Europäische Union

2008/281/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. September 2007 über die Maßnahme C 45/06 (ex NN 62/A/06) Frankreichs im Rahmen des Baus eines Kernkraftwerks durch AREVA NP (früher Framatome ANP) für Teollisuuden Voima Oy (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4323) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32008D0281. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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fahrens dargelegt wurde. (50) Mit Schreiben vom 1. März 2007 übermittelte auch der EREF, der zweite Beschwerdeführer bei der Einleitung dieses Verfahrens (vgl. Abschnitt 1), der Kommission seine Stellungnahme. Für den EREF liegt es auf der Hand, dass eine Bürgschaft für einen Exportkredit im Rahmen des innergemeinschaftlichen Handels eine unzulässige staatliche Beihilfe darstellt. Der EREF verweist auf seine Argumentation in dem Schreiben vom 18. November 2005 und bittet um dessen Aufnahme in die Akte dieses Verfahrens. (51) Laut EREF hat die Intervention der Coface bei der Finanzierung des Vorhabens starke Signalwirkung auf die Privatbanken, sich an der Finanzierung des Vorhabens zu beteiligen. Nach Auffassung des EREF mindert die Bürgschaft der Coface das Risiko für die Banken, die an der Finanzierung des Vorhabens beteiligt sind, und führt dazu, dass die Banken im Rahmen der fraglichen Darlehen weniger Eigenmittel mobilisieren. Da die Bürgschaft der Coface eine Minderung des Risikos für die Banken bewirkt, gewähren sie TVO Darlehen zu günstigeren Zinssätzen. Aufgrund dessen sei der Vorteil aus der Bürgschaft nicht so groß. Dem EREF zufolge könnte die Finanzierung des Vorhabens zusammenbrechen, wenn die Coface ihre Bürgschaft zurückzöge. Der EREF ersucht die Kommission, alle vertraglichen Beziehungen zwischen den Beteiligten und den Verlauf der Verhandlungen, die in diese Verträge mündeten, zu untersuchen. (52) Mit Ausnahme der allgemeinen Überlegungen, die unter Erwägungsgrund (51) wiedergegeben sind, enthält das Schreiben des EREF keine Stellungnahme zur vorläufigen Analyse des Vorliegens eines Vorteils, die in der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens dargelegt wurde. (53) Außer den drei in den Erwägungsgründen (48), (49) und (50) genannten Schreiben gingen bei der Kommission auch Stellungnahmen von sechs Mitgliedstaaten — den Niederlanden, Schweden, Finnland, der Tschechischen Republik, Österreich und Deutschland — und dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe „Ausfuhrkredite“ des Rates (7) ein. Diese Mitgliedstaaten machen keine Anmerkungen zu den Einzelheiten des Falls, sondern werfen der Kommission vor, für einen Ausfuhrkredit das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet zu haben und davon ausgegangen zu sein, nicht ausschließen zu können, dass es sich bei dieser Maßnahme um eine unvereinbare staatliche Beihilfe handelt. Nach Auffassung dieser Mitgliedstaaten fallen Ausfuhrkredite unter das OECD-Übereinkommen. Indem sie einen Ausfuhrkredit zum Gegenstand eines beihilferechtlichen Verfahrens nach Artikel 88 EG-Vertrag gemacht habe, schaffe die Kommission große Rechtsunsicherheit und riskiere eine Schwächung der Position der europäischen Ausführer gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten. 5.   STELLUNGNAHME FRANKREICHS (54) Die französischen Behörden erinnern zunächst an die Merkmale und die wichtigsten Etappen des Vorhabens insbesondere hinsichtlich seiner Finanzierung und des Ablaufs der Ausschreibung. (55) Was die Würdigung der Maßnahme angeht, so machen die französischen Behörden in erster Linie geltend, dass die Maßnahme nicht als Beihilfe eingestuft werden kann. Sie weisen insbesondere darauf hin, dass aus der Maßnahme kein Vorteil erwächst. Den französischen Behörden zufolge wurde die Coface-Bürgschaft zu Marktbedingungen eingeräumt. Die französischen Behörden kommentieren die Methode der Kommission in ihrer Entscheidung über die Verfahrenseinleitung. Ihrer Auffassung nach handelt es sich um eine Methode, die von den Banken häufig angewandt wird („couramment utilisée par les banques“), und sie stellen fest, dass mithilfe dieser Methode ermittelt werden kann, ob das Bürgschaftsentgelt den marktüblichen Sätzen entspricht. Den französischen Behörden zufolge lässt sich diese Methode durch eine komplexere Methode zur Ermittlung des Wertes der finanziellen Aktiva sinnvoll ergänzen und verifizieren, die sie „Methode für den Vergleich der Darlehenswerte“(„méthode de comparaison des valeurs des crédits“) nennen. Mithilfe dieser zweiten Methode gelangen die französischen Behörden zu dem Schluss, dass eine Bank für das verbürgte Darlehen einen höheren Wert zugrunde gelegt hätte als für die Kreditfazilität, d. h. sie hätten es als einträglicher eingestuft. Das bedeutet, dass keiner der an dem Vorhaben beteiligten Parteien aus dem von der Coface verbürgte Darlehen ein Vorteil in Form niedrigerer Finanzierungskosten erwächst. Die französischen Behörden haben ferner geltend gemacht, dass die in Rede stehende Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden kann, weil sie weder den Wettbewerb noch den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigt. (56) Außerdem behaupten die französischen Behörden, wenn es sich bei der Maßnahme tatsächlich um eine Beihilfe handele, wäre sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Einerseits wäre sie mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar, weil sie ein rechtmäßiges Ziel verfolgt und den Handel nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße beeinträchtigt. Andererseits wäre sie mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag vereinbar. (57) Abschließend zeigt Frankreich, der Vollständigkeit halber, auch verschiedene Hindernisse für die Rückforderung auf. In diesem Zusammenhang führen die französischen Behörden den Grundsatz des berechtigten Vertrauens an. Frankreich zufolge interveniert die Kommission im Bereich mittel- und langfristige Ausfuhrkredite üblicherweise nicht. Außerdem steht die fragliche Maßnahme mit dem OECD-Übereinkommen in Einklang. In diesen letzten Punkten gleicht die Analyse der französischen Behörden den in Erwägungsgrund (53) genannten Stellungnahmen der anderen Mitgliedstaaten. 6.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME (58) Zur Würdigung der von Frankreich im März 2004 durchgeführten Maßnahme muss die Kommission zunächst prüfen, ob die Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag ist. Diesbezüglich stellt die Kommission fest, dass es sich bei einem Ausfuhrkredit bzw. einer Bürgschaft für einen solchen Kredit insbesondere im Zusammenhang mit einer grenzübergreifenden Transaktion in der Gemeinschaft durchaus um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handeln kann. Die Tatsache, dass die Maßnahme unter das OECD-Übereinkommen fällt, bedeutet nicht grundsätzlich, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag ist (8). (59) In ihrer Entscheidung über die Verfahrenseinleitung hatte die Kommission aufgrund einer ersten Prüfung festgestellt, dass es sich bei der Maßnahme allem Anschein nach nicht um eine Beihilfe handelt, insbesondere weil dem Empfänger kein Vorteil gewährt wird. Nun ist zu untersuchen, ob dieses Vorprüfungsergebnis durch neue Fakten entkräftet wird. 6.1.   Einstufung als staatliche Beihilfe: Vorliegen eines Vorteils 6.1.1.   Einleitung (60) In ihrer Entscheidung über die Verfahrenseinleitung merkt die Kommission an, dass die betreffende Maßnahme eine Bürgschaft für ein TVO gewährtes Bankendarlehen ist. In jener Entscheidung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass für die Banken kein Vorteil vorliegt. Diese Schlussfolgerung wurde von den Parteien, die der Kommission im Rahmen dieses Verfahrens Stellungnahmen übermittelten, nicht angefochten. In dieser Entscheidung beschränkt sich die Kommission folglich darauf zu prüfen, ob ein Vorteil zugunsten des Darlehensnehmers TVO und seines Zulieferers, AREVA NP vorliegt. Laut Entscheidung über die Verfahrenseinleitung wurde zu jenem Zeitpunkt nicht ausgeschlossen, dass Frankreich die Gewährung der Bürgschaft für TVO von dem Vertragsabschluss mit AREVA NP abhängig gemacht hatte. Wenn dies tatsächlich der Fall war, hätte Frankreich TVO unter der Bedingung, dass AREVA NP den Zuschlag als Bieter erhielt, einen Vorteil gewährt. Somit käme auch AREVA NP aufgrund der Maßnahme in den Genuss eines Vorteils. Folglich liegt nur dann ein Vorteil für AREVA NP vor, wenn dies für TVO der Fall ist. In der vorliegenden Entscheidung prüft die Kommission deshalb zunächst, ob ein Vorteil für TVO vorliegt. (61) Einem Darlehensnehmer wie TVO könnte aus einer öffentlichen Bürgschaft für ein Darlehen ein Vorteil in Form geringerer Finanzierungskosten erwachsen. Um festzustellen, ob eine öffentliche Bürgschaft dem Darlehensnehmer einen Vorteil verschafft, müsste also ermittelt werden, wie hoch die finanziellen Aufwendungen des Darlehensnehmers gewesen wären, wenn er ein Bankdarlehen zu Marktkonditionen ohne öffentliche Intervention in Anspruch genommen hätte. Dieser Betrag müsste dann mit den im Zusammenhang mit der öffentlichen Intervention entstandenen Kosten verglichen werden. Es sei darauf hingewiesen, dass bestimmte Unternehmen keinen Zugang zum freien Kapitalmarkt haben und sich dort nur mit staatlicher Intervention Kapital beschaffen können. In einem solchen Fall kann der aus der öffentlichen Intervention erwachsende Vorteil sogar noch größer sein. Vor diesem Hintergrund und weil der EREF bezweifelt, dass TVO zum Zeitpunkt der Bürgschaftsgewährung Zugang zum Markt für Bankdarlehen hatte, prüft die Kommission zunächst, ob TVO Zugang zum Kapitalmarkt hatte und ob TVO sich dort genügend Mittel für die gesamte Finanzierung des Projekts Olkiluoto 3 hätte beschaffen können, bevor sie analysiert, inwieweit sich die Finanzierungskosten des Unternehmens verringerten. 6.1.2.   Analyse des Zugangs zum Markt für Bankdarlehen (62) In Abschnitt 2 hat die Kommission die verschiedenen Etappen des Projekts Olkiluoto 3 und seiner Finanzierung analysiert. Aus dieser Analyse geht hervor, dass das verbürgte Darlehen offiziell im März 2004 gewährt wurde. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Coface die Gewährung der Bürgschaft bereits am 1. Dezember 2003 zusagte. Letztere war vom Außenhandelskredit- und -bürgschaftsausschuss am 17. November 2003 genehmigt worden. Nun hatten sich aber fünf Banken bereits ab dem 11. November 2003 offiziell verpflichtet, TVO bis zu 2,5 Mrd. EUR zu gewähren, und diese Summe hätte für die Finanzierung des Projekts ausgereicht. Aus den von den französischen Behörden übermittelten Informationen geht hervor, dass TVO sich schon vor der Intervention der französischen Regierung auf den Finanzmärkten genügend Kapital zur Finanzierung des gesamten Projekts hätte beschaffen können. (63) Ferner weist die Kommission darauf hin, dass TVO von einer großen Rating-Agentur im Zuge der Kapitalbeschaffung für das Projekt Olkiluoto 3 der „Investment Grade“ zuerkannt wurde. Eine solche Einstufung sichert normalerweise leichten Zugang zum Markt für Bankdarlehen und lässt den Schluss zu, dass TVO kein Unternehmen in Schwierigkeiten ist. (64) Abschließend stellt die Kommission fest, dass der Betrag des verbürgten Darlehens (570 Mio. EUR) im Vergleich zur Gesamtsumme des beschafften Kapitals (mehr als 3 Mrd. EUR) gering ist. Folglich wird das Projekt selbst mit der Coface-Bürgschaft im Wesentlichen zu Marktbedingungen finanziert. Was die Höhe des verbürgten Darlehens angeht, weist die Kommission ferner darauf hin, dass sich fünf Banken ab dem 11. November 2003 verpflichtet hatten, TVO bis zu 2,5 Mrd. EUR, d. h. bis zu 500 Mio. EUR pro Bank, zu leihen. Das vom französischen Staat getragene Risiko ist daher mit jenem vergleichbar, dass die Privatbanken zu tragen bereit gewesen wären. Folglich hat die Beteiligung des französischen Staats an der Finanzierung des Projekts nicht stärker zu einer Diversifizierung der Finanzquellen oder einer Minderung der von den anderen Banken getragenen Risiko beigetragen, als wenn sich eine weitere Bank an der Finanzierung des Projekts beteiligt hätte. (65) Die Kommission gelangt aufgrund der ihr vorliegenden Informationen zu dem Schluss, dass TVO bereits vor jeglicher öffentlichen Intervention hinreichenden Zugang zu den Finanzmärkten hatte. Entgegen den Behauptungen des EREF spielte die französische Regierung nicht die Rolle eines „Vorreiters“ unter den Investoren und gewährte ihre Bürgschaft zu einem Zeitpunkt, zu dem die Projektfinanzierung insgesamt schon stand. Und selbst wenn der französische Staat diese Vorreiterrolle innegehabt hätte, so beschränkte sich seine Intervention auf einen im Vergleich zu den insgesamt für die Finanzierung des Projekts benötigten Mitteln geringen Betrag, der keine Anreizwirkung auf private Investoren ausgeübt hätte. Vor diesem Hintergrund gelangt die Kommission ferner zu dem Ergebnis, dass es vertretbar ist, die vom EREF geltend gemachte Möglichkeit auszuschließen, der zufolge die Finanzierung des Projekts zusammengebrochen wäre, wenn die Coface ihre Bürgschaft zurückgezogen hätte. 6.1.3.   Analyse des Vorliegens einer Verringerung der Finanzierungskosten für TVO (66) Im Anschluss an die Feststellung, dass TVO entgegen der Behauptung des EREF hinreichenden Zugang zum Kapitalmarkt hatte, ist zu prüfen, ob die Höhe des vom französischen Staat verlangten Bürgschaftsentgelts zu einer Verringerung der Finanzierungskosten führte, die TVO ohne öffentliche Intervention hätte tragen müssen. (67) In der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung stellte die Kommission fest, dass kein Versicherer oder Finanzinstitut exakt die gleiche Art von Versicherung anbot wie die Coface im vorliegenden Fall, d. h. eine langfristige Versicherung gegen den Zahlungsausfall von TVO. Die Tatsache, dass diese Art von Versicherung zurzeit auf dem Markt nicht im Angebot ist, wurde von den französischen Behörden bestätigt und von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Diese Tatsache steht nicht im Widerspruch zu der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten nach Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag zur Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag auf die kurzfristige Exportkreditversicherung (9), gemäß der, auch wenn es einen Markt für kurzfristige Exportkreditversicherungen gibt, dies nicht unbedingt auch für mittel- und langfristige Versicherungen zutrifft. Aus diesem Grund ist ein direkter Vergleich des von den französischen Behörden verlangten Entgelts mit einem Marktpreis nicht möglich. (68) Die Tatsache, dass es für diese Art von Versicherung keinen Markt gibt, bedeutet nicht automatisch, dass kein Vorteil vorliegt. Da es sich bei der fraglichen Maßnahme um eine Darlehensbürgschaft handelt, hätte sich TVO ohne die öffentliche Intervention das Kapital mittels eines nicht verbürgten Darlehens beschaffen müssen. Um festzustellen, ob ein Vorteil vorliegt, sollte also geprüft werden, ob sich die Finanzierungskosten von TVO verringert haben, indem die Gesamtkosten des verbürgten Darlehens (von den Banken verlangter Zinssatz zuzüglich Bürgschaftsentgelt) mit dem Zinssatz verglichen werden, der von Privatbanken für ein vergleichbares Darlehen ohne öffentliche Bürgschaft verlangt würde. (69) Die Kommission stellt fest, dass sich TVO außer dem verbürgten Darlehen im Rahmen des betreffenden Projekts Kapital in Form einer von Banken gewährten Kreditfazilität beschafft hat. In diesem Zusammenhang sollte geprüft werden, ob der von den Banken im Rahmen der Kreditfazilität verlangte Zinssatz überhaupt mit dem Zinssatz vergleichbar ist, der von Privatbanken für ein vergleichbares Darlehen ohne öffentliche Bürgschaft verlangt würde. (70) Der EREF bestreitet, dass der Zinssatz der Kreditfazilität den marktüblichen Zinssatz, der von den Banken ohne öffentliche Bürgschaft verlangt wird, angemessen widerspiegelt. Erstens ist laut EREF die Intervention der BLB bei der Kreditfazilität eine Beihilfe und hat die Konditionen, zu denen TVO die Fazilität gewährt wurde, günstig beeinflusst. Die Kommission weist darauf hin, dass sie in ihrer Entscheidung in der Sache NN 62/B/2006 (10) nicht zu dem Schluss gelangt war, dass die Intervention der BLB eine Beihilfe darstellt. Daher weist sie diese erste Behauptung des Beschwerdeführers zurück. Zweitens verringert sich nach Auffassung des EREF durch die Gewährung der Coface-Bürgschaft das mit der Kreditfazilität verbundene Risiko, was die Banken dazu veranlasst hat, die Kreditfazilität zu günstigeren Konditionen zu gewähren, als dies bei einem nicht öffentlich verbürgten Darlehen der Fall gewesen wäre. Hierzu merkt die Kommission an, dass der EREF nicht ausführt, aufgrund welchen Mechanismus sich das Risiko der Kreditfazilität durch die Coface-Bürgschaft verringern würde. Die Kommission hat die Finanzierung des Projekts Olkiluoto 3 im Detail analysiert. Selbst wenn sich das Risiko des verbürgten Darlehens für die Gläubigerbanken durch die Coface-Bürgschaft verringert und sie daher einen niedrigeren Zinssatz verlangen, so hat die Kommission doch keinen Mechanismus oder Vertrag ermitteln können, aufgrund dessen sich auch das Risiko der Kreditfazilität verringert. Es sei darauf hingewiesen, dass sich die Coface-Bürgschaft nicht auf die Kreditfazilität erstreckt. Deshalb weist die Kommission die Behauptung des Beschwerdeführers zurück, der zufolge das Risiko der Kreditfazilität durch die Coface-Bürgschaft gemindert wird. (71) Die Kommission hat keine anderen Beweise dafür gefunden, dass der Zinssatz der Kreditfazilität nicht jenem Zinssatz entspricht, den Privatbanken für ein vergleichbares Darlehen ohne öffentliche Bürgschaft verlangen würden. In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass das verbürgte Darlehen nicht nachgeordnet ist, d. h. die Rückzahlung ist jener der Kreditfazilität nicht nachgeordnet. Das verbürgte Darlehen ist der Kreditfazilität gleichgeordnet. Die Kommission hebt ferner hervor, dass sich die Kreditfazilität nicht durch Vorteile oder Sicherheiten auszeichnet, die sie von dem verbürgten Darlehen unterscheiden würden (11). (72) Angesichts der vorstehenden Erwägungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Zinssatz der Kreditfazilität jenem Zinssatz entspricht, den Privatbanken für ein vergleichbares Darlehen ohne öffentliche Bürgschaft verlangen würden. (73) Unter den Erwägungsgründen (59) und (63) der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung hat die Kommission bereits die Gesamtkosten des verbürgten Darlehens mit den Kosten der Kreditfazilität verglichen. Dieser Vergleich stützt sich auf die mittlere Laufzeit des verbürgten Darlehens. Der während dieser Laufzeit geltende Zinssatz (12) wird per lineare Extrapolation des Zinssatzes der Kreditfazilität berechnet. Dieser Vergleich ergibt, dass die Gesamtkosten — der von den Banken verlangte Zinssatz zuzüglich des von der Coface verlangten Bürgschaftsentgelts — des verbürgten Darlehens nicht niedriger sind als der von den Banken für die Kreditfazilität verlangte Zinssatz. (74) Die Kommission merkt an, dass die unter den Erwägungsgründen (59) und (63) der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung dargelegte Vergleichsmethode nach Auffassung der französischen Behörden zuverlässig ist, obgleich sich die Beschwerdeführer hierzu nicht geäußert und auch keine andere Vergleichsmethode vorgeschlagen haben. TVO selbst bemerkt zu diesem Analyseergebnis der Kommission, dass das von der Coface verbürgte Darlehen teurer war als die Kreditfazilität und die anderen damals verfügbaren Finanzierungsquellen. (75) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass sich die finanziellen Aufwendungen von TVO im Vergleich zu jenen, die TVO ohne öffentliche Bürgschaft hätte tragen müssen, aufgrund der Bürgschaft nicht verringert haben. (76) Die Kommission unterstreicht, dass die Beschwerdeführer weder in ihren Stellungnahmen zur Einleitung des Verfahrens noch in jenen davor eine Berechnungsmethode vorgeschlagen haben, mit deren Hilfe verifiziert werden kann, ob die Höhe des von Frankreich verlangten Bürgschaftsentgelts zu einer Verringerung der Finanzierungskosten von TVO führte oder nicht. 6.2.   Einstufung als staatliche Beihilfe: Schlussfolgerung (77) Wie aus der in Abschnitt 6.1 dargelegten Analyse hervorgeht, konnte die Kommission das Vorliegen eines Vorteils für TVO nicht feststellen. (78) Den Erwägungsgründen (69) und (70) der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung zufolge war unter Umständen nicht nur der für den Bau des Kraftwerks verlangte Preis Gegenstand des Wettbewerbs zwischen den Anbietern, sondern auch die TVO angebotenen Finanzierungskonditionen. Falls tatsächlich ein „Pauschalpreis“ einschließlich der Finanzierung Gegenstand des Wettbewerbs war, hätte AREVA NP seinem Kunden TVO aufgrund der Bürgschaft eine günstigere Finanzierung und damit einen attraktiveren „Pauschalpreis“ anbieten können als die anderen Anbieter. In diesem Fall wäre AREVA NP aus der Bürgschaft ein Vorteil erwachsen und sie wäre als Ausfuhrbeihilfe einzustufen. (79) Aufgrund der von den französischen Behörden dargelegten zeitlichen Abfolge (vgl. Tabelle 2) kann aber ausgeschlossen werden, dass es bei dem Wettbewerb zwischen den Anbietern um einen „Pauschalpreis“ einschließlich der Finanzierung ging. Erstens hatte TVO das Konsortium AREVA NP/Siemens als „preferred bidder“ ausgewählt, bevor die Bürgschaft offiziell gewährt und deutlich bevor die genaue Höhe des Bürgschaftsentgelts festgelegt wurde. Zweitens war der Vertrag mit dem Konsortium AREVA NP/Siemens über den Bau des Kraftwerks bereits offiziell unterzeichnet, als die genaue Höhe des Bürgschaftsentgelts festgelegt wurde. Dies zeigt, dass TVO AREVA NP/Siemens den Zuschlag erteilt hat, bevor dem Unternehmen die genauen Kosten der Bürgschaft und damit der Projektfinanzierung bekannt waren. (80) Selbst wenn sich diese letzte Schlussfolgerung als unzutreffend erweisen sollte und tatsächlich ein „Pauschalpreis“ Gegenstand des Wettbewerbs zwischen den Anbietern war, ist die Kommission aber bereits in Erwägungsgrund (75) dieser Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen, dass das verbürgte Darlegen keine billigere Finanzierungsquelle war als die anderen Finanzierungsquellen, die TVO zur Verfügung standen. Da sich die Finanzierungskosten von TVO aufgrund der Bürgschaft im Vergleich zu den Kosten der verfügbaren anderen, nicht durch die Bürgschaften abgedeckten Finanzierungen also nicht verringerten, führte sie auch nicht zu einem niedrigeren „Pauschalpreis“ und damit attraktiveren Angebot des Konsortiums AREVA NP/Siemens. (81) Folglich ist auszuschließen, dass AREVA NP aus der Maßnahme ein Vorteil erwachsen ist. (82) Da das Vorliegen eines Vorteils eine unabdingbare Voraussetzung für die Einstufung als Beihilfe ist und dies weder für TVO noch für AREVA NP nachgewiesen werden konnte, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die TVO für das Darlehen von 570 Mio. EUR gewährte Bürgschaft der Coface keine staatliche Beihilfe ist. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG (83) Die Kommission zieht den Schluss, dass die von Frankreich am 25. März 2004 über die Coface gewährte Bürgschaft keine staatliche Beihilfe ist — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Frankreich am 25. März 2004 im Rahmen des Baus eines Kernkraftwerks durch AREVA NP für Teollisuuden Voima Oy gewährte Bürgschaft ist keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 25. September 2007. Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 23 vom 1.2.2007, S. 11. (2)  Aus Gründen der Klarheit wird in der Entscheidung der jetzige Name „AREVA NP“ auch für den Zeitraum vor der Umfirmierung verwendet. (3)  Diese Aufteilung erwies sich als notwendig, weil ein Teil der Maßnahmen Frankreich betraf und die anderen Teile Deutschland und Schweden. Ferner wurden insbesondere über den französischen Teil der Akte vertrauliche Informationen übermittelt, die den anderen Mitgliedstaaten nicht offengelegt werden konnten. Außerdem konnte die Kommission über den deutschen und schwedischen Teil der Akte nach Abschluss des Vorprüfverfahrens eine endgültige Entscheidung erlassen, während für den Frankreich betreffenden Te

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.