine Garantie von Dexia SA und DCL für „sensible Kredite“ von DMA (zur Absicherung einer Kreditsumme von rund 10 Mrd. EUR), eine Rückbürgschaft Frankreichs für die Garantie für „sensible Kredite“ und eine sogenannte „Stop-loss“ -Garantie für Verluste aus allen Wertpapierportfolien von Dexia SA und DCL. (524) Da die beteiligten Mitgliedstaaten auf diese Garantie verzichtet haben, erübrigt sich eine diesbezügliche Würdigung der Kommission. 6.1.4.   Schlussfolgerung (525) Laut abschließender Würdigung der Kommission enthalten folgende Maßnahmen Elemente staatlicher Beihilfen: die mit dem Beschluss über die bedingte Genehmigung genehmigten Beihilfen, die Beteiligung von Arcofin an der Rekapitalisierung von Dexia am 30. September 2008, die Refinanzierungsgarantie der beteiligten Mitgliedstaaten zugunsten von Dexia SA und DCL (befristete Garantie, die durch eine ständige Garantie ersetzt wird), der Verkauf von DBB/Belfius, die seit dem 5. Oktober 2011 gewährte ELA-Nothilfe (die Nothilfe der BNB ist ausgelaufen, die Nothilfe der BdF läuft noch), die Rekapitalisierung von Dexia SA, die Verpflichtung, NEC und DMA Kapital zuzuführen, und die DMA-Veräußerungsmaßnahme. 6.2.   QUANTIFIZIERUNG DER BEIHILFEN (526) Die Beihil

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.