Europäische Union

2014/189/EU: Beschluss der Kommission vom 28. Dezember 2012 . über die staatliche Beihilfen (SA.33760 (12/N-2, 11/C, 11/N); SA.33763 (12/N-2, 11/C, 11/N); SA.33764 (12 N-2, 11/C, 11/N); SA.30521 (MC 2/10); SA.26653 (C9/09); SA.34925 (12 N-2, 12/C, 12/N); SA.34927 (12 N-2, 12/C, 12/N); SA.34928 (12 N-2, 12/C, 12/N) die vom Königreich Belgien, von der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg zugunsten von Dexia, DBB/Belfius und DMA durchgeführt wurden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9962) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32014D0189(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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der die Kundeneinlagen in Kreditinstituten absichert, auszuweiten (92). Diese Einlagensicherung sollte „ auf Antrag “ auf weitere Anbieter des Finanzsektors, „ insbesondere Versicherungsgesellschaften [Lebensversicherungen des sogenannten „Zweigs 21“] oder zugelassene Genossenschaften […]“  (93) ausgedehnt werden. In der Mitteilung hieß es, dass „ bestimmte Einrichtungen bereits einen Antrag gestellt haben “; — Am 15. Oktober 2008 verabschiedete das belgische Föderalparlament ein Gesetz zur Förderung der Finanzstabilität, wonach der Staat per Erlass „ ein System zur Gewährung einer staatlichen Garantie für Verbindlichkeiten, welche die überwachten Institute eingegangen sind “, d. h. Versicherungsgesellschaften, Kreditinstitute, Investment-Gesellschaften und Börsengesellschaften, einrichten kann; — Am 14. November 2008 wurde die Durchführung des Gesetzes vom 15. Oktober 2008 zur Ausweitung der staatlichen Einlagensicherung auf Inhaber von Lebensversicherungsprodukten des Zweigs 21 per königlichen Erlass vollzogen. Ein neuer „Spezialfonds“ zur Sicherung der Einlagen und der Lebensversicherungen wurde innerhalb der belgischen „Caisse des Dépôts et Consignations“ geschaffen. In Bezug auf Einlagen sichert der Spezialfonds einen zweiten Abschnitt von 50 000-100 000 EUR zusätzlich zur ersten Tranche bis 50 000 EUR ab, für die bereits eine Garantie des Einlagen- und Finanzinstrumentsicherungsfonds galt. In Bezug auf Lebensversicherungsprodukte des Zweigs 21 sichert dieser Spezialfonds entsprechende Verträge bis in Höhe von 100 000 EUR ab (94); — Am 21. Januar 2009 bekräftigte die belgische Regierung in einer Pressemitteilung die Zusicherung, sie wolle „ privaten Anteilseignern [natürlichen Personen] in bestehenden zugelassenen Finanzgenossenschaften, die mindestens die Hälfte ihres Vermögens bei einem oder mehreren Unternehmen aus dem Finanzsektor angelegt haben oder eine Betriebsgenehmigung als Kreditinstitut haben, “ eine Garantieregelung bieten. Noch am selben Tag informierte die Arco-Gruppe ihre Anteilseigner über diese Bestätigung der Regierung (95); — Am 14. April 2009  (96) wurde der Finanzminister durch königlichen Erlass beauftragt, einen Gesetzentwurf zur Schaffung eines Systems zur Gewährung der staatlichen Garantie für private Anteilseigner bei der Rückzahlung ihres Kapitalanteils an zugelassenen Genossenschaften einzubringen; — Am 9. September 2011 bestätigte die belgische Föderalregierung, dass ein Verordnungsentwurf zur staatlichen Garantie für private Anteilseigener in zugelassenen Genossenschaften fertig gestellt sei (97); — Mit königlichem Erlass vom 10. Oktober 2011 wurde der Schutz der per königlichen Erlass vom 14. November 2008 eingeführten Garantie auf zugelassene Genossenschaften und somit auch die Einlagensicherung durch den Spezialfonds auf die Anteile an diesen Genossenschaften ausgedehnt. Wie es darin heißt, ist der Schutz durch den Spezialfonds zur Sicherung von Einlagen, Lebensversicherungen und Anlagegeldern in zugelassenen Genossenschaften mit Eingang des Jahresbeitrags und der Beitrittsgebühr der jeweiligen Versicherungsgesellschaft oder Genossenschaft wirksam, die den Antrag auf Aufnahme in den Fonds stellt; — Mit königlichem Erlass vom 7. November 2011 gab Belgien bekannt, dass dem Antrag auf Einlagensicherung der zugelassenen Genossenschaften ARCOPAR SCRL, ARCOFIN SCRL und ARCOPLUS SCRL gemäß königlichem Erlass vom 14. November 2008 stattgegeben wird. Die Zustimmung wurde erteilt, „ da […] es gerechtfertigt ist, […] [für Anteile an zugelassenen Genossenschaften] eine gleichwertige Garantieregelung wie für entsprechende Sparersatzprodukte, d. h. Bankeinlagen und Versicherungen des „Zweigs 21“ zu gewähren [und], wie bereits angekündigt, die Möglichkeit zu schaffen, die Einlagensicherung auf das Kapital der zugelassenen Genossenschaften kurzfristig auszudehnen “. Laut Kenntnisstand der Kommission soll die Arco-Gruppe — oder genauer gesagt, ihre drei Tochtergesellschaften Arcofin, Arcopar und Arcoplus — als erste zugelassene Finanzgenossenschaft den Schutz für ihre privaten Anteilseigner durch die Regelung beantragt haben und bislang als einzige Finanzgenossenschaft durch die Garantieregelung abgesichert sein. (398) Wie aus dem Bericht des Sonderausschusses der belgischen Abgeordnetenkammer, der die Umstände untersuchen sollte, die zur Zerschlagung von Dexia SA geführt haben, hervorgeht, hatte Arcofin kein wirtschaftliches Eigeninteresse an einer Beteiligung an der Rekapitalisierung von Dexia, und das Geschäft sei auf Druck der Behörden zustande gekommen:   „ Die Ereignisse fanden in einem Umfeld statt, als sich die privaten Hauptaktionäre bereits in einer Position der Schwäche befanden. […] Holding communal und die Arco-Gruppe waren auf die Erträge aus ihrem bestehenden Portfolio bei Dexia angewiesen und verfügten nur über sehr begrenzte Eigenmittel.   (…)   Am 30. September 2008 zeichneten Arcofin (Arco-Gruppe) und Holding Communal eine Kapitalerhöhung zur Rettung von Dexia SA in Höhe von 350 Mio. EUR bzw. 500 Mio. EUR. Obwohl diese Hauptaktionäre die erforderlichen Mittel für eine Beteiligung an dieser Kapitalerhöhung selbst nicht aufbringen konnten, wollten sie einerseits ganz offensichtlich eine zu starke Verwässerung ihres Anteilsbesitzes vermeiden, und andererseits scheint es, als wären sie von den Behörden zur Zeichnung gedrängt worden.   (…)   Um die Situation zu verstehen, der sich Arco und Holding Communal gegenübersahen, muss man sich nochmal die Rekapitalisierungsmaßnahme von 2008 vor Augen führen, sozusagen den Auslöser für ihr gemeinsames Problem. Nach einem Befund von zu starker Konzentration auf seine Hauptposition, nämlich Dexia, begann Arco damals, sein Portfolio zu diversifizieren […]. Es macht wirtschaftlich keinen Sinn, das Portfolio über reine (im Übrigen problematische) Finanzierungserwägungen hinaus noch stärker zu konzentrieren (siehe den Abschnitt zu dieser Analyse).   Als jedoch im Oktober 2008 die Rekapitalisierung zur Rettung der Bank beschlossen werden soll, beschließen diese beiden Anteilseigner, alles zu tun, damit ihr Anteilsbesitz nicht zu stark verwässert wird. Diese Entscheidung führt zu […] einer deutlich stärkeren Konzentration ihres Beteiligungsportfolios und einer starken Ausrichtung auf die Dexia-Gruppe, die damit de facto zu ihrem größten Problem wird. Durch diese Kapitalerhöhung, die im Übrigen für die [Dexia]-Gruppe von Vorteil war, wurden vor allem diese beiden Hauptanteilseigner geschwächt, denn sie hatten nicht genug Stehvermögen, um das Geschäft über das systematische Risiko ihres Portfolios abzufangen; für sie ist das Dexia-Risiko zu einem spezifischen, nicht diversifizierten Risiko geworden “  (98). (399) Der belgischen Presse zufolge soll der Finanzminister der Vorgängerregierung am 25. Januar 2012 bei einer Anhörung vor dem Sonderausschuss der belgischen Abgeordnetenkammer, der die Umstände untersuchen sollte, die zur Zerschlagung von Dexia SA geführt haben, erklärt haben, dass die staatliche Garantie für die Anteile der Arcofin-Anteilseigner auf einen politischen Kompromiss von 2008 im Rahmen des ersten Dexia-Rettungsplans zurückgehe: „ Er [der belgische Finanzminister] ließ [am Mittwoch, dem 25. Januar 2012 bei seiner Anhörung vor dem Parlamentsausschuss zur Zerschlagung von Dexia] verlauten, er sei nicht sofort von den Arco-Garantien überzeugt gewesen, insbesondere da er wohl fürchtete, sie könnten von Europa nicht gebilligt werden. Dass diese Garantien dennoch gestellt wurden, sei dem stellvertretenden Premierminister [belgischen Finanzminister] zufolge auf einen politischen Kompromiss von 2008 bei der ersten Dexia-Rettung zurückzuführen. Damit hat ein Beteiligter diesen Kompromiss erstmals zugegeben, dessen Bestehen bereits bekannt war. Dem [Minister] zufolge sei die Frage, ob man den Arco-Genossenschaftlern […] einen Schutz gewährt, bereits Ende September 2008 in der Nacht der ersten Dexia-Rettung im Palais Egmont erörtert worden. „[…] Hinsichtlich Arco kam die Frage direkt aus dem Kernkabinett“, erklärte der [Finanzminister], der nicht näher darauf eingehen wollte. [Der Minister] sagte, dass der politische Kompromiss damals erforderlich war, um Dexia retten zu können […]“  (99). „ Vor dem Dexia-Ausschuss ließ [der belgische Finanzminister] ferner durchsickern, dass er zunächst nicht für diese Garantie gewesen sei, der ein politischer Kompromiss aus dem Jahre 2008 zugrunde lag, wie der frühere Finanzminister bestätigte. Er erinnerte daran, dass in der Nacht der ersten Dexia-Rettung im September 2008 zur Diskussion stand, ob die für Sparer geltende Sicherung auf Produkte des Zweigs 21, […], und auf die Genossenschaftler von Arco ausgedehnt werden sollte. […] Für Arco wurde die Frage direkt im Kernkabinett erörtert.“  (100) (400) Gemäß Wortmeldung eines Parlamentariers bei der Aussprache über den Bericht des Sonderausschusses der belgischen Abgeordnetenkammer, der die Umstände untersuchen sollte, die zur Zerschlagung von Dexia SA geführt haben, soll der Staat den Arcofin-Anteilseignern als Gegenleistung für die Beteiligung von Arcofin an der Dexia-Kapitalerhöhung auf Druck der Regierung Zugang zur Garantieregelung gewährt haben:   „ 2008 haben sich die ARCO-Gruppe und Holding communal an der Kapitalerhöhung mit einem überhöhten, unmöglich erreichbaren Betrag beteiligt. Den dafür erforderlichen Kredit [Kredit von DBB an ARCO und Holding Communal, damit sie sich an der Kapitalerhöhung beteiligen können] konnten sie nur bei Dexia Banque Belgique aufnehmen, und es liegt somit eine Kreisfinanzierung vor. Mit dieser Kapitalerhöhung, die auf Druck der Regierung zustande kam, sollten die Dividendenzahlungen abgesichert werden.   Im Gegenzug wurde ARCO in den Einlagensicherungsfonds aufgenommen, so dass die Sparer für die Managementfehler entschädigt werden sollten. Für den Beitritt sollte ARCO nur im Bedarfsfalle zahlen. Die Regierung hat ARCO somit erneut ausdrücklich durch ein Geschenk von 1,5 Mrd. EUR  (101) belohnt. “ (401) Aus Gründen, die unter den Erwägungsgründen (397) — (400) dargelegt wurden, konnten die im Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens geäußerten Bedenken der Kommission durch die von den beteiligten Mitgliedstaaten abgegebenen Stellungnahmen nicht ausgeräumt werden. Mithin sei, so die Kommission, die staatliche Garantie zugunsten der Arcofin-Anteilseigner von den belgischen Behörden dazu gedacht gewesen, um Arcofin zu einer Beteiligung an der Rekapitalisierung von Dexia zu überreden. (402) In Reaktion auf die Stellungnahme Belgiens (siehe Erwägungsgrund (377)) hält die Kommission fest, dass die Ankündigung und die Garantie vom belgischen Staat ausgehen. Sie stellt fest, dass diese Garantiemaßnahme erst zustande gekommen sei, als Arcofin ohne diese Maßnahme einem ziemlich hohen Risiko ausgesetzt gewesen sei, so dass seinen Anteilseignern durch die Beteiligung von Arcofin an der Rekapitalisierung von Dexia Verluste drohten. Auffällig sei, dass die Bekanntgabe des Garantieentwurfs (10. Oktober 2008) und die Vorarbeiten für die Rekapitalisierung von Dexia zeitgleich (endgültig zustande gekommen am 3. Oktober 2008, d. h. mit entsprechendem Vorlauf) erfolgten; sie kommt angesichts der vorstehenden Angaben (102) zu dem Ergebnis, dass sich Arcofin nicht auf die Rekapitalisierung von Dexia eingelassen hätte, wenn es nicht von der Garantieregelung zur Einlagensicherung für private Anteilseigner in Genossenschaften hätte Gebrauch machen können; erst die Verkündung des Entwurfs habe es zu der Kapitalzuführung bewogen. Die Maßnahme ist somit dem Staat zuzurechnen. (403) Die Rekapitalisierung von Dexia in Höhe von 350 Mio. EUR durch die Finanzgenossenschaft Arcofin im Rahmen des ersten Dexia-Rettungsplans ist somit dem Staat zuzurechnen. Die übrigen Voraussetzungen, um als staatliche Beihilfe eingestuft werden, sind aus Gründen gegeben, die bereits im Eröffnungsbeschluss vom 13. März 2009 (103) und im Beschluss über die bedingte Genehmigung (104) dargelegt wurden: Nach Auffassung der Kommission hätte sich Arcofin ohne die Garantie des belgischen Staats nicht auf diese Kapitalerhöhung eingelassen, die der Dexia-Gruppe durch Senkung ihres Insolvenzrisikos einen erheblichen Vorteil verschafft; die Kapitalerhöhung ist selektiv, da sie nur ein einziges Unternehmen, nämlich die Dexia-Gruppe, betrifft. Angesichts der Größe von Dexia und seiner Bedeutung für den belgischen, französischen und luxemburgischen Markt sowie des Umstands, dass die Gruppe ohne die Maßnahmen möglicherweise zahlungsunfähig gewesen wäre, was das Gefüge des Bankenmarkts in den drei Ländern erheblich verändert hätte, ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. (404) Wie die Kommission betont, werde die Tatsache, dass die Beteiligung von Arcofin an der Rekapitalisierung von Dexia dem Staat zuzurechnen ist, durch eine mögliche Feststellung in der Sache SA.33927 „guarantee scheme protecting the shares of individual members of financial cooperatives“ nicht in Frage gestellt, wonach die Garantieregelung keine staatliche Beihilfe zugunsten von Arcofin bilde. Arcofin selbst hätte nämlich womöglich keine staatliche Beihilfe im Sinne der Garantieregelung erhalten und dazu, wie die Kommission im vorliegenden Beschluss feststellt, eine dem Staat zurechenbare, als Beihilfe einzustufende Maßnahme in Anspruch genommen. (405) Die Kommission wurde von den belgischen Behörden im Zuge des Verfahrens, das zum Beschluss über die bedingte Genehmigung geführt hat, über die Einzelheiten einer Garantieregelung zur Sicherung der Anteile privater Mitglieder in Genossenschaften nicht informiert. Lückenhafte Informationen zu den Begleitumständen, wie es zur Beteiligung von Arcofin an der Rekapitalisierung kam, waren nämlich für die Feststellung der Kommission ausschlaggebend, dass hier keine Beihilfe vorliegt und die Vereinbarkeit mit den anderen Beihilfeelementen aus dem Beschluss über die bedingte Genehmigung gegeben ist. In Wirklichkeit hat Dexia eine höhere Beihilfe erhalten, als von der Kommission im Beschluss über die bedingte Genehmigung festgestellt, und die falsch angesetzte Beihilfeintensität, zu der die Kommission verleitet wurde, hat sich womöglich entscheidend auf die Analyse der Kommission ausgewirkt. Die Kommission gab daher den beteiligten Mitgliedstaaten schriftlich ihre Absicht bekannt, ein Verfahren zur Aufhebung des Beschlusses über die bedingte Genehmigung in all den Teilen einzuleiten, welche die Beteiligung von Arcofin an der Rekapitalisierung von Dexia betreffen. Sie warnte die beteiligten Mitgliedstaaten auch, dass sie bei einer etwaigen weiteren Beihilfe in Form einer Beteiligung von Arcofin an der Rekapitalisierung von Dexia, bei weiteren Beihilfen, auch solchen, die laut Beschluss über die bedingte Genehmigung in dem genannten Zeitraum gewährt werden könnten, oder aber bei Nichteinhaltung bestimmter Verpflichtungen und Auflagen aus diesem Beschluss die Vereinbarkeit aller Beihilfen aus dem Beschluss über die bedingte Genehmigung erneut prüfen müsse. Im Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens forderte sie die beteiligten Mitgliedstaaten auf, zur Rekapitalisierung von Dexia durch Arcofin Stellung zu nehmen und diesbezüglich relevante Informationen zu übermitteln, damit sie feststellen könne, ob der Beschluss über die bedingte Genehmigung aufzuheben ist. Aus den oben dargelegten Gründen gelangt die Kommission nach Analyse der Stellungnahmen der beteiligten Mitgliedstaaten zu dem Ergebnis, dass der Beschluss über die bedingte Genehmigung wieder aufgehoben werden muss. Dennoch bleibt die beihilferechtliche Analyse aus dem Beschluss über die bedingte Genehmigung (siehe Erwägungsgründe 121-138 des Beschlusses über die bedingte Genehmigung) nach Auffassung der Kommission voll und ganz gültig. 6.1.2.   Zusätzliche Beihilfezahlungen (nach dem Beschluss über die bedingte Genehmigung) a)   Befristete Refinanzierungsgarantien für Dexia SA, DCL und deren Tochtergesellschaften (in Höhe von zunächst 45 Mrd. EUR, später aufgestockt auf 55 Mrd. EUR) (406) Die befristete Garantie der beteiligten Mitgliedstaaten für die Refinanzierung von Dexia SA und DCL wurde mit dem Beschluss über die vorläufige Genehmigung (105), dem Beschluss zur ersten Verlängerung der Garantie (106), dem Beschluss zur Anhebung des Garantiehöchstbetrags (107) und dem Beschluss zur zweiten Verlängerung der Garantie (108) in Höhe von zunächst 45 Mrd. EUR, die später auf 55 Mrd. EUR aufgestockt wurde, als Beihilfe eingestuft (und befristet genehmigt). (407) In ihren Entscheidungen vom 19. April 2008 (109) und vom 30. Oktober 2009 (110) hatte die Kommission bereits nachgewiesen, dass der Garantiemechanismus der beteiligten Mitgliedstaaten zur Kapitalbeschaffung von Dexia gemäß Vereinbarung vom Oktober 2008 eine staatliche Beihilfe darstellt. (408) Die Kommission bekräftigt die bereits in früheren Beschlüssen angeführten Gründe, wonach die Refinanzierungsgarantie zugunsten von Dexia SA und DCL eine staatliche Beihilfe darstellt. (409) Die Kommission gibt zu bedenken, dass die beteiligten Mitgliedstaaten die befristete Refinanzierungsgarantie mit der Unfähigkeit Dexias begründen, sich selbst Kapital an den Märkten zu beschaffen. Unter diesen Umständen kann die Kommission davon ausgehen, dass die Garantie nicht nach marktüblichen Sätzen verzinst wird und somit ihrem Begünstigten einen Vorteil verschafft. (410) Die Maßnahme ist selektiv, da sie nur ein einziges Unternehmen, nämlich Dexia, betrifft (Dexia SA und DCL sind die direkt begünstigten juristischen Personen). (411) Die von den beteiligten Mitgliedstaaten gewährte befristete Refinanzierungsgarantie enthält ganz offensichtlich staatliche Mittel. (412) Angesichts der Unternehmensgröße von Dexia und des Umstands, dass ohne befristete Refinanzierungsgarantie angesichts der zeitgleich eingetretenen Liquiditäts-, Bonitäts-, Rentabilitäts- und Solvabilitätsproblemen der sofortige, ungeordnete Zusammenbruch der Bank gedroht hätte, was das Gefüge des Bankenmarkts in mehreren Mitgliedstaaten beeinträchtigt hätte, ist die Kommission der Meinung, dass die Maßnahme den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht. b)   Von der belgischen und der französischen Zentralbank gewährte ELA-Nothilfe zugunsten von DBB/Belfius bzw. DCL (413) Nach Auffassung der Kommission ist die seit dem 5. Oktober 2011 gewährte ELA-Nothilfe in eine Reihe neuer Maßnahmen zugunsten der Dexia-Gruppe und DBB/Belfius nach Veräußerung von DBB/Belfius eingebettet, die nach der Genehmigung des ersten Umstrukturierungsplans von Dexia am 26. Februar 2010 ergriffen wurden (oder zu ergreifen sind), wie insbesondere die Refinanzierungsgarantie, die Übernahme von DBB/Belfius, die Veräußerung von Dexia BIL und die Maßnahmen aus dem Plan für die geordnete Abwicklung. (414) In Antwort auf die Stellungnahmen der beteiligten Mitgliedstaaten zur ELA-Nothilfe betont die Kommission, dass gemäß Nummer 51 der Bankenmitteilung eine der Bedingungen (111), die für das Nicht-Vorliegen einer staatlichen Beihilfe erfüllt sein müssen, lautet, dass „die Maßnahme […] nicht durch eine Rückbürgschaft des Staates gedeckt“ ist. (415) Sie stellt fest, dass die DBB/Belfius gewährte ELA-Garantie des Staates nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. Februar 1998 über die Grundsatzung der BNB in eine staatliche Garantie Belgiens zugunsten der BNB eingebettet ist. (416) Sie teilt die Einschätzung der belgischen Behörden nicht, wonach die Garantie Belgiens zugunsten der BNB nicht unter die Bankenmitteilung (112) falle, denn diese Garantie sei nicht als ‚Krisenbekämpfungsmaßnahme‘ speziell für die ELA gewährt worden, sondern „sichert alle [sic] von der BNB vergebenen Kredite ab, soweit sie im Rahmen des Beitrags der BNB zur Stabilität des Finanzsystems vergeben werden, was weit über Krisenbewältigungsmaßnahmen hinausgeht“. (417) Die Kommission betont, dass das Nicht-Vorliegen einer Rückbürgschaft des Staates, was in der Bankenmitteilung als eine der kumulativen Bedingungen genannt wird, um die Einstufung als Beihilfe auszuschließen, nicht genauer ausgeführt wird. In dieser Mitteilung wird nirgends, auch nicht implizit, ausgeführt, dass eine derartige Rückbürgschaft speziell zur Bekämpfung der derzeitigen Finanzkrise gestellt worden sein muss. Mit den unter Nummer 51 der Bankenmitteilung genannten Bedingungen wird lediglich die Analyse der Kommission unter den Erwägungsgründen 32 und 33 ihrer Entscheidung Northern Rock (113) vom 5. Dezember 2007 aufgegriffen, also lange vor der Schaffung eines Rechtsrahmens für die Finanzkrise. Demnach genügt es, dass die Rückbürgschaft des Staats unnötigerweise, wie die belgischen Behörden andeuten, die von der Zentralbank zugeführten Mittel absichert, damit die Rückbürgschaft als speziell für die ELA gestellt angesehen wird. (418) In Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 über die Grundsatzung der BNB heißt es: „Der Staat schützt die Bank vor Verlusten jeglicher Art und garantiert die Rückzahlung sämtlicher von der Bank gewährten Kredite im Zusammenhang mit der Erfüllung der im vorstehenden Absatz genannten Verträge [d. h. „die für Belgien bindenden internationalen Währungskooperationsabkommen“] oder ihrer Mitwirkung an Vereinbarungen oder Programmen der internationalen währungspolitischen Zusammenarbeit, bei denen die Bank nach Zustimmung des Ministerrats eine der Vertragsparteien ist. Der Staat garantiert der Bank zugleich die Rückzahlung sämtlicher im Rahmen ihres Beitrags zur Stabilität des Finanzsystems gewährten Kredite und schützt sie vor Verlusten jeglicher Art, die durch gleich welche in diesem Zusammenhang erforderlichen Geschäfte verursacht werden.“ (114) (419) Der Kommission zufolge ergibt sich daraus, dass die BNB bei den unter diese Klausel fallenden Tätigkeiten durch eine staatliche Garantie „gegen Verluste jeglicher Art“ abgesichert ist. Außerdem haben die belgischen Behörden die ELA zugunsten von Dexia immer wieder damit begründet, dass eine Destabilisierung des Finanzsystems vermieden werde müsse. (420) Der Umstand, dass es die belgischen Behörden in ihrer Anmeldung der neuen ELA-Maßnahme vom 21. Oktober 2011 für nötig erachteten, auf das Vorliegen einer staatlichen Rückbürgschaft zugunsten der BNB hinzuweisen, und das fast unmittelbar nach der Aussage, dass die ELA für die Sicherung der finanziellen Stabilität Belgiens erforderlich ist, bestätigt, dass diese Rückbürgschaft eigentlich die ELA absichert: „(22) In these circumst

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.