Europäische Union

2014/189/EU: Beschluss der Kommission vom 28. Dezember 2012 . über die staatliche Beihilfen (SA.33760 (12/N-2, 11/C, 11/N); SA.33763 (12/N-2, 11/C, 11/N); SA.33764 (12 N-2, 11/C, 11/N); SA.30521 (MC 2/10); SA.26653 (C9/09); SA.34925 (12 N-2, 12/C, 12/N); SA.34927 (12 N-2, 12/C, 12/N); SA.34928 (12 N-2, 12/C, 12/N) die vom Königreich Belgien, von der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg zugunsten von Dexia, DBB/Belfius und DMA durchgeführt wurden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9962) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0189(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ances, NBB and the Belgian Government, each within the ambit of their relevant roles and their respective competences, had started considering available options to preserve DBB’s viability and the financial stability in Belgium. […] (26) Pursuant to the organic law of NBB of 22 February 1998 the Belgian State automatically guarantees the repayment of any credit granted in the context of NBB’s contribution to the stability of the financial system as well as any loss incurred as a result of any transaction necessary in this regard. This guarantee is legally enforceable. (…) (28) NBB has recognised that these operations have been undertaken in view of the systemic importance of Dexia Group […]“ (115) (421) Die Bedingungen, die in der Bankenmitteilung genannt werden, um das Vorliegen einer Beihilfe auszuschließen, sind somit in Bezug auf die ELA der BNB an DBB/Belfius nicht vollständig erfüllt. (422) Das Gleiche gilt, wie unter den Erwägungsgründen 414-429 dargelegt, auch für die Hälfte der ELA-Mittel, welche die BdF an DCL vergeben hat. (423) Seitdem die Vereinbarung vom 2. Februar 2012 (116) zwischen der belgischen und der französischen Zentralbank rechtsverbindlich geworden ist, muss die BNB zu 50 % für Verluste aufkommen, die der BdF durch einen möglichen Ausfall von DCL entstehen könnten. Nun gilt aber für die Garantie der BNB gegenüber der BdF wiederum die Garantie des belgischen Staats gemäß Gesetz vom 22. Februar 1998 über die Grundsatzung der BNB. (424) Ohne ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die provisorische Einigung zwischen den beiden Zentralbanken vor Abschluss der Vereinbarung vom 2. Februar 2012 (117) einen rechtsverbindlichen Charakter hatte, setzt die Kommission den 2. Februar 2012 als den Zeitpunkt an, ab wann die ELA der BdF an DCL als Beihilfe angesehen werden konnte. (425) […]. (426) […]. (427) […]. (428) […]. (429) Fazit: Die Voraussetzung, wonach die ELA gemäß Bankenmitteilung nur dann keine Beihilfe bildet, wenn sie nicht durch eine Rückbürgschaft des Staates (118) gedeckt ist, ist genauso wenig erfüllt wie bei der ELA der BdF an die DCL. (430) Die Bedingungen, die in der Bankenmitteilung genannt werden, um das Vorliegen einer Beihilfe auszuschließen, sind somit weder in Bezug auf die ELA der BNB an DBB/Belfius noch in Bezug auf die ELA der BdF an DCL erfüllt. Daher ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nicht doch gegeben sind. (431) Die BNB ist eine öffentliche Einrichtung, und ihre Maßnahmen erfordern staatliche Mittel im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. Der BNB selbst zufolge äußert sich „der Vorrang des Gemeinwohls bei der Führung der Nationalbank seit ihrem Bestehen durch eine vom normalen Gesellschaftsrecht (119) abweichende Sonderregelung“. Sie übt hoheitliche Funktionen aus, wie die Wahrung der Preisstabilität im Interesse der Allgemeinheit als Ganzes. Sie ist durch ein Grundlagengesetz geregelt, und ihre Satzung wird durch königlichen Erlass genehmigt. Der Gouverneur und die Vorstände werden vom König ernannt. Die ELA stellt somit eine staatliche Maßnahme dar, die im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV aus staatlichen Mitteln gewährt wurde. (432) Die BdF ist eine Einrichtung, deren Kapital in den Händen des Staates liegt. Unbeschadet ihres Hauptziels der Preisstabilität unterstützt die BdF die allgemeine Wirtschaftspolitik der Regierung und erbringt Leistungen im Auftrag des Staates oder für Dritte mit dessen Zustimmung. Die ELA stellt somit eine staatliche Maßnahme dar, die im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV aus staatlichen Mitteln gewährt wurde. (433) Die ELA-Zahlungen an DCL und DBB/Belfius bis zu dessen Veräußerung an den belgischen Staat durch Dexia sind eine selektiv Dexia gewährte Maßnahme und sie durch Gewährung einer Finanzierung begünstigen, die sich Dexia angesichts ihrer großen Schwierigkeiten, insbesondere in Bezug auf Liquidität, nicht mehr am Markt beschaffen kann. (434) Analog dazu sind die ELA-Zahlungen an DBB/Belfius nach seiner Veräußerung an den belgischen Staat durch Dexia eine selektiv DBB/Belfius gewährte Maßnahme, die ihm Vorteile durch Gewährung einer Finanzierung verschaffte, die es sich nicht mehr auf dem Markt beschaffen konnte. Außerdem hat DBB/Belfius nach seiner Veräußerung trotz der gravierenden Liquiditätsprobleme der Dexia-Gruppe weiterhin von DCL ausgegebene Schuldverschreibungen gezeichnet. Diese Fremdfinanzierung wurde erst durch die ELA möglich, während seinen Konkurrenten diese Möglichkeit nicht offen stand. (435) Da Dexia in mehreren Mitgliedstaaten tätig ist und im größten Teil ihrer Geschäftsfelder im Wettbewerb mit anderen Kreditinstituten aus der gesamten Europäischen Union steht, wurde der Wettbewerb durch die ihr gewährte ELA verfälscht und der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. (436) In ähnlicher Weise stand DBB/Belfius nach der Veräußerung mit der ELA eine Finanzierungsquelle offen, ohne die es seine Geschäfte (insbesondere die Zeichnung von durch DCL ausgegebenen Finanzinstrumenten) nicht weiter betreiben hätte können, und die ihm somit einen Vorteil verschafften, der den Wettbewerb verfälscht. Als belgische Großbank steht DBB/Belfius im Wettbewerb mit anderen, in der gesamten Europäischen Union tätigen Kreditinstituten. Dieser Vorteil hat somit auch den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt. (437) Trotz der von DBB/Belfius und DCL verpfändeten Forderungsbestände ist die Kommission daher der Meinung, dass die ELA-Nothilfen eine staatliche Beihilfe enthalten. c)   Beihilfe durch den Verkauf von DBB/Belfius an den belgischen Staat (438) In ihrem Eröffnungsbeschluss über den Verkauf von DBB/Belfius äußerte die Kommission Bedenken, ob beim Verkauf von DBB/Belfius an Belgien nicht doch eine Beihilfe vorliegt. Positive Differenzen zwischen dem von den belgischen Behörden bezahlten Kaufpreis und dem Marktwert von DBB/Belfius zum Zeitpunkt der Transaktion müssten als staatliche Beihilfe in entsprechender Höhe für den Verkäufer (Dexia SA) betrachtet werden. Außerdem kann die Transaktion auch Beihilfen zugunsten des verkauften Unternehmens (DBB/Belfius) beinhalten. Diese Beihilfen kommen zu den — bereits beanstandeten — Beihilfen, zu denen der Beschluss über die bedingte Genehmigung ergangen ist und von denen DBB/Belfius noch als Teilunternehmen der Dexia-Gruppe profitiert hat (siehe Abschnitt 6.1.1. Erwägungsgründe (387) — (404)), und zu der DBB/Belfius gewährten ELA hinzu (siehe Buchstabe b) in diesem Abschnitt). —   Beihilfe zugunsten des Verkäufers (439) Der Kauf der DBB/Belfius-Aktien durch den belgischen Staat wird aus staatlichen Mitteln (von der SFPI) finanziert. (440) Der belgische Staat hat zugunsten von Dexia und/oder deren Tochtergesellschaften in einer Weise eingegriffen, wie dies für einen marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgeber nicht annehmbar wäre. Dem Verkäufer Dexia sind staatliche Mittel zugute gekommen, die sich aus dem überhöhten Kaufpreis Belgiens für DBB/Belfius ergeben. Wie die Kommission festhält, lässt der von den belgischen Behörden vorgelegte Preisansatz einen Wert zwischen 2,8 Mrd. EUR und 7,2 Mrd. EUR zu. Nach Erfassung der latenten Verluste als Folge der Marktlage im Sommer 2011 (Zunahme der latenten Verluste um rund [0-2] Mrd. EUR) und durch die bekanntgegebenen Gewinnaussichten (408 Mio. EUR für 2012 bzw. […] Mio. EUR für 2013) und auf der Grundlage verschiedener Bewertungsmöglichkeiten für mit Belfius vergleichbare Bankengruppen (Kurs-Gewinn-Verhältnis (120) von [5-10] für 2012 und 2013 sowie ein P/TBV-Verhältnis (121) von [0,6-0,8] Ende 2011) kann der Wert für den verkauften Teil von DBB/Belfius nämlich auf [0-5] Mrd. EUR bis [0-5] Mrd. EUR angesetzt werden. (441) Außerdem gibt die Kommission zu bedenken, dass die Konditionen der DBB/Belfius-Transaktion vertragliche Auflagen für DBB/Belfius und/oder den belgischen Staat zugunsten von Dexia/DCL enthalten, die unter normalen Marktbedingungen zu einem niedrigeren Preis geführt hätten. Zu diesen Verpflichtungen gehören der Nachzahlungsmechanismus, die Finanzierungsvereinbarung zwischen DBB/Belfius und DCL/Dexia und die Absicherung der Dexia-Gruppe durch den belgischen Staat gegen alle Ausfallrisiken aus dem Kreditbestand bei Arco, Ethias und Holding Communal. (442) In Bezug auf den Nachzahlungsmechanismus erkennt die Kommission erstens an, dass es bei Bankverkäufen üblich ist, abhängig von der weiteren Wertentwicklung des verkauften Geschäftsbereichs Preisanpassungsmechanismen zu vereinbaren. Die Kommission gibt jedoch zu bedenken, dass der Mechanismus im vorliegenden Fall unverhältnismäßig großzügig ausgelegt ist. Insbesondere der Umstand, dass sich der belgische Staat zu einer 100 %igen Rückzahlung des Wertzuwachses verpflichtet, bedeutet, dass er (für 4 Mrd. EUR) ein sehr hohes Risiko eingeht und gleichzeitig auf eine Vergütung für dieses Risiko (ohne Erstattung seiner Finanzierungskosten) verzichtet. Auf eine derartige Erstattung des Wertzuwachses hätte sich ein privater Kapitalgeber ohne erheblichen Abschlag beim Verkaufspreis nicht eingelassen. Nach den von Belgien und seiner beratenden Bank vorliegenden Informationen und auf der Grundlage der Marktdaten können 40 Mio. EUR bis 150 Mio. EUR für den Nachzahlungsmechanismus angesetzt werden. (443) Zweitens enthält das Angebot des belgischen Staats an die Dexia-Gruppe einen stufenweisen Abbau der DBB/Belfius-Finanzierungen für die verbliebenen Konzernunternehmen, wie insbesondere Dexia SA und DCL. Dazu wird jedoch kein klarer, verbindlicher Terminplan vorgegeben. Nach Auffassung der Kommission hätte sich ein privater Kapitalgeber unter diesen Umständen auf den Kauf einer Bank, die in diesem Umfang weiter bei Dexia und deren Tochtergesellschaften, d. h. einer notleidenden Bankengruppe, engagiert ist, nicht ohne Anpassung des Verkaufspreises eingelassen. (444) Drittens wäre die Deckungszusage Belgiens für die Verlustrisiken der Dexia-Gruppe aus den Beständen bei Arco, Ethias und Holding Communal, wie im Angebot des belgischen Staats an Dexia vom 10. Oktober 2011 festgehalten, für einen umsichtigen Kapitalgeber nicht annehmbar gewesen. (445) Es darf nicht vergessen werden, dass der Verkauf von DBB/Belfius an den belgischen Staat zu für Dexia vorteilhaften Bedingungen, wie im Eröffnungsbeschluss über den Verkauf von DBB/Belfius (122), im Beschluss über die vorläufige Genehmigung (123) und im Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens (124) ausgeführt, eine Beihilfemaßnahme ist, die von einem Paket zusätzlicher Strukturmaßnahmen der beteiligten Mitgliedstaaten zugunsten von Dexia flankiert wird, die für einen umsichtigen Kapitalgeber nicht annehmbar gewesen wären (Darüber lagen der Kommission aber bei Erlass des Eröffnungsbeschlusses zum Verkauf von DBB/Belfius noch keine hinreichend genauen Informationen vor, sie stellten sich in der Folgezeit aber als Refinanzierungsgarantie, ELA-Nothilfe und Maßnahmen aus dem Plan für die geordnete Abwicklung heraus). Daraus ergibt sich, dass der Kauf von DBB/Belfius nicht von den übrigen Stützungsmaßnahmen für Dexia getrennt werden kann (125). (446) So hätte der Preis für DBB unter Berücksichtigung der Verpflichtungen gemäß Angabe unter den Erwägungsgründen 441-445, die Dexia/DCL zugute kamen, niedriger angesetzt werden müssen. Nach Auffassung der Kommission war der Verkaufspreis von DBB/Belfius somit überbewertet und höher, als ein privater Kapitalgeber akzeptiert hätte. Die Beihilfe zugunsten von DCL/Dexia kann somit auf einen Betrag zwischen 1 Mrd. EUR und 2 Mrd. EUR geschätzt werden. (447) Dexia steht im Wettbewerb mit ausländischen Konzernen, so dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird und dieser Verkauf zu einem überhöhten Preis den Wettbewerb verfälscht. —   Beihilfe zugunsten von DBB/Belfius (448) Nach Auffassung der Kommission hat sich der belgische Staat beim Kauf von DBB/Belfius nachweislich nicht wie ein umsichtiger, marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten, denn der Verkaufspreis lag über dem Marktwert und der belgische Staat hat DBB/Belfius übernommen, um eine Verschlechterung der Finanzlage der Gruppe und somit des belgischen Finanzsystems abzuwenden. (449) Bereits in ihrem Eröffnungsbeschluss hatte die Kommission darauf hingewiesen, wie unwahrscheinlich die Übernahme der Bankengruppe aufgrund des geforderten Preises und des Engagements bei DCL/Dexia, das nur stufenweise abgebaut werden sollte, durch einen privaten Kapitalgeber sei. Wie die Kommission ferner feststellt, hätte sich ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber auf eine derartige Übernahme nicht so kurzfristig eingelassen, ohne entsprechende Nachforschungen anzustellen. Die förmliche Untersuchung hat diese Bedenken bestätigt. (450) Wie die Kommission ferner feststellt, kommt DBB/Belfius die Ausgliederung aus der Dexia-Gruppe direkt zugute, was einen Vorteil an sich darstellt. Die Zugehörigkeit zur Dexia-Gruppe hat zu einem erheblichen Einlagenabfluss bei DBB/Belfius geführt und die Rentabilität der Bank gefährdet. Die belgischen Behörden haben nachdrücklich auf diesen Aspekt der Transaktion hingewiesen, um die Einleger zu beruhigen. (451) Die Vorteile, welche die Maßnahme DBB/Belfius verschafft, verfälschen den Wettbewerb, indem sie es DBB/Belfius erlauben, vor Gläubigern und Einlegern besser dazustehen. DBB/Belfius steht im Wettbewerb mit ausländischen Finanzgruppen, so dass die Maßnahme den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. (452) Daraus schließt die Kommission, dass der Aufkauf der DBB/Belfius-Aktien durch den belgischen Staat zu den oben beschriebenen Bedingungen als staatliche Beihilfe zugunsten von DBB/Belfius zu werten ist. (453) In Bezug auf die Zeichnung der von Dexia SA und/oder DCL ausgegebenen, mit einer Garantie der beteiligten Mitgliedstaaten ausgestatteten Schuldverschreibungen durch DBB/Belfius hat die Kommission keine hinreichend stichhaltigen und beweiskräftigen Hinweise gefunden, dass DBB/Belfius aus der Zeichnung dieser Schuldverschreibungen einen spezifischen Wettbewerbsvorteil gezogen hat, d. h. Erträge erzielt hat, die andere Zeichner von DCL-Schuldverschreibungen in einer vergleichbaren Lage nicht hätten erzielen können. Anhand der ihr vorliegenden Angaben kann die Kommission also nicht auf das Vorliegen einer diesbezüglichen Beihilfe schließen. 6.1.3.   Zusätzliche Beihilfezahlungen im Rahmen des Plans für die geordnete Abwicklung und der DMA-Veräußerung (mit Aufbau einer Entwicklungsbank) a)   ständige Refinanzierungsgarantie zugunsten von Dexia SA, DCL und deren Tochtergesellschaften (454) Wie die befristete Refinanzierungsgarantie, die mit dem Beschluss über die vorläufige Genehmigung, dem Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens, dem Beschluss zur ersten Verlängerung der Garantie, dem Beschluss zur Anhebung des Garantiehöchstbetrags und dem Beschluss zur zweiten Verlängerung der Garantie befristet genehmigt wurde, bildet die ständige Refinanzierungsgarantie über 85 Mrd. EUR eine staatliche Beihilfe. In der ständigen Refinanzierungsgarantie sind staatliche Mittel enthalten. Ohne staatliche Garantie hätte sich Dexia keine Mittel an den Märkten beschaffen können, d. h. die Garantie verschafft Dexia einen Vorteil. Nichts deutet darauf hin, dass diese Maßnahme — zur Wahrung der Finanzstabilität — den Anforderungen eines marktwirtschaftlich handelnden, privaten Wirtschaftsteilnehmers gerecht wird. Sie betrifft selektiv nur das Unternehmen Dexia. Sie soll eine sofortige, unkontrollierte Liquidation von Dexia verhindern, die sich aufgrund der großen Bedeutung der Bank auf das Gefüge des Bankenmarkts in der Europäischen Union auswirken würde. Nach Auffassung der Kommission beeinträchtigt diese Maßnahme den Handel zwischen Mitgliedstaaten und verfälscht den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen. b)   Rekapitalisierung von Dexia SA in Höhe von 5,5 Mrd. EUR (455) Im Hinblick auf die Beihilfe durch die Kapitalerhöhung verweist die Kommission auf ihren Beschluss vom 13. März 2009 und ihren Beschluss über die bedingte Genehmigung, in dem sie nachgewiesen hat, dass es sich bei den Maßnahmen Belgiens und Frankreichs um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt. (456) Die Kommission hält es für offensichtlich, dass die den beteiligten Mitgliedstaaten zuzurechnende Kapitalerhöhung selektiv ist, weil sie nur ein einziges Unternehmen, nämlich die Dexia-Gruppe, betrifft und direkt vom belgischen und vom französischen Staat durchgeführt wird. (457) Wie bereits (126) ausgeführt, kann der Abwicklungsprozess von Dexia nur bei einer Rekapitalisierung von Dexia SA geordnet verlaufen. Um nämlich die Finanzlage der Gruppe zu stabilisieren, muss unbedingt etwas gegen die negative Eigenkapitalsituation bei Dexia SA (30. September 2012) und DCL (31. Dezember 2012) getan werden. Kein umsichtiger, marktwirtschaftlich handelnder Privateigentümer hätte sich auf eine derartige Rekapitalisierung für eine angeschlagene Firmengruppe eingelassen und sich zugleich zur Abwicklung der Gruppe verpflichtet. Das Unternehmen zieht somit Vorteile aus einer Rekapitalisierung, die sie von einem umsichtigen privaten Kapitalgeber nicht erhalten hätte. (458) Mit der Rekapitalisierung wird eine sofortige, unkontrollierte Liquidation von Dexia verhindert. Ohne die Maßnahme wäre die Bank in Konkurs gegangen und schneller von der Bankenlandschaft verschwunden. Ihre Vermögenswerte würden schneller umverteilt werden. Durch die große Bedeutung der Bank wirkt sich die Maßnahme auf das Gefüge des Bankenmarkts in der Europäischen Union aus und beeinträchtigt so den Handel zwischen Mitgliedstaaten und verfälscht den Wettbewerb. (459) Daraus folgt für die Kommission, dass die Rekapitalisierung von Dexia SA eine staatliche Beihilfe zugunsten von Dexia enthält. c)   Beihilfen zugunsten der Entwicklungsbank (460) Nach Auffassung der Kommission liegen Beihilfen zugunsten der Entwicklungsbank vor, in deren Rahmen DMA ihr Geschäft betreiben wird: a) aufgrund des Kapitals, das sich die Aktionäre verpflichtet haben, dort zuzuführen und b) aufgrund der Liquiditätszufuhr, zu der sich eben diese Aktionäre für NEC verpflichtet haben. (461) Diese Beihilfen kommen zu den — beanstandeten — Beihilfen hinzu, die DMA noch als Teilunternehmen der Dexia-Gruppe erhalten hat. (462) In ihrem Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens vertrat die Kommission den Standpunkt, dass die im Rahmen der DMA-Veräußerungsmaßnahme identifizierten Beihilfen als Beihilfen zugunsten der DMA-Geschäftstätigkeit und der „neuen Bodenkreditanstalt“ (127), d. h. des Unternehmens gewertet werden können, das aus der Veräußerung von DMA hervorgeht und dem auch die rechtlich eigenständigen Einheiten NEC und das JV angehören. In Antwort darauf gaben die beteiligten Mitgliedstaaten (128) und Dexia (129) in ihrer jeweiligen Stellungnahme zum Eröffnungsbeschluss und die französischen Behörden in ihrer Mitteilung vom 4. Dezember 2012 zur DMA-Maßnahme (130) an, dass es eine „neue Bodenkreditanstalt“ als wirtschaftliche Einheit nicht gebe und ohnehin keine Beihilfe an eine solche Einrichtung fließen würde. (463) Zur Untermauerung ihres Arguments erklärten die beteiligten Mitgliedstaaten in ihrer gemeinsamen Stellungnahme zum Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens und zum Beschluss zur Anhebung des Garantiehöchstbetrags lediglich, dass „die verschiedenen juristischen Personen, die dieser ‚Kreditanstalt‘ angehören sollen, unterschiedliche Anteilseigner haben und in jedem Fall eigene Gesellschaftsinteressen verfolgen“ und dass es „dauerhaft abweichende Interessen für die verschiedenen Beteiligten der ‚neuen Bodenkreditanstalt‘, d. h. die Teilunternehmen DMA, NEC und das JV, gebe. Für diese Interessensunterschiede spreche nur, dass „[…] diese Einheiten [DMA, NEC und das JV] durch Service-Beziehungen in einer vertikalen Integration aus mehreren Dienstleistungen aneinander gebunden sind. Auf jeder Stufe dieser Wertschöpfungskette wird ein Marktteilnehmer bestrebt sein, im Sinne der eigenen Interessen den maximalen Profit für sich zu erzielen. Diese Teilunternehmen müssen sich nämlich die Marge teilen, die sie im Finanzierungsgeschäft mit Gebietskörperschaften erwirtschaften“ (131). (464) Diesbezüglich weisen die französischen Behörden in ihrer Mitteilung vom 4. Dezember 2012 zur DMA-Maßnahme auf die „verschiedenen Wirtschaftstätigkeiten hin, die zum einen von NEC und DMA und zum anderen vom JV betrieben werden.“ (132) (465) Vorausschickend möchte die Kommission daran erinnern, dass die AEUV-Wettbewerbsvorschriften, insbesondere über staatliche Beihilfen, für Unternehmen und nicht für Gesellschaften und andere rechtlich eigenständige Körperschaften in Form juristischer oder natürlicher Personen gedacht sind. (466) Wie die Rechtsprechung des Gerichtshofs zeigt, gelten die Wettbewerbsvorschriften der Europäischen Union für Unternehmen, und im Sinne dieser Vorschriften ist ein Unternehmen eine zusammenhängende Wirtschaftseinheit aus verschiedenen personellen, materiellen und immateriellen Elementen, die der dauerhaften Verfolgung desselben wirtschaftlichen Ziels unabhängig von der Rechtsform oder Satzung dieser wirtschaftlichen Einheit dienen (133). (467) Zwei oder mehrere unterschiedliche rechtliche Einheiten können im Sinne des Beihilferechts wirtschaftlich eine einzige Einheit bilden. Diese wirtschaftliche Einheit wird dann als das fragliche Unternehmen betrachtet. Dazu untersucht der Gerichtshof die bestehenden Kontrollbeteiligungen einer Einheit an der jeweils anderen oder die funktionale, wirtschaftliche oder organische Verflechtung der Einheiten (134). (468) Nach Auffassung der Kommission bilden DMA, NEC und das JV aus den im Folgenden dargelegten Gründen ein und dasselbe Unternehmen. Sie verfolgen dauerhaft dasselbe wirtschaftliche Ziel (Abhilfe für ein Marktversagen bei der Finanzierung von Gebietskörperschaften und öffentlichen Krankenhäusern in Frankreich), auch wenn jede Gesellschaft eine eigene, komplementäre Aufgabe bei der Erreichung dieses gemeinsamen Ziels übernimmt. (469) Nach französischem Recht (Artikel L. 515-22 des Währungs- und Finanzgesetzbuches („Code monétaire et financier“)) müssen die Bewirtschaftung und Eintreibung von Krediten und vergleichbaren Forderungen, Titeln und Wertpapieren im Besitz einer Bodenkreditanstalt sowie Schuldverschreibungen oder andere ihr zufließende Mittel über ein eigenständiges Kreditinstitut laufen, das vertraglich an die Bodenkreditanstalt gebunden ist. Diese Trennung in juristische Personen ist nicht wirtschaftlich, sondern im Wesentlichen rechtlich begründet. Nach französischem Recht steht Arbeitnehmern bei der Sanierung oder Liquidation des Unternehmens ein erstrangiges gesetzliches Pfandrecht zu. Nach Maßgabe von Artikel L. 515-19 des Währungs- und Finanzgesetzbuches sind von der Bodenkreditanstalt aufgelegte Pfandbriefe ebenfalls durch ein gesetzliches Pfandrecht ersten Ranges gesichert. Im Sinne dieses Pfandrechts werden alle Vermögenswerte der Bodenkreditanstalt vorrangig für die Auszahlung der Pfandbriefe verwendet. (470) Ohne entsprechende gesetzliche Regelung, die vorschreibt, dass ein Kreditinstitut (mit Angestellten) die Bodenkreditanstalt (ohne eigene Belegschaft) führt, käme es zu einem Konflikt zwischen den Pfandrechten. So könnte DMA als Bodenkreditanstalt ohne NEC gar nicht betrieben werden. DMA bildet für sich alleine kein Unternehmen, da es nach französischem Recht nicht die Möglichkeit hat, sich selbst zu betreiben. Unter Ziffer 78 ihrer Anmeldung der DMA-Veräußerung stellen die französischen Behörden selbst klar, dass „die für Bodenkreditanstalten geltenden Rahmenvorschriften die Beschäftigung von Angestellten bei solchen Anstalten nicht zulassen“. Sie verweisen in demselben Dokument auch darauf, dass NEC die laufende Vermögensverwaltung von DMA übernimmt; dazu gehören insbesondere die Bewirtschaftu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.