Europäische Union

Beschluss des Rates vom 9. Juni 2011 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien und über die vorläufige Anwendung dieses Protokolls

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9.7.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 181/1 BESCHLUSS DES RATES vom 9. Juni 2011 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien und über die vorläufige Anwendung dieses Protokolls (2011/405/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 19. Dezember 2006 die Verordnung (EG) Nr. 2027/2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (Kap Verde) (1) erlassen. (2) Die Geltungsdauer des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach diesem Partnerschaftsabkommen endet am 31. August 2011. (3) Die Union hat mit der Republik Kap Verde (im Folgenden „Kap Verde“) über ein neues Protokoll verhandelt, das Schiffen der EU Fangmöglichkeiten in den Gewässern einräumt, die im Bereich der Fischerei der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Kap Verdes unterstehen. (4) Das neue Protokoll wurde nach Abschluss der Verhandlungen am 22. Dezember 2010 paraphiert. (5) Damit die Fischereifahrzeuge der EU ihre Fangtätigkeiten nicht unterbrechen müssen, sieht Artikel 15 des neuen Protokolls dessen vorläufige Anwendung ab 1. September 2011 vor. (6) Das neue Protokoll sollte unterzeichnet und vorläufig angewendet werden, bis die für seinen förmlichen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung des zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien wird — vorbehaltlich des Abschlusses — im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen. Artikel 3 Das Protokoll wird ab 1. September 2011 vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 9. Juni 2011. Im Namen des Rates Der Präsident PINTÉR S. (1)   ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 1. PROTOKOLL Zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde vereinbartes zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien Artikel 1 Laufzeit und Fangmöglichkeiten (1)   Für einen Zeitraum von drei Jahren werden die in Artikel 5 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten wie folgt festgelegt: Weit wandernde Arten (in Anhang 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgelistete Arten): — Thunfisch-Wadenfänger/Froster: 28 Schiffe, — Thunfischfänger mit Angeln: 11 Schiffe, — Oberflächen-Langleinenfischer: 35 Schiffe. (2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4 und 5 dieses Protokolls. Artikel 2 Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise (1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 435 000 EUR festgesetzt. (2)   Die finanzielle Gegenleistung umfasst: a) einen Jahresbetrag in Höhe von 325 000 EUR, der einer Referenzfangmenge von 5 000 Tonnen jährlich entspricht, für den Zugang zur AWZ Kap Verdes und b) einen spezifischen Betrag in Höhe von 110 000 EUR jährlich zur Unterstützung der kap-verdischen Fischereipolitik. (3)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Artikel 3, 4, 5, 7 und 8 dieses Protokolls sowie der Artikel 12 und 13 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens. (4)   Übersteigt die Gesamtmenge der von den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union in den kap-verdischen Gewässern getätigten Fänge 5 000 Tonnen jährlich, so wird der Betrag der jährlichen finanziellen Gegenleistung von bisher 325 000 EUR um 65 EUR je zusätzliche Tonne erhöht. Der von der Europäischen Union gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrages (325 000 EUR) nicht übersteigen. Übersteigen die Fänge der Fischereifahrzeuge der Europäischen Union die dem Doppelten des jährlichen Gesamtbetrages entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt. (5)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b erfolgt für das erste Jahr spätestens 60 Tage nach Inkrafttreten des Protokolls und für die Folgejahre spätestens am Jahrestag dieses Inkrafttretens des Protokolls. (6)   Die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der kap-verdischen Behörden. (7)   Die finanzielle Gegenleistung wird auf ein Einzelkonto der Staatskasse bei einem von den kap-verdischen Behörden bezeichneten Finanzinstitut überwiesen. Artikel 3 Förderung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei in den kap-verdischen Gewässern (1)   Die Parteien vereinbaren in dem in Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Protokolls ein mehrjähriges sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen: a) die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten finanziellen Gegenleistung; b) die jährlichen und mehrjährigen Ziele zur Verwirklichung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei, wobei den Prioritäten Kap Verdes auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Einrichtung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, Rechnung zu tragen ist; c) die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der Ergebnisse. (2)   Vorschläge für die Änderung des mehrjährigen sektoralen Programms müssen von den Parteien im Gemischten Ausschuss oder im Rahmen eines Briefwechsels angenommen werden. (3)   Die Behörden Kap Verdes beschließen jedes Jahr gegebenenfalls über die Verwendung eines Betrags zusätzlich zu dem in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten Teil der finanziellen Gegenleistung für die Durchführung des mehrjährigen Programms. Diese Verwendung muss der Europäischen Union spätestens zwei (2) Monate vor dem Jahrestag des Inkrafttretens dieses Protokolls mitgeteilt werden. (4)   Die beiden Parteien bewerten jedes Jahr im Gemischten Ausschuss den Stand der Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms. Sollte diese Bewertung ergeben, dass die direkt aus der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b finanzierten Ziele nicht zufriedenstellend durchgeführt werden, behält sich die Europäische Union das Recht vor, den betreffenden Teil der finanziellen Gegenleistung zu kürzen, um den für die Durchführung des Programms vorgesehenen Betrag an die tatsächlichen Ergebnisse anzupassen. Artikel 4 Wissenschaftliche Zusammenarbeit für verantwortungsvolle Fischerei (1)   Die beiden Parteien verpflichten sich, in den kap-verdischen Gewässern eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern. (2)   Während der Laufzeit dieses Protokolls überwachen die Europäische Union und die kap-verdischen Behörden Entwicklung und Zustand der Bestände in der Fischereizone Kap Verdes. (3)   Beide Parteien beachten die Empfehlungen und Entschließungen der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), die diese im Interesse einer verantwortungsvollen Bestandsbewirtschaftung erlässt. (4)   Auf der Grundlage der in der ICCAT angenommenen Empfehlungen und Entschließungen und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die beiden Parteien einander im Rahmen des in Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses, gegebenenfalls nach einer wissenschaftlichen Sitzung, um einvernehmlich Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu verabschieden, die sich auf die Fangtätigkeit der Schiffe der Europäischen Union auswirken. Artikel 5 Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten Die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 1 können einvernehmlich angepasst werden, sofern die Empfehlungen und Entschließungen der ICCAT bestätigen, dass diese Anpassung eine nachhaltige Bewirtschaftung der unter dieses Protokoll fallenden Fischereiressourcen Kap Verdes gewährleistet. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a zeitanteilig angepasst und dieses Protokoll einschließlich Anhang entsprechend geändert. Artikel 6 Anlandungsanreize und Förderung der Zusammenarbeit der Wirtschaftsbeteiligten (1)   Beide Parteien arbeiten zusammen daran, die Möglichkeiten der Anlandung in kap-verdischen Häfen zu verbessern. (2)   Die entsprechenden Modalitäten sowie der Umfang möglicher finanzieller Anreize werden im Gemischten Ausschuss festgelegt. (3)   Die Parteien bemühen sich, technisch, wirtschaftlich und kommerziell günstige Voraussetzungen zu schaffen, um die Beziehungen zwischen ihren Unternehmen zu fördern, und treiben dazu die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes voran. Artikel 7 Aussetzung der Zahlung der finanziellen Gegenleistung (1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b kann nach Konsultationen im Gemischten Ausschuss ausgesetzt werden, wenn a) außergewöhnliche Umstände, ausgenommen Naturphänomene, den Ablauf der Fangtätigkeiten in der kap-verdischen AWZ verhindern; b) im Falle grundlegender Veränderungen der politischen Voraussetzungen, unter denen dieses Protokoll geschlossen wurde, eine Partei eine Überprüfung der Bestimmungen mit Blick auf eine mögliche Änderung verlangt; c) die Europäische Union in Kap Verde einen Verstoß gegen wesentliche und fundamentale Elemente der Menschenrechte und demokratischen Grundsätze gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou feststellt. (2)   Die Europäische Union behält sich das Recht vor, die Zahlung der besonderen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b dieses Protokolls ganz oder teilweise auszusetzen, wenn a) die erzielten Ergebnisse nach einer Bewertung durch den Gemischten Ausschuss nicht der Planung entsprechen; b) die finanzielle Gegenleistung nicht zweckentsprechend verwendet wird. (3)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird nach Konsultation und Einigung der beiden Parteien wieder aufgenommen, sobald die vor den in Absatz 1 genannten Ereignissen bestehende Lage wieder hergestellt wurde und/oder wenn die Ergebnisse der in Absatz 2 genannten finanziellen Durchführung dies rechtfertigen. Artikel 8 Aussetzung der Anwendung des Protokolls (1)   Die Anwendung dieses Protokolls kann nach Konsultation im Gemischten Ausschuss auf Initiative einer Partei ausgesetzt werden, wenn a) außergewöhnliche Umstände im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 des partnerschaftlichen Abkommens den Ablauf der Fangtätigkeiten in der kap-verdischen AWZ verhindern; b) im Falle grundlegender Veränderungen der politischen Voraussetzungen, unter denen dieses Protokoll geschlossen wurde, eine Partei eine Überprüfung der Bestimmungen mit Blick auf eine mögliche Änderung verlangt; c) eine der beiden Parteien einen Verstoß gegen wesentliche und fundamentale Elemente der Menschenrechte und demokratischen Grundsätze gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou feststellt; d) die Europäische Union die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a aus anderen Gründen als den in Artikel 7 genannten nicht leistet; e) zwischen den beiden Parteien Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Protokolls herrschen; f) eine Partei gegen die Bestimmungen dieses Protokolls, seines Anhangs oder dessen Anlagen verstößt. (2)   Soll die Anwendung des Protokolls aus anderen als den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Gründen ausgesetzt werden, muss die betreffende Partei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilen. Die Aussetzung des Protokolls aus den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Gründen wird unmittelbar nach Fassung des Aussetzungsbeschlusses wirksam. (3)   Im Fall einer Aussetzung konsultieren die Parteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wiederaufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig gekürzt. Artikel 9 Elektronischer Datenaustausch (1)   Kap Verde und die EU verpflichten sich, umgehend die für einen elektronischen Austausch aller Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens erforderlichen Systeme einzurichten. (2)   Sobald die in Absatz 1 genannten Systeme betriebsbereit sind, gilt die elektronische Fassung eines Dokuments als der Papierfassung in jeder Hinsicht gleichwertig. (3)   Kap Verde und die EU melden einander unverzüglich jede Störung ihrer Informationssysteme. Die Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens werden dann automatisch nach Maßgabe des Anhangs durch die Papierfassung ersetzt. Artikel 10 Satellitenüberwachung Kap Verde richtet umgehend ein satellitengestütztes System (VMS) zur Überwachung von Fischereifahrzeugen ein, die in seinen Gewässern fischen. Sobald dieses System betriebsbereit ist, finden die entsprechenden Bestimmungen im Anhang dieses Protokolls Anwendung. Artikel 11 Vertraulichkeit von Daten Kap Verde verpflichtet sich, alle im Rahmen des Abkommens verfügbaren Daten zu EU-Schiffen und ihren Fangtätigkeiten vertraulich zu behandeln und ausschließlich im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens zu verwenden. Artikel 12 Anwendbares nationales Recht (1)   Für die im Rahmen des vorliegenden Protokolls ausgeübten Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union in den kap-verdischen Gewässern gilt kap-verdisches Recht, insbesondere die Vorschriften des Bewirtschaftungsplans für die Fischereiressourcen Kap Verdes, sofern das Abkommen sowie das vorliegende Protokoll mit seinem Anhang und dessen Anlagen nichts anderes vorsehen. (2)   Die Behörden Kap Verdes setzen die Europäische Kommission über jede Änderung oder jede neue Rechtsvorschrift in Kenntnis, die den Fischereisektor betrifft. Artikel 13 Laufzeit Dieses Protokoll und sein Anhang gelten für eine Laufzeit von drei Jahren ab der vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 15, sofern das Protokoll nicht gemäß Artikel 14 gekündigt wird. Artikel 14 Kündigung (1)   Im Falle einer Kündigung des Protokolls benachrichtigt die kündigende Partei die andere Partei schriftlich wenigstens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, von ihrer Absicht, das Protokoll zu kündigen. (2)   Die Absendung der in Absatz 1 genannten Benachrichtigung leitet die Konsultationen zwischen den Parteien ein. Artikel 15 Vorläufige Anwendung Dieses Protokoll wird ab dem 1. September 2011 vorläufig angewendet. Artikel 16 Inkrafttreten Dieses Protokoll und sein Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Parteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren. ANHANG BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG VON FISCHEREITÄTIGKEITEN DURCH SCHIFFE DER EUROPÄISCHEN UNION IN DER FISCHEREIZONE VON KAP VERDE KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Bezeichnung der zuständigen Behörde Für die Anwendung dieses Anhangs bezeichnet jeder Bezug auf eine zuständige Behörde der Europäischen Union (EU) oder Kap Verdes, sofern nichts anderes festgelegt ist: — für die EU: die Europäische Kommission, gegebenenfalls vertreten durch die Delegation der EU in Kap Verde; — für Kap Verde: das Fischereiministerium. Nationale AWZ Kap Verde teilt der EU vor Inkrafttreten des Protokolls die Koordinaten seiner AWZ sowie seiner Basislinien mit. Fanggebiete EU-Schiffe dürfen jenseits der 12-Meilen-Zone, gemessen von den Basislinien, fischen. Benennung eines Agenten vor Ort Jedes EU-Schiff, das Anlandungen oder Umladungen in einem kap-verdischen Hafen plant, muss durch einen Konsignatar mit Wohnsitz in Kap Verde vertreten sein. Bankkonto Kap Verde teilt der EU vor Inkrafttreten des Protokolls das Bankkonto oder die Bankkonten mit, auf das oder die die Beträge überwiesen werden sollen, die im Rahmen des Abkommens für EU-Schiffe zu zahlen sind. Anfallende Gebühren für Banküberweisungen gehen zulasten der Reeder. KAPITEL II FANGGENEHMIGUNGEN Voraussetzungen für die Erteilung einer Fanggenehmigung — zugelassene Schiffe Eine Fanggenehmigung nach Artikel 6 des Abkommens wird unter der Bedingung erteilt, dass das Schiff in der Fischereifahrzeugkartei der EU geführt ist und alle bisherigen Verpflichtungen von Reeder, Kapitän oder in Bezug auf das Schiff selbst aufgrund von Fangtätigkeiten in Kap Verde im Rahmen des Abkommens erfüllt wurden. Beantragung einer Fanggenehmigung Die EU unterbreitet Kap Verde für jedes Fischereifahrzeug, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will, mindestens 15 Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer einen Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung und verwendet dazu das Formular nach Anlage 1 zu diesem Anhang. Das Formular ist mit Schreibmaschine oder gut leserlich in Druckschrift (Großbuchstaben) auszufüllen. Jedem Erstantrag auf Erteilung einer Fanglizenz im Rahmen des geltenden Protokolls und jedem Antrag infolge technischer Änderungen des Schiffes ist Folgendes beizufügen: i) ein Beleg über die Zahlung der Pauschalgebühr für die Geltungsdauer der beantragten Genehmigung sowie des Pauschalbetrags für Beobachter gemäß Kapitel X dieses Anhangs; ii) gegebenenfalls Name und Anschrift des Konsignatars vor Ort; iii) eine neueres Farbfoto von wenigstens 15 cm × 10 cm, welches das Schiff in seinem aktuellen Zustand in Seitenansicht zeigt; iv) alle sonstigen im Rahmen des Abkommens speziell geforderten Unterlagen. Einem Antrag auf Verlängerung einer Fanggenehmigung im Rahmen des geltenden Protokolls für ein Schiff, das technisch nicht verändert wurde, muss lediglich der Zahlungsbeleg für die Pauschalgebühr und den Pauschalbeobachterbetrag beigefügt werden. Pauschalvorausgebühr Die Pauschalbeträge werden für jedes Schiff nach den festgesetzten Jahressätzen in den technischen Übersichtsbögen in Anlage 2 zu diesem Anhang berechnet. Sie umfassen alle nationalen und lokalen Steuern mit Ausnahme der Hafengebühren, der Umladegebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen. Vorläufige Liste fangberechtigter Schiffe Unmittelbar nach Eingang der Anträge auf Fanggenehmigungen erstellt Kap Verde für jede Kategorie von Fischereifahrzeugen eine vorläufige Liste antragstellender Schiffe. Diese Liste wird der mit Fischereikontrollen beauftragten nationalen Behörde und der EU umgehend zugestellt. Die EU leitet die vorläufige Liste weiter an den Reeder oder den Konsignatar. Sind die Büros der EU geschlossen, kann Kap Verde die vorläufige Liste dem Reeder oder Konsignatar auch direkt zustellen, und die EU erhält eine Kopie. Erteilung der Fanggenehmigung Kap Verde erteilt der EU die Fanggenehmigung binnen 15 Tagen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen. Bei Verlängerung einer Fanggenehmigung während der Laufzeit des Protokolls muss die neue Fanggenehmigung klar auf die ursprüngliche Fanggenehmigung Bezug nehmen. Die EU leitet die Fanggenehmigung weiter an den Reeder oder den Konsignatar. Sind die Büros der EU geschlossen, kann Kap Verde die Fanggenehmigung dem Reeder oder Konsignatar auch direkt zustellen, und die EU erhält eine Kopie. Liste der fangberechtigten Schiffe Unmittelbar nach Erteilung der Fanggenehmigungen erstellt Kap Verde für jede Kategorie von Fischereifahrzeugen eine Liste der Schiffe, die in der Fischereizone Kap Verdes fischen dürfen. Diese Liste wird der mit Fischereikontrollen beauftragten nationalen Behörde und der EU umgehend zugestellt und ersetzt die vorgenannte vorläufige Liste. Geltungsdauer der Fanggenehmigung Die Fanggenehmigungen gelten für die Dauer eines Jahres und können verlängert werden. Zur Feststellung des Beginns der Geltungsdauer gilt als „Dauer eines Jahres“: i) im ersten Jahr der Anwendung des Protokolls der Zeitraum vom Inkrafttreten des Protokolls bis zum 31. Dezember desselben Jahres; ii) danach jedes vollständige Kalenderjahr; iii) im letzten Jahr der Anwendung des Protokolls der Zeitraum vom 1. Januar bis zum Tag, an dem das Protokoll ausläuft. Mitführen der Fanggenehmigung an Bord Die Fanggenehmigung ist stets an Bord mitzuführen. Die Schiffe dürfen jedoch bereits fischen, sobald sie auf der vorgenannten vorläufigen Liste geführt werden. Bis zur Aushändigung der Fanggenehmigung muss diese vorläufige Liste ständig an Bord mitgeführt werden. Übertragung der Fanggenehmigung Die Fanggenehmigung wird für ein bestimmtes Schiff erteilt und ist nicht übertragbar. Im Falle höherer Gewalt jedoch wird die Fanggenehmigung auf Antrag der EU durch eine neue Genehmigung ersetzt, ausgestellt auf den Namen eines gleichartigen Schiffes wie das zu ersetzende Schiff. Zur Umtragung gibt der Reeder oder sein Konsignatar die zu ersetzende Fanggenehmigung an Kap Verde zurück und Kap Verde stellt umgehend eine Ersatzgenehmigung aus. Die Ersatzgenehmigung wird dem Reeder oder seinem Konsignatar bei Rückgabe der zu ersetzenden Genehmigung direkt erteilt. Die Ersatzgenehmigung gilt ab dem Tag, an dem die zu ersetzende Genehmigung zurückgegeben wird. Kap Verde aktualisiert umgehend die Liste der fangberechtigten Schiffe. Die neue Liste wird der mit Fischereikontrollen beauftragten nationalen Behörde und der EU unverzüglich mitgeteilt. Hilfsschiffe Auf Antrag der EU gestattet Kap Verde EU-Schiffen, die im Besitz einer Fanggenehmigung sind, auf Hilfsschiffe zurückzugreifen. Die Hilfsschiffe müssen die Flagge eines Mitgliedstaats der EU führen oder einem EU-Unternehmen gehören und dürfen nicht für den Fischfang ausgerüstet sein oder für Umladungen genutzt werden. Kap Verde bestimmt, was Hilfstätigkeiten sind und unter welchen Bedingungen die Erlaubnis erteilt wird, und erstellt eine Liste der zugelassenen Hilfsschiffe und teilt diese unverzüglich der mit Fischereikontrollen beauftragten nationalen Behörde und der EU mit. KAPITEL III TECHNISCHE MASSNAHMEN Die technischen Maßnahmen, die für Schiffe im Besitz einer Fanggenehmigung für Fanggebiete, Fanggeräte und Beifänge gelten, sind für jede Fischereiart in den technischen Übersichtsbögen in Anlage 2 zu diesem Anhang festgelegt. Die Schiffe kommen allen Empfehlungen nach, die von der ICCAT (Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) angenommen werden. KAPITEL IV MELDUNG DER FÄNGE Fischereilogbuch Der Kapitän eines EU-Schiffs, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt, führt ein Fischereilogbuch nach dem Muster, das in Anlage 3 zu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.