Europäische Union

Beschluss des Rates vom 9. Juni 2011 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien und über die vorläufige Anwendung dieses Protokolls

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0405. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Originaldateien und Anlagen

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diesem Anhang für alle Fischereiarten vorgegeben ist. Das Fischereilogbuch wird vom Kapitän für jeden Tag ausgefüllt, an dem sich das Schiff in der Fischereizone Kap Verdes aufhält. Der Kapitän trägt ins Fischereilogbuch täglich für jede Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die gefangene und an Bord behaltene Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl ein. Für die Zielarten zeichnet der Kapitän auch Nullfänge auf. Der Kapitän trägt außerdem gegebenenfalls täglich für jede Art die Mengen ins Fischereilogbuch ein, die wieder ins Meer zurückgeworfen wurden, in Kilogramm Lebendgewicht oder als Stückzahl. Das Fischereilogbuch wird leserlich in Großbuchstaben ausgefüllt und vom Kapitän unterzeichnet. Für die Richtigkeit der Angaben im Fischereilogbuch haftet der Kapitän. Fangmeldungen Der Kapitän meldet die Fänge seines Schiffes durch Übergabe der für die Zeit des Aufenthalts in der Fischereizone Kap Verdes ausgefüllten Fischereilogbuchblätter. Die Übergabe der Fischereilogbuchblätter geschieht wie folgt: i) bei Anlaufen eines kap-verdischen Hafens wird das Original jedes Fischereilogbuchblattes dem Vertreter Kap Verdes vor Ort übergeben, der den Empfang schriftlich bestätigt; ii) bei Verlassen der Fischereizone Kap Verdes ohne vorheriges Anlaufen eines kap-verdischen Hafens werden die Originale der Fischereilogbuchblätter binnen 14 Tagen nach Ankunft in einem anderen Hafen und in jedem Fall binnen 30 Tagen nach Verlassen der Fischereizone Kap Verdes übersandt: a) per Post an Kap Verde oder b) per FAX an die von Kap Verde mitgeteilte Nummer oder c) per E-Mail. Beide Parteien treffen alle erforderlichen Vorkehrungen zur Einrichtung eines Fangmeldesystems, das auf der elektronischen Übertragung aller Daten beruht. Sobald Kap Verde Fangmeldungen per E-Mail entgegennehmen kann, übermittelt der Kapitän Kap Verde seine Fischereilogbuchblätter elektronisch an die von Kap Verde mitgeteilte E-Mail-Adresse. Kap Verde bestätigt den Eingang umgehend durch eine Antwort-E-Mail. Der Kapitän übersendet der EU Kopien aller Fischereilogbuchblätter. Für Thunfisch-Wadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer sendet der Kapitän außerdem Kopien aller Fischereilogbuchblätter an eines der folgenden Wissenschaftsinstitute: i) IRD (Institut de recherche pour le développement) ii) IEO (Instituto Español de Oceanografia), iii) IPIMAR (Instituto Português de Investigação Maritima) oder iv) INDP (Instituto Nacional de Desenvolvimento das Pescas). Kehrt das Schiff während der Geltungsdauer seiner Fanggenehmigung in die Fischereizone Kap Verdes zurück, müssen erneut Fangmeldungen gemacht werden. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Meldung der Fänge kann Kap Verde die Fanggenehmigung aussetzen, bis die fehlenden Fangmeldungen vorliegen, und gegen den Reeder die nach geltendem kap-verdischen Recht vorgesehenen Strafen verhängen. Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Bestimmungen kann Kap Verde eine Verlängerung der Fanggenehmigung ablehnen. Kap Verde unterrichtet die EU umgehend von jeder in diesem Zusammenhang verhängten Strafe. Gebührenabrechnung für Thunfisch-Wadenfänger und Oberflächen-Langleiner Die EU erstellt für jeden Thunfischwadenfänger und jeden Oberflächen-Langleiner auf der Basis der von den vorgenannten Wissenschaftsinstituten bestätigten Fangmeldungen eine endgültige Abrechnung der Gebühren, die für die Fänge des betreffenden Schiffes im vorausgegangenen Kalenderjahr zu zahlen sind. Die EU übermittelt diese Abrechnung Kap Verde und dem Reeder vor dem 31. Juli des laufenden Jahres. Kap Verde kann die Abrechnung unter Vorlage einer entsprechenden Begründung innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung anfechten. Bei Unstimmigkeiten wird der Gemischte Ausschuss einberufen. Wird innerhalb der Frist kein Einspruch erhoben, gilt die Gebührenabrechnung als angenommen. Fällt die endgültige Gebührenabrechnung höher aus als die Pauschalvorausgebühr, die bei Beantragung der Fanggenehmigung gezahlt wurde, überweist der Reeder Kap Verde den Restbetrag bis spätestens 30. September des laufenden Jahres. Fällt die endgültige Abrechnung niedriger aus als der Pauschalbetrag der Vorausgebühr, wird dem Reeder die Differenz nicht erstattet. KAPITEL V ANLANDUNGEN UND UMLADUNGEN Der Kapitän eines EU-Schiffes, der in der Fischereizone Kap Verdes getätigte Fänge in einem kap-verdischen Hafen anlanden oder umladen möchte, muss Kap Verde mindestens 24 Stunden vor der Anlandung oder Umladung Folgendes übermitteln: a) Name des Schiffes, das anlanden oder umladen wird, b) Hafen der Anlandung oder Umladung, c) Datum und voraussichtliche Uhrzeit der Anlandung oder Umladung, d) für jede anzulandende oder umzuladende Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl, e) bei Umladung den Namen des Empfängerschiffes, f) die Gesundheitsbescheinigung des Empfängerschiffes. Die Umladung muss in den Gewässern eines hierzu zugelassenen kap-verdischen Hafens erfolgen. Umladungen auf See sind untersagt. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen werden die nach geltendem kap-verdischen Recht vorgesehenen Strafen verhängt. Ein EU-Schiff, das in einem kap-verdischen Hafen anlandet oder seine Fänge an ein kap-verdisches Verarbeitungsunternehmen verkauft, erhält einen finanziellen Anreiz in Form eines Gebührennachlasses in der in den technischen Übersichtsbögen in Anlage 2 zu diesem Anhang angegebenen Höhe. KAPITEL VI ÜBERWACHUNG Einfahrt in die Fischereizone und Ausfahrt Jede Einfahrt in die Fischereizone Kap Verdes und jede Ausfahrt aus dieser Zone eines EU-Schiffes im Besitz einer Fanggenehmigung muss Kap Verde drei Stunden vor der Ein- oder Ausfahrt gemeldet werden. Bei der Meldung seiner Ein- oder Ausfahrt teilt das Schiff insbesondere Folgendes mit: i) Datum, Uhrzeit und gewählte Durchfahrtsstelle; ii) für jede Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die Menge an Bord in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl; iii) Aufmachung der Erzeugnisse. Die Meldung erfolgt vorzugsweise per E-Mail oder aber per Fax oder Funk an die von Kap Verde mitgeteilte E-Mail-Adresse, Rufnummer oder Frequenz. Kap Verde teilt allen betroffenen Schiffen sowie der EU unverzüglich jede Änderung dieser E-Mail-Adresse, Rufnummer oder Funkfrequenz mit. Jedes Schiff, das in der Fischereizone Kap Verdes fischend angetroffen wird, ohne seine Einfahrt in die Zone gemeldet zu haben, wird als Schiff ohne Fanggenehmigung angesehen. Inspektionen auf See Die Inspektion auf See von EU-Schiffen im Besitz einer Fanggenehmigung in der Fischereizone Kap Verdes erfolgt durch kap-verdische Schiffe und Inspektoren, die eindeutig als mit der Durchführung von Fischereikontrollen beauftragt auszumachen sind. Die kap-verdischen Inspektoren kündigen dem EU-Schiff ihre Entscheidung, eine Inspektion durchzuführen, an, bevor sie an Bord kommen. Die Inspektion wird von höchstens zwei Inspektoren durchgeführt, die sich eindeutig ausweisen müssen, bevor sie mit der Inspektion beginnen. Die kap-verdischen Inspektoren bleiben nicht länger an Bord, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Fischfang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Kap Verde kann der EU gestatten, an der Inspektion auf See als Beobachter teilzunehmen. Der Kapitän des EU-Schiffes erleichtert den kap-verdischen Inspektoren das Anbordkommen und deren Arbeit. Am Ende jeder Inspektion erstellen die kap-verdischen Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des EU-Schiffes kann Bemerkungen in den Inspektionsbericht schreiben. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des EU-Schiffes unterschrieben. Die kap-verdischen Inspektoren händigen dem Kapitän des EU-Schiffes eine Kopie des Inspektionsberichts aus, bevor sie von Bord gehen. Innerhalb von acht Tagen nach der Inspektion übermittelt Kap Verde auch der EU eine Kopie des Inspektionsberichts. Inspektion im Hafen Die Inspektion im Hafen von EU-Schiffen, die in den Gewässern eines kap-verdischen Hafens in der Fischereizone Kap Verdes getätigte Fänge anlanden oder umladen, erfolgt durch kap-verdische Inspektoren, die eindeutig als mit der Durchführung von Fischereikontrollen beauftragt auszumachen sind. Die Inspektion wird von höchstens zwei Inspektoren durchgeführt, die sich eindeutig ausweisen müssen, bevor sie mit der Inspektion beginnen. Die kap-verdischen Inspektoren bleiben nicht länger an Bord, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Anlande- oder Umladevorgang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Kap Verde kann der EU gestatten, an der Inspektion als Beobachter teilzunehmen. Der Kapitän des EU-Schiffes erleichtert den kap-verdischen Inspektoren ihre Arbeit. Am Ende jeder Inspektion erstellen die kap-verdischen Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des EU-Schiffes kann Bemerkungen in den Inspektionsbericht schreiben. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des EU-Schiffes unterschrieben. Der kap-verdische Inspektor händigt dem Kapitän des EU-Schiffes bei Abschluss der Inspektion eine Kopie des Inspektionsberichts aus. Innerhalb von acht Tagen nach der Inspektion übermittelt Kap Verde auch der EU eine Kopie des Inspektionsberichts. KAPITEL VII SCHIFFSÜBERWACHUNGSSYSTEM (VMS) VMS — Schiffspositionsmeldungen EU-Schiffe im Besitz einer Fanggenehmigung müssen, wenn sie sich in der Fischereizone Kap Verdes aufhalten, mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem (VMS) ausgestattet sein, über das die Position des Schiffes jede Stunde automatisch an das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) seines Flaggenstaates übertragen wird. Jede Positionsmeldung i) enthält obligatorisch a) die Schiffskennzeichen, b) die letzte Position des Schiffes (Längen- und Breitengrad) auf 500 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 %, c) Datum und Uhrzeit der Positionsaufzeichnung, d) Schiffsgeschwindigkeit und -kurs; ii) hat das in Anlage 4 zu diesem Anhang vorgegebene Format. Die erste Positionsaufzeichnung nach der Einfahrt in die Fischereizone Kap Verdes wird mit dem Code „ENT“ gekennzeichnet. Alle nachfolgenden Positionen tragen den Code „POS“, mit Ausnahme der ersten Positionsaufzeichnung nach der Ausfahrt aus der Fischereizone Kap Verdes — sie wird mit „EXI“ gekennzeichnet. Das FÜZ des Flaggenstaats garantiert die automatische Verarbeitung und gegebenenfalls elektronische Übertragung der Positionsmeldungen. Die Positionsmeldungen müssen sicher aufgezeichnet und für drei Jahre gespeichert werden. Übertragung vom Schiff bei Ausfall des VMS Der Kapitän vergewissert sich, dass das VMS jederzeit einwandfrei funktioniert und die Position seines Schiffes dem FÜZ seines Flaggenstaats stets korrekt gemeldet wird. Bei einer Störung wird das VMS des Schiffes binnen einem Monat repariert oder ausgetauscht. Nach Ablauf dieses Monats darf das Schiff anderenfalls nicht mehr in der Fischereizone Kap Verdes fischen. Schiffe, die in der Fischereizone Kap Verdes mit einem defekten VMS Fischfang betreiben, müssen ihre Positionsmeldungen an das FÜZ des Flaggenstaats mindestens alle vier Stunden per E-Mail, Fax oder Funk vornehmen und dabei alle vorgeschriebenen Angaben machen. Sichere Übertragung der Positionsmeldungen an Kap Verde Das FÜZ des Flaggenstaats überträgt die Positionsmeldungen der betreffenden Schiffe automatisch an das FÜZ Kap Verdes. Die FÜZ des Flaggenstaats und Kap Verdes tauschen ihre E-Mail-Kontaktadressen aus und teilen sich jede Änderung dieser Adressen unverzüglich mit. Die Übertragung der Positionsmeldungen zwischen den FÜZ des Flaggenstaats und Kap Verdes erfolgt elektronisch über ein sicheres Kommunikationssystem. Das FÜZ Kap Verdes informiert das FÜZ des Flaggenstaats und die EU unverzüglich, wenn die Positionsmeldungen für ein Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung nicht mehr regelmäßig eingehen, das betreffende Schiff aber keine Ausfahrt aus der Fischereizone gemeldet hat. Fehlbetrieb des Kommunikationssystems Kap Verde stellt sicher, dass seine elektronische Einrichtung mit der des Flaggenstaat-FÜZ kompatibel ist, und informiert die EU im Interesse einer möglichst raschen technischen Behebung unverzüglich über jede Störung bei Versendung oder Empfang der Positionsmeldungen. Bei etwaigen Streitfällen wird der Gemischte Ausschuss befasst. Jede festgestellte Manipulation des VMS an Bord des Schiffes zur Störung seines einwandfreien Betriebs oder Fälschung der Positionsangaben wird dem Kapitän angelastet. Jeder Verstoß wird mit den hierfür nach kap-verdischem Recht vorgesehenen Strafen geahndet. Änderung der Übermittlungshäufigkeit Im Fall eines begründeten Hinweises auf illegales Verhalten kann Kap Verde das FÜZ des Flaggenstaats — mit Kopie an die EU — auffordern, die Häufigkeit, mit der die Positionsmeldungen für ein bestimmtes Schiff übertragen werden, für einen bestimmten Untersuchungszeitraum auf Abstände von 30 Minuten zu verkürzen. Kap Verde muss dem FÜZ des Flaggenstaats und der EU die Gründe für seinen Verdacht mitteilen. Das FÜZ des Flaggenstaats sendet Kap Verde die Positionsmeldungen umgehend so häufig wie verlangt. Am Ende des Untersuchungszeitraums unterrichtet Kap Verde das FÜZ des Flaggenstaats und die EU über etwaige Folgemaßnahmen. KAPITEL VIII VERSTÖSSE Erfassung von Verstößen Jeder Verstoß, den ein EU-Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Anhangs begeht, muss in einem Inspektionsbericht vermerkt werden. Mit seiner Unterschrift unter den Inspektionsbericht greift der Kapitän nicht dem Recht des Reeders vor, sich gegen den Vorwurf des Verstoßes zu verteidigen. Auf-/Einbringung von Schiffen — Informationssitzung Wenn die kap-verdischen Rechtsvorschriften dies für den betreffenden Verstoß vorsehen, kann jedes EU-Schiff, dem ein Verstoß vorgeworfen wird, gezwungen werden, seine Fangtätigkeit einzustellen und, wenn es sich auf See befindet, einen kap-verdischen Hafen anzulaufen. Kap Verde benachrichtigt die EU binnen längstens 24 Stunden von jeder Aufbringung eines EU-Schiffes im Besitz einer Fanggenehmigung. Mit der Benachrichtigung werden auch Belege für den angezeigten Verstoß vorgelegt. Bevor etwaige Maßnahmen gegen Kapitän, Besatzung oder Ladung ergriffen werden, Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen ausgenommen, beruft Kap Verde auf Antrag der EU binnen einem Arbeitstag nach Eingang der Benachrichtigung über die Aufbringung eine Informationssitzung ein, um die Umstände zu klären, die zur Aufbringung des Schiffes geführt haben, und etwaige Folgemaßnahmen darzulegen. An dieser Informationssitzung kann ein Vertreter des Flaggenstaats teilnehmen. Ahndung des Verstoßes — Vergleich Die Strafe für den angezeigten Verstoß wird von Kap Verde nach geltendem kap-verdischen Recht festgesetzt. Verlangt die Verfolgung des Verstoßes ein Gerichtsverfahren, so wird vor der Einleitung gerichtlicher Schritte versucht, den mutmaßlichen Verstoß — solange es sich nicht um ein strafrechtliches Verbrechen handelt — zwischen Kap Verde und der EU im Wege eines Vergleichs zu regeln und Art und Höhe der Strafe festzulegen. An diesem Vergleichsverfahren kann ein Vertreter des Flaggenstaats teilnehmen. Das Verfahren wird spätestens drei Arbeitstage nach der Benachrichtigung über die Aufbringung abgeschlossen. Gerichtsverfahren — Bankkaution Kann der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei der zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder des angezeigten Schiffes bei einer von Kap Verde bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe von Kap Verde unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung, der wahrscheinlichen Geldstrafe und möglicher Entschädigungen festgesetzt wird. Die Bankkaution kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht aufgehoben werden. Die Bankkaution wird freigegeben und dem Reeder unverzüglich nach Ergehen des Urteils zurückgezahlt: a) in voller Höhe, wenn keine Strafe verhängt wurde, b) in Höhe des Restbetrags, wenn die verhängte Geldstrafe niedriger ausfällt als die Kaution. Kap Verde teilt der EU die Ergebnisse des Gerichtsverfahrens binnen acht Tagen nach dem Urteilsspruch mit. Freigabe von Schiff und Besatzung Das Schiff und seine Besatzung dürfen den Hafen verlassen, wenn den Verpflichtungen im Rahmen des Vergleichs nachgekommen wurde oder wenn die Bankkaution hinterlegt ist. KAPITEL IX ANHEUERUNG VON SEELEUTEN Zahl anzuheuernder Seeleute Für die Zeit ihrer Fangtätigkeit in der Fischereizone Kap Verdes heuern die EU-Schiffe in folgendem Umfang kap-verdische Seeleute an: a) die Flotte der Thunfisch-Wadenfänger heuert mindestens sechs Seeleute an; b) die Flotte der Thunfischfänger mit Angeln heuert mindestens zwei Seeleute an; c) die Flotte der Oberflächen-Langleinenfischer heuert mindestens fünf Seeleute an. Die Reeder bemühen sich, noch weitere kap-verdische Seeleute anzuheuern. Freie Auswahl der Seeleute Kap Verde unterhält eine Liste qualifizierter kap-verdischer Seeleute, die auf EU-Schiffen angeheuert werden können. Der Reeder oder sein Konsignatar kann die anzuheuernden Seeleute frei aus dieser Liste auswählen und teilt Kap Verde ihre Eintragung in die Besatzungsliste mit. Heuerverträge Für die kap-verdischen Seeleute wird der Heuervertrag zwischen dem Reeder oder seinem Konsignatar und dem Seemann ausgehandelt, der durch seine Gewerkschaft vertreten sein kann. Der Vertrag erhält einem Sichtvermerk der kap-verdischen Seefahrtsbehörde. Ausdrücklich genannt werden unter anderem Datum und Einschiffungshafen. Durch den Vertrag ist der Seemann an das für ihn in Kap Verde geltende Sozialversicherungssystem angeschlossen. Er ist damit unter anderem lebens-, kranken- und unfallversichert. Den Unterzeichnern wird eine Kopie des Vertrags ausgehändigt. Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt für kap-verdische Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf. Heuer der Seeleute Die Heuer der kap-verdischen Seeleute geht zulasten des Reeders. Sie ist vor Erteilung der Fanggenehmigung vom Reeder oder seinem Konsignatar und Kap Verde einvernehmlich festzusetzen. Die Heuer darf nicht schlechter sein als die der nationalen Schiffsbesatzungen und sie darf nicht unter den IAO-Normen liegen. Pflichten des Seemanns Der Seemann muss sich einen Tag vor dem in seinem Vertrag genannten Einschiffungsdatum beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Der Kapitän teilt dem Seemann das Datum und die Uhrzeit der Einschiffung mit. Tritt der Seemann vom Vertrag zurück oder erscheint er nicht am vereinbarten Tag zur vereinbarten Uhrzeit zur Einschiffung, so ist der Reeder automatisch von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit. In diesem Fall muss der Reeder keine Geldstrafe oder Entschädigung zahlen. Nichtanheuerung kap-verdischer Seeleute Reeder einer Flotte, die keine kap-verdischen Seeleute anheuern, überweisen vor dem 30. September des laufenden Jahres für jeden nicht angeheuerten Seemann im Rahmen der vorgegebenen Zahl anzuheuernder Seeleute eine Pauschalsumme von 20 EUR je Aufenthaltstag ihrer Schiffe in der Fischereizone Kap Verdes. Kap Verde verwendet diese Summe für die Ausbildung von kap-verdischen Seeleuten. KAPITEL X BEOBACHTER KAP VERDES Beobachtung der Fangtätigkeiten Schiffe im Besitz einer Fanggenehmigung unterliegen einer Regelung der Beobachtung ihrer Fangtätigkeiten im Rahmen des Abkommens. Diese Regelung passt sich an relevante Bestimmungen in den Empfehlungen an, die von der ICCAT (Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) angenommen wurden. Benennung von Schiffen und Beobachtern Kap Verde benennt die Schiffe der EU, die einen Beobachter an Bord nehmen müssen, sowie den Beobachter, der jedem Schiff zugeteilt wird, spätestens 15 Tage vor dem angesetzten Datum für die Einschiffung des Beobachters. Bei Erteilung der Fanggenehmigung teilt Kap Verde der EU und dem Reeder oder seinem Konsignatar die bezeichneten Schiffe und Beobachter sowie die Zeit mit, die der Beobachter an Bord des jeweiligen Schiffes verbringen wird. Kap Verde teilt der EU und dem Reeder oder seinem Konsignatar unverzüglich mit, wenn es bei den bezeichneten Schiffen oder Beobachtern zu Änderungen kommt. Kap Verde bemüht sich, keine Beobachter für Schiffe zu bestellen, die in der betreffenden Fangsaison bereits für ihre Fangtätigkeiten in anderen Fischereizonen als der Kap Verdes Beobachter an Bord nehmen müssen. Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord darf die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten. Pauschalbeitrag Bei Zahlung der Gebühren überweist der Reeder Kap Verde für jedes Schiff einen Jahrespauschalbetrag von 100 EUR. Vergütung des Beobachters Vergütung und Abgaben des Beobachters gehen zulasten Kap Verdes. Einschiffungsbedingungen Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord, insbesondere die Dauer seiner Anwesenheit, werden vom Reeder oder seinem Konsignatar und Kap Verde einvernehmlich festgelegt. Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Bei seiner Unterbringung wird den technischen Möglichkeiten des Schiffes Rechnung getragen. Die Kosten der Unterbringung und Verpflegung des Beobachters gehen zulasten des Reeders. Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters zu gewährleisten. Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Er hat Zugang zu den Kommunikationsmitteln und Unterlagen des Schiffes, insbesondere dem Fischereilogbuch und den Navigationsaufzeichnungen, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugang haben muss. Pflichten des Beobachters Während seines Aufenthalts an Bord a) trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit die Fangtätigkeiten weder unterbrochen noch behindert werden; b) geht er mit den an Bord befindlichen Sachen und Ausrüstungen sorgfältig um; c) wahrt er die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des Schiffes. Ein- und Ausschiffung des Beobachters Der Beobachter kommt in einem vom Reeder gewählten Hafen an Bord. Der Reeder oder sein Vertreter teilt Kap Verde mindestens zehn Tage im Voraus Datum, Uhrzeit und Hafen der Einschiffung des Beobachters mit. Wird der Beobachter im Ausland eingeschifft, so gehen die Reisekosten bis zum Einschiffungshafen zulasten des Reeders. Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder automatisch von der Verpflichtung befreit, diesen Beobachter an Bord zu nehmen. Das Schiff kann den Hafen verlassen und seine Fangtätigkeit aufnehmen. Wird der Beobachter nicht in einem kap-verdischen Hafen ausgeschifft, sorgt der Reeder für dessen unverzügliche Rückkehr nach Kap Verde auf Kosten des Reeders. Aufgaben des Beobachters Der Beobachter hat folgende Aufgaben: a) er beobachtet die Fangtätigkeit des Schiffes; b) er überprüft die Position des Schiffes beim Fischfang; c) er nimmt im Rahmen eines wissenschaftlichen Programms biologische Probenahmen vor; d) er erstellt eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte; e) er überprüft die Angaben zu den in der Fischereizone Kap Verdes getätigten Fängen im Logbuch; f) er überprüft den Anteil an Beifängen und nimmt eine Schätzung der zurückgeworfen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.