Europäische Union

Beschluss des Rates vom 9. Juni 2011 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien und über die vorläufige Anwendung dieses Protokolls

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0405. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Originaldateien und Anlagen

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en Fänge vor; g) er übermittelt seine Beobachtungen, solange das Schiff in der Fischereizone Kap Verdes im Einsatz ist, mindestens einmal wöchentlich per Funk, Fax oder E-Mail, einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen. Bericht des Beobachters Bevor er das Schiff verlässt, legt der Beobachter dem Schiffskapitän einen Bericht seiner Beobachtungen vor. Der Kapitän kann Bemerkungen in den Bericht schreiben. Der Bericht wird vom Beobachter und vom Kapitän unterschrieben. Der Kapitän erhält eine Kopie des Beobachterberichts. Der Beobachter übermittelt seinen Bericht an Kap Verde, und Kap Verde leitet eine Kopie binnen acht Tagen nach Ausschiffung des Beobachters an die EU weiter. Anlagen zu diesem Anhang 1. Anlage 1 – Antragsformular für eine Fanggenehmigung 2. Anlage 2 – Technische Übersichtsbögen 3. Anlage 3 – Fischereilogbuch 4. Anlage 4 – Format der VMS-Positionsmeldung Anlage 1 Antragsformular für eine Fanggenehmigung FISCHEREIMINISTERIUM Beantragung einer Fanggenehmigung für ausländische Fischereifahrzeuge: 1. Name des Reeders: 2. Anschrift des Reeders: 3. Name des Vertreters oder Agenten des Reeders vor Ort: 4. Anschrift des Vertreters oder Agenten des Reeders vor Ort: 5. Name des Kapitäns: 6. Schiffsname: 7. Registernummer: 8. Wann und wo gebaut: 9. Flaggenzugehörigkeit: 10. Registerhafen: 11. Ausrüstungshafen: 12. Länge über alles: 13. Breite: 14. Bruttoraumzahl: 15. Nettoraumzahl: 16. Ladekapazität: 17. Kühl- und Gefrierkapazität: 18. Maschinentyp und -leistung: 19. Fanggeräte: 20. Anzahl Besatzungsmitglieder: 21. Kommunikationssystem: 22. Rufzeichen: 23. Kennbuchstaben und -ziffern: 24. Beabsichtigte Fangtätigkeiten: 25. Anlandeort: 26. Fanggebiete: 27. Befischte Arten: 28. Geltungsdauer: 29. Besondere Bedingungen: 30. Andere Tätigkeiten in Kap Verde: Stellungnahme der Generaldirektion Fischerei: Bemerkungen des Ministeriums für Fischerei, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung: Anlage 2 Technische Übersichtsbögen BOGEN 1:   THUNFISCH-ANGELFISCHER (2) Fanggebiet: Jenseits der 12-Meilen-Zone, gemessen von den Basislinien (3) Zulässiges Fanggerät: Angeln (4) Beifänge: Einhaltung der Empfehlungen von ICCAT und FAO. (5) Zulässige Fangmengen/Gebühren: Gebühr je zusätzlich gefangener Tonne 25 EUR/Tonne Pauschaljahresgebühr: 450 EUR für 18 Tonnen pro Schiff Anzahl fangberechtigter Schiffe 11 Schiffe (6) Gebührennachlass bei freiwilliger Anlandung und Verkauf der Fänge Schiffe, die freiwillig in einem kap-verdischen Hafen anlanden, erhalten einen Gebührennachlass von 5 EUR je angelandeter Tonne. Bei Verkauf von Fischereierzeugnissen an ein kap-verdisches Verarbeitungsunternehmen wird ein weiterer Nachlass von 5 EUR je verkaufter Tonne eingeräumt. Diese Regelung gilt für maximal 50 % der abschließend errechneten Fangmengen. BOGEN 2:   THUNFISCH-WADENFÄNGER UND OBERFLÄCHEN-LANGLEINENFISCHER (1) Fanggebiet: Jenseits der 12-Meilen-Zone, gemessen von den Basislinien. (2) Zulässiges Fanggerät: Wadennetz Oberflächen-Langleine (3) Beifänge: Einhaltung der Empfehlungen von ICCAT und FAO. (4) Zulässige Fangmengen/Gebühren: Gebühr je zusätzlich gefangener Tonne 35 EUR/Tonne Pauschaljahresgebühr: 4 375 EUR für 125 Tonnen pro Thunfisch-Wadenfänger 3 150 EUR für 90 Tonnen pro Oberflächen-Langleinenfischer Anzahl fangberechtigter Schiffe 28 Wadenfänger 35 Oberflächen-Langleinenfischer (5) Gebührennachlass bei freiwilliger Anlandung und Verkauf der Fänge Schiffe, die freiwillig in einem kap-verdischen Hafen anlanden, erhalten einen Gebührennachlass von 5 EUR je angelandeter Tonne. Bei Verkauf von Fischereierzeugnissen an ein kap-verdisches Verarbeitungsunternehmen wird ein weiterer Nachlass von 5 EUR je verkaufter Tonne eingeräumt. Diese Regelung gilt für maximal 50 % der abschließend errechneten Fangmengen. Anlage 3 Fischereilogbuch Text von Bild ICCAT-FISCHEREILOGBUCH FÜR THUNFISCHFÄNGER Langleinen Köder Schiffsname: … Bruttoregistertonnen: … Ausfahrt: Rückkehr: Monat Tag Jahr Hafen Ringwade Flaggenstaat: … Ladekapazität — (t): … Schleppnetz Registriernummer: … Kapitän: … Sonstige Reeder: … Zahl der Besatzungsmitglieder: … Anschrift: … Berichtsdatum: … (Berichtet durch): … Anzahl der Tage auf See: Anzahl der Fangtage: Anzahl der durchgeführten Hols: Nummer der Fangreise: Datum Gebiet Wasseroberflächentemperatur (°C) Fischereiaufwand Zahl der verwendeten Haken Fänge Köder Monat Tag Breite N/S Länge O/W Roter Thun Thunnus thynnus oder maccoyi Gelbflossenthun Thunnus albacares Großaugenthun Thunnus obesus (Weißer Thun) Thunnus alalunga (Schwertfisch) Xiphias gladius (Weißer Marlin) Tetraptunusaudax oder albidus (Schwarzer Marlin) Makaira indica (Segelfisch) Istiophorus albicane oder platypterus (Echter Bonito) Katsuwonus pelamis (Mehrere Arten) Tagesmenge insgesamt (Gewicht in kg) Makrelenhechte Tintenfisch Lebender Köder (Andere) Stück kg Stück kg Stück kg Stück kg Stück kg Stück kg Stück kg Stück kg Stück kg Stück kg Stück kg ANLANDEGEWICHT (in kg) Bemerkungen 1. Für jeden Monat ein Blatt ausfüllen und für jeden Tag eine Zeile. 2. Am Ende der Fangreise ist eine Kopie zu übersenden an Ihren Korrespondenten oder an CICTA, Calle Corazón de María, 8, 28002 Madrid. Spanien. 3. „Tag“ ist der Tag, an dem Sie die Leinen aussetzen. 4. Das Fanggebiet entspricht der Schiffsposition. Längen- und Breitengrade und Minuten sind auf- bzw. abzurunden. Unbedingt N/S und O/W angeben. 5. Die unterste Zeile — Anlandegewicht — erst am Ende der Fangreise ausfüllen. Anzugeben ist das tatsächliche Gewicht beim Entladen. 6. Alle hier gemachten Angaben werden streng vertraulich behandelt. Anlage 4 Format der VMS-Positionsmeldung ÜBERMITTLUNG VON VMS-MELDUNGEN AN KAP VERDE POSITIONSMELDUNG Datenfeld Code Obligatorisch/Fakultativ Beschreibung Aufzeichnungsbeginn SR O Systemangabe — gibt den Beginn der Aufzeichnung an Empfänger AD O Angabe Meldung — Empfänger. ISO-Alpha-3-Code des Landes Absender FR O Angabe Meldung — Absender. ISO-Alpha-3-Code des Landes Flaggenstaat FS F   Art der Meldung TM O Angabe Meldung — Art der Meldung „POS“ Rufzeichen RC O Angabe zum Schiff — internationales Rufzeichen des Schiffs Interne Referenznummer der Vertragspartei IR F Angabe zum Schiff — Nummer der Vertragspartei (ISO-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer) externe Kennnummer XR O Angabe Schiffsregistrierung — die außen angebrachte Nummer des Schiffs Breitengrad LA O Angabe zur Position des Schiffs — Position in Grad und Minuten N/S GGMM (WGS-84) Längengrad LO O Angabe zur Position des Schiffs — Position in Grad und Minuten O/W GGGMM (WGS-84) Kurs CO O Schiffskurs, 360°-Skala Geschwindigkeit SP O Schiffsgeschwindigkeit in Knoten × 10 Datum DA O Angabe zur Position des Schiffes — Datum der Aufzeichnung UTC (JJJJMMTT) Uhrzeit TI O Angabe zur Position des Schiffes — Uhrzeit der Aufzeichnung UTC (HHMM) Aufzeichnungsende ER O Systemangabe — gibt das Ende der Aufzeichnung an Zeichensatz: ISO 8859.1 Eine Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut: — ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode bedeuten den Beginn eines Datenfelds; — ein Schrägstrich (/) trennt den Feldcode und die Daten. Fakultative Datenfelder sind zwischen Aufzeichnungsbeginn und Aufzeichnungsende einzufügen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.